Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.10.2006, Az. I ZR 37/04

I. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 1120

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 26. Oktober 2006 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.] : ja [X.]R : ja

Goldhase Gemeinschaftsmarkenverordnung Art. 9 Abs. 1 Satz 2 lit. [X.]) Es besteht kein Erfahrungssatz dahingehend, dass der Gesamteindruck [X.] aus einer Form, einer Farbe, Wort- und Bildbestandteilen sowie sonsti-gen Ausstattungselementen zusammengesetzten dreidimensionalen Marke unabhängig von der konkreten Anordnung und Gestaltung dieser Elemente regelmäßig durch den Wortbestandteil bestimmt wird. b) Form und Farbe einer derart zusammengesetzten Marke kann bei einer (durch Benutzung) gesteigerten Kennzeich[X.] eine den [X.] (mit)bestimmende Bedeutung zukommen. [X.], [X.]. v. 26. Oktober 2006 - [X.] - [X.] - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 26. Oktober 2006 durch [X.] Dr. [X.] und [X.], [X.], Dr. Schaffert und Dr. Bergmann für Recht erkannt:
Auf die Revision der [X.] wird das [X.]eil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 29. Januar 2004 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-wiesen.
Von Rechts wegen
- 3 - Tatbestand: 1 Die Klägerin zu 1 ist ein [X.] Unternehmen, das hochwertige Schokoladenerzeugnisse und Süßwaren herstellt und vertreibt, darunter auch [X.]. Herstellung und Vertrieb in [X.] erfolgen über ein Tochterunternehmen, die Klägerin zu 2. Die Klägerin zu 1 ist Inhaberin der am 8. Juni 2000 angemeldeten und am 6. Juli 2001 für Schokolade und [X.]n eingetragenen dreidi-mensionalen Gemeinschaftsmarke Nr. 1698885. Als Wiedergabe der Marke sind beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt folgende in den Farben gold, rot und [X.] gehaltene A[X.]ildungen hinterlegt: 2 - 4 - - 5 - 3 Die [X.] stellt ebenfalls [X.] her und vertreibt diese. 4 Mit der Klage wenden sich die [X.] gegen einen von der [X.] hergestellten und vertriebenen [X.], wie er Gegenstand der A[X.]ildung im Klageantrag zu 1 ist. Die Klägerin zu 1 hat die Klägerin zu 2 er-mächtigt, im eigenen Namen gemeinsam mit der Klägerin zu 1 aus deren Marke vorzugehen. Die [X.] haben - soweit für die Revisionsinstanz noch von Bedeu-tung - beantragt, 5 1. die [X.] unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr [X.] gemäß der nachstehend wiedergegebenen A[X.]ildung anzubieten, zu vertreiben, zu bewerben oder sonstig in den Verkehr zu bringen; - 6 - 2. die [X.] zu verurteilen, den [X.] Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie den abgebildeten Schoko-ladenhasen vertrieben hat; dies unter Angabe genauer Um-satzzahlen und der gewerblichen Abnehmer sowie Auskunft darüber zu erteilen, in welchem Umfang sie für den abgebilde-ten [X.] Werbung betrieben hat; 3. festzustellen, dass die [X.] verpflichtet ist, den [X.] allen Schaden zu ersetzen, der diesen durch Handlungen ge-mäß Nr. 1 entstanden ist oder noch entstehen wird. Die [X.] ist der Klage entgegen getreten. Sie vertritt die Auffassung, dass der auf der [X.] enthaltene deutlich sichtbare Schriftzug "[X.] - 7 - [X.]" sowie das rote Halsband mit Schleife und Glöckchen die Gefahr der Verwechslung mit der angegriffenen Ausführungsform ausschlössen. 7 Das [X.] hat die Klage abgewiesen. 