Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2004, Az. V ZB 51/03

V. Zivilsenat | REWIS RS 2004, 4910

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[X.]/03vom22. Januar 2004In der [X.]:[X.]:ja[X.]R: ja[X.] Art. 5 Abs. 1; [X.] § 14 Nr. 1 u. Nr. 3Selbst bei vorhandenem Kabelanschluß kann das besondere [X.] ausländischen Wohnungseigentümers dazu führen, daß die übrigen [X.] den Nachteil hinnehmen müssen, der für den optischen Gesamt-eindruck der Wohnanlage mit einer auf dem Balkon einer Eigentumswohnungaufgestellten Parabolantenne verbunden ist.[X.] Art. 5 Abs. 1; [X.] § 10 Abs. 2Die Wohnungseigentümer können durch Vereinbarung einschränkende Vorausset-zungen bestimmen und das Anbringen von Parabolantennen auch generellverbieten. Auf Grund einer Inhaltskontrolle nach § 242 [X.] können solche Verein-barungen allerdings unwirksam sein, wenn es für ein Festhalten insbesondere aneinem generellen Verbot an einem berechtigten Interesse fehlt.[X.] § 15- 2 -Ein generelles Verbot von Parabolantennen kann nicht durch [X.] werden. Ein solcher [X.]uß ist jedoch grundsätzlich nicht nichtig,sondern nur anfechtbar. Zur Nichtigkeit führt es allerdings, wenn mit dem [X.] abgeändert wird.[X.], [X.]. v. 22. Januar 2004 - [X.]/03 - [X.]AG [X.]- 3 -Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 22. Januar 2004 durch die [X.], Prof. Dr. [X.], [X.], [X.] und die Richterin [X.]:Auf die Rechtsmittel der Antragsgegner werden der [X.]ußder 3. Zivilkammer des [X.] vom 2. Juni 2003und der [X.]uß des [X.] vom 26. [X.] aufgehoben.Der Antrag wird zurückgewiesen.Die Gerichtskosten trägt die Antragstellerin, außergerichtli-che Kosten werden nicht erstattet.Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wirdauf 3.000 esetzt.Gründe:[X.] Antragstellerin nimmt die Antragsgegner auf Entfernung einer Para-bolantenne in Anspruch.Die Antragstellerin ist die Verwalterin einer aus 136 Einheiten [X.] in [X.]. Sie ist nach § 3 des mit ihr [X.] berechtigt und verpflichtet, Ansprüche der Eigentü-mergemeinschaft gerichtlich und außergerichtlich im eigenen Namen geltend- 4 -zu machen. Die Antragsgegner sind [X.] Staatsangehörige, die 1999 einezu der Anlage gehörende Wohnung zu Eigentum erwarben.Die [X.] ist an ein Breitbandkabelnetz ange-schlossen, über das als einziger [X.]r Fernsehsender [X.] wird. Zum Empfang weiterer [X.]r Fernsehprogramme stellten [X.] auf dem Balkon ihrer Wohnung eine mobile Parabolantenneauf.In der Teilungserklärung vom 6. Juni 1997 ist u.a. [X.] 5 (Gebrauchsregelung)–(5) Die Anbringung von [X.], Firmenschildern, Markisen, Rolläden,Außenantennen oder dergleichen bedarf der schriftlichen Einwilligungdes [X.]) [X.] kann nur aus wichtigem Grund versagt oder wi-derrufen werden. Sie kann auch von der Erfüllung von Auflagen abhän-gig gemacht werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenndie Ausübung des Gewerbes oder Berufes eine unzumutbare Beein-trächtigung anderer Eigentümer oder Hausbewohner befürchten läßtoder den Charakter der Gesamtanlage beeinträchtigt.(7) Erteilt der Verwalter eine beantragte Einwilligung ... nicht oder nurunter Auflagen oder widerruft er eine Einwilligung, so kann der [X.] Eigentümer einen [X.]uß gemäß § 25 [X.] herbeiführen.