Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2008, Az. I ZR 39/06

I. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 1019

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 5. November 2008 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.] : nein [X.]R : ja
Stofffähnchen Gemeinschaftsmarkenverordnung Art. 9 Abs. 1 Satz 2 lit. b; [X.] § 14 Abs. 2 Nr. 2, § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 1 und 3 Satz 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2 a) Ein markenrechtliches Verbot der Verwendung eines Bestandteils einer Ge-samtaufmachung (hier: rotes Stofffähnchen an der Tasche einer [X.]-Hose), setzt voraus, dass dieser Bestandteil isoliert markenmäßig benutzt wird und sich diese Funktion nicht erst durch ein weiteres Kennzeichen er-gibt (hier: rotes Stofffähnchen mit der Aufschrift [X.]). b) Für die Beurteilung des Gesamteindrucks der eingetragenen Marke ist die Registereintragung maßgeblich und nicht der konkrete Eindruck aufgrund der Anbringung der [X.] auf Produkten. c) Soll durch eine Verkehrsbefragung die durch Benutzung gesteigerte [X.] eines Bestandteils eines zusammengesetzten Zeichens nachgewiesen werden, ist den Befragten der [X.] isoliert und nicht zusammen mit weiteren Bestandteilen des zusammengesetzten [X.] vorzulegen. [X.], [X.]. v. 5. November 2008 - [X.] - [X.] - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 5. November 2008 durch [X.] [X.] und [X.], Dr. Bergmann und [X.] für Recht erkannt: Auf die Revision der [X.] zu 1 wird das [X.]eil des [X.], 3. Zivilsenat, vom 2. Februar 2006 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der [X.] zu 1 hinsichtlich der Klageanträge zu 1 bis 4 sowie hinsichtlich der landgerichtlichen Kostenentscheidung zurückge-wiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des [X.] und der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand:Die Klägerin, die [X.], ist die älteste [X.]-Herstellerin der Welt. Sie ist Inhaberin der am 1. September 2000 unter anderem für [X.] - 3 - dungsstücke eingetragenen Gemeinschaftsbildmarke Nr. 112 862 (nachfolgend als [X.] 1 bezeichnet) und der gleich gestalteten [X.] Bildmarke Nr. 2 914 002, eingetragen am 21. Oktober 1998 für [X.] (nachfolgend [X.] 2): 2 Die Klägerin ist weiterhin Inhaberin der folgenden Marken: - der am 12. Januar 1977 für Hosen, Hemden, Blusen und Jacken für Her-ren, [X.] und Kinder eingetragenen [X.] Wort-/Bildmarke Nr. [X.] 687, die in dem roten rechteckigen Bestandteil am linken oberen Rand den Wortbestandteil —LEVI™Sfi aufweist ([X.] 3): - 4 - - der farbigen, am 23. Juni 1965 für Bekleidungsstücke eingetragenen [X.] Wort-/Bildmarke Nr. 805 774, die ein skizziert dargestelltes Stück Stoff mit einem —Tabfi und der Aufschrift —[X.]fi zeigt ([X.] 4): - der am 17. Dezember 1965 für Bekleidungsstücke eingetragenen deut-schen Wort-/Bildmarke Nr. 813 729, die aus einem an ein Stück Stoff an-genähten —Tabfi ebenfalls mit der Aufschrift —[X.]fi besteht ([X.] 5): - 5 - - und der mit Priorität vom 5. Juli 2001 für Hosen eingetragenen [X.] Nr. 2 292 373, die nach der Beschreibung im Register eine Positionsmarke ist und aus einem roten rechteckigen Label aus tex-tilem Material besteht, das oben links in die Gesäßtasche von Hosen, Shorts oder Röcken eingenäht ist und aus der Naht hervorsteht (Klage-marke 6): Die Beklagte zu 1 betreibt einen Einzelhandel mit Oberbekleidung. Sie brachte seit November 2002 [X.] der Marken —[X.], —[X.] und —EURGIULIOfi auf den Markt. Diese sind in der im Klageantrag wiederge-gebenen Aufmachung an der rechten Gesäßtasche mit roten, rechteckigen Stofffähnchen versehen, die an der rechten Außennaht im oberen Drittel der Tasche angenäht sind und auf denen die jeweiligen Marken beziehungsweise die Bezeichnung —[X.] wiedergegeben wird. Die Beklagte zu 2 ist als Einkäuferin der [X.] zu 1 tätig. Der Beklagte zu 3 ist Geschäftsführer der [X.] zu 2 und zu 3. 3 Die Klägerin hat geltend gemacht, das rote Stofffähnchen werde vom [X.] Verkehr aufgrund der langjährigen intensiven Benutzung als Hinweis auf die Herkunft der [X.] aus ihrem [X.]e verstanden. An dem als —[X.] 4 - 6 - bezeichneten roten Stofffähnchen habe sie zudem markenrechtlichen Schutz als Benutzungsmarke erlangt. Bei den von der [X.] vertriebenen [X.] werde das rote Stofffähnchen markenmäßig benutzt und verletze ihre Markenrechte. 5 Die Klägerin hat - soweit für die Revisionsinstanz noch von Bedeutung - beantragt, 1. die [X.] zu verurteilen, es zu unterlassen, [X.] anzu-bieten, in den Verkehr zu bringen oder zu diesem Zweck zu besit-zen, die gemäß folgenden A[X.]ildungen mit einem roten, an der [X.] der Gesäßtasche angebrachten rechteckigen [X.] versehen sind: a) - 7 - b)
