Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2012, Az. 1 StR 148/11

1. Strafsenat | REWIS RS 2012, 9330

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
1
[X.]

vom
9. Februar
2012
[X.]St:
ja
[X.]R:
ja
Nachschlagewerk:
ja
Veröffentlichung:
ja
_________________________

[X.] Art. 14 Abs.
1 [X.]. b; [X.] § 72

1.
Ein wegen eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Spezialität aus Art. 14 des [X.] vom 13.
Dezember 1957
([X.]) bestehendes Verfahrenshindernis kann auch noch im Revisions-verfahren beseitigt werden.

2.
Ist der [X.] mit Verkündung des erstinstanzlichen Urteils auf freien Fuß gesetzt worden, entfällt die Spezialitätsbindung gemäß
Art. 14 Abs.
1 [X.]. [X.] dann, wenn er -
obwohl er über die Rechtsfolgen dieser Vorschrift informiert worden ist und die Möglichkeit einer Ausreise hatte
-
nicht innerhalb von 45
Tagen die [X.] verlassen hat oder wenn er nach dem Verlassen [X.] dorthin zurückgekehrt ist.

[X.], Beschluss vom 9. Februar 2012 -
1 [X.] -
LG Wuppertal

in der Strafsache
gegen

wegen Steuerhinterziehung u.a.

-
2
-
Der 1.
Strafsenat des [X.] hat am 9. Februar 2012
beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 28. April 2010 wird mit der Maßgabe als unbe-gründet verworfen, dass die vom Angeklagten in dieser Sache in [X.] erlittene Auslieferungshaft im Maßstab von 1 : 1 an-gerechnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 16
Fällen und wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt.
Hiergegen wendet er sich mit seiner auf die Sachrüge gestützten Revision, mit der er gleichzeitig ein Verfahrenshindernis geltend macht. Die Urteilsformel ist ledig-lich um die Entscheidung über die Anrechnung der in [X.] erlittenen Auslieferungshaft zu ergänzen. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der [X.] keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Ange-klagten ergeben.
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3
-
Der Erörterung bedarf lediglich Folgendes:

[X.]

Ein Verfahrenshindernis besteht nicht.

1. Der Eröffnungsbeschluss genügt den an ihn zu stellenden inhaltlichen Anforderungen.

Die Anklageschrift, an die der Eröffnungsbeschluss anknüpft, erfüllt noch ihre Funktion, die hier angeklagten Taten der Hinterziehung von Umsatzsteuer ausreichend zu umschreiben (vgl. zu den Anforderungen an die Darstellung in der Anklageschrift beim Vorwurf der Steuerhinterziehung [X.], Beschluss vom 27. Mai 2009 -
1 [X.], [X.], 340; siehe auch [X.] in [X.]/[X.]/[X.], Wirtschafts-
und Steuerstrafrecht, § [X.] Rn.
19
ff.).

a) Eine Anklage ist
dann unwirksam mit der Folge, dass das Verfahren wegen Fehlens einer Prozessvoraussetzung einzustellen
ist, wenn etwaige Mängel dazu führen, dass die Anklage ihrer Umgrenzungsfunktion
nicht genügt (vgl. [X.], Urteil vom 9. August 2011 -
1
StR 194/11 mwN). Mängel der Infor-mationsfunktion
berühren ihre Wirksamkeit dagegen nicht (vgl. u.a. [X.], [X.] vom 24.
Januar 2012 -
1 [X.] und vom 2.
März 2011 -
2 StR 524/10; [X.], Beschluss vom 18. Oktober 2007 -
4 [X.], jeweils mwN); insoweit können Fehler auch noch in der Hauptverhandlung durch Hinweise entspre-chend § 265 [X.] geheilt werden (vgl. [X.], Urteil vom 28. Oktober 2009
-
1
[X.], NJW
2010, 308
mwN).

