Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.02.2012, Az. 1 StR 152/11

1. Strafsenat | REWIS RS 2012, 9322

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Revisionsverfahren in Strafsachen: Heilung eines wegen Verstoßes gegen den Spezialitätsgrundsatz des Europäischen Auslieferungsübereinkommens bestehenden Verfahrenshindernisses; Wegfall der Spezialitätsbindung bei Verbleib in Deutschland nach Haftentlassung trotz Ausreisemöglichkeit


Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 29. Juli 2010 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 30 Fällen und wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet er sich mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision, mit der er gleichzeitig ein Verfahrenshindernis geltend macht. Die Revision ist unbegründet. Der [X.] entscheidet auf den Antrag des [X.] vom 20. Oktober 2011 durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 [X.].

2

Der Erörterung bedarf lediglich Folgendes:

I.

3

Ein Verfahrenshindernis besteht nicht.

4

1. Der Eröffnungsbeschluss genügt den an ihn zu stellenden inhaltlichen Anforderungen.

5

Die Anklageschrift, an die der Eröffnungsbeschluss anknüpft, erfüllt noch ihre Funktion, die hier angeklagten Taten der Hinterziehung von Umsatzsteuer ausreichend zu umschreiben (vgl. zu den Anforderungen an die Darstellung in der Anklageschrift beim Vorwurf der Steuerhinterziehung [X.], Beschluss vom 27. Mai 2009 - 1 [X.], [X.], 340; siehe auch [X.] in [X.]/[X.]/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, § 385 AO Rn. 19 ff.).

6

a) Eine Anklage ist dann unwirksam mit der Folge, dass das Verfahren wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung einzustellen ist, wenn etwaige Mängel dazu führen, dass die Anklage ihrer Umgrenzungsfunktion nicht genügt (vgl. [X.], Urteil vom 9. August 2011 - 1 [X.] mwN). Mängel der Informationsfunktion berühren ihre Wirksamkeit dagegen nicht (vgl. u.a. [X.], Urteile vom 24. Januar 2012 - 1 [X.] und vom 2. März 2011 - 2 StR 524/10; [X.], Beschluss vom 18. Oktober 2007 - 4 [X.], jeweils mwN); insoweit können Fehler auch noch in der Hauptverhandlung durch Hinweise entsprechend § 265 [X.] geheilt werden (vgl. [X.], Urteil vom 28. Oktober 2009 - 1 [X.], [X.], 308 mwN).

7

Genügt der [X.] den Anforderungen an die Wahrung der Umgrenzungsfunktion für sich allein nicht, dürfen die Ausführungen im wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen zur Verdeutlichung und ergänzenden Erläuterung des [X.]es herangezogen werden ([X.]St 46, 130, 134; [X.] NStZ 2001, 656, 657; [X.]R [X.] § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 24; [X.] in [X.], 6. Aufl., § 200 [X.] Rn. 30). Voraussetzung hierfür ist jedoch stets, dass sich aus dem [X.] zumindest die Grundlagen einer Tatbeteiligung ergeben. Fehlende Angaben im [X.] können dann aus dem wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen entnommen werden, wenn sie dort eindeutig benannt sind und daraus deutlich wird, dass sich der Verfolgungswille der Staatsanwaltschaft hierauf erstreckt (vgl. [X.], Urteil vom 28. Oktober 2009 - 1 [X.], [X.], 308 mwN).

8

b) Ausgehend von diesen Maßstäben genügt die Anklageschrift den Anforderungen an die Umgrenzungsfunktion, wie in der Antragsschrift des [X.] vom 3. Mai 2011 zutreffend dargelegt wird. Es waren auch sämtliche abgeurteilten Taten von der Anklage und vom Eröffnungsbeschluss erfasst (zur Reichweite der prozessualen Tat in Fällen der Hinterziehung von Umsatzsteuer vgl. [X.], Urteil vom 17. März 2009 - 1 [X.], [X.]St 53, 221 Rn. 28 ff.).

9

2. Auch im Hinblick auf den Grundsatz der Spezialität besteht kein Verfahrenshindernis.

a) Allerdings bestand zum [X.]punkt der Verurteilung des Angeklagten durch das [X.] wegen des Grundsatzes der Spezialität hinsichtlich einzelner von der Verurteilung erfasster Delikte ein von Amts wegen zu berücksichtigendes Verfolgungsverbot (Verfahrenshindernis) aus Art. 14 des [X.] vom 13. Dezember 1957 ([X.]), denn der Angeklagte war nicht wegen dieser Delikte von [X.] nach [X.] ausgeliefert worden und hatte auch nicht auf die Einhaltung des [X.]es verzichtet.

aa) Der Angeklagte wurde zur Durchführung des Strafverfahrens aus [X.] ausgeliefert. Dieser Auslieferung lag ein Haftbefehl vom 8. Mai 2009 zugrunde (der unzutreffend unter dem 8. Mai 2008 datiert). Dieser Haftbefehl erfasste jedoch - wie der [X.] in seiner Antragsschrift vom 3. Mai 2011 zutreffend dargelegt hat - die Lebenssachverhalte nicht, die der Verurteilung in den Fällen 41 bis 50, 53 bis 69 und 74 bis 79 der Urteilsgründe zugrunde liegen.