c) 2. den [X.] wegen der in Ziffer 1 ausgesprochenen Verpflichtun-gen bestimmte Ordnungsmittel anzudrohen; 3. die [X.] zu verurteilen, der Klägerin Auskunft darüber zu ertei-len, wer ihre Lieferanten und gewerblichen Abnehmer von [X.] gemäß Ziffer 1 gewesen sind und der Klägerin durch ein vollständiges und geordnetes Verzeichnis darüber Rechnung zu [X.] - gen, in welchem Zeitraum und in welcher Stückzahl sie unter [X.] welcher Umsätze und welchen Gewinns [X.] gemäß Ziffer 1 in den Verkehr gebracht hat; 4. festzustellen, dass die [X.] verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser aus den in Ziffer 1 beschriebenen Handlungen entstanden ist oder künftig noch entstehen wird. Die [X.] haben geltend gemacht, die angegriffenen [X.] hätten nur dekorativen Charakter. Bei einer Vielzahl von [X.] anderer Hersteller werde an der rechten Gesäßtasche ein rotes [X.] angebracht. Die Klägerin habe die [X.] 3 zudem nicht rechts-erhaltend benutzt. 6 Das [X.] hat die [X.] antragsgemäß verurteilt. Dieses [X.]eil ist rechtskräftig geworden, soweit es sich gegen die [X.] zu 2 und zu 3 richtet. Auf die Berufung der [X.] (nachfolgend Beklagte) hat das [X.] die Verurteilung nach den [X.] zu 3 und 4 zeitlich be-schränkt und im Übrigen die Berufung der [X.] zurückgewiesen ([X.] 2007, 372). 7 Dagegen richtet sich die (vom Senat zugelassene) Revision der Beklag-ten, mit der sie weiterhin eine Abweisung der Klage erstrebt. Die Klägerin [X.], die Revision zurückzuweisen. 8 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsanspruch aufgrund der [X.]n 2 bis 5 und einer Benutzungsmarke nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 und 9 - 9 - Abs. 5 [X.] und wegen der [X.]n 1 und 6 aus Art. 9 Abs. 1 Satz 2 lit. [X.] für gegeben erachtet. Zur Begründung hat es ausgeführt: 10 Zwischen der [X.] 3 und der angegriffenen Ausstattung der —[X.]-[X.] der [X.] bestehe Verwechslungsgefahr (Klagean-trag zu 1 a). Die [X.] 3 verfüge von [X.] aus über normale Kennzeich-nungskraft. Diese ergebe sich auch aus dem roten Stofffähnchen, bei dem es sich um eine besonders markante Kennzeichnung und nicht nur um ein dekora-tives Element handele. Die gegen diese [X.] erhobene Einrede der Nichtbenutzung greife nicht durch. Die Klägerin habe das rote Stofffähnchen mit der Aufschrift —[X.]fi vielfach benutzt. In diesem Zusammenhang sei es uner-heblich, dass die Klägerin vielfach auch die sogenannte —Arcuate ([X.] auf der Gesäßtasche anbringe. Die [X.] 3 verfüge infolge [X.]r umfangreichen Benutzung und Verwendung in der Werbung vor allem durch das —[X.] über gesteigerte Kennzeichnungskraft. Eine Schwächung der Kennzeichnungskraft durch [X.] sei nicht eingetreten. Es bestehe zwischen den Waren, für die die [X.] 3 eingetragen sei, und den Waren, für die die angegriffene Ausstattung benutzt werde, Waren-identität. Die Zeichen seien hinreichend ähnlich. Der prägende Bestandteil der [X.] 3 sei das rote Stofffähnchen. Die Stofffähnchen der [X.] und der angegriffenen Aufmachung seien rot und rechteckig und in etwa glei-cher Höhe an der Außennaht der Gesäßtasche angebracht. Der Schriftzug —[X.]fi sei wegen der geringen Größe schlecht lesbar. Entsprechendes gelte für den Schriftzug —[X.] auf dem roten Stofffähnchen an der Tasche der [X.] der [X.]. Würden die [X.] getragen, würden die Schriftzüge, etwa von Passanten, ohnehin nicht mehr wahrgenommen. 11 - 10 - Die Beklagte verwende das beanstandete Stofffähnchen kennzeichen-mäßig und nicht als bloße Dekoration. 12 13 Zwischen den [X.]n 1 und 2 und der angegriffenen Aufmachung der —[X.]-[X.] bestehe ebenfalls [X.]. 9 Abs. 1 Satz 2 lit. [X.] und § 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.]. Die [X.]n mit dem roten Stofffähnchen und der sogenannten Doppelschwinge verfüg-ten von [X.] aus über normale Kennzeichnungskraft. Diese sei durch umfang-reiche Benutzung vor allem des —[X.] gesteigert. Die von der [X.] geltend gemachte Einrede der Nichtbenutzung sei unbegründet. Die Klägerin habe [X.] mit der den [X.]n entsprechenden Aufmachung mit und ohne den Schriftzug —[X.]fi vertrieben. Zwischen den Waren, für die die [X.]n 1 und 2 eingetragen [X.], und den Waren, für die das rote Stofffähnchen mit der Aufschrift —[X.] verwandt werde, bestehe ebenfalls [X.]. Die Kennzeichen seien sich auch hinreichend ähnlich, was bei bestehender [X.] und gesteigerter Kennzeichnungskraft der [X.]n eine Verwechslungsgefahr begründe. [X.] Bestandteil der [X.]n sei das —[X.]. Es habe innerhalb des Bildzeichens eine selbständig kennzeichnende Wirkung. In dem prägenden Bestandteil stimmten die [X.] überein. 14 Eine [X.] von § 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.] bestehe auch zwischen den [X.]n 4, 5 und 6 und der kollidierenden Aufmachung der [X.] —[X.]. Die Marken verfügten über normale Kennzeich-nungskraft; es sei von [X.] auszugehen. Im Übrigen würden die [X.] zu den [X.]n 1 bis 3 entsprechend gelten. 15 - 11 - Der Unterlassungsanspruch sei ebenfalls aus einer Benutzungsmarke der Klägerin nach § 4 Nr. 2 i.V. mit § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 [X.] be-gründet. Aufgrund der vorgelegten Meinungsumfragen sei davon auszugehen, dass die Klägerin mit dem —[X.] Verkehrsgeltung im Zusammenhang mit [X.] erlangt habe. Danach ordneten beachtliche Teile des Publikums ein rotes Stofffähnchen an der Gesäßtasche der Klägerin zu. Zwischen der Be-nutzungsmarke und der angegriffenen Aufmachung bestehe ebenfalls Ver-wechslungsgefahr. 16 Zwischen den [X.]n 1 bis 6 sowie der Benutzungsmarke der Klä-gerin und der angegriffenen Verletzungsform der —[X.]-[X.] (Klagean-trag 1 b) bestehe ebenfalls [X.] von § 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.] und Art. 9 Abs. 1 Satz 2 lit. [X.]