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4
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Genügt der [X.] den Anforderungen an die Wahrung der Um-grenzungsfunktion für sich allein nicht, dürfen die Ausführungen im wesentli-chen Ergebnis der Ermittlungen zur Verdeutlichung und ergänzenden Erläute-rung des [X.]es herangezogen werden ([X.]St 46, 130, 134; [X.] NStZ 2001, 656, 657; [X.]R [X.] § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 24; [X.] in [X.], 6.
Aufl., § 200
[X.] Rn. 30). Voraussetzung hierfür ist jedoch stets, dass sich aus dem [X.] zumindest die Grundlagen einer Tatbeteiligung ergeben. Fehlende Angaben im [X.] können dann aus dem wesentli-chen Ergebnis der Ermittlungen entnommen werden, wenn sie dort eindeutig benannt sind und daraus deutlich wird, dass sich der [X.] der St[X.]tsanwaltschaft hierauf erstreckt (vgl. [X.], Urteil vom 28. Oktober 2009
-
1 [X.], NJW 2010, 308
mwN).

b) Ausgehend von diesen Maßstäben genügt die Anklageschrift den An-forderungen an die Umgrenzungsfunktion, wie der [X.] in [X.] Antragsschrift vom 3. Mai 2011 zutreffend darlegt. Es waren auch sämtliche abgeurteilten Taten von der Anklage und vom Eröffnungsbeschluss erfasst (zur Reichweite der prozessualen Tat in Fällen der Hinterziehung von Umsatzsteuer vgl. [X.], Urteil vom 17. März 2009 -
1 [X.], [X.]St 53, 221 Rn. 28 ff.).

2. Auch im Hinblick auf den Grundsatz der Spezialität besteht kein [X.]shindernis.

a) Allerdings bestand zum [X.]punkt der Verurteilung des Angeklagten durch das [X.] wegen des Grundsatzes der Spezialität hinsichtlich [X.] von der Verurteilung erfasster Delikte ein von Amts wegen zu berück-sichtigendes Verfolgungsverbot (Verfahrenshindernis) aus Art. 14 des [X.] vom 13.
Dezember 1957 ([X.]), 7
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denn der Angeklagte war nicht wegen dieser Delikte von [X.] nach [X.] ausgeliefert worden und hatte auch nicht auf die Einhaltung des [X.]es verzichtet.

[X.]) Der Angeklagte wurde zur Durchführung des Strafverfahrens aus [X.] ausgeliefert. Dieser Auslieferung lag ein Haftbefehl vom 8. Mai 2009 zugrunde (der unzutreffend unter dem 8. Mai 2008
datiert). Dieser Haftbefehl erfasste jedoch -
wie der [X.] in seiner Antragsschrift vom 3.
Mai 2011 zutreffend dargelegt hat -
die Lebenssachverhalte nicht, die der Verurteilung in den [X.] und 14 bis 19 der Urteilsgründe zugrunde liegen. Die Zustimmung des Angeklagten zur vereinfachten Auslieferung ließ den Grundsatz der Spezialität nicht entfallen (vgl. [X.], Beschluss vom 8.
August 1989 -
1 StR 296/89, [X.] Nr. 5 zu Art. 14 [X.]).

(1) Aus dem Grundsatz der Spezialität ergibt sich für den ersuchenden St[X.]t eine Beschränkung seiner Hoheitsrechte (vgl. dazu [X.]/
[X.]/[X.]/[X.], [X.], 4. Aufl.
2006, [X.]. 74). Ihr Umfang bestimmt sich hier nach den Regelungen des [X.] in Verbindung mit der [X.] [X.]. Aus Art. 14 Abs.
1 [X.] ergibt sich, dass der [X.] begangenen Handlung als derjenigen, die der Auslieferung zugrunde der Sicherung oder Besserung in Haft gehalten oder einer sonstigen Beschrän-der ihn ausgeliefert hat, zustimmt (Art. 14 Abs.
1 [X.]. a [X.]) oder wenn nach Verstreichen der Schonfrist des Art. 14 Abs.
1 [X.]. [X.] die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Danach durfte der Angeklagte nur we-gen solcher vor der Auslieferung begangener Taten bestraft werden, für die die 11
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Auslieferung bewilligt wurde (vgl. [X.], Urteil vom 20.
Dezember 1968 -
1 [X.], [X.]St 22, 307; [X.], Urteil vom 11.
März 1999 -
4 [X.], [X.], 363).

(2) Zur Reichweite des Grundsatzes der Spezialität gilt Folgendes (vgl. [X.], Beschluss vom 2. November 2010 -
1 StR 544/09 mwN):

Der dem [X.] zugrunde liegende Tatbegriff umfasst den
gesamten mitgeteilten Lebenssachverhalt, innerhalb dessen der Verfolgte einen oder mehrere Straftatbestände erfüllt haben soll. Im Rahmen dieses histori-schen Vorgangs sind die Gerichte des ersuchenden St[X.]tes nicht gehindert, die Tat abweichend rechtlich oder tatsächlich zu würdigen, soweit insofern [X.] besteht. Auch eine Änderung in der Rechtsauffas-sung berührt die Hoheitsinteressen des um Auslieferung ersuchten St[X.]tes re-gelmäßig nicht.

