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PDF anzeigen [X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 142/06 Verkündet am: 26. Februar 2009 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Ges[X.]häftsstelle in dem Re[X.]htsstreit Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 a) Sind auf den Vervielfältigungsstü[X.]ken eines ers[X.]hienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste mehrere Personen in der übli[X.]hen Weise als Urheber bezei[X.]hnet, werden sie gemäß § 10 Abs. 1 [X.] - au[X.]h im Verhältnis zueinander - bis zum Beweis des Gegenteils als Miturheber des Werkes angesehen. b) Bereits ein geringfügiger eigens[X.]höpferis[X.]her Beitrag zu einem gemeinsam ges[X.]haffenen Werk, der si[X.]h ni[X.]ht gesondert verwerten lässt, begründet na[X.]h § 8 Abs. 1 [X.] die [X.]. [X.], [X.]eil vom 26. Februar 2009 - [X.] [X.] - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündli[X.]he Verhand-lung vom 26. Februar 2009 dur[X.]h [X.] [X.] und [X.] S[X.]haffert, [X.], [X.] und [X.] für Re[X.]ht erkannt:
Auf die Revision des [X.] und der [X.] wird das [X.]eil des [X.], 5. Zivilsenat, vom 5. Juli 2006 unter Zurü[X.]kweisung des weitergehenden Re[X.]htsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Widerklage stattgegeben worden ist. Die Berufung des [X.]n gegen die Abweisung der Widerklage im Ur-teil des [X.], Zivilkammer 8, vom 7. Mai 2004 wird [X.]. Der Kläger trägt 15/28 der Geri[X.]htskosten und der außergeri[X.]htli[X.]hen Kosten des [X.]n. Der [X.] trägt 13/28 der Geri[X.]htskosten und der außergeri[X.]htli[X.]hen Kosten des [X.] sowie die außergeri[X.]htli[X.]hen Kosten der [X.]. Die weiteren außergeri[X.]htli[X.]hen Kosten behalten der Kläger und der [X.] auf si[X.]h. Von Re[X.]hts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die [X.]en sind Ar[X.]hitekten, wobei der Kläger und die beiden [X.] gemeinsam ein Ar[X.]hitekturbüro betreiben. 2 Der Kläger und der [X.] beteiligten si[X.]h im [X.] mit jeweils ei-genen Entwürfen an einem von der [X.] ausgelobten Ideenwettbewerb zur städtebauli[X.]hen Neugestaltung des [X.] [X.]. Beide Wettbe-werbsentwürfe wurden mit einem ersten Preis ausgezei[X.]hnet. Während bei dem Entwurf des [X.]n das städtebauli[X.]he Gesamtkonzept die besondere Bea[X.]htung des Preisgeri[X.]hts fand, hob dieses beim Entwurf des [X.] die Wirkung dreier - aus der na[X.]hfolgenden A[X.]ildung ersi[X.]htli[X.]her - —[X.] hervor: Keines der beiden Konzepte vermo[X.]hte die Verantwortli[X.]hen der [X.] jedo[X.]h letztli[X.]h zu überzeugen. Als si[X.]h abzei[X.]hnete, dass der [X.] - 4 - auftrag keinem der beiden ersten Preisträger, sondern [X.] erteilt werden könnte, s[X.]hlossen si[X.]h der Kläger und der [X.] sowie weitere Teilnehmer des [X.] zur —[X.] erste Preisträger [X.] (im Weiteren —[X.]) zusammen und erarbeiteten am 14./15. April 1993 in einem —[X.] einen gemeinsamen Entwurf (im [X.] —[X.]). Diesen legten sie der [X.] mit S[X.]hreiben vom 15. April 1993 unter den Bezei[X.]hnungen —[X.] (Anlage [X.]) und —[X.] (Anlage [X.]) vor. Der [X.] enthält Elemente der [X.] beider [X.]en; eine Fortentwi[X.]klung der Ho[X.]hbau-ten des [X.] ist mit Fußgängerbrü[X.]ken des [X.]n kombiniert: Anlage [X.] - 5 - aus Anlage [X.] Die Gesprä[X.]he zwis[X.]hen der [X.] und der [X.] führten zu keinem Ergebnis. Die von den Mitgliedern der [X.] am 8. Februar 1994 gegründete Gesells[X.]haft bürgerli[X.]hen Re[X.]hts wurde am 16. Oktober 1995 wieder aufgelöst. Dabei vereinbarten die Gesells[X.]hafter: 4 1. Die Mitglieder stellen au[X.]h künftig keinerlei Ansprü[X.]he gegeneinander aus der in der [X.] erbra[X.]hten Tätigkeit und deren Arbeitsergebnissen. 2. Die Gesells[X.]hafter verpfli[X.]hten si[X.]h, Elemente aus den Wettbewerbsentwür-fen oder davon direkt abgeleitete Elemente nur mit ausdrü[X.]kli[X.]her Zustim-mung des jeweiligen Verfassers zu verwenden. 5 Der Kläger und die [X.] verfolgten das Projekt —[X.] daraufhin allein weiter. Sie stellten der [X.] im Jahr 1999 die - in ein abwei[X.]hendes städtebauli[X.]hes Konzept eingebetteten - —[X.] des [X.]s als eigenen Entwurf zur Bebauung des [X.] vor: - 6 - Anlage [X.] [Anlage [X.]] Die —[X.] wurden in der si[X.]h ans[X.]hließenden öffentli[X.]hen [X.] und Presseberi[X.]hterstattung auss[X.]hließli[X.]h dem Ar[X.]hitekturbüro des [X.] und der [X.] zuges[X.]hrieben. Der [X.] wandte si[X.]h in S[X.]hreiben vom 14. Dezember 1995 bzw. 25. September 2000 und 13. Juni 2002 an die Redaktionen der Zeits[X.]hriften —Der Spiegelfi bzw. —HÄUSERfi na[X.]h-drü[X.]kli[X.]h gegen eine entspre[X.]hende Darstellung in redaktionellen Beiträgen dieser Zeits[X.]hriften und ma[X.]hte geltend, alle Mitglieder der [X.] - und damit au[X.]h er selbst - seien Urheber dieses Entwurfs. 6 7 Der Kläger und die [X.] sind der Auffassung, bei den —[X.] handele es si[X.]h auss[X.]hließli[X.]h um ihre Entwi[X.]klung. Der [X.] habe hierzu im Rahmen des Workshops am 14./15. April 1993 keinen prä-genden Beitrag geleistet. - 7 - 8 Der Kläger hat beantragt, 1. den [X.]n zu verurteilen, es zu unterlassen, wörtli[X.]h oder s[X.]hriftli[X.]h, ausdrü[X.]kli[X.]h oder sinngemäß, im ges[X.]häftli[X.]hen Verkehr mit [X.], insbe-sondere gegenüber Vertretern der Medien zu behaupten, Miturheber der na[X.]hfolgend dargestellten —[X.] am [X.] in [X.] zu sein (es folgt die A[X.]ildung der oben wiedergegebenen Anlage [X.]); 2. festzustellen, dass der [X.] ni[X.]ht Miturheber der zuvor dargestellten —[X.] am [X.] in [X.] ist. Der [X.] ist der Klage entgegengetreten. 