Die Zustimmung des Angeklagten zur vereinfachten Auslieferung ließ den Grundsatz der Spezialität nicht entfallen (vgl. [X.], Beschluss vom 8. August 1989 - 1 StR 296/89, [X.] Nr. 5 zu Art. 14 [X.]). Auch die irreführende Angabe des Angeklagten in der Hauptverhandlung, er habe „auf den [X.]“ verzichtet (vgl. die dienstlichen Äußerungen der Berufsrichter der Strafkammer), kann das Fehlen dieser formalen Voraussetzung nicht ersetzen.

(1) Aus dem Grundsatz der Spezialität ergibt sich für den ersuchenden Staat eine Beschränkung seiner Hoheitsrechte (vgl. dazu [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 4. Aufl. 2006, [X.]. 74). Ihr Umfang bestimmt sich hier nach den Regelungen des [X.] in Verbindung mit der [X.] [X.]. Aus Art. 14 Abs. 1 [X.] ergibt sich, dass der [X.] „wegen einer anderen, vor der Übergabe begangenen Handlung als derjenigen, die der Auslieferung zugrunde liegt, nur … verfolgt, abgeurteilt, zur Vollstreckung einer Strafe oder Maßregel der Sicherung oder Besserung in Haft gehalten oder einer sonstigen Beschränkung seiner persönlichen Freiheit unterworfen werden“ darf, wenn der Staat, der ihn ausgeliefert hat, zustimmt (Art. 14 Abs. 1 Buchst. a [X.]) oder wenn nach Verstreichen der Schonfrist des Art. 14 Abs. 1 Buchst. b [X.] die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Danach durfte der Angeklagte nur wegen solcher vor der Auslieferung begangener Taten bestraft werden, für die die Auslieferung bewilligt wurde (vgl. [X.], Urteil vom 20. Dezember 1968 - 1 StR 508/67, [X.]St 22, 307; [X.], Urteil vom 11. März 1999 - 4 StR 526/98, [X.], 363).

(2) Zur Reichweite des Grundsatzes der Spezialität gilt Folgendes (vgl. [X.], Beschluss vom 2. November 2010 – 1 StR 544/09 mwN):

Der dem [X.] zugrunde liegende Tatbegriff umfasst den gesamten mitgeteilten Lebenssachverhalt, innerhalb dessen der Verfolgte einen oder mehrere Straftatbestände erfüllt haben soll. Im Rahmen dieses historischen Vorgangs sind die Gerichte des ersuchenden Staates nicht gehindert, die Tat abweichend rechtlich oder tatsächlich zu würdigen, soweit insofern ebenfalls Auslieferungsfähigkeit besteht. Auch eine Änderung in der Rechtsauffassung berührt die Hoheitsinteressen des um Auslieferung ersuchten Staates regelmäßig nicht.

Dementsprechend steht der [X.] etwa einer Verurteilung wegen [X.] anstelle einer im Auslieferungsersuchen angenommenen fortgesetzten Handlung nicht entgegen. Das Gleiche gilt, wenn der den Haftbefehl erlassende Richter anstatt von Tatmehrheit rechtsfehlerhaft von einer Verknüpfung der Taten im Sinne einer Handlungseinheit ausgegangen ist, sofern die dem Beschuldigten vorgeworfenen Tathandlungen dem Auslieferungsersuchen zu entnehmen sind.

Maßgeblich ist insoweit ausgehend von Sinn und Zweck des [X.]es der Verfolgungswille des ersuchenden Staates, wie er für den ersuchten Staat im Auslieferungsverfahren objektiv erkennbar zum Ausdruck gebracht wird. Dem ersuchten Staat steht es frei, bei insoweit bestehenden Unklarheiten oder Unschärfen im Hinblick auf den Tatvorwurf seinerseits um Ergänzung der Darstellung der Handlungen, die Gegenstand des [X.] sind, zu ersuchen (vgl. Art. 12 Abs. 2 Buchst. b, Art. 13 [X.]). Sieht er hiervon ab, bringt er mit der unbedingten Bewilligung zum Ausdruck, dass die Auslieferung zur Verfolgung all derjenigen Taten erfolgt, die für alle Verfahrensbeteiligten erkennbar vom Verfolgungswillen des ersuchenden Staats erfasst waren, auch wenn die einzelnen Taten im Auslieferungsverfahren noch nicht näher konkretisiert waren.

