Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.02.2009, Az. I ZR 142/06

I. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 4843

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL I ZR 142/06 Verkündet am: 26. Februar 2009 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Ges[X.]häftsstelle in dem Re[X.]htsstreit Na[X.]hs[X.]hlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 8 Abs. 1, § 10 Abs. 1 a) Sind auf den Vervielfältigungsstü[X.]ken eines ers[X.]hienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste mehrere Personen in der übli[X.]hen Weise als Urheber bezei[X.]hnet, werden sie gemäß § 10 Abs. 1 [X.] - au[X.]h im Verhältnis zueinander - bis zum Beweis des Gegenteils als Miturheber des Werkes angesehen. b) Bereits ein geringfügiger eigens[X.]höpferis[X.]her Beitrag zu einem gemeinsam ges[X.]haffenen Werk, der si[X.]h ni[X.]ht gesondert verwerten lässt, begründet na[X.]h § 8 Abs. 1 [X.] die [X.]. [X.], [X.]eil vom 26. Februar 2009 - [X.] [X.] - 2 - Der [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündli[X.]he Verhand-lung vom 26. Februar 2009 dur[X.]h [X.] [X.] und [X.] S[X.]haffert, [X.], [X.] und [X.] für Re[X.]ht erkannt:
Auf die Revision des [X.] und der [X.] wird das [X.]eil des [X.], 5. Zivilsenat, vom 5. Juli 2006 unter Zurü[X.]kweisung des weitergehenden Re[X.]htsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Widerklage stattgegeben worden ist. Die Berufung des [X.]n gegen die Abweisung der Widerklage im Ur-teil des [X.], Zivilkammer 8, vom 7. Mai 2004 wird [X.]. Der Kläger trägt 15/28 der Geri[X.]htskosten und der außergeri[X.]htli[X.]hen Kosten des [X.]n. Der [X.] trägt 13/28 der Geri[X.]htskosten und der außergeri[X.]htli[X.]hen Kosten des [X.] sowie die außergeri[X.]htli[X.]hen Kosten der [X.]. Die weiteren außergeri[X.]htli[X.]hen Kosten behalten der Kläger und der [X.] auf si[X.]h. Von Re[X.]hts wegen - 3 - Tatbestand: 1 Die [X.]en sind Ar[X.]hitekten, wobei der Kläger und die beiden [X.] gemeinsam ein Ar[X.]hitekturbüro betreiben. 2 Der Kläger und der [X.] beteiligten si[X.]h im [X.] mit jeweils ei-genen Entwürfen an einem von der [X.] ausgelobten Ideenwettbewerb zur städtebauli[X.]hen Neugestaltung des [X.] [X.]. Beide Wettbe-werbsentwürfe wurden mit einem ersten Preis ausgezei[X.]hnet. Während bei dem Entwurf des [X.]n das städtebauli[X.]he Gesamtkonzept die besondere Bea[X.]htung des Preisgeri[X.]hts fand, hob dieses beim Entwurf des [X.] die Wirkung dreier - aus der na[X.]hfolgenden A[X.]ildung ersi[X.]htli[X.]her - —[X.] hervor: Keines der beiden Konzepte vermo[X.]hte die Verantwortli[X.]hen der [X.] jedo[X.]h letztli[X.]h zu überzeugen. Als si[X.]h abzei[X.]hnete, dass der [X.] - 4 - auftrag keinem der beiden ersten Preisträger, sondern [X.] erteilt werden könnte, s[X.]hlossen si[X.]h der Kläger und der [X.] sowie weitere Teilnehmer des [X.] zur —[X.] erste Preisträger [X.] (im Weiteren —[X.]) zusammen und erarbeiteten am 14./15. April 1993 in einem —[X.] einen gemeinsamen Entwurf (im [X.] —[X.]). Diesen legten sie der [X.] mit S[X.]hreiben vom 15. April 1993 unter den Bezei[X.]hnungen —[X.] (Anlage [X.]) und —[X.] (Anlage [X.]) vor. Der [X.] enthält Elemente der [X.] beider [X.]en; eine Fortentwi[X.]klung der Ho[X.]hbau-ten des [X.] ist mit Fußgängerbrü[X.]ken des [X.]n kombiniert: Anlage [X.] - 5 - aus Anlage [X.] Die Gesprä[X.]he zwis[X.]hen der [X.] und der [X.] führten zu keinem Ergebnis. Die von den Mitgliedern der [X.] am 8. Februar 1994 gegründete Gesells[X.]haft bürgerli[X.]hen Re[X.]hts wurde am 16. Oktober 1995 wieder aufgelöst. Dabei vereinbarten die Gesells[X.]hafter: 4 1. Die Mitglieder stellen au[X.]h künftig keinerlei Ansprü[X.]he gegeneinander aus der in der [X.] erbra[X.]hten Tätigkeit und deren Arbeitsergebnissen. 2. Die Gesells[X.]hafter verpfli[X.]hten si[X.]h, Elemente aus den Wettbewerbsentwür-fen oder davon direkt abgeleitete Elemente nur mit ausdrü[X.]kli[X.]her Zustim-mung des jeweiligen Verfassers zu verwenden. 5 Der Kläger und die [X.] verfolgten das Projekt —[X.] daraufhin allein weiter. Sie stellten der [X.] im Jahr 1999 die - in ein abwei[X.]hendes städtebauli[X.]hes Konzept eingebetteten - —[X.] des [X.]s als eigenen Entwurf zur Bebauung des [X.] vor: - 6 - Anlage [X.] [Anlage [X.]] Die —[X.] wurden in der si[X.]h ans[X.]hließenden öffentli[X.]hen [X.] und Presseberi[X.]hterstattung auss[X.]hließli[X.]h dem Ar[X.]hitekturbüro des [X.] und der [X.] zuges[X.]hrieben. Der [X.] wandte si[X.]h in S[X.]hreiben vom 14. Dezember 1995 bzw. 25. September 2000 und 13. Juni 2002 an die Redaktionen der Zeits[X.]hriften —Der Spiegelfi bzw. —HÄUSERfi na[X.]h-drü[X.]kli[X.]h gegen eine entspre[X.]hende Darstellung in redaktionellen Beiträgen dieser Zeits[X.]hriften und ma[X.]hte geltend, alle Mitglieder der [X.] - und damit au[X.]h er selbst - seien Urheber dieses Entwurfs. 6 7 Der Kläger und die [X.] sind der Auffassung, bei den —[X.] handele es si[X.]h auss[X.]hließli[X.]h um ihre Entwi[X.]klung. Der [X.] habe hierzu im Rahmen des Workshops am 14./15. April 1993 keinen prä-genden Beitrag geleistet. - 7 - 8 Der Kläger hat beantragt, 1. den [X.]n zu verurteilen, es zu unterlassen, wörtli[X.]h oder s[X.]hriftli[X.]h, ausdrü[X.]kli[X.]h oder sinngemäß, im ges[X.]häftli[X.]hen Verkehr mit [X.], insbe-sondere gegenüber Vertretern der Medien zu behaupten, Miturheber der na[X.]hfolgend dargestellten —[X.] am [X.] in [X.] zu sein (es folgt die A[X.]ildung der oben wiedergegebenen Anlage [X.]); 2. festzustellen, dass der [X.] ni[X.]ht Miturheber der zuvor dargestellten —[X.] am [X.] in [X.] ist. Der [X.] ist der Klage entgegengetreten. 