Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.09.2018, Az. 1 B 69/18, 1 PKH 58/18, 1 B 69/18, 1 PKH 58/18

1. Senat | REWIS RS 2018, 3595

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Gründe

1

A. Dem Kläger kann die beantragte Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

2

[X.]. Die [X.]eschwerde ist unzulässig. Sie legt die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen [X.]edeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, dazu unter [X.]), der Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, dazu unter I[X.]) und des [X.] (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, dazu unter II[X.]) nicht in einer Weise dar, die den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.

3

Der Senat hat zu einer im [X.] inhalts- und weitestgehend wortgleichen [X.]eschwerdebegründung gegen einen [X.]eschluss des [X.] nach § 130a VwGO folgendes ausgeführt ([X.], [X.]eschluss vom 12. September 2018 - 1 [X.] 50.18 -):

"[X.] Die Revision ist nicht wegen grundsätzlicher [X.]edeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen.

1. Grundsätzliche [X.]edeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO kommt einer Rechtssache zu, wenn sie eine für die erstrebte Revisionsentscheidung entscheidungserhebliche Rechtsfrage des revisiblen Rechts aufwirft, die im Interesse der Einheit und der Fortbildung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf. Das Darlegungserfordernis des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO setzt insoweit die Formulierung einer bestimmten, höchstrichterlich noch ungeklärten und für die Revisionsentscheidung erheblichen Rechtsfrage des revisiblen Rechts und außerdem die Angabe voraus, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende [X.]edeutung besteht. Die [X.]eschwerde muss daher erläutern, dass und inwiefern die Revisionsentscheidung zur Klärung einer bisher revisionsgerichtlich nicht beantworteten fallübergreifenden Rechtsfrage des revisiblen Rechts führen kann (stRspr, vgl. [X.], [X.]eschluss vom 19. August 1997 - 7 [X.] 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14). Die [X.]egründungspflicht verlangt, dass sich die [X.]eschwerde mit den Erwägungen des angefochtenen Urteils, auf die sich die aufgeworfene Frage von angeblich grundsätzlicher [X.]edeutung bezieht, substantiiert auseinandersetzt (vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 8. Juni 2006 - 6 [X.] - [X.] 442.066 § 78 TKG Nr. 1 S. 1 f. und vom 11. November 2011 - 5 [X.] 45.11 - juris Rn. 3). Die Darlegung muss sich auch auf die Entscheidungserheblichkeit des jeweils geltend gemachten [X.] erstrecken.

Für die Zulassung der Revision reicht, anders als für die Zulassung der [X.]erufung wegen grundsätzlicher [X.]edeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO/§ 78 Abs. 3 Nr. 1 [X.] eine Tatsachenfrage grundsätzlicher [X.]edeutung nicht aus. Die Klärungsbedürftigkeit muss vielmehr in [X.]ezug auf den anzuwendenden rechtlichen Maßstab, nicht die richterliche Tatsachenwürdigung und -bewertung bestehen (vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 24. April 2017 - 1 [X.] - [X.] 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 1 VwGO Nr. 67 Rn. 4 und vom 27. Juni 2018 - 1 [X.] 33.18 - juris Rn. 4).

2. Daran gemessen kommt die Zulassung der Revision nicht in [X.]etracht, weil - soweit das jeweilige Vorbringen als Grundsatzrüge zu verstehen ist - eine grundsätzliche [X.]edeutung der Rechtssache nicht in einer Weise dargelegt ist, die den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügt.

2.1 Die [X.]eschwerde sieht zunächst unter [X.]ezugnahme auf einen vor dem Verwaltungsgericht erklärten Verzicht auf mündliche Verhandlung nach § 101 Abs. 2 VwGO grundsätzlichen Klärungsbedarf. Die [X.]eschwerde ist nicht wegen der in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragen zuzulassen:

"Ist der Verzicht auf Maßgabe [...] auf mündliche Verhandlung in der 1. Instanz ebenfalls bindend für das [X.]erufungsverfahren? Kann das Oberverwaltungsgericht [...] trotz 'der Maßgabe' weiter auf eine mündliche Verhandlung verzichten, ohne dass dies eine Verletzung des Artikel 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] zur Folge hätte? Ist daher der Verzicht in der 1. Instanz trotz Änderung der Rechtsauffassung in der 2. Instanz weiter bindend?".