(3) Auch unter Heranziehung dieser Grundsätze waren die Lebenssachverhalte, die zur Verurteilung in den [X.] bis 50, 53 bis 69 und 74 bis 79 der Urteilsgründe geführt haben, von der [X.] auf der Grundlage des dem Auslieferungsverfahren zugrunde liegenden Haftbefehls nicht umfasst.

(4) Eine Aburteilung wegen dieser Taten hätte allenfalls dann erfolgen dürfen, wenn der Angeklagte zu Protokoll einer Justizbehörde bzw. eines Richters (vgl. Art. VI Abs. 2 und 3 des [X.] zwischen der Bundesrepublik [X.] und [X.]erischen Eidgenossenschaft über die Ergänzung des [X.] vom 13. Dezember 1957 und die Erleichterung seiner Anwendung) auf die Einhaltung des [X.]es verzichtet hätte. Dies war jedoch nicht der Fall. Vielmehr ist den Auslieferungsunterlagen zu entnehmen, dass der Angeklagte diesen Verzicht nicht erklärt hat (vgl. [X.] „Rechtshilfe“ 92 AR 128/09, [X.]. 133, 148). Die gegenteilige Behauptung des Angeklagten in der Hauptverhandlung kann die Einhaltung der vorgeschriebenen Form nicht ersetzen.

bb) Damit bestand zum [X.]punkt der Verurteilung ein sich aus Art. 14 [X.] ergebendes Verfahrenshindernis (vgl. [X.], Urteil vom 29. Oktober 1963 - 1 [X.], [X.]St 19, 118, 119). Die zur Auslieferung aufgrund eines [X.] Haftbefehls ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] Union, nach der sich aus einem Verstoß gegen den [X.] lediglich ein Vollstreckungshindernis und ein Verbot freiheitsbeschränkender Maßnahmen ergibt ([X.], Urteil vom 1. Dezember 2008 - Rechtssache [X.]/08 [[X.] und [X.]], NStZ 2010, 35 mit [X.] [X.], vgl. dazu [X.], Beschluss vom 27. Juli 2011 - 4 StR 303/11, [X.], 100), findet auf die hier vorliegende Auslieferung aus [X.] keine Anwendung.

cc) Das bestehende Verfahrenshindernis hatte jedoch nicht zur Folge, dass das Strafurteil des [X.]s insoweit nichtig wäre; vielmehr ist dieses lediglich anfechtbar (vgl. [X.], 77, 78; [X.]/[X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 4. Aufl. 2006, § 72 [X.] Rn. 28).

b) Der Verstoß gegen den Grundsatz der Spezialität führt allerdings auch  nicht dazu, dass der [X.] das Urteil aufheben und das Verfahren wegen eines [X.]s einstellen müsste. Denn die Beschränkung der Hoheitsrechte der Bundesrepublik [X.] aufgrund des im [X.] vereinbarten [X.]es ist hier nachträglich weggefallen, weil der in Art. 14 Abs. 1 Buchst. b [X.] geregelte Ausnahmefall, bei dem die Spezialitätsbindung wieder entfällt, eingetreten ist.

aa) Art. 14 Abs. 1 Buchst. b [X.] lässt die Verfolgung und Aburteilung von in einer [X.] nicht genannten Taten dann zu, wenn der [X.], obwohl er die Möglichkeit hatte, das Hoheitsgebiet des Staates, dem er ausgeliefert worden ist, innerhalb von 45 Tagen nach seiner endgültigen Freilassung nicht verlassen hat oder wenn er nach Verlassen dieses Gebiets dorthin zurückgekehrt ist (s. auch Art. 38 Abs. 2 Buchst. [X.] [X.]erisches IRSG).

bb) Diese Voraussetzungen liegen hier vor; der Angeklagte befand sich nach seiner Haftentlassung mehr als 45 Tage auf freiem Fuß und hat die Bundesrepublik [X.] trotz vorherigen Hinweises auf die sich aus Art. 14 Abs. 1 Buchst. b [X.] ergebenden Rechtsfolgen nicht verlassen oder ist - was dem gleich steht (vgl. [X.], 359) - nach einer Ausreise dorthin wieder zurückgekehrt.

(1) Im [X.] an die Urteilsverkündung am 29. Juli 2010 wurde der bereits seit 26. April 2010 außer Vollzug gesetzte Haftbefehl gegen den Angeklagten aufgehoben (PB I [X.]. 302, PB II [X.]. 600). Damit wurde der Angeklagte im Sinne von Art. 14 Abs. 1 Buchst. b [X.] i.V.m. Art. VI  Abs. 1 [X.]-[X.]-ErgV vom 13. November 1969 endgültig freigelassen.

