Bundessozialgericht, Beschluss vom 03.07.2014, Az. B 6 KA 13/14 B

6. Senat | REWIS RS 2014, 4342

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Gegenstand

(Sozialgerichtliches Verfahren - Vorliegen einer Divergenz iS des § 160 Abs 2 Nr 2 SGG)


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des [X.] vom 27. November 2013 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 17 470 Euro festgesetzt.

Gründe

1

I. Der Kläger wendet sich gegen einen Regress auf der Grundlage einer Richtgrößenprüfung. Er verordnete im Jahr 2002 Arzneimittel in einem Gesamtwert von rund 581 000 Euro und überschritt damit das Richtgrößenvolumen um 69,67 %. Nachdem der Prüfungsausschuss zunächst einen Regress in Höhe von 32 325,38 Euro festgesetzt hatte, beschloss der beklagte Beschwerdeausschuss einen Regress in Höhe von insgesamt 17 470,15 Euro. Das [X.] hat mit Urteil vom 16.12.2010 den Bescheid aufgehoben, weil die Entscheidung über die Ablehnung von [X.] nicht nachvollziehbar sei. Auf die Berufung des Beklagten hat das L[X.] das Urteil des [X.] aufgehoben und die Klage abgewiesen. Da der Kläger [X.] nicht substantiiert dargelegt habe, sei die Begründung des Bescheides nicht zu beanstanden. Der Kläger habe auch ausreichend Gelegenheit gehabt, zu [X.] vorzutragen.

2

Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten, zu dessen Begründung er eine Rechtsprechungsabweichung nach § 160 Abs 2 [X.] [X.]G geltend macht.

3

II. [X.] bleibt ohne Erfolg. Ihre Begründung entspricht nicht den Darlegungsanforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 [X.]G.

4

Für die Zulassung einer Revision wegen einer Rechtsprechungsabweichung ist Voraussetzung, dass Rechtssätze aus dem L[X.]-Urteil und aus einer höchstrichterlichen Entscheidung miteinander unvereinbar sind und das Berufungsurteil auf dieser Divergenz beruht (vgl B[X.] SozR 3-1500 § 160 [X.]6 S 44). Für eine Divergenz iS des § 160 Abs 2 [X.] [X.]G reicht nicht aus, aus dem L[X.]-Urteil inhaltliche Schlussfolgerungen abzuleiten, die einem höchstrichterlich aufgestellten Rechtssatz widersprechen. Das L[X.]-Urteil einerseits und die höchstrichterliche Entscheidung andererseits müssen vielmehr jeweils abstrakte Rechtssätze enthalten, die einander widersprechen. Das muss in der Beschwerdebegründung aufgezeigt werden. Dem genügen die Ausführungen des [X.] nicht, denn er zeigt keinen vom L[X.] aufgestellten abstrakten Rechtssatz auf, der einem vom Senat aufgestellten Rechtssatz widerspricht.

5

Die Rechtssätze:

        

"Die Ausführungen in einem Richtgrößenbescheid müssen bei Behauptung des [X.], dass beim Verordnungsverhalten des Arztes keine Abweichung von der Fachgruppe vorliegt, keine Angaben oder Darlegungen über das Verordnungsverhalten der Fachgruppe aufweisen." sowie:
"Dem Gericht steht in der Überprüfung von Beurteilungs- und Ermessensentscheidung(en) aufgrund des Umstandes, dass die Sach- und Rechtslage selbständig umfassend und vollständig zu prüfen hat, ein eigener Beurteilungsspielraum zu, ohne an Tatsachenfeststellungen und Wertungen der Verwaltung gebunden zu sein."

hat das L[X.] bereits nicht aufgestellt. Es hat vielmehr unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des B[X.] ausgeführt, dass die die Prüfgremien treffende Begründungspflicht nicht erfordere, auf vom Arzt geltend gemachte [X.] einzugehen, für deren Vorliegen sich keine Anhaltspunkte ergeben hätten und zu denen der Arzt nicht substantiiert vorgetragen habe. Das L[X.] hat auch keinen eigenen Beurteilungsspielraum für sich reklamiert, sondern eine Prüfungskompetenz hinsichtlich des Vorliegens substantiierten Vortrags zu [X.].

6

Soweit der Kläger zur Begründung seiner [X.] weiter vorträgt, die Entscheidung des L[X.] stehe im Widerspruch zur Rechtsprechung des Senats, wonach Entscheidungen der [X.] die zutreffende Anwendung der einschlägigen [X.] erkennen lassen müssten sowie zur eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle der Entscheidungen der Prüfeinrichtungen, genügt dies den Darlegungserfordernissen nach § 160a Abs 2 Satz 3 [X.]G bei [X.]n nicht. Ungeachtet der Frage, ob ein solcher Widerspruch tatsächlich besteht, vermag allein der Vortrag, das L[X.] habe die höchstrichterliche Rechtsprechung nicht hinreichend beachtet, eine Divergenz iS des § 160 Abs 2 [X.] [X.]G nicht zu begründen.

7

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 [X.]G iVm einer entsprechen-den Anwendung der §§ 154 ff VwGO. Danach trägt der Kläger die Kosten des von ihm erfolglos geführten Rechtsmittels (§ 154 Abs 2 VwGO). Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen ist nicht veranlasst, weil sie keinen Antrag gestellt haben (§ 162 Abs 3 VwGO; vgl B[X.]E 96, 257 = [X.]-1300 § 63 [X.], RdNr 16).

8

Die Festsetzung des Streitwerts hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 [X.]G iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 3 Satz 1, § 47 Abs 1 und 3 GKG. Seine Bemessung erfolgt entsprechend dem streitigen [X.].

Meta

B 6 KA 13/14 B

03.07.2014

Bundessozialgericht 6. Senat

Beschluss

Sachgebiet: KA

vorgehend SG Hannover, 16. Dezember 2010, Az: S 61 KA 426/09, Urteil

§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Beschluss vom 03.07.2014, Az. B 6 KA 13/14 B (REWIS RS 2014, 4342)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4342

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