Dementsprechend steht der [X.] etwa einer Verurtei-lung wegen [X.] anstelle einer im Auslieferungsersuchen angenomme-nen fortgesetzten Handlung nicht entgegen. Das Gleiche gilt, wenn der den Haftbefehl erlassende Richter anstatt von Tatmehrheit rechtsfehlerhaft von [X.] Verknüpfung der Taten im Sinne einer Handlungseinheit ausgegangen ist, sofern die dem Beschuldigten vorgeworfenen Tathandlungen dem [X.] zu entnehmen sind.

Maßgeblich ist insoweit ausgehend von Sinn und Zweck des Speziali-tätsgrundsatzes der [X.] des ersuchenden St[X.]tes, wie er für den ersuchten St[X.]t im Auslieferungsverfahren objektiv erkennbar zum Ausdruck gebracht wird. Dem ersuchten St[X.]t steht es frei, bei insoweit bestehenden Un-13
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klarheiten oder Unschärfen im Hinblick auf den Tatvorwurf seinerseits um Er-gänzung der Darstellung der Handlungen, die Gegenstand des [X.] sind, zu ersuchen (vgl. Art. 12 Abs. 2 [X.]. b, Art. 13 [X.]). Sieht er hiervon ab, bringt er mit der unbedingten Bewilligung zum Ausdruck, dass die Auslieferung zur Verfolgung all derjenigen Taten erfolgt, die für alle Verfahrensbeteiligten erkennbar vom [X.]n des ersuchenden St[X.]ts erfasst waren, auch wenn die einzelnen Taten im Auslieferungsverfahren noch nicht näher konkretisiert waren.

(3) Auch unter Heranziehung dieser Grundsätze waren die Lebenssach-verhalte, die zur Verurteilung in den [X.] und 14 bis 19 der Urteilsgründe geführt haben, von der [X.] auf der Grundlage des dem Auslieferungsverfahren zugrunde liegenden Haftbefehls nicht umfasst.

(4) Eine Aburteilung wegen dieser Taten hätte allenfalls dann erfolgen dürfen, wenn der Angeklagte zu Protokoll einer Justizbehörde bzw. eines Rich-ters (vgl. Art.
VI Abs. 2 und 3 des [X.] zwischen der [X.] und [X.]erischen Eidgenossenschaft über die Ergänzung des [X.] vom 13.
Dezember 1957 und die Erleichterung seiner Anwendung) auf die Einhal-tung des [X.]es verzichtet hätte. Dies war jedoch nicht der Fall. Vielmehr ist den Auslieferungsunterlagen zu entnehmen, dass der Ange-klagte diesen Verzicht nicht erklärt hat (vgl. SH Bl.
131, 145).
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[X.]) Damit bestand zum [X.]punkt der Verurteilung ein sich aus Art. 14 [X.] ergebendes Verfahrenshindernis (vgl. [X.], Urteil vom 29.
Oktober 1963 -
1
StR 353/63, [X.]St 19, 118, 119). Die zur Auslieferung aufgrund eines [X.] Haftbefehls ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] Union, nach der sich aus einem Verstoß gegen den Spezialitäts-grundsatz lediglich ein Vollstreckungshindernis und ein Verbot freiheitsbe-schränkender Maßnahmen ergibt ([X.], Urteil vom 1.
Dezember 2008
-
Rechtssache C-388/08 [Leymann
und Pustovarov], NStZ 2010, 35 mit [X.] [X.], vgl. dazu [X.], Beschluss vom 27.
Juli 2011 -
4 StR 303/11, [X.], 100), findet auf die hier vorliegende Auslieferung aus [X.] keine An-wendung.