. Gleiches gelte für die angegriffene Aufmachung der —EURGIULIOfi-[X.] (Klageantrag zu 1 c). 17 Die mit dem Klageantrag zu 3 geltend gemachten Ansprüche auf [X.] und Rechnungslegung ergäben sich aus § 19 [X.], § 242 BGB und Art. 9 [X.], §§ 19, 125b [X.]. Die Beklagte habe die Marken der Klägerin schuldhaft verletzt und sei nach § 14 Abs. 6 [X.] und Art. 9 [X.], § 14 Abs. 6, § 125b [X.] zum Schadensersatz verpflichtet. Die [X.] seien aber erst ab der ersten Verletzungshandlung gerechtfer-tigt. 18 I[X.] Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochte-nen [X.]eils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, so-weit im Hinblick auf die Klageanträge zu 1 bis 4 zum Nachteil der [X.] er-kannt worden ist. 19 - 12 - 1. Zutreffend ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass der Klageantrag zu 1 (Unterlassungsantrag) hinreichend bestimmt ist. 20 21 a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - nicht derart un-deutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht mehr klar umrissen sind, der Beklagte sich deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem [X.] verboten ist. Der Mangel der Bestimmtheit des Klageantrags ist auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachten ([X.] 144, 255, 263 - Abgasemissionen). b) Nach dem Unterlassungsantrag soll der [X.] untersagt werden, [X.] entsprechend den A[X.]ildungen mit einem roten, an der Außen-naht der Gesäßtasche angebrachten rechteckigen Stofffähnchen zu versehen, in den Verkehr zu bringen oder zu diesem Zweck zu besitzen. Das beantragte Verbot richtet sich nach dem Wortlaut allgemein gegen die Verwendung roter rechteckiger Stofffähnchen, die den A[X.]ildungen entsprechend an der Außen-naht der Gesäßtasche von [X.] angebracht sind. Dies folgt ebenfalls aus der Klagebegründung, die zur Auslegung des Klageantrags heranzuziehen ist. Danach sieht die Klägerin das Charakteristische der Verletzungshandlung in der Verwendung eines roten rechteckigen [X.] an der Außennaht der Gesäßtasche unabhängig von dem jeweiligen dort angebrachten Schriftzug. Damit ist das Unterlassungsbegehren hinreichend bestimmt umschrieben. 22 - 13 - 2. Unterlassungsanspruch aus der [X.] 3 23 24 Die Annahme des Berufungsgerichts, ein markenrechtlicher Unterlas-sungsanspruch nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 [X.] wegen Verletzung der [X.] 3, die das Berufungsgericht in den Mittelpunkt seiner [X.] gestellt hat, sei gegeben, hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Auf der Grundlage der bisher vom Berufungsgericht getroffenen [X.] kann weder davon ausgegangen werden, dass zwischen der [X.] 3 und den mit den [X.] zu 1 a bis c angegriffenen Aufmachungen eine [X.] von § 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.] besteht (dazu [X.] und b), noch kann angenommen werden, dass die Voraussetzungen einer markenmäßigen Verwendung der angegriffenen Aufmachungen vorliegen (dazu [X.]). Zudem tragen die Feststellungen des Berufungsgerichts auch nicht die Annahme, die Einrede mangelnder Benutzung der [X.] 3 sei unbegrün-det (dazu [X.]). a) Die Revision wendet sich mit Erfolg dagegen, dass das Berufungsge-richt eine [X.] von § 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.] zwischen der [X.] 3 und der mit dem Klageantrag zu 1a angegriffenen [X.] bejaht hat. 25 aa) Die [X.] von § 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.] ist un-ter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Dabei [X.] eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht zu ziehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Zeichen und der Ähnlichkeit der mit ihnen ge-kennzeichneten Waren oder Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der älteren Marke, so dass ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren oder Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder durch erhöhte Kennzeichnungskraft der älteren Marke ausgeglichen werden 26 - 14 - kann und umgekehrt ([X.], [X.]. v. 28.6.2007 - I ZR 132/04, [X.], 258 [X.]. 20 = [X.], 232 - INTERCONNECT/T-InterConnect). Bei dieser [X.] Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere ihre unter-scheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind ([X.], [X.]. v. 12.6.2007 - [X.]/05, [X.], 700 [X.]. 35 - Limoncello; [X.], [X.]. v. 3.4.2008 - I ZR 49/05, [X.], 1002 [X.]. 23 = [X.], 1434 - [X.]). Das hat das Berufungsgericht im Ansatz auch seiner recht-lichen Beurteilung zugrunde gelegt. [X.]) Das Berufungsgericht ist bei seiner Prüfung von [X.] aus-gegangen. Das lässt einen Rechtsfehler nicht erkennen und wird von der Revi-sion auch nicht angegriffen. 27 cc) Ohne Erfolg wendet sich die Revision dagegen, dass das Berufungs-gericht eine überdurchschnittliche Kennzeichnungskraft der [X.] 3 an-genommen hat, die die äußere Form einer [X.]-Tasche mit rotem Rechteck und der Beschriftung —[X.]fi zeigt. Das Berufungsgericht ist zwar bei seiner Prüfung von einer unzutreffenden Grundlage ausgegangen. Im Ergebnis ist die Annahme, die [X.] 3 sei überdurchschnittlich kennzeichnungskräftig, aber zutreffend. 