Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.06.2005, Az. V ZB 32/05

V. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 3311

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[X.][X.]/05
vom 2. Juni 2005 in der Wohnungseigentumssache

Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja [X.] § 10 Abs. 1

a) Die [X.] ist rechtsfähig, soweit sie bei der [X.] am Rechtsverkehr teilnimmt.
b) Neben der Haftung der teilrechtsfähigen Wohnungseigentümergemeinschaft kommt eine akzessorische gesamtschuldnerische Haftung der Wohnungseigentümer nur in Betracht, wenn diese sich neben dem Verband klar und eindeutig auch persönlich verpflichtet ha-ben.
c) Gläubiger der [X.] können auf deren Verwaltungsvermögen zugreifen, das auch die Ansprüche der [X.] gegen die Wohnungseigentümer und gegen [X.] umfaßt.
d) Zu den pfändbaren Ansprüchen der [X.] gehören der Anspruch, ihr die finan-zielle [X.]undlage zur Begleichung der laufenden Verpflichtungen durch [X.]ußfassung über den Wirtschaftsplan, seine Ergänzung (Deckungsumlage) oder die [X.] zu verschaffen, sowie Ansprüche aus Verletzung dieser Verpflichtung.
[X.] § 27 Soweit der Verwalter als Organ der [X.] nicht kraft Gesetzes zur Vertretung [X.] ist, werden seine Kompetenzen durch solche der Wohnungseigentümer ergänzt, denen die entsprechende Bevollmächtigung des Verwalters oder die Fassung des von ihm nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 [X.] auszuführenden [X.]usses obliegt.
[X.] §§ 23 Abs. 4, 43 Abs. 1 Nr. 4 - 2 - [X.] betrifft die [X.] innerhalb der [X.] und richtet sich daher nicht gegen den Verband, sondern gegen die übrigen Wohnungseigentümer.

[X.] § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Der [X.] gehört zu den unverzichtbaren Bestandteilen des [X.]. Die Genehmigung eines Wirtschaftsplans ohne [X.] ist auf Antrag für ungültig zu erklären.

[X.], [X.]. v. 2. Juni 2005 - [X.] - [X.] I
AG [X.]

- 3 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 2. Juni 2005 durch den Vizepräsidenten des [X.] Dr. [X.], [X.] [X.], [X.], Dr. [X.]t-Räntsch und die Richterin [X.] beschlossen: Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller wird der [X.]uß des [X.] vom 19. April 2004 auf-gehoben.

Die sofortige Beschwerde gegen den [X.]uß des [X.] vom 20. August 2002 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegner haben die Gerichtskosten des gesamten [X.] zu tragen. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten [X.] nicht statt.

Der Geschäftswert für alle Instanzen beträgt 12.000,00 [X.].
[X.]ünde:
[X.]

Die Beteiligten streiten um die Genehmigung eines Wirtschaftsplans. Die Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer der Liegenschaft [X.] 14-24 in [X.], deren Verwalterin die weitere - 4 - Beteiligte ist. Die Wohnanlage befindet sich in dem ehemaligen [X.] in [X.], dessen Infrastruktur städtebauliche Besonderheiten aufweist. Die [X.] und andere Versorgungseinrichtungen sind nicht getrennt für jede Liegenschaft vorhanden, sondern stehen in einem nicht auflöslichen Verbund mehrerer Einheiten. Die Einrichtungen sind nicht stets auf dem [X.]undstück verlegt, dessen Versorgung sie sicherstellen, sondern teilweise auf benachbartem [X.]und. Automobil- und Personenverkehr sind auf unterschiedli-che Ebenen verteilt. Die Fahrstraßen und Garagenzufahrten werden von [X.] überspannt, die die [X.] tragen. Zur Betreu-ung der grundstücksübergreifenden Einrichtungen schloß die "[X.] BH 2 - 4 ([X.] 14 - 22)", vertreten durch die damalige Verwalterin, mit der O. -B. B. gesellschaft mbH & Co W. [X.] (im [X.]: [X.]) am 22. September 1976 einen "[X.]". Darin übertrug sie dieser die Pflege, die Wartung, den Betrieb und die Erneuerung der [X.].

In den folgenden Jahren wurden die von der [X.] veranschlagten Kos-ten in den Wirtschaftsplan bzw. nach Abrechnung in die Jahresabrechnung aufgenommen. Am 21. März 1990 beschlossen die Wohnungseigentümer, daß für die Fälligstellung der Vorauszahlungen und für die Fälligkeit von [X.] und [X.] die Genehmigung der Gesamtabrechnung und des [X.]s genügen solle.

In der Wohnungseigentümerversammlung vom 5. April 2000 stand auch die Genehmigung des Wirtschaftsplans für 2000 und 2001 auf der [X.]. Die [X.]ußvorlage wies lediglich die Gesamtkosten für die [X.] aus, enthielt aber keine [X.]. In den Ausgaben waren - 5 - 146.465 DM für die Sanierung der [X.], die die Fußgänger-ebenen über den Straßen tragen, vorgesehen. Ein Antrag, den Wirtschaftsplan nur ohne die Kosten für die [X.] zu genehmigen, wurde [X.], die ursprüngliche [X.]ußvorlage unter Erhöhung der Rücklage dage-gen angenommen.

Hiergegen wenden sich die Antragsteller. Sie haben beantragt, den [X.] im Umfang der Instandhaltungsmaßnahmen für die [X.] (146.465 DM) für ungültig zu erklären. Das Amtsgericht hat dem Antrag ent-sprochen. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegner hat das Landge-richt [X.] I die Entscheidung des Amtsgerichts aufgehoben und den [X.] zurückgewiesen. Der hiergegen gerichteten sofortigen weiteren Be-schwerde der Antragsteller möchte das [X.] Oberste Landesgericht stattgeben. Es sieht sich hieran jedoch durch die Entscheidung des [X.] in [X.] vom 11. Februar 1991 (NJW-RR 1991, 726) gehindert und hat die Sache deshalb mit [X.]uß vom 29. Dezember 2004 ([X.] 2005, [X.]) dem [X.] zur Entscheidung vorgelegt. I[X.]
Die Vorlage ist statthaft (§§ 43 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3, 45 Abs. 1 [X.] i.V.m. § 28 Abs. 2 [X.]). Das vorlegende Gericht ist der Auffassung, die [X.] eines Wirtschaftsplanes ohne [X.] entspreche nicht ordnungsmäßiger Verwaltung. Im Gegensatz zur Jahresabrechnung habe die Aufstellung der (voraussichtlichen) Gesamteinnahmen und -ausgaben [X.] eigenständige Bedeutung, da es sich hierbei nur um Prognosen handele. Die in §§ 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 [X.] verlangten und für den Woh-- 6 - nungseigentümer entscheidenden Angaben zu Verteilungsschlüssel und [X.] enthalte ein solcher [X.] nicht. Deshalb sei er für ungültig zu erklären.
Demgegenüber ist das [X.] (NJW-RR 1991, 725, 726) der Auffassung, das Fehlen der [X.] allein führe nicht zur [X.]. Das Erfordernis einer gleichzeitigen [X.]ußfassung über Gesamt- und [X.] führe bei [X.] in den Gesamtansätzen ohne zwingenden [X.]und dazu, daß eine weitere Eigentümerversammlung wegen der [X.] abgehalten werden müßte.

