Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.09.2002, Az. V ZB 37/02

V. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 1530

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[X.]/02vom19. September 2002in der [X.]:[X.]:ja[X.]R: [X.] § 23a) Soweit durch Gemeinschaftsordnung oder [X.] nichts anderesgeregelt ist, kann der Leiter einer Wohnungseigentümerversammlung das tat-sächliche Ergebnis einer Abstimmung grundsätzlich auch dadurch feststellen, daßer bereits nach der Abstimmung über zwei von drei - auf Zustimmung, Ablehnungoder Enthaltung gerichteten - [X.] die Zahl der noch nicht abge-gebenen Stimmen als Ergebnis der dritten [X.] wertet (sog. [X.]).b) Durch die Subtraktionsmethode kann das tatsächliche Abstimmungsergebnis [X.] nur dann hinreichend verläßlich ermittelt werden, wenn für den Zeitpunktder jeweiligen Abstimmung die Anzahl der anwesenden und vertretenen [X.] und - bei Abweichung vom Kopfprinzip - auch deren [X.] 2 -[X.], [X.]. v. 19. September 2002 - [X.]/02 - BayObLG [X.]AG [X.] -Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 19. September 2002 durchden Vizepräsidenten des [X.] Dr. [X.] und die [X.]. Dr. Krüger, [X.], [X.] und [X.]:Die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller wird, soweitüber sie nicht durch den [X.]uß des [X.] vom 11. Juli 2002 entschieden ist, zurückgewie-sen.Von Gerichtskosten des Verfahrens tragen die Antragsteller 4/5und die Antragsgegner 1/5. Außergerichtliche Kosten werdennicht erstattet.Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wirdauf 20.500 - 4 -Gründe:[X.] Beteiligten sind die Wohnungseigentümer und die Verwalterin eineraus mindestens 180 Einheiten bestehenden Wohnungseigentumsanlage, dievon der Rechtsvorgängerin der Antragstellerin zu 1 vor etwa dreißig Jahrenerrichtet worden ist. Nach der Teilungserklärung trifft die [X.] "mit einfacher Mehrheit der vertretenen 1000stel Anteile."Der Miteigentumsanteil der Antragstellerin zu 1 beläuft sich auf 55,71/1000,während auf den Miteigentumsanteil des Antragstellers zu 2, des [X.] ihrer Komplementärin, 118,01/1000 entfallen.Aus Anlaß behördlicher Beanstandungen wegen des [X.] fand am 29. März 2001 eine außerordentliche Eigentümerver-sammlung statt. Bei der [X.]ußfassung zu Tagesordnungspunkt 3, die in [X.] verschiedene Anträge zu einzelnen Maßnahmen zum [X.] hatte, waren 104 Wohnungseigentümer anwesend, die 559,92/1000 Mit-eigentumsanteile vertraten. Die Versammlungsleiterin stellte zu vier [X.] jeweils die abgegebenen Nein-Stimmen und die [X.], errechnete dann als Differenz zu den vertretenen [X.] Ja-Stimmen und stellte auf dieser Grundlage jeweils die Annahme der[X.]ußanträge fest. In einem Fall zählte die Versammlungsleiterin nebenden Stimmenthaltungen die abgegebenen Ja-Stimmen aus, errechnete in dergeschilderten Weise die Zahl der Nein-Stimmen und gelangte so zur Feststel-lung der Ablehnung des betreffenden [X.]ußantrages zu Tagesordnungs-punkt 3 b. Die Antragstellerin zu 1 konnte sich nur an der Abstimmung zu Ta-gesordnungspunkt 3 a beteiligen, hinsichtlich der weiteren [X.]ußanträge- 5 -wurde sie durch die Versammlungsleiterin von der Abstimmung ausgeschlos-sen.Das Amtsgericht hat die zu Tagesordnungspunkt 3 gefaßten [X.]