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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
I ZR 18/09
vom
17.
August
2011
in dem Rechtsstreit
-
2
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Der I. Zivilsenat
des Bundesgerichtshofs hat am 17. August
2011 durch [X.] [X.] und [X.], Prof. Dr.
Büscher, [X.] und Dr. Koch
beschlossen:
Die Anhörungsrüge gegen das [X.]surteil vom 28. Oktober
2010
wird auf Kosten des
[X.]
zurückgewiesen.
Gründe:
Die gemäß §
321a ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Anhö-rungsrüge ist nicht begründet.
1.
Der
Kläger
rügt ohne Erfolg, der [X.] habe seinen
Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil er ihm
im Blick auf die in Randnummer
61 des [X.] (I
ZR
18/09, [X.], 714 = [X.], 913
Der Frosch mit der Maske) gestellten Anforderungen an die Schlüssigkeit seines Sachvortrags nicht durch eine Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht die Ge-legenheit zum ergänzenden Sachvortrag gegeben habe.
Der [X.] hat in Randnummer
61 seines Urteils ausgeführt, der Kläger hätte zur schlüssigen Darlegung einer Alleinurheberschaft seines Vaters
hin-sichtlich der in Rede stehenden Filmwerke konkret dartun müssen, inwieweit sein Vater den einzelnen als Miturheber in Betracht kommenden Personen ge-naue Vorgaben gerade für die Ausübung ihrer Tätigkeit gemacht habe, wie et-wa dem Kameramann Vorgaben zu der Linsen-
und Blendenauswahl, dem Standort der Kamera, dem Rhythmus und der Bewegung der Kameraführung, 1
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der Wahl zwischen Groß-
und Detailaufnahme und der szenischen Ausleuch-tung.
Entgegen der Ansicht des [X.] sind die vom [X.] gestellten Anfor-derungen an die Schlüssigkeit seines Sachvortrags nicht überraschend. Die Parteien haben im vorliegenden Rechtsstreit von Anfang an darüber gestritten, ob der Kläger die Darlegungs-
und Beweislast dafür trägt, dass neben seinem Vater als Filmregisseur keine anderen an der Herstellung des Filmwerks betei-ligten Personen schöpferische Beiträge zu dem Filmwerk geleistet haben
oder ob die Beklagte die Darlegungs-
und Beweislast dafür trägt, dass neben dem Vater des [X.] andere
Personen solche
Beiträge erbracht
haben.
Der Kläger musste daher auch ohne einen entsprechenden gerichtlichen Hinweis damit rechnen, dass der [X.] ihn insoweit als darlegungs-
und beweisbelastet an-sieht.
Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe mit so weitgehenden Anforderungen an die Schlüssigkeit seines Sachvortrags nicht gerechnet. Er ist selbst -
zutreffend
-
davon ausgegangen, vortragen zu müs-sen, dass im Hinblick auf die szenisch detaillierten Vorgaben seines Vaters bei der Regieführung für andere Beteiligte kein Freiraum mehr für eigene schöpfe-rische Beiträge bestand
(vgl. [X.]surteil Rn.
61).
Der Anspruch des [X.] auf rechtliches Gehör ist nicht dadurch verletzt, dass der [X.] angenommen hat, das
Vorbringen des [X.]
lasse nach diesen Maßstäben nicht auf eine Alleinurheberschaft seines Vaters schließen.
Entgegen der Ansicht des [X.] war unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des [X.]s eine Vorlage an den Gerichtshof der [X.] nicht
geboten. Zwar bestimmen
Art.
2 Abs.
2 Satz
1 der [X.]/[X.] zum
Vermiet-
und Verleihrecht,
Art.
1 Abs.
5 Satz
1 der Richtline 4
5
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4
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93/83/EWG betreffend
den Satellitenrundfunk und die Kabelweiterverbreitung und Art.
2 Abs.
1 Satz
1 der Richtlinie
2006/116/[X.] über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte, dass für die Zwecke der jeweiligen Richtline
der Hauptregisseur eines Filmwerks als sein Urheber oder als einer seiner Urheber gilt. Daraus folgt entgegen der Ansicht des [X.] aber nicht, dass die Darlegungs-
und Beweislast für eine Miturheberschaft am Filmwerk diejenigen Dritten trifft, die behaupten, Miturheber des Filmwerks geworden zu sein. Das ist derart offenkundig, dass für einen vernünftigen Zwei-fel keinerlei Raum bleibt und eine Vorlage an den [X.] nach Art.
267 Abs.
3 AEUV nicht erforderlich ist (vgl. [X.], Urteil vom 6.
Oktober 1982
283/81, Slg. 1982, 3415 = NJW 1983, 1257
Rn.
16
CILFIT).