Die Divergenz rechtfertigt die Vorlage. Hierbei ist der Senat an die [X.] des vorlegenden Gerichts, es könne ohne Beantwortung der streitigen Rechtsfrage über die sofortige weitere Beschwerde nicht entscheiden, bei [X.] der Zulässigkeit der Vorlage gebunden (Senat, [X.] 99, 90, 92; 109, 396, 398; 113, 374, 376 f.; 116, 392, 394).
II[X.]
Die sofortige weitere Beschwerde ist zulässig (§§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 Nr. 1 [X.], §§ 27, 29, 22 Abs. 1 [X.]). Sie hat auch in der Sache Erfolg und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Ungültigerklä-rung des angegriffenen Eigentümerbeschlusses in dem beantragten Umfang. 1. Allerdings geht das Beschwerdegericht im Ergebnis zu Recht davon aus, daß die Beteiligten die Kosten für die Sanierung der [X.] in den Wirtschaftsplan einzustellen haben. Die hierfür angeführte Begründung - 7 - trägt jedoch nicht. Rechtsfehlerfrei nehmen Beschwerdegericht und vorlegen-des Gericht zwar übereinstimmend an, daß in den [X.] auch strittige Forderungen einzustellen sind, wenn die Wohnungseigentümer [X.] damit rechnen müssen, dafür berechtigt in Anspruch genommen zu wer-den. Dies ist hinsichtlich der Verbindlichkeiten aus dem [X.] nach bisher herrschender Meinung aber nur dann der Fall, wenn entweder seit dem Vertragsschluss kein Eigentümerwechsel einge-treten ist oder etwaige Sondernachfolger die Verpflichtungen aus dem Vertrag übernommen haben. Sind dagegen alle Vertragspartner aus der Eigentümer-gemeinschaft ausgeschieden, handelt es sich nicht mehr um eine Verwaltungs-schuld der jetzigen Wohnungseigentümer, die in den Wirtschaftsplan einge-stellt werden darf (vgl. [X.]/[X.], [X.], § 28 [X.]. 198). Hierzu sind [X.] bisher keine tatsächlichen Feststellungen getroffen worden. Sie sind auch nicht aus den von dem vorlegenden Gericht angestellten Überlegungen zur Begründung eines Übergangs der Verbindlichkeiten auf die jetzigen [X.] entbehrlich, weil diese Begründung der rechtlichen Prüfung nicht standhält (siehe [X.]). Eine tatsächliche Aufklärung erübrigt sich jedoch deshalb, weil es sich bei den in Rede stehenden Verbindlichkeiten um eine Verwaltungsschuld handelt, für welche die Wohnungseigentümergemeinschaft unabhängig von ihrem Personenbestand einzustehen hat.
2. Die Haftung für die Verbindlichkeiten trifft nicht nur die [X.], die den [X.] abgeschlossen haben. Denn der Vertrag ist ausdrücklich im Namen der [X.], [X.] 14 - 22 abgeschlossen worden. Daß [X.] nicht die [X.] als solche, sondern die damals im [X.]undbuch ein-getragenen einzelnen Wohnungseigentümer Vertragspartner waren, entsprach - 8 - der bislang überwiegend vertretenen Auffassung, daß die [X.] selbst nicht rechtsfähig sei (Senat, [X.] 142, 290, 294; Senat, [X.]. v. 23. Juni 1989, [X.], NJW 1989, 2534, 2535; [X.] 78, 166, 172; [X.], [X.]. v. 12. Mai 1977, [X.], NJW 1977, 1686; [X.]. v. 20. Januar 1983, [X.], NJW 1983, 1901 f.; [X.]. v. 2. Juli 1998, [X.], NJW 1998, 3279; BVerwG NJW-RR 1995, 73, 74; BayObLG [X.], 136, 137; [X.], 536 f.; [X.], 458, 459; [X.]/[X.]/Hügel, [X.], 2003, § 10 [X.] [X.]. 2 f.; [X.]/[X.], [X.], 11. Aufl., § 10 [X.] [X.]. 11; MünchKomm-[X.]/[X.], 4. Aufl., Vor § 1 [X.] [X.]. 47; [X.]/[X.], [X.], 7. Aufl., § 10 [X.]. 2 u. Vor §§ 43 ff. [X.]. 73; [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl., Einl. zum [X.] [X.]. 24 ff.; [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., Vor § 1 [X.]. 30 ff.; Kümmel, Die Bindung der Wohnungseigentümer und deren Sondernachfolger an Vereinbarungen, [X.]üsse und Rechtshandlungen nach § 10 [X.], 2002, S. 18 f.; [X.], Werdende Wohnungseigentümergemeinschaft, 2003, [X.] ff.; Be-cker/Kümmel/[X.], Wohnungseigentum, 2003, [X.]. 72; [X.]/[X.], [X.], 2005, [X.]. 3 [X.]. 37). Demgegenüber mehren sich in der Litera-tur die Stimmen, die der Wohnungseigentümergemeinschaft, wie ehedem schon [X.] ([X.], 215 ff.; [X.]., NJW 1989, 1057, 1060 ff.), [X.] zusprechen ([X.]/[X.], [X.], 646, 648 f.; Raiser, [X.] 2001, 173 ff.; [X.], PiG 63, 1 ff.; [X.], PiG 63, 29 ff.; Sauren, PiG 63, 61 ff.; [X.], [X.], 421 ff.; [X.], [X.] 2002, 285, 286; [X.], [X.] 2002, 387 ff.; [X.], [X.], 531 ff.; Häublein, [X.]ift [X.] [2005], [X.], [X.] ff.). Dem schließt sich der Senat an.

3. Die fehlende Teilrechtsfähigkeit der [X.] wurde lange [X.] als allgemein anerkannt vorausgesetzt und allenfalls - 9 - mit einem nicht näher erläuterten Hinweis auf ihre Ausgestaltung als Bruch-teilsgemeinschaft begründet ([X.] 78, 166, 172; [X.], [X.]. v. 12. Mai 1977, [X.], NJW 1977, 1686; [X.]. v. 20. Januar 1983, [X.], NJW 1983, 1901 f.; [X.]. v. 13. Juli 1993, [X.], NJW 1993, 2943, 2944; [X.]. v. 2. Juli 1998, [X.], NJW 1998, 3279; BayObLG [X.], 136, 137; [X.], 536 f.; [X.]/[X.]/Hügel, [X.]O, § 10 [X.] [X.]. 2 f.; [X.]/[X.], [X.]O, § 10 [X.] [X.]. 11). Im Zuge der Diskussion um eine Übertragung der [X.]undsätze zur Rechtsfähigkeit der [X.] auf die Wohnungseigentümergemeinschaft wurde diese Auffassung eingehender damit begründet, daß es an einer entsprechenden gesetzlichen Anordnung fehle ([X.], [X.], 97, 100; ähnlich MünchKomm-[X.]/[X.], [X.]O, Vor § 1 [X.] [X.]. 43). Wortlaut, Systematik und Ent-stehungsgeschichte des Wohnungseigentumsgesetzes ließen nicht erkennen, daß der Wohnungseigentümergemeinschaft Teilrechtsfähigkeit zukommen [X.]. So spreche § 10 Abs. 1 Satz 1 [X.] nur von dem "Verhältnis der [X.] untereinander", nicht von der [X.] als einem überindividuellen Verband ([X.], [X.], 97, 98 u. 169, 171; [X.]/[X.], [X.]O, [X.]. 3 [X.]. 37). Auch werde der Verwalter in § 27 Abs. 2 [X.] ermächtigt, "im Namen aller Wohnungseigentümer", nicht aber im Namen der Wohnungseigentümergemeinschaft zu handeln ([X.], [X.], 97, 98). Auch das Verfahrensrecht kenne in § 43 Abs. 1 Nr. 1 [X.] nur Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander "aus der [X.]", nicht aber dieser gegenüber ([X.], [X.], 97, 98). Gegen eine Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft spreche ferner die Systematik des Gesetzes, das in § 10 Abs. 1 Satz 1 [X.] die [X.] zur [X.] (§§ 741 ff. [X.]) ergänzend für anwendbar erkläre ([X.]/[X.], [X.]O, Vor § 1 [X.]. 30; [X.], [X.]O, S. 79 f.; - 10 - [X.]/[X.], [X.]O, [X.]. 3 [X.]. 37). Darüber hinaus sei der zweite Abschnitt des [X.] mit "[X.]" überschrieben, was §§ 741 ff. [X.] entspreche und folglich, da die [X.] unbestritten nicht rechtsfähig sei, diesen Schluß auch für die Wohnungseigentümergemeinschaft [X.] ([X.], [X.], 97, 98). Schließlich spreche die Entstehungsge-schichte gegen die Annahme, der Wohnungseigentümergemeinschaft komme Rechtsfähigkeit zu. Das Wohnungseigentum habe weitestgehend in das Sys-tem des bürgerlichen Rechts eingefügt werden sollen, weshalb lediglich Allein-eigentum und Bruchteilseigentum habe kombiniert werden sollen ([X.], [X.], 97, 98 u. 169, 171 f.; [X.], [X.]O, [X.]; [X.]/[X.], [X.]O, [X.]. 3 [X.]. 37). Die [X.] beruhe lediglich darauf, daß sie Bruchteilseigentümer des gemeinschaftlichen Eigentums seien. Diese [X.]ünde tragen die herrschende Meinung nicht.
4. Das Wohnungseigentumsgesetz enthält zwar keine ausdrückliche Regelung zur Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft, schließt sie aber auch nicht aus (Raiser, [X.] 2001, 173, 177; [X.], [X.], 421, 422; [X.], [X.], 531, 532; vgl. auch MünchKomm-[X.]/ [X.], [X.]O, Vor § 1 [X.] [X.]. 43; [X.], [X.]O, [X.]; wohl auch [X.], [X.], 97, 98).

a) Gegen eine Teilrechtssubjektivität der [X.] spricht insbesondere nicht die Tatsache, daß § 10 Abs. 1 Satz 1 [X.] auf das Recht der [X.] verweist. Denn die §§ 741 ff. [X.] sollen nur subsidiär gelten, sofern nichts anderes geregelt ist. Ergibt sich die [X.] der Wohnungseigentümergemeinschaft bereits aus den Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes, so steht dem die ergänzende [X.] - keit der §§ 741 ff. [X.] nicht entgegen ([X.], Die Rechtsfolgen einer Rechtsfähigkeit der [X.] [2004], [X.]; [X.]., [X.] 2002, 387, 388; [X.], [X.], 531, 532).

b) Wenn §§ 10 Abs. 1 Satz 1, 43 Abs. 1 [X.] nur das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander, nicht aber ihr Auftreten als Verband im Rechtsverkehr regeln und § 27 Abs. 2 [X.] den Verwalter nur zum Handeln im Namen aller Wohnungseigentümer und nicht eines Rechtssubjekts berechtigt, so ist dem zwar zu entnehmen, daß das Gesetz zur Verselbständigung der Wohnungseigentümergemeinschaft als Trägerin von Rechten und Pflichten keine Vorgaben enthält. Daraus ist jedoch ähnlich wie im Falle der [X.] (vgl. [X.] 146, 341, 343 f.) nicht zu folgern, daß diese Möglichkeit von Gesetzes wegen ausgeschlossen sein sollte ([X.], PiG 63, 29, 56; [X.], [X.]O, [X.], [X.]., [X.] 2002, 387, 388; vgl. [X.], [X.], 421, 424 u. aus dem gesellschaftsrechtlichen Schrifttum [X.], NJW 2001, 993, 996 f). Vielmehr standen bei der Verabschiedung des Woh-nungseigentumsgesetzes praktische Erwägungen, insbesondere das Streben nach Schaffung neuen Wohnraums im Vordergrund ([X.], [X.], 421, 424).