üsseantragsgemäß für ungültig erklärt. Auf die sofortige Beschwerde der Antrags-gegner hat das [X.] die Entscheidung aufgehoben und den Antrag ab-gewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der [X.], der das [X.] Oberste Landesgericht teilweise stattgegebenund den [X.]uß des Amtsgerichts insoweit wiederhergestellt hat, als in ihmder [X.] zu Tagesordnungspunkt 3 c für ungültig erklärt [X.] ist. Im übrigen möchte das [X.] Oberste Landesgericht [X.] zurückweisen, sieht sich hieran jedoch durch den [X.]uß [X.] vom 3. April 2000 (NJW-RR 2001, 11) [X.] und hat insoweit die Sache durch [X.]uß vom 11. Juli 2002 dem Bun-desgerichtshof vorgelegt.I[X.] Vorlage ist statthaft (§ 43 Abs. 1, § 45 Abs. 1 [X.] i.V.m. § 28Abs. 2 FGG).Das vorlegende Gericht hält an seiner Ansicht fest, daß der [X.] - mangels abweichender Regelung - das Ergebnis der Abstimmungder Wohnungseigentümer auch im Subtraktionsverfahren feststellen dürfe, in-dem er zunächst nur die Nein-Stimmen und Enthaltungen abfrage und danachden Rest der Stimmen als Ja-Stimmen werte (so bereits BayObLG, [X.] -459, 460 im Anschluß an [X.], 101). Entsprechendes gelte nach [X.] der Ja-Stimmen und Enthaltungen für die Feststellung der Nein-Stimmen.Demgegenüber vertritt das [X.] (NJW-RR 2001, 11,12) in einer auf weitere Beschwerde ergangenen Entscheidung die Auffassung,die Feststellung einer Stimmenmehrheit für die Annahme eines [X.]ußantra-ges setze die exakte Ermittlung der Ja-Stimmen voraus, eine bloße [X.] genüge nicht. Da die Divergenz beider Auffassungen die Zulässigkeitder Subtraktionsmethode für die Feststellung des Abstimmungsergebnisses imallgemeinen betrifft, ist die Vorlage in vollem Umfang gerechtfertigt.[X.] der Senat auf Grund der zulässigen Vorlage als [X.] über die sofortige weitere Beschwerde zu entscheiden hat, istdas Rechtsmittel zulässig (§§ 45 Abs. 1, 43 Abs. 1 Nr. 4 [X.], §§ 27, 29 [X.] nicht begründet. Mängel der noch verfahrensgegenständlichen [X.] hat das Beschwerdegericht zu Recht verneint. Wie von derVersammlungsleiterin festgestellt und verkündet, sind die [X.] zu den Tagesordnungspunkten 3 a, 3 d und 3 e mit jeweils positivem[X.]ußergebnis sowie zu Tagesordnungspunkt 3 b mit negativem [X.]uß-ergebnis zustande gekommen und leiden auch nicht an inhaltlichen Mängeln.1. Entgegen der Ansicht der Antragsteller wurde das tatsächliche Ergeb-nis der Abstimmung über die zugrundeliegenden [X.]ußanträge von derVersammlungsleiterin fehlerfrei ermittelt. Die Ermittlung der Zahl der zu einem[X.]ußantrag von den Wohnungseigentümern abgegebenen Ja- und [X.] 7 -Stimmen sowie der Stimmenthaltungen ist Aufgabe des Leiters der [X.]; sie ist Grundlage der ihm ebenfalls - nach Prüfung der Gül-tigkeit der Stimmen - obliegenden Feststellung des Abstimmungsergebnisses,das wiederum nach rechtlicher Beurteilung durch den Versammlungsleiter zurFeststellung und Verkündung des [X.]ußergebnisses führt (vgl. Senat,[X.], 355, 342 f). Fehlt es - wie im vorliegenden Fall - an Regeln zur Er-mittlung des tatsächlichen Ergebnisses der Abstimmung, wie sie sich aus [X.] oder einem [X.] ergeben können (vgl.KG, [X.], 101; [X.]/Pick/[X.], [X.], 8. Aufl., § 23 [X.]. 25), [X.] es keinen grundsätzlichen Bedenken, wenn sich der [X.] hierbei der Subtraktionsmethode bedient und bereits nach der [X.], Ablehnung oder Enthaltung ge-richteten - [X.] die Zahl der noch nicht abgegebenen Stimmenals Ergebnis der dritten [X.] wertet. Bei größeren [X.], zumal wenn - wie hier - in Abweichung von § 25 Abs. 2 [X.] Stimmkraft nach der Größe der Miteigentumsanteile vereinbart ist (Wert-oder Anteilsstimmrecht), sind mit diesem Verfahren deutliche Erleichterungenbei der Stimmauszählung verbunden (vgl. [X.], Handbuch für [X.] und Verwalter, 7. Aufl., [X.]