Bundessozialgericht, Urteil vom 21.04.2015, Az. B 1 KR 9/15 R

1. Senat | REWIS RS 2015, 12359

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Krankenversicherung - Vergütung stationärer Krankenhausbehandlung - mehrere in Betracht kommende Diagnosen (hier: Sepsis und Epilepsie) - Kodierung der Hauptdiagnose - überzahlte Vergütung - Erstattungsanspruch der Krankenkasse - Krankenhaus kann sich nicht auf Entreicherung aufgrund der Folgen für das Erlösbudget berufen - sozialgerichtliches Verfahren - Revisionsbegründung - Verfahrensmangel


Leitsatz

1. Krankenhäuser haben für die Abrechnung vollstationärer Behandlung die Diagnose als Hauptdiagnose zu verschlüsseln, die aus der Rückschau am Ende der Krankenhausbehandlung objektiv die Aufnahme des Patienten ins Krankenhaus erforderlich machte.

2. Hat ein Krankenhaus einer Krankenkasse überzahlte Vergütung für die Behandlung eines Versicherten zu erstatten, kann es sich nicht aufgrund der Folgen für das Erlösbudget auf Entreicherung berufen.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 16. Januar 2014 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 19 265,13 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten über die Vergütung stationärer Krankenhausbehandlung.

2

Der bei der klagenden Krankenkasse ([X.]) versicherte, 1980 geborene [X.] (im Folgenden: Versicherter) erhielt [X.] nach erfolgloser Therapie mit [X.] bei "[X.]. therapieresistentem Fieberzustand" als Notfall Krankenhausbehandlung verordnet (22.9.2005). Das für die Behandlung Versicherter zugelassene Krankenhaus der beklagten Trägerin behandelte ihn vollstationär (22.9. bis 10.11.2005). Der Versicherte ist von Geburt an schwerst mehrfach behindert (ua Epilepsie, spastische Zerebralparese, schwerste Intelligenzminderung). Die Ernährung erfolgte mittels perkutaner endoskopischer Gastrostomie ([X.]). Die Beklagte tauschte die [X.]-Sonde aus (28.9.2005). Nach Rückgang des Fiebers traten ua vermehrt Krampfanfälle und massives Erbrechen auf. Die Beklagte stellte den Versicherten auf eine neue medikamentöse antikonvulsivische Therapie ein und tauschte erneut die [X.]-Sonde aus. Sie berechnete die nach Anlage 3 der [X.] ([X.] 2005) zu vergütende Fallpauschale [X.] (Diagnosis Related Group) [X.] (Anfälle, mehr als ein Belegungstag, mit komplexer Diagnostik und Therapie; kodierte Hauptdiagnose [X.] <2005> G40.2 - Lokalisationsbezogene symptomatische Epilepsie und epileptische Syndrome mit komplexen fokalen Anfällen; kodierte Prozedur nach [X.] und [X.] <[X.] 2005>: 8-972.2 - Komplexbehandlung bei schwerbehandelbarer Epilepsie - Mindestens 21 Behandlungstage; 29 401,30 Euro). Die Klägerin beglich die Rechnung (5.12.2005) und beauftragte den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung ([X.]) mit der Überprüfung der Kodierung. Der [X.] ging von einer falsch kodierten Hauptdiagnose aus und verneinte die Voraussetzungen des [X.] (2005) 8-972.2. [X.] (2005) [X.] (Sepsis, nicht näher bezeichnet) sei zu kodieren und die Fallpauschale [X.] (2005) [X.] (Sepsis mit komplizierenden Prozeduren oder bei Zustand nach Organtransplantation, ohne äußerst schwere [X.] oder ohne komplizierende Prozeduren, außer bei Zustand nach Organtransplantation, mit äußerst schweren [X.]; 10 136,17 Euro) abzurechnen ([X.], 21.11.2006). Das [X.] hat die von der Klägerin am 23.3.2007 erhobene, auf die Erstattung des [X.] (19 265,13 Euro) gerichtete Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom [X.]; Änderung der Kostenentscheidung mit Beschluss vom [X.]). Die stationäre Behandlung sei bei rückblickender Bewertung wegen der Epilepsie erforderlich gewesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das L[X.] die Beklagte zur Zahlung von 19 265,13 Euro nebst Zinsen von zwei Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.7.2007 verurteilt. Der Klägerin stehe ein Erstattungsanspruch in Höhe dieses [X.] zu. Die Beklagte habe nur einen Vergütungsanspruch nach [X.] (2005) [X.], weil die Sepsis als Hauptdiagnose zu kodieren sei. Die Sepsis habe das die stationäre Behandlungsbedürftigkeit bedingende Fieber verursacht. Im Zeitpunkt der Krankenhausaufnahme sei die Epilepsie ambulant medikamentös behandelbar gewesen und stelle deswegen nur eine Nebendiagnose dar. Auf Entreicherung könne sich die Beklagte nicht berufen, weil die rechtliche Beurteilung des Erlösausgleichs allein der Budgetebene zugewiesen sei (Urteil vom 16.1.2014).