9 Er ma[X.]ht geltend, maßgebli[X.]h an der Entwi[X.]klung der —[X.] be-teiligt gewesen zu sein. Auf seine s[X.]höpferis[X.]hen Leistungen gingen insbeson-dere die kubis[X.]he Ausgestaltung des Gebäudes zu einer liegenden L-Form, die s[X.]hlanke hintere Stütze mit frei s[X.]hwebenden Riegeln, die Nahtstelle von Brü[X.]kenfuß und Gebäudezwis[X.]henraum sowie der Rü[X.]ksprung im vorderen Gebäudeteil zurü[X.]k. Der [X.] ist der Ansi[X.]ht, der Kläger und die [X.] seien ni[X.]ht bere[X.]htigt, den unter seiner Beteiligung entstandenen [X.] ohne seine Zustimmung zu bearbeiten oder zu verwerten. 10 Der [X.] hat widerklagend beantragt, 11 [X.] den Kläger und die [X.] als Gesamts[X.]huldner zu verurteilen, 1. es zu unterlassen, den in den Anlagen [X.] und [X.] wiedergegebenen [X.] - hilfsweise die in den Anlagen [X.], [X.] und [X.] enthaltenen und rot markierten —[X.] - ohne seine Zustimmung a) zu bearbeiten und/oder umzugestalten, wie es insbesondere mit den in den Anlagen [X.] und [X.] enthaltenen Entwürfen ges[X.]hehen ist, und/oder b) zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten, au[X.]h in Gestalt einer Ände-rung und/oder [X.]) diese Handlungen dur[X.]h Dritte vornehmen zu lassen; - 8 - 2. ihm s[X.]hriftli[X.]h Auskunft zu erteilen und Re[X.]hnung zu legen über [X.] gemäß vorstehender Ziffer 1 b und [X.], zu [X.] unter [X.] der beteiligten [X.] und der erhaltenen Honorare; I[X.] festzustellen, dass der Kläger und die [X.] als Gesamt-s[X.]huldner verpfli[X.]htet sind, ihm jeden S[X.]haden zu ersetzen, der ihm infolge von Verletzungshandlungen gemäß Ziffer [X.] entstanden ist und zukünftig no[X.]h entstehen wird. Der Kläger und die [X.] sind der Widerklage [X.]. 12 Das Landgeri[X.]ht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abge-wiesen. Auf die Berufung des [X.]n hat das Berufungsgeri[X.]ht die Klage abgewiesen und der Widerklage na[X.]h dem Hauptantrag stattgegeben. Mit ihrer vom Berufungsgeri[X.]ht zugelassenen Revision, deren Zurü[X.]kweisung die [X.] beantragt, erstreben der Kläger und die [X.] die Wieder-herstellung des [X.]eils des Landgeri[X.]hts. 13 Ents[X.]heidungsgründe: A. Das Berufungsgeri[X.]ht hat angenommen, dem Kläger stünden die mit der Klage geltend gema[X.]hten Ansprü[X.]he auf Unterlassung und Feststellung na[X.]h § 97 Abs. 1, § 13 Satz 1 [X.] ni[X.]ht zu; dagegen sei die Widerklage des [X.]n auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung der S[X.]ha-densersatzpfli[X.]ht gemäß § 97 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Satz 1 [X.] begründet. Hierzu hat das Berufungsgeri[X.]ht ausgeführt: 14 Die Klage sei unbegründet, weil der Kläger die gemäß § 10 Abs. 1 [X.] zugunsten des [X.]n streitende Vermutung einer [X.] an den 15 - 9 - —[X.] ni[X.]ht habe widerlegen können. Der gesamte [X.] der [X.] eins[X.]hließli[X.]h der —[X.] genieße als Entwurf eines Werkes der Baukunst na[X.]h § 2 Abs. 1 Nr. 4 [X.] urheberre[X.]htli[X.]hen S[X.]hutz. Der [X.] sei im Workshop-Beri[X.]ht als Mitglied der Arbeitsgemein-s[X.]haft genannt und könne si[X.]h daher auf die Urhebervermutung berufen. Diese gelte au[X.]h im Verhältnis von [X.] zueinander und beziehe si[X.]h hier auf sämtli[X.]he aus den Entwurfszei[X.]hnungen, Skizzen und A[X.]ildungen der Anlagen [X.] und [X.] ersi[X.]htli[X.]hen Gestaltungen. Die [X.] des [X.]n sei bereits aufgrund seiner Beteili-gung an dem Workshop zu vermuten. Bei einem Zusammens[X.]hluss von Ar[X.]hi-tekten in einem Workshop mit dem Ziel, ein einheitli[X.]hes, allen Beteiligten zuzu-re[X.]hnendes Werk zu s[X.]haffen, wirke die Urhebervermutung an dem gemeinsa-men Entwurf zugunsten aller beteiligter Ar[X.]hitekten. Selbst wenn die Urheber-vermutung ni[X.]ht auf das gesamte s[X.]höpferis[X.]he Ergebnis der Arbeitsgemein-s[X.]haft zu beziehen wäre, ergäbe si[X.]h keine abwei[X.]hende Ents[X.]heidung. Na[X.]h dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei ni[X.]ht hinrei[X.]hend si[X.]her auszus[X.]hlie-ßen, dass der [X.] im Rahmen des Workshops ni[X.]ht ganz unerhebli[X.]he s[X.]höpferis[X.]he [X.] zur Ausgestaltung der —[X.] geleis-tet habe, so dass die Urhebervermutung au[X.]h insoweit für ihn streite. 16 Die Widerklage sei dagegen begründet. Der [X.] könne als Mitur-heber gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 [X.] vom Kläger und den [X.] verlangen, es zu unterlassen, den [X.] oder dessen Elemente ohne seine Zustimmung zu veröffentli[X.]hen, zu verwerten oder zu verändern. Die Mitglieder der [X.] hätten in ihrer Auflösungsvereinbarung ni[X.]ht eindeutig genug geregelt, dass die gemäß § 8 Abs. 2 [X.] erforderli[X.]he Zustimmung zur Verwendung als im Voraus erteilt angesehen werden könne. 17 - 10 - Die auf Auskunftserteilung und auf Feststellung der S[X.]hadensersatzpfli[X.]ht ge-ri[X.]hteten Anträge seien glei[X.]hfalls begründet. 18 B. Die gegen die Abweisung der Klage geri[X.]htete Revision des [X.] ist unbegründet (dazu [X.]). Dagegen hat die Revision des [X.] und der [X.] Erfolg, soweit sie si[X.]h gegen die Stattgabe der Widerklage ri[X.]h-tet (dazu [X.]I). [X.] Das Berufungsgeri[X.]ht hat mit Re[X.]ht angenommen, dass der [X.] als Miturheber der in dem [X.] (Anlage [X.] und [X.]) [X.] —[X.] anzusehen und die Klage daher unbegründet ist. 19 1. Der Kläger hat beantragt, dem [X.]n zu untersagen, si[X.]h gegen-über [X.] als Miturheber der in Anlage [X.] des —Entwurfs zur Bebauung des [X.]fi dargestellten —[X.] zu bezei[X.]hnen. Der [X.] kann diesen Antrag als Prozesshandlung selbst auslegen. Er ist so zu verstehen, dass der Kläger dem [X.]n verbieten lassen mö[X.]hte, si[X.]h gegenüber [X.] als Miturheber der im [X.] (Anlage [X.] und [X.]) [X.] —[X.] zu bezei[X.]hnen. Entspre[X.]hendes gilt für den [X.]. 20 Der Kläger ist Miturheber sowohl der im —Entwurf zur Bebauung des [X.]fi (Anlage [X.]) als au[X.]h der im [X.] (Anlage [X.] und [X.]) dargestellten —[X.]