. 242; für die Hauptversammlung einerAktiengesellschaft auch [X.], [X.] 1974, 1, 5). Allerdings darf nicht verkanntwerden, daß dieses Verfahren begleitende organisatorische Maßnahmen [X.], damit sich das tatsächliche Abstimmungsergebnis hinreichend verläßlichermitteln läßt.a) Die Zulässigkeit der Subtraktionsmethode zur Ermittlung des tatsäch-lichen Abstimmungsergebnisses war für das Wohnungseigentumsrecht nichtnur in der obergerichtlichen Rechtsprechung bis zur Entscheidung des [X.] -landesgerichts [X.] (NJW-RR 2001, 11, 12; an[X.] wohl noch [X.], 305), soweit ersichtlich, außer Streit (vgl. BayObLG, [X.], 459,460; KG, [X.], 101; [X.], [X.]. v. 15. März 1990,8 W 567/89 - nicht veröffentlicht), sondern entspricht auch der überwiegendenAuffassung in der Literatur (vgl. [X.]/Pick/[X.], aaO, § 23 [X.]. 25; Stau-dinger/Bub, [X.], 12. Aufl., § 24 [X.]. 101; [X.], aaO, [X.]. 242; Bub, PiG 25,49, 59; [X.], PiG 25, 119, 124 = WE 1987, 138, 139; einschränkend Wange-mann/[X.], Die Eigentümerversammlung nach [X.], 2. Aufl., [X.]. [X.] nur bei Feststellung auch der nicht abgegebenen Stimmen).Von der Rechtsprechung (vgl. [X.], [X.] 1999, 119, 120; [X.], AG 1968, 390; a.A. KG, [X.], 7 für die Mitgliederver-sammlung eines wirtschaftlichen Vereins) und der herrschenden Literaturan-sicht (vgl. [X.], [X.], 5. Aufl., § 133 [X.]. 24; KölnerKomm-[X.]/[X.],§ 133 [X.]. 57; [X.]., [X.] 1974, 1, 5; MünchHdb-AG/[X.], § 39 [X.]. 28;Lamers, [X.] 1962, 287, 298; von [X.], [X.] 1966, 337, 343; ein-schränkend Großkomm-[X.]/[X.], 3. Aufl., § 119 [X.]. 41; [X.], in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], § 133 [X.]. 15 ff; [X.], [X.] 1962, 1023,1025: nur nach Hinweis des Versammlungsleiters; ablehnend [X.], [X.] 1965,731, 732 f; 1203, 1204) wird das Subtraktionsverfahren zudem für Hauptver-sammlungen von Aktiengesellschaften (zur GmbH vgl. [X.], in [X.]/[X.], GmbHG, 17. Aufl., § 47 [X.]. 12) als zulässige Methode zur Er-mittlung des tatsächlichen Abstimmungsergebnisses anerkannt. b) Bei Prüfung der Zulässigkeit der Subtraktionsmethode ist zu [X.], daß sie nur ein rechnerisches Verfahren zur Erleichterung der Stimmen-auszählung bedeutet, das eine bestimmte Auslegung des Verhaltens der Woh-- 9 -nungseigentümer voraussetzt, die bei den bis dahin vom Versammlungsleitergestellten beiden Fragen ihre Stimme noch nicht abgegeben haben.aa) Das Verhalten dieser Wohnungseigentümer ist einer Auslegung zu-gänglich. Der [X.], der durch die Abstimmung zustandekommt, ist ein mehrseitiges Rechtsgeschäft in der besonderen Form eines Ge-samtaktes, durch den mehrere gleichgerichtete [X.]enserklärungen der [X.] gebündelt werden (vgl. Senat, [X.], 288, 297 m.w.N.).Die von den Wohnungseigentümern abgegebenen Einzelstimmen sind [X.] empfangsbedürftige [X.]enserklärungen gegenüber dem [X.]. Auf sie finden die allgemeinen zivilrechtlichen Regeln einschließlich derzur Anfechtbarkeit wegen [X.] (§§ 119 ff [X.]) Anwendung ([X.] 1995, 407, 411; 2000, 66, 68 f; [X.]/Pick/[X.], aaO, § 23[X.]. 20; [X.]/[X.], [X.], 8. Aufl., § 23 [X.]. 12; [X.]/Bub, aaO,§ 23 [X.]. 69; vgl. auch [X.], 264, 267 für das Gesellschaftsrecht). [X.] Auslegung der Stimmabgabe nach § 133 [X.] ist hiernach eröffnet (Stau-dinger/Bub, aaO, § 23 [X.]. 