c) Ebensowenig ist der Kombination von Sondereigentum und Bruch-teilseigentum zwingend zu entnehmen, daß der Gesetzgeber die [X.]gemeinschaft ausschließlich als Bruchteilsgemeinschaft nach §§ 741 ff. [X.] konzipieren wollte. Zwar sollte das Wohnungseigentum als ech-tes Eigentum ausgestaltet werden. Dies betrifft aber nur die sachenrechtliche Seite, nicht die korporative Ausgestaltung der [X.] im Rechtsverkehr ([X.], [X.]O, [X.]; [X.]., [X.] 2002, 387, 389; [X.] 12 - lich [X.], [X.], 531, 532). Insoweit schließt die Bruchteilsgemeinschaft das Verständnis der Wohnungseigentümergemeinschaft als einen überindivi-duellen [X.] in Bezug auf die Teilnahme am Rechtsverkehr bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums nicht aus. Die Begründung zu den Regelungen für die Eigentümerversammlung in §§ 24 bis 28 des ur-sprünglichen Entwurfs (§§ 23 ff. [X.]) zieht denn auch ausdrücklich Parallelen zum Verein und zu den Handelsgesellschaften (BT-Drucks. 1/252, [X.] und 29; [X.], [X.], 421, 424).
5. Stehen nach alledem Wortlaut und Systematik des Wohnungseigen-tumsgesetzes einer Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht entgegen, so sprechen andererseits die organisatorische Struktur der Wohnungseigentümergemeinschaft, die Entstehungsgeschichte und der Rege-lungszusammenhang des Gesetzes dafür.
a) Die Wohnungseigentümergemeinschaft verfügt über eine eigene [X.], die [X.]sordnung, die nach § 10 Abs. 1 Satz 2 [X.] die Rechte und Pflichten der Mitglieder inhaltlich gestalten kann ([X.], NJW 1989, 1057, 1062; [X.], Die [X.]sordnung nach dem [X.], 2005, [X.]. 5). Dies geht über die bloße [X.] nach § 741 ff. hinaus und nä-hert die Wohnungseigentümergemeinschaft dem Verein an ([X.], NJW 1989, 1057, 1061 f; [X.], [X.], 531, 532 f).

b) Der Wohnungseigentümerversammlung ist in zahlreichen Angelegen-heiten, insbesondere der laufenden Verwaltung, die Befugnis eingeräumt, ge-mäß § 25 Abs. 1 [X.] durch [X.] zu entscheiden. Die [X.] oder überstimmten Wohnungseigentümer sind hieran grundsätzlich - 13 - gebunden. Das ist ein typisches Merkmal rechtsfähiger Verbände (vgl. [X.], [X.] 1981, 142, 143; [X.], PiG 63, 1, 15 f.). Die Nähe zur Körperschaft ist umso größer, als §§ 24, 25 [X.] detaillierte Vorgaben über Stimmrecht, [X.]fähigkeit und Protokollierung von [X.]üssen machen, welche die schon in der Gesetzesbegründung gezogene Parallele zum [X.]ußrecht in Körperschaften aufzeigen ([X.], [X.] 2002, 387, 389; [X.], [X.], 531, 532; ähnlich schon [X.], NJW 1989, 1057, 1061).

c) Die Wohnungseigentümergemeinschaft hat eigene Organe, nämlich die Eigentümerversammlung, den Verwalter (vgl. Senat, [X.] 151, 164, 171; 152, 46, 58) und - allerdings fakultativ [X.] den Verwaltungsbeirat. Der Verwalter ist nach § 26 Abs. 1 Satz 4 [X.] unabdingbares Organ der Wohnungseigen-tümergemeinschaft und kann in weitem Umfang für die Wohnungseigentümer im Rechtsverkehr handeln. Dabei handelt es sich, da der Verwalter nicht aus den Reihen der Wohnungseigentümer stammen muß, nach gesellschaftsrecht-lichen Kategorien sogar um einen Fall der [X.], der über die [X.] hinausgeht und die Wohnungseigentümergemeinschaft der juristischen Person annähert ([X.], PiG 63, 1, 17; ähnlich schon [X.]/[X.], [X.], 646, 650; Vollkommer, [X.], 7, 9; [X.], [X.]O, [X.]. 5; Armbrüster, [X.]ift [X.] [2005], [X.]5 ff., 95).

d) Die Wohnungseigentümergemeinschaft geht auch mit der in § 11 [X.] geregelten Unauflöslichkeit über die Bruchteilsgemeinschaft hinaus. Während dort den Eigentümern durch § 1010 Abs. 1 [X.] lediglich ein Aus-schluß der Aufhebung gestattet wird, der seine [X.]enze in § 749 Abs. 2 Satz 1 [X.] bei Vorliegen eines wichtigen [X.]undes findet, bestimmt § 11 Abs. 1 [X.] die Unauflöslichkeit der [X.] selbst bei Vorliegen eines solchen [X.]un-- 14 - des. Die Wohnungseigentümergemeinschaft soll also nicht nur von dem [X.] Mitgliederbestand unabhängig sein, was als solches schon körperschaft-liche Züge aufweist, sondern grundsätzlich nicht aufgelöst werden können. Auch hinsichtlich dieser Dauerhaftigkeit steht die [X.] einer juristischen Person näher als der einfachen Bruchteilsge-meinschaft (Vollkommer, [X.], 7, 9; Raiser, [X.] 2001, 173, 174; [X.], PiG 63, 1, 21; [X.], [X.] 2002, 387, 389 f.; [X.], [X.], 531, 533).

e) Entscheidend für die Teilrechtsfähigkeit der [X.] sprechen jedoch die Entstehungsgeschichte sowie der Rege-lungszusammenhang der §§ 27, 28 [X.]. Hierzu heißt es in den Gesetzesma-terialien (BT-Drucks. 1/252, S. 31 f.):
"Den im Vorstehenden entwickelten [X.]undsätzen entsprechend
sieht der Entwurf in § 30 Absatz 3 auch davon ab, dem Verwalter ähnlich wie dem [X.] "Syndikus" oder dem [X.] "Administrator" kraft Gesetzes das Recht zuzusprechen, namens der Eigenwohner Verbindlichkeiten einzugehen. Wollte man dies zulassen, so würde nach der Regel des § 427 [X.] die gesamt-schuldnerische Haftung aller Eigenwohner gegenüber dem Liefe-ranten, beispielsweise von Heizungsmaterial die Folge sein. Eine solche Haftung ist aber nicht zumutbar. Sie ist auch entbehrlich, da der Verwalter nötigenfalls die Zahlung von [X.] verlangen kann, wenn er seine Auslagen nicht aus vorhandenen Beständen zu decken vermag". Der in Bezug genommene § 30 Absatz 3 des Entwurfs ist zwar nicht [X.] geworden, der Sache nach ist es aber dabei verblieben, daß der Verwalter nach § 27 Abs. 2 [X.] zwar alle Zahlungen zu bewirken hat, die mit der [X.] zusammenhängen, nicht aber von Gesetzes wegen berech-tigt ist, im Namen aller Wohnungseigentümer und mit Wirkung für und gegen - 15 - sie Verträge abzuschließen, die nicht unter den Kanon von § 27 Abs. 1 oder Abs. 2 [X.] fallen ([X.], in [X.]/Pick/[X.], [X.], 9. Aufl., § 27 [X.]. 8 ff.). Wenn aber der Gesetzgeber die persönliche Haftung der Wohnungseigen-tümer wegen der Zugriffsmöglichkeiten des Verwalters auf die "vorhandenen Bestände" und die beschlossenen Beiträge als unzumutbar und entbehrlich angesehen hat, so impliziert das eine rechtliche Verselbständigung des [X.] gegenüber den einzelnen Wohnungseigentümern. Denn eine Schuld kann immer nur Subjekte, nicht aber Vermögensmassen treffen ([X.] 146, 341, 345). Die Anerkennung eines teilrechtsfähigen Subjekts ist daher nur die rechtliche Konsequenz des von dem Gesetzgeber geäußerten Willens. Daß er sie nicht selbst ausdrücklich angeordnet hat, steht dem nicht entgegen, weil die Rechtsfähigkeit eine rechtstechnische Kategorie ist, die [X.]r ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung bedarf, sondern auch in Form der Gesetzesauslegung ermittelt werden kann ([X.], Das Schuldmodell der [X.]-Gesellschaft (1981), [X.] f. m.w.Nachw; Häublein, [X.]ift [X.] [2005], [X.], [X.] ff., 196).
Das Mittel, um den Verwalter in die Lage zu versetzen, die erforderli-chen Zahlungen (§ 27 Abs. 2 Nr. 2 [X.]) zu leisten, ist das Finanz- und [X.] der Wohnungseigentümergemeinschaft. Es ermöglicht ihm, den für die Tilgung bestehender und künftiger Verwaltungsschulden sowie für die Ansammlung der Instandhaltungsrückstellung als Verbandsvermögen [X.] Geldbedarf als Vorschußzahlungen gemäß Wirtschaftsplan oder Sonde-rumlagenbeschluß und als Nachschußzahlungen gemäß Abrechnungs-beschluß anzufordern. Der Verwalter ist sogar dazu verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß die Wohnungseigentümer durch die Gläubiger gemeinsam einge-gangener Verbindlichkeiten nicht in Anspruch genommen werden ([X.], [X.], 777, 778; Häublein, [X.] 2004, 738, 739; Armbrüster, [X.] - ster, [X.], 777, 778; Häublein, [X.] 2004, 738, 739; Armbrüster, Fest-schrift [X.] [2005], [X.], [X.]5 ff., 99), und gewährt umgekehrt jedem Wohnungseigentümer nach § 21 Abs. 4 [X.] einen Anspruch darauf, daß ein entsprechender Wirtschaftsplan oder eine Deckungsumlage auch beschlossen wird. Dieses Regelungskonzept geht über dasjenige der bloßen Miteigentü-mergemeinschaft weit hinaus ([X.]/[X.], [X.], 646, 650; [X.], PiG 63, 1, 12; [X.], [X.] 2002, 387, 389; vgl. auch [X.] [X.], 421, 422 f.).
6. Für die partielle Rechtsfähigkeit der [X.] spricht weiterhin der Umstand, daß nur sie es vermag, wesentliche, pra-xisrelevante Rechtsprobleme schlüssig zu lösen und die konzeptionellen Be-gründungsdefizite der herrschenden Auffassung zu vermeiden.