„Endgültig freigelassen“ im Sinne des [X.] ist der [X.] dann, wenn ihm nach seiner Entlassung aus dem Gewahrsam des ersuchenden Staates in dem Verfahren, für das die Auslieferung bewilligt worden war, freisteht, das Hoheitsgebiet des ersuchenden Staates zu verlassen und er dazu die tatsächliche Möglichkeit hat (vgl. dazu auch [X.], NStZ 1993, 393). Dies war hier mit Aufhebung des gegen den Angeklagten bestehenden Haftbefehls bei der Urteilsverkündung der Fall. Hierdurch wurde auch die letzte die Bewegungsfreiheit des Angeklagten beeinträchtigende Maßnahme durch das Gericht aufgehoben. Ladungen standen angesichts des mit Urteil abgeschlossenen Hauptverfahrens erster Instanz nicht mehr an. Vollstreckungsmaßnahmen konnten im Hinblick auf die vom Angeklagten eingelegte Revision noch nicht ergriffen werden.

Einer die Bewegungsfreiheit beeinträchtigenden Maßnahme steht nicht gleich, dass der Angeklagte für den Fall der Rechtskraft des gegen ihn ergangenen erstinstanzlichen Urteils trotz Anrechnung verbüßter Auslieferungs- und Untersuchungshaft (vgl. § 51 Abs. 1 StGB) noch mit der Verbüßung eines Strafrests rechnen musste. Denn bis dahin konnte sich der Angeklagte völlig frei bewegen; eine Auflage, nicht ins Ausland zu reisen, wurde vom Gericht nicht getroffen. Der Umstand, dass der Angeklagte damit letztlich einer Strafverfolgung wegen der zunächst vom [X.] erfassten Tatvorwürfe dauerhaft allenfalls dadurch hätte entgehen können, dass er ausreist und nicht nach [X.] zurückkehrt, steht der Anwendung von Art. 14 Abs. 1 Buchst. b [X.] nicht entgegen. Denn diese Lage unterscheidet sich nicht von derjenigen, die bestehen würde, wenn der Angeklagte nicht von [X.] nach [X.] ausgeliefert worden wäre. Auch dann könnte er nicht nach [X.] zurückkehren, ohne sich einer Strafverfolgung auszusetzen. Diese Situation ist damit allein die Folge der von ihm begangenen Straftaten, nicht der Auslieferung.

Der vorliegende Fall ist auch nicht mit der von der Verteidigung angesprochenen Konstellation einer Strafvollstreckung vergleichbar, bei der ein Verurteilter nach Aussetzung der Vollstreckung eines Strafrests zur Bewährung der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt war, der er sich bei einer Ausreise mit dem Risiko eines [X.] (vgl. § 56f Abs. 1 Nr. 2 StGB) entziehen müsste (vgl. [X.] NStZ 1993, 392). Eine zur Bewährung ausgesetzte Strafe war gegen den Angeklagten gerade nicht verhängt worden; Weisungen, Auflagen oder sonstige Verhaltensanordnungen für die Dauer des Revisionsverfahrens wurden ebenfalls nicht ausgesprochen und standen daher einer Ausreise auch nicht entgegen. Vielmehr war der zunächst gegen Auflagen außer Vollzug gesetzte Haftbefehl mit Urteilsverkündung ersatzlos aufgehoben worden. Damit konnte sich der Angeklagte frei bewegen und individuell entscheiden, ob er ausreist oder nicht (vgl. auch [X.] ZfStrVo 1999, 116).

(2) Mit Schreiben vom 12. August 2011, dem Angeklagten zugegangen am 18. August 2011, hat der Vorsitzende des [X.]s den Angeklagten und seine Verteidiger auf die Rechtswirkungen eines Verbleibs des Angeklagten in der Bundesrepublik [X.] gemäß der Art. 14 Abs. 1 Buchst. b [X.], Art. 38 Abs. 2 Buchst. [X.] [X.]erisches IRSG hingewiesen.

(3) Wie der [X.] im Freibeweisverfahren unter Einschaltung der Polizei ermittelt hat, hielt sich der Angeklagte im Oktober 2011 in [X.] auf. Damit steht fest, dass der Angeklagte nach Ablauf der Schonfrist von 45 Tagen des Art. 14 Abs. 1 Buchst. b [X.] entweder [X.] nicht verlassen hatte oder nach einer Ausreise dorthin wieder zurückgekehrt ist. In beiden Fällen entfällt die Spezialitätsbindung (vgl. [X.]/[X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 4. Aufl. 2006, § 72 [X.] Rn. 15 mwN).

