Bundessozialgericht, Beschluss vom 17.02.2016, Az. B 6 KA 64/15 B

6. Senat | REWIS RS 2016, 16131

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Gegenstand

(Vertragsärztliche Versorgung - Neufestsetzung der Job-Sharing-Obergrenze - substantiierte Darstellung der Auswirkungen der Änderung des einheitlichen Bewertungsmaßstabes für ärztliche Leistungen (juris: EBM-Ä) - keine Klärungsbedürftigkeit nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG - Verfahren auf Änderung der Berechnungsgrundlage nach § 23e S 2 oder 3 aF bzw § 44 S 2 oder 3 nF Bedarfsplanungs-Richtlinie (juris: ÄBedarfsplRL))


Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 29. Juli 2015 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 103 349 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Die klägerische Berufsausübungsgemeinschaft begehrt die Neufestsetzung der [X.]-Obergrenze für die Zeit vom 1.10.2004 bis 30.9.2009. Im Juni 2008 beantragte die Klägerin eine Erhöhung der [X.] unter Hinweis auf das Inkrafttreten des neuen Einheitlichen Bewertungsmaßstabs für ärztliche Leistungen ([X.]) ab dem 1.1.2008. Der Zulassungsausschuss lehnte den Antrag mit Beschluss vom 27.1.2009 ab. Der Widerspruch hiergegen war erfolglos (Beschluss des Beklagten vom [X.]). Das [X.] hat die Klage mit Urteil vom 23.2.2011 abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hat das L[X.] mit Urteil vom 29.7.2015 zurückgewiesen. Die Voraussetzungen für eine rückwirkende Erhöhung der Abrechnungsobergrenzen lägen nicht vor. Es fehle an einer hinreichenden Darlegung substantieller Anhaltspunkte dafür, dass sich die Änderungen des [X.] bei der klägerischen Praxis stärker als beim Durchschnitt der Fachgruppe ausgewirkt hätten.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des L[X.] richtet sich die Beschwerde der Klägerin, zu deren Begründung sie eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, § 160 Abs 2 [X.] [X.]G, eine Divergenz, § 160 Abs 2 [X.] [X.]G, sowie Verfahrensmängel, § 160 Abs 2 [X.] [X.]G, geltend macht.

3

II. Soweit die Beschwerde der Klägerin nicht bereits unzulässig ist, ist sie unbegründet.

4

1. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 160 Abs 2 [X.] [X.]G liegen nicht vor. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache setzt eine Rechtsfrage voraus, die in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl B[X.] [X.] 4-1500 § 153 [X.] Rd[X.]3 mwN; B[X.] [X.] 4-1500 § 160 [X.] Rd[X.]). Die Klärungsbedürftigkeit fehlt dann, wenn die Frage bereits geklärt ist und/oder wenn sie sich ohne Weiteres aus den Rechtsvorschriften und/oder aus der bereits vorliegenden Rechtsprechung klar beantworten lässt. Das ist hier der Fall.

5

Die Frage, ob die Klägerin im Rahmen des Verfahrens zur Anpassung der Obergrenzen im [X.] gehalten ist, die Auswirkungen der Änderungen des [X.] substantiiert darzustellen, oder ob die grundlegenden Änderungen des [X.] bereits für sich einen entsprechenden [X.] liefern, ist nicht klärungsbedürftig. Das B[X.] hat zuletzt in seinem Urteil vom [X.] (B 6 [X.] 26/14 R - zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen) ausgeführt, dass allein der Hinweis auf die Neuordnung der vertragsärztlichen Vergütung den Anforderungen an einen Antrag auf Änderung der Abrechnungsobergrenzen nicht genügt. Der Senat hat [X.] aufgrund von [X.] im [X.] nur in eingeschränktem Umfang für denkbar gehalten, weil nur solche Änderungen der [X.] im [X.] für eine Neubestimmung gemäß § 23e Satz 2 oder Satz 3 (§ 44 Satz 2 oder 3 nF) Bedarfsplanungs-Richtlinie ([X.]) aF in Betracht kämen, die nicht schon bei der Fortschreibung entsprechend der Entwicklung des [X.] gemäß dem vorrangigen § 23f (§ 45 nF) [X.] aF zu berücksichtigen seien. Es müsse sich grundsätzlich um Änderungen des [X.] handeln, die sich bei der individuell betroffenen [X.]-Praxis stärker auswirken als beim Durchschnitt der Fachgruppe. Dies könne etwa aufgrund eines von der Fachgruppe abweichenden Zuschnitts ihrer Patientenschaft und ihres Behandlungsbedarfs der Fall sein oder bei Änderungen der Zuschläge für Berufsausübungsgemeinschaften in Betracht kommen (B[X.] [X.] 4-2500 § 101 [X.]4 Rd[X.]0). Das Erfordernis, dass es sich um Änderungen handeln muss, die sich bei der individuell betroffenen [X.]-Praxis stärker auswirken als beim Durchschnitt der Fachgruppe, impliziert nach der Rechtsprechung des Senats, dass die Auswirkungen stets konkret für die individuelle [X.]-Praxis festgestellt werden müssen (B[X.] [X.] 4-2500 § 101 [X.]4 Rd[X.]1). Über diese Voraussetzungen hinaus enthält § 23e Satz 3 (§ 44 Satz 3 nF) [X.] aF nach der Entscheidung des Senats vom 12.12.2012 noch zusätzlich das Erfordernis, dass die Beibehaltung der bisher festgelegten Abrechnungsobergrenzen eine nicht gerechtfertigte Bevorzugung/Benachteiligung im Verhältnis zu den Ärzten der Fachgruppe darstellen würde. Hierfür reiche nicht die Feststellung aus, zwischen den [X.]-Praxen untereinander bestünden Ungleichheiten. Vielmehr müsse eine Ungleichbehandlung auch im Verhältnis zu den sonstigen (Nicht-[X.]-)Praxen der Fachgruppe vorliegen (B[X.] [X.] 4-2500 § 101 [X.]4 Rd[X.]2).