a) Nicht abschließend geklärt ist bisher das Schicksal gemeinschaftli-cher Forderungen bei einem Eigentümerwechsel. Hier wird einerseits die [X.] vertreten, gemeinschaftliche Forderungen gegen Dritte stünden den Wohnungseigentümern in schlichter Rechtsgemeinschaft nach §§ 741 ff. [X.] zu und die Mitberechtigung ginge nicht kraft Gesetzes auf den Erwerber über ([X.] 1995, 103, 107 m.w.Nachw.). In diesem Fall bestünde eine Bruch-teilsgemeinschaft am Vermögen neben der Bruchteilsgemeinschaft am [X.]und-stück und könnte jeder Bruchteilsberechtigte über seinen Anteil an dem [X.] unabhängig von seinem Wohnungseigentum verfügen (§ 747 Satz 1 [X.]). Diese Auffassung wi[X.]pricht dem selbständigen Finanz- und [X.] der Wohnungseigentümergemeinschaft und scheitert an der [X.] Durchführbarkeit ([X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 1 [X.]. 25). Deswegen vertritt eine andere Meinung den Standpunkt, gem[X.] 17 - schaftliche Forderungen fielen in das Verwaltungsvermögen und könnten von der [X.] in ihrer aktuellen Zusammensetzung verfolgt werden, weil der Anteil an diesem Vermögen mit dem Miteigentumsanteil automatisch auf den Erwerber übergehe ([X.], 874). Eine Begründung hierfür wird entweder überhaupt nicht gegeben oder in sehr unterschiedlicher Weise konstruiert (vgl. [X.], [X.] 2005, 301, 303 f.). Weitgehende Einigkeit [X.] insoweit nur darin, daß das Verwaltungsvermögen einer Zweckbindung unterliege, die auch bei einem Eigentümerwechsel erhalten bleiben müsse.
Unabhängig von der Frage des Übergangs soll der Verwalter [X.] berechtigt sein, [X.] in jedem Fall entgegenzunehmen und [X.] eine löschungsfähige Quittung zu erteilen (BayObLG NJW-RR 1995, 852 f.; [X.], [X.] 2001, 957 f.). Eine solche vom aktuellen Mitglieder-bestand der Wohnungseigentümergemeinschaft verselbständigte Verwalterbe-fugnis setzt aber wiederum deren Teilrechtsfähigkeit voraus (Sauren, PiG 63, 61, 64).
All diese Unstimmigkeiten vermeidet die Anerkennung der Teilrechtsfä-higkeit. Denn Träger des Vermögens einschließlich der gemeinschaftlichen Forderungen und Verbindlichkeiten ist unabhängig von einem Eigentümer-wechsel der Verband ([X.], PiG 63, 1, 25; [X.], [X.], 97; [X.], NJW 2004, 1988, 1989).
b) Ähnliches gilt für die Durchsetzung gemeinschaftlicher Forderungen. Bei der Bruchteilsgemeinschaft kann gemäß § 432 [X.] jeder Miteigentümer alleine die Leistung an alle fordern. An[X.] verhält es sich bei der Wohnungs-eigentümergemeinschaft. Hier bedarf ein Wohnungseigentümer für die [X.] - setzung eines ihm zustehenden Anspruchs der Ermächtigung durch die [X.], wenn dieser die Entscheidungskompetenz über die Rechtsverfol-gung zusteht. § 432 [X.] wird insoweit durch § 21 Abs. 1 [X.] verdrängt (vgl. Senat, [X.] 106, 222, 226; 111, 148, 151; 115, 253, 257). Die Konzeption der Wohnungseigentümergemeinschaft als Bruchteilsgemeinschaft greift folglich auch hier zu kurz (Raiser, [X.] 2001, 173, 177; ähnlich [X.], [X.]O, S. 41 ff.). Mit der Teilrechtsfähigkeit ist die Wohnungseigentümergemeinschaft dage-gen selbst Forderungsinhaberin.
c) Schwierigkeiten bereitet bislang ferner die Parteibezeichnung im ge-richtlichen Verfahren. Verfolgen die Wohnungseigentümer als Gläubiger einen Leistungsanspruch, so genügt auf der Aktivseite die Verwendung der Sammel-bezeichnung "Wohnungseigentümergemeinschaft X-Straße, vertreten durch den Verwalter [X.]" ([X.] 78, 166, 173; [X.] [X.]. v. 12. Mai 1977, [X.]; NJW 1977, 1686; ähnlich [X.], [X.]. v. 13. Juli 1993, [X.], NJW 1993, 2943, 2944; BayObLG NJW-RR 1987, 1039, 1040; [X.], 926, 927 und für Verwaltungsakte BVerwG NJW-RR, 1995, 73, 74; [X.] NJW-RR 1992, 458, 459). Diese Möglichkeit der "Kurzbezeichnung" unter-scheidet sich ihrem Inhalt nach nicht von der prozessualen Behandlung eines rechtsfähigen Verbandes (vgl. [X.], [X.] 1981, 142, 143; [X.], PiG 63, 29, 39 f.; Sauren, PiG 63, 61, 63 f.; [X.], [X.], 421). Die [X.] einer Eigentümerliste ist hier nicht mehr Bestimmtheitserfordernis, son-dern nur [X.]. An[X.] verhält es sich in [X.]. Hier ist die Vorlage einer Eigentümerliste Bestimmtheitserfordernis, dem noch in der Rechtsmittelinstanz entsprochen werden kann (BayObLG [X.], 136, 137; NJW-RR 2002, 732, 733; ähnlich [X.], 842, 843; krit. [X.], PiG 63, 40; zur parallelen Wertung als Vorwegnahme der Parteifähigkeit bei - 19 - der [X.] [X.] 146, 341, 350 f.). Ist dagegen die Eigentümergemeinschaft als solche verurteilt worden, ist sie auch als rechts-mittelbefugt angesehen worden ([X.], [X.]. v. 13. Juli 1993, [X.], NJW 1993, 2943, 2944). Diese Unstimmigkeiten sind mit Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der [X.] behoben. Denn deren verfahrensrechtli-che Konsequenz ist die Partei- und Beteiligungsfähigkeit hinsichtlich der das Verwaltungsvermögen betreffenden Forderungen und Verbindlichkeiten (vgl. [X.]/[X.], 2. Aufl., § 50 [X.]. 23 ff.). Die [X.] kann in diesen Angelegenheiten als solche klagen und verklagt werden, ohne daß es auf den aktuellen Mitgliederbestand ankommt ([X.], [X.]O, [X.]; [X.], PiG 63, 1, 26 f.; [X.], PiG 63, 29, 49 f. u. 55 f.; Sauren, PiG 63, 61, 71; [X.], [X.], 97; [X.], [X.], 421, 423; [X.], [X.], 531, 533 f.; vgl. zum Gesellschaftsrecht [X.], NJW 2001, 993, 997 f.; Hadding, [X.] 2001, 713, 729 ff.; [X.], [X.], 585, 591 f.; [X.]; [X.] 2001, 421).
d) Die entscheidenden Konzeptionsschwächen der herrschenden [X.] betreffen jedoch das Haftungssystem. Im Ergebnis ist weithin aner-kannt, daß für die Verbindlichkeiten aus Dauerschuldverhältnissen, insbeson-dere aus dem Verwaltervertrag, die jeweiligen Wohnungseigentümer haften, denen die Leistungen auch zugute kommen ([X.] 1986, 368, 369 f.; [X.] 1994, 54, 55; [X.], 874, 875; [X.] [X.] 2000, 478, 480; [X.]/[X.], [X.]O, § 10 [X.]. 61; [X.]/[X.], [X.]O, § 10 [X.]. 34; [X.]/[X.], [X.]O, Einl. zum [X.] [X.]. 54; [X.], [X.] im System des bürgerlichen Rechtes, 1979, S. 102 f.; Kümmel, [X.]O, [X.] ff.; [X.], [X.], 169, 172). Begründet wird dies entweder ver-tragsrechtlich mit einer - verschieden konstruierten - rechtsgeschäftlichen Aus-wechselung des Schuldners beim Eigentümerwechsel ([X.]/[X.], [X.]O, - 20 - Einl. zum [X.] [X.]. 54; Kümmel, [X.]O, [X.] ff.; [X.], [X.], 169, 172) oder wohnungseigentumsrechtlich mit einer analogen Anwendung von § 10 Abs. 4 [X.] ([X.] 1986, 368, 369 f.; [X.] 1994, 54, 55; [X.], 874, 875; [X.] [X.] 2000, 478, 480; [X.]/[X.], [X.]O, § 10 [X.]. 61; [X.], [X.]O, S. 102 f.). Beides vermag nicht zu überzeugen (Häublein, [X.]ift [X.] [2005], [X.], [X.] ff., 181 ff.). [X.]) Eine vorab mit dem Gläubiger vereinbarte befreiende Schuldüber-nahme durch den Erwerber ist ohne dessen Einverständnis unwirksam, da dies sonst auf einen Vertrag zu Lasten Dritter hinausliefe (Kümmel, [X.]O, [X.] f.). Die entsprechende Erklärung ist aber bei von dem Erwerber nicht gebilligten Vertragsbeziehungen oft nicht zu erlangen und entspricht auch nicht immer dem objektiven Erklärungswert seiner rechtsgeschäftlichen Erklärungen, son-dern muß fingiert werden, um das gewünschte Ergebnis zu erreichen. [X.] gilt für Dauerschuldverhältnisse. Ein aus § 10 Abs. 3 [X.] abgeleiteter ge-richtlich durchsetzbarer Anspruch auf Erteilung der Genehmigung (Kümmel, [X.]O, [X.]) könnte dem in der Praxis allenfalls teilweise abhelfen. Denn bis zur rechtskräftigen Entscheidung hierüber käme es nicht zum Wechsel des Vertragspartners. Folglich könnte und müßte der Vertragspartner weiterhin den Veräußerer wegen der Kosten aus einem Dauerschuldverhältnis in Anspruch nehmen. Selbst eine Rückwirkung der gerichtlich ersetzten Genehmigung [X.] nur interne Ausgleichsansprüche zwischen Veräußerer und Erwerber be-gründen, was im Ergebnis keinen Vorteil gegenüber der herkömmlichen Lö-sung böte, wonach alleine der Wohnungseigentümer zur [X.] des [X.] Vertragspartner des Gläubigers bleibt.
- 21 - [X.]) Auch die Auffassung von einer analogen Anwendung des § 10 Abs. 4 [X.] überzeugt nicht. Zum einen hätte eine solche Lösung im Falle des Eigentümerwechsels eine Schuldnervermehrung zur Folge, weil § 10 Abs. 4 [X.] eine zeitliche oder sonstige Begrenzung der Alteigentümerhaftung nicht vorsieht (vgl. zuletzt [X.], [X.], 633, 636) und ein Kündigungsrecht ver-einbart sein müßte. Zudem ließe sich eine analoge Anwendung von § 10 Abs. 4 [X.] nicht auf den Verwaltervertrag oder andere [X.] begrenzen.
[X.] Läßt sich eine Auswechslung der Vertragspartner kaum begründen, müßten konsequenterweise nur die zur [X.] des Vertragsschlusses im [X.]und-buch eingetragenen Wohnungseigentümer für die hieraus resultierenden [X.] haften (vgl. [X.] 1994, 218, 219; OLG [X.] 1997, 334; [X.], [X.]O, [X.]1; [X.], PiG 63, 29, 41 u. 46; [X.], [X.], 169, 170; [X.], [X.], 633, 636; vgl. für die [X.] vor Anerkennung ihrer Rechtsfähigkeit [X.] 146, 341, 345), es sei denn, etwaige Sondernachfolger hätten sie übernommen und den [X.] entlastet (vgl. [X.], [X.]. v. 9. Februar 2004, [X.], NJW-RR 2004, 874). Dies in jedem Veräußerungsfall festzustellen erschwert in größeren Anlagen nicht nur die Verwaltung in unzumutbarer Weise, sondern müßte bei unterschiedlicher Vertragsgestaltung eines Eigentümerwechsels auch dazu führen, daß die Begleichung von Verbindlichkeiten ausgeschiedener Alteigen-tümer keine Angelegenheit der [X.] mehr ist, über die zu beschließen sie eine [X.]ußfassungskompetenz hätte. Das wi[X.]präche aber der Vor-stellung des Gesetzgebers von der Handlungsfähigkeit der [X.] und einer Haftung des Verwaltungsvermögens für Verwaltungsschulden. Hier [X.] nur die Teilrechtsfähigkeit der [X.] ein schlüssiges [X.] 22 - modell zu bieten. Es vermeidet zudem das dem Willen des Gesetzgebers wi-[X.]treitende Ergebnis, daß der ausgeschiedene Wohnungseigentümer Dritten noch als Gesamtschuldner für das Entgelt haftet, während die Leistungen dem Erwerber zugute kommen.
7. Mit der Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der [X.] sind zudem Erleichterungen bei der Durchsetzung von Bei-tragsforderungen gegen säumige Wohnungseigentümer verbunden. [X.] kann die [X.] als Gläubiger einer Zwangshypothek in das [X.]undbuch eingetragen werden. Bisher genügte der Verweis auf eine dem Titel beigefügte Eigentümerliste im Gegensatz zum Erkenntnisverfahren nicht. [X.] bedurfte es nach § 15 Abs. 1 [X.] der Eintragung aller Gläubiger unter Angabe von Namen, Vornamen, Wohnort und Beruf ([X.] [X.] 1995, 22 f.; BayObLG [X.] 2001, 375). Das hat bei großen [X.]en zu erhebli-chen praktischen Schwierigkeiten geführt und das [X.]undbuch überfrachtet. Die Wohnungseigentümer mußten sich daher häufig mit einer fiduziarischen Abtre-tung der Forderung oder mit der Ermächtigung des Verwalters behelfen, die Forderung als Prozeßstandschafter einzuklagen (vgl. Senat, [X.] 148, 392).