2. Der Kläger
macht vergeblich geltend, der [X.] habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil er in Randnummer
64 des [X.] die Feststellung eines Schadenersatzanspruchs zugunsten eines Miturhebers mit der Begründung abgelehnt habe, dass sich die angemessene Lizenzgebühr nicht nach der schöpferischen Leistung jedes einzelnen Urhebers, sondern nach dem Wert der Nutzung des gesamten Werkes richte, ohne ihm hierzu zu-vor Gelegenheit zum Vortrag zu geben.
Der [X.] hat in Randnummer
64 seines
Urteils ausgeführt,
die Gefahr, dass
bei einer Feststellung der Schadensersatzpflicht allein zugunsten eines Miturhebers in einem möglicherweise folgenden Betragsverfahren der eine Mi-turheber den gesamten Schadensersatz zum Nachteil der anderen Miturheber für sich vereinnahme,
bestehe
auch dann, wenn der Schaden im [X.] nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnet werde, da sich die angemessene Lizenzgebühr nicht nach der schöpferischen Leistung jedes ein-7
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zelnen Urhebers, sondern nach dem Wert der Nutzung des gesamten Werkes richte.
Die Rechtsfrage, ob ein Miturheber bei Verletzungen des gemeinsamen Urheberrechts nach §
8 Abs.
2 Satz
2 UrhG berechtigt ist, die Feststellung der Schadensersatzpflicht nur zugunsten aller Miturheber oder auch allein zu sei-nen Gunsten zu verlangen, ist entgegen der Behauptung des [X.] während des gesamten Verfahrens problematisiert worden.
Der Anspruch des [X.] auf rechtliches Gehör ist daher durch die Entscheidung des [X.]s
nicht ver-letzt, dass ein Miturheber die Feststellung der Schadensersatzpflicht bei Verlet-zungen des gemeinsamen Urheberrechts nur zugunsten aller Miturheber [X.] kann.
Der Kläger rügt ohne
Erfolg, für die vom [X.] für seine Entscheidung gegebene Begründung, dass sich die angemessene Lizenzgebühr nicht nach der schöpferischen Leistung jedes einzelnen Urhebers, sondern nach dem Wert der Nutzung des gesamten Werkes richte, gebe es keine tatsächliche Grundla-ge. Der [X.] habe auf eine solche Annahme auch nicht hingewiesen. Entge-gen der Ansicht des [X.] bedurfte die Begründung des [X.]s keiner tatrich-terlichen
Feststellungen. Insbesondere
kommt es nicht darauf an, ob
wie der Kläger geltend macht
in der Praxis jeder einzelne Filmschaffende die Konditi-onen seiner Mitwirkung am Filmwerk mit dem Filmhersteller aushandelt und vom Filmhersteller im Falle einer Rechtsverletzung
eine angemessene Lizenz-gebühr
verlangt, die seinem schöpferischen Beitrag zum Filmwerk entspricht.
Die Begründung des [X.]s beruht auf der rechtlichen Überlegung, dass sich die Höhe der vom unbefugten Nutzer eines Filmwerks als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr nach dem Wert der Nutzung des gesamten Film-werks bemisst. Nimmt ein einzelner Filmurheber den Verletzer auf Schadenser-9
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satz in Form einer Lizenzgebühr in Anspruch, entspricht
die Höhe des [X.] daher nicht dem Wert der Nutzung der
schöpferischen Leistung
dieses einzelnen Filmurhebers. Die Höhe des Schadensersatzes richtet sich vielmehr nach dem Umfang seiner Mitwirkung an der Schöpfung des Werkes (vgl. §
8 Abs.
3 UrhG), der sich aus dem Verhältnis des Umfangs der schöpferi-schen Leistung dieses
einen
Filmurhebers zum Umfang
der schöpferischen Leistung sämtlicher anderer Filmurheber ergibt. Auch wenn der Schadensersatz nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnet wird, besteht daher die Gefahr, dass ein Miturheber zum Nachteil der anderen Miturheber mehr erhält als ihm zusteht, wenn nicht sämtliche Miturheber in das Betragsverfahren ein-bezogen werden. Um dieser Gefahr zu begegnen,
kann ein Miturheber bei [X.] des gemeinsamen Urheberrechts die Feststellung der Schadenser-satzpflicht deshalb
nur zugunsten aller Miturheber beanspruchen.
Bornkamm
Pokrant
Büscher
Kirchhoff
Koch
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 19.03.2008 -
28 O 297/07 -
OLG [X.], Entscheidung vom 09.01.2009 -
6 U 86/08 -
Meta
17.08.2011
Bundesgerichtshof I. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.08.2011, Az. I ZR 18/09 (REWIS RS 2011, 3917)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 3917
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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