. Er ma[X.]ht geltend, der [X.] verletze dadur[X.]h sein Re[X.]ht als Urheber auf Anerkennung der Urhebers[X.]haft am Werk (§ 13 Satz 1 [X.]), dass er si[X.]h gegenüber [X.] als Miturheber dieser —[X.] bezei[X.]hne. 21 - 11 - Der [X.] hat si[X.]h gegenüber [X.] der [X.] an den —[X.] berühmt. Er war allerdings ni[X.]ht an der Entwi[X.]klung des —[X.] zur Bebauung des [X.]fi beteiligt, den der Kläger und die [X.] der [X.] im Jahr 1999 vorgestellt haben, sondern hat le-digli[X.]h an der Erarbeitung des [X.]s mitgewirkt, den die Arbeits-gemeins[X.]haft der [X.] im Jahr 1993 vorgelegt hat. 22 Der im Jahr 1999 entwi[X.]kelte —Entwurf zur Bebauung des [X.] ist jedo[X.]h na[X.]h den Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts eine Weiter-entwi[X.]klung des im Jahr 1993 erstellten [X.]s und stellt eine im Sinne des § 23 [X.] unfreie Bearbeitung dieses früheren Entwurfs dar, und zwar insoweit, als Form und Gestaltung der in ihm abgebildeten —[X.] im optis[X.]hen Gesamteindru[X.]k nur geringfügig von der Darstellung im [X.] abwei[X.]hen. Der [X.] ma[X.]ht zudem geltend, der —Entwurf zur Bebauung des [X.]fi enthalte von ihm für den [X.] er-bra[X.]hte s[X.]höpferis[X.]he Beiträge. 23 Die [X.]en streiten demna[X.]h darüber, ob der [X.] als Miturheber der Darstellung der —[X.] im [X.] anzusehen ist (Anlage [X.] und [X.]), der seinerseits der Bearbeitung der —[X.] im —Entwurf zur Bebauung des [X.]fi (Anlage [X.]) zugrunde liegt. In diesem Fall wäre der [X.] bere[X.]htigt, si[X.]h neben dem Kläger und den Drittwiderbeklag-ten als den Urhebern der Bearbeitung als Miturheber des bearbeiteten Werkes zu bezei[X.]hnen (vgl. [X.] 151, 15, 18 ff. - Stadtbahnfahrzeug, m.w.[X.]). 24 2. Der [X.] ist na[X.]h § 10 Abs. 1 [X.] als Miturheber der —[X.] des —[X.]sfi anzusehen. Wer auf den Vervielfältigungs-stü[X.]ken eines ers[X.]hienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der 25 - 12 - bildenden Künste in der übli[X.]hen Weise als Urheber bezei[X.]hnet ist, wird na[X.]h dieser Bestimmung bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen. Die Urhebervermutung des § 10 [X.] gilt gemäß dem Wortlaut und dem Zwe[X.]k der Vors[X.]hrift, dem Urheber den Na[X.]hweis seiner Bere[X.]htigung zu erlei[X.]htern, für alle Werke der bildenden Künste im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 [X.] und damit au[X.]h für Entwürfe zu Werken der Baukunst ([X.], [X.]. v. 14.11.2002 - I ZR 199/00, [X.], 231, 233 = [X.], 279 - Staats-bibliothek). Sie gilt ferner, wie das Berufungsgeri[X.]ht zutreffend angenommen hat, au[X.]h zwis[X.]hen [X.] ([X.], [X.]. v. 3.3.1959 - [X.], [X.] 1959, 335, 336 - Wenn wir alle [X.] wären; [X.] 123, 208, 212 f. - Bu[X.]hhal-tungsprogramm; OLG Mün[X.]hen ZUM 1990, 186, 188). Sind auf den Vervielfälti-gungsstü[X.]ken eines ers[X.]hienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste mehrere Personen in der übli[X.]hen Weise als Urheber be-zei[X.]hnet, werden sie demna[X.]h - au[X.]h im Verhältnis zueinander - bis zum [X.] (§ 292 ZPO) als Miturheber des Werkes angesehen. [X.] eine dieser Personen, eine der anderen Personen sei ni[X.]ht Miturheber, muss sie dafür den vollen Beweis erbringen (vgl. [X.] in Dreier/[X.], [X.], 3. Aufl., § 8 Rdn. 10; S[X.]hri[X.]ker/[X.], Urheberre[X.]ht, 3. Aufl., § 10 [X.] Rdn. 2; [X.]/[X.]/Thum, [X.], 3. Aufl., § 10 [X.] Rdn. 29). a) Der [X.] kann si[X.]h gegenüber dem Kläger auf die Vermutung der [X.] an den —[X.] des [X.]s berufen. 26 aa) Bei der Darstellung der —[X.] im [X.] handelt es si[X.]h um den Entwurf eines Werkes der Baukunst und damit um ein Werk der bildenden Künste (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 [X.]). Das als Anlage [X.] vorgelegte [X.] und die aus Anlage [X.] ersi[X.]htli[X.]hen Computerzei[X.]hnungen lassen na[X.]h den Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts die gestalteris[X.]he [X.] - 13 - genart und die s[X.]höpferis[X.]hen Besonderheiten der —[X.] erkennen, die diesen die Qualität eines Werkes der Baukunst verleihen. Soweit die Revision si[X.]h gegen diese Beurteilung wendet, ersetzt sie ledigli[X.]h die Bewertung des Tatri[X.]hters dur[X.]h ihre eigene, ohne dabei einen Re[X.]htsfehler des Berufungsge-ri[X.]hts aufzuzeigen. [X.]) Der [X.] ist in dem [X.] in der übli[X.]hen Weise als Urheber bezei[X.]hnet. Der Begriff der Übli[X.]hkeit ist im Interesse des Urheber-re[X.]htss[X.]hutzes weit auszulegen; es genügt, wenn si[X.]h die Bezei[X.]hnung an [X.] ni[X.]ht ganz verste[X.]kten oder völlig außergewöhnli[X.]hen Stelle der Vervielfäl-tigungsstü[X.]ke oder des Originals befindet ([X.] in Dreier/[X.] aaO § 10 Rdn. 10; S[X.]hri[X.]ker/[X.] aaO § 10 [X.] Rdn. 7 m.w.[X.]). Das Nutzungs-konzept (Anlage [X.]) und der Workshop-Beri[X.]ht (Anlage [X.]) stellen na[X.]h den Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts erkennbar die Ergebnisse eines ge-meinsamen S[X.]haffens der [X.] dar. Der [X.] ist auf dem De[X.]kblatt und in der Einleitung des Workshop-Beri[X.]hts namentli[X.]h als Mitglied der [X.] aufgeführt. Er ist damit an einer übli[X.]hen Stelle als Mitverfasser des [X.]s genannt. 28 [X.][X.]) Es kann dahinstehen, ob Vervielfältigungsstü[X.]ke des [X.]s dadur[X.]h in genügender Anzahl na[X.]h ihrer Herstellung mit Zustimmung der Bere[X.]htigten in den Verkehr gebra[X.]ht worden sind und die Darstellung der —[X.] im [X.] dadur[X.]h im Sinne der § 6 Abs. 2 Satz 1 Fall 2, § 10 Abs. 1 [X.] ers[X.]hienen ist, dass der [X.] mit S[X.]hreiben vom 15. April 1993 Kopien des —[X.] (Anlage [X.]) und des —Work-shop-Beri[X.]htsfi (Anlage [X.]) zugeleitet worden sind. Darauf kommt es ni[X.]ht an. Der [X.] ist jedenfalls au[X.]h auf dem Original des [X.]s na-mentli[X.]h genannt. Da es si[X.]h bei der im [X.] enthaltenen [X.] - 14 - lung der —[X.] um den Entwurf eines Werkes der Baukunst und damit um ein Werk der bildenden Kunst handelt (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 [X.]), rei[X.]ht dies aus, um die Vermutung der [X.] des [X.]n zu begründen. 