8. Für die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft spricht schließlich ein Vergleich mit anderen Rechtsgebieten. a) So steht im Steuerrecht außer Frage, daß die [X.] selbst als Unternehmerin zu behandeln und als solche steuer-pflichtig ist, nicht die einzelnen Wohnungseigentümer (s. etwa [X.]/Jaser, [X.], 2005, [X.]. 8 [X.]. 900; Vogel/[X.]/Huschens, UStG, 2004, § 14 Nr. 13 [X.]. 12; Sauren, PiG 63, 61, 62 f.). Tritt sie als Ver-- 23 - mieterin von [X.]seigentum auf, ist sie im Verfahren der Feststellung von Einkünften beteiligtenfähig und klagebefugt ([X.], 2774 f.). b) Die Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit trägt ferner der neueren Rechtsprechung des [X.]s zur [X.] Rechnung. Die Behandlung als nicht rechtsfähiger Verband brachte hier [X.] Probleme mit sich wie im Fall der Wohnungseigentümergemeinschaft, na-mentlich bei der korrekten Bezeichnung von Anspruchs- bzw. [X.] ([X.] 146, 341, 348 ff.), beim Wechsel im Mitgliederbestand und bei der Haf-tungsverfassung ([X.] 146, 341, 345). Die [X.]ünde, die hier für die [X.] gesprochen haben, müssen erst recht für die [X.] gelten, zumal diese im Gegensatz zur [X.] über ein eigenes "Refinanzierungssystem" verfügt.

c) Die Teilrechtsfähigkeit bedeutet andererseits nicht, daß die [X.]gemeinschaft als eine besondere Form der [X.] anzusehen wäre (so [X.], [X.], 353; offenlassend [X.], [X.], 421, 422; zu Recht a. A. [X.], PiG 63, 1, 14 ff.; [X.], [X.] 2002, 387, 388). Von ihr unterscheidet sie sich vielmehr in ganz wesentli-chen Punkten. Während die [X.] zur Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks gegründet wird, steht bei den [X.] der individuelle Zweck der Wohnungsnutzung im Vordergrund, bei der die damit verbundene Einbindung in den Verband der [X.] als "notwendiges Übel" hingenommen werden muß (Raiser, [X.] 2001, 173, 174; [X.], PiG 63, 29, 34; [X.], [X.], 421). [X.] ist das Regelungswerk, nach dem sich die Beziehungen innerhalb der Wohnungseigentümergemeinschaft richten, im Regelfall kein von den Woh-- 24 - nungseigentümern [X.] wie unter Gesellschaftern. Vielmehr stehen Teilungserklärung und [X.]sordnung der Satzung eines [X.] weit näher. Im Gegensatz zu § 709 Abs. 1 [X.] bedarf es zur Willensbil-dung in der Wohnungseigentümerversammlung nach § 25 [X.] nur der Mehrheit. An[X.] als die [X.] ist die [X.]gemeinschaft aufgrund gesetzlicher Anordnung vom [X.] unabhängig und unauflöslich (vgl. [X.], PiG 63, 1, 18 f.; [X.], [X.], 531, 533). Die Wohnungseigentümer haben im Gegensatz zur Gesellschaft regelmäßig noch nicht einmal nennenswerten Einfluß auf den Eintritt eines neuen Miteigentümers, sofern kein wichtiger [X.]und vorliegt (§ 12 Abs. 2 [X.]). Mit dieser Unabhängigkeit von der jeweiligen Mitgliedschaft korrespondiert die Selbständigkeit des Finanzwesens der Wohnungseigentümergemeinschaft, die die [X.] nicht kennt. Ähnliches gilt schließlich für die Verwalterbestellung. Während hier der [X.]undsatz der [X.] gilt und der Verwalter aus den Reihen der Wohnungseigentümer die [X.] darstellt, ist er für die [X.] die Regel ([X.], PiG 63, 1, 16 f.).