Die [X.]eschwerde hat die Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage für den vorliegenden Rechtsstreit nicht dargelegt. Die aufgeworfenen Fragen stellen sich schon deshalb nicht, weil das [X.]erufungsgericht seine Entscheidung durch [X.]eschluss, mithin ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung, nicht auf der Grundlage des vom Kläger erklärten Verzichts auf mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, sondern auf der Grundlage des § 130a VwGO getroffen hat. Demnach kommt es nicht darauf an, ob der vor dem Verwaltungsgericht erklärte Verzicht für das [X.]erufungsverfahren bindend ist.

2.2 Auch hinsichtlich der als klärungsbedürftig angesehenen Fragen,

"ob Erkenntnisse bei der Unterbringung von in Not geratenen Menschen (hier Erdbebenopfer) mit einzufließen sind in die [X.]erücksichtigung bei der [X.]eurteilung der Leistungsfähigkeit und des Willens eines Staates - hier [X.] -, die notwendigen Unterbringungskapazitäten zu schaffen,

ob geänderte politische Rahmenbedingungen, die eindeutig zeigen, dass internationales Recht keine Rolle mehr spielen soll, mit in die Lagebeurteilung einzufließen haben,

ob der Richtungswechsel der [X.] Politik, die inzwischen mehr als 51 % aktiv gegen Flüchtlinge aufgebracht hat und Parallelen zur Entwicklung von [X.] zu erkennen sind, bei der Frage von 'zukünftigen Systemmängeln' und der Nichteinhaltung von [X.] entsprechend der Rechtsprechung des [X.] (vgl. [X.], [X.], [X.] - Nr. 37201/06 [X.], juris Randnummer 29) mit einfließen muss."

ist kein Zulassungsgrund dargelegt.

Der [X.]eschwerdebegründung fehlt insoweit bereits eine substantiierte Auseinandersetzung mit den dazu angestellten Erwägungen des angefochtenen [X.]eschlusses. Auch legt die [X.]eschwerde nicht dar, inwieweit die aufgeworfenen Fragen entscheidungserheblich sind, zumal sie auch auf bloß mögliche zukünftige, zum maßgeblichen Zeitpunkt der tatrichterlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 [X.]) noch ungewisse und nicht mit hinreichender Sicherheit prognostizierbare Entwicklungen abstellt.

2.3 Schließlich kommt eine Zulassung der Revision nicht in [X.]etracht bezüglich der als klärungsbedürftig formulierten Fragen:

"Ist eine Garantieerklärung erforderlich, wenn [...] in nicht nur wenigen Einzelfällen die sichere Möglichkeit besteht, dass Personen bei Rückführung nicht auf ihre Rechte und rechtlichen Möglichkeiten aufgeklärt werden, eine Garantieerklärung zu fordern, um Artikel 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.] zu gewährleisten und sicherzustellen, dass die [X.] (scil.: Richtlinie 2013/33/[X.] des [X.] und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen - [X.] -) erfüllt ist?

Ist wegen der elementaren [X.]edeutung des Artikels 6 Abs. 1 Nr. 1 [X.] für die Durchsetzung der Rechte von [X.]etroffenen von einem gravierenden Systemmangel auszugehen?

Sind auch Erkenntnisse über das Unvermögen des [X.] Staates oder das Nichtwollen des [X.] Staates mit in die [X.]eurteilung, ob systemische Mängel vorliegen, einzubeziehen, die sich nicht unmittelbar auf das Asylverfahren beziehen (Notunterkünfte für Erdbebenopfer, Zurückweisung von Schiffbrüchigen, politisch neues Vorgehen)?

Sind die Mängel, die der [X.] von Februar 2017 aufführt, gravierende Mängel im Sinne der [...] Rechtsprechung des [X.]?