8 Die Berufung der [X.] ist erfolglos geblieben ([X.], 136 = [X.], 638). Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgen die [X.] ihr Klagebegehren weiter. Die [X.] beantragt, die Revision zurückzuweisen. 9 Entscheidungsgründe: [X.] Das Berufungsgericht hat einen Anspruch der [X.] gemäß Art. 9 Abs. 1 Satz 2 lit. [X.] mangels Bestehens einer Verwechslungsgefahr verneint. Zur Begründung hat es ausgeführt: 10 Zwar bestehe Warenidentität und komme der [X.] auch eine ge-steigerte Kennzeich[X.] zu. Der Schutz der [X.] müsse dabei an der Kennzeichnung festmachen, wie sie eingetragen sei, d. h. als Warenform mit weiteren Ausstattungsmerkmalen wie dem roten Halsband mit Schleife und Glöckchen sowie dem [X.] "[X.] [X.]". Von dieser Kom-binationswirkung sei auch bei der Beurteilung der Markenähnlichkeit auszuge-hen, bei der auf den jeweiligen Gesamteindruck der sich gegenüberstehenden Zeichen abzustellen sei. Es sei bei dreidimensionalen Marken, nicht anders als bei [X.], von dem Erfahrungssatz auszugehen, dass sich der [X.] bei solchen Bezeichnungen eher am Wort- als am Bildbestandteil orientie-11 - 8 - re, wenn das Bildelement keine ins Gewicht fallende graphische Gestaltung aufweise. Dieser Erfahrungssatz gelte auch hier, da der Waren- bzw. Verpa-ckungsform der [X.] jedenfalls keine derart prägende Bedeutung zu-komme, dass der Verkehr den übrigen Gestaltungsmitteln und vor allem der [X.] keine herkunftshinweisende Funktion beimesse. Es [X.] sich um die Form [X.], die für Osterhasen aus Schoko-lade zwar nicht allein üblich, aber typisch sei. Der Verkehr nehme diese Form zunächst nur als ästhetische Gestaltung einer aus Anlass des [X.] vertriebenen [X.] wahr, ohne daraus auf deren Herkunft zu schließen. Nichts anderes ergebe sich aus dem von den [X.] vorgelegten Gutachten der [X.] Marktforschung vom Mai 2003. Zwar hätten 65 % der be-fragten Konsumenten von Schokolade die Frage, ob der ihnen gezeigte Hase einem bestimmten Unternehmen zuzuordnen sei, bejaht und 58 % der Befrag-ten die Frage, ob sie den Namen dieses Unternehmens nennen könnten, zu-treffend mit "[X.]" beantwortet. Daraus könne jedoch nicht geschlossen wer-den, dass die Gestalt des [X.] für 58 % der Befragten eine [X.] besitze dergestalt, dass seine bloße Gestalt ihnen die Unter-scheidung des Produkts der [X.] von [X.] anderer be-trieblicher Herkunft ermöglichte. Gerade wegen der Bekanntheit des Produkts "[X.]" liege es nicht fern, dass ein erheblicher Teil dieser 58 % der Befragten mit "[X.]" geantwortet habe, weil ihm dieses Unternehmen als Pro-duzent derartiger Osterhasen aus Schokolade als erstes eingefallen sei, er [X.] nicht in der Lage wäre, in bloße Goldfolie eingewickelte [X.]n anderer Unternehmen als nicht aus dem Hause der [X.] stammend zu erkennen. 12 - 9 - [X.] könne, ob möglicherweise ein gewisser Teil der Befragten zu dieser Abgrenzung in der Lage wäre, da eine gewisse herkunftshinweisende Funktion der reinen Form des "[X.]-[X.]" zu Gunsten der [X.] unterstellt werden könne. Diese Funktion bleibe jedenfalls hinter dem Wortbe-standteil "[X.] [X.]" wie auch gegenüber dem weiteren Gestaltungs-element des roten Halsbandes mit Schleife und Glöckchen zurück. Das letztere Gestaltungselement weise auch deshalb eine nicht völlig unbedeutende her-kunftshinweisende Funktion auf, weil es in der Werbung der [X.] als Qualitäts- und Erkennungsmerkmal besonders herausgestellt werde. 