(4) [X.] ist insoweit, dass das Strafverfahren, dessentwegen seine Auslieferung bewilligt worden war, noch nicht endgültig abgeschlossen ist. Eine der Vorschrift des § 11 Abs. 2 Nr. 2 [X.] entsprechende diesbezügliche Voraussetzung enthalten weder Art. 14 Abs. 1 Buchst. b [X.] noch Art. 38 Abs. 2 Buchst. [X.] [X.]erisches IRSG. Ausreichend für den Wegfall der Spezialitätsbindung ist daher, dass eine - auch nur bedingte - Freilassung erfolgt ist und der Betroffene die Möglichkeit zur Ausreise aus [X.] hatte. Dies ist hier der Fall.

(5) Damit steht fest, dass gemäß Art. 14 Abs. 1 Buchst. b [X.], Art. 38 Abs. 2 Buchst. [X.] [X.]erisches IRSG die Spezialitätsbindung entfallen ist. Der Grundsatz der Spezialität steht somit der Verurteilung des Angeklagten in den [X.] bis 50, 53 bis 69 und 74 bis 79 der Urteilsgründe nicht (mehr) entgegen.

c) Der Umstand, dass das Strafverfahren wegen dieser Taten über weite Teile des Verfahrens unter Verstoß gegen das sich aus Art. 14 Abs. 1 [X.] ergebende Verfolgungs- und Verurteilungsverbot geführt worden ist, hindert eine Verwerfung der Revision des Angeklagten nicht. Er führt insbesondere nicht dazu, dass das Verfahren wiederholt werden müsste.

aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] können [X.] auch noch im Revisionsverfahren beseitigt werden (vgl. [X.], Urteil vom 6. Dezember 1951 - 3 StR 961/51 zur Nachholung eines erforderlichen Strafantrags in der Revisionsinstanz; [X.], Urteil vom 26. Juni 1952 - 5 [X.], [X.]St 3, 73; [X.], Beschluss vom 26. Mai 1961 - 2 StR 40/61, [X.]St 16, 225; [X.], Beschluss vom 12. Dezember 2000 - 4 StR 464/00, NJW 2001, 836). Die Beseitigung von behebbaren [X.]n kann dabei aus Gründen der Prozessökonomie (vgl. [X.], Urteil vom 15. März 2000 - 1 StR 483/99, [X.], 347) und im Hinblick auf die prozessuale Fürsorgepflicht gegenüber dem Beschuldigten (vgl. dazu [X.], [X.], 54. Aufl., § 206a Rn. 2) sogar geboten sein, um dem Angeklagten eine erneute Anklageerhebung und eine erneute Hauptverhandlung zu ersparen. Auch das Legalitätsprinzip (§ 152 Abs. 2 [X.]), das gebietet, wegen aller verfolgbaren Taten einzuschreiten, verlangt, behebbare [X.] mit den rechtlich dafür zur Verfügung stehenden Mitteln zu beseitigen.

bb) Diese Grundsätze gelten auch für Verstöße gegen den Grundsatz der Spezialität.

(1) Es ist allgemein anerkannt, dass es bei einem Verstoß gegen den [X.] auch dem Revisionsgericht möglich ist, ein Verfahrenshindernis zu beseitigen, indem es den [X.] in einem Nachtragsersuchen um Zustimmung zur Strafverfolgung für die nicht von der [X.] erfassten Taten ersucht (vgl. [X.]/[X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 4. Aufl. 2006, § 72 [X.] Rn. [X.]; [X.]/[X.]/[X.], Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Aufl., Teil [X.]. Rn. 18). Stimmt der ersuchte Staat der Ausdehnung der Strafverfolgung auf die weiteren Taten zu, sind seine Rechte, die mit dem [X.] geschützt werden sollen ([X.]/[X.] aaO Rn. 13), gewahrt. Allerdings ist dann dem Angeklagten rechtliches Gehör zu gewähren (vgl. [X.]/[X.] aaO Rn. [X.]). Dies ist hier geschehen.

(2) In gleicher Weise entfällt die Spezialitätsbindung aus Art. 14 [X.] dann, wenn der [X.] noch nachträglich auf die Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität verzichtet und sich mit der uneingeschränkten Strafverfolgung einverstanden erklärt (vgl. Art. VI Abs. 2 [X.]-[X.]-ErgV vom 13. November 1969). Denn dann beruht die Strafverfolgung insoweit nicht auf der Auslieferung durch den ersuchten Staat, sondern auf der freien Entscheidung des [X.]n, sich auch insoweit dem Strafverfahren zu stellen. Auch in Art. 14 Abs. 1 Buchst. b [X.] kommt zum Ausdruck, dass die Rechte des ersuchten Staates dann nicht verletzt sind, wenn der [X.] sich freiwillig der Strafverfolgung des ersuchenden Staates unterwirft. Der Verzicht des [X.]es auf die Einhaltung des [X.]es ergibt sich damit insoweit bereits aus dem Auslieferungsübereinkommen selbst (vgl. [X.]/[X.] aaO § 72 [X.] Rn. 12a). Zugleich unterstreicht dies die „aktive Beteiligung des Individuums im Rechtshilferecht“ (vgl. [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 4. Aufl. 2006, [X.]. 74 mit Belegen aus weiteren Auslieferungsübereinkommen).

