Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2005, Az. IX ZR 144/02

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 2445

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 144/02
vom 21. Juli 2005 in dem Rechtsstreit

- 2 -

Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Ganter, [X.], [X.] und die Richterin [X.]
am 21. Juli 2005 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin zu 1 gegen die Nichtzulassung der Revision in dem [X.]eil des 14. Zivilsenats des [X.] in [X.] vom 31. Mai 2002 wird zurückgewiesen.

Der Kläger zu 2 wird seines Rechtsmittels für verlustig erklärt, nachdem er seine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der [X.] zurückgenommen hat.

Die Beklagte wird ihres Rechtsmittels für verlustig erklärt, nach-dem sie ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgenommen hat.

Von den Gerichtskosten tragen die Klägerin zu 1 97 % und die Beklagte 3 %. Die Klägerin zu 1 trägt 95 % der außergerichtlichen Kosten der [X.]. Die Beklagte trägt 92 % der außergerichtli-chen Kosten des Klägers zu 2. Im übrigen trägt jede [X.] ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Streitwert für die Gerichtsgebühren des Verfahrens der [X.]: - 3 -

a) 599.047,80 Euro bis zum 27. Oktober 2002 b) 595.783,15 Euro bis zum 27. November 2002 c) 558.404,13 Euro ab dem 28. November 2002.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin zu 1 ist zulässig (§ 544 ZPO), aber nicht begründet. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Be-deutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

1. Die Frage, wie der Steuerberater auf die Gefahr der Steuerbelastung aus verdeckter Gewinnausschüttung hinweisen muß, ist nicht von grundsätzli-cher, über den vorliegenden Einzelfall hinausgehender Bedeutung. Sie ist durch die bisherige Rechtsprechung des [X.] ([X.]Z 129, 386, 396; [X.], [X.]. v. 18. Dezember 1997 - [X.] ZR 153/96, [X.], 1486) hinrei-chend geklärt. Das Berufungsurteil steht mit dieser Rechtsprechung in [X.]. Das Berufungsgericht hat auch nicht verkannt, daß der Berater zwar grundsätzlich von der Belehrungsbedürftigkeit des Mandanten auszugehen hat, daß aber eine besondere Nachdrücklichkeit und Eindringlichkeit der Belehrung nicht verlangt werden kann ([X.], [X.]. v. 4. Juni 1996 - [X.] ZR 246/95, NJW 1996, 2571).
- 4 -

2. Verfahrensfehler, die eine Zulassung der Revision zur Sicherung [X.] einheitlichen Rechtsprechung verlangen würden (vgl. [X.]Z 154, 288, 296; [X.], [X.]. v. 11. Mai 2004 - [X.], [X.], 1407, 1408 = [X.]Z 159, 135, 139 ff), sind dem Berufungsgericht nicht unterlaufen. Das Berufungs-gericht hat insbesondere nicht die Voraussetzungen verkannt, unter denen die beweispflichtige [X.] gemäß § 448 ZPO zu vernehmen ist (vgl. [X.]Z 150, 334, 341 f; [X.], [X.]. v. 16. Juli 1998 - [X.], [X.]R § 448 ZPO Ermes-sensgrenzen 6; [X.]. v. 9. Oktober 1997 - [X.] ZR 269/96, [X.], 306). Der Geschäftsführer der [X.] ist gemäß § 445 ZPO auf ausdrücklichen Antrag der Klägerin zu 1 hin vernommen worden. Nachdem das Berufungsgericht den Vortrag der [X.] für erwiesen erachtet hatte, war für eine Vernehmung des Geschäftsführers der Klägerin nach § 448 ZPO kein Raum mehr. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von der Nichtzulassungsbeschwerde zitierten Entscheidung [X.]Z 150, 334, 342.

Auch die übrigen Verfahrensrügen rechtfertigen eine Zulassung der [X.] nicht. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.

3. Die [X.] nach Rücknahme der Nichtzulassungs-beschwerden des Klägers zu 2 und der [X.] ergehen nach § 565 ZPO (vgl. [X.], [X.]. v. 27. November 2002 [X.], [X.], 347; - 5 -

[X.]. v. 26. Juli 2004 - [X.], NJW-RR 2005, 74). Die Kostenent-scheidung beruht auf §§ 565, 516 Abs. 3 und § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 2, § 100 Abs. 2 ZPO.

[X.] Ganter [X.]

[X.] [X.]

Meta

IX ZR 144/02

21.07.2005

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2005, Az. IX ZR 144/02 (REWIS RS 2005, 2445)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 2445

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