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PDF anzeigen BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS [X.] ZR 150/02
vom 21. Juli 2005 in dem Rechtsstreit
- 2 -
Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Ganter, [X.], [X.] und die Richterin [X.]
am 21. Juli 2005 beschlossen:
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem [X.]eil des 3. Zivilsenats des [X.] vom 15. Mai 2002 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens der Nichtzulassungs-beschwerde nach einem Wert von 34.000,91 • (66.500 DM).
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nach § 544 ZPO statthaft und auch im übrigen zulässig. Sie ist jedoch nicht begründet. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.].
Die Frage der Beweislastverteilung bei behaupteten Vertragsverletzun-gen eines Anwalts oder Steuerberaters ist in der Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofs seit langem geklärt. Die Beweislast trifft grundsätzlich den [X.] (z.B. [X.], [X.]. v. 16. Oktober 1984 [X.] 304/82, NJW 1985, 264, - 3 -
265; [X.]. v. 4. Juni 1996 Œ [X.] ZR 246/95, NJW 1996, 2571), der damit auch den Umfang des erteilten Mandats darzulegen und zu beweisen hat ([X.], [X.]. v. 20. Juni 1996 - [X.] ZR 106/95, NJW 1996, 2929, 2931 unter II.1; Zugehör/ [X.], Handbuch der Anwaltshaftung Rn. 1000). Das Berufungsurteil weicht auch nicht vom [X.]eil des [X.]. Zivilsenats des [X.] vom 1. Juli 1971 ([X.] ZR 295/69, [X.], 1206) ab. In dem Fall, der jener Entscheidung zugrunde lag, war die beklagte Steuerberatungsgesellschaft mit der Erstellung der Steuerbilanzen und Steuererklärungen beauftragt gewesen. [X.], die eine Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) erfordern, sind dem Berufungsge-richt nicht unterlaufen. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen. [X.] Ganter [X.]
[X.] [X.]
Meta
21.07.2005
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2005, Az. IX ZR 150/02 (REWIS RS 2005, 2425)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 2425
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