Ist die drohende langfristige Obdachlosigkeit vieler Dublin-III-Rückkehrer (mehr als 10 Tausend) ein systemischer Mangel im Sinne der Rechtsprechung des [X.]?

Wie weit darf eine Abflachung von [X.] nach § 18 Abs. 1 [X.] erfolgen und ab welchem Zeitraum wird der Tatbestand 'vorübergehend' nicht mehr erfüllt?".

Soweit die Fragen auf eine (Un-)Vereinbarkeit von Auskunfts- bzw. [X.] mit den Vorgaben der [X.] abzielen, legt die [X.]eschwerde die Entscheidungserheblichkeit nicht hinreichend dar. Weder aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der [X.] (vgl. etwa [X.], Urteile vom 21. Dezember 2011 - [X.]/10 [[X.]:[X.]:[X.]:2011:865], N.S. u.a. - und vom 16. Februar 2017 - [X.]/16 [X.] [[X.]:[X.]:[X.]] -) noch aus der Rechtsprechung des [X.] (vgl. etwa [X.] , Urteil vom 21. Januar 2011 - Nr. 30696/09, [X.] and [X.] -) oder der Rechtsprechung des Senats zu den Aufnahmebedingungen in anderen Mitgliedstaaten für international schutzberechtigte Personen (s. nur [X.], [X.]eschluss vom 27. Juni 2017 - 1 [X.] 26.16 - [X.] 405.902 [X.]. [X.] u. Asylrecht Nr. 91; s. auch Schlussanträge des Generalanwalts [X.] vom 25. Juli 2018 - [X.]/17 [[X.]:[X.]:[X.]] - Rn. 101), mit denen sich die [X.]eschwerde nicht auseinandersetzt, ergibt sich ein Hinweis darauf, dass die Überstellung eines Asylbewerbers im Rahmen der Verordnung ([X.]) 604/2013 (Dublin-III-Verordnung) bzw. - vorangehend - der Verordnung ([X.]) 343/2003 ([X.]) auch dann auszuschließen sei, wenn mit der Überstellung keine tatsächliche und erwiesene Gefahr verbunden ist, dass der Antragsteller eine unmenschliche oder erniedrigende [X.]ehandlung im Sinne des Art. 4 GR[X.] bzw. Art. 3 [X.] erleidet, aber einzelne Regelungen und Garantien der Richtlinie 2013/33/[X.] durch den Überstellungszielstaat nicht oder nur unvollständig umgesetzt werden.

Im Übrigen zielen die Fragen schon nicht auf die Klärung rechtlicher Maßstäbe - etwa bezüglich des Rechtsbegriffs der systemischen Mängel - ab, sondern betreffen Einwände gegen die Tatsachenfeststellung und -würdigung des [X.]erufungsgerichts, die mit der auf Zulassung der Revision gerichteten Grundsatzrüge nicht zulässigerweise angegriffen werden kann.

I[X.] Die Revision ist auch nicht wegen Divergenz (§ 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen.

1. Eine die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO eröffnende Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die [X.]eschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte aufgestellten ebensolchen, die Entscheidung tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung der Rechtssätze, die das betreffende Gericht in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen nicht (stRspr, vgl. z.[X.]. [X.], [X.]eschluss vom 19. August 1997 - 7 [X.] 261.97 - [X.] 310 § 133 VwGO Nr. 26 S. 14).

2. Diesen [X.] werden die erhobenen [X.] nicht gerecht.

2.1 Soweit die [X.]eschwerde im Zusammenhang mit den als klärungsbedürftig angesehenen Fragen zur Nichtdurchführung einer mündlichen Verhandlung durch das [X.]erufungsgericht (dazu bereits oben unter [X.].[X.]2.1.) eine Abweichung von dem [X.]eschluss des [X.] vom 18. Dezember 2014 - 8 [X.] - ([X.] 310 § 130a VwGO Nr. 85) und von dem [X.]eschluss des [X.] vom 30. April 2008 - 2 [X.]vR 482/07 - (NJW 2008, 3275) geltend macht, fehlt es bereits an der [X.]enennung eines die Entscheidung des [X.]erufungsgerichts tragenden Rechtssatzes, der einem in den genannten Entscheidungen des [X.] bzw. des [X.] aufgestellten Rechtssatz widerspricht.