13 Im Hinblick darauf, dass die [X.] in erster Linie durch den Wort-bestandteil "[X.] [X.]" und in zweiter Linie durch das rote Halsband mit Schleife und Glöckchen geprägt werde, bestehe keine Ähnlichkeit mit der angegriffenen Form. Dieser ebenfalls in Goldfolie eingewickelte [X.] zeichne sich zunächst dadurch aus, dass sich an der Seite vor ei-nem weißen und damit hervorgehobenen Hintergrund eingerahmt die Wörter "[X.] [X.]" befänden. Außerdem trage dieser [X.] kein rotes Band mit einem Glöckchen; stattdessen sei an der Seite eine bräunlich-rötliche Schleife aufgedruckt. Damit bestehe ein so großer Abstand zu den maßgeblich herkunftshinweisenden Elementen der [X.], dass eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen sei. 14 Da die [X.] die Markenrechte der [X.] nicht verletze, könn-ten auch die [X.] und die zur Vorbereitung der Bezifferung eines Schadensersatzes geltend gemachten Auskunftsansprüche keinen Erfolg haben. 15 I[X.] Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an 16 - 10 - das Berufungsgericht. Nach den bislang getroffenen Feststellungen können die auf Verwechslungsgefahr gestützten [X.] nach Art. 9 Abs. 1 Satz 2 lit. b, Abs. 2 lit. a, Art. 14 Abs. 1 Satz 2 [X.] i.V. mit § 14 Abs. 5 und 6 [X.] nicht verneint werden. 17 1. Das Bestehen von [X.]. 9 Abs. 1 Satz 2 lit. [X.] ist unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände des konkreten Falles umfassend zu beurteilen. Nach der siebten Begründungserwägung der Verordnung ([X.]) Nr. 40/94 des Rates vom 30. Dezember 1993 über die [X.] ([X.] Nr. L 11 vom 14.1.1994, [X.]) hängt das Vorliegen von Verwechslungsgefahr insbesondere von dem Bekanntheitsgrad der Marke auf dem Markt, der gedanklichen Verbindung, die das benutzte oder eingetragene Zeichen zu ihr hervorrufen kann, sowie dem Grad der Ähnlichkeit zwischen der Marke und dem Zeichen und zwischen den damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen ab (vgl. [X.], [X.]. v. 12.1.2006 - [X.]/04 P, [X.], 237 [X.]. 18 - [X.]/[X.]; [X.]. v. [X.] - [X.]/04 P, [X.], 413 [X.]. 17/18 - [X.]; [X.], [X.]. v. 7.10.2004 - I ZR 91/02, [X.], 427, 429 = [X.], 616 - [X.], m.w.N.). a) Im Streitfall besteht zwischen den von der [X.] und den von dem Zeichen der [X.]n erfassten Waren Identität. 18 b) Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass die [X.] als Hinweis auf die Herkunft von in dieser Aufmachung vertriebenen Schokola-denhasen eine gesteigerte Kennzeich[X.] erlangt hat. 19 c) Hinsichtlich der Ähnlichkeit zwischen der [X.] und der ange-griffenen Gestaltung des von der [X.]n vertriebenen [X.] hat das Berufungsgericht angenommen, es bestehe ein so großer Abstand, 20 - 11 - dass eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen sei. Diese Beurteilung ist, wie die Revision mit Recht beanstandet, nicht frei von [X.]. 21 aa) Bei der Beurteilung hinsichtlich der Ähnlichkeit der Zeichen im Bild, im Klang oder in der Bedeutung ist auf den Gesamteindruck abzustellen, den die Zeichen hervorrufen ([X.], [X.]. v. 11.11.1997 - [X.]/95, [X.]. 1997, [X.] [X.]. 23 = [X.], 387 = [X.], 39 - Sabèl; [X.] [X.], 237 [X.]. 19 - [X.]/[X.]). Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, dass bei der Ermittlung des Gesamteindrucks der [X.] die eingetragene Kombination der Warenform mit den weiteren Ausstattungs-merkmalen zugrunde zu legen ist. Dieser Ansatz beachtet nicht nur den Grund-satz, dass für den Umfang des Schutzes einer eingetragenen Marke der [X.] maßgeblich ist (vgl. [X.] 153, 131, 142 - Abschluss-stück, m.w.N.), sondern berücksichtigt auch den Erfahrungssatz, dass der Durchschnittsverbraucher eine Marke regelmäßig als Ganzes wahrnimmt und nicht auf die verschiedenen Einzelheiten achtet (vgl. [X.] [X.], 387 [X.]. 23 - Sabèl; [X.], [X.]. v. 28.4.2004 - C-3/03 P, [X.]. 2004, [X.] [X.]. 29 = GRUR Int. 2004, 843 - Matratzen [X.]; [X.]. v. 6.10.2005 - [X.]/04, [X.]. 2005, [X.] [X.]. 28 = [X.], 1042 = [X.], 1505 - [X.] LIFE; [X.], [X.]. v. 6.5.2004 - I ZR 223/01, [X.], 783, 784 f. = [X.], 1043 - [X.]/[X.], m.w.N.). [X.]) Dementsprechend kann nicht angenommen werden, dass der [X.] der [X.] in erster Linie durch den Wortbestandteil "[X.] [X.]" geprägt wird. Das Berufungsgericht führt für seine gegenteilige Auffassung den Erfahrungssatz an, der Verkehr orientiere sich bei [X.] nicht anders als bei [X.] eher am Wort- als am Bildbestandteil. Dieser Erfahrungssatz entfaltet seine Wirkung jedoch im [X.], sofern es sich bei dem Bildbestandteil nicht lediglich um eine [X.] - 12 - de oder geläufige und nicht ins Gewicht fallende graphische Gestaltung (Verzie-rung) handelt, lediglich bei der Prüfung der klanglichen Verwechslungsgefahr, weil eine bildliche Gestaltung nicht die akustische, sondern allein die visuelle Wahrnehmung anspricht ([X.], [X.]. [X.], [X.], 506, 509 - [X.]/[X.]). Es ist kein Erfahrungssatz ersichtlich, nach dem der Verkehr (auch) bei der rein visuellen Wahrnehmung einer Wort-/Bildmarke in erster Linie die Wörter (gegebenenfalls in ihrer inhaltlichen Be-deutung), nicht jedoch den Bildbestandteil in sein Erinnerungsbild aufnimmt (vgl. [X.], [X.]. v. 11.2.1999 - I ZB 33/96, [X.], 733, 735 - [X.]; [X.] 139, 340, 348 - Lions; [X.] [X.], 506, 509 - [X.]/[X.]; [X.], [X.]. v. 11.5.2006 - [X.], [X.], 859 [X.]. 30 = [X.], 1227 - Malteserkreuz). Für eine [X.] Marke, die neben der Form aus einer bestimmten Farbe und weiteren [X.] besteht, gilt nichts anderes. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass es sich bei den neben dem Wortbestandteil gegebenen sonstigen Ausstattungsmerkmalen der durch die [X.] geschützten [X.] um nicht ins Gewicht fallende bloße Verzierungen handelt. Es ist viel-mehr selbst davon ausgegangen, dass der Verkehr auch übrige Gestaltungs-elemente als herkunftshinweisend auffasst. [X.]) Der Form und der Farbe des durch die [X.] geschützten [X.] hat das Berufungsgericht jedoch keine für den Gesamteindruck des Klage-zeichens maßgebliche Bedeutung beigemessen. Es hat hierzu ausgeführt, es handele sich um die Form [X.], die für Osterhasen zwar nicht allein üblich, aber typisch sei. Der Verkehr nehme diese Form zunächst nur als ästhetische Gestaltung einer aus Anlass des Osterfestes traditionell ver-triebenen [X.] wahr, ohne daraus auf deren Herkunft zu schlie-ßen. Diese Erwägungen vermögen die Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu tragen, neben dem den Gesamteindruck in erster Linie prägenden [X.] - 13 - standteil und dem in zweiter Linie prägenden Ausstattungsmerkmal des roten Halsbands mit Schleife und Glöckchen komme der Form