30 [X.]) Die Vermutung der [X.] des [X.]n bezieht si[X.]h, wie das Berufungsgeri[X.]ht zutreffend angenommen hat, auf sämtli[X.]he aus den [X.]zei[X.]hnungen, Skizzen und A[X.]ildungen der Anlagen [X.] und [X.] er-si[X.]htli[X.]hen s[X.]höpferis[X.]hen Gestaltungen. Sie erstre[X.]kt si[X.]h damit insbesondere au[X.]h auf die Darstellung der —[X.]. Die Revision wendet demgegenüber ohne Erfolg ein, diese Beurteilung werde ni[X.]ht dem Umstand gere[X.]ht, dass es si[X.]h bei dem [X.] ni[X.]ht insgesamt um den Entwurf eines Werkes der Baukunst handele, sondern um einen städtebauli[X.]hen Entwurf, der ledigli[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h der —[X.] au[X.]h Darstellungen eines Werkes der Baukunst enthalte; der Hinweis auf dem De[X.]kblatt des Workshop-Beri[X.]hts weise deshalb die dort Bezei[X.]hneten zwar als Autoren eines städtebauli[X.]hen Entwurfs, ni[X.]ht aber zuglei[X.]h au[X.]h als Miturhe-ber des darin dargestellten Entwurfs eines Bauwerks aus. 31 Die Rei[X.]hweite der Urhebervermutung des § 10 Abs. 1 [X.] ist aller-dings unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der Besonderheiten des Einzelfalls zu bestimmen. Insbesondere ist es mögli[X.]h, dass si[X.]h die Vermutung na[X.]h dem Charakter des Werkes ausnahmsweise ni[X.]ht auf dessen Inhalt erstre[X.]kt. So besagt die Urhe-berbezei[X.]hnung bei einem Sammelwerk (§ 4 [X.]) ledigli[X.]h, dass der angege-bene Urheber die Auswahl oder Anordnung der einzelnen Beiträge vorgenom-men hat, ni[X.]ht aber, dass die einzelnen Beiträge au[X.]h von ihm stammen. [X.] erstre[X.]kt si[X.]h bei einer s[X.]höpferis[X.]hen Bearbeitung (§ 3 [X.]) einer gemein-freien Fabel die Verfasserangabe ni[X.]ht auf die ihrem Sinngehalt na[X.]h [X.] - 15 - freie Ges[X.]hi[X.]hte, sondern auf die eigens[X.]höpferis[X.]he Spra[X.]hgestaltung. Die Urhebervermutung besagt in sol[X.]hen Fällen nur, dass die angegebene Person als Urheber der konkreten Sammlung oder Bearbeitung anzusehen ist. Sie [X.] dagegen ni[X.]hts darüber, wer die einzelnen Beiträge und Vorlagen verfasst hat ([X.], [X.]. v. 7.6.1990 - I ZR 191/88, [X.] 1991, 456, 457 - Goggolore). Im Streitfall lässt si[X.]h dem Charakter des Werkes ni[X.]ht entnehmen, dass die Vermutung der Urhebers[X.]haft an der Darstellung der —[X.] ni[X.]ht zugunsten sämtli[X.]her auf dem De[X.]kblatt und in der Einleitung des Workshop-Beri[X.]hts angegebenen Mitglieder der [X.] wirkt. Der von der Revision hervorgehobene Umstand, dass in einem Werk unters[X.]hiedli[X.]he Werkarten miteinander verbunden sind, führt für si[X.]h allein genommen regel-mäßig no[X.]h ni[X.]ht zu einer Eins[X.]hränkung der Urhebervermutung. Sind bei-spielsweise bei einem Lied, also einer Werkverbindung aus Melodie und Text, zwei Personen in der übli[X.]hen Weise zwis[X.]hen der Übers[X.]hrift und dem [X.] genannt, ohne dass klargestellt ist, wel[X.]hen Beitrag jede dieser Personen zu der Melodie und dem Text des Liedes geleistet hat, sind beide als glei[X.]hbe-re[X.]htigte Miturheber sowohl der Melodie als au[X.]h des Textes anzusehen (vgl. [X.], [X.]. v. 10.7.1986 - I ZR 128/84, [X.] 1986, 887, 888 - [X.]). In derartigen Fällen geht die Urhebervermutung dahin, dass alle Genannten glei-[X.]hermaßen Urheber der verbundenen Werke sind. 33 Eine Eins[X.]hränkung der Urhebervermutung kann si[X.]h zwar aus zusätzli-[X.]hen Angaben zu der als Urheber bezei[X.]hneten Person im Werkstü[X.]k ergeben; ist beispielsweise neben dem Namen nur ein bestimmter Teil des Werkes oder eine bestimmte Funktion der Person bei dessen Herstellung angegeben, so bes[X.]hränkt si[X.]h die Vermutung darauf, dass diese Person diesen Teil des Wer-kes verfasst oder in dieser Funktion bei dessen Herstellung tätig geworden ist 34 - 16 - ([X.] in Dreier/[X.] aaO § 8 Rdn. 9 und § 10 Rdn. 22 und 24; S[X.]hri[X.]ker/[X.] aaO § 10 [X.] Rdn. 8; [X.]/[X.]/Thum aaO § 10 [X.] Rdn. 16; OLG Mün[X.]hen ZUM 1990, 186, 188; [X.], 503, 504). Dem [X.] lassen si[X.]h jedo[X.]h keine ausrei[X.]henden Anhaltspunkte dafür ent-nehmen, dass die —[X.] ni[X.]ht au[X.]h dem [X.]n als Urheber zuzu-re[X.]hnen sind. Die Revision ma[X.]ht ohne Erfolg geltend, aus der Textstelle in der Einleitung des Workshop-Beri[X.]hts In dem hier vorliegenden Konzept werden die [X.]™s[X.]hen [Kläger], [X.] mit den linearen und das Hafenbe[X.]ken überspannenden Strukturen von [X.] [[X.]r] zu einer Einheit vers[X.]hmolzen. gehe hervor, dass die Urhebers[X.]haft an den [X.] auss[X.]hließli[X.]h dem Kläger zuzus[X.]hreiben sei; die Vers[X.]hmelzung der beiden unters[X.]hiedli[X.]hen ge-stalteris[X.]hen Ebenen - der —[X.] des [X.] als Werken der Baukunst einerseits und der —linearen und das Rheinbe[X.]ken überspannenden Strukturenfi des [X.]n als stadtplaneris[X.]her Leistung andererseits - finde allein auf [X.] der städtebauli[X.]hen Planung statt. Das Berufungsgeri[X.]ht hat diese Text-stelle dahin verstanden, dass sie das gesamte Arbeitsergebnis - ohne dabei zwis[X.]hen städtebauli[X.]hen und ho[X.]hbauli[X.]hen Anteilen zu trennen - der Arbeits-gemeins[X.]haft als Ergebnis eines gemeinsamen Werks[X.]haffens zuweise. Dies ergibt si[X.]h na[X.]h Auffassung des Berufungsgeri[X.]hts au[X.]h daraus, dass in dem Vorwort des Beri[X.]hts davon die Rede ist, die beiden ersten Preisträger des städtebauli[X.]hen [X.] [X.] [[X.]r] und [X.] [Kläger] hätten ein ge-meinsames Konzept entwi[X.]kelt, die Kopfbauten, Brü[X.]ken und landseitige Be-bauung bildeten eine Einheit. Mit ihrer gegenteiligen