2.2 Entsprechendes gilt, soweit die [X.]eschwerde eine Divergenz zu dem [X.]eschluss des [X.] vom 13. August 2015 - 4 [X.] 15.15 - (juris) und dem Urteil des [X.] vom 9. Dezember 2010 - 10 [X.] 13.09 - ([X.]E 138, 289) geltend macht. Auch hier fehlt eine Darlegung widerstreitender abstrakter Rechtssätze.

2.3 Ebenso wenig wird die Rüge, es liege eine Abweichung zu dem [X.]eschluss des [X.] vom 19. März 2014 - 10 [X.] 6.14 - (NVwZ 2014, 1039) vor, den [X.] gerecht. Es fehlt bereits an der [X.]ezeichnung und Gegenüberstellung der vermeintlich widersprechenden Rechtssätze. Die [X.]eschwerdebegründung lässt in diesem Kontext erkennen, dass vielmehr eine fehlerhafte Anwendung der in der Entscheidung vom 19. März 2014 dargestellten Maßstäbe bzgl. des Vorliegens systemischer Mängel eines Asylverfahrens oder der Aufnahmebedingungen in einem Mitgliedstaat und einer damit einhergehenden Verletzung des Art. 3 [X.] geltend gemacht wird. Eine fehlerhafte Anwendung vermag indes - wie aufgezeigt - eine Abweichung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO nicht zu begründen. Zudem trifft die in diesem Zusammenhang aufgezeigte Kritik an dem (vermeintlich) unzureichenden Vorbringen der [X.]eklagten bereits im Ansatz nicht die Entscheidung des [X.].

II[X.] Die Revision ist schließlich auch nicht wegen eines [X.] (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

1. Der vom Kläger mit [X.]lick darauf, dass das Oberverwaltungsgericht seine Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung im [X.] getroffen hat, geltend gemachte Verfahrensmangel ist weder unter dem Gesichtspunkt eines Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.], noch wegen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) oder einer Verletzung der Garantie effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) hinreichend dargelegt.

Nach der Auffassung des [X.] hätte das [X.]erufungsgericht nicht gemäß § 130a Satz 1 VwGO durch [X.]eschluss ohne mündliche Verhandlung entscheiden dürfen, weil der Kläger im Laufe des gerichtlichen Verfahrens nicht mindestens einmal die Gelegenheit erhalten habe, in der Tatsacheninstanz zu den entscheidungserheblichen Rechts- und Tatsachenfragen in einer mündlichen Verhandlung Stellung zu nehmen. Der Verzicht auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht sei vom Kläger nur mit der "Maßgabe" erteilt worden, dass das Gericht an seiner bisherigen Rechtsauffassung festhalte. Dieser Verzicht sei aufgrund der Änderung der Rechtsauffassung in der [X.]erufungsinstanz nicht weiter bindend. Das [X.]erufungsgericht habe der Prozesserklärung ein falsches Verständnis zugrunde gelegt.

1.1 Soweit der Kläger hieraus einen Verfahrensmangel wegen Verstoßes gegen die Rechte aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 [X.] geltend macht, ist ein solcher schon deshalb nicht dargelegt, weil die Norm auf den vorliegenden Rechtsstreit keine Anwendung findet. Dem Wortlaut nach gilt Art. 6 Abs. 1 [X.] nur für Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen und für strafrechtliche Anklagen. Auch wenn der Anwendungsbereich nach der Rechtsprechung des [X.] über das nationale [X.] hinausgeht, werden jedenfalls Verfahren aus dem Kernbereich des öffentlichen Rechts, wozu auch das Asylrecht zählt, weiterhin nicht davon erfasst ([X.], [X.]eschluss vom 16. Juni 1999 - 9 [X.] 1084.98 - [X.] 310 § 130a VwGO Nr. 40; Urteile vom 21. März 2000 - 9 [X.] 39.99 - [X.]E 111, 69 <74>, vom 14. März 2002 - 1 [X.] 15.01 - [X.]E 116, 123 <125> und vom 27. Oktober 2015 - 1 [X.] 32.14 - [X.]E 153, 162 <168 f.>; jeweils m.w.N.).

