1Vereinbarungen, die vor dem 1. Dezember 2020 getroffen wurden und die von solchen Vorschriften dieses Gesetzes abweichen, die durch das Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz vom 16. Oktober 2020 (BGBl. 2I S. 2187) geändert wurden, stehen der Anwendung dieser Vorschriften in der vom 1. Dezember 2020 an geltenden Fassung nicht entgegen, soweit sich aus der Vereinbarung nicht ein anderer Wille ergibt. 3Ein solcher Wille ist in der Regel nicht anzunehmen.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 1 G v. 10.10.2024 I Nr. 306
G. Neugefasst durch Bek. v. 12.1.2021 I 34;
Fassung bis | Synopse | Archiv |
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30.11.2020 | Synopse |
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