9 Er ma[X.]ht geltend, maßgebli[X.]h an der Entwi[X.]klung der —[X.] be-teiligt gewesen zu sein. Auf seine s[X.]höpferis[X.]hen Leistungen gingen insbeson-dere die kubis[X.]he Ausgestaltung des Gebäudes zu einer liegenden L-Form, die s[X.]hlanke hintere Stütze mit frei s[X.]hwebenden Riegeln, die Nahtstelle von Brü[X.]kenfuß und Gebäudezwis[X.]henraum sowie der Rü[X.]ksprung im vorderen Gebäudeteil zurü[X.]k. Der [X.] ist der Ansi[X.]ht, der Kläger und die [X.] seien ni[X.]ht bere[X.]htigt, den unter seiner Beteiligung entstandenen [X.] ohne seine Zustimmung zu bearbeiten oder zu verwerten. 10 Der [X.] hat widerklagend beantragt, 11 [X.] den Kläger und die [X.] als Gesamts[X.]huldner zu verurteilen, 1. es zu unterlassen, den in den Anlagen [X.] und [X.] wiedergegebenen [X.] - hilfsweise die in den Anlagen [X.], [X.] und [X.] enthaltenen und rot markierten —[X.] - ohne seine Zustimmung a) zu bearbeiten und/oder umzugestalten, wie es insbesondere mit den in den Anlagen [X.] und [X.] enthaltenen Entwürfen ges[X.]hehen ist, und/oder b) zu vervielfältigen und/oder zu verbreiten, au[X.]h in Gestalt einer Ände-rung und/oder [X.]) diese Handlungen dur[X.]h Dritte vornehmen zu lassen; - 8 - 2. ihm s[X.]hriftli[X.]h Auskunft zu erteilen und Re[X.]hnung zu legen über [X.] gemäß vorstehender Ziffer 1 b und [X.], zu [X.] unter [X.] der beteiligten [X.] und der erhaltenen Honorare; I[X.] festzustellen, dass der Kläger und die [X.] als Gesamt-s[X.]huldner verpfli[X.]htet sind, ihm jeden S[X.]haden zu ersetzen, der ihm infolge von Verletzungshandlungen gemäß Ziffer [X.] entstanden ist und zukünftig no[X.]h entstehen wird. Der Kläger und die [X.] sind der Widerklage [X.]. 12 Das Landgeri[X.]ht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abge-wiesen. Auf die Berufung des [X.]n hat das Berufungsgeri[X.]ht die Klage abgewiesen und der Widerklage na[X.]h dem Hauptantrag stattgegeben. Mit ihrer vom Berufungsgeri[X.]ht zugelassenen Revision, deren Zurü[X.]kweisung die [X.] beantragt, erstreben der Kläger und die [X.] die Wieder-herstellung des [X.]eils des Landgeri[X.]hts. 13 Ents[X.]heidungsgründe: A. Das Berufungsgeri[X.]ht hat angenommen, dem Kläger stünden die mit der Klage geltend gema[X.]hten Ansprü[X.]he auf Unterlassung und Feststellung na[X.]h § 97 Abs. 1, § 13 Satz 1 [X.] ni[X.]ht zu; dagegen sei die Widerklage des [X.]n auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Feststellung der S[X.]ha-densersatzpfli[X.]ht gemäß § 97 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Satz 1 [X.] begründet. Hierzu hat das Berufungsgeri[X.]ht ausgeführt: 14 Die Klage sei unbegründet, weil der Kläger die gemäß § 10 Abs. 1 [X.] zugunsten des [X.]n streitende Vermutung einer [X.] an den 15 - 9 - —[X.] ni[X.]ht habe widerlegen können. Der gesamte [X.] der [X.] eins[X.]hließli[X.]h der —[X.] genieße als Entwurf eines Werkes der Baukunst na[X.]h § 2 Abs. 1 Nr. 4 [X.] urheberre[X.]htli[X.]hen S[X.]hutz. Der [X.] sei im Workshop-Beri[X.]ht als Mitglied der Arbeitsgemein-s[X.]haft genannt und könne si[X.]h daher auf die Urhebervermutung berufen. Diese gelte au[X.]h im Verhältnis von [X.] zueinander und beziehe si[X.]h hier auf sämtli[X.]he aus den Entwurfszei[X.]hnungen, Skizzen und A[X.]ildungen der Anlagen [X.] und [X.] ersi[X.]htli[X.]hen Gestaltungen. Die [X.] des [X.]n sei bereits aufgrund seiner Beteili-gung an dem Workshop zu vermuten. Bei einem Zusammens[X.]hluss von Ar[X.]hi-tekten in einem Workshop mit dem Ziel, ein einheitli[X.]hes, allen Beteiligten zuzu-re[X.]hnendes Werk zu s[X.]haffen, wirke die Urhebervermutung an dem gemeinsa-men Entwurf zugunsten aller beteiligter Ar[X.]hitekten. Selbst wenn die Urheber-vermutung ni[X.]ht auf das gesamte s[X.]höpferis[X.]he Ergebnis der Arbeitsgemein-s[X.]haft zu beziehen wäre, ergäbe si[X.]h keine abwei[X.]hende Ents[X.]heidung. Na[X.]h dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei ni[X.]ht hinrei[X.]hend si[X.]her auszus[X.]hlie-ßen, dass der [X.] im Rahmen des Workshops ni[X.]ht ganz unerhebli[X.]he s[X.]höpferis[X.]he [X.] zur Ausgestaltung der —[X.] geleis-tet habe, so dass die Urhebervermutung au[X.]h insoweit für ihn streite. 16 Die Widerklage sei dagegen begründet. Der [X.] könne als Mitur-heber gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 [X.] vom Kläger und den [X.] verlangen, es zu unterlassen, den [X.] oder dessen Elemente ohne seine Zustimmung zu veröffentli[X.]hen, zu verwerten oder zu verändern. Die Mitglieder der [X.] hätten in ihrer Auflösungsvereinbarung ni[X.]ht eindeutig genug geregelt, dass die gemäß § 8 Abs. 2 [X.] erforderli[X.]he Zustimmung zur Verwendung als im Voraus erteilt angesehen werden könne. 17 - 10 - Die auf Auskunftserteilung und auf Feststellung der S[X.]hadensersatzpfli[X.]ht ge-ri[X.]hteten Anträge seien glei[X.]hfalls begründet. 18 B. Die gegen die Abweisung der Klage geri[X.]htete Revision des [X.] ist unbegründet (dazu [X.]). Dagegen hat die Revision des [X.] und der [X.] Erfolg, soweit sie si[X.]h gegen die Stattgabe der Widerklage ri[X.]h-tet (dazu [X.]I). [X.] Das Berufungsgeri[X.]ht hat mit Re[X.]ht angenommen, dass der [X.] als Miturheber der in dem [X.] (Anlage [X.] und [X.]) [X.] —[X.] anzusehen und die Klage daher unbegründet ist. 19 1. Der Kläger hat beantragt, dem [X.]n zu untersagen, si[X.]h gegen-über [X.] als Miturheber der in Anlage [X.] des —Entwurfs zur Bebauung des [X.]fi dargestellten —[X.] zu bezei[X.]hnen. Der [X.] kann diesen Antrag als Prozesshandlung selbst auslegen. Er ist so zu verstehen, dass der Kläger dem [X.]n verbieten lassen mö[X.]hte, si[X.]h gegenüber [X.] als Miturheber der im [X.] (Anlage [X.] und [X.]) [X.] —[X.] zu bezei[X.]hnen. Entspre[X.]hendes gilt für den [X.]. 20 Der Kläger ist Miturheber sowohl der im —Entwurf zur Bebauung des [X.]fi (Anlage [X.]) als au[X.]h der im [X.] (Anlage [X.] und [X.]) dargestellten —[X.]