1.2 Die [X.]eschwerde legt auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 108 Abs. 2 VwGO, Art. 103 Abs. 1 GG) dadurch, dass das [X.]erufungsgericht ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung durch [X.]eschluss entschieden hat, nicht dar. Weder Art. 103 Abs. 1 GG noch § 108 Abs. 2 VwGO begründen einen Anspruch darauf, dass das rechtliche Gehör gerade in der mündlichen Verhandlung gewährt werden muss ([X.], [X.]eschluss vom 8. Februar 1994 - 1 [X.]vR 765, 766/89 - [X.]E 89, 381 <391>; [X.]/[X.], VwGO, 24. Aufl. 2018, § 108 Rn. 27 m.w.N.). Allerdings ergibt sich aus den Vorschriften zur Entscheidung durch Gerichtsbescheid (§ 84 Abs. 2 und 3 VwGO), dass der Gesetzgeber dem Rechtssuchenden im Verwaltungsprozess einen mit wenigstens einer mündlichen Verhandlung versehenen Rechtszug gewährleisten wollte ([X.], [X.]eschluss vom 8. April 1998 - 8 [X.] - [X.] 340 § 15 [X.] Nr. 4). Dies kann zu einer Einschränkung des dem [X.]erufungsgericht im Rahmen von § 130a VwGO zustehenden Ermessens in der Weise führen, dass es u.a. dann von der Möglichkeit einer Entscheidung durch [X.]eschluss absehen muss, wenn das Verwaltungsgericht verfahrensfehlerhaft ohne mündliche Verhandlung entschieden hat ([X.], [X.]eschluss vom 8. April 1998 - 8 [X.] - [X.] 340 § 15 [X.] Nr. 4). Haben die [X.]eteiligten dagegen in der ersten Instanz freiwillig und ausdrücklich auf eine mündliche Verhandlung verzichtet (§ 101 Abs. 2 VwGO), steht dem [X.]erufungsgericht die Möglichkeit einer Entscheidung durch [X.]eschluss nach § 130a VwGO offen ([X.], Urteil vom 22. Januar 1998 - 2 [X.] 4.97 - [X.] 310 § 161 VwGO Nr. 113). Dies war hier der Fall.

Das Verwaltungsgericht hat, ohne dass dies vom Kläger gerügt worden ist, ohne mündliche Verhandlung entschieden. Soweit der Kläger dagegen einwendet, er habe den Verzicht nur mit der "Maßgabe" erteilt, dass das Gericht an seiner bisherigen Rechtsauffassung festhalte, legt dies keinen Verfahrensmangel dar. Die Verzichtserklärung nimmt erkennbar [X.]ezug auf die Mitteilung des [X.], es werde den Kläger nicht an einem Verzicht auf mündliche Verhandlung festhalten, wenn es an der zuvor geäußerten Rechtsauffassung nicht mehr festhalte. Vor diesem Hintergrund ist hier die Verzichtserklärung schon nicht als bedingte Erklärung zu werten, was der grundsätzlichen [X.]edingungsfeindlichkeit von [X.], auch solchen nach § 101 Abs. 2 VwGO widersprechen könnte ([X.], [X.]eschluss vom 17. September 1998 - 8 [X.] 105.98 - [X.] 310 § 101 VwGO Nr. 24); diese Auslegung unterstützt, dass nicht davon auszugehen ist, dass der anwaltlich vertretene Kläger eine unwirksame Verzichtserklärung hat abgeben wollen. An die Wirkungen dieser Prozesserklärung ist der - bereits zu diesem Zeitpunkt anwaltlich vertretene - Kläger gebunden. Der Erklärung lässt sich jedenfalls eindeutig nicht der ihr nunmehr zugeschriebene Inhalt entnehmen, dass auch das [X.]erufungsgericht an seiner Rechtsprechung festhalte oder sonst die Rechtsauffassung des [X.] bestätigte; die Erklärung war nach Inhalt und Kontext nur auf den zu diesem Zeitpunkt aktuellen Prozess vor dem Verwaltungsgericht zu beziehen. Das [X.]erufungsgericht, das nach § 130a VwGO beschlossen hat, hatte daher auch keine Veranlassung, in seiner Entscheidung auf diese "Maßgabe" näher einzugehen.