28 (1) Das Berufungsgericht hat angenommen, die [X.] 3 verfüge von [X.] aus über normale Kennzeichnungskraft. Dies beruhe nicht nur auf dem Wortbestandteil —[X.]fi, sondern gerade auch auf dem roten rechtecki-gen Stofffähnchen, das so angenäht sei, dass es sich wie eine kleine Fahne von der Gesäßtasche räumlich und durch die Farbe Rot auch farblich abhebe. Es sei nicht nur eine dekorative, sondern eine markante Kennzeichnung, die beim Tragen dauerhaft mit der Hose verbunden bleibe. Dem entsprächen auch 29 - 15 - die historische Entwicklung in [X.] und ausweislich der vorgelegten Mei-nungsumfragen die Auffassung des Verkehrs im Inland. Die Kennzeichnungs-kraft des roten [X.] ergebe sich auch aus der neuen Produktlinie —[X.] der Klägerin, in der das unbeschriftete —[X.] mit einem —R im Kreisfi verwendet worden sei, und aus der vielfachen auffälligen Herausstellung des Fähnchens in der Werbung. Die von [X.] aus bestehende normale [X.] sei durch Benutzung gesteigert, und zwar gerade durch das —[X.], das die Klägerin umfänglich und vor allem mit der Beschriftung —[X.]fi seit Jahrzehnten in [X.] nutze. Dies werde durch mehrere von der Klägerin vorgelegte Umfragen belegt. Eine Schwächung der [X.] 3 durch [X.] sei nicht aufgetreten. (2) Bei der Bestimmung der Kennzeichnungskraft der [X.] sind alle relevanten Umstände zu berücksichtigen, zu denen insbesondere die Eigenschaften, die die Marke von [X.] aus besitzt, der von der Marke gehaltene Marktanteil, die Intensität, die geographische Verbreitung und die Dauer der Benutzung der Marke, der Werbeaufwand des Unternehmens für eine Marke und der Teil der beteiligten Verkehrskreise gehören, die die Waren oder Dienstleistungen aufgrund der Marke als von einem bestimmten Unternehmen stammend erkennen ([X.], [X.]. v. 22.6.1999 - [X.]/97, [X.]. 1999, [X.] = GRUR Int. 1999, 734 [X.]. 23 = [X.], 806 - [X.]; [X.]. v. 7.7.2005 - [X.]/03, [X.]. 2005, [X.] = [X.], 763 [X.]. 31 = [X.], 1159 - [X.]/[X.]; [X.], [X.]. v. [X.], [X.], 1071 [X.]. 27 = [X.], 1461 - Kinder II). 30 Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht angenommen, die aus den Umrissen der Taschen mit einem roten Rechteck und der Aufschrift —[X.]fi bestehende [X.] 3 verfüge von [X.] aus über normale [X.]. Die Prüfung der Kennzeichnungskraft von [X.] aus ist 31 - 16 - unabhängig von einer möglichen weiteren Stärkung oder Schwächung durch die Benutzungslage vorzunehmen ([X.] 139, 340, 346 - Lions). Für die Bestimmung der originären Kennzeichnungskraft der [X.] 3 kommt es deshalb weder auf die vom Berufungsgericht herangezogene historische Entwicklung der [X.] in [X.] noch auf die vorgelegten Verkehrs-umfragen in [X.] an. Auch die Präsentation des sogenannten —[X.] in der Werbung der Klägerin ist für die originäre Kennzeichnungskraft nicht maßgeblich. Die [X.] 3 erlangt ihre normale originäre Kennzeichnungs-kraft vielmehr aus dem durch die Taschenform, das rote Rechteck und den Wortbestandteil —[X.]fi hervorgerufenen Gesamteindruck. Die Steigerung der Kennzeichnungskraft der [X.] 3 infolge der Benutzungslage ergibt sich aus der Verwendung des [X.] —[X.]fi, der deutlich sichtbar abgebildet ist. Er ist für den Verkehr erkennbar abgeleitet aus dem weithin bekannten Unternehmenskennzeichen —[X.]fi der Klä-gerin und der Marke —[X.]fi. Auf die vom Berufungsgericht angenommene Steigerung der Kennzeichnungskraft der [X.] durch umfängliche Benut-zung des roten [X.] kommt es daher im Ergebnis für die Annahme einer gesteigerten Kennzeichnungskraft der [X.] 3 in diesem Zusam-menhang nicht an. Aus diesem Grund kann auch offenbleiben, ob dem roten Rechteck der [X.] 3 ähnliche rote Fähnchen oder Aufnäher in nennens-wertem Umfang auf den Taschen von [X.] anderer Hersteller benutzt worden sind. Zwar kann durch [X.] im Ähnlichkeitsbereich eine Schwächung der Kennzeichnungskraft der [X.] eintreten. Eine solche Schwächung stellt aber einen Ausnahmetatbestand dar. Sie setzt voraus, dass die [X.] im Bereich der gleichen oder eng benachbarter Branchen, Waren oder Dienstleistungen in einem Umfang tatsächlich in Erscheinung [X.], der geeignet erscheint, die erforderliche Gewöhnung des Verkehrs an die Existenz weiterer Zeichen im Ähnlichkeitsbereich zu bewirken ([X.], [X.]. v. 32 - 17 - 8.11.2001 - I ZR 139/99, [X.], 626, 628 = [X.], 705 - [X.]). Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden, weil die [X.] 3 [X.] schon durch den Wortbestandteil über eine gesteigerte Kennzeichnungs-kraft verfügt. 33 [X.]) Die Ähnlichkeit zwischen der [X.] 3 und der mit dem Klage-antrag zu 1a angegriffenen Aufmachung hat das Berufungsgericht allerdings nicht rechtsfehlerfrei bestimmt. Die Revision beanstandet zu Recht, dass das Berufungsgericht das rote Stofffähnchen der [X.] als für das gesamte Zeichen prägend angesehen hat. (1) Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist der jeweilige Gesamt-eindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen zu berücksichtigen. Das schließt nicht aus, dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer komplexen Marke für den durch die Marke im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können ([X.], [X.]. v. 6.10.2005 - [X.]/04, [X.]. 2005, [X.] = [X.], 1042 [X.]. 28 f. = [X.], 1505 - [X.] LIFE; [X.], [X.]