(3) Hieraus wird deutlich, dass der in der Verletzung des [X.]es liegende Mangel jederzeit behebbar ist, und zwar sowohl durch ein Tätigwerden des [X.]es als auch durch ein solches des [X.]n. Damit kann weder der [X.] noch der ausliefernde Staat für sich allein die nachträgliche Herbeiführung der Verfolgungsvoraussetzungen verhindern. Etwaige Verwertungsverbote für die Ergebnisse des zuvor unter Verstoß gegen den [X.] geführten Verfahrens bestehen nach einer nachträglichen Beseitigung des [X.]s nicht.

3. Auch im Hinblick auf den Grundsatz der Spezialität fehlt es nicht an der von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensvoraussetzung eines wirksamen [X.]. Der Umstand, dass zum [X.]punkt des [X.] die Taten in den [X.] bis 50, 53 bis 69 und 74 bis 79 der Urteilsgründe im Hinblick auf den [X.] nach Art. 14 [X.] nicht verfolgt werden durften, steht der Wirksamkeit des [X.] auch hinsichtlich dieser Taten nicht entgegen.

(1) Der [X.] gebietet den Strafverfolgungsbehörden und Gerichten des ersuchenden Staates nach einer Auslieferung nicht, jegliche Untersuchungshandlungen im Hinblick auf solche Taten einzustellen, die von der [X.] nicht umfasst sind. Insbesondere ergibt sich aus dem [X.] kein Befassungsverbot für die nicht von der [X.] erfassten Taten. Vielmehr bestimmt sich die Reichweite der Beschränkung der Hoheitsrechte für die Bundesrepublik [X.] durch den Grundsatz der Spezialität im vorliegenden Fall allein nach dem der Auslieferung des Angeklagten zugrunde liegenden Art. 14 [X.].

(2) Der [X.] braucht nicht zu klären, wie weit der Kreis der durch den [X.] verbotenen Untersuchungshandlungen reicht (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 10. Januar 2007 - 5 [X.], [X.], 345 mit [X.]. [X.] [X.] sowie [X.], Beschluss vom 25. Februar 1991 - 1 Ws 641-642/90, [X.] 1993, 37 mit [X.]. [X.] [X.]; vgl. auch [X.], Beschluss vom 15. August 1979 - 2 [X.], [X.]St 29, 94 und [X.], Urteil vom 15. April 1987 - 2 [X.], [X.]St 34, 352). Denn jedenfalls war der Eröffnungsbeschluss im vorliegenden Fall nach den Vorgaben des Art. 14 Abs. 2 [X.] zulässig. Nach dieser Vorschrift darf der ersuchende Staat die erforderlichen Maßnahmen treffen, um nach seinen Rechtsvorschriften die Verjährung zu unterbrechen. Demnach war hier sowohl die Erhebung der öffentlichen Klage (vgl. § 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StGB) als auch die Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 78c Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StGB) zur Verjährungsunterbrechung zulässig, zumal im vorliegenden Fall wegen des [X.] der Steuerhinterziehung die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem [X.] dazu führte, dass die Verjährung für einen [X.]raum von bis zu fünf Jahren ruhte (vgl. § 78b Abs. 4 StGB).

(3) Der [X.] ist im Übrigen der Auffassung, dass ein Eröffnungsbeschluss auch dann hinsichtlich aller angeklagter Taten wirksam ist, wenn zum [X.]punkt der Beschlussfassung für alle oder einzelne Taten ein aus dem [X.] folgendes Verfahrenshindernis besteht, das aber behebbar ist.

(a) Nur schwerwiegende Mängel machen einen Eröffnungsbeschluss unwirksam, denn die gänzliche Unwirksamkeit mit der Folge rechtlicher [X.]keit einer gerichtlichen Entscheidung kommt allenfalls in seltenen Ausnahmefällen in Betracht (vgl. [X.], Beschluss vom 16. Oktober 1980 - 1 [X.] 80/78 - 3, StB 29, 30 und 31/80, NJW 1981, 133 mwN; vgl. auch [X.] in SK-[X.], 4. Aufl., § 207 [X.] Rn. 23). Sonstige Mängel - selbst das Fehlen eines hinreichenden Tatverdachts (vgl. [X.] in Löwe/[X.], [X.], 26. Aufl. § 207 Rn. 76) - lassen dagegen die Wirksamkeit eines [X.] unberührt. Fehlt etwa zur [X.] der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens ein erforderlicher Strafantrag, führt dies nicht zur Unwirksamkeit des [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 6. Dezember 1951 - 3 StR 961/51). Vielmehr ist bei [X.] gemäß § 130 [X.] sogar der Erlass eines Haftbefehls zulässig, wenn der für die Verfolgung erforderliche Strafantrag noch nicht gestellt ist, weil insoweit ein noch behebbares Verfahrenshindernis vorliegt.  