1.3 Soweit die [X.]eschwerde geltend macht, die Entscheidung des [X.]erufungsgerichts ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung stelle eine unzulässige Verkürzung der Garantie des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) dar, hat sie einen Verfahrensmangel ebenfalls nicht in einer den Anforderungen des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO genügenden Weise dargelegt. Die [X.]eschwerde wendet insofern ein, das Rechtsmittel des [X.] sei zumindest teilweise ineffektiv geworden, weil der Kläger keine Möglichkeit gehabt habe, sein [X.]egehren auch persönlich vorzutragen, nämlich dahingehend, dass er das Asylverfahren in der [X.]undesrepublik Deutschland durchführen wollte und will.

Art. 19 Abs. 4 GG verbietet eine Auslegung und Anwendung von Verfahrensvorschriften, die die [X.]eschreitung des eröffneten Rechtswegs in unzumutbarer, aus [X.] nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 29. Oktober 1975 - 2 [X.]vR 630/73 - [X.]E 40, 272 <274 f.>, vom 15. April 1980 - 2 [X.]vR 970/79 - [X.]E 54, 94 <96 f.>, vom 2. Dezember 1987 - 1 [X.]vR 1291/85 - [X.]E 77, 275 <284> und vom 8. Oktober 1991 - 1 [X.]vR 1324/90 - [X.]E 84, 366 <369 f.>). Das Rechtsmittelgericht darf ein von der jeweiligen Rechtsordnung eröffnetes Rechtsmittel nicht ineffektiv machen und für den [X.]eschwerdeführer leerlaufen lassen (vgl. [X.], [X.]eschlüsse vom 17. März 1988 - 2 [X.]vR 233/84 - [X.]E 78, 88 <99> und vom 30. April 1997 - 2 [X.]vR 817/90 u.a. - [X.]E 96, 27 <39>; Kammerbeschluss vom 30. Juni 2005 - 1 [X.]vR 2615/04 - [X.]K 5, 369 <374> m.w.N.).

Dem [X.]eschwerdevorbringen lässt sich nicht entnehmen, inwiefern der Anspruch des [X.] auf wirksame gerichtliche Kontrolle im [X.]erufungsverfahren trotz uneingeschränkt bestandener Möglichkeit des schriftlichen Vortrags verletzt bzw. die [X.]eschreitung des eröffneten Rechtswegs in unzumutbarer, aus [X.] nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert worden sein soll. Die [X.]eschwerde hätte insofern darlegen und aufzeigen müssen, warum das Rechtsschutzbegehren des [X.] gerade die Durchführung einer mündlichen [X.]erufungsverhandlung erfordert hätte.

2. Auch soweit die [X.]eschwerde dahingehend zu verstehen sein sollte, dass ein Verfahrensfehler in einer Verletzung des § 130a VwGO insoweit gesehen wird, dass eine Entscheidung im [X.] aufgrund eines neuen Vortrags zur Sach- und Rechtslage in der [X.]erufungsinstanz nicht hätte ergehen dürfen, fehlte es an einer hinreichenden Darlegung.

Nach der Vorschrift des § 130a Satz 1 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht über die [X.]erufung durch [X.]eschluss entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Ist das [X.] erfüllt, steht die Entscheidung, ob ohne mündliche Verhandlung durch [X.]eschluss befunden wird, im Ermessen des Gerichts. Die Vorschrift enthält keine expliziten materiellen Vorgaben für die richterliche Entscheidung, ob von der Durchführung der mündlichen Verhandlung abgesehen wird oder nicht. Die Grenzen des dem [X.]erufungsgericht eingeräumten Ermessens sind weit gezogen. Das Revisionsgericht kann die Entscheidung für die Durchführung des vereinfachten [X.]erufungsverfahrens nur darauf überprüfen, ob das Oberverwaltungsgericht von seinem Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat. Ein Absehen von einer mündlichen Verhandlung ist seitens des [X.] nur zu beanstanden, wenn es auf sachfremden Erwägungen oder einer groben Fehleinschätzung des [X.]erufungsgerichts beruht (vgl. [X.], Urteil vom 9. Dezember 2010 - 10 [X.] 13.09 - [X.]E 138, 289 Rn. 22 m.w.N.).