Beurteilung begibt si[X.]h die Revision auf das ihr vers[X.]hlossene Gebiet der tatri[X.]hterli[X.]hen Würdigung. b) Der Kläger hat die Vermutung, dass der [X.] Miturheber der —[X.] des [X.]s ist, ni[X.]ht zu widerlegen vermo[X.]ht. 35 - 17 - 36 aa) Entgegen der Ansi[X.]ht des Berufungsgeri[X.]hts wäre die si[X.]h aus § 10 Abs. 1 [X.] ergebende Vermutung der [X.] des [X.]n an den —[X.] allerdings widerlegt, wenn feststünde, dass dieser zwar an der Ausarbeitung des [X.]s, ni[X.]ht aber an der Gestaltung der —[X.] beteiligt war. (1) Das Berufungsgeri[X.]ht hat angenommen, der [X.] sei - selbst wenn er keine s[X.]höpferis[X.]hen Beiträge zur Gestaltung der —[X.] geleis-tet haben sollte - als deren Miturheber anzusehen, weil er im Rahmen des Workshops s[X.]höpferis[X.]he Aktivitäten allgemeiner Art entwi[X.]kelt habe, die in den [X.] eingeflossen seien. Bei einem gemeinsamen Werks[X.]haffen von Ar[X.]hitekten im Rahmen eines Workshops mit dem Ziel, ein einheitli[X.]hes, allen Beteiligten zuzure[X.]hnendes Werk zu s[X.]haffen, beziehe si[X.]h die Urheber-vermutung des § 10 Abs. 1 [X.] auf das gesamte s[X.]höpferis[X.]he Ergebnis der [X.]. Die Mitglieder der [X.] hätten der [X.] mit ihrem Workshop-Beri[X.]ht ein gemeinsames, einheitli[X.]hes und untrenn-bares Arbeitsergebnis präsentieren wollen, innerhalb dessen die individuellen Beiträge der einzelnen Beteiligten zurü[X.]ktreten sollten. Dem kann ni[X.]ht zuge-stimmt werden. 37 (2) Ein gemeinsames Werk mehrerer S[X.]höpfer (§ 8 Abs. 1 [X.]) liegt [X.] au[X.]h dann vor, wenn mehrere Personen zunä[X.]hst ein Werk [X.] entworfen und zu diesem sodann in gegenseitiger Unterordnung unter die gemeinsame Gestaltungsidee für si[X.]h genommen selbständige und voneinan-der unabhängige s[X.]höpferis[X.]he Einzelbeiträge geleistet haben (vgl. [X.], 333, 336; [X.] 123, 208, 212 - Bu[X.]hhaltungsprogramm; v. [X.], [X.], § 8 Rdn. 10; [X.]/Ni[X.]olini/Ahlberg, [X.], 2. Aufl., § 8 Rdn. 4 f.; S[X.]hri[X.]ker/38 - 18 - [X.] aaO § 8 [X.] Rdn. 9; [X.]/[X.]/Thum aaO § 8 [X.] Rdn. 16 f.). Damit ist allerdings nur eine notwendige, ni[X.]ht aber eine für die Be-gründung einer [X.] s[X.]hon hinrei[X.]hende Bedingung erfüllt. Haben mehrere Personen ein Werk gemeinsam ges[X.]haffen, so sind sie na[X.]h § 8 Abs. 1 [X.] nur dann Miturheber dieses Werkes, wenn si[X.]h ihre Anteile ni[X.]ht ge-sondert verwerten lassen. Ist eine gesonderte Verwertung der Anteile mögli[X.]h, werden mehrere Urheber selbst dann ni[X.]ht zu [X.], wenn sie diese [X.] zur gemeinsamen Verwertung miteinander verbinden (§ 9 [X.]). Der Anteil eines beteiligten Urhebers ist gesondert verwertbar, wenn er selbständig verkehrsfähig ist; dies setzt voraus, dass er si[X.]h aus dem gemein-s[X.]haftli[X.]hen Werk herauslösen lässt, ohne dadur[X.]h unvollständig oder ergän-zungsbedürftig zu werden (v. [X.] aaO § 10 Rdn. 11; S[X.]hri[X.]ker/[X.] aaO § 8 [X.] Rdn. 5; vgl. au[X.]h [X.] [X.] 1959, 335, 336 - Wenn wir alle [X.] wären; vgl. ferner [X.]/[X.]/Thum aaO § 8 Rdn. 7). Ni[X.]ht die subjektive Vorstellung mehrerer S[X.]höpfer von der Einheitli[X.]hkeit des [X.] ges[X.]haffenen Werkes und der Untrennbarkeit der hierzu geleisteten [X.], sondern allein die objektive Mögli[X.]hkeit einer gesonderten Verwertung der jeweiligen Anteile ents[X.]heidet darüber, inwieweit mehrere S[X.]höpfer eines gemeinsamen Werkes als Miturheber dieses Werkes und seiner Bestandteile anzusehen sind. 39 Na[X.]h den Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts sind die —[X.] unabhängig vom Gesamtkonzept der [X.] als selbständiges Werk der Baukunst verwertbar. Hätte der [X.] keinen s[X.]höpferis[X.]hen [X.] zu den —[X.] geleistet, wäre er daher selbst dann ni[X.]ht deren Mit-urheber, wenn er andere s[X.]höpferis[X.]he Beiträge zu dem Gesamtergebnis des Workshops erbra[X.]ht hätte. 40 - 19 - [X.]) Die si[X.]h aus § 10 Abs. 1 [X.] ergebende Vermutung der Miturhe-bers[X.]haft des [X.]n an den —[X.] ist allerdings deshalb ni[X.]ht wi-derlegt, weil der Kläger na[X.]h den Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts ni[X.]ht bewiesen hat, dass der [X.] im Rahmen des Workshops keinen s[X.]höpferi-s[X.]hen Beitrag zur Gestaltung der —[X.] geleistet hat. Die tatri[X.]hterli[X.]he Beurteilung, die Vermutung der Urhebers[X.]haft sei dur[X.]h den Beweis des [X.] widerlegt oder ni[X.]ht widerlegt, kann in der Revisionsinstanz nur einge-s[X.]hränkt darauf überprüft werden, ob der Tatri[X.]hter unzutreffende re[X.]htli[X.]he Maßstäbe angelegt oder gegen Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfah-rensvors[X.]hriften verstoßen hat. Dies ist hier der Fall. 41 (1) Die si[X.]h aus § 10 Abs. 1 [X.] ergebende Vermutung der Urheber-s[X.]haft kann nur dur[X.]h den Beweis des Gegenteils widerlegt werden. Wer die zu vermutende Urhebers[X.]haft bestreitet, trägt daher, wie das Berufungsgeri[X.]ht zutreffend angenommen hat, die Darlegungs- und Beweislast für das Fehlen der Urhebers[X.]haft. Es kann dahinstehen, ob den S[X.]hwierigkeiten, denen si[X.]h die mit dem Beweis der Ni[X.]hturhebers[X.]haft belastete [X.] gegenübersieht, im Rahmen des Zumutbaren dadur[X.]h zu begegnen ist, dass den Prozessgegner eine sekundäre Darlegungslast hinsi[X.]htli[X.]h der für seine Urhebers[X.]haft spre-[X.]henden Umstände trifft (vgl. allgemein zu den Anforderungen an den Beweis negativer Tatsa[X.]hen [X.], [X.]. v. 19.5.1958 - II ZR 53/57, NJW 1958, 1189; [X.]. v. 8.10.1992 - I ZR 220/90, [X.] 1993, 572, 573 f. - Fehlende Lieferfähig-keit; [X.]. v. 22.11.2007 - I ZR 77/05, [X.] 2008, 625 [X.]. 19 = [X.], 924 - Fru[X.]htextrakt, m.w.