[X.]) Das bestehende Verfahrenshindernis hatte jedoch nicht zur Folge, dass das Strafurteil des [X.]s insoweit nichtig wäre; vielmehr ist dieses lediglich anfechtbar (vgl. [X.], 77, 78; [X.]/[X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 4.
Aufl. 2006, §
72 [X.] Rn.
28).

b) Der Verstoß gegen den Grundsatz der Spezialität führt allerdings auch nicht dazu, dass der [X.] das Urteil aufheben und das Verfahren wegen eines [X.]s einstellen müsste. Denn die Beschränkung der Ho-heitsrechte der [X.] aufgrund des im [X.] verein-barten [X.]es ist hier nachträglich weggefallen, weil der in Art.
14 Abs.
1 [X.]. [X.] geregelte Ausnahmefall, bei dem die Speziali-tätsbindung wieder entfällt, eingetreten ist.
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[X.]) Art. 14 Abs.
1 [X.]. [X.] lässt die Verfolgung und Aburtei-lung von in einer [X.] nicht genannten Taten dann zu, wenn der [X.], obwohl er die Möglichkeit hatte, das Hoheitsgebiet des St[X.]tes, dem er ausgeliefert worden ist, innerhalb von 45 Tagen nach seiner endgültigen Freilassung nicht verlassen hat oder wenn er nach Verlassen die-ses Gebiets dorthin zurückgekehrt ist (s. auch Art. 38 Abs. 2 [X.]. b Nr. 1 [X.]erisches IRSG).

[X.]) Diese Voraussetzungen liegen hier vor; der Angeklagte befand sich nach seiner Haftentlassung mehr als 45 Tage auf freiem Fuß und hat die [X.] [X.] trotz vorherigen Hinweises auf die sich aus Art. 14 Abs.
1 [X.]. [X.] ergebenden Rechtsfolgen nicht verlassen oder ist
-
was dem gleich steht (vgl. [X.], 359) -
nach einer Ausreise dorthin wieder zurückgekehrt.

(1) Im [X.] an die Urteilsverkündung am 28.
April 2010 wurde der bereits seit 12. März 2010 außer Vollzug gesetzte Haftbefehl gegen den [X.] aufgehoben ([X.]. 75, 259). Damit wurde der Angeklagte im [X.] von Art.
14 Abs.
1 [X.].
[X.] i.V.m. Art. VI Abs.
1 [X.]-[X.]-ErgV vom 13.
November 1969 endgültig freigelassen.

s [X.] ist der [X.] dann, wenn ihm nach seiner Entlassung aus dem Gewahrsam des [X.] in dem Verfahren, für das die Auslieferung bewilligt worden war, freisteht, das Hoheitsgebiet des ersuchenden St[X.]tes zu verlassen und er [X.] die tatsächliche Möglichkeit hat (vgl. dazu auch [X.], NStZ 1993, 393). Dies war hier mit Aufhebung des gegen den Angeklagten bestehenden [X.] bei der Urteilsverkündung der Fall. Hierdurch wurde auch die letzte die 22
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Bewegungsfreiheit des Angeklagten
beeinträchtigende Maßnahme durch das Gericht aufgehoben. Ladungen standen angesichts des mit Urteil abgeschlos-senen Hauptverfahrens erster Instanz nicht mehr an. [X.] konnten im Hinblick auf die vom Angeklagten eingelegte Revision noch nicht ergriffen werden.

Einer die Bewegungsfreiheit beeinträchtigenden Maßnahme steht nicht gleich, dass der Angeklagte für den Fall der Rechtskraft des gegen ihn ergan-genen erstinstanzlichen Urteils trotz Anrechnung verbüßter Auslieferungs-
und Untersuchungshaft (vgl. §
51 Abs.
1 StGB) noch mit der Verbüßung eines Strafrests rechnen musste. Denn bis dahin konnte sich der Angeklagte völlig frei bewegen; eine Auflage, nicht ins Ausland zu reisen, wurde vom Gericht nicht getroffen. Der Umstand, dass der Angeklagte damit letztlich einer Straf-verfolgung wegen der zunächst vom [X.] erfassten [X.] dauerhaft allenfalls dadurch hätte entgehen können, dass er ausreist und nicht nach [X.] zurückkehrt, steht der Anwendung von Art. 14
Abs.
1 [X.].
[X.] nicht entgegen. Denn diese Lage unterscheidet sich nicht von derjenigen, die bestehen würde, wenn der Angeklagte nicht von [X.] nach [X.] ausgeliefert worden wäre. Auch dann könnte er nicht nach [X.] zurückkehren, ohne sich einer Strafverfolgung auszu-setzen. Diese Situation ist damit allein die Folge der von ihm begangenen Straftaten, nicht der Auslieferung.