§ 19 (Objektbezogene Besonderheiten)–(2) Jeder Eigentümer ist verpflichtet, in den bestehenden Vertrag mit derU. Antennen-Service GmbH, [X.], vom 28.04.1989 [X.] bisherigen Eigentümers einzutreten und seine Geräte ausschließlichan die [X.] anzuschließen.Am 20. Februar 2000 befaßte sich die Wohnungseigentümerversamm-lung mit dem Antrag eines Wohnungseigentümers, die Aufstellung einer mobi-- 5 -len Parabolantenne im Balkonbereich seiner Wohnung zu genehmigen. [X.] nicht entsprochen, sondern auf Antrag anderer [X.] Stimmenmehrheit beschlossen, das Anbringen von Parabolantennen [X.] zu verbieten. Dieser [X.] ist nicht angefochten worden.Auf der Grundlage des beschlossenen Verbots von [X.] die Antragstellerin, die Antragsgegner zur Demontage der auf [X.] ihrer Wohnung installierten "Satellitenanlage" zu verpflichten. [X.] hat dem Antrag stattgegeben. Die hiergegen gerichtete sofortigeBeschwerde der Antragsgegner ist erfolglos geblieben. Ihrer sofortigen weite-ren Beschwerde möchte das [X.] stattgeben. Es sieht sich [X.] durch die Entscheidung des [X.]s Bremen vom16. August 1994 ([X.], 58) gehindert und hat die Sache deshalb mit Be-schluß vom 8. September 2003 dem [X.] zur Entscheidung vor-gelegt.I[X.] Vorlage ist statthaft (§§ 43 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, 45 Abs. 1 [X.]i. V. m. § 28 Abs. 2 F[X.]).Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, die Antragsgegner seien nichtzur Beseitigung der Parabolantenne verpflichtet. Das von den [X.] am 20. Februar 2000 beschlossene Verbot von Parabolantennengebe hierfür keine Grundlage. Der [X.] verletze das Recht derAntragsgegner aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 [X.], sich aus allgemein zu-- 6 -gänglichen Quellen ungehindert zu informieren. Hierin liege ein unzulässigerEingriff in den Kernbereich des Wohnungseigentums, der die Nichtigkeit des[X.] zur Folge habe. Demgegenüber vertritt des [X.] in seiner auf weitere Beschwerde ergangenen Entschei-dung vom 16. August 1994 (aaO) die Auffassung, ein Verstoß gegen [X.] der Informationsfreiheit führe lediglich zur Anfechtbarkeit eines [X.] gemäß § 23 Abs. 4 Satz 1 [X.] und könne nach [X.] Bestandskraft nicht mehr geltend gemacht werden. Diese Divergenz recht-fertigt die Vorlage. Hierbei ist der Senat an die Auffassung des vorlegendenGerichts, es könne ohne Beantwortung der streitigen Rechtsfrage über die [X.] weitere Beschwerde nicht entscheiden, bei Prüfung der Zulässigkeit [X.] gebunden (st. Rspr., vgl. Senat, [X.]Z 99, 90, 92; 109, 396, 398; 113,374, 376; 116, 392, 394).II[X.] sofortige weitere Beschwerde (Rechtsbeschwerde) ist [X.] 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 Nr. 1 [X.], §§ 27, 29, 22 Abs. 1 F[X.]) und hat auchin der Sache Erfolg.1. Der Antrag ist allerdings zulässig. Insbesondere ist die [X.] den Grundsätzen der - auch in [X.] eröffneten(vgl. Senat, [X.]Z 73, 302, 306) - gewillkürten Verfahrensstandschaft befugt,gegen die Antragsgegner gerichtete Abwehransprüche der (übrigen) [X.] wegen unzulässigen Gebrauchs des [X.] im Verfahren gemäß § 43 Abs. 1 Nr. 1 [X.] (vgl. [X.], Urt. v. 23. [X.] -1991, [X.], [X.], 418; [X.]/Pick/[X.], [X.], 9. Aufl., § 14Rdn. 65) im eigenen Namen geltend zu machen. Die hierfür erforderliche [X.] kann sich - wie hier - aus dem Verwaltervertrag ergeben (Senat,[X.]Z 104, 197, 199; [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl., [X.]. §§ 43 ff[X.] Rdn. 82), während das notwendige eigene schutzwürdige Interesse ausder Pflicht der Antragstellerin folgt, die ihr obliegenden Aufgaben ordnungsge-mäß und reibungslos zu erfüllen (vgl. Senat, [X.]Z 73, 302, 307; 104, 197,199). Insoweit ist hier die Pflicht der Antragstellerin aus § 27 Abs. 1 Nr. 1 [X.]einschlägig, [X.]üsse der Wohnungseigentümer durchzuführen (vgl. [X.]/Pick/[X.], aaO, § 27 Rdn. 177).2. Hingegen ist der Antrag nicht begründet. Die Antragsgegner sind denanderen Wohnungseigentümern gegenüber nicht zur Beseitigung der auf [X.] ihrer Wohnung aufgestellten Parabolantenne verpflichtet. Zwar [X.] § 15 Abs. 3 [X.], § 1004 Abs. 1 Satz 1 [X.] jeder Wohnungseigentümervon dem anderen verlangen, daß dieser die Grenzen des erlaubten Gebrauchseinhält ([X.]