und der Farbe für den Gesamteindruck keine Bedeutung zu. Sie beziehen sich nur auf die Form [X.] im Allgemeinen und besagen daher nichts darüber, ob die Farbe oder die konkrete Form in Verbindung mit der Farbe eine den Gesamt-eindruck der [X.] maßgeblich (mit)prägende Bedeutung hat. Das Berufungsgericht hat zudem nicht hinreichend beachtet, dass [X.]smerkmalen, die über eine gesteigerte Kennzeich[X.] verfügen, regelmäßig eine für den Gesamteindruck der Gestaltung maßgebliche Bedeu-tung zukommt (vgl. [X.], [X.]. v. 18.6.1998 - I ZR 15/96, [X.], 942 = [X.], 990 - [X.]; [X.]. v. 13.3.2003 - I ZR 122/00, [X.], 880, 881 = [X.], 1228 - City Plus; [X.]. v. 24.2.2005 - I ZB 2/04, [X.], 513, 514 = [X.], 744 - [X.]/[X.]; [X.] [X.], 859 [X.]. 31 - Malteserkreuz). Die Beurteilung, welche Bestandteile beim [X.] dominieren, kann dadurch beeinflußt sein, dass als Folge der Präsentation und Bewerbung der Marke (in ihrer eingetragenen Form) dem Verkehr einzelne Bestandteile als besonders herkunftshinweisend erscheinen (vgl. [X.] 153, 131, 140 f. - Abschlussstück; [X.], [X.]. v. 28.11.2002 - I ZR 204/00, [X.], 712, 714 = [X.], 889 - Goldbarren). Die Klä-gerinnen haben zur Kennzeich[X.] von Form und Farbe ihres "Goldha-sen" eine "Verkehrsbefragung über die Bekanntheit des Produktes Goldhase" der [X.] Marktforschung vom Mai 2003 vorgelegt, bei der den Befragten ein in Goldfolie eingewickelter Schokoladenhase in der durch die [X.] ge-schützten Form ohne die übrigen Ausstattungsmerkmale (rotes Halsband mit Glöckchen, Bemalung und Aufschrift "[X.] [X.]") vorgelegt worden ist. Danach ist 82 % aller Befragten und 86 % des engeren [X.], d. h. der Käufer oder Verwender von [X.]n, der gezeigte Schokola-denhase bekannt. 61 % aller Befragten und 65 % des engeren [X.] 24 - 14 - haben die Frage, ob dieser Schokoladenhase auf ein ganz bestimmtes Unter-nehmen hinweise, bejaht. 55 % aller Befragten und 58 % des engeren [X.]skreises haben auf die Frage, ob sie den Namen dieses Unternehmens nennen könnten, das Unternehmen der [X.] angegeben; 4,9 % haben andere Unternehmen genannt. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts kann demgegenüber eine gesteigerte Kennzeich[X.] des in Goldfolie eingewickelten Hasen in der durch die [X.] geschützten Form nicht deshalb verneint werden, weil es wegen der Bekanntheit des Produkts "[X.]" nicht fern liege, dass ein erheblicher Teil der Befragten [X.] dem Unternehmen der [X.] zugeordnet habe, weil ihnen dieses Unternehmen als Produzent derartiger Osterhasen aus Schokolade als erstes eingefallen sei. Diese Erwä-gung spricht vielmehr dafür, dass ein erheblicher Teil des Verkehrs Form und Farbe [X.] in ihrer Kombination auch unabhängig von den sonstigen Gestaltungsmerkmalen als Hinweis auf das Unternehmen der [X.] ver-steht. Dafür spricht auch, dass bei der Verkehrsbefragung vom Juli 2001, in der den Befragten ein Schokoladenhase gezeigt wurde, der neben Form und Farbe zusätzlich das rote Bändchen mit Glocke aufwies, keine wesentlich höheren Kennzeichnungs- und Zuordnungsgrade ermittelt worden sind. Für die Frage, in welchem Umfang Form und Farbe [X.] vom Verkehr als Herkunftshin-weis verstanden werden, kommt es zudem in erster Linie darauf an, welcher Anteil der befragten Personen diese Gestaltungsmerkmale einem bestimmten Unternehmen zuordnet. Dagegen ist es nicht erforderlich, dass das Unterneh-men von ihnen auch richtig benannt wird (vgl. [X.], [X.]