. v. 22.9.2005 - [X.], [X.], 60 [X.]. 19 = [X.], 92 - [X.]). Weiter ist nicht ausge-schlossen, dass ein Zeichen, das als Bestandteil in eine zusammengesetzte Marke oder eine komplexe Kennzeichnung aufgenommen wird, eine selbstän-dig kennzeichnende Stellung erhält, ohne dass es das Erscheinungsbild der zu-sammengesetzten Marke oder komplexen Kennzeichnung dominiert oder prägt ([X.] [X.], 1042 [X.]. 30 - [X.] LIFE; [X.], [X.]. v. [X.] - I ZR 204/01, GRUR 2004, 865, 866 = [X.], 1281 - [X.]). Bei der Identität oder Ähnlichkeit dieses selbständig kennzeichnenden Bestandteils [X.] eingetragenen Marke mit älterem Zeitrang kann das Vorliegen von [X.] von § 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.] zu bejahen sein, weil [X.] bei den angesprochenen Verkehrskreisen der Eindruck hervorgerufen 34 - 18 - werden kann, dass die fraglichen Waren oder Dienstleistungen zumindest aus wirtschaftlich miteinander verbundenen Unternehmen stammen ([X.] [X.], 1042 [X.]. 31 - [X.] LIFE; [X.] 167, 322 [X.]. 18 - Malteserkreuz). 35 Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass das rote Rechteck die [X.] 3 prägt und auch die angegriffene Aufmachung durch das rote Stofffähnchen dominiert wird. Es hat dies daraus gefolgert, dass die Schriftzüge —[X.]fi und —[X.] in der Kaufsituation nur schlecht lesbar seien und später beim Tragen der Kleidung aufgrund der üblichen Entfernung von ande-ren Personen bei diesen der übereinstimmende Eindruck eines roten rechtecki-gen [X.] entstehe. Dem kann nicht zugestimmt werden. Für die Beurteilung des Gesamteindrucks der [X.] ist die Regis-tereintragung maßgeblich ([X.], [X.]. [X.], [X.], 506, 508 = [X.], 535 - [X.]/[X.]). In der Form, in der die [X.] 3 im Register wiedergegeben ist, ist der Wortbestandteil —[X.]fi deutlich sichtbar. Er tritt deshalb entgegen der Annahme des Berufungsgerichts bei der Beurteilung des visuellen Eindrucks der [X.] nicht derart weit in den Hintergrund, dass er den Gesamteindruck des Zeichens von [X.] aus nicht mitbestimmt. Die konkrete Art der Anbringung der [X.] auf den [X.] der Klägerin ist dagegen nicht von Bedeutung. Auf außerhalb der Kenn-zeichnung liegende Begleitumstände kommt es bei der Prüfung der Verwechs-lungsgefahr nicht an (vgl. [X.], [X.]. v. 25.3.2004 - I ZR 289/01, GRUR 2004, 598, 599 = [X.], 907 - Kleiner Feigling; [X.] 171, 89 [X.]. 38 - [X.]). 36 (2) Allerdings kann dem Verkehr ein einzelnes Gestaltungsmerkmal ei-nes zusammengesetzten Zeichens als Folge der Präsentation und Bewerbung der Marke als besonders herkunftshinweisend erscheinen (vgl. [X.] 153, 131, 37 - 19 - 140 f. - Abschlussstück; 169, 295 [X.]. 24 - Goldhase). Davon ist vorliegend das Berufungsgericht ausgegangen. Es hat angenommen, dass sich die Steigerung der Kennzeichnungskraft aus der umfangreichen Werbung für das sogenannte —[X.] und aus den von der Klägerin vorgelegten Verkehrsbefragungen er-gibt. Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision jedoch nicht stand. 38 Die vom Berufungsgericht zu einer Verwendung als Werbeartikel in [X.] genommenen Anlagen [X.] bis K 16 zeigen das rote Stofffähnchen gerade nicht in Alleinstellung, sondern nur zusammen mit der Aufschrift —[X.]fi. Aus ihnen lässt sich daher für eine Steigerung der Kennzeichnungskraft des isolier-ten [X.] nichts ableiten. Zur Marktpräsenz der Produktlinie —[X.], bei der ein unbeschriftetes rotes Stofffähnchen Verwendung gefunden hat, hat das Berufungsgericht keine Feststellungen getroffen. Gleiches gilt für Kennzeichnungen des —[X.] in isolierter Form in den —LEVISfi-Abteilungen von Geschäften. 39 Der Verweis des Berufungsgerichts auf die von der Klägerin vorgelegten Verkehrsbefragungen von Mai und Juli 1994 sowie April/Mai 2000 der Anlagen [X.] bis [X.] vermag die Annahme einer gesteigerten Kennzeichnungskraft des roten [X.] in der [X.] 3 ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Die Gutachten aus Mai und Juli 1994 lassen einen sicheren Rückschluss auf den grundsätzlich maßgeblichen Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Ver-handlung vor dem Berufungsgericht (vgl. hierzu [X.], [X.]. v. 25.10.2007 - I ZR 18/05, [X.], 505 [X.]. 27 = [X.], 797 - TUC-Salzcracker) im Oktober 2005 - und damit mehr als zehn Jahre nach ihrer Erstellung - nicht zu. Dem Gutachten von Mai 1994 liegt zudem eine Befragung zugrunde, bei der 40 - 20 - den befragten Personen nicht die A[X.]ildung des —[X.] isoliert, sondern nur zusammen mit der teilweisen A[X.]ildung einer Hosentasche mit der typischen Doppelschwinge vorgelegt worden ist. Aus dem Gutachten von Juli 1994 geht nicht hervor, was den Befragten konkret in der Interviewsituation zur Beurtei-lung gezeigt worden ist. Auf der Ablichtung des Fotos im Gutachten lassen sich nur eine Frau und [X.] erkennen, die von hinten abgebildet sind und of-fensichtlich [X.] tragen. Was die Befragten veranlasst hat, aufgrund der [X.] der [X.] auf einen bestimmten Hersteller zu schließen, wird bei der nur schemenhaften A[X.]ildung nicht deutlich. Bei der Verkehrsbefragung aus dem Jahre 2000 ist den Befragten die A[X.]ildung einer [X.]