6

Für Verfahren auf Änderungen gemäß § 23e Satz 2 oder Satz 3 (§ 44 Satz 2 oder 3 nF) [X.] aF muss der Antragsteller entsprechend dem Normzweck und der Normgestalt dieser Regelungen den Sachverhalt dem zur Entscheidung berufenen sachkundigen Gremium (Zulassungs- bzw Berufungsausschuss) so aufbereiten, dass diesem ersichtlich sei, welcher [X.] in Betracht zu ziehen sei (B[X.] [X.] 4-2500 § 101 [X.]4 Rd[X.]6). Der Senat hat hinsichtlich der Notwendigkeit einer Substantiierung des Vorbringens im Verwaltungsverfahren auf seine Rechtsprechung zur Wirtschaftlichkeitsprüfung gemäß § 106 [X.]B V verwiesen, wonach es dem betroffenen Arzt obliegt, den Fachgremien schon in deren Verfahren - spätestens im Verfahren vor dem Beschwerdeausschuss - die Gesichtspunkte vorzutragen, die für eine sachkundige Würdigung erforderlich sind (B[X.] [X.] 4-2500 § 101 [X.]4 Rd[X.]7 unter Hinweis auf B[X.] Urteil vom 21.3.2012 - B 6 [X.] 17/11 R - [X.] 4-2500 § 106 [X.]5 Rd[X.] 40 bis 43-44; ebenso B[X.] Beschluss vom [X.] [X.] 78/11 B - Juris Rd[X.] 8 und 9). Vergleichbare Anforderungen gelten, so der Senat in seinem Urteil vom 12.12.2012, auch für Änderungsverfahren gemäß § 23e Satz 2 und Satz 3 (§ 44 Satz 2 und 3 nF) [X.] aF. Die zur Entscheidung in der Sache berufenen Zulassungsgremien seien für ihre Sachentscheidung, weil sie nicht selbst über alle erforderlichen Daten verfügen, darauf angewiesen, ergänzende Informationen von der [X.] ([X.]) zu erhalten, insbesondere wegen der Frage spürbarer Auswirkungen auf die einzelne Praxis. Dementsprechend seien die [X.] und der Vertragsarzt grundsätzlich gehalten, im Antragsverfahren substantiierte, auf die konkrete [X.]-Praxis bezogene Berechnungen mitzuteilen (B[X.] [X.] 4-2500 § 101 [X.]4 Rd[X.]8). Diese im Urteil vom 12.12.2012 gestellten Anforderungen hat der Senat in seinen Urteilen vom [X.] ([X.] 4-2500 § 101 [X.]5) und vom [X.] (B 6 [X.] 26/14 R - zur Veröffentlichung in [X.] vorgesehen) bekräftigt. Er hat in seinem Urteil vom [X.] ([X.] 4-2500 § 101 [X.]5 Rd[X.]8) unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 12.12.2012 ([X.] 4-2500 § 101 [X.]4 Rd[X.]6) ausdrücklich klargestellt, dass der Arzt genau darstellen muss, wie sich bei konstanter Fallzahl und konstanter Behandlungsausrichtung eine Änderung des [X.] ausgewirkt hat.

7

2. Ein Verfahrensmangel ist nicht hinreichend dargelegt. Nach § 160 Abs 2 [X.] [X.]G ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 [X.]G und § 128 Abs 1 Satz 1 [X.]G (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 [X.]G (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das L[X.] ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist, § 160 Abs 2 [X.] Halbsatz 2 [X.]G iVm § 160a Abs 2 Satz 3 [X.]G. Konkret bedeutet dies (vgl B[X.] [X.] 4-1500 § 160a [X.] Rd[X.]), dass die Beschwerdebegründung (1) einen ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrag bezeichnen, (2) die Rechtsauffassung des L[X.] wiedergeben, auf deren Grundlage bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3) die von dem Beweisantrag betroffenen Tatumstände darlegen, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4) das voraussichtliche Ergebnis der unterbliebenen Beweisaufnahme angeben und (5) schildern muss, weshalb die Entscheidung des L[X.] auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das L[X.] mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme von seinem Standpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (vgl zum Ganzen B[X.] [X.] 4-1500 § 160a [X.] Rd[X.] mwN).