(b) Es besteht kein Anlass, die Frage der Wirksamkeit eines unter Missachtung des [X.]es ergangenen [X.] anders zu beurteilen, wenn - wie hier - dieser Verstoß behebbar ist. Denn das deswegen bestehende (behebbare) Verfahrenshindernis führt nicht dazu, dass der Eröffnungsbeschluss seine Funktion als Verfahrensvoraussetzung nicht erfüllen kann; insbesondere ist die Umgrenzungsfunktion des [X.] gewahrt.

Im Hinblick darauf, dass das sich aus der Verletzung des [X.]es ergebende Verfahrenshindernis zu jedem [X.]punkt durch einen Verzicht des Beschuldigten auf die Wahrung der Spezialitätsbindung oder durch ein erfolgreiches Nachtragsersuchen an den [X.] beseitigt werden kann, ist ein Verstoß gegen den [X.] nicht als so schwerwiegend anzusehen, dass er die Unwirksamkeit des Beschlusses als solches nach sich ziehen würde (a.[X.]/[X.] in [X.]/[X.]/[X.], Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Aufl., Teil [X.] § 72 [X.] Rn. 14). Der Einhaltung des [X.]es wird vielmehr dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass gemäß § 206a [X.] das Verfahren einzustellen ist, wenn das Verfahrenshindernis nicht beseitigt werden kann (vgl. dazu [X.] in Löwe/[X.], 26. Aufl., § 206a [X.] Rn. 70).

(c) Der Beschluss des 2. Strafsenats vom 15. August 1979 in dem Verfahren 2 [X.] ([X.]St 29, 94) steht dem nicht entgegen. Denn diese Entscheidung bezieht sich nicht auf das [X.] vom 13. Dezember 1957 ([X.]), sondern auf eine [X.] auf der Grundlage des [X.] zwischen dem [X.] und [X.] vom 2. Mai 1878 (RG[X.] 213), der abweichende Vereinbarungen enthält. Nach dem dortigen Art. 6 darf die ausgelieferte Person wegen eines Verbrechens oder Vergehens, wegen dessen die Auslieferung nicht bewilligt worden ist, ohne Nachtragsbewilligung nur dann „zur Untersuchung gezogen und bestraft werden“, wenn sie, nachdem sie wegen der zur Auslieferung führenden Taten bestraft oder endgültig freigesprochen ist, während dreier Monate im Lande bleibt oder nach Verlassen desselben wieder dorthin zurückkehrt. Anders als nach Art. 14 Abs. 1 Buchst. b [X.] war dort für den Beginn der Schonfrist ein endgültiger Abschluss des Verfahrens, für das die Auslieferung bewilligt wurde, erforderlich.

(4) Soweit angenommen wird, eine nachträgliche Bewilligung zur Strafverfolgung oder ein nachträglicher Verzicht auf den [X.] habe keine ex-tunc-Wirkung (vgl. [X.], [X.] 1995, 13; [X.], Beschluss vom 4. Dezember 2001 - 1 Ss 463/01, juris), geht dies bereits von einem unzutreffenden Ansatz aus. Prämisse dieser Auffassung ist, dass eine Anklageerhebung und ein Eröffnungsbeschluss unwirksam sind, wenn sie unter Verstoß gegen den [X.] erfolgt sind. Dies ist indes - wie dargelegt - nicht der Fall.  

II.

Aus den zutreffenden Gründen der Antragsschriften des [X.] vom 3. Mai 2011 und vom 20. Oktober 2011 enthält das angefochtene Urteil zum Schuldspruch und zum Strafausspruch keinen den Angeklagten [X.] Rechtsfehler (§ 349 Abs. 2 [X.]).

Auch die Verurteilung des Angeklagten in den Fällen 52 bis 66 der Urteilsgründe betreffend die [X.] hat Bestand. Insbesondere ist es angesichts der Urteilsfeststellungen nicht zu beanstanden, dass das [X.] gemäß § 18 Abs. 2 Satz 4 UStG als Voranmeldungszeitraum den Kalendermonat angenommen hat (vgl. auch Stadie in Rau/Dürrwächter, [X.], 8. Aufl., 146. [X.]. April 2011, § 18 UStG Rn. 73). Soweit die Rechnungen der [X.] für die Monate Januar, Februar und April 2009 nicht einzeln in den Urteilsgründen aufgelistet worden sind, stellt dies keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten in der Beweiswürdigung dar. Die Urteilsgründe belegen, dass die Steuerfahndungsbeamten [X.]und [X.]die bei mehreren Durchsuchungen aufgefundenen Rechnungen gesichtet und die einzelnen Rechnungsbeträge wie auch die auf [X.] aufgelisteten Summen dieser Beträge als Zeugen in die Hauptverhandlung eingeführt haben. Das [X.] durfte diese Angaben als glaubhaft werten und die summierten Beträge dem Urteil zugrunde legen, zumal die Angeklagten gegen das „Zahlenwerk“ keine Einwände erhoben haben ([X.] 80).