69).bb) Der Auslegung steht nicht entgegen, daß die Wohnungseigentümer,die zu der ersten und zu der zweiten [X.] nicht abgestimmt ha-ben, bei dem Subtraktionsverfahren keine Gelegenheit erhalten haben, auf diedritte Frage durch Abgabe ihrer Stimmen im vorgesehenen Modus - etwa durchHandheben - zu antworten. Wie jede andere [X.]enserklärung muß auch [X.] nicht "ausdrücklich" erfolgen (vgl. [X.], [X.] 1965, 731, 733). [X.] ist überdies, daß bei einem Vorgehen nach der [X.] unterbliebenen Stimmabgaben zu den bisherigen [X.], [X.] Schweigen der betreffenden Wohnungseigentümer auszulegen ist. Zwar- 10 -ist das bloße Schweigen regelmäßig keine [X.]enserklärung (vgl. [X.], 353,355; 18, 212, 216; [X.], [X.]. v. 24. September 1980, [X.], NJW1981, 43, 44), so daß auch die unterlassene Teilnahme an der [X.] nicht als Stimmabgabe zu werten ist (vgl. [X.]/Bub, aaO,§ 23 [X.]. 72). Als [X.]enserklärung ist aber ein Schweigen anzusehen, demausnahmsweise ein - durch Auslegung im einzelnen zu bestimmender - Erklä-rungswert zukommt (vgl. MünchKomm-[X.]/[X.], 4. Aufl., vor § 116[X.]. 24; MünchKomm-[X.]/[X.]/Busche, aaO, § 133 [X.]. 54; [X.]/[X.], [X.], 13. Aufl., § 133 [X.]. 16; [X.], [X.], 10. [X.] 133 [X.]. 10; auch [X.]4, 349, 355). Das ist der Fall, wenn das [X.] bei verständiger Würdigung aller Umstände nur die Bedeutung einer [X.] haben kann (Soergel/[X.], aaO, vor § 116 [X.]. 34), ihmalso - nicht vorschnell zu bejahende - "unmißverständliche Konkludenz" (soMünchKomm-[X.]/[X.], aaO, vor § 116 [X.]. 24) zukommt. Unter diesenVoraussetzungen kann auf eine [X.]enserklärung mit bestimmtem Inhalt [X.] werden, wenn der Erklärungsempfänger angesichts der Gesamtum-stände nach Treu und Glauben und mit Rücksicht auf die Verkehrssitte einegegenteilige Äußerung des [X.] erwarten durfte (vgl. [X.], [X.] zum 70. Geburtstag, 1975, [X.], 82; auch [X.]Z 61, 282,285; [X.], [X.]. v. 14. Februar 1995, [X.], NJW 1995, 1281; [X.]. [X.] Februar 1997, [X.], NJW 1997, 1578, 1579; [X.]. v. 10. [X.], [X.], NJW-RR 1999, 818, 819; RGRK-[X.]/[X.] Aufl., vor § 116 [X.]. 18 m.w.[X.]) Von den Wohnungseigentümern, die ihre Stimme mit dem Inhalt derersten oder zweiten [X.] abgeben wollten, war eine entspre-chende Teilnahme an dem Abstimmungsverfahren zu erwarten. Haben die- 11 -Wohnungseigentümer, was auch noch durch einen Geschäftsordnungs-beschluß in der betreffenden Eigentümerversammlung geschehen kann (vgl.[X.]/Pick/[X.], aaO, § 23 [X.]. 25), keine abweichende Regelung ge-troffen, so hat der Versammlungsleiter (§ 24 Abs. 5 [X.]) über die [X.] zu befinden, die erforderlich sind, um den [X.] korrekt festzu-stellen und diesen in Form von Eigentümerbeschlüssen umzusetzen (vgl.[X.]/Bub, aaO, § 24 [X.] [X.]. 101). Der Versammlungsleiter entschei-det danach insbesondere über die Reihenfolge der Fragen, mit der ein[X.]ußantrag zur Abstimmung gestellt wird (vgl. BayObLG, [X.], 459,460; KG, [X.], 101; OLG [X.], [X.], 305; [X.]/Pick/[X.], aaO, § 24 [X.]. 99; [X.]/Bub, aaO, § 24 [X.],[X.]. 101). Soll diese Befugnis zur Leitung des [X.] ihr [X.] verfehlen, müssen mit ihr entsprechende Obliegenheiten der [X.] korrespondieren, die ihre Grundlage letztlich in den Treuepflichtenaus dem zwischen ihnen bestehenden Gemeinschaftsverhältnis (vgl. dazuBayObLG, [X.], 85, 86) finden. Wird mithin der [X.]e der einzelnenWohnungseigentümer über einen entsprechend gefaßten [X.]ußantrag inForm der allein denkbaren positiven oder negativen Reaktionen erfragt undzudem die Möglichkeit eröffnet, sich der Teilnahme an der [X.]ußfassungdurch Stimmenthaltung zu entziehen, so muß von den Wohnungseigentümernerwartet werden, daß sie ihre Stimmen bei den Fragen nach Zustimmung, Ab-lehnung oder Enthaltung abgeben. Dem Gesamtverhalten eines [X.]s, das sich aus seinem Schweigen auf die erste [X.]ach der Ablehnung des [X.]ußantrages - oder auch nach der [X.] diesem - sowie aus seinem Schweigen auf die zweite [X.]ach einer Stimmenthaltung zusammensetzt, ist deshalb Erklärungswert bei-zulegen. Der Erklärungsinhalt unterliegt keinem Zweifel, weil nur noch die dritte- 12 -[X.] offen ist, so daß bei vernünftiger Betrachtung aus Sicht [X.] (als des Erklärungsempfängers) sich das [X.] als Stimmabgabe für die Zustimmung zum [X.]ußantrag - oderbei gegenteiliger erster [X.] nach dessen Ablehnung - darstellt(so im Ergebnis auch [X.], aaO, S. 78; MünchKomm-[X.]/[X.], aaO, vor§ 116 [X.]. 24; [X.]/[X.], [X.], 61. Aufl., vor § 116 [X.]. 7). [X.] darauf verzichtet werden, die dritte [X.] noch zu stellen.dd) Ein - hier nicht festgestellter - Hinweis des Versammlungsleiters aufdie geschilderte Bedeutung des Schweigens vor Beginn der Abstimmung istzwar ohne Zweifel insbesondere zur Vermeidung späterer [X.]ußanfechtun-gen ratsam, nicht aber Voraussetzung für das dargestellte Auslegungsergebnis(a.A. Großkomm-[X.]/[X.], 3. Aufl., § 119 [X.]. 41; [X.], in [X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], § 133 [X.]. 15 ff; [X.], [X.] 1962, 1023,1025 für das [X.]) Eine solche Unterrichtung kann - wenn sie nicht ausnahmsweise [X.] des Schweigens als Erklärungszeichen führt (vgl. [X.], Allge-meiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 2. Bd., 3. Aufl., [X.]) - lediglich fehlen-dem Erklärungsbewußtsein der Wohnungseigentümer entgegenwirken. [X.] davon, daß ein solcher Erfolg des Hinweises nicht in jedem Einzelfallsichergestellt werden kann (so [X.], [X.] 1965, 731, 733 für Zeitung lesendeAktionäre), steht fehlendes Erklärungsbewußtsein der Annahme einer [X.]ens-erklärung auch dann nicht entgegen, wenn diese aus einem schlüssigen [X.] gefolgert wird. Es reicht vielmehr aus, wenn der Erklärende fahrlässignicht erkannt hat, daß sein Verhalten als [X.]enserklärung aufgefaßt werdenkonnte, und wenn der Empfänger es tatsächlich auch so verstanden hat ([X.]Z- 13 -109, 171, 177; 128, 41, 49; [X.], [X.]. v. 29. November 1994, [X.]/93,NJW 1995, 953; auch [X.]Z 91, 324, 329 f; insoweit überholt [X.], [X.] 1965,731, 733). Diese Grundsätze sind zwar für [X.]enserklärungen entwickelt [X.], die durch (aktives) konkludentes Handeln abgegeben werden. Da [X.] das Schweigen unter besonderen Umständen, wie sie hier gegeben sind,nichts anderes als eine [X.]enserklärung durch konkludentes Verhalten ist (vgl.[X.], aaO, [X.]; MünchKomm-[X.]/[X.], aaO, vor § 116 [X.]. 24;Soergel/[X.], aaO, vor § 116 [X.]. 32, § 133 [X.]. 16; [X.], aaO,§ 133 [X.]. 10; wohl auch [X.], [X.]. v. 14. Februar 1995, [X.], [X.], 1281; offengelassen von [X.], [X.]. v. 6. Mai 1975, [X.], [X.], 1358, 1359; a.A. [X.]/[X.], aaO, vor § 116 [X.]. 8), kann im vor-liegenden Fall nichts anderes gelten (vgl. MünchKomm-[X.]/[X.], aaO,§ 119 [X.]. 99 f; auch Soergel/[X.], aaO, vor § 116 [X.]. 34; an[X.] aber[X.], aaO, [X.]). Kommt nämlich einem Schweigen in Ausnahmefällen Er-klärungswert zu, so handelt es sich lediglich um eine der Möglichkeiten kon-kludenter [X.]enserklärungen, ohne qualitativen Unterschied zu den Fällen ak-tiven schlüssigen Verhaltens ([X.], aaO, S. 78; MünchKomm-[X.]