Der vorliegende Fall ist auch nicht mit der von der Verteidigung ange-sprochenen Konstellation einer Strafvollstreckung vergleichbar, bei der ein Verurteilter nach Aussetzung der Vollstreckung eines Strafrests zur Bewäh-rung der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt war, der er sich bei einer Ausreise mit dem Risiko eines [X.] (vgl. §
56f 26
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Abs.
1 Nr.
2 StGB) entziehen müsste (vgl. [X.] NStZ 1993, 392). Eine zur Bewährung ausgesetzte Strafe war gegen den Angeklagten gerade nicht verhängt worden; Weisungen, Auflagen oder sonstige Verhaltensanord-nungen für die Dauer des Revisionsverfahrens wurden ebenfalls nicht ausge-sprochen und standen daher einer Ausreise auch nicht entgegen. Vielmehr war der zunächst gegen Auflagen außer Vollzug gesetzte Haftbefehl mit [X.] ersatzlos aufgehoben worden. Damit konnte sich
der Ange-klagte frei bewegen und individuell entscheiden, ob er ausreist oder nicht (vgl. auch [X.] ZfStrVo 1999, 116).

(2) Mit Schreiben vom 12. August 2011, dem Angeklagten zugegangen am 18. August 2011, hat der Vorsitzende des [X.]s den Angeklagten und seine Verteidiger auf die Rechtswirkungen eines Verbleibs des Angeklagten in der [X.] gemäß der Art.
14 Abs. 1 [X.]. b
[X.], Art. 38 Abs. 2 [X.]. b Nr. 1 [X.]erisches IRSG hingewiesen.

(3) Wie der [X.] im Freibeweisverfahren unter Einschaltung der [X.] ermittelt hat, wohnte der Angeklagte im Oktober 2011 in der Wohnung [X.] Mutter. Damit steht fest, dass der Angeklagte nach Ablauf der Schonfrist von 45 Tagen des Art. 14 Abs. 1 [X.]. [X.] entweder [X.] nicht verlassen hatte oder nach einer Ausreise dorthin wieder zurückgekehrt ist. In beiden Fällen entfällt die Spezialitätsbindung (vgl. [X.]/[X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.] in Strafsa-chen, 4. Aufl.
2006, § 72 [X.] Rn. 15 mwN).

(4) [X.] ist insoweit, dass das Strafverfahren, dessentwegen seine Auslieferung bewilligt worden war, noch nicht endgültig abgeschlossen ist. Eine der Vorschrift des §
11 Abs. 2 Nr. 2 [X.] entsprechende diesbezügli-28
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che Voraussetzung enthalten weder Art. 14 Abs. 1 [X.]. [X.] noch Art. 38 Abs. 2 [X.]. b Nr.
1 [X.]erisches IRSG. Ausreichend für den Wegfall der Spezialitätsbindung ist daher, dass eine -
auch nur bedingte -
Frei-lassung erfolgt ist und der Betroffene die Möglichkeit zur Ausreise aus [X.] hatte. Dies ist hier der Fall.

(5) Damit steht fest, dass gemäß Art. 14 Abs. 1 [X.]. [X.], Art.
38 Abs. 2 [X.]. b Nr. 1 [X.]erisches
IRSG die Spezialitätsbindung entfallen ist. Der Grundsatz der Spezialität steht somit der Verurteilung des Angeklagten in den [X.] und 14 bis 19 der Urteilsgründe nicht (mehr) ent-gegen.

c) Der Umstand, dass das Strafverfahren wegen dieser Taten über wei-te Teile des Verfahrens unter Verstoß gegen das sich aus Art. 14 Abs.
1
[X.] ergebende Verfolgungs-
und Verurteilungsverbot geführt worden ist, hindert einer Verwerfung der Revision des Angeklagten nicht. Er führt [X.] nicht dazu, dass das Verfahren wiederholt werden müsste.