/[X.]/ Hügel, [X.], § 16 [X.] Rdn. 21). Die [X.] indessen die (a) durch Gesetz, (b) durch Vereinbarungen und (c) durchEigentümerbeschlüsse gezogenen Grenzen nicht überschritten.a) Die den Gebrauch des Sondereigentums und des gemeinschaftlichenEigentums regelnden gesetzlichen Vorschriften stehen einer Nutzung des [X.] zur dauerhaften Aufstellung einer mobilen Parabolantenne unter den hiergegebenen Umständen nicht entgegen. Insoweit ist es ohne Belang, ob dernutzbare Raum eines Balkons - sofern er nicht in der Teilungserklärung als [X.] Sondereigentums ausgewiesen ist - dem Sondereigentum (so [X.],[X.], 27; [X.]/Pick/[X.], aaO, § 5 Rdn. 27; [X.], [X.],- 8 -8. Aufl., § 5 Rdn. 11 m.w.[X.]) oder dem Gemeinschaftseigentum (so [X.]/[X.], aaO, § 5 [X.] Rdn. 7) zuzurechnen ist. Unerheblich ist ferner, obdie ohne Eingriff in die Substanz des gemeinschaftlichen Eigentums vorge-nommene Aufstellung einer von außen sichtbaren Parabolantenne allein schonwegen der damit verbundenen Auswirkungen auf den optischen Gesamtein-druck des Gebäudes eine bauliche Veränderung im Sinne von § 22 Abs. 1Satz 1 [X.] darstellt (so [X.], [X.], 146, 147; a.[X.], [X.], 6. Aufl., § 22 Rdn. 37; offen gelassen von [X.], [X.], 443). Entscheidend ist allein, ob der Gebrauch des Sondereigentumsoder des gemeinschaftlichen Eigentums zu einem Nachteil führt, der über [X.] einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgeht (§ 14Nr. 1 [X.]). Ist dies nicht der Fall, dann haben die übrigen Wohnungseigen-tümer die Aufstellung einer Parabolantenne auch dann zu dulden (§ 14 Nr. 3[X.], § 1004 Abs. 2 [X.]), wenn sie als bauliche Veränderung zu qualifizierenist (§ 22 Abs. 1 Satz 2 [X.]).aa) Ein Nachteil ist im Sinne des § 14 Nr. 1 [X.] nicht hinzunehmen,wenn er eine nicht ganz unerhebliche, konkrete und objektive Beeinträchtigungdarstellt (Senat, [X.]Z 116, 392, 396; 146, 241, 246). Hierfür kann auch eineVeränderung des optischen Gesamteindrucks einer Wohnanlage genügen([X.], [X.], 443; [X.], [X.] 2002, 280, 281; [X.]/Pick/[X.], aaO, § 14 Rdn. 33; Niedenführ/[X.], aaO, § 14 Rdn. 4,§ 22 Rdn. 18). Im vorliegenden Fall hat das Beschwerdegericht keine Fest-stellungen dazu getroffen, ob die von den [X.] aufgestellte Para-bolantenne überhaupt von außen sichtbar ist. Sollte dies nicht der Fall sein,wäre eine ästhetische Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes der Anlagevon vornherein ausgeschlossen. Aber selbst wenn die Parabolantenne den- 9 -optischen Gesamteindruck der Wohnanlage nicht nur unerheblich beeinträchti-gen sollte, wäre der darin liegende Nachteil von den übrigen Wohnungseigen-tümern hinzunehmen.(1) Die Fachgerichte müssen bei Auslegung und Konkretisierung einerGeneralklausel, wie sie § 14 Nr. 1 [X.] zum Inhalt hat, auch die [X.] der Wohnungseigentümer berücksichtigen, um deren wertsetzen-dem Gehalt auf der [X.] Geltung zu verschaffen. [X.], ob der mit der Installation einer Parabolantenne verbundene [X.] in § 14 Nr. 1 [X.] bestimmte Maß übersteigt, ist mithin auf Grund einerfallbezogenen Abwägung der beiderseits grundrechtlich geschützten Interes-sen zu beantworten ([X.], NJW 1995, 1665, 1666 f; 1996, 2858; grundle-gend [X.]E 90, 27, 31 ff für das Mietrecht; zur Rechtsprechung der Instanz-gerichte vgl. die Übersichten bei [X.]