Die Wohnungseigentümergemeinschaft vereint Elemente verschiedener Verbandstypen in sich, ohne insgesamt einem von ihnen anzugehören. So nä-hert die [X.]sordnung mit ihrem satzungsähnlichen Charakter die Wohnungseigentümergemeinschaft dem Verein an, von dem sie sich wiederum durch die fehlende Austrittsmöglichkeit und die Vererblichkeit der Miteigentü-merstellung unterscheidet (vgl. [X.], [X.] 1981, 142, 143). Parallelen zur Genossenschaft erlaubt die personalistische Struktur, von der sich die [X.]gemeinschaft aber durch das Kündigungsrecht der Genossen nach § 65 [X.] und die [X.] nach § 68 [X.] unterscheidet - 25 - ([X.], [X.] 1981, 142, 143). Die Willensbildung ist dagegen dem Recht der Kapitalgesellschaften angenähert ([X.], Die [X.], 1986, [X.], [X.] f.), mit denen die personalistische Struktur der Wohnungseigentümergemeinschaft indessen nicht zu vergleichen ist. Im Ergebnis lässt sich die Wohnungseigentümergemeinschaft also keinem der anderen Typen von Körperschaften zuordnen. Sie stellt einen rechtsfähigen Verband sui generis dar ([X.], [X.] 1981, 142; [X.], [X.]O, S. 7; [X.], [X.], 531, 533), "eine Personenmehrheit, die durch Gesetz zu einer Or-ganisation zusammengefasst ist" ([X.], [X.]O, S. 209; ähnlich [X.], [X.]O, S. 11). Im Gegensatz zu anderen Verbänden ist daher auch ihr Zweck nicht frei vereinbar oder gegenüber dem gesetzlichen Leitbild abänderbar. Sie bleibt auf Verwaltungsfunktionen im Innern, insbesondere das Finanz- und Rechnungs-wesen, und die Erleichterung des Rechtsverkehrs nach außen beschränkt. Sie handelt im Rechtsverkehr durch den Verwalter. Soweit er nicht kraft Gesetzes als Organ der [X.] zur Vertretung berechtigt ist, werden seine Kom-petenzen durch solche der Wohnungseigentümer ergänzt, denen die entspre-chende Bevollmächtigung des Verwalters oder die Fassung des von ihm nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 [X.] auszuführenden [X.]usses obliegt ([X.], Die Rechtsfolgen einer Rechtsfähigkeit der [X.] der Wohnungseigentü-mer, 2004, [X.]).

9. Die Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft hat Konsequenzen für das Haftungssystem. Konnte ein Gläubiger für Schulden der [X.] nach bisheriger Auffassung sämtliche Wohnungseigentümer als Vertragspartner und somit als Gesamtschuldner in Anspruch nehmen, ist [X.] nunmehr in der Regel das teilrechtsfähige Subjekt, der Verband (vgl. Raiser, [X.] 2001, 173, 178). Er haftet mit seinem Verwaltungsvermögen. - 26 - Daneben kommt eine akzessorische gesamtschuldnerische Haftung der [X.] nicht von Gesetzes wegen, sondern nur in Betracht, wenn sie sich neben dem Verband klar und eindeutig auch persönlich verpflichtet haben. a) Eine analoge Anwendung von § 128 HGB - teilweise darüber hinaus auch von § 130 HGB (Sauren, PiG 63, 61, 69 m. [X.]. 30; [X.], [X.], 421, 423) [X.] scheidet ebenso aus wie der Rückgriff auf einen in diesem Zu-sammenhang behaupteten ([X.], [X.]O, [X.] ff.; ähnlich [X.], [X.], 421, 425; im Ergebnis ebenso ohne nähere Begründung [X.], PiG 63, 1, 23; [X.], PiG 63, 29, 49) allgemeinen verbandsrechtlichen [X.]undsatz, daß neben dem Verband auch dessen Mitglieder haften. Wenn die [X.] im Rechtsverkehr als [X.] Träger von Rechten und Pflich-ten sind, kommt eine persönliche Haftung nur für eine persönliche Schuld in Betracht. Diese kann aber nur individuell durch Rechtsgeschäft oder ein [X.] entstehen, an das die Rechtsordnung eine Haftung knüpft. Sie läßt sich nicht mit der dem Gesellschaftsrecht entlehnten "Doppelverpflichtungstheorie" (vgl. Raiser, [X.] 2001, 173, 178) begründen. Abgesehen davon, daß diese als [X.]undlage eines Einstehens von Gesellschaftern einer Gesellschaft bürger-lichen Rechts umstritten ist (vgl. zusammenfassend [X.], [X.], 554 u. 556 ff.; [X.], NJW 2001, 993, 998; [X.], [X.], 261 f.), kann sie im Wohnungseigentumsrecht schon deswegen nicht greifen, weil sei-ne Organstellung den Verwalter nur zur Vertretung der Wohnungseigentümer als Verband berechtigt, und das auch nur nach Maßgabe des § 27 [X.]. Von einem Recht, darüber hinaus Verbindlichkeiten im Namen der Wohnungseigen-tümer einzugehen, hat der Gesetzgeber bewusst Abstand genommen (BT-Drucks. 1/252, S. 31 f.; [X.], in [X.]/Pick/[X.], [X.], 9. Aufl., § 27 [X.]. 9). Der Verwalter kann die Wohnungseigentümer neben dem Verband - 27 - also nur verpflichten, wenn sie ihn hierzu eigens bevollmächtigt haben. Hierzu genügt, an[X.] als für eine Vollmacht, den Verband zu vertreten, nicht ein [X.], weil die Eigentümerversammlung keine [X.]ußkompe-tenz hat, eine persönliche Leistungspflicht durch Mehrheitsentscheidung zu begründen ([X.], [X.], 542, 543).
Daß der Verband teilrechtsfähig ist, führt nicht per se zu einer persönli-chen gesamtschuldnerischen Haftung seiner Mitglieder (a.A. [X.] PiG 63, 29, 49). Beides hat miteinander nichts zu tun. Auch das Prinzip der Akzessorie-tät wirkt nicht schuldbegründend, sondern setzt eine persönliche Haftung [X.] ([X.], NJW 2005, 855, 858; Hadding, [X.]. [X.] (2005), [X.], 140 f.). Dies ergibt sich daraus, daß der [X.] ist und nicht seine Mitglieder ([X.], Handbuch des Vereins- und Verbandsrechts, 9. Aufl., [X.]. 1970 a; Soergel/Hadding, [X.], 13. Aufl., Vor § 21 [X.]. 35; [X.], Handbuch zum Vereinsrecht, 8. Aufl., [X.]. 390). Deswegen bedarf die Haftung neben dem Verband entweder der Übernahme einer persönlichen Schuld oder einer ausdrücklichen Anordnung des [X.] (vgl. §§ 124 Abs. 1, 161 Abs. 2 HGB). Letztere fehlt im [X.]. Eine entsprechende Anwendung der handelsrechtlichen [X.] scheitert schon daran, daß das die Verwaltungsschulden betreffende Finanzierungssystem der [X.] einer entsprechenden Lücke entbehrt und der Gesetzgeber eine persönliche Haftung daneben für "nicht zumutbar" und "entbehrlich" angesehen hat (BT-Drucks. 1/252, S. 31 f) .