-Tasche, wie sie Gegenstand der [X.] 3 ist, mit dem —[X.] ohne Beschriftung vorgelegt worden. Die Interviewten sind so-dann gefragt worden (Frage 2): —Wenn Sie einmal davon absehen, dass die [X.] entfernt wurde: Kommen solche [X.] von einem bestimmten Her-steller, oder gibt es solche [X.] von verschiedenen Herstellern?fi. Den [X.] lässt sich danach nicht entnehmen, in welchem Umfang die Zuordnung zu einem bestimmten Hersteller ausschließlich auf dem roten Stofffähnchen und nicht zumindest auch auf der Ausführung der ebenfalls abgebildeten Tasche (Form, Naht) beruht. Zudem begegnet die Fragestellung wegen ihres suggesti-ven Charakters durchgreifenden Bedenken. Es fehlen alternative Fragen da-nach, ob die abgebildete [X.]-Tasche nicht als Hinweis auf irgendein Unter-nehmen aufgefasst wird oder ob der Befragte hierzu nichts sagen kann. 41 Das Berufungsgericht hat folglich den Gesamteindruck der [X.] 3 nicht rechtsfehlerfrei bestimmt. Entsprechendes gilt für den Gesamteindruck der Aufmachung der —[X.]-[X.]. Kann nach den bisherigen [X.] nicht davon ausgegangen werden, dass das von der Klägerin verwandte rote Stofffähnchen über gesteigerte Kennzeichnungskraft verfügt, ist auch der 42 - 21 - Annahme des Berufungsgerichts, die angegriffene Aufmachung werde ebenfalls von dem roten Stofffähnchen geprägt, die Grundlage entzogen. 43 b) Die vorstehenden Ausführungen gelten entsprechend für die vom Be-rufungsgericht angenommene [X.] von § 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.] zwischen der [X.] 3 und den mit den [X.] zu 1 b und c angegriffenen Aufmachungen der [X.] der Marken —[X.] und —[X.] Die fehlerhafte Ermittlung der prägenden Bestandteile der [X.] 3 wirkt sich auch auf die Beurteilung der Zeichenähnlichkeit zwi-schen dieser [X.] und den mit den [X.] zu 1 b und c ange-griffenen Gestaltungsformen aus. c) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die Beklagte die mit den [X.] zu 1 a bis c angegriffenen Aufmachungen markenmäßig verwendet. Dem kann auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht zugestimmt werden. 44 aa) Eine Verletzungshandlung nach § 14 Abs. 2 [X.] kann grund-sätzlich nur angenommen werden, wenn die angegriffene Bezeichnung oder Gestaltungsform markenmäßig verwendet wird, also im Rahmen des [X.] jedenfalls auch der Unterscheidung der Ware oder Dienstleistung ei-nes Unternehmens von denen anderer dient. Dies hat seinen Grund im Zweck der Rechte des Markeninhabers, die sicherstellen sollen, dass die Marke ihre Funktion erfüllen kann. Diese Rechte sind daher auf diejenigen Fälle be-schränkt, in denen die Benutzung des Zeichens durch einen Dritten die Funkti-on der Marke und insbesondere deren Hauptfunktion, also die Gewährleistung der Herkunft der Ware oder Dienstleistung gegenüber dem Verbraucher, beein-trächtigt oder immerhin beeinträchtigen könnte ([X.], [X.]. v. 12.11.2002 - [X.]/01, [X.]. 2002, [X.] = [X.], 55 [X.]. 50 f. = [X.], 1415 45 - 22 - - [X.]; [X.]. v. [X.] - [X.]/05, [X.]. 2007, [X.] = GRUR Int. 2007, 404 [X.]. 21 = [X.], 299 - [X.]/[X.]; [X.] 171, 89 [X.]. 22 - Pralinenform). 46 [X.]) Die Beurteilung, ob die angegriffenen Aufmachungen vom Verkehr als Herkunftshinweis verstanden und somit markenmäßig verwendet werden, obliegt im Wesentlichen dem Tatrichter. In der Revisionsinstanz ist sie nur dar-auf zu überprüfen, ob der Tatrichter den Rechtsbegriff der markenmäßigen Verwendung zutreffend erfasst, den [X.] verfahrensfehlerfrei [X.], seine Beurteilung frei von Widersprüchen mit den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung vorgenommen hat und das gewonnene Ergebnis von den Feststellungen getragen wird. Dem Berufungsgericht ist jedoch bei seiner Beurteilung ein Rechtsfehler unterlaufen. Es hat maßgeblich darauf abgestellt, dass die Beklagte die Stoff-fähnchen nicht anders verwendet als die Klägerin und dass deren Aufmachung eine auffällige Kennzeichnung darstellt. Zwar kann die Kennzeichnungskraft des roten [X.] der Klägerin Auswirkungen darauf haben, ob der [X.] einer entsprechenden oder ähnlichen Aufmachung einen Herkunftshinweis entnimmt, wenn er ihr begegnet (vgl. [X.], [X.]. v. 7.10.2004 - I ZR 91/02, [X.], 427, 428 f. = [X.], 616 - Lila-Schokolade). Die Beklagte verwendet die roten Stofffähnchen jedoch nicht isoliert, sondern zusammen mit den Markennamen ihrer [X.]. Von einer markenmäßigen Verwendung allein der roten Stofffähnchen ohne die jeweiligen Markenwörter kann danach nur ausgegangen werden, wenn diesen Gestaltungsmitteln eine eigenständige, von den anderen [X.] unabhängige Kennzeichnungsfunktion zu-kommt (vgl. [X.], [X.]. v. 5.4.2001 - I ZR 168/98, [X.], 171, 174 = [X.], 1315 - Marlboro-Dach; [X.] [X.], 427, 429 - Lila-Schokolade). Diese eigenständige Kennzeichnungsfunktion der roten Stofffähnchen hat das 47 - 23 - Berufungsgericht aufgrund der Signalwirkung des als —[X.] bezeichneten roten [X.] der Klägerin und damit aufgrund der Kennzeichnungskraft dieses Gestaltungsmittels bejaht. Die Kennzeichnungskraft des roten [X.]s isoliert ohne weitere Bestandteile hat das Berufungsgericht jedoch nicht rechtsfehlerfrei bestimmt (dazu [X.] [X.]). Demgegenüber kommt es nicht dar-auf an, dass die jeweiligen roten Stofffähnchen mit den von der [X.] an-gebrachten [X.] eine markenmäßige Verwendung darstellen, weil die Klägerin ein Verbot der Verwendung in bestimmter Weise angebrachter ro-ter Stofffähnchen unabhängig von weiteren Wortbestandteilen erstrebt. d) Mit Recht wendet sich die Revision auch dagegen, dass das [X.] die Einrede mangelnder Benutzung der [X.] 3 nach § 25 Abs. 1, § 26 [X.] als unbegründet erachtet hat. Die bisherigen [X.] des Berufungsgerichts vermögen diese Annahme nicht zu rechtfertigen. 