. Er ma[X.]ht geltend, der [X.] verletze dadur[X.]h sein Re[X.]ht als Urheber auf Anerkennung der Urhebers[X.]haft am Werk (§ 13 Satz 1 [X.]), dass er si[X.]h gegenüber [X.] als Miturheber dieser —[X.] bezei[X.]hne. 21 - 11 - Der [X.] hat si[X.]h gegenüber [X.] der [X.] an den —[X.] berühmt. Er war allerdings ni[X.]ht an der Entwi[X.]klung des —[X.] zur Bebauung des [X.]fi beteiligt, den der Kläger und die [X.] der [X.] im Jahr 1999 vorgestellt haben, sondern hat le-digli[X.]h an der Erarbeitung des [X.]s mitgewirkt, den die Arbeits-gemeins[X.]haft der [X.] im Jahr 1993 vorgelegt hat. 22 Der im Jahr 1999 entwi[X.]kelte —Entwurf zur Bebauung des [X.] ist jedo[X.]h na[X.]h den Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts eine Weiter-entwi[X.]klung des im Jahr 1993 erstellten [X.]s und stellt eine im Sinne des § 23 [X.] unfreie Bearbeitung dieses früheren Entwurfs dar, und zwar insoweit, als Form und Gestaltung der in ihm abgebildeten —[X.] im optis[X.]hen Gesamteindru[X.]k nur geringfügig von der Darstellung im [X.] abwei[X.]hen. Der [X.] ma[X.]ht zudem geltend, der —Entwurf zur Bebauung des [X.]fi enthalte von ihm für den [X.] er-bra[X.]hte s[X.]höpferis[X.]he Beiträge. 23 Die [X.]en streiten demna[X.]h darüber, ob der [X.] als Miturheber der Darstellung der —[X.] im [X.] anzusehen ist (Anlage [X.] und [X.]), der seinerseits der Bearbeitung der —[X.] im —Entwurf zur Bebauung des [X.]fi (Anlage [X.]) zugrunde liegt. In diesem Fall wäre der [X.] bere[X.]htigt, si[X.]h neben dem Kläger und den Drittwiderbeklag-ten als den Urhebern der Bearbeitung als Miturheber des bearbeiteten Werkes zu bezei[X.]hnen (vgl. [X.] 151, 15, 18 ff. - Stadtbahnfahrzeug, m.w.[X.]). 24 2. Der [X.] ist na[X.]h § 10 Abs. 1 [X.] als Miturheber der —[X.] des —[X.]sfi anzusehen. Wer auf den Vervielfältigungs-stü[X.]ken eines ers[X.]hienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der 25 - 12 - bildenden Künste in der übli[X.]hen Weise als Urheber bezei[X.]hnet ist, wird na[X.]h dieser Bestimmung bis zum Beweis des Gegenteils als Urheber des Werkes angesehen. Die Urhebervermutung des § 10 [X.] gilt gemäß dem Wortlaut und dem Zwe[X.]k der Vors[X.]hrift, dem Urheber den Na[X.]hweis seiner Bere[X.]htigung zu erlei[X.]htern, für alle Werke der bildenden Künste im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 [X.] und damit au[X.]h für Entwürfe zu Werken der Baukunst ([X.], [X.]. v. 14.11.2002 - I ZR 199/00, [X.], 231, 233 = [X.], 279 - Staats-bibliothek). Sie gilt ferner, wie das Berufungsgeri[X.]ht zutreffend angenommen hat, au[X.]h zwis[X.]hen [X.] ([X.], [X.]. v. 3.3.1959 - [X.], [X.] 1959, 335, 336 - Wenn wir alle [X.] wären; [X.] 123, 208, 212 f. - Bu[X.]hhal-tungsprogramm; OLG Mün[X.]hen ZUM 1990, 186, 188). Sind auf den Vervielfälti-gungsstü[X.]ken eines ers[X.]hienenen Werkes oder auf dem Original eines Werkes der bildenden Künste mehrere Personen in der übli[X.]hen Weise als Urheber be-zei[X.]hnet, werden sie demna[X.]h - au[X.]h im Verhältnis zueinander - bis zum [X.] (§ 292 ZPO) als Miturheber des Werkes angesehen. [X.] eine dieser Personen, eine der anderen Personen sei ni[X.]ht Miturheber, muss sie dafür den vollen Beweis erbringen (vgl. [X.] in Dreier/[X.], [X.], 3. Aufl., § 8 Rdn. 10; S[X.]hri[X.]ker/[X.], Urheberre[X.]ht, 3. Aufl., § 10 [X.] Rdn. 2; [X.]/[X.]/Thum, [X.], 3. Aufl., § 10 [X.] Rdn. 29). a) Der [X.] kann si[X.]h gegenüber dem Kläger auf die Vermutung der [X.] an den —[X.] des [X.]s berufen. 26 aa) Bei der Darstellung der —[X.] im [X.] handelt es si[X.]h um den Entwurf eines Werkes der Baukunst und damit um ein Werk der bildenden Künste (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 [X.]). Das als Anlage [X.] vorgelegte [X.] und die aus Anlage [X.] ersi[X.]htli[X.]hen Computerzei[X.]hnungen lassen na[X.]h den Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts die gestalteris[X.]he [X.] - 13 - genart und die s[X.]höpferis[X.]hen Besonderheiten der —[X.] erkennen, die diesen die Qualität eines Werkes der Baukunst verleihen. Soweit die Revision si[X.]h gegen diese Beurteilung wendet, ersetzt sie ledigli[X.]h die Bewertung des Tatri[X.]hters dur[X.]h ihre eigene, ohne dabei einen Re[X.]htsfehler des Berufungsge-ri[X.]hts aufzuzeigen. [X.]) Der [X.] ist in dem [X.] in der übli[X.]hen Weise als Urheber bezei[X.]hnet. Der Begriff der Übli[X.]hkeit ist im Interesse des Urheber-re[X.]htss[X.]hutzes weit auszulegen; es genügt, wenn si[X.]h die Bezei[X.]hnung an [X.] ni[X.]ht ganz verste[X.]kten oder völlig außergewöhnli[X.]hen Stelle der Vervielfäl-tigungsstü[X.]ke oder des Originals befindet ([X.] in Dreier/[X.] aaO § 10 Rdn. 10; S[X.]hri[X.]ker/[X.] aaO § 10 [X.] Rdn. 7 m.w.[X.]). Das Nutzungs-konzept (Anlage [X.]) und der Workshop-Beri[X.]ht (Anlage [X.]) stellen na[X.]h den Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts erkennbar die Ergebnisse eines ge-meinsamen S[X.]haffens der [X.] dar. Der [X.] ist auf dem De[X.]kblatt und in der Einleitung des Workshop-Beri[X.]hts namentli[X.]h als Mitglied der [X.] aufgeführt. Er ist damit an einer übli[X.]hen Stelle als Mitverfasser des [X.]s genannt. 28 [X.][X.]) Es kann dahinstehen, ob Vervielfältigungsstü[X.]ke des [X.]s dadur[X.]h in genügender Anzahl na[X.]h ihrer Herstellung mit Zustimmung der Bere[X.]htigten in den Verkehr gebra[X.]ht worden sind und die Darstellung der —[X.] im [X.] dadur[X.]h im Sinne der § 6 Abs. 2 Satz 1 Fall 2, § 10 Abs. 1 [X.] ers[X.]hienen ist, dass der [X.] mit S[X.]hreiben vom 15. April 1993 Kopien des —[X.] (Anlage [X.]) und des —Work-shop-Beri[X.]htsfi (Anlage [X.]) zugeleitet worden sind. Darauf kommt es ni[X.]ht an. Der [X.] ist jedenfalls au[X.]h auf dem Original des [X.]s na-mentli[X.]h genannt. Da es si[X.]h bei der im [X.] enthaltenen [X.] - 14 - lung der —[X.] um den Entwurf eines Werkes der Baukunst und damit um ein Werk der bildenden Kunst handelt (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 [X.]), rei[X.]ht dies aus, um die Vermutung der [X.] des [X.]n zu begründen. 