3

Die Beklagte rügt mit ihrer Revision die Verletzung der [X.] ([X.]) [X.] und der entsprechenden Anwendung des § 818 Abs 3 BGB iVm § 69 [X.]B V sowie Verfahrensfehler. Als Hauptdiagnose sei bei mehreren in Betracht kommenden Diagnosen diejenige zu kodieren, die für die weitere stationäre Behandlung maßgeblich geworden sei, auch wenn sie im Zeitpunkt der Krankenhausaufnahme noch keine stationäre Behandlung erfordert hätte. Das Urteil sei nicht mit Gründen versehen, soweit das L[X.] von der Sepsis als Hauptdiagnose ausgegangen sei. Es habe im Übrigen den Sachverhalt für seine medizinischen Behauptungen nicht hinreichend aufgeklärt. Zudem habe es die ärztliche Entscheidungskompetenz übergangen. Jedenfalls aber hätte das L[X.] berücksichtigen müssen, dass 14 308 Euro der in Rechnung gestellten und gezahlten Vergütung im Rahmen der rückwirkenden Vereinbarung krankenhausindividueller Entgelte nach § 6 Abs 1 S 1 Krankenhausentgeltgesetz (Absenkung des Tagessatzes von zunächst 600 Euro auf 308 Euro) durch den nachfolgenden Erlösausgleich zurückgeführt worden seien. Insoweit sei zumindest Entreicherung eingetreten.

4

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des [X.] vom 16. Januar 2014 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des [X.] vom 8. Juli 2009 zurückzuweisen,
hilfsweise,
das Urteil des [X.] vom 16. Januar 2014 aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das [X.] zurückzuverweisen.

5

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

6

Sie hält das Urteil des L[X.] für zutreffend.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet. Das [X.] hat zutreffend entschieden, dass die klagende [X.] gegen die beklagte [X.] einen Anspruch auf Rückzahlung von 19 265,13 [X.] nebst Zinsen in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 23.7.2007 hat. Die von der Klägerin im [X.] erhobene (echte) Leistungsklage ist zulässig (vgl [X.] 109, 236 = [X.]-5560 § 17b [X.], Rd[X.]) und begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen öffentlich-rechtlichen Anspruch auf Erstattung überzahlter Vergütung. Der Differenzbetrag zwischen der allein abrechenbaren [X.] (2005) [X.] und der zu Unrecht bezahlten [X.] (2005) [X.] beträgt 19 265,13 [X.] (dazu 1.). Einwendungen und Einreden gegen den Erstattungsanspruch greifen nicht durch (dazu 2.). Die Klägerin hat auch Anspruch auf die vom [X.] zuerkannten Zinsen (dazu 3.).

8

1. Die Klägerin hat der Beklagten 19 265,13 [X.] Krankenhausvergütung ohne Rechtsgrund gezahlt, weil die Beklagte die zugunsten des Versicherten erbrachten Leistungen in dieser Höhe nicht abrechnen durfte. In dieser Höhe steht der Klägerin ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch zu (vgl zur entsprechenden Anwendung auf überzahlte Krankenhausvergütung zB [X.] 109, 236 = [X.]-5560 § 17b [X.], Rd[X.] 9 ff mwN, [X.]). Die Beklagte hat gegen die Klägerin einen Vergütungsanspruch für Krankenhausbehandlung erworben (dazu a). Die geltend gemachte Krankenhausvergütung bemisst sich generell nach vertraglichen Fallpauschalen (dazu b). Die konkrete Anspruchshöhe ergibt sich nach den bindenden Feststellungen des [X.] (§ 163 [X.]) aus der niedriger vergüteten [X.] (2005) [X.] und nicht aus der von der Beklagten angesetzten höher vergüteten und einem anderen Vergütungsprinzip (tagesbezogene Entgelte) folgenden [X.] (2005) [X.] (dazu c). Die rechnerische Differenz zwischen der abgerechneten und gezahlten [X.] (2005) [X.] und der allein abrechenbaren [X.] (2005) [X.] beträgt 19 265,13 [X.] (dazu d).