/[X.],aaO, vor § 116 [X.]. 24). Ob diese Regeln auch für das Schweigen auf [X.] Bestätigungsschreiben, das die Rechtsprechung bislang nichtals [X.]enserklärung versteht (vgl. [X.]1, 1, 5), Anwendung finden können,bedarf hier keiner [X.]) Die Voraussetzungen, unter denen fehlendes Erklärungsbewußtseineine [X.]enserklärung nicht ausschließt, sind vorliegend erfüllt. Dem [X.] liegt nämlich eine Situation zugrunde, in der die betroffenenWohnungseigentümer bei dem Versammlungsleiter zumindest fahrlässig [X.] hinsichtlich einer bestimmten Stimmabgabe geschaffen haben. Daß der- 14 -Versammlungsleiter das Verhalten der verbleibenden [X.] als Stimmabgabe für die dritte Frage verstanden hat, zeigt sichschon an der von ihm angestellten Rückrechnung auf das entsprechende Ab-stimmungsergebnis. Ferner kann für jeden Wohnungseigentümer, der nicht fürdie beiden ersten [X.] votierte, bei der gebotenen Sorgfalt keinZweifel bestehen, daß sein Verhalten nur als Erklärung im Sinne der drittenAbstimmungsalternative zu verstehen ist, verbleibt ihm doch allein noch dieseMöglichkeit der Abstimmung. Er darf insbesondere nicht darauf vertrauen, [X.] ihn auch bei der [X.] noch die Gelegenheit bestehen wird,sich einer persönlichen Entscheidung zum [X.]ußantrag durch schlichtePassivität zu entziehen. Mit seiner Anwesenheit in der Versammlung währendder Abstimmung verfolgt ein Wohnungseigentümer im Zweifel auch die Absicht,sich an der [X.]ensbildung der Eigentümergemeinschaft zu beteiligen. [X.] erdie Versammlung nicht verlassen, gleichwohl aber zu einem [X.]ußantragkeine Stimme abgeben, so bleibt ihm - was die Gegenansicht (vgl. [X.], NJW-RR 1991, 11, 12; auch KG, [X.], 7 f) nicht beachtet -nur die Möglichkeit, die von ihm durch seine Präsenz vermittelte Teilnahmebe-reitschaft dadurch zu widerlegen, daß er bei der zweiten [X.]ach der Stimmenthaltung votiert (ähnlich KölnerKomm-[X.]/[X.], § 133[X.]. 57). In der Stimmenthaltung liegt weder in tatsächlicher noch in rechtli-cher Hinsicht ein Unterschied zu einem völlig passiven Verhalten während desgesamten [X.] (dies lassen [X.]/[X.], aaO,[X.]. 530 außer acht, wenn sie für das Subtraktionsverfahren die Feststellungder "nicht abgegebenen Stimmen" verlangen). Auch wer sich der Stimme ent-hält, will weder ein zustimmendes noch ein ablehnendes Votum abgeben, wes-halb Stimmenthaltungen bei der Bestimmung der Mehrheit im Sinne von § 25Abs. 1 [X.] nicht mitzuzählen sind (Senat, [X.]06, 179, 183).- 15 -ee) Gegen dieses Ergebnis läßt sich nicht einwenden, dem [X.], der sich lediglich während der gesamten Abstimmung passiv habeverhalten wollen, werde eine von ihm nicht gewollte Stimmabgabe aufgezwun-gen. Die privatautonome Gestaltung in Selbstbestimmung ist für einen solchenWohnungseigentümer durch die Möglichkeit einer Anfechtung ausreichend ge-sichert. Ist er sich nämlich nicht bewußt, daß der Versammlungsleiter [X.] die Bedeutung einer rechtsgeschäftlichen Erklärung beilegen kann,so berechtigt ihn dieses fehlende Erklärungsbewußtsein in analoger Anwen-dung des § 119 Abs. 1 Alt. 2 [X.] zur Anfechtung (vgl. [X.]Z 91, 324, 329 f;Soergel/[X.], aaO, vor § 116 [X.]. 34; MünchKomm-[X.]/[X.], aaO,§ 119 [X.]. 100). Einschränkungen der Anfechtbarkeit bei Schweigen auf [X.] Bestätigungsschreiben (vgl. [X.]1, 1, 5; [X.], [X.].v. 7. Juli 1969, [X.], NJW 1969, 1711; [X.]. v. 7. Oktober 1971, [X.]/69, NJW 1972, 45) beruhen auf Besonderheiten dieses Instituts (vgl.MünchKomm-[X.]