30 [X.]) Die Vermutung der [X.] des [X.]n bezieht si[X.]h, wie das Berufungsgeri[X.]ht zutreffend angenommen hat, auf sämtli[X.]he aus den [X.]zei[X.]hnungen, Skizzen und A[X.]ildungen der Anlagen [X.] und [X.] er-si[X.]htli[X.]hen s[X.]höpferis[X.]hen Gestaltungen. Sie erstre[X.]kt si[X.]h damit insbesondere au[X.]h auf die Darstellung der —[X.]. Die Revision wendet demgegenüber ohne Erfolg ein, diese Beurteilung werde ni[X.]ht dem Umstand gere[X.]ht, dass es si[X.]h bei dem [X.] ni[X.]ht insgesamt um den Entwurf eines Werkes der Baukunst handele, sondern um einen städtebauli[X.]hen Entwurf, der ledigli[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h der —[X.] au[X.]h Darstellungen eines Werkes der Baukunst enthalte; der Hinweis auf dem De[X.]kblatt des Workshop-Beri[X.]hts weise deshalb die dort Bezei[X.]hneten zwar als Autoren eines städtebauli[X.]hen Entwurfs, ni[X.]ht aber zuglei[X.]h au[X.]h als Miturhe-ber des darin dargestellten Entwurfs eines Bauwerks aus. 31 Die Rei[X.]hweite der Urhebervermutung des § 10 Abs. 1 [X.] ist aller-dings unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der Besonderheiten des Einzelfalls zu bestimmen. Insbesondere ist es mögli[X.]h, dass si[X.]h die Vermutung na[X.]h dem Charakter des Werkes ausnahmsweise ni[X.]ht auf dessen Inhalt erstre[X.]kt. So besagt die Urhe-berbezei[X.]hnung bei einem Sammelwerk (§ 4 [X.]) ledigli[X.]h, dass der angege-bene Urheber die Auswahl oder Anordnung der einzelnen Beiträge vorgenom-men hat, ni[X.]ht aber, dass die einzelnen Beiträge au[X.]h von ihm stammen. [X.] erstre[X.]kt si[X.]h bei einer s[X.]höpferis[X.]hen Bearbeitung (§ 3 [X.]) einer gemein-freien Fabel die Verfasserangabe ni[X.]ht auf die ihrem Sinngehalt na[X.]h [X.] - 15 - freie Ges[X.]hi[X.]hte, sondern auf die eigens[X.]höpferis[X.]he Spra[X.]hgestaltung. Die Urhebervermutung besagt in sol[X.]hen Fällen nur, dass die angegebene Person als Urheber der konkreten Sammlung oder Bearbeitung anzusehen ist. Sie [X.] dagegen ni[X.]hts darüber, wer die einzelnen Beiträge und Vorlagen verfasst hat ([X.], [X.]. v. 7.6.1990 - I ZR 191/88, [X.] 1991, 456, 457 - Goggolore). Im Streitfall lässt si[X.]h dem Charakter des Werkes ni[X.]ht entnehmen, dass die Vermutung der Urhebers[X.]haft an der Darstellung der —[X.] ni[X.]ht zugunsten sämtli[X.]her auf dem De[X.]kblatt und in der Einleitung des Workshop-Beri[X.]hts angegebenen Mitglieder der [X.] wirkt. Der von der Revision hervorgehobene Umstand, dass in einem Werk unters[X.]hiedli[X.]he Werkarten miteinander verbunden sind, führt für si[X.]h allein genommen regel-mäßig no[X.]h ni[X.]ht zu einer Eins[X.]hränkung der Urhebervermutung. Sind bei-spielsweise bei einem Lied, also einer Werkverbindung aus Melodie und Text, zwei Personen in der übli[X.]hen Weise zwis[X.]hen der Übers[X.]hrift und dem [X.] genannt, ohne dass klargestellt ist, wel[X.]hen Beitrag jede dieser Personen zu der Melodie und dem Text des Liedes geleistet hat, sind beide als glei[X.]hbe-re[X.]htigte Miturheber sowohl der Melodie als au[X.]h des Textes anzusehen (vgl. [X.], [X.]. v. 10.7.1986 - I ZR 128/84, [X.] 1986, 887, 888 - [X.]). In derartigen Fällen geht die Urhebervermutung dahin, dass alle Genannten glei-[X.]hermaßen Urheber der verbundenen Werke sind. 33 Eine Eins[X.]hränkung der Urhebervermutung kann si[X.]h zwar aus zusätzli-[X.]hen Angaben zu der als Urheber bezei[X.]hneten Person im Werkstü[X.]k ergeben; ist beispielsweise neben dem Namen nur ein bestimmter Teil des Werkes oder eine bestimmte Funktion der Person bei dessen Herstellung angegeben, so bes[X.]hränkt si[X.]h die Vermutung darauf, dass diese Person diesen Teil des Wer-kes verfasst oder in dieser Funktion bei dessen Herstellung tätig geworden ist 34 - 16 - ([X.] in Dreier/[X.] aaO § 8 Rdn. 9 und § 10 Rdn. 22 und 24; S[X.]hri[X.]ker/[X.] aaO § 10 [X.] Rdn. 8; [X.]/[X.]/Thum aaO § 10 [X.] Rdn. 16; OLG Mün[X.]hen ZUM 1990, 186, 188; [X.], 503, 504). Dem [X.] lassen si[X.]h jedo[X.]h keine ausrei[X.]henden Anhaltspunkte dafür ent-nehmen, dass die —[X.] ni[X.]ht au[X.]h dem [X.]n als Urheber zuzu-re[X.]hnen sind. Die Revision ma[X.]ht ohne Erfolg geltend, aus der Textstelle in der Einleitung des Workshop-Beri[X.]hts In dem hier vorliegenden Konzept werden die [X.]™s[X.]hen [Kläger], [X.] mit den linearen und das Hafenbe[X.]ken überspannenden Strukturen von [X.] [[X.]r] zu einer Einheit vers[X.]hmolzen. gehe hervor, dass die Urhebers[X.]haft an den [X.] auss[X.]hließli[X.]h dem Kläger zuzus[X.]hreiben sei; die Vers[X.]hmelzung der beiden unters[X.]hiedli[X.]hen ge-stalteris[X.]hen Ebenen - der —[X.] des [X.] als Werken der Baukunst einerseits und der —linearen und das Rheinbe[X.]ken überspannenden Strukturenfi des [X.]n als stadtplaneris[X.]her Leistung andererseits - finde allein auf [X.] der städtebauli[X.]hen Planung statt. Das Berufungsgeri[X.]ht hat diese Text-stelle dahin verstanden, dass sie das gesamte Arbeitsergebnis - ohne dabei zwis[X.]hen städtebauli[X.]hen und ho[X.]hbauli[X.]hen Anteilen zu trennen - der Arbeits-gemeins[X.]haft als Ergebnis eines gemeinsamen Werks[X.]haffens zuweise. Dies ergibt si[X.]h na[X.]h Auffassung des Berufungsgeri[X.]hts au[X.]h daraus, dass in dem Vorwort des Beri[X.]hts davon die Rede ist, die beiden ersten Preisträger des städtebauli[X.]hen [X.] [X.] [[X.]r] und [X.] [Kläger] hätten ein ge-meinsames Konzept entwi[X.]kelt, die Kopfbauten, Brü[X.]ken und landseitige