b) Kommt eine - akzessorische - Haftung der Wohnungseigentümer nach dem Willen des Gesetzgebers und dem [X.] nicht in Betracht, so sind die Gläubiger gleichwohl nicht schutzlos. - 28 - Sie können vielmehr auf das Verwaltungsvermögen der [X.] zugreifen, das deren Ansprüche gegen die Wohnungseigentümer und gegen Dritte, insbesondere die Bankinstitute, umfaßt, bei denen Gemein-schaftskonten geführt werden. Sollte die Wohnungseigentümergemeinschaft auf eine titulierte Forderung nicht leisten, kann im Verfahren nach § 899 ff. ZPO die [X.] dieser Konten und in der Folge die Pfändung des [X.] durchgesetzt werden ([X.] 84, 325, 329 ff.; 84, 371, 373 ff.; [X.], Forderungspfändung, 13. Aufl. [X.]. 166 ff.; [X.]/Walker, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 3. Aufl. [X.]. § 829 [X.]. 2). [X.] hinaus können die Ansprüche der [X.] gegen die [X.] insbesondere auf Zahlung der [X.] und [X.] gepfändet werden, die ebenfalls zum Verwaltungsvermögen zählen. c) Haben die Wohnungseigentümer solche Ansprüche noch nicht durch [X.]uß entstehen lassen (vgl. hierzu [X.], [X.], 542, 544), kann der Gläubiger auch auf den Anspruch des rechtsfähigen Verbandes auf [X.] Verwaltung zurückgreifen. Denn die Wohnungseigentümer tref-fen wie alle Mitglieder einer Körperschaft [X.], die ein Mindestmaß an Loyalität dem Verband gegenüber erfordern. Hierzu gehört die Pflicht, dem Verband die finanzielle [X.]undlage zur Begleichung der laufenden Verpflichtun-gen durch [X.]ussfassung über einen entsprechenden Wirtschaftsplan, sei-ne Ergänzung (Deckungsumlage) oder die Jahresabrechnung zu verschaffen. Der Verband hat hierauf aus dem Treueverhältnis (vgl. hierzu allgemein Armbrüster, [X.] 2002, 333 f.) ebenso einen Anspruch wie auch dem [X.] Wohnungseigentümer nach § 21 Abs. 4 [X.] ein solcher Anspruch gegen die übrigen Wohnungseigentümer zusteht. Auch dieser Anspruch ist pfändbar. - 29 - d) Erfüllen die Mitglieder schuldhaft ihre Verpflichtung gegenüber dem Verband zur [X.]ussfassung nicht, so kann der Verband seine Mitglieder zwar nicht unmittelbar auf Zahlung in Anspruch nehmen, wie das bei [X.] über Entgelte und Beiträge in einer zweigliedrigen [X.] aner-kannt ist ([X.], [X.]. v. 17. Dezember 1973, [X.], NJW 1974, 364, 365; [X.]. v. 4. Februar 1982, [X.], NJW 1982, 1753, 1754; [X.]. v. 6. Juli 1983, [X.], NJW 1984, 45, 46; [X.]. v. 13. April 1994, [X.], NJW 1994, 1721; MünchKomm-[X.]/Karsten [X.]t, 4. Aufl. § 745 [X.]. 36). Ihm steht aber gegen seine Mitglieder ein Anspruch auf Schadensersatz wegen Pflichtverletzung nach § 280 [X.] zu. Verzögern die Mitglieder ihre [X.]uß-fassung und entsteht dem Verband dadurch ein Schaden etwa in Gestalt von Verzugszinsen, die er seinem [X.] zu zahlen hat, haben die [X.] diesen unter den Voraussetzungen von §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 [X.] zu ersetzen. Verweigern die Mitglieder die zur ordnungsgemäßen Verwaltung er-forderliche [X.]ußfassung, entsteht dem Verband ein über die Folgen der verzögerten Erfüllung seiner eigenen Verbindlichkeiten gegenüber [X.]. Diesen Schaden kann er als Schadensersatz statt der Leistung unter den Voraussetzungen der §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 [X.] gel-tend machen. Fassen die Wohnungseigentümer also trotz Aufforderung und Setzung einer angemessenen Frist keinen [X.]uß über die Zuführung von Mitteln, so hat jeder einzelne von ihnen dem Verband als Schadensersatz den Betrag zu zahlen, den er bei ordnungsgemäßer [X.]ußfassung von den Wohnungseigentümern insgesamt hätte einfordern können. Haben nämlich mehrere denselben Schaden in gleicher Weise schuldrechtlich zu verantwor-ten, haften sie grundsätzlich als Gesamtschuldner ([X.]/Ehmann, [X.], 11. Aufl., § 421 [X.]. 20; MünchKomm-[X.]/[X.], 4. Aufl., § 421 [X.]. 53). Diesen Anspruch kann ein Gläubiger ebenfalls pfänden, so daß er sich bei [X.] 30 - zelnen solventen Wohnungseigentümern erholen kann. Allerdings setzt das ein Verschulden des in Anspruch genommenen Wohnungseigentümers voraus (BayObLG NJW-RR 1992, 1102, 1103; [X.], [X.]O, § 21 [X.]. 181), das aber nach § 280 Abs. 1 Satz 2 [X.] vermutet wird. So hat der einzelne Wohnungs-eigentümer die Pflichtverletzung insbesondere dann zu vertreten, wenn er die erforderlichen Schritte für die Einberufung einer Eigentümerversammlung zur [X.]ußfassung nicht unternommen, gegebenenfalls die Anfechtung eines Negativbeschlusses unterlassen oder die gerichtliche Ersetzung des [X.]us-ses nicht verfolgt hat.

e) Schließlich kann unter Umständen auch noch eine entsprechende Anwendung der im Körperschaftsrecht entwickelten [X.]undsätze zur [X.] in Betracht kommen. Da diese Haftung für den Fall der [X.] finanziellen Ausstattung des Verbandes von der Rechtsprechung letztlich aus § 826 [X.] abgeleitet wird ([X.], [X.]. v. 30. November 1978, [X.], [X.], 229 f.; [X.], [X.]. v. 25. April 1988, [X.], NJW-RR 1988, 1181 f., OLG S[X.]rbrücken ZIP 1992, 1623, 1627; [X.]/[X.], [X.]O, § 13 [X.]. 8; [X.], [X.]O, § 13 [X.]. 340; [X.]/[X.], [X.]O, § 13 [X.]. 89), ergibt sich aus § 840 [X.] ebenfalls eine gesamtschuldne-rische Haftung der Wohnungseigentümer. Damit besteht auch ohne akzessori-sche Haftung analog § 128 HGB nicht die Gefahr, daß sich die [X.] "hinter dem Verband verstecken" ([X.], PiG 63, 29, 49).