/[X.], aaO, § 119 [X.]. 100) und sind deshalb hier nichtmaßgeblich. Die erfolgreiche Anfechtung der Stimmabgabe wegen eines Wil-lensmangels führt zur Unwirksamkeit der Einzelstimme. Dies kann wiederum,wenn ohne die betroffene Stimme die erforderliche Mehrheit nicht erreicht wird,Grundlage für einen Erfolg der Anfechtung des Eigentümerbeschlusses (§§ 23Abs. 4, 41 Abs. 1 Nr. 4 [X.]) sein ([X.]/Pick/[X.], aaO, § 23 [X.]. 157;[X.]/Bub, aaO, § 23 [X.]. 276).c) Damit in einem zweiten Schritt der Subtraktionsmethode das tatsäch-liche Abstimmungsergebnis durch eine Rechenoperation hinreichend verläßlichermittelt werden kann, sind allerdings begleitende organisatorische [X.] zur korrekten Feststellung der Anwesenheiten [X.] -aa) Die unterlassene Stimmabgabe zu den beiden ersten [X.] kann nur dann als Votum für die dritte [X.] verstandenwerden, wenn der betreffende Wohnungseigentümer zum Zeitpunkt der Ab-stimmung in der Versammlung zugegen war. Das Schweigen eines [X.]s, der nicht anwesend ist, darf der Versammlungsleiter [X.] nicht als Stimmabgabe auffassen, weil diese nach § 23 Abs. 1 [X.] inder Eigentümerversammlung erfolgen müßte. Durch Subtraktion kann mithindie Zahl der Stimmen für die dritte [X.] nur dann zweifelsfrei ausder Zahl der Stimmen für die beiden ersten [X.] errechnet wer-den, wenn für den Zeitpunkt der jeweiligen Abstimmung die Anzahl der anwe-senden und vertretenen Wohnungseigentümer und - bei Abweichung [X.] - auch deren Stimmkraft feststeht (vgl. [X.], [X.], 458 f;[X.], PiG 25, 119, 124 = WE 1987, 138, 139; [X.], aaO, [X.]. 242; für [X.] einer Aktiengesellschaft auch [X.], aaO, § 133 [X.]. 24;Großkomm-[X.]/[X.], aaO, § 119 [X.]. 41; KölnerKomm-[X.]/[X.], § 133[X.]. 57; [X.]., [X.] 1974, 1, 5; [X.], in [X.]/[X.]/[X.]/[X.],aaO, § 133 [X.]. 17; MünchHdb-AG/[X.], § 39 [X.]. 28). Dabei sind insbe-sondere bei knappen Mehrheitsverhältnissen genaue Feststellungen zu denanwesenden oder vertretenen Wohnungseigentümern erforderlich, etwa durchsorgfältige Kontrolle des [X.] und dessen ständige Fort-schreibung, die den einzelnen Abstimmungen zugeordnet werden kann (vgl.[X.], aaO, [X.]. 242). Sind im Einzelfall die notwendigen organisatorischenMaßnahmen zur exakten Feststellung der Gesamtanzahl der Stimmen nichtsichergestellt, so sollte dies für den Versammlungsleiter, zu dessen [X.] korrekte Feststellung des [X.]s zählt, Anlaß sein, von der [X.] Abstand zu nehmen. Das gilt um so mehr, als in solchen Si-- 17 -tuationen Umstände maßgebende Bedeutung gewinnen können, die bei [X.] wegen ihrer geringen praktischen Bedeutung zu vernachlässigensind. So kann etwa die "Passivität" eines während der Versammlung einge-schlafenen Wohnungseigentümers mangels eines willensgetragenen [X.] nicht als Stimmabgabe gewertet werden, und auch die Gefahr des Über-sehens von Stimmverboten (etwa nach § 25 Abs. 5 [X.]) ist bei der [X.] größer als bei Abgabe und Auszählung aller Stimmen (vgl. [X.]/[X.], aaO, [X.]. 