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PDF anzeigen [X.]BESCHLUSS [X.] ZR 114/02
vom 21. Juli 2005 in dem Rechtsstreit
- 2 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] [X.], [X.] Ganter, [X.], [X.] und die Richterin [X.]
am 21. Juli 2005 beschlossen:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem [X.]eil des 15. Zivilsenats des [X.] vom 24. April 2002 wird zurückgewiesen, die Beschwer-de des Beklagten gegen die Nichtzulassung als unzulässig [X.].
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin zu
91 % und der Beklagte zu 9 %.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 299.279,13 • fest-gesetzt.
Gründe:
[X.]
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten ist statthaft (§ 544 Abs. 1 ZPO), aber unzulässig. Soweit sie sich gegen die Verurteilung zu [X.] richtet, fehlt die gemäß § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO erforderliche Be-schwerdebegründung (vgl. [X.], 7, 8). Dieser Anforderung ist nicht ge-- 3 - nügt, wenn der Beschwerdeführer - wie hier - lediglich Ausführungen zur [X.] des Berufungsurteils macht.
Soweit der Beklagte sich gegen die Verurteilung zur Rückzahlung des [X.] wendet, scheitert seine Nichtzulassungsbeschwerde an der Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO. Diese bezieht sich auf den Wert des [X.] ([X.], [X.]. v. 27. Juni 2002 - [X.], [X.], 2431, 2432; [X.]. v. 23. Oktober 2002 - [X.], NJW-RR 2003, 159; Musielak/Ball, ZPO 4. Aufl. § 544 Rn. 6). [X.] die Nichtzulassungsbe-schwerde mehrere Prozeßteile, die jeweils einer selbständigen Revisionszu-lassung zugänglich sind, ist die Wertgrenze auch dann überschritten, wenn jeder Prozeßteil für sich einen geringeren Wert als 20.000 • hat, die Summe diesen Betrag jedoch übersteigt. Dabei finden aber nur diejenigen Prozeßteile Berücksichtigung, die Gegenstand einer im übrigen wenigstens zulässigen Nichtzulassungsbeschwerde sind ([X.], [X.]. v. 27. Juni 2002 aaO S. 2433). Der vom Beklagten gemäß § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO begründete Teil der Beschwerde betrifft aber nur einen Wert von 11.759,71 • (= 23.000 DM).
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten wäre im übrigen unbe-gründet. Ein [X.] liegt nicht vor. Die vom Beklagten aufgeworfe-nen Rechtsfragen sind geklärt. Von näherer Begründung wird abgesehen, § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO.
I[X.] - 4 - Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist zulässig, in der Sache aber ohne Erfolg. Die zur Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen Rechtsanwälte aufgeworfene Rechtsfrage ist geklärt. Ein Vertragsverhältnis im Sinne des § 51b [X.] liegt nicht vor, wenn der Rechtsanwalt einen Treu-handauftrag ohne Verpflichtung zur Rechtsberatung erhalten hat ([X.]Z 120, 157, 159; [X.], [X.]. v. 1. Dezember 1994 - [X.], NJW 1995, 1025, 1027; Zugehör, Handbuch der Anwaltshaftung Rn. 1524).
Dies haben das Berufungsgericht und das [X.] nicht verkannt. Beide sind davon ausgegangen, daß Rechtsanwalt [X.]
als privater Treu-händer oder Makler, jedenfalls ohne rechtsberatende Funktion, tätig geworden ist. Dann war § 51b [X.] nicht anwendbar.
Die Entscheidungsgründe des Berufungsurteils genügen den [X.] des § 540 ZPO. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist - auch durch die Bezugnahme auf die Entscheidung des [X.]s - nicht gege-ben.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO.
- 5 - II[X.]
Zur Bestimmung des [X.] wurde der von der Klägerin ver-folgte Beschwerdegegenstand nach dem am Tage des Eingangs ihrer Nichtzu-lassungsbeschwerde geltenden (§ 4 Abs. 1 ZPO) [X.] umgerechnet.
[X.] [X.][X.]
[X.] [X.]
Meta
21.07.2005
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2005, Az. IX ZR 114/02 (REWIS RS 2005, 2431)
Papierfundstellen: REWIS RS 2005, 2431
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