48 aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, die [X.] 3 werde rechtserhaltend benutzt, wenn die Gesäßtaschen der von der Klägerin produ-zierten [X.] neben dem mit der Aufschrift —[X.]fi versehenen —[X.] und der äußeren Taschenform auch die sogenannte —Arcuate ([X.] aufwiesen. Dem kann auf der Grundlage der bisherigen [X.] des Berufungsgerichts nicht beigetreten werden. 49 [X.]) Die rechtserhaltende Benutzung einer Marke [X.] von § 26 Abs. 1 [X.] erfordert, dass die Marke in üblicher und sinnvoller Weise für die [X.] verwendet wird, für die sie eingetragen ist ([X.], [X.]. v. 21.7.2005 - I ZR 293/02, [X.], 1047, 1049 = [X.], 1527 - [X.]). Wird die Marke in einer von der Eintragung abweichenden Form benutzt, liegt eine rechtserhaltende Benutzung nach § 26 Abs. 3 [X.] nur vor, wenn die Ab-weichung den kennzeichnenden Charakter der Marke nicht verändert. Das ist 50 - 24 - dann der Fall, wenn der Verkehr das abweichend benutzte Zeichen gerade bei Wahrnehmung der Unterschiede dem Gesamteindruck nach noch mit der ein-getragenen Marke gleichsetzt, das heißt in der benutzten Form noch dieselbe Marke sieht ([X.], [X.]. v. [X.] - I ZB 31/03, [X.], 515 = [X.], 620 - [X.]). Werden zur Kennzeichnung einer Ware zwei Zeichen verwendet, liegt es in der Regel nahe, dass der Verkehr darin ein aus zwei Teilen bestehendes zu-sammengesetztes Zeichen erblickt. Denkbar ist aber auch, dass der Verkehr in der Kennzeichnung keinen einheitlichen Herkunftshinweis, sondern zwei [X.] zu unterscheidende Zeichen sieht (vgl. [X.], [X.]. [X.], [X.], 592 [X.]. 13 = [X.], 958 - bodo [X.]). 51 Das Berufungsgericht hat bislang keine Feststellungen dazu getroffen, ob die sogenannte —Arcuate ([X.] und die [X.] 3 ungeach-tet ihrer räumlichen Zusammenführung vom Verkehr als eigenständige Zeichen aufgefasst werden. Ist dies der Fall, so ist von einer rechtserhaltenden Benut-zung der [X.] 3 auszugehen. Sieht der Verkehr die aus der [X.] 3 und der sogenannten —Arcuate ([X.] zusammengesetzte Kennzeichnung dagegen als einheitliches Zeichen an, wird durch die Hinzufü-gung des zusätzlichen [X.]s der kennzeichnende Charakter der [X.] 3 verändert. 52 3. Unterlassungsanspruch aus den [X.]n 1 und 2 53 Die Angriffe der Revision haben auch Erfolg, soweit sie sich gegen die Verurteilung nach dem Klageantrag zu 1 aufgrund der [X.]n 1 und 2 richten. Die Marken zeigen eine [X.]-Tasche in der Farbe Blau mit der durch eine parallele Nahtführung gebildeten sogenannten —Arcuate ([X.] 54 - 25 - und einem roten rechteckigen Stofffähnchen an der linken Außennaht, das nicht beschriftet ist. 55 a) Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr zwischen den [X.]n 1 und 2 und den mit den [X.] zu 1 a bis c angegriffenen [X.] nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.], Art. 9 Abs. 1 Satz 2 lit. [X.] ist nicht frei von [X.]. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass das rote [X.] der [X.]n eine selbständig kennzeichnende Wirkung innerhalb des Bildzeichens hat und auch nicht so in den Hintergrund tritt, dass es die Eignung verliert, die Erinnerung an die jeweilige [X.] wachzurufen. Soweit das Berufungsgericht, das in diesem Zusammenhang auf seine Ausführungen zur [X.] 3 verwiesen hat, damit hat zum Ausdruck bringen wollen, auch in den [X.]n 1 und 2 sei das rote Stofffähnchen prägend, kann diese An-nahme keinen Bestand haben. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass das rote Stofffähnchen die aus mehreren Bildbestandteilen zusammengesetz-ten [X.]n 1 und 2 von [X.] aus dominiert oder prägt. Eine Steigerung der Kennzeichnungskraft des roten [X.] durch intensive Benutzung, von der das Berufungsgericht auch bei diesen Marken ausgegangen ist, ist nicht rechtsfehlerfrei festgestellt (vgl. [X.] [X.]). 56 b) Das Berufungsgericht hat angenommen, die [X.]n 1 und 2 würden rechtserhaltend dadurch benutzt, dass die Klägerin [X.] ver-treibe, die Gesäßtaschen mit der sogenannten —Arcuate ([X.] und mit dem —[X.] mit und ohne die Aufschrift —[X.]fi aufwiesen. Dagegen wendet sich die Revision ebenfalls mit Erfolg. 57 - 26 - Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen dazu getroffen, ob die Klägerin die [X.]n 1 und 2 ernsthaft dadurch benutzt hat, dass sie [X.] vertrieben hat, die eine Gesäßtasche mit der sogenannten —Arcuate ([X.] und einem —[X.] ohne Aufschrift aufwiesen. Zu Art, Umfang und Dauer eines entsprechenden Vertriebs derart gestalteter [X.] ist nichts festgestellt. Eine Benutzungshandlung ist aber nur dann als ernsthaft anzusehen, wenn sie nach Art, Umfang und Dauer dem Zweck des Benutzungszwangs entspricht, die Geltendmachung bloß formaler [X.] zu verhindern ([X.], [X.]. v. 28.8.2003 - I ZR 293/00, [X.], 1047, 1048 = [X.], 1439 - Kellogg's/[X.]). 