[X.]) Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] kön-nen [X.] auch noch im Revisionsverfahren beseitigt werden (vgl. [X.], Urteil vom 6. Dezember 1951

3 StR 961/51 zur Nachholung eines erforderlichen Strafantrags in der Revisionsinstanz; [X.], Urteil vom 26.
Juni 1952 -
5 [X.], [X.]St 3, 73; [X.], Beschluss vom 26. Mai 1961 -
2 StR 40/61, [X.]St 16, 225; [X.], Beschluss vom 12. Dezember 2000 -
4 [X.], NJW 2001, 836). Die Beseitigung von behe[X.]aren Verfahrenshinder-nissen kann dabei aus Gründen der Prozessökonomie (vgl. [X.], Urteil vom 15.
März 2000 -
1 [X.], [X.], 347) und im Hinblick auf die pro-zessuale Fürsorgepflicht gegenüber dem Beschuldigten (vgl. dazu Meyer-31
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13
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Goßner, [X.], 54.
Aufl., §
206a Rn.
2) sogar geboten sein, um dem Ange-klagten eine erneute Anklageerhebung und eine erneute Hauptverhandlung zu ersparen. Auch das Legalitätsprinzip (§
152 Abs.
2 [X.]), das gebietet, we-gen aller verfolgbaren Taten einzuschreiten, verlangt, behe[X.]are Verfah-renshindernisse mit den rechtlich dafür zur Verfügung stehenden Mitteln zu beseitigen.

[X.]) Diese Grundsätze gelten auch für Verstöße gegen den Grundsatz der Spezialität.

(1) Es ist allgemein anerkannt, dass es bei einem Verstoß gegen den [X.] auch dem Revisionsgericht möglich ist, ein Verfah-renshindernis zu beseitigen, indem es den [X.] St[X.]t in einem Nach-tragsersuchen um Zustimmung zur Strafverfolgung für die nicht von der [X.] erfassten Taten ersucht (vgl. [X.]/[X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 4.
Aufl.
2006, §
72 [X.] Rn. 28b; [X.]/[X.]/[X.], Internationaler Rechtshil-feverkehr in Strafsachen, 3. Aufl., Teil II S.
16 Vorbem. Rn. 18). Stimmt der ersuchte St[X.]t der Ausdehnung der Strafverfolgung auf die weiteren Taten zu, sind seine Rechte, die mit dem [X.] geschützt werden sollen ([X.]/[X.] [X.]O Rn.
13), gewahrt. Allerdings ist dann dem Ange-klagten rechtliches Gehör zu gewähren (vgl. [X.]/[X.] [X.]O Rn.
28b). Dies ist hier geschehen.

(2) In gleicher Weise entfällt die Spezialitätsbindung aus Art. 14
[X.] dann, wenn der [X.] noch nachträglich auf die Einhaltung des Grundsatzes der Spezialität verzichtet und sich mit der uneingeschränkten Strafverfolgung einverstanden erklärt (vgl. Art. VI Abs.
2 [X.]-[X.]-34
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14
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ErgV vom 13. November 1969). Denn dann beruht die Strafverfolgung inso-weit nicht auf der Auslieferung durch den ersuchten St[X.]t, sondern auf der freien Entscheidung des [X.]n, sich auch insoweit dem Strafverfah-ren zu stellen. Auch in Art. 14 Abs.
1 [X.]. [X.] kommt zum Aus-druck, dass die Rechte des ersuchten St[X.]tes dann nicht verletzt sind, wenn der [X.] sich freiwillig der Strafverfolgung des ersuchenden St[X.]tes unterwirft. Der Verzicht des [X.] St[X.]tes auf die Einhaltung des [X.] ergibt sich damit insoweit bereits aus dem [X.] selbst (vgl. [X.]/[X.] [X.]O §
72 [X.] Rn.
12a). Zu-gleich unterstreicht

l-

[X.]/[X.], [X.], 4.
Aufl.
2006, [X.].
74 mit Belegen aus weiteren [X.]).

(3) Hieraus wird deutlich, dass der in der Verletzung des Spezialitäts-grundsatzes liegende Mangel jederzeit behe[X.]ar ist, und zwar sowohl durch ein Tätigwerden des [X.] St[X.]tes als auch durch ein solches des [X.]n. Damit kann weder der [X.] noch der ausliefernde St[X.]t für sich allein die nachträgliche Herbeiführung der Verfolgungsvoraus-setzungen verhindern. Etwaige Verwertungsverbote für die Ergebnisse des zuvor unter Verstoß gegen den [X.] geführten Verfahrens bestehen nach einer nachträglichen Beseitigung des [X.]s nicht.

3. Auch im Hinblick auf den Grundsatz der Spezialität fehlt es nicht an der von Amts wegen zu berücksichtigenden Verfahrensvoraussetzung eines wirksamen [X.]. Der Umstand, dass zum [X.]punkt des [X.] die Taten in den [X.] und 14 bis 19 der Urteils-37
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-
15
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gründe im Hinblick auf den [X.] nach Art. 14 [X.] nicht verfolgt werden durften, steht der Wirksamkeit des [X.] auch hinsichtlich dieser Taten nicht entgegen.

