§ 9 UrhG

Urheber verbundener Werke

Haben mehrere Urheber ihre Werke zu gemeinsamer Verwertung miteinander verbunden, so kann jeder vom anderen die Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung und Änderung der verbundenen Werke verlangen, wenn die Einwilligung dem anderen nach Treu und Glauben zuzumuten ist.


Standangaben Gesetz

Wird aktuell gehalten...
Diese Norm wird automatisch aktualisiert. Letzte Aktualisierung: 20. März 2025 00:42

G. Zuletzt geändert durch Art. 28 G v. 23.10.2024 I Nr. 323

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URHEBER- UND MEDIENRECHT URHEBER MUSIKINDUSTRIE FERNSEHEN VERWERTUNGSRECHT

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