/[X.], [X.], 945; 2003, 181;ZdW Bay 2003, 372). Hierbei ist auf Seiten des Wohnungseigentümers, dereinen Anspruch auf Errichtung einer Satellitenempfangsanlage geltend macht,neben seinem Eigentumsrecht vor allem das ihm zustehende Grundrecht aufInformationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 [X.]) zu beachten. Dem stehtauf Seiten der widersprechenden Wohnungseigentümer deren durch die [X.] einer solchen Anlage berührtes Eigentumsrecht (Art. 14 Abs. 1 Satz 1[X.]) gegenüber. Vor dem Hintergrund des Standes der Technik zum Zeitpunktder Entwicklung der geschilderten Rechtsprechungsgrundsätze (Mitte derneunziger Jahre des letzten Jahrhunderts) hat dies zur Folge, daß ein [X.], der eine Satellitenempfangsanlage installieren will, in allerRegel zwar auf einen bestehenden Kabelanschluß verwiesen werden kann,wegen der damit verbundenen erheblichen Informationseinbußen jedoch nichtauf die Möglichkeit des Empfangs terrestrisch ausgestrahlter Rundfunkpro-- 10 -grammeüber herkömmliche Antennenanlagen. Selbst bei vorhandenem Kabelanschlußkann ausnahmsweise ein besonderes Informationsinteresse die Installationeiner Parabolantenne rechtfertigen. Das trifft insbesondere auf [X.] mit ausländischer Staatsangehörigkeit zu, deren Heimatprogrammenicht oder nur in geringer Zahl in das [X.] Kabelnetz eingespeist werden.Sie sind in der Regel daran interessiert, die Programme ihres Heimatlandes [X.], um sich über das dortige Geschehen zu unterrichten und die kultu-relle und sprachliche Verbindung aufrechterhalten zu können (vgl. [X.]E 90,27, 36).(2) Ob das im Kabelnetz verfügbare Medienangebot die [X.] hinreichend widerspiegelt, kann angesichts der zwischenzeitlichen tech-nischen Entwicklung bezweifelt werden (vgl. [X.], [X.], 347, 351; [X.],Verfassungsrechtliche Grenzen der Wohnungseigentümerselbstverwaltung,2003, S. 114 f.), in deren Folge mehrere hundert Hörfunk- und Fernsehrpro-gramme über Satellit in [X.] zu empfangen sind (so die Mitteilung der [X.] über die Anwendung der allgemeinen Grundsätze [X.] Waren- und Dienstleistungsverkehrs auf dem Gebiet der Nutzung [X.] vom 27. Juni 2001 - [X.] [2001] 351). Dieser Umstandkönnte dazu führen, dass in weitergehendem Umfang auch [X.] Woh-nungsnutzer nicht länger auf einen vorhandenen Kabelanschluß verwiesenwerden können. Im vorliegenden Fall bedarf dies jedoch keiner Entscheidung,weil sich das Informationsinteresse der Antragsgegner bereits nach den bishe-rigen Grundsätzen der Rechtsprechung gegenüber den Interessen der übrigenWohnungseigentümer durchsetzt. Die Antragsgegner sind [X.] und ihre mithin begründeten besonderen Informationsinter-- 11 -essen werden nur durch das eine [X.] Fernsehprogramm, das ihnen [X.] zur Verfügung steht, nicht zufrieden gestellt (vgl. [X.], [X.], 1665, 1666; auch [X.], NJW-RR 1994, 1232, 1233; Mehrings, NJW1997, 2273, 2274 f).bb) Soweit nach alledem die Wohnungseigentümer auf Grund gesetzli-cher Bestimmungen keine Beseitigung einer Parabolantenne verlangen [X.], hat dies nicht zur Folge, daß ihre durch Art. 14 Abs. 1 [X.] geschütztenEigentümerinteressen gänzlich unberücksichtigt blieben. Vielmehr darf nach§ 14 Nr. 1 [X.] auch eine grundsätzlich hinzunehmende Parabolantenne dieanderen Wohnungseigentümer nicht über das unvermeidliche Maß hinaus be-einträchtigen. Dies bedeutet insbesondere, daß die Antenne entsprechend denbau- und ggf. auch denkmalschutzrechtlichen Vorschriften fachgerecht instal-liert werden muß, so daß eine Beschädigung oder eine erhöhte Reparaturan-fälligkeit des Gemeinschaftseigentums ausgeschlossen werden kann ([X.]/Pick/[X.], aaO, § 22 Rdn. 215). Weiterhin darf die Antenne nur an ei-nem zum Empfang geeigneten Ort installiert werden, an dem sie den optischenGesamteindruck des Gebäudes möglichst wenig stört; bei der Auswahl zwi-schen mehreren geeigneten Standorten steht den übrigen [X.] ein Mitbestimmungsrecht zu ([X.], NJW-RR 1996, 141, 142;OLG [X.], [X.], 558, 559; vgl. auch [X.], [X.] 1996, 26für das Mietrecht). Zudem können mehrere Wohnungseigentümer, die [X.] anbringen wollen, auf die Installation einer Gemein-schaftsparabolantenne verwiesen werden, wenn das Gemeinschaftseigentumhierdurch weniger beeinträchtigt wird (vgl. [X.], [X.], 693, 694). [X.] hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, welche Anforderungenan die Beschaffenheit der Parabolantenne und die Art und Weise ihrer [X.] 12 -tion zu stellen sind, um die von ihr ausgehenden Beeinträchtigungen möglichstgering zu halten. Um den anderen Wohnungseigentümern Gelegenheit zu ge-ben, ihre berechtigten Interessen zu wahren, ist es einem Wohnungseigentü-mer regelmäßig verwehrt, eine Parabolantenne eigenmächtig zu installieren([X.], [X.] 2003, 19, 22 m.w.[X.]) Nach diesen Grundsätzen haben die Antragsgegner im vorliegendenFall mit dem Aufstellen einer Parabolantenne die gesetzlich geregelten [X.] des ihnen nach § 14 Nr. 1 [X.] erlaubten Gebrauchs nicht überschritten.Umstände des Einzelfalls, die dem Vorrang des besonderen Informationsinter-esses der Antragsgegner ausnahmsweise entgegenstehen könnten, sind we-der festgestellt noch ersichtlich. Ebensowenig gibt es Anhaltspunkte dafür, daßdie von der Parabolantenne der Antragsgegner möglicherweise ausgehendeoptische Beeinträchtigung des Gemeinschaftseigentums durch einen anderenOrt oder eine andere Art der Installation vermieden werden könnte. Ohne Be-deutung ist im konkreten Fall auch das Mitbestimmungsrecht der übrigen [X.]. Es kann nur dann berücksichtigt werden, wenn es auch tat-sächlich ausgeübt wurde (OLG [X.], [X.], 558, 559; vgl. auch[X.], [X.] 1996, 26 für das Mietrecht). Daran fehlt es im vorliegen-den Fall; denn die Wohnungseigentümer haben sich dafür entschieden, Para-bolantennen schlechthin nicht zu dulden. Das grundsätzlich unzulässige ei-genmächtige Vorgehen der Antragsgegner bei Aufstellung der [X.] demnach für die Entscheidung im vorliegenden Fall [X.]) Das Aufstellen einer Parabolantenne auf dem Balkon der Antrags-gegner steht auch nicht in Widerspruch zu Bestimmungen der Teilungserklä-rung oder zu sonstigen Vereinbarungen der [X.] -aa) Die Verpflichtung, eine Parabolantenne gemäß § 14 Nr. 3 i.V.m.Nr. 1 [X.] zu dulden, steht Vereinbarungen der Wohnungseigentümer überdiesen Gegenstand nicht entgegen. Mangels anderweitiger gesetzlicher Re-gelung können die Wohnungseigentümer gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 [X.] vonden Vorschriften des § 14 [X.] abweichende Vereinbarungen treffen (Stau-dinger/[X.], aaO, § 14 [X.] Rdn. 3; Niedenführ/[X.], aaO, § 14Rdn. 1). Dies gilt auch dann, wenn derartige Vereinbarungen eine Einschrän-kung der grundrechtlich geschützten Informationsfreiheit eines [X.]s zur Folge haben (a.A. wohl [X.], [X.] 2002, 238,240). Da ein Wohnungseigentümer nicht gezwungen ist, von diesem Freiheits-recht Gebrauch zu machen (vgl. [X.], [X.], 3. Aufl., vor Art. 1 Rdn. 54), [X.] sich auch dazu verpflichten, die Anbringung einer Parabolantenne zu unter-lassen. Die Möglichkeit einer solchen privatautonomen Regelung wird [X.] durch Art. 2 Abs. 1 [X.] verfassungsrechtlich gewährleistet (vgl. [X.],[X.] 1981, 77).Hieraus folgt im Grundsatz die Möglichkeit, in der - vereinbarten odereinseitig gesetzten - Gemeinschaftsordnung Regelungen zu treffen, die [X.] zur Anbringung von Parabolantennen einschränken (a.A. OLG Düs-seldorf, [X.] 2001, 336, 337 f). Da Rechtsnachfolger an eine solche Vereinba-rung nur im Fall ihrer Eintragung in das Grundbuch nach § 10 Abs. 2 [X.] ge-bunden sind (Senat, Urt. v. 4. April 2003, [X.], NJW 