Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2006, Az. IX ZR 176/04

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 2851

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[X.] [X.] ZR 176/04 vom 29. Juni 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Ganter, [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] [X.] am 29. Juni 2006 beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 28. Zivilsenats des [X.] vom 13. Juli 2004 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 28.890,02 • festgesetzt. Gründe: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist zulässig (§ 544 ZPO); sie ist jedoch unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). 1 Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage, 2 "ob der Anwalt, dem ein Kostenfestsetzungsbeschluss zugestellt wird und der den [X.]uss seinem Mandanten zu übersenden hat, die Frist unter Kontrolle nehmen muss, die die Zustellung des [X.] - zungsbeschlusses in Gang gesetzt hat und die auf einem Vergleich be-ruht, den der Mandant mit einem Dritten im Prozess geschlossen hat", ist nicht klärungsbedürftig. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] braucht der Rechtsanwalt, der seine [X.] durch einfachen Brief über den Inhalt einer gerichtlichen Entscheidung sowie über Rechtsmittelmög-lichkeiten einschließlich der einzuhaltenden Fristen unterrichtet, trotz [X.] des Mandanten keine Nachfrage halten. Nur in besonders gelagerten Aus-nahmefällen ist eine Verpflichtung zur Nachfrage zu bejahen, etwa wenn der Anwalt den Verlust seiner Mitteilung befürchten muss oder wenn ihm der Standpunkt seines Mandanten, unter allen Umständen ein Rechtsmittel [X.] und durchführen zu wollen, aus bestimmten Umständen bekannt war ([X.], [X.]. v. 23. Januar 1963 - [X.], [X.], 435; v. 13. No-vember 1991 - [X.], [X.], 898; Urt. v. 25. Oktober 2001 - [X.] ZR 19/99, NJW 2002, 290). Für die Übersendung eines Kostenfestsetzungsbe-schlusses, der eine für den Mandanten wichtige Frist in Lauf setzt, kann nichts anderes gelten. Ein besonders gelagerter Ausnahmefall, der eine Fristenkon-trolle und Nachfrage beim Mandanten erfordern würde, liegt nicht vor. Die [X.] konnten davon ausgehen, dass der Brief den Kläger rechtzeitig errei-chen und dieser die erforderlichen Maßnahmen ergreifen würde. Die Verpflichtung des Anwalts, nach dem Grundsatz des sichersten We-ges den Nachweis des Zugangs empfangsbedürftiger Willenserklärungen des Mandanten an Dritte sicherzustellen oder drohende Verjährungen von [X.] gegen Dritte unter Kontrolle zu nehmen, ist auf das Verhältnis des Anwalts zum Mandanten nicht übertragbar. Vergleichbar ist auch nicht der Fall, in dem der Anwalt weiß, dass der Mandant dazu entschlossen ist, Rechtsmittel einzu-legen; denn dort hat der Anwalt konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der [X.] - 4 - mationsfluss gestört ist, wenn sich der Mandant nicht rechtzeitig meldet. Schließlich ist auch gegenüber dem Rechtsmittelanwalt eine Nachfrage, ob das Mandat übernommen wird, nur dann erforderlich, wenn keine allgemeine Ab-sprache über die Übernahme solcher Mandate besteht oder sich konkrete Be-fürchtungen aufdrängen, dass mit dem Auftrag etwas nicht in Ordnung ist ([X.]Z 105, 116, 117 f; [X.], [X.]. v. 19. Juni 2001 - [X.], [X.], 1400, 1401). Die Beklagten konnten aber davon ausgehen, dass der Klä-ger das Notwendige veranlassen würde; die Übernahme einer Verpflichtung durch den Kläger war hier nicht zweifelhaft; der Kläger musste im eigenen Inte-resse tätig werden. Die aufgeworfene Rechtsfrage ist im Übrigen nicht entscheidungserheb-lich. Auf einer fehlenden Fristenkontrolle konnte ein Schaden nur beruhen, wenn das Schreiben nicht rechtzeitig vor Fristablauf zugegangen wäre. Der Kläger, der hierfür beweispflichtig ist, hat dies nach den Feststellungen von [X.] und Berufungsgericht nicht bewiesen. Dies wird von der [X.] nicht angegriffen, ein Zulassungsgrund insoweit nicht geltend gemacht. 4 - 5 - Von einer weiteren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO ab-gesehen. 5 Ganter [X.] [X.]

[X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 16.09.2003 - 6 O 100/03 - [X.], Entscheidung vom 13.07.2004 - 28 U 173/03 -

Meta

IX ZR 176/04

29.06.2006

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 29.06.2006, Az. IX ZR 176/04 (REWIS RS 2006, 2851)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2851

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