Die [X.]eschwerde legt nicht dar, dass der Entscheidung des [X.], im [X.] nach § 130a Satz 1 VwGO zu entscheiden, derartige sachfremde Erwägungen oder eine grobe Fehleinschätzung zugrunde lagen. Auch wenn neuer Vortrag zur Sach- und Rechtslage grundsätzlich für die Erforderlichkeit einer mündlichen Verhandlung sprechen kann, hat das Oberverwaltungsgericht hier unter Verweis auf seine kurz zuvor getroffene und für den Fall des [X.] einschlägige Grundsatzentscheidung eine sachlich nachvollziehbare [X.]egründung für seinen Entschluss gegeben. Auch wurde der Kläger zu der beabsichtigten Entscheidung nach § 130a VwGO vorher angehört. [X.] Gründe, welche die Durchführung einer mündlichen Verhandlung dennoch erforderlich erscheinen ließen, hat der Kläger daraufhin nicht geltend gemacht.

3. Soweit das [X.]eschwerdevorbringen dahingehend zu verstehen ist, dass der Kläger einen Verfahrensfehler gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO in Form der Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, indem bestimmte abweichende Erkenntnisse nicht berücksichtigt worden seien, legt die [X.]eschwerde einen solchen Verstoß schon nicht hinreichend dar (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Die [X.]eschwerde wendet insofern ein, dass nicht ersichtlich sei, dass im Einzelnen angeführte Erwägungen im Zusammenhang mit der Unterbringung und Versorgung von [X.] in [X.] in [X.]etracht gezogen worden seien.

3.1 [X.] (Art. 103 Abs. 1 GG) verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei ihrer Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Als Prozessgrundrecht soll es sicherstellen, dass die gerichtliche Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, die ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme oder Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben (vgl. [X.], Urteil vom 4. Oktober 2012 - 1 [X.] 13.11 - [X.]E 144, 230 Rn. 10). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das Vorbringen der [X.]eteiligten, wie es Art. 103 Abs. 1 GG vorschreibt, zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist daher nur dann anzunehmen, wenn besondere Umstände deutlich ergeben, dass das Gericht bestimmtes Vorbringen nicht berücksichtigt hat (stRspr, vgl. etwa [X.], [X.]eschluss vom 19. Mai 1992 - 1 [X.]vR 986/91 - [X.]E 86, 133 <145 f.>).

Solche besonderen Umstände legt die [X.]eschwerde nicht dar. Aus der Formulierung der [X.]eschwerdebegründung geht zum Teil schon nicht deutlich hervor, ob eine (vermeintlich) unzureichende [X.]ewertung der Unterbringungs- und [X.] von [X.] in [X.] durch die [X.]eklagte oder durch das [X.]erufungsgericht gerügt wird. Es fehlt jedenfalls an einer hinreichenden Darlegung, woraus sich ergibt, dass das Gericht den Vortrag der [X.]eteiligten einschließlich der darin bezeichneten Auskünfte nicht bei seiner Entscheidungsfindung berücksichtigt haben soll.