Be-bauung bildeten eine Einheit. Mit ihrer gegenteiligen Beurteilung begibt si[X.]h die Revision auf das ihr vers[X.]hlossene Gebiet der tatri[X.]hterli[X.]hen Würdigung. b) Der Kläger hat die Vermutung, dass der [X.] Miturheber der —[X.] des [X.]s ist, ni[X.]ht zu widerlegen vermo[X.]ht. 35 - 17 - 36 aa) Entgegen der Ansi[X.]ht des Berufungsgeri[X.]hts wäre die si[X.]h aus § 10 Abs. 1 [X.] ergebende Vermutung der [X.] des [X.]n an den —[X.] allerdings widerlegt, wenn feststünde, dass dieser zwar an der Ausarbeitung des [X.]s, ni[X.]ht aber an der Gestaltung der —[X.] beteiligt war. (1) Das Berufungsgeri[X.]ht hat angenommen, der [X.] sei - selbst wenn er keine s[X.]höpferis[X.]hen Beiträge zur Gestaltung der —[X.] geleis-tet haben sollte - als deren Miturheber anzusehen, weil er im Rahmen des Workshops s[X.]höpferis[X.]he Aktivitäten allgemeiner Art entwi[X.]kelt habe, die in den [X.] eingeflossen seien. Bei einem gemeinsamen Werks[X.]haffen von Ar[X.]hitekten im Rahmen eines Workshops mit dem Ziel, ein einheitli[X.]hes, allen Beteiligten zuzure[X.]hnendes Werk zu s[X.]haffen, beziehe si[X.]h die Urheber-vermutung des § 10 Abs. 1 [X.] auf das gesamte s[X.]höpferis[X.]he Ergebnis der [X.]. Die Mitglieder der [X.] hätten der [X.] mit ihrem Workshop-Beri[X.]ht ein gemeinsames, einheitli[X.]hes und untrenn-bares Arbeitsergebnis präsentieren wollen, innerhalb dessen die individuellen Beiträge der einzelnen Beteiligten zurü[X.]ktreten sollten. Dem kann ni[X.]ht zuge-stimmt werden. 37 (2) Ein gemeinsames Werk mehrerer S[X.]höpfer (§ 8 Abs. 1 [X.]) liegt [X.] au[X.]h dann vor, wenn mehrere Personen zunä[X.]hst ein Werk [X.] entworfen und zu diesem sodann in gegenseitiger Unterordnung unter die gemeinsame Gestaltungsidee für si[X.]h genommen selbständige und voneinan-der unabhängige s[X.]höpferis[X.]he Einzelbeiträge geleistet haben (vgl. [X.], 333, 336; [X.] 123, 208, 212 - Bu[X.]hhaltungsprogramm; v. [X.], [X.], § 8 Rdn. 10; [X.]/Ni[X.]olini/Ahlberg, [X.], 2. Aufl., § 8 Rdn. 4 f.; S[X.]hri[X.]ker/38 - 18 - [X.] aaO § 8 [X.] Rdn. 9; [X.]/[X.]/Thum aaO § 8 [X.] Rdn. 16 f.). Damit ist allerdings nur eine notwendige, ni[X.]ht aber eine für die Be-gründung einer [X.] s[X.]hon hinrei[X.]hende Bedingung erfüllt. Haben mehrere Personen ein Werk gemeinsam ges[X.]haffen, so sind sie na[X.]h § 8 Abs. 1 [X.] nur dann Miturheber dieses Werkes, wenn si[X.]h ihre Anteile ni[X.]ht ge-sondert verwerten lassen. Ist eine gesonderte Verwertung der Anteile mögli[X.]h, werden mehrere Urheber selbst dann ni[X.]ht zu [X.], wenn sie diese [X.] zur gemeinsamen Verwertung miteinander verbinden (§ 9 [X.]). Der Anteil eines beteiligten Urhebers ist gesondert verwertbar, wenn er selbständig verkehrsfähig ist; dies setzt voraus, dass er si[X.]h aus dem gemein-s[X.]haftli[X.]hen Werk herauslösen lässt, ohne dadur[X.]h unvollständig oder ergän-zungsbedürftig zu werden (v. [X.] aaO § 10 Rdn. 11; S[X.]hri[X.]ker/[X.] aaO § 8 [X.] Rdn. 5; vgl. au[X.]h [X.] [X.] 1959, 335, 336 - Wenn wir alle [X.] wären; vgl. ferner [X.]/[X.]/Thum aaO § 8 Rdn. 7). Ni[X.]ht die subjektive Vorstellung mehrerer S[X.]höpfer von der Einheitli[X.]hkeit des [X.] ges[X.]haffenen Werkes und der Untrennbarkeit der hierzu geleisteten [X.], sondern allein die objektive Mögli[X.]hkeit einer gesonderten Verwertung der jeweiligen Anteile ents[X.]heidet darüber, inwieweit mehrere S[X.]höpfer eines gemeinsamen Werkes als Miturheber dieses Werkes und seiner Bestandteile anzusehen sind. 39 Na[X.]h den Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts sind die —[X.] unabhängig vom Gesamtkonzept der [X.] als selbständiges Werk der Baukunst verwertbar. Hätte der [X.] keinen s[X.]höpferis[X.]hen [X.] zu den —[X.] geleistet, wäre er daher selbst dann ni[X.]ht deren Mit-urheber, wenn er andere s[X.]höpferis[X.]he Beiträge zu dem Gesamtergebnis des Workshops erbra[X.]ht hätte. 40 - 19 - [X.]) Die si[X.]h aus § 10 Abs. 1 [X.] ergebende Vermutung der Miturhe-bers[X.]haft des [X.]n an den —[X.] ist allerdings deshalb ni[X.]ht wi-derlegt, weil der Kläger na[X.]h den Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts ni[X.]ht bewiesen hat, dass der [X.] im Rahmen des Workshops keinen s[X.]höpferi-s[X.]hen Beitrag zur Gestaltung der —[X.] geleistet hat. Die tatri[X.]hterli[X.]he Beurteilung, die Vermutung der Urhebers[X.]haft sei dur[X.]h den Beweis des [X.] widerlegt oder ni[X.]ht widerlegt, kann in der Revisionsinstanz nur einge-s[X.]hränkt darauf überprüft werden, ob der Tatri[X.]hter unzutreffende re[X.]htli[X.]he Maßstäbe angelegt oder gegen Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfah-rensvors[X.]hriften verstoßen hat. Dies ist hier der Fall. 41 (1) Die si[X.]h aus § 10 Abs. 1 [X.] ergebende Vermutung der Urheber-s[X.]haft kann nur dur[X.]h den Beweis des Gegenteils widerlegt werden. Wer die zu vermutende Urhebers[X.]haft bestreitet, trägt daher, wie das Berufungsgeri[X.]ht zutreffend angenommen hat, die Darlegungs- und Beweislast für das Fehlen der Urhebers[X.]haft. Es kann dahinstehen, ob den S[X.]hwierigkeiten, denen si[X.]h die mit dem Beweis der Ni[X.]hturhebers[X.]haft belastete [X.] gegenübersieht, im Rahmen des Zumutbaren dadur[X.]h zu begegnen ist, dass den Prozessgegner eine sekundäre Darlegungslast hinsi[X.]htli[X.]h der für seine Urhebers[X.]haft spre-[X.]henden Umstände trifft (vgl. allgemein zu den Anforderungen an den Beweis negativer Tatsa[X.]hen [X.], [X.]. v. 19.5.1958 - II ZR 53/57, NJW 1958, 1189; [X.]. v. 8.10.1992 - I ZR 220/90, [X.] 1993, 572, 573 f. - Fehlende Lieferfähig-keit; [X.]. v. 22.11.2007 - I ZR 77/05, [X.] 2008, 625 [X.]. 19 = [X.], 924 - Fru[X.]htextrakt, m.w.