(1) Der [X.] gebietet den Strafverfolgungsbehörden und Gerichten des ersuchenden St[X.]tes nach einer Auslieferung nicht, [X.] im Hinblick auf solche Taten einzustellen, die von der [X.] nicht umfasst sind. Insbesondere ergibt sich aus dem [X.] kein Befassungsverbot für die nicht von der [X.] erfassten Taten. Vielmehr bestimmt sich die Reich-weite der Beschränkung der Hoheitsrechte für die [X.] durch den Grundsatz der Spezialität im vorliegenden Fall allein nach dem der Auslieferung des Angeklagten zugrunde liegenden Art. 14 [X.].

(2) Der [X.] braucht nicht zu klären, wie weit der Kreis der durch den
[X.] verbotenen Untersuchungshandlungen reicht (vgl. dazu [X.],
Beschluss vom 10.
Januar 2007 -
5 [X.], [X.], 345 mit [X.]. [X.] [X.] sowie [X.], Beschluss vom 25. Februar 1991 -
1 Ws 641-642/90, [X.] 1993, 37 mit [X.]. [X.] [X.]; vgl. auch [X.], [X.] vom 15.
August 1979 -
2 [X.], [X.]St 29, 94 und [X.], Urteil vom 15.
April 1987 -
2 [X.], [X.]St 34, 352). Denn jedenfalls war der Eröffnungsbeschluss im vorliegenden Fall nach den Vorgaben des Art. 14 Abs.
2 [X.] zulässig. Nach dieser Vorschrift darf der ersuchende St[X.]t die erforderlichen Maßnahmen treffen, um nach seinen Rechtsvorschriften die Verjährung zu unterbrechen. Demnach war hier sowohl die Erhebung der [X.] Klage (vgl. §
78c Abs.
1 Satz 1 Nr.
6 StGB) als auch die Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 78c Abs.
1 Satz 1 Nr.
7 StGB) zur Verjährungsunter-brechung zulässig, zumal im vorliegenden Fall wegen des [X.] der 39
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-
16
-
Steuerhinterziehung die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem [X.] dazu führte, dass die Verjährung für einen [X.]raum von bis zu fünf Jahren ruhte (vgl. §
78b Abs. 4 StGB).

(3) Der [X.] ist im Übrigen der Auffassung, dass ein Eröffnungsbe-schluss auch dann hinsichtlich aller angeklagter Taten wirksam ist, wenn zum [X.]punkt der Beschlussfassung für alle oder einzelne Taten ein aus dem [X.] folgendes Verfahrenshindernis besteht, das aber be-he[X.]ar ist.

(a) Nur schwerwiegende Mängel machen einen Eröffnungsbeschluss unwirksam, denn die gänzliche Unwirksamkeit mit der Folge rechtlicher [X.] einer gerichtlichen Entscheidung kommt allenfalls in seltenen Aus-nahmefällen in Betracht (vgl. [X.], Beschluss
vom 16.
Oktober 1980
-
1 [X.] -
3, StB 29, 30 und 31/80, NJW 1981, 133 mwN; vgl. auch [X.] in SK-[X.], 4. Aufl., § 207 [X.] Rn.
23). Sonstige Mängel -
selbst das Fehlen eines hinreichenden Tatverdachts (vgl. [X.] in Löwe/
[X.], [X.], 26.
Aufl., §
207 Rn.
76) -
lassen dagegen die Wirksamkeit eines [X.] unberührt. Fehlt etwa zur [X.] der Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens ein erforderlicher Strafantrag, führt dies nicht zur Unwirksamkeit des [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 6. Dezember 1951 -
3 StR 961/51). Vielmehr ist bei [X.] gemäß §
130 [X.] sogar der Erlass eines Haftbefehls zulässig, wenn der für die [X.] erforderliche Strafantrag noch nicht gestellt ist, weil insoweit ein noch behe[X.]ares Verfahrenshindernis vorliegt.