2003, 2165,2166), kann sich ein Interessent vor dem Erwerb des [X.] darüber verschaffen, ob die Gemeinschaftsordnung etwaige Be-schränkungen hinsichtlich der Installation von Satellitenempfangsanlagen ent-hält. Ist das der Fall und nimmt ein Interessent gleichwohl nicht Abstand von- 14 -einem Erwerb, so kann sein Verhalten nur als Verzicht auf die Ausübung sei-nes Grundrechts auf Informationsfreiheit verstanden werden. Denn es ist ihm insolcher Lage nur möglich, das Wohnungseigentum mit dem eingeschränktenInhalt zu erwerben, der sich aus eingetragenen Vereinbarungen und mithinnamentlich aus der Gemeinschaftsordnung ergibt (Kümmel, Die Bindung [X.] und deren Sondernachfolger an Vereinbarungen, [X.] und Rechtshandlungen nach § 10 [X.], 2002, [X.]). Der Wirk-samkeit der Vereinbarung gegenüber einem Rechtsnachfolger steht insbeson-dere nicht entgegen, daß mit ihr der durch § 10 Abs. 2 [X.] gezogene [X.] wird. Hierfür ist eine Regelung zur inhaltlichen Ausgestaltung [X.] erforderlich (vgl. Senat, Urt. v. 4. April 2003, [X.], aaO). Einen solchen Inhalt hat auch eine Vereinbarung, nach der [X.] von Parabolantennen von einschränkenden Voraussetzungen ab-hängig gemacht oder sogar generell verboten wird. Dies folgt nicht nur aus§ 21 Abs. 5 Nr. 6 [X.], sondern auch aus § 13 [X.], der es grundsätzlichzuläßt, die [X.] von Wohnungseigentümern durch Vereinba-rungen zu beschränken (vgl. [X.]/[X.], aaO, § 10 [X.] Rdn. 113;[X.]/[X.], aaO, § 10 Rdn. 43). Wie stets, unterliegt allerdings auch eine solche Re-gelung in der Gemeinschaftsordnung oder in Vereinbarungen der [X.] nach den Maßstäben des § 242 [X.] (vgl. Senat, [X.]. v. 24. [X.], [X.], NJW 1994, 2950, 2952). Danach kann etwa das [X.] einem generellen Verbot von Parabolantennen treuwidrig sein, wenn [X.] inzwischen auf Grund ihrer Größe und der nun geeig-neten Installationsorte das optische Erscheinungsbild der Wohnanlage nichtbeeinträchtigen und auch sonstige berechtigte Interessen der [X.] -gentümer nicht berührt sind (vgl. [X.]/[X.], aaO, § 10 [X.]Rdn. 74). Ferner ist es möglich, daß dem Erwerber nach den allgemeinenGrundsätzen (vgl. Senat, [X.]Z 130, 304, 312; [X.]. v. 25. September 2003,V [X.], Umdruck S. 8 f, zur [X.] auch in [X.]Z vorgesehen)- insbesondere auf Grund nachträglich eintretender Umstände - ein Anspruchauf Änderung der Gemeinschaftsordnung zustehen kann, wenn das Verbot [X.] bei Anlegung eines strengen Maßstabs nicht sachgerechterscheint und zu grob unbilligen, mit Treu und Glauben (§ 242 [X.]) nicht zuvereinbarenden Ergebnissen führt.bb) Die Teilungserklärung vom 6. Juni 1997, die der Senat als Rechts-beschwerdegericht selbst auslegen kann (vgl. Senat [X.]Z 139, 288, 292m.w.[X.]), enthält indessen keine Regelungen, die den [X.] die [X.] (und den Betrieb) der [X.]) Nach § 5 Abs. 5 bis 7 der Teilungserklärung bedarf die [X.] Außenantenne zwar der schriftlichen Einwilligung des Verwalters, die [X.] wichtigem Grund versagt werden darf und durch einen [X.]uß der [X.]versammlung ersetzt werden kann. Wie sich aus § 5 Abs. 6Satz 2 der Teilungserklärung ergibt, setzt das Vorliegen eines wichtigen Grun-des einen schwerwiegenden, den übrigen [X.] oder den Charakter der Gesamtanlage beeinträchtigenden Nachteil voraus.Da sich der Teilungserklärung hierzu keine weiteren Anhaltspunkte entnehmenlassen, ist zur Beantwortung der Frage, wann ein solcher schwerwiegenderNachteil vorliegt, auf die im Wohnungseigentumsgesetz getroffenen Wertun-gen zurückzugreifen. Den Wohnungseigentümern ist es mithin zumutbar, die-jenigen mit der Anbringung einer Parabolantenne verbundenen Nachteile [X.] 16 -zunehmen, die durch eine die Bausubstanz