8

Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Die Klägerin bezeichnet zwar hinreichend konkret einen Beweisantrag. In der mündlichen Verhandlung vor dem L[X.] hat sie den Antrag gestellt, "der Beigeladenen zu 1. aufzugeben, Grundlagen für die Berechnung des Anpassungsfaktors und die Grundlagen für die Ermittlung der Fachgruppenwerte offen zu legen, die einschlägig sind für die Berechnung der Punktzahlobergrenze bei Anlegung des Anpassungsfaktors". Die Beschwerdebegründung legt aber nicht ausreichend dar, welche Umstände hier unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des L[X.] konkret Anlass zu weiterer Sachaufklärung gegeben hätten. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dem Beweisantrag sei nicht stattzugeben, weil Gegenstand des Verfahrens lediglich die Frage sei, ob der Beklagte verpflichtet sei, rückwirkend die Gesamtpunktzahlvolumina neu zu bestimmen, nicht aber die Frage, ob die Anpassung des quartalsbezogenen Gesamtpunktzahlvolumens durch die [X.] korrekt durchgeführt worden sei. Die Klägerin tritt dieser Auffassung lediglich inhaltlich entgegen. Das genügt den genannten Anforderungen an die Darlegung eines Verfahrensfehlers nicht. Dass das L[X.] aus Sicht der Klägerin die Rechtslage verkannt hat, vermag einen Grund für die Zulassung der Revision nicht zu begründen.

9

3. Soweit die Klägerin den Zulassungsgrund der Divergenz geltend macht, genügt ihr Vorbringen ebenfalls nicht den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 [X.]G. Für die Zulassung einer Revision wegen einer Rechtsprechungsabweichung ist Voraussetzung, dass Rechtssätze aus dem L[X.]-Urteil und aus einer höchstrichterlichen Entscheidung miteinander unvereinbar sind und das Berufungsurteil auf dieser Divergenz beruht (vgl B[X.] [X.] 3-1500 § 160 [X.]6 S 44). Für eine Divergenz iS des § 160 Abs 2 [X.] [X.]G reicht nicht aus, aus dem L[X.]-Urteil inhaltliche Schlussfolgerungen abzuleiten, die einem höchstrichterlich aufgestellten Rechtssatz widersprechen. Das L[X.]-Urteil einerseits und die höchstrichterliche Entscheidung andererseits müssen vielmehr jeweils abstrakte Rechtssätze enthalten, die einander widersprechen. Das muss in der Beschwerdebegründung aufgezeigt werden. Dem genügen die Ausführungen der Klägerin nicht, denn sie zeigt keinen vom L[X.] aufgestellten abstrakten Rechtssatz auf, der einem vom Senat aufgestellten abstrakten Rechtssatz widerspricht. Sie trägt vielmehr zur Begründung vor, das L[X.] habe zum einen die Tragweite der B[X.]-Rechtsprechung und zum anderen die Regelungen der [X.] verkannt. Damit ist ein Rechtsfehler, nicht aber eine Divergenz iS des § 160 Abs 2 [X.] [X.]G gerügt.

4. [X.] beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 [X.]G iVm einer entsprechenden Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Als erfolglose Rechtsmittelführerin hat die Klägerin auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen (§ 154 Abs 2, § 162 Abs 3 VwGO).

5. Die Festsetzung des Streitwerts hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 [X.]G iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 3, § 47 Abs 1 und 3 GKG und entspricht der Festsetzung des L[X.]. Eine Festsetzung in Höhe der Rückforderungen der Beigeladenen zu 1. (206 699 Euro), wie von der Klägerin begehrt, kommt nicht in Betracht, weil die Rückforderungen nicht Gegenstand dieses Verfahrens sind.

Meta

B 6 KA 64/15 B

17.02.2016

Bundessozialgericht 6. Senat

Beschluss

Sachgebiet: KA

vorgehend SG Marburg, 23. Februar 2011, Az: S 12 KA 605/10, Urteil

§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 87 Abs 1 SGB 5, § 87 Abs 2 SGB 5, § 92 Abs 1 S 2 Nr 9 SGB 5, § 101 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 5, § 23e S 2 ÄBedarfsplRL vom 15.02.2007, § 23e S 3 ÄBedarfsplRL vom 15.02.2007, § 44 S 2 ÄBedarfsplRL vom 20.12.2012, § 44 S 3 ÄBedarfsplRL vom 20.12.2012, EBM-Ä

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 17.02.2016, Az. B 6 KA 64/15 B (REWIS RS 2016, 16131)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 16131

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