[X.]). Der [X.] hätte einer ihn treffenden sekundären Darlegungslast jedenfalls genügt. Er hat vorgetragen, auf seine s[X.]höpferis[X.]hen Leistungen gingen insbesondere die kubis[X.]he Ausgestaltung des Gebäudes zu einer liegenden L-Form, die s[X.]hlanke hintere Stütze mit frei s[X.]hwebenden [X.], die Nahtstelle von Brü[X.]kenfuß und Gebäudezwis[X.]henraum sowie der 42 - 20 - Rü[X.]ksprung im vorderen Gebäudeteil zurü[X.]k. Der Kläger hat na[X.]h den re[X.]hts-fehlerfreien Feststellungen des Berufungsgeri[X.]hts ni[X.]ht bewiesen, dass der [X.] keine derartigen s[X.]höpferis[X.]hen Beiträge zur Entwi[X.]klung der —[X.] erbra[X.]ht hat, die seine [X.] begründeten. 43 (2) Das Berufungsgeri[X.]ht hat mit Re[X.]ht angenommen, dass au[X.]h Teile eines Werkes - wie etwa die Gestaltung der Fassade eines Bauwerkes - Urhe-berre[X.]htss[X.]hutz genießen, sofern sie für si[X.]h genommen eine persönli[X.]he geis-tige S[X.]höpfung im Sinne des § 2 Abs. 2 [X.] darstellen ([X.], 333, 336; [X.] 61, 88, 94 - Wählamt; [X.], [X.]. v. 10.12.1987 - I ZR 198/85, [X.] 1988, 533, 534 - Vorentwurf II; [X.]. v. 19.1.1989 - I ZR 6/87, [X.] 1989, 416 - [X.]; [X.] 151, 15, 21 - Stadtbahnfahrzeug; S[X.]hri[X.]ker/[X.] aaO § 2 [X.] Rdn. 66 f. und 151). Bereits ein geringfügiger eigens[X.]höp-feris[X.]her Beitrag zu einem gemeinsamen Werk begründet daher die Miturhe-bers[X.]haft (vgl. [X.] 123, 208, 213 - Bu[X.]hhaltungsprogramm; S[X.]hri[X.]ker/[X.] aaO § 8 [X.] Rdn. 4). Der [X.] wäre demna[X.]h, wie das Berufungsgeri[X.]ht zutreffend ange-nommen hat, bereits dann als Miturheber der —[X.] anzusehen, wenn seine Behauptung zuträfe, dass er den Rü[X.]ksprung des dem [X.]-be[X.]ken zugewandten Gebäudeteils der —[X.] mitgestaltet hat, um die —[X.] Eingliederung der Köpfe der von ihm gestalteten Brü[X.]ken in den [X.] zu gewährleisten. Dem steht, anders als die Revision meint, ni[X.]ht entgegen, dass es si[X.]h bei dem —Rü[X.]ksprungfi im Grundriss eines Gebäudes um eine bekannte und alltägli[X.]he Gestaltungsform handelt. Au[X.]h die Verwen-dung allgemeinbekannter, gemeinfreier Gestaltungselemente kann urheber-re[X.]htss[X.]hutzfähig sein, wenn dadur[X.]h eine besondere eigens[X.]höpferis[X.]he Wir-kung und Gestaltung erzielt wird (st. Rspr.; vgl. [X.] [X.] 1989, 416, 417 44 - 21 - - [X.]). Die tatri[X.]hterli[X.]he Beurteilung des Berufungsgeri[X.]hts, diese Voraussetzung sei hier erfüllt, ist einer revisionsre[X.]htli[X.]hen Na[X.]hprüfung weit-gehend entzogen (vgl. [X.] 24, 55, 67 - [X.]). Die Revision zeigt in-soweit keinen Re[X.]htsfehler des Berufungsgeri[X.]hts auf. 45 (3) Das Berufungsgeri[X.]ht hat angenommen, der Kläger habe die zuguns-ten des [X.]n wirkende Vermutung ni[X.]ht widerlegt. Es hat aufgrund einer Würdigung der Zeugenaussagen die Überzeugung gewonnen, es sei ni[X.]ht aus-zus[X.]hließen, dass der [X.] in einer S[X.]haffensphase des Workshops, in der die Köpfe —seinerfi Brü[X.]ken mit den vom Kläger maßgebli[X.]h gestalteten —[X.] verbunden worden seien, s[X.]höpferis[X.]h beteiligt gewesen sei. Dies ers[X.]heine au[X.]h angesi[X.]hts der Aufgabenstellung des Workshops, aus den [X.]n des [X.] und des [X.]n ein gemeinsames Kon-zept zu —s[X.]hmiedenfi, lebensnah, wenn ni[X.]ht zwangsläufig. Denn bei dieser Verbindung habe es si[X.]h um die ents[X.]heidende —[X.] zwis[X.]hen dem Entwurf des [X.], der drei —[X.] auf der [X.] vorgesehen habe, und dem Entwurf des [X.]n, dessen prägendes Merkmal die Anbindung der Halbinsel über drei Brü[X.]ken gewesen sei, gehandelt. Eine mögli[X.]herweise nur geringfügige, urheberre[X.]htli[X.]h aber ni[X.]ht völlig unmaßgebli-[X.]he s[X.]höpferis[X.]he Beteiligung des [X.]n an der Gestaltung der —[X.] sei daher ni[X.]ht mit hinrei[X.]hender Si[X.]herheit auszus[X.]hließen. Die gegen diese Beurteilung geri[X.]hteten Einwände der Revision greifen ni[X.]ht dur[X.]h. Das Berufungsgeri[X.]ht hat keine überzogenen Anforderungen an die Beweisführung und die Überzeugungsbildung gestellt. Entgegen der Ansi[X.]ht der Revision hat es eine mögli[X.]he s[X.]höpferis[X.]he Leistung des [X.]n ni[X.]ht allein aus einem mögli[X.]hen Diskussionsbeitrag des [X.]n zur Ausgestal-tung des Ans[X.]hlusses zwis[X.]hen den —[X.] und den Brü[X.]ken [X.] - 22 - tet und dabei übersehen, dass darin nur eine Idee oder Anregung läge, der kein Werk[X.]harakter zukäme (vgl. [X.], [X.]. v. 19.10.1994 - I ZR 156/92, [X.] 1995, 47, 48 = [X.], 18 - [X.]; [X.] [X.], 231, 233 - Staatsbibliothek). Soweit die Revision gegenteiliger Ansi[X.]ht ist, verna[X.]hlässigt sie, dass ni[X.]ht der [X.] na[X.]hweisen muss, dass er einen über eine bloße Anregung hinausgehenden s[X.]höpferis[X.]hen Beitrag zur Gestaltung der —[X.] geleistet hat, sondern dass der Kläger diese Behauptung des [X.]n widerlegen muss. Es geht daher zulasten des [X.], dass ihm dieser [X.] na[X.]h der aus Re[X.]htsgründen ni[X.]ht zu beanstandenden Auffassung des Berufungsgeri[X.]hts ni[X.]ht gelungen ist. I[X.] Die Revision des [X.] und der [X.] hat Erfolg, so-weit sie si[X.]h dagegen ri[X.]htet, dass das Berufungsgeri[X.]ht der Widerklage [X.] hat. 47 1. Die Revision rügt insoweit allerdings vergebli[X.]h, dass das Berufungs-geri[X.]ht den Kläger und die [X.] na[X.]h dem Hauptantrag der Wi-derklage verurteilt hat. Zu Unre[X.]ht beruft si[X.]h die Revision darauf, dass die Be-rufung des [X.]n gegen das [X.]eil des Landgeri[X.]hts in dieser Hinsi[X.]ht [X.] gewesen sei. 48 a) Die Revision meint, die Berufungsbegründung des [X.]n habe hinsi[X.]htli[X.]h des mit der Berufung weiterverfolgten [X.] der Widerklage ni[X.]ht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO entspro[X.]hen. Mit dem [X.] der Widerklage habe eine Verwertung des in den Anlagen [X.] und [X.] wiedergegebenen [X.]s insgesamt untersagt werden sollen; nur der Hilfsantrag der Widerklage sei auf eine Untersagung der Verwertung der in den Anlagen [X.], [X.] und [X.] wiedergegebenen —[X.] bes[X.]hränkt 49 - 23 - gewesen. Zur Begründung der Berufung habe der [X.] ledigli[X.]h geltend gema[X.]ht, Miturheber der —[X.] zu sein. Diese Begründung de[X.]ke ledig-li[X.]h den Hilfsantrag, ni[X.]ht aber den Hauptantrag ab. 50 b) Damit dringt die Revision ni[X.]ht dur[X.]h. Das Berufungsgeri[X.]ht hat ni[X.]ht übersehen, dass der [X.] si[X.]h zur Begründung seiner Berufung sowohl hinsi[X.]htli[X.]h seines Antrags, die Klage abzuweisen, als au[X.]h hinsi[X.]htli[X.]h seines Antrags, der Widerklage stattzugeben, ledigli[X.]h darauf berufen hat, Miturheber der —[X.] zu sein. Entgegen der Ansi[X.]ht der Revision genügte dieses Vorbringen des [X.]n au[X.]h zur Begründung des [X.] der [X.]