530). [X.] sich die Zahl der anwesenden [X.] nicht mehr aufklären und verbleiben dadurch Zweifel an [X.], so ist im Falle der [X.]ußanfechtung davon auszu-gehen, daß der Versammlungsleiter die Zahl der Ja-Stimmen zu Unrecht fest-gestellt hat ([X.], [X.], 458 f).bb) Im vorliegenden Fall ist das Beschwerdegericht zu Recht von einerhinreichend verläßlichen Ermittlung des tatsächlichen Abstimmungsergebnis-ses nach der Subtraktionsmethode ausgegangen. Die Gesamtanzahl der an-wesenden oder vertretenen Wohnungseigentümer und der von ihnen reprä-sentierten Stimmkraft ist in dem Protokoll der Eigentümerversammlung vom29. März 2001 vermerkt. Das Protokoll dokumentiert auch Veränderungen inder Anwesenheit und stellt diese durch Zeitangaben und die Abfolge der [X.] in Bezug zu der Behandlung der Tagesordnungspunkte. Für die[X.]ußfassungen zu Tagesordnungspunkt 3 ist eine Gesamtzahl von104 Wohnungseigentümern mit einer Stimmkraft von zusammen 559,92/1000Miteigentumsanteilen ausgewiesen. Die Richtigkeit dieser Angaben ziehenauch die Antragsteller nicht in Zweifel. Unter diesen Umständen besteht [X.] zu weiteren Ermittlungen über die Anwesenheit der [X.] (vgl. Senat, [X.]6, 241, 249 f).- 18 -2. Über die zugrundeliegenden [X.]ußanträge konnten die [X.] nach § 21 Abs. 3 [X.] mit Stimmenmehrheit befinden. [X.] auch für die zu Tagesordnungspunkt 3 d beschlossene Ausführung derdurch behördlichen Bescheid geforderten Brandschutzmaßnahmen; denn derordnungsgemäßen Instandhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums (§ 21Abs. 5 Nr. 2 [X.]) dienen auch Maßnahmen zur Erfüllung öffentlich-rechtlicherAnforderungen (vgl. BayObLG, [X.], 381, 382; NJW 1981, 690; [X.], 81, 83; [X.], 817; [X.], [X.] 1982, 260, 262; [X.],[X.] 1986, 397, 400; [X.]/Pick/[X.], aaO, § 21 [X.]. 130, § 22 [X.]. 18;[X.]/[X.], aaO, § 21 [X.]. 31; [X.]., PiG 48, 41, 46; [X.]/Bub,aaO, § 21 [X.]. 176).Wegen der Maßgeblichkeit der Mehrheit der Stimmen bedarf es keinerEntscheidung über die Frage, ob die Antragstellerin zu 1 von der Abstimmungüber die Tagesordnungspunkte 3 b, 3 d und 3 e zu Recht nach § 25 Abs. 5[X.] ausgeschlossen worden ist. Ein etwaiger Fehler hätte ohne jeden Zweifelan den Mehrheitsverhältnissen nichts ändern und daher auch nicht zur [X.] der genannten [X.]üsse führen können (vgl. [X.]/Pick/[X.], aaO, § 23 [X.]. 157; [X.]/Bub, aaO, § 23 [X.]. 276). Der nach [X.] für ihre Stimmkraft maßgebliche Miteigentumsanteil derAntragstellerin zu 1 beläuft sich lediglich auf 55,71/1000. Wird ihre Stimme je-weils bei der [X.] nach Ja oder Nein berücksichtigt, die die ge-ringste Stimmenzahl erhalten hat, so verbleibt es zu Tagesordnungspunkt 3 bbei der Ablehnung (173,72/1000 Ja- zu 379,87/1000 Nein-Stimmen) und beiden Tagesordnungspunkten 3 d und 3 e bei der Annahme der [X.]ußanträge- 19 -(386,20/1000 Ja- zu 173,72/1000 Nein-Stimmen bzw. 382,31/1000 Ja- zu177,61/1000 Nein-Stimmen).3. Die angefochtenen [X.]üsse verletzen schließlich auch nicht [X.] ordnungsgemäßer Verwaltung, sondern entsprechen nach [X.] dem Interesse der Gesamtheit der Wohnungseigentümer (§ 21Abs. 4 [X.]). Entgegen der Ansicht der Antragsteller mußten sich die [X.] durch einen Bausachverständigen und einen Rechtsanwalt beratenenWohnungseigentümer nicht zunächst auf eine rechtliche Auseinan[X.]etzungmit mehr als zweifelhaften Erfolgsaussichten [X.] 20 -4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 47 [X.] und berücksichtigt [X.] der Antragsteller durch die Entscheidung des vorlegenden Gerichts übereinen Teil der Rechtsbeschwerde. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruhtauf § 48 Abs. 3 [X.].[X.] Krüger Klein Gaier Schmidt-Räntsch

Meta

V ZB 37/02

19.09.2002

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.09.2002, Az. V ZB 37/02 (REWIS RS 2002, 1530)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 1530

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