3.2 Soweit das [X.]eschwerdevorbringen insoweit dahingehend zu verstehen wäre, dass der Kläger eine aus seiner Sicht fehlerhafte Verwertung des vorliegenden Tatsachenmaterials rügt, aus dem er andere Schlüsse ziehen will als die angefochtene Entscheidung, wäre ein - angeblicher - Fehler in der Sachverhalts- und [X.]eweiswürdigung angesprochen. Ein solcher Fehler kann einen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO grundsätzlich nicht begründen (stRspr, vgl. [X.], [X.]eschluss vom 10. Oktober 2001 - 9 [X.] 2.01 - [X.] 401.65 Hundesteuer Nr. 7 S. 11 f.). Ein einen Verfahrensfehler begründender Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann zwar ausnahmsweise insbesondere dann gegeben sein, wenn die tatrichterliche [X.]eweiswürdigung auf einem Rechtsirrtum beruht, objektiv willkürlich ist oder allgemeine Sachverhalts- und [X.]eweiswürdigungsgrundsätze, insbesondere gesetzliche [X.]eweisregeln, Natur- oder Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze missachtet ([X.], [X.]eschluss vom 25. April 2018 - 1 [X.] 11.18 - juris Rn. 3 m.w.N.). Derartige Fehler werden hier von der [X.]eschwerde indes nicht substantiiert aufgezeigt.

3.3 Den [X.] gemäß § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO ebenfalls nicht gerecht wird, soweit die [X.]eschwerde eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dadurch geltend macht, dass die Entscheidung des [X.] nicht erkennen lasse, dass es sich mit der Frage auseinandergesetzt habe, "unter welchen Umständen bis zu welchem Umfange bei einer Vielzahl von Asylbewerbern eine Abflachung der Standards der Unterbringung von Asylbewerbern noch im Sinne des Artikel 3 [X.] hinnehmbar" sei, und geltend gemacht wird, es habe sich aufgedrängt, sich mit der Frage zu beschäftigen, wann Standards nach Art. 4 GR[X.] und Art. 3 [X.] verletzt seien, wenn es bei der Qualität der Unterbringung zu erheblichen Engpässen kommen könne, auch habe das Gericht nicht bewertet, dass es Glücksache sei, eine Unterkunft zu finden und sich eine medizinische Versorgung zu sichern und sich insgesamt nicht inhaltlich mit den Ausführungen des [X.] von Februar 2017 auseinandergesetzt.

Für die Frage, ob ein Rückführungsverbot für Schutzsuchende besteht, kommt es maßgeblich darauf an, ob bei der beabsichtigten Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat der [X.] mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung des Art. 4 GR[X.] bzw. des Art. 3 [X.] droht (vgl. etwa [X.], Urteile vom 21. Dezember 2011 - [X.]/10 - und vom 16. Februar 2017 - [X.]/16 [X.] -). Das Oberverwaltungsgericht hat diese Frage eingehend geprüft und im Ergebnis verneint. Dabei hat das Gericht die [X.] und die Gesundheitsversorgung für [X.] umfassend gewürdigt und sich dabei ersichtlich auch mit dem Inhalt des [X.] von Februar 2017 auseinandergesetzt. Dass hier besondere Umstände vorliegen, aufgrund derer die Ausführungen des [X.]erufungsgerichts in den Entscheidungsgründen auf eine mangelnde Kenntnisnahme und Erwägung der vom Kläger für seine gegenteilige Auffassung für maßgeblich erachteten Umstände schließen ließen, legt die [X.]eschwerde nicht dar. Stattdessen wendet sie sich der Sache nach im Gewande der Verfahrensrüge gegen die ihrer Auffassung nach insoweit unzutreffende Sachverhalts- und [X.]eweiswürdigung und die hieraus gezogenen Schlussfolgerungen des [X.]. Damit vermag sie - wie aufgezeigt - eine Gehörsrüge nicht erfolgreich darzutun."

4

Diese Erwägungen gelten gleichermaßen auch für die vorliegende [X.]eschwerde.

5

Der Senat sieht von einer weiteren [X.]egründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § [X.] [X.] nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 [X.]. Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 [X.] liegen nicht vor.

Meta

1 B 69/18, 1 PKH 58/18, 1 B 69/18, 1 PKH 58/18

20.09.2018

Bundesverwaltungsgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: PKH

vorgehend OVG Lüneburg, 20. Juni 2018, Az: 10 LB 161/18, Beschluss

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.09.2018, Az. 1 B 69/18, 1 PKH 58/18, 1 B 69/18, 1 PKH 58/18 (REWIS RS 2018, 3595)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 3595

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