58 Soweit das Berufungsgericht für eine rechtserhaltende Benutzung der [X.]n 1 und 2 auch einen Vertrieb von [X.] herangezogen hat, die Gesäßtaschen mit der sogenannten —Arcuate ([X.] und dem —[X.] mit der Aufschrift —[X.]fi aufweisen, hat es keine Feststellungen dazu getroffen, ob durch die zusätzliche Anbringung der Aufschrift —[X.]fi auf den Stofffähnchen der [X.]-Taschen der kennzeichnende Charakter der [X.] unverändert bleibt (§ 26 Abs. 3 Satz 1 [X.]). 59 Die zur rechtserhaltenden Benutzung der [X.]n 1 und 2 [X.] Feststellungen wird das Berufungsgericht - soweit es die Voraussetzun-gen des § 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.] zwischen den [X.]n 1 und 2 und den mit den [X.] zu 1 a bis c angegriffenen Aufmachungen im wie-dereröffneten [X.] bejaht - ebenfalls nachzuholen haben. 60 - 27 - 4. Unterlassungsanspruch aus den [X.]n 4, 5 und 6 61 62 Das Berufungsgericht hat ebenfalls rechtsfehlerhaft markenrechtliche Unterlassungsansprüche aufgrund der [X.]n 4, 5 und 6 bejaht (§ 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 [X.], Art. 9 Abs. 1 Satz 2 lit. b, Art. 98 [X.]). 63 Das Berufungsgericht hat angenommen, zwischen den [X.]n 4, 5 und 6 und den in den Klagenanträgen zu 1 a bis c angeführten Aufmachungen bestehe eine [X.] von § 14 Abs. 2 Nr. 2 [X.], Art. 9 Abs. 1 Satz 2 lit. [X.]. Es hat hierzu auf seine Ausführungen zur [X.] 3 verwiesen, die revisionsrechtlich keinen Bestand haben. Die Verurteilung aufgrund der [X.]n 4, 5 und 6 kann daher ebenfalls nicht aufrechterhal-ten bleiben. 5. Unterlassungsanspruch aus der Benutzungsmarke eines —[X.] 64 Das Berufungsgericht hat schließlich einen Unterlassungsanspruch nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 5 [X.] auch aufgrund einer Benutzungsmarke [X.] von § 4 Nr. 2 [X.] bejaht. Es hat angenommen, dass sich aus den [X.] und Juli 1994 sowie April/Mai 2000 ergibt, dass ein beachtlicher Teil des Publikums das rote Stofffähnchen ohne jedes andere Gestaltungsele-ment an der Gesäßtasche als Kennzeichen der Klägerin erkennt. 65 Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung ebenfalls nicht stand. Die Meinungsumfragen sind aus denselben Gründen, die gegen [X.] Eignung sprechen, eine gesteigerte Kennzeichnungskraft des —[X.] in den eingetragenen [X.]n zu belegen, auch ungeeignet, eine Verkehrs-geltung einer entsprechenden Benutzungsmarke zum maßgeblichen Zeitpunkt 66 - 28 - - Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz im Oktober 2005 - zu beweisen. 67 6. Da die Verurteilung nach dem Klageantrag zu 1 keinen Bestand hat, ist auch die Verurteilung nach den Annexanträgen zu 3 und 4 aufzuheben. II[X.] Das Berufungsurteil kann danach, soweit die Revision zugelassen worden ist, nicht aufrechterhalten werden (§ 562 ZPO). Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil sie nicht zur Entscheidung reif ist (§ 563 Abs. 1 ZPO). 68 Für die neue Verhandlung wird auf Folgendes hingewiesen: 69 Sollte das Berufungsgericht erneut zu dem Ergebnis gelangen, dass das —[X.] aufgrund gesteigerter Kennzeichnungskraft dieses Zeichenbestand-teils eine der [X.]n prägt, wird in Anbetracht der bestehenden Waren-identität eine Verwechslungsgefahr und eine markenmäßige Verwendung der roten Stofffähnchen in den angegriffenen Aufmachungen zu bejahen sein. Die Prägung des Gesamteindrucks der [X.]n durch das isolierte —[X.] wird eher bei der [X.] 6 anzunehmen sein, die diesen Bestandteil - anders als die [X.]n 3 bis 5 - ohne Schriftzug und - anders als die [X.] 1 und 2 - ohne die sogenannte —Arcuate ([X.] aufweist. 70 Die Beurteilung des Gesamteindrucks der [X.]n wird das [X.], soweit es für die Beurteilung des Rechtsstreits auf sämtliche [X.] ankommt, im Hinblick auf die unterschiedliche Gestaltung der einge-tragenen [X.]n 1 und 2, 3, 4 und 5, 6 sowie die in Anspruch genomme-ne Benutzungsmarke jeweils gesondert vorzunehmen haben. 71 - 29 - Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangen, dass keine der [X.]n durch das isolierte —[X.] allein geprägt wird, sind dadurch nicht zwangsläufig eine Zeichenähnlichkeit und eine Verwechslungsgefahr aus-geschlossen. Vielmehr ist eine einzelfallbezogene Prüfung im Hinblick auf die verschiedenen [X.] vorzunehmen (vgl. [X.], [X.]. [X.] - I ZR 205/98, [X.], 1054, 1056 ff. = [X.], 1193 - Tagesreport; [X.]. v. 25.10.2007 - I ZR 18/05, [X.], 505 [X.]. 32 f. und 35 = [X.], 797 - TUC-Salzcracker; Fezer, [X.], 3. Aufl., § 14 Rdn. 201; [X.]/[X.]/[X.], Gewerblicher Rechtsschutz, Urheberrecht, Medien-recht, § 14 [X.] Rdn. 366). Allerdings kann eine Übereinstimmung allein in 72 - 30 - schutzunfähigen Bestandteilen keine Verwechslungsgefahr begründen ([X.], [X.]. v. [X.], [X.], 1066 [X.]. 41-43 = [X.], 1466 - Kinderzeit; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 8. Aufl., § 9 Rdn. 221). Bornkamm Pokrant Büscher
Bergmann [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 22.06.2004 - 312 O 482/03 - [X.], Entscheidung vom 02.02.2006 - 3 U 130/04 -

Meta

I ZR 39/06

05.11.2008

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.11.2008, Az. I ZR 39/06 (REWIS RS 2008, 1019)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1019

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