10. Mit der Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit geht entgegen bisweilen geäußerten Befürchtungen (Armbrüster, [X.] 2003, 493, 514; [X.], [X.] 2004, 596, 597) keine Entwertung der [X.] jedes einzelnen Mit-eigentümers einher. Denn die Wohnungseigentümergemeinschaft wird hier-- 31 - durch nicht insgesamt zu einer Gesellschaft, an der die einzelnen Wohnungs-eigentümer nur noch in Form verdinglichter Miteigentumsanteile partizipieren (so aber [X.], [X.] nach dem Wohnungseigentumsgesetz, 1993, [X.] ff.; hiergegen zu Recht etwa [X.], PiG 63, 1, 15; [X.], PiG 63, 29, 33 f.). Vielmehr bleiben das Sondereigentum und das [X.]seigentum als echtes Eigentum ausschließlich in den Händen der Miteigentümer und sind nicht Teil des Vermögens des rechtsfähigen Verbandes (s. [X.], [X.]O S. 17). Schon deswegen steht es auch nicht als Haftungsmasse für dessen Verbindlichkeiten zur Verfügung.
11. Die Teilrechtsfähigkeit hängt nicht von der [X.]öße der [X.]gemeinschaft, etwa der Zahl der Miteigentümer (so [X.], PiG 63, 1, 22; [X.], [X.] 2002, 285, 286; [X.], [X.], 531, 533) oder der objek-tiven Notwendigkeit eines Verwalters (so [X.], PiG 63, 29, 47 f.) ab. Für eine solche Differenzierung bietet das Gesetz keine [X.]altspunkte. Sie würde auch zu kaum lösbaren Abgrenzungsschwierigkeiten und somit zu einer erheb-lichen Unsicherheit des Rechtsverkehrs führen.
12. Die Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft ist nicht umfassend, sondern auf die Teilbereiche des Rechtslebens beschränkt, bei denen die Wohnungseigentümer im Rahmen der Verwaltung des [X.] Eigentums als [X.] am Rechtsverkehr teilnehmen. Das ist insbesondere bei Rechtsgeschäften oder Rechtshandlungen im [X.], kann aber auch, wie [X.] bei der Verfolgung von [X.] Beitrags- oder Schadensersatzansprüchen gegen einzelne [X.], im Innenverhältnis vorliegen. Dagegen betrifft die Anfech-tung von [X.]üssen der Wohnungseigentümerversammlung die [X.] 32 [X.] innerhalb der [X.] und nicht den Rechtsverkehr des Verbandes. Sie bleibt eine Angelegenheit der Wohnungseigentümer als Einzelpersonen mit der Folge, daß der [X.] sich im vorliegenden Verfahren zu Recht - wie bisher - gegen die übrigen Wohnungseigentümer richtet (vgl. [X.], [X.]. v. 30.6.1966, [X.], [X.] 1966, 1169; [X.], [X.]. v. [X.], [X.]; [X.]/[X.]/[X.], HGB, 31. Aufl. § 109 [X.]. 38 ff. jew. zur [X.]; [X.]/[X.]/Timm, [X.] 2003, § 709 [X.]. 65; [X.]/Ruhkamp, Die [X.] bürgerlichen Rechts, 2003, [X.]. 442; [X.]/Westermann, 11. Aufl. § 709 [X.].39; MünchKomm.-[X.]/[X.], 4. Aufl. § 709 [X.]. 113; [X.], [X.] bürgerlichen Rechts und Partnergesellschaft, 4. Aufl. § 709 [X.]. 113; [X.], [X.], 585, 591 f.; a. A. [X.], Gesellschaftsrecht, 4. Aufl. § 15 II 3 jew. zur GbR). IV.
Im Ergebnis handelt es sich bei der Zahlungsverpflichtung gegenüber der [X.] um eine Verbindlichkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft. Denn ein mit den Wohnungseigentümern abgeschlossener Vertrag ist auch dann, wenn er nicht, wie hier, ausdrücklich die [X.] als Vertragspartei benennt, in der Regel mit dem rechtsfähigen Verband, nicht mit den einzelnen Eigentümern geschlossen. Etwas anderes wird aus-nahmsweise nur dann in Betracht kommen, wenn der [X.] ([X.] geringe [X.]öße der Liegenschaft, einmaliger [X.], persönliche Verbundenheit der Vertragspartner, besonderes Siche-rungsinteresse des Gläubigers) gerade mit jedem einzelnen Wohnungseigen-tümer abgeschlossen wurde. Dafür ist hier jedoch nichts ersichtlich. Die Ver-bindlichkeit ist daher in den Wirtschaftsplan einzustellen. Insoweit ist der an-gegriffene [X.]uß nicht zu beanstanden. Die Anfechtung ist aber deswegen - 33 - griffene [X.]uß nicht zu beanstanden. Die Anfechtung ist aber deswegen begründet, weil die Antragsgegner nur einen [X.] ohne [X.] genehmigt haben.
1. Der Auffassung der Antragsgegner, daß dieser Umstand im konkreten Fall von vorneherein unerheblich ist, weil nach dem [X.]uß der Wohnungs-eigentümerversammlung vom 21. März 1990 unter Tagesordnungspunkt 1 für die Fälligstellung der Vorauszahlung die Genehmigung des [X.] genügen solle, ist nicht zu folgen. Denn für diesen [X.]uß fehlte der Wohnungseigentümerversammlung die [X.]ußkompetenz. Nach § 28 Abs. 5 [X.] kann die Eigentümerversammlung zwar einen einzelnen Wirtschaftsplan genehmigen, was auch dann nur zur Anfechtbarkeit führt, wenn er - etwa infolge des Fehlens von [X.]n - fehlerhaft ist. Der Wohnungseigentümerversammlung fehlt aber die Kompetenz, die Anforderun-gen an Wirtschaftspläne auf Dauer zu verändern, insbesondere generell für die Zukunft auf die Vorlage von [X.]n zu verzichten. Ein solcher [X.]uß, der auf eine Abweichung von dem Gesetz hinausliefe, ist nichtig (Senat, [X.] 145, 158, 167 f.; speziell zu den Vorschriften über den Wirt-schaftsplan s. [X.], in [X.]/Pick/[X.], [X.]O, § 28 [X.]. 6; Jennißen, [X.] nach dem Wohnungseigentumsgesetz, 5. Aufl., VI [X.]. 15; [X.]/ [X.], [X.]O, § 28 [X.]. 6). Dem [X.]uß vom 21. März 1990 kommt somit auch ohne Anfechtung keine rechtliche Wirkung zu. Mangels wirksamer Abän-derung der gesetzlichen Anforderungen erfüllt damit der am 5. April 2000 ohne [X.] beschlossene Wirtschaftsplan nicht die Vorgaben des § 28 Abs. 1 Nr. 2 [X.] und ist deswegen für ungültig zu erklären. - 34 - 2. Allerdings führt nicht jeder Fehler in den [X.]ußvorlagen von Wirt-schaftsplänen oder Jahresabrechnungen auch zur Ungültigerklärung des [X.]sbeschlusses. Fehlen wesentliche Bestandteile, so kann dies auch nur einen [X.] nach sich ziehen (BayObLG NJW-RR 1989, 1163, 1164; [X.], 92 f.; [X.] NJW-RR 1996, 526, 527; [X.], 541, 542 f.; [X.], in [X.]/Pick/[X.], [X.]O, § 28 [X.]. 28 u. 116; Nieden-führ/[X.], [X.]O, § 28 [X.]. 85; zu den Einzelheiten [X.], [X.], 91 ff). Das gilt jedoch nicht bei dem Fehlen von [X.]n. [X.] wi[X.]pricht ein ohne sie beschlossener [X.] ord-nungsmäßiger Verwaltung.
Die eigentliche Bedeutung des Wirtschaftsplanes liegt nämlich darin, daß er die Belastung der Wohnungseigentümer mit [X.] nach § 28 Abs. 2 [X.] verbindlich regelt und deren Zahlungsverpflichtung erst entstehen läßt (Senat, [X.] 111, 148, 153; BayObLG NJW-RR 1990, 720, 721; [X.], 455, 456; [X.] [X.] 1996, 33, 36; [X.], in [X.]/Pick/[X.], [X.]O, § 28 [X.]. 30; Jennißen, [X.]O, VI [X.]. 27; [X.]/[X.], [X.]O, § 28 [X.]. 27; [X.]/[X.], [X.]O, § 28 [X.]. 3 u. 5; [X.], [X.] 1993, 11, 14; [X.], [X.], 542, 544). Deswegen schreibt § 28 Abs. 1 Nr. 2 [X.] vor, daß der Wirtschaftsplan auch die anteilmäßige Verpflichtung der [X.] zur Lasten- und Kostentragung enthalten muß. Die Entschei-dung über die Umlage der Kosten auf die einzelnen Eigentümer darf also nicht dem Verwalter überlassen bleiben. Da die Verteilung der Kosten Gegenstand des [X.]s ist, gehört er zu den unverzichtbaren Bestandteilen des Wirtschaftsplans. Mithin ist die Genehmigung eines Wirtschaftsplans ohne [X.] auf Antrag für ungültig zu erklären (BayObLG NJW-RR - 35 - 1991, 1360; [X.], [X.] 1996, 33, 36; [X.], in [X.]/Pick/[X.], [X.]O, § 28 [X.]. 30; [X.]/[X.], [X.]O, § 28 [X.]. 27).
3. Dem steht die Tatsache, daß die Wohnungseigentümer die Ansätze in dem von dem Verwalter vorgelegten [X.] bei der [X.]uß-fassung abändern können, nicht entgegen (so aber [X.] NJW-RR 1991, 725, 726). Denn in der Regel können die Wohnungseigentümer anhand des Vertei-lungsschlüssels in den [X.]n unschwer ermitteln, mit welcher Belastung sie nach Änderung der Gesamtansätze rechnen müssen. Ob für den Fall, daß die Wohnungseigentümerversammlung so erhebliche Änderungen vornimmt, daß sich die Auswirkungen auf die [X.] nicht mehr ohne weiteres ermitteln lassen, etwas anderes zu gelten hat, bedarf hier keiner Entscheidung.
4. Obwohl das Fehlen von [X.]n die angegriffene [X.] des Wirtschaftsplanes insgesamt erfasst, war sie nur in dem bean-tragten Umfang wegen der Sanierungskosten für die [X.] in Höhe von 146.465 DM für ungültig zu erklären. Denn die Antragsteller haben den ihnen bekannten Mangel der fehlenden Einzelabrechnungen bei den übri-gen Positionen ausdrücklich nicht beanstandet, sondern nur die Ungültigerklä-rung der angegriffenen Position beantragt. Die Genehmigung von Jahresab-rechnung bzw. Wirtschaftsplan kann aber nur insoweit für ungültig erklärt wer-den, als sie angegriffen worden ist (BayObLG NJW-RR 1990, 1107, 1108; 1992, 1169 f.; [X.] 1995, 91, 92; [X.] NJW-RR 1991, 1235, 1236; Jennißen, [X.]O, [X.] f.; [X.], in [X.]/Pick/[X.], [X.]O, § 28 [X.]. 51; Nieden-führ/[X.], [X.]O, § 28 [X.]. 83). - 36 - V. 1. Eine Vorlage der Entscheidung über die Frage der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft an den [X.]oßen Senat nach § 132 Abs. 3 und 4 [X.] oder an den Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des [X.] nach § 2 Abs. 1 [X.] kam nicht in Betracht, weil die Voraus-setzungen hierfür jeweils nicht vorliegen (vgl. [X.], IX. Zivilsenat, [X.]. v. 15. Februar 2000 in [X.], [X.], 1185; [X.]. v. 19. Mai 1993, [X.], [X.] 1993, 776, 777; [X.], [X.], 4. Aufl., § 133 [X.]. 38).
2. Die Entscheidung über die Gerichtskosten aller drei Rechtszüge folgt aus § 47 Satz 1 [X.]. Sie den [X.] aufzuerlegen, entspricht billi-gem Ermessen, weil sie unterlegen sind. Hingegen besteht kein Anlaß, von dem in [X.] geltenden [X.]undsatz nach § 47 Satz 2 [X.] abzuweichen, wonach die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen haben.
3. Für den Geschäftswert ist bei einer Teilanfechtung des [X.] nach herrschender Meinung die Höhe der angegriffenen Positionen maß-geblich ([X.] 1988, 326, 328; ähnlich BayObLG [X.], 505, 506; [X.]/[X.], [X.]O, § 48 [X.] [X.]. 20; [X.]/[X.], [X.]O, § 48 [X.]. 40). Eine Festsetzung in voller Höhe von 146.465 DM scheidet aber aus, da dies das Interesse der Antragsteller an einer Teilungültigerklärung des an-gegriffenen [X.]usses wirtschaftlich weit überstiege, so daß der Zugang zu Gericht in unzumutbarer Weise erschwert worden wäre ([X.] NJW 1992, 1673, 1674; [X.] [X.] 2000, 482, 484 f.; BayObLG ZMR 2001, 127, 128; 2003, 50). - 37 - Aus diesem [X.]unde ist der Geschäftswert nach § 48 Abs. 3 Satz 2 [X.] niedriger festzusetzen. Dabei kommt im Gegensatz zu einer bisweilen in der obergerichtlichen Rechtsprechung vertretenen Auffassung ([X.] [X.] 2000, 482, 484 f.; [X.] NJW-RR 1988, 14, 15) eine schematische Herabsetzung etwa auf das Fünffache des Eigeninteresses des anfechtenden [X.]s nicht in Betracht. Abzustellen ist vielmehr auf das anhand der [X.] Umstände des Einzelfalles (BayObLG NJW-RR 1989, 79 ff.; [X.], 713; [X.] [X.], 295 f; OLG Karlsruhe WuM 1996, 180; [X.] [X.] 1995, 23; [X.]/[X.], [X.]O, § 48 [X.]. 16; Nieden-führ/[X.], [X.]O, § 48 [X.]. 28) zu ermittelnde Interesse aller Beteiligten und auf das Verhältnis der daraus erwachsenden Kosten zu dem Interesse eines Beteiligten.
Unter Berücksichtigung dieser [X.]undsätze war nicht nur der vergleichs-weise geringen Beteiligung der Antragsteller an den streitigen Kosten Rech-nung zu tragen, sondern auch der erheblichen Bedeutung der Sache für alle Wohnungseigentümer. Von daher erscheint ein Geschäftswert von 12.000 [X.] angemessen.

[X.] [X.] Lemke

[X.]t-Räntsch Stresemann

Meta

V ZB 32/05

02.06.2005

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.06.2005, Az. V ZB 32/05 (REWIS RS 2005, 3311)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3311

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