Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.04.2005, Az. IX ZR 64/03

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 3911

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[X.]BESCHLUSS [X.] ZR 64/03
vom 21. April 2005 in dem Rechtsstreit

- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Ganter, [X.], [X.] und die Richterin [X.]

am 21. April 2005 beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem
[X.]eil des 10. Zivilsenats des [X.] vom 20. Februar 2003 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 57.007,74 • festgesetzt.

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft und auch im übrigen zuläs-sig (§ 544 ZPO). Sie ist jedoch unbegründet. Denn die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung; auch erfordert weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Nach der gefestigten Rechtsprechung des [X.] setzt die in § 25 Abs. 1 Satz 1 HGB angeordnete Haftungskontinuität stets eine Fortfüh-rung der Firma durch den Erwerber des Handelsgeschäfts voraus ([X.], - 3 - 374, 376; [X.], [X.]. v. 4. November 1991 - [X.], [X.], 55, 56 f; v. 15. März 2004 - [X.], [X.], 1178). Dem genügt die Beibehaltung des von allen [X.] und der [X.] verwendeten [X.] - auch in Verbindung mit der sowohl in der Firma der Veräußerin als auch der-jenigen der Erwerberin enthaltenen Silbe "[X.]" - nicht.

Das Berufungsgericht hat nicht gegen den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen (vgl. [X.] NJW 1992, 495; [X.], [X.]. v. 19. Dezember 2002 - [X.], NJW 2003, 831, 832).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

[X.] Ganter [X.]

[X.]

[X.]

Meta

IX ZR 64/03

21.04.2005

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.04.2005, Az. IX ZR 64/03 (REWIS RS 2005, 3911)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3911

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