[X.]). Der [X.] hätte einer ihn treffenden sekundären Darlegungslast jedenfalls genügt. Er hat vorgetragen, auf seine s[X.]höpferis[X.]hen Leistungen gingen insbesondere die kubis[X.]he Ausgestaltung des Gebäudes zu einer liegenden L-Form, die s[X.]hlanke hintere Stütze mit frei s[X.]hwebenden [X.], die Nahtstelle von Brü[X.]kenfuß und Gebäudezwis[X.]henraum sowie der 42 - 20 - Rü[X.]ksprung im vorderen Gebäudeteil zurü[X.]k. Der Kläger hat na[X.]h den re[X.]hts-fehlerfreien Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts ni[X.]ht bewiesen, dass der [X.] keine derartigen s[X.]höpferis[X.]hen Beiträge zur Entwi[X.]klung der —[X.] erbra[X.]ht hat, die seine [X.] begründeten. 43 (2) Das Berufungsgeri[X.]ht hat mit Re[X.]ht angenommen, dass au[X.]h Teile eines Werkes - wie etwa die Gestaltung der Fassade eines Bauwerkes - Urhe-berre[X.]htss[X.]hutz genießen, sofern sie für si[X.]h genommen eine persönli[X.]he geis-tige S[X.]höpfung im Sinne des § 2 Abs. 2 [X.] darstellen ([X.], 333, 336; [X.] 61, 88, 94 - Wählamt; [X.], [X.]. v. 10.12.1987 - I ZR 198/85, [X.] 1988, 533, 534 - Vorentwurf II; [X.]. v. 19.1.1989 - I ZR 6/87, [X.] 1989, 416 - [X.]; [X.] 151, 15, 21 - Stadtbahnfahrzeug; S[X.]hri[X.]ker/[X.] aaO § 2 [X.] Rdn. 66 f. und 151). Bereits ein geringfügiger eigens[X.]höp-feris[X.]her Beitrag zu einem gemeinsamen Werk begründet daher die Miturhe-bers[X.]haft (vgl. [X.] 123, 208, 213 - Bu[X.]hhaltungsprogramm; S[X.]hri[X.]ker/[X.] aaO § 8 [X.] Rdn. 4). Der [X.] wäre demna[X.]h, wie das Berufungsgeri[X.]ht zutreffend ange-nommen hat, bereits dann als Miturheber der —[X.] anzusehen, wenn seine Behauptung zuträfe, dass er den Rü[X.]ksprung des dem [X.]-be[X.]ken zugewandten Gebäudeteils der —[X.] mitgestaltet hat, um die —[X.] Eingliederung der Köpfe der von ihm gestalteten Brü[X.]ken in den [X.] zu gewährleisten. Dem steht, anders als die Revision meint, ni[X.]ht entgegen, dass es si[X.]h bei dem —Rü[X.]ksprungfi im Grundriss eines Gebäudes um eine bekannte und alltägli[X.]he Gestaltungsform handelt. Au[X.]h die Verwen-dung allgemeinbekannter, gemeinfreier Gestaltungselemente kann urheber-re[X.]htss[X.]hutzfähig sein, wenn dadur[X.]h eine besondere eigens[X.]höpferis[X.]he Wir-kung und Gestaltung erzielt wird (st. Rspr.; vgl. [X.] [X.] 1989, 416, 417 44 - 21 - - [X.]). Die tatri[X.]hterli[X.]he Beurteilung des Berufungsgeri[X.]hts, diese Voraussetzung sei hier erfüllt, ist einer revisionsre[X.]htli[X.]hen Na[X.]hprüfung weit-gehend entzogen (vgl. [X.] 24, 55, 67 - [X.]). Die Revision zeigt in-soweit keinen Re[X.]htsfehler des Berufungsgeri[X.]hts auf. 45 (3) Das Berufungsgeri[X.]ht hat angenommen, der Kläger habe die zuguns-ten des [X.]n wirkende Vermutung ni[X.]ht widerlegt. Es hat aufgrund einer Würdigung der Zeugenaussagen die Überzeugung gewonnen, es sei ni[X.]ht aus-zus[X.]hließen, dass der [X.] in einer S[X.]haffensphase des Workshops, in der die Köpfe —seinerfi Brü[X.]ken mit den vom Kläger maßgebli[X.]h gestalteten —[X.] verbunden worden seien, s[X.]höpferis[X.]h beteiligt gewesen sei. Dies ers[X.]heine au[X.]h angesi[X.]hts der Aufgabenstellung des Workshops, aus den [X.]n des [X.] und des [X.]n ein gemeinsames Kon-zept zu —s[X.]hmiedenfi, lebensnah, wenn ni[X.]ht zwangsläufig. Denn bei dieser Verbindung habe es si[X.]h um die ents[X.]heidende —[X.] zwis[X.]hen dem Entwurf des [X.], der drei —[X.] auf der [X.] vorgesehen habe, und dem Entwurf des [X.]n, dessen prägendes Merkmal die Anbindung der Halbinsel über drei Brü[X.]ken gewesen sei, gehandelt. Eine mögli[X.]herweise nur geringfügige, urheberre[X.]htli[X.]h aber ni[X.]ht völlig unmaßgebli-[X.]he s[X.]höpferis[X.]he Beteiligung des [X.]n an der Gestaltung der —[X.] sei daher ni[X.]ht mit hinrei[X.]hender Si[X.]herheit auszus[X.]hließen. Die gegen diese Beurteilung geri[X.]hteten Einwände der Revision greifen ni[X.]ht dur[X.]h. Das Berufungsgeri[X.]ht hat keine überzogenen Anforderungen an die Beweisführung und die Überzeugungsbildung gestellt. Entgegen der Ansi[X.]ht der Revision hat es eine mögli[X.]he s[X.]höpferis[X.]he Leistung des [X.]n ni[X.]ht allein aus einem mögli[X.]hen Diskussionsbeitrag des [X.]n zur Ausgestal-tung des Ans[X.]hlusses zwis[X.]hen den —[X.] und den Brü[X.]ken [X.] - 22 - tet und dabei übersehen, dass darin nur eine Idee oder Anregung läge, der kein Werk[X.]harakter zukäme (vgl. [X.], [X.]. v. 19.10.1994 - I ZR 156/92, [X.] 1995, 47, 48 = [X.], 18 - [X.]; [X.] [X.], 231, 233 - Staatsbibliothek). Soweit die Revision gegenteiliger Ansi[X.]ht ist, verna[X.]hlässigt sie, dass ni[X.]ht der [X.] na[X.]hweisen muss, dass er einen über eine bloße Anregung hinausgehenden s[X.]höpferis[X.]hen Beitrag zur Gestaltung der —[X.] geleistet hat, sondern dass der Kläger diese Behauptung des [X.]n widerlegen muss. Es geht daher zulasten des [X.], dass ihm dieser [X.] na[X.]h der aus Re[X.]htsgründen ni[X.]ht zu beanstandenden Auffassung des Berufungsgeri[X.]hts ni[X.]ht gelungen ist. I[X.] Die Revision des [X.] und der [X.] hat Erfolg, so-weit sie si[X.]h dagegen ri[X.]htet, dass das Berufungsgeri[X.]ht der Widerklage [X.] hat. 47 1. Die Revision rügt insoweit allerdings vergebli[X.]h, dass das Berufungs-geri[X.]ht den Kläger und die [X.] na[X.]h dem Hauptantrag der Wi-derklage verurteilt hat. Zu Unre[X.]ht beruft si[X.]h die Revision darauf, dass die Be-rufung des [X.]n gegen das [X.]eil des Landgeri[X.]hts in dieser Hinsi[X.]ht [X.] gewesen sei. 48 a) Die Revision meint, die Berufungsbegründung des [X.]n habe hinsi[X.]htli[X.]h des mit der Berufung weiterverfolgten [X.] der Widerklage ni[X.]ht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO entspro[X.]hen. Mit dem [X.] der Widerklage habe eine Verwertung des in den Anlagen [X.] und [X.] wiedergegebenen [X.]s insgesamt untersagt werden sollen; nur der Hilfsantrag der Widerklage sei auf eine Untersagung der Verwertung der in den Anlagen [X.], [X.] und [X.] wiedergegebenen —[X.] bes[X.]hränkt 49 - 23 - gewesen. Zur Begründung der Berufung habe der [X.] ledigli[X.]h geltend gema[X.]ht, Miturheber der —[X.] zu sein. Diese Begründung de[X.]ke ledig-li[X.]h den Hilfsantrag, ni[X.]ht aber den Hauptantrag ab. 50 b) Damit dringt die Revision ni[X.]ht dur[X.]h. Das Berufungsgeri[X.]ht hat ni[X.]ht übersehen, dass der [X.] si[X.]h zur Begründung seiner Berufung sowohl hinsi[X.]htli[X.]h seines Antrags, die Klage abzuweisen, als au[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h seines Antrags, der Widerklage stattzugeben, ledigli[X.]h darauf berufen hat, Miturheber der —[X.] zu sein. Entgegen der Ansi[X.]ht der Revision genügte dieses Vorbringen des [X.]n au[X.]h zur Begründung des [X.] der [X.]