möglichst schonende und optischmöglichst unauffällige Installation nicht zu vermeiden sind (§ 14 Nr. 1, 3 [X.]).Die hierbei verbleibenden Nachteile erreichen kein Ausmaß, das nach § 5Abs. 5 bis 7 der Teilungserklärung eine Verweigerung der Einwilligung in [X.] einer Parabolantenne rechtfertigen könnte. Nachdem mit der vonden [X.] aufgestellten Parabolantenne keine vermeidbarenNachteile verbunden sind, können die Antragsgegner von den übrigen [X.]n die Einwilligung zur Installation nach § 5 Abs. 7 der [X.] verlangen. Angesichts dieser Verpflichtung sind die [X.] nach Treu und Glauben (§ 242 [X.]) ferner gehindert, sichzur Begründung eines Beseitigungsverlangen auf das Fehlen einer Zustim-mungserklärung zu berufen.(2) Die in § 19 Abs. 2 der Teilungserklärung geregelte Verpflichtung [X.] an die Gemeinschaftsantennenanlage steht der Installation [X.] selbst dann nicht entgegen, wenn von einer [X.] der Vorschrift auf den inzwischen vorhandenen Kabelanschluß ausgegan-gen wird. Die Regelung betrifft nicht in Abweichung von § 5 Abs. 5 bis 7 [X.] unmittelbar die Nutzung des Sondereigentums oder des ge-meinschaftlichen Eigentums zum Zweck der Installation einer Außenantenne.Ihr kann allenfalls entnommen werden, ob ein Wohnungseigentümer eine [X.] zum Empfang von Rundfunkprogrammen nutzen darf. Da die inder Teilungserklärung vorgesehene Möglichkeit der Installation einer [X.] andernfalls ohne Sinn wäre, kann aus der Aufnahme beider Bestim-mungen in die Teilungserklärung nur der Schluß gezogen werden, daß es [X.] nicht verboten ist, eine zulässigerweise angebrachteParabolantenne neben dem Kabelanschluß zu nutzen; untersagt ist lediglich,- 17 -den Kabelanschluß durch eine Parabolantenne zu ersetzen. Dieses Verständ-nis der Teilungserklärung trägt auch den beiderseitigen Interessen Rechnung.Zum einen wird das Informationsinteresse der Wohnungseigentümer gewahrt,während zum anderen durch den sichergestellten Anschluß an das Kabelnetzdas Interesse der Eigentümergemeinschaft an der Erfüllung der gegenüberdem Netzbetreiber eingegangenen Verpflichtungen Berücksichtigung findet.c) Schließlich steht der Installation der Parabolantenne durch die [X.] auch ein wirksamer [X.]uß der Wohnungseigentümer nicht ent-gegen.aa) Der von den Wohnungseigentümern am 20. Februar 2000 mehrheit-lich gefaßte [X.]uß, der das Anbringen von Parabolantennen generell ver-bietet, ist bereits deshalb nichtig, weil es der Wohnungseigentümerversamm-lung an der erforderlichen [X.]ußkompetenz fehlte (§§ 10 Abs. 2, 23 Abs. 1[X.]).(1) Durch [X.] können die Wohnungseigentümer nach§ 15 Abs. 2 [X.] den Gebrauch des Sondereigentums und des gemeinschaft-lichen Eigentums nur insoweit regeln, als die Grenzen der Ordnungsmäßigkeitnicht überschritten sind und eine durch Vereinbarung getroffene Gebrauchsre-gelung nicht entgegensteht. Liegt eine solche Vereinbarung vor, so fehlt es [X.] - mangels entsprechenden Vorbehalts - an der Kom-petenz, durch vereinbarungsändernden [X.] eine abweichendeRegelung zu treffen ([X.], [X.] 1998, 90, 93; [X.]/Kümmel, [X.] 2001, 128,135). Die aus diesem Grund gegebene absolute [X.]ußunzuständigkeit- 18 -macht den [X.]uß nicht nur anfechtbar, sondern nichtig (vgl. Senat, [X.]Z145, 158, 168).