41
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-
17
-
(b) Es besteht kein Anlass, die Frage der Wirksamkeit eines unter Missachtung des [X.]es ergangenen [X.] anders zu beurteilen, wenn -
wie hier -
dieser Verstoß behe[X.]ar ist. Denn das deswegen bestehende (behe[X.]are) Verfahrenshindernis führt nicht dazu, dass der Eröffnungsbeschluss seine Funktion als Verfahrensvoraussetzung nicht erfüllen kann; insbesondere ist die Umgrenzungsfunktion des Eröffnungsbe-schlusses gewahrt.

Im Hinblick darauf, dass das sich aus der Verletzung des Spezialitäts-grundsatzes ergebende Verfahrenshindernis zu jedem [X.]punkt durch einen Verzicht des Beschuldigten auf die Wahrung der Spezialitätsbindung oder durch ein erfolgreiches Nachtragsersuchen an den [X.] St[X.]t besei-tigt werden kann, ist ein Verstoß gegen den [X.] nicht als so schwerwiegend anzusehen, dass er die Unwirksamkeit des Beschlusses als solches nach sich ziehen würde (a.[X.]/[X.] in [X.]/[X.]/[X.], Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Aufl., Teil [X.] § 72 [X.] Rn.
14). Der Einhaltung des [X.]es wird vielmehr dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass gemäß §
206a [X.] das Verfahren einzustellen ist, wenn das Verfahrenshindernis nicht beseitigt werden kann
(vgl. dazu [X.] in Löwe/[X.], 26.
Aufl., § 206a [X.] Rn.
70).

(c) Der Beschluss des 2.
Strafsenats vom 15. August 1979 in dem [X.] 2
[X.] ([X.]St 29, 94) steht dem nicht entgegen. Denn diese Entscheidung bezieht sich nicht auf das [X.] vom 13. Dezember 1957 ([X.]), sondern auf eine Auslieferungs-bewilligung auf der Grundlage des [X.] zwischen dem [X.] und [X.] vom 2.
Mai 1878 ([X.]), der abweichende Vereinbarungen enthält. Nach dem dortigen Art.
6 darf die ausgelieferte Per-43
44
45
-
18
-
son wegen eines Verbrechens oder Vergehens, wegen dessen die [X.] Auslieferung führenden Taten bestraft oder endgültig freigesprochen ist, während dreier Monate im Lande bleibt oder nach Verlassen desselben [X.] dorthin zurückkehrt.
Anders als nach Art. 14 Abs.
1 [X.]. [X.] war dort für den Beginn der Schonfrist ein endgültiger
Abschluss des Verfahrens, für das die Auslieferung bewilligt wurde, erforderlich.

(4) Soweit angenommen wird, eine nachträgliche Bewilligung zur Straf-verfolgung oder ein nachträglicher Verzicht auf den [X.] ha-be keine ex-tunc-Wirkung (vgl. [X.], [X.] 1995, 13; [X.], Beschluss vom 4.
Dezember 2001 -
1 Ss 463/01, juris), geht dies bereits von einem unzutreffenden Ansatz aus. Prämisse dieser Auffassung ist, dass eine Anklageerhebung und ein Eröffnungsbeschluss unwirksam sind, wenn sie un-ter Verstoß gegen den [X.] erfolgt sind. Dies ist indes -
wie dargelegt -
nicht der Fall.

I[X.]

Aus den zutreffenden Gründen der Antragsschriften des [X.] vom 3. Mai 2011 und vom 20. Oktober 2011 enthält
das angefochtene Urteil zum Schuldspruch und zum Strafausspruch keinen den Angeklagten [X.] Rechtsfehler;
allerdings fehlt es im Urteil an der gemäß § 51 Abs. 1, Abs. 4 Satz 2 StGB gebotenen
Anrechnung der von dem Angeklagten in [X.] erlittenen Auslieferungshaft auf die verhängte Freiheitsstrafe. Diese muss in der Urteilsformel ebenso zum Ausdruck kommen, wie der festgesetzte 46
47
-
19
-
Maßstab der Anrechnung. Vorliegend kann der [X.] diesen Ausspruch selbst nachholen. Ein anderer Anrechnungsmaßstab als 1 : 1 kommt hier ersichtlich nicht in Betracht (vgl. [X.], Beschluss vom 15.
April 2008
-
1 [X.]/08).
Nack Wahl Hebenstreit

[X.]

Sander

Meta

1 StR 148/11

09.02.2012

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 09.02.2012, Az. 1 StR 148/11 (REWIS RS 2012, 9330)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 9330

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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1 StR 412/11

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1 StR 544/09

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