. Ist der [X.] Miturheber der —[X.], kann er vom Kläger und den [X.] bereits aus diesem Grund verlangen, dass sie es unter-lassen, den [X.] ohne seine Zustimmung zu verwerten, weil die-ser Entwurf au[X.]h A[X.]ildungen der —[X.] enthält. Der [X.] durfte insoweit auf die konkrete Verletzungshandlung abstellen, in der die behauptete Urheberre[X.]htsverletzung begangen wurde (vgl. [X.] 141, 267, 283 f. - [X.] To[X.]hter). Demzufolge ist au[X.]h die Begründung der Berufung ge-gen die Abweisung des auf Unterlassung der Verwertung des gesamten [X.]s geri[X.]hteten [X.] ni[X.]ht deshalb unzurei[X.]hend, weil sie keine Ausführungen dazu enthält, weshalb dem Kläger und den [X.] eine Verwertung der ni[X.]ht die —[X.] betreffenden Teile des [X.]s verboten sein sollte. 2. Die Widerklage ist jedo[X.]h ni[X.]ht begründet. Der [X.] hat es dem Kläger entgegen der Ansi[X.]ht des Berufungsgeri[X.]hts gestattet, die —[X.] des [X.]s zu verwenden. Der [X.] kann vom Kläger und den [X.] daher ni[X.]ht na[X.]h § 97 Abs. 1 Satz 1 [X.] verlangen, es zu unterlassen, den in den Anlagen [X.] und [X.] wiedergegebenen [X.] - 24 - Entwurf oder die in den Anlagen [X.], [X.] und [X.] wiedergegebenen —[X.] ohne seine Zustimmung zu bearbeiten oder zu verwerten bzw. bearbei-ten oder verwerten zu lassen. Au[X.]h die geltend gema[X.]hten Ansprü[X.]he auf [X.] und Feststellung der S[X.]hadensersatzpfli[X.]ht sind dana[X.]h ni[X.]ht begründet. a) Die Bearbeitung und Verwertung der in dem [X.] ent-haltenen Darstellung der —[X.] ist allerdings nur mit Zustimmung des [X.]n zulässig, da dieser na[X.]h § 10 Abs. 1 [X.] - wie ausgeführt - als de-ren Miturheber anzusehen ist. Änderungen des Werkes sind na[X.]h § 8 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 [X.] nur mit Einwilligung - also vorheriger Zustimmung (§ 183 Satz 1 BGB) - der Miturheber zulässig. Das Re[X.]ht zur Verwertung des Werkes steht den [X.] na[X.]h § 8 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 [X.] zur ge-samten Hand zu und kann daher glei[X.]hfalls grundsätzli[X.]h nur im allseitigen [X.] aller Miturheber ausgeübt werden (vgl. S[X.]hri[X.]ker/[X.] aaO § 8 [X.] Rdn. 13). 52 b) Das Berufungsgeri[X.]ht hat angenommen, die Mitglieder der Arbeits-gemeins[X.]haft hätten in der Vereinbarung zur Auflösung der Arbeitsgemein-s[X.]haft vom 16. Oktober 1995 ni[X.]ht hinrei[X.]hend eindeutig geregelt, dass die ge-mäß § 8 Abs. 2 [X.] erforderli[X.]he Zustimmung zur Verwendung als im Voraus erteilt angesehen werden könne. Die Regelung in Nummer 2 der Auflösungs-vereinbarung betreffe ausdrü[X.]kli[X.]h nur die —[X.]fi und die hier-in bereits enthaltenen Elemente. Bei den —[X.] handele es si[X.]h jedo[X.]h gerade ni[X.]ht um —Elemente aus den [X.]nfi, da diese erst wäh-rend des Workshops entwi[X.]kelt worden seien. Die Regelung in Nummer 1 der Auflösungsvereinbarung sei unklar und ni[X.]ht hinrei[X.]hend bestimmt. Insbeson-53 - 25 - dere sei ihr ni[X.]ht zu entnehmen, dass jeder Teilnehmer am Workshop dessen Ergebnis ohne Zustimmung der anderen Teilnehmer verwenden dürfe. 54 [X.]) Diese Beurteilung hält einer re[X.]htli[X.]hen Na[X.]hprüfung ni[X.]ht stand. Die Auslegung von [X.] ist allerdings grundsätzli[X.]h Sa[X.]he des Tatri[X.]hters. Sie kann vom Revisionsgeri[X.]ht nur darauf überprüft werden, ob ge-setzli[X.]he oder anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvors[X.]hriften verletzt sind oder die Auslegung auf Verfahrensfeh-lern beruht, etwa weil wesentli[X.]hes Auslegungsmaterial unter Verstoß gegen Verfahrensvors[X.]hriften außer a[X.]ht gelassen worden ist (st. Rspr.; vgl. nur [X.] 150, 32, 37 - [X.]; [X.], [X.]. v. 14.12.2006 - I ZR 34/04, [X.] 2007, 693 [X.]. 26 = [X.], 986 - Ar[X.]hivfotos, jeweils m.w.[X.]). So verhält es si[X.]h hier. Die Auslegung des Berufungsgeri[X.]hts wider-spri[X.]ht anerkannten Auslegungsgrundsätzen. Na[X.]h ihnen ist für die Auslegung einer individuellen Vertragsvereinbarung der wirkli[X.]he Wille der [X.] maßgebend (§§ 133, 157 BGB) und dieser insbesondere unter Berü[X.]ksi[X.]hti-gung des Wortlauts der Erklärung und der Interessenlage der [X.]en zu [X.] (vgl. [X.], [X.]. v. 17.7.2008 - I ZR 168/05, [X.] 2009, 181 [X.]. 32 = [X.], 182 - Kinderwärmekissen, m.w.[X.]). Die Revision rügt mit Erfolg, dass das Berufungsgeri[X.]ht den Wortlaut der Vereinbarung und die Interessenlage der [X.]en ni[X.]ht vollständig erfasst hat. Bei zutreffender Auslegung der [X.] hat der [X.] in eine Bearbeitung und Verwertung der —[X.] des [X.]s dur[X.]h den Kläger eingewilligt. Diese [X.] erstre[X.]kt si[X.]h au[X.]h auf die [X.], mit denen der Kläger ein gemeinsames Ar[X.]hitekturbüro betreibt. 55 - 26 - aa) Entgegen der Ansi[X.]ht des Berufungsgeri[X.]hts ist die Regelung in Nummer 1 der Auflösungsvereinbarung 56 Die Mitglieder stellen au[X.]h künftig keinerlei Ansprü[X.]he gegeneinander aus der in der [X.] erbra[X.]hten Tätigkeit und deren Arbeitsergebnissen.