. Ist der [X.] Miturheber der —[X.], kann er vom Kläger und den [X.] bereits aus diesem Grund verlangen, dass sie es unter-lassen, den [X.] ohne seine Zustimmung zu verwerten, weil die-ser Entwurf au[X.]h A[X.]ildungen der —[X.] enthält. Der [X.] durfte insoweit auf die konkrete Verletzungshandlung abstellen, in der die behauptete Urheberre[X.]htsverletzung begangen wurde (vgl. [X.] 141, 267, 283 f. - [X.] To[X.]hter). Demzufolge ist au[X.]h die Begründung der Berufung ge-gen die Abweisung des auf Unterlassung der Verwertung des gesamten [X.]s geri[X.]hteten [X.] ni[X.]ht deshalb unzurei[X.]hend, weil sie keine Ausführungen dazu enthält, weshalb dem Kläger und den [X.] eine Verwertung der ni[X.]ht die —[X.] betreffenden Teile des [X.]s verboten sein sollte. 2. Die Widerklage ist jedo[X.]h ni[X.]ht begründet. Der [X.] hat es dem Kläger entgegen der Ansi[X.]ht des Berufungsgeri[X.]hts gestattet, die —[X.] des [X.]s zu verwenden. Der [X.] kann vom Kläger und den [X.] daher ni[X.]ht na[X.]h § 97 Abs. 1 Satz 1 [X.] verlangen, es zu unterlassen, den in den Anlagen [X.] und [X.] wiedergegebenen [X.] - 24 - Entwurf oder die in den Anlagen [X.], [X.] und [X.] wiedergegebenen —[X.] ohne seine Zustimmung zu bearbeiten oder zu verwerten bzw. bearbei-ten oder verwerten zu lassen. Au[X.]h die geltend gema[X.]hten Ansprü[X.]he auf [X.] und Feststellung der S[X.]hadensersatzpfli[X.]ht sind dana[X.]h ni[X.]ht begründet. a) Die Bearbeitung und Verwertung der in dem [X.] ent-haltenen Darstellung der —[X.] ist allerdings nur mit Zustimmung des [X.]n zulässig, da dieser na[X.]h § 10 Abs. 1 [X.] - wie ausgeführt - als de-ren Miturheber anzusehen ist. Änderungen des Werkes sind na[X.]h § 8 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 [X.] nur mit Einwilligung - also vorheriger Zustimmung (§ 183 Satz 1 BGB) - der Miturheber zulässig. Das Re[X.]ht zur Verwertung des Werkes steht den [X.] na[X.]h § 8 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 [X.] zur ge-samten Hand zu und kann daher glei[X.]hfalls grundsätzli[X.]h nur im allseitigen [X.] aller Miturheber ausgeübt werden (vgl. S[X.]hri[X.]ker/[X.] aaO § 8 [X.] Rdn. 13). 52 b) Das Berufungsgeri[X.]ht hat angenommen, die Mitglieder der Arbeits-gemeins[X.]haft hätten in der Vereinbarung zur Auflösung der Arbeitsgemein-s[X.]haft vom 16. Oktober 1995 ni[X.]ht hinrei[X.]hend eindeutig geregelt, dass die ge-mäß § 8 Abs. 2 [X.] erforderli[X.]he Zustimmung zur Verwendung als im Voraus erteilt angesehen werden könne. Die Regelung in Nummer 2 der Auflösungs-vereinbarung betreffe ausdrü[X.]kli[X.]h nur die —[X.]fi und die hier-in bereits enthaltenen Elemente. Bei den —[X.] handele es si[X.]h jedo[X.]h gerade ni[X.]ht um —Elemente aus den [X.]nfi, da diese erst wäh-rend des Workshops entwi[X.]kelt worden seien. Die Regelung in Nummer 1 der Auflösungsvereinbarung sei unklar und ni[X.]ht hinrei[X.]hend bestimmt. Insbeson-53 - 25 - dere sei ihr ni[X.]ht zu entnehmen, dass jeder Teilnehmer am Workshop dessen Ergebnis ohne Zustimmung der anderen Teilnehmer verwenden dürfe. 54 [X.]) Diese Beurteilung hält einer re[X.]htli[X.]hen Na[X.]hprüfung ni[X.]ht stand. Die Auslegung von [X.] ist allerdings grundsätzli[X.]h Sa[X.]he des Tatri[X.]hters. Sie kann vom Revisionsgeri[X.]ht nur darauf überprüft werden, ob ge-setzli[X.]he oder anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze, Erfahrungssätze oder Verfahrensvors[X.]hriften verletzt sind oder die Auslegung auf Verfahrensfeh-lern beruht, etwa weil wesentli[X.]hes Auslegungsmaterial unter Verstoß gegen Verfahrensvors[X.]hriften außer a[X.]ht gelassen worden ist (st. Rspr.; vgl. nur [X.] 150, 32, 37 - [X.]; [X.], [X.]. v. 14.12.2006 - I ZR 34/04, [X.] 2007, 693 [X.]. 26 = [X.], 986 - Ar[X.]hivfotos, jeweils m.w.[X.]). So verhält es si[X.]h hier. Die Auslegung des Berufungsgeri[X.]hts wider-spri[X.]ht anerkannten Auslegungsgrundsätzen. Na[X.]h ihnen ist für die Auslegung einer individuellen Vertragsvereinbarung der wirkli[X.]he Wille der [X.] maßgebend (§§ 133, 157 BGB) und dieser insbesondere unter Berü[X.]ksi[X.]hti-gung des Wortlauts der Erklärung und der Interessenlage der [X.]en zu [X.] (vgl. [X.], [X.]. v. 17.7.2008 - I ZR 168/05, [X.] 2009, 181 [X.]. 32 = [X.], 182 - Kinderwärmekissen, m.w.[X.]). Die Revision rügt mit Erfolg, dass das Berufungsgeri[X.]ht den Wortlaut der Vereinbarung und die Interessenlage der [X.]en ni[X.]ht vollständig erfasst hat. Bei zutreffender Auslegung der [X.] hat der [X.] in eine Bearbeitung und Verwertung der —[X.] des [X.]s dur[X.]h den Kläger eingewilligt. Diese [X.] erstre[X.]kt si[X.]h au[X.]h auf die [X.], mit denen der Kläger ein gemeinsames Ar[X.]hitekturbüro betreibt. 55 - 26 - aa) Entgegen der Ansi[X.]ht des Berufungsgeri[X.]hts ist die Regelung in Nummer 1 der Auflösungsvereinbarung 56 Die Mitglieder stellen au[X.]h künftig keinerlei Ansprü[X.]he gegeneinander aus der in der [X.] erbra[X.]hten Tätigkeit und deren Arbeitsergebnissen.