(2) Im vorliegenden Fall findet sich eine Regelung des Gebrauchs [X.] auf die Installation von Parabolantennen bereits in der Teilungserklärung.Nach § 5 Abs. 5 und 6 der Teilungserklärung ist ein Wohnungseigentümer zurAnbringung einer Außenantenne berechtigt, soweit dies nicht zu [X.] Nachteilen für andere Wohnungseigentümer führt. Hiervon weicht deram 20. Februar 2000 gefaßte [X.]uß nicht nur in einem konkreten Einzelfallab. Er beschränkt sich nicht auf die Versagung der von einem [X.] beantragten Genehmigung einer Parabolantenne, sondern trifft [X.] dieses Antrags eine allgemeine Regelung, nach der die Anbringung [X.] zukünftig auch dann unzulässig sein soll, wenn damit [X.] Nachteile verbunden sind. Damit handelt es sich nicht nur um einen ver-einbarungswidrigen [X.]uß, der die Bestimmungen der Teilungserklärungfehlerhaft anwendet, sondern um einen vereinbarungsändernden [X.]uß, mitdem der Gebrauch neu geregelt werden soll (vgl. [X.], [X.] 2001, 226,233 f). Als solcher ist der [X.]uß mangels Öffnungsklausel in der [X.] nichtig.bb) Ungeachtet der fehlenden [X.]ußkompetenz ist der Eigentümer-beschluß auch aus materiellen Gründen [X.]) Da den Wohnungseigentümern ein Eingriff in den Kernbereich [X.] verwehrt ist, können sie den wesentlichen Inhalt der [X.] nicht durch [X.] einschränken(Senat, [X.]Z 129, 329, 333; vgl. auch Senat, [X.]Z 127, 99, 105; 145, 158,165; [X.], [X.] 1996, 417). Dieser Bereich ist vorliegend betrof-- 19 -fen; denn die eigene Wohnung ist typischerweise der Ort, von dem aus [X.] die Informationsangebote von Fernsehen und Hörfunk nutzen. Dortstehen diese Medien bequem zur Verfügung und können auf Grund freier Ent-scheidung ausgewählt und genutzt werden. Dieser Gebrauch des [X.] ist nicht nur sozial üblich und Teil der Zweckbestimmung der Wohn-anlage (vgl. Senat, [X.]Z 139, 288, 293 für das Musizieren in der eigenenWohnung), sondern nach allgemeinem Verständnis auch ein wesentlichesElement der Nutzung einer Wohnung. In dieser Hinsicht wird der Gebrauch [X.] durch das mit Mehrheit beschlossene ausnahmsloseVerbot von Parabolantennen in erheblichem Umfang eingeschränkt. [X.] wird es ausländischen Wohnungseigentümern im allgemeinen unmöglichgemacht, Rundfunksendungen aus ihrer Heimat - abgesehen von wenigen überKabelanschluß erreichbaren Programmen - zu empfangen. Trotz des vorhan-denen [X.] ist jedenfalls für sie der wesentliche Inhalt der [X.] eingeschränkt.(2) Der Eingriff in den Kernbereich führt unter den gegebenen [X.] ebenfalls zur Nichtigkeit des [X.]. Allerdings richtetsich der Eingriff mit dem Recht auf Informationsfreiheit gegen ein Individual-recht, das zwar nicht entziehbar ist, auf dessen Ausübung aber verzichtet wer-den kann (vgl. oben 2 [X.]). Angesichts dieser nicht schlechthin unentziehba-ren, wohl aber mehrheitsfesten Position hat die fehlende Zustimmung des be-troffenen Wohnungseigentümers zunächst lediglich die schwebende [X.] des [X.]usses zur Folge ([X.], Mehrheitsentscheidungen mit [X.] im Wohnungseigentumsrecht, 2001, [X.]; [X.], [X.]2002, 341, 344 f). Indessen haben die Antragsgegner hier ihre Zustimmungzumindest in konkludenter Weise dadurch verweigert, daß sie - entgegen dem- 20 -beschlossenen Verbot - für sich die Befugnis zur Installation der [X.] beanspruchen. Aus der damit herbeigeführten endgültigen [X.] gegenüber ausländischen Wohnungseigentümern ergibt sich ent-sprechend § 139 [X.] die Unwirksamkeit des gesamten Verbots von Parabol-antennen, selbst wenn - wegen der Programmangebote im Kabelnetz - einewesentliche Nutzungsbeschränkung nur für Ausländer bejaht werden sollte(vgl. Senat, [X.]Z 139, 288, 297).- 21 -IV.Die Kostenentscheidung hat ihre Grundlage in § 47 [X.].Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 48 Abs. 3 [X.], § 30Abs. 2 Satz 1 KostO.Tropf [X.] Klein Gaier [X.]

Meta

V ZB 51/03

22.01.2004

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2004, Az. V ZB 51/03 (REWIS RS 2004, 4910)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 4910

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