III.

Die von der Verteidigung mit Schriftsatz vom 27. November 2011 behauptete Verfahrensverzögerung im Revisionsverfahren seit August 2011 liegt nicht vor. Zwar wurden bereits am 10. August 2011 die Revisionen der Mitangeklagten [X.]und [X.]als unbegründet verworfen. Bei diesen Revisionen stellte sich allerdings nicht die Frage eines [X.]s wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Spezialität gemäß Art. 14 [X.].

Entgegen der Auffassung der Revision begründet es keine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung, dass der [X.] keine Teileinstellung gemäß § 206a [X.] wegen des sich aus einem Verstoß gegen den [X.] ergebenden [X.]s vorgenommen hat. Vielmehr war die Beseitigung des behebbaren [X.]s im Revisionsverfahren aus Gründen der Prozessökonomie (vgl. [X.], Urteil vom 15. März 2000 - 1 StR 483/99, [X.], 347) und im Hinblick auf die prozessuale Fürsorgepflicht gegenüber dem Angeklagten (vgl. dazu [X.], [X.], 54. Aufl., § 206a Rn. 2) nicht nur sachgerecht, sondern sogar geboten. Denn es war angezeigt, das Verfahrenshindernis bereits in der Revisionsinstanz zu beseitigen, um dem Angeklagten zu ersparen, nach einer Teileinstellung des Verfahrens und erneuten Anklageerhebung, die im Hinblick auf Art. 14 Abs. 1 Buchst. b [X.] möglich war, nochmals einer Hauptverhandlung wegen derselben Tatvorwürfe ausgesetzt zu werden. Hierzu bedurfte es aber zunächst eines Hinweises an den Angeklagten auf die Rechtswirkungen des Ablaufs der Schonfrist des Art. 14 Abs. 1 Buchst. b [X.] und einer anschließenden Überprüfung durch den [X.] im Freibeweisverfahren, ob der Angeklagte innerhalb der Schonfrist das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik [X.] verlassen hat.

Auf den sodann der neuen Situation angepassten Revisionsantrag des [X.] vom 20. Oktober 2011 hin hat die Verteidigung, die - nachdem der Angeklagte in der Hauptverhandlung behauptet hatte, „auf den [X.]“ verzichtet zu haben - in ihrer ursprünglichen Revisionsbegründung einen möglichen (von Amts wegen zu beachtenden) Verstoß gegen den [X.] nicht angesprochen hatte, am 27. November 2011 in einem vierzehnseitigen Schriftsatz diesem Antrag widersprochen und dabei zu den sich aus dem [X.] ergebenden Fragen erstmals umfangreiche rechtliche Erwägungen angestellt. Diese mussten vom [X.] sorgfältig geprüft werden, bevor eine Entscheidung ergehen konnte. Im Hinblick darauf, dass der Angeklagte sich im Revisionsverfahren auf freiem Fuß befand, sind im Übrigen unabhängig davon, dass ihm eine neue Hauptverhandlung erspart wurde, seine zusätzlichen Belastungen durch die Verfahrensdauer seit August 2011 gering.

[X.]                                        Wahl                                  [X.]

                     [X.]                                        [X.]

Meta

1 StR 152/11

09.02.2012

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Wuppertal, 29. Juli 2010, Az: 26 KLs 130 Js 40/08 - 61/09

Art 14 Abs 1 Buchst b EuAuslfÜbk, § 72 IRG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 09.02.2012, Az. 1 StR 152/11 (REWIS RS 2012, 9322)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9322


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 1 StR 152/11

Bundesgerichtshof, 1 StR 152/11, 02.05.2012.

Bundesgerichtshof, 1 StR 152/11, 09.02.2012.


Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

1 StR 148/11 (Bundesgerichtshof)

Revisionsverfahren in Strafsachen: Heilung eines wegen Verstoßes gegen den Spezialitätsgrundsatz des Europäischen Auslieferungsübereinkommens bestehenden Verfahrenshindernisses; …


1 StR 148/11 (Bundesgerichtshof)


1 StR 165/12 (Bundesgerichtshof)

Revision im Strafverfahren: Verfahrenshindernis des Verstoßes gegen den Spezialitätsgrundsatz des Europäischen Auslieferungsübereinkommens


1 StR 152/11 (Bundesgerichtshof)


1 StR 165/12 (Bundesgerichtshof)


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.