ni[X.]ht unklar oder unbestimmt. Sie besagt na[X.]h ihrem Wortlaut vielmehr klar und deutli[X.]h, dass die Mitglieder der [X.] hinsi[X.]htli[X.]h der dort erziel-ten Ergebnisse keinerlei Ansprü[X.]he gegeneinander erheben werden. Die Rege-lung s[X.]hließt es aus, dass Mitglieder der [X.] einander wegen einer Verwendung dieser Ergebnisse auf Unterlassung in Anspru[X.]h nehmen. Sie stellt es damit jedem Mitglied der [X.] grundsätzli[X.]h frei, deren Arbeitsergebnisse ohne Zustimmung der übrigen Mitglieder zu verwen-den. [X.]) Von diesem Grundsatz ma[X.]ht Nummer 2 der [X.]Die Gesells[X.]hafter verpfli[X.]hten si[X.]h, Elemente aus den [X.]n oder davon direkt abgeleitete Elemente nur mit ausdrü[X.]kli[X.]her Zustimmung des jeweiligen Verfassers zu verwenden. allerdings eine Ausnahme. (1) Diese Bestimmung betrifft entgegen der Ansi[X.]ht des Berufungsge-ri[X.]hts ni[X.]ht nur die [X.] und die hierin bereits enthaltenen Elemente, sondern darüber hinaus die aus den [X.]n direkt abgeleiteten Elemente. Dass damit ni[X.]ht die in den [X.]n be-reits enthaltenen Elemente gemeint sind, ergibt si[X.]h ni[X.]ht nur aus Wortlaut und Sinn der Formulierung —abgeleitete Elementefi, sondern au[X.]h daraus, dass die in den [X.]n enthaltenen Elemente bereits mit der [X.] - 27 - henden Formulierung —Elemente aus den [X.]nfi erfasst sind. Mit den —aus den [X.]n direkt abgeleiteten [X.] sind daher jedenfalls au[X.]h die Ergebnisse der [X.] bezei[X.]hnet, die unmittelbar aus den [X.]n hergeleitet sind. Dazu zählen ins-besondere die im [X.] abgebildeten —[X.]. Dass diese, wie die Revisionserwiderung geltend ma[X.]ht, im Rahmen des Workshops ge-genüber dem Wettbewerbsentwurf des [X.] ni[X.]ht unerhebli[X.]h verändert worden sind, ändert ni[X.]hts daran, dass sie unmittelbar aus diesem entwi[X.]kelt worden sind. (2) Die Regelung in Nummer 2 der Auflösungsvereinbarung ist dahin auszulegen, dass die Verwendung von aus einem Wettbewerbsentwurf direkt abgeleiteten Elementen allein der Zustimmung des jeweiligen Verfassers des [X.] und ni[X.]ht au[X.]h der Zustimmung derjenigen Mitglieder der [X.] bedarf, die an der Ableitung dieser Elemente aus dem Wettbewerbsentwurf mitgewirkt haben. Mit dem —jeweiligen Verfasserfi ist allein der jeweilige Verfasser des [X.] gemeint. 59 Die Revision weist zutreffend darauf hin, dass si[X.]h das Wort —Verfasserfi bereits na[X.]h dem allgemeinen Spra[X.]hgebrau[X.]h ni[X.]ht auf das Wort —Elementefi, sondern nur auf das Wort —[X.]fi bezieht, weil der allgemeine Spra[X.]hgebrau[X.]h zwar Verfasser von Entwürfen, ni[X.]ht aber Verfasser von [X.] kennt. Zudem bestätigt der Umstand, dass die Zustimmung —des jewei-ligen Verfassersfi vorausgesetzt ist, dass es allein der Zustimmung des Verfas-sers des [X.] bedarf. Hätte darüber hinaus au[X.]h die Zustim-mung desjenigen oder derjenigen erforderli[X.]h sein sollen, die an der Verände-rung des [X.] mitgewirkt haben, müsste die Zustimmung —der jeweiligen Verfasserfi vorausgesetzt sein. 60 - 28 - Es widersprä[X.]he zudem, wie die Revision mit Re[X.]ht geltend ma[X.]ht, dem Sinn und Zwe[X.]k der Auflösungsvereinbarung, die dur[X.]h die Gesells[X.]haft be-gründeten Beziehungen zwis[X.]hen den Gesells[X.]haftern zu entfle[X.]hten, wenn man annähme, die Verwendung von aus den [X.]n direkt ab-geleiteten Elementen bedürfe der Zustimmung sämtli[X.]her Mitglieder der Ar-beitsgemeins[X.]haft, die während des Workshops an Veränderungen des [X.] beteiligt waren. Dagegen entspri[X.]ht es dem bere[X.]htigten [X.] des jeweiligen [X.], Elemente, die während des Workshops unmittelbar aus seinem Wettbewerbsentwurf entwi-[X.]kelt worden sind und daher überwiegend auf seiner Leistung beruhen, ohne Zustimmung der übrigen Mitglieder der [X.] verwenden zu [X.]. Die Interessen der an dem Workshop beteiligten weiteren Mitglieder der [X.] sind dadur[X.]h hinrei[X.]hend gewahrt, dass sie die übrigen Arbeitsergebnisse der [X.] uneinges[X.]hränkt nutzen dürfen. 61 C. Auf die Revision des [X.] und der [X.] ist dana[X.]h das Berufungsurteil unter Zurü[X.]kweisung des weitergehenden Re[X.]htsmittels insoweit aufzuheben und die Berufung des [X.]n zurü[X.]kzuweisen, soweit diese si[X.]h gegen die Abweisung der Widerklage dur[X.]h das Landgeri[X.]ht ri[X.]htet. 62 - 29 - Die Kostenents[X.]heidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1, § 100 Abs. 4 ZPO. 63 [X.] S[X.]haffert Bergmann
[X.] Vorinstanzen: [X.], Ents[X.]heidung vom 07.05.2004 - 308 O 610/02 - [X.], Ents[X.]heidung vom 05.07.2006 - 5 U 105/04 -

Meta

I ZR 142/06

26.02.2009

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.02.2009, Az. I ZR 142/06 (REWIS RS 2009, 4843)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4843

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

I ZR 199/00 (Bundesgerichtshof)


42 O 7449/22 (LG München I)

Unterlassungsanspruch, Leistungen, Urheberrecht, Streitwert, Vergleich, Ordnungshaft, Anlage, Vorhaben, Zeitpunkt, Verletzung, Sicherheitsleistung, Beteiligung, Wiederholungsgefahr, Internet, Kosten …


I ZR 18/09 (Bundesgerichtshof)

Alleinurheberschaft an einem Filmwerk: Darlegungs- und Beweislast


I ZR 18/09 (Bundesgerichtshof)


I ZR 98/00 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.