ni[X.]ht unklar oder unbestimmt. Sie besagt na[X.]h ihrem Wortlaut vielmehr klar und deutli[X.]h, dass die Mitglieder der [X.] hinsi[X.]htli[X.]h der dort erziel-ten Ergebnisse keinerlei Ansprü[X.]he gegeneinander erheben werden. Die Rege-lung s[X.]hließt es aus, dass Mitglieder der [X.] einander wegen einer Verwendung dieser Ergebnisse auf Unterlassung in Anspru[X.]h nehmen. Sie stellt es damit jedem Mitglied der [X.] grundsätzli[X.]h frei, deren Arbeitsergebnisse ohne Zustimmung der übrigen Mitglieder zu verwen-den. [X.]) Von diesem Grundsatz ma[X.]ht Nummer 2 der [X.]Die Gesells[X.]hafter verpfli[X.]hten si[X.]h, Elemente aus den [X.]n oder davon direkt abgeleitete Elemente nur mit ausdrü[X.]kli[X.]her Zustimmung des jeweiligen Verfassers zu verwenden. allerdings eine Ausnahme. (1) Diese Bestimmung betrifft entgegen der Ansi[X.]ht des Berufungsge-ri[X.]hts ni[X.]ht nur die [X.] und die hierin bereits enthaltenen Elemente, sondern darüber hinaus die aus den [X.]n direkt abgeleiteten Elemente. Dass damit ni[X.]ht die in den [X.]n be-reits enthaltenen Elemente gemeint sind, ergibt si[X.]h ni[X.]ht nur aus Wortlaut und Sinn der Formulierung —abgeleitete Elementefi, sondern au[X.]h daraus, dass die in den [X.]n enthaltenen Elemente bereits mit der [X.] - 27 - henden Formulierung —Elemente aus den [X.]nfi erfasst sind. Mit den —aus den [X.]n direkt abgeleiteten [X.] sind daher jedenfalls au[X.]h die Ergebnisse der [X.] bezei[X.]hnet, die unmittelbar aus den [X.]n hergeleitet sind. Dazu zählen ins-besondere die im [X.] abgebildeten —[X.]. Dass diese, wie die Revisionserwiderung geltend ma[X.]ht, im Rahmen des Workshops ge-genüber dem Wettbewerbsentwurf des [X.] ni[X.]ht unerhebli[X.]h verändert worden sind, ändert ni[X.]hts daran, dass sie unmittelbar aus diesem entwi[X.]kelt worden sind. (2) Die Regelung in Nummer 2 der Auflösungsvereinbarung ist dahin auszulegen, dass die Verwendung von aus einem Wettbewerbsentwurf direkt abgeleiteten Elementen allein der Zustimmung des jeweiligen Verfassers des [X.] und ni[X.]ht au[X.]h der Zustimmung derjenigen Mitglieder der [X.] bedarf, die an der Ableitung dieser Elemente aus dem Wettbewerbsentwurf mitgewirkt haben. Mit dem —jeweiligen Verfasserfi ist allein der jeweilige Verfasser des [X.] gemeint. 59 Die Revision weist zutreffend darauf hin, dass si[X.]h das Wort —Verfasserfi bereits na[X.]h dem allgemeinen Spra[X.]hgebrau[X.]h ni[X.]ht auf das Wort —Elementefi, sondern nur auf das Wort —[X.]fi bezieht, weil der allgemeine Spra[X.]hgebrau[X.]h zwar Verfasser von Entwürfen, ni[X.]ht aber Verfasser von [X.] kennt. Zudem bestätigt der Umstand, dass die Zustimmung —des jewei-ligen Verfassersfi vorausgesetzt ist, dass es allein der Zustimmung des Verfas-sers des [X.] bedarf. Hätte darüber hinaus au[X.]h die Zustim-mung desjenigen oder derjenigen erforderli[X.]h sein sollen, die an der Verände-rung des [X.] mitgewirkt haben, müsste die Zustimmung —der jeweiligen Verfasserfi vorausgesetzt sein. 60 - 28 - Es widersprä[X.]he zudem, wie die Revision mit Re[X.]ht geltend ma[X.]ht, dem Sinn und Zwe[X.]k der Auflösungsvereinbarung, die dur[X.]h die Gesells[X.]haft be-gründeten Beziehungen zwis[X.]hen den Gesells[X.]haftern zu entfle[X.]hten, wenn man annähme, die Verwendung von aus den [X.]n direkt ab-geleiteten Elementen bedürfe der Zustimmung sämtli[X.]her Mitglieder der Ar-beitsgemeins[X.]haft, die während des Workshops an Veränderungen des [X.] beteiligt waren. Dagegen entspri[X.]ht es dem bere[X.]htigten [X.] des jeweiligen [X.], Elemente, die während des Workshops unmittelbar aus seinem Wettbewerbsentwurf entwi-[X.]kelt worden sind und daher überwiegend auf seiner Leistung beruhen, ohne Zustimmung der übrigen Mitglieder der [X.] verwenden zu [X.]. Die Interessen der an dem Workshop beteiligten weiteren Mitglieder der [X.] sind dadur[X.]h hinrei[X.]hend gewahrt, dass sie die übrigen Arbeitsergebnisse der [X.] uneinges[X.]hränkt nutzen dürfen. 61 C. Auf die Revision des [X.] und der [X.] ist dana[X.]h das Berufungsurteil unter Zurü[X.]kweisung des weitergehenden Re[X.]htsmittels insoweit aufzuheben und die Berufung des [X.]n zurü[X.]kzuweisen, soweit diese si[X.]h gegen die Abweisung der Widerklage dur[X.]h das Landgeri[X.]ht ri[X.]htet. 62 - 29 - Die Kostenents[X.]heidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 4 ZPO. 63 [X.] S[X.]haffert Bergmann
[X.] Vorinstanzen: [X.], Ents[X.]heidung vom 07.05.2004 - 308 O 610/02 - [X.], Ents[X.]heidung vom 05.07.2006 - 5 U 105/04 -
Meta
26.02.2009
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.02.2009, Az. I ZR 142/06 (REWIS RS 2009, 4843)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 4843
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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