. v. 15.9.2005 - I ZR 151/02, [X.], 79, 82 = [X.], 75 - [X.]). Ob die Befrag-ten erkennen könnten, dass ein in Goldfolie eingewickelter Schokoladenhase eines anderen Unternehmens nicht aus dem Hause der [X.] stammte, ist für die Feststellung, dass die Verkehrsbefragung eine hohe [X.] - [X.] hinsichtlich Form und Farbe des "[X.]" der [X.] erge-ben hat, ohne Bedeutung. 26 2. Da das Berufungsgericht demnach den Gesamteindruck des [X.] nicht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, fehlt es an der tatsächlichen [X.] für seine Beurteilung, trotz Warenidentität und gesteigerter Kennzeich-[X.] des Klagezeichens sei der Abstand der Zeichen so groß, dass eine Verwechslungsgefahr ausgeschlossen sei. Den Umstand, dass der Schokola-denhase der [X.]n kein rotes Band mit einem Glöckchen trägt, sondern stattdessen bei ihm an der Seite eine bräunlich-rötliche Schleife aufgedruckt ist, hat das Berufungsgericht nur im Zusammenhang mit den unterschiedlichen Wortbestandteilen zur Verneinung der Verwechslungsgefahr ausreichen lassen. Kommt dem Wortbestandteil die vom Berufungsgericht angenommene maß-gebliche Bedeutung für den Gesamteindruck des Klagezeichens aber nicht zu und ist außerdem die kennzeichnende Bedeutung von Form und Farbe des Klagezeichens noch nicht hinreichend geklärt, kann allein wegen des Unter-schieds hinsichtlich des [X.] der Schleife eine Verwechs-lungsgefahr nicht ausgeschlossen werden. 3. Das Berufungsurteil kann bereits aus den vorgenannten Gründen kei-nen Bestand haben. Das Berufungsgericht wird die Feststellungen zur Kenn-zeich[X.] der einzelnen Gestaltungselemente der [X.] und zu deren Gesamteindruck nachzuholen haben. 27 Mit der - an sich vorrangigen - Frage, ob die [X.] die Gestaltung ih-res [X.] markenmäßig verwendet (vgl. dazu [X.], [X.]. [X.] - [X.], [X.], 414, 415 f. = [X.], 610 - [X.] Schaumgebäck), hat sich das Berufungsgericht nicht befasst. Insoweit ist dem Senat eine eigene abschließende Entscheidung jedoch gleichfalls nicht [X.] - 16 - lich, weil die Frage der markenmäßigen Verwendung der angegriffenen Ausfüh-rungsform davon abhängen kann, ob und in welchem Umfang Bestandteile des Klagezeichens, die über eine gesteigerte Kennzeich[X.] verfügen, von der [X.]n in ihrer Gestaltung verwendet werden (vgl. [X.] [X.], 427, 428 f. - [X.]). Soweit die [X.] nur (noch) auf die für die Klägerin zu 1 einge-tragene Gemeinschaftsmarke Nr. 1698885 gestützt werden, wird das [X.] weiter der Frage nachzugehen haben, ob die Klägerin zu 2 neben der Klägerin zu 1 klagebefugt ist (vgl. [X.], [X.]. v. 19.1.1989 - I ZR 223/86, [X.], 350, 353 [X.]/[X.]; [X.], Festschrift v. [X.], [X.], 316). 29 - 17 - II[X.] Auf die Revision der [X.] war danach das Berufungsurteil auf-zuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. 30 [X.] Pokrant Büscher

Schaffert Bergmann Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 19.12.2002 - 2/3 [X.]/02 - [X.], Entscheidung vom 29.01.2004 - 6 U 10/03 -

Meta

I ZR 37/04

26.10.2006

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.10.2006, Az. I ZR 37/04 (REWIS RS 2006, 1120)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 1120

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