9

a) Die Grundvoraussetzungen eines Anspruchs auf Krankenhausvergütung sind erfüllt. Die Klägerin ist - was sie auch nicht bestreitet - verpflichtet, die stationäre Krankenhausbehandlung ihres Versicherten im Krankenhaus der Beklagten vom 22.9. bis 10.11.2005 zu vergüten. Die Zahlungsverpflichtung einer [X.] entsteht - unabhängig von einer Kostenzusage - unmittelbar mit Inanspruchnahme der Leistung durch den Versicherten kraft Gesetzes, wenn die Versorgung - wie hier - in einem zugelassenen Krankenhaus durchgeführt wird und iS von § 39 Abs 1 [X.] [X.] erforderlich und wirtschaftlich ist ([X.], vgl [X.] 109, 236 = [X.]-5560 § 17b [X.], Rd[X.] 13 mwN). Die Vorinstanzen sind zu Recht hiervon ausgegangen und haben festgestellt, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind.

b) Die betroffene Krankenhausvergütung bemisst sich nach vertraglichen Fallpauschalen auf gesetzlicher Grundlage (dazu [X.]). Die vertraglichen Fallpauschalen ergeben sich aus einem [X.], der Teil einer Vereinbarung ist, und Regelungen zur Ermittlung der jeweiligen Fallpauschale, auf die in dieser Vereinbarung Bezug genommen wird und die ihrerseits durch vertragliche Kodierrichtlinien erst operationabel sind (dazu [X.]).

[X.]) Die der Beklagten zustehende Krankenhausvergütung bemisst sich nach vertraglichen Fallpauschalen auf gesetzlicher Grundlage. Die Fallpauschalenvergütung für Krankenhausbehandlung Versicherter in zugelassenen Einrichtungen ergibt sich gesetzlich aus § 109 Abs 4 S 3 [X.] (idF durch Art 1 [X.] zur Einführung des diagnose-orientierten Fallpauschalensystems für Krankenhäuser vom [X.], [X.]) iVm § 7 Krankenhausentgeltgesetz (<[X.]EntgG>; idF durch Art 2 [X.] Zweites Gesetz zur Änderung der Vorschriften zum diagnose-orientierten Fallpauschalensystem für Krankenhäuser und zur Änderung anderer Vorschriften vom 15.12.2004, [X.] 3429) und § 17b Krankenhausfinanzierungsgesetz (<[X.]G>; idF durch Art 1 [X.] 2. [X.] vom 15.12.2004, [X.] 3429). Der Anspruch wird auf Bundesebene durch [X.] ([X.]) konkretisiert. Nach § 1 Abs 1 [X.]EntgG (idF durch Art 2 [X.] zur Änderung der Vorschriften zum diagnose-orientierten Fallpauschalensystem für Krankenhäuser vom 17.7.2003, [X.] 1461) werden die vollstationären und teilstationären Leistungen der Krankenhäuser nach diesem Gesetz und dem [X.]G vergütet. § 7 S 1 [X.] 1 [X.]EntgG bestimmt: "Die allgemeinen Krankenhausleistungen werden gegenüber den Patienten oder ihren Kostenträgern mit folgenden Entgelten abgerechnet: 1. Fallpauschalen nach dem auf Bundesebene vereinbarten [X.] (§ 9), … ." Mit diesen Entgelten werden alle für die Versorgung des Patienten erforderlichen allgemeinen Krankenhausleistungen vergütet (§ 7 [X.] [X.]EntgG). Die Spitzenverbände der [X.]n (ab [X.]: [X.] [X.]n) und der [X.] gemeinsam vereinbaren nach § 9 Abs 1 S 1 [X.] 1 [X.]EntgG (idF durch Art 5 FPG vom [X.], [X.]) mit der [X.] als "Vertragsparteien auf Bundesebene" mit Wirkung für die Vertragsparteien nach § 11 [X.]EntgG (idF durch Art 2 [X.] 2. [X.] vom 15.12.2004, [X.] 3429) einen [X.] einschließlich der Bewertungsrelationen sowie Regelungen zur Grenzverweildauer und der in Abhängigkeit von diesen zusätzlich zu zahlenden Entgelte oder vorzunehmenden Abschläge. Ferner vereinbaren sie insoweit [X.] nach § 9 Abs 1 S 1 [X.] [X.]EntgG (idF durch Art 5 FPG vom [X.], [X.]).

Vereinbarungen auf Landesebene zwischen den in § 18 Abs 1 [X.] [X.]G genannten Vertragsparteien mit Wirkung für die ("lokalen") Vertragsparteien nach § 18 Abs 2 [X.]G (§ 10 [X.]EntgG idF durch Art 2 [X.] [X.] vom 15.12.2004, [X.] 3429), Vereinbarungen zwischen den Krankenhausträgern und den Sozialleistungsträgern für das einzelne Krankenhaus (§§ 3 bis 6 [X.]EntgG, idF durch Art 2 [X.] 1 bis 4 2. [X.] vom 15.12.2004, [X.] 3429; § 11 [X.]EntgG) und vertragliche Regelungen nach § 112 [X.] können den Vergütungsanspruch ebenfalls konkretisieren.

[X.]) Die vertraglichen Fallpauschalen ergeben sich daraus, dass die nach den aufgezeigten gesetzlichen Regelungen hierzu berufenen Vertragspartner eine Fallpauschalenvereinbarung ([X.]) mit einem [X.] als Teil derselben und Allgemeine und Spezielle Kodierrichtlinien für die Verschlüsselung von Krankheiten und Prozeduren ([X.] <[X.]>) vereinbart haben. [X.] und [X.] bilden den konkreten vertragsrechtlichen Rahmen, aus dem die für eine Behandlung maßgebliche [X.]-Position folgt (vgl näher dazu [X.] 109, 236 = [X.]-5560 § 17b [X.], Rd[X.] 17). Im vorliegenden Fall sind maßgebend - jeweils normativ wirkend (vgl dazu [X.] 109, 236 = [X.]-5560 § 17b [X.], Rd[X.] 18) - die am 16.9.2004 getroffene Vereinbarung zum Fallpauschalensystem für Krankenhäuser für das [X.] ([X.] 2005) einschließlich der Anlagen 1 bis 6 (insbesondere: Anlage 1 <[X.] gem. § 1 Abs. 1 Satz 1> und dort Teil a ; Anlage 3 ) und die von den Vertragspartnern auf Bundesebene getroffene Vereinbarung zu den [X.] für das [X.] (Ergänzungsvereinbarung 2005 zur Ergänzungsvereinbarung 2004, zur Ergänzungsvereinbarung 2003 und zur Vereinbarung zu den [X.] Version 2002 für das G-[X.]-System gemäß § 17b [X.]G vom [X.], <[X.] [2005]>). Welche [X.]-Position abzurechnen ist, ergibt sich rechtsverbindlich nicht aus einem schriftlich festgelegten abstrakten Tatbestand, sondern aus der Eingabe von im Einzelnen von einem Programm vorgegebenen, abzufragenden Daten in ein automatisches Datenverarbeitungssystem und dessen Anwendung (zum Groupierungsvorgang unter Berücksichtigung von [X.] und [X.] vgl [X.] 109, 236 = [X.]-5560 § 17b [X.], Rd[X.] 19 ff). Die Anwendung der [X.] und der [X.]-[X.] einschließlich des [X.] und des [X.] ist nicht automatisiert und unterliegt als Mitsteuerung der prozesshaften Tatbestandsbildung im Zusammenspiel mit den Vorgaben zertifizierter [X.] ihrerseits grundsätzlich den allgemeinen Auslegungsmethoden der Rechtswissenschaft. Die [X.] sind gleichwohl wegen ihrer Funktion im Gefüge der Ermittlung des Vergütungstatbestandes innerhalb eines vorgegebenen Vergütungssystems eng am Wortlaut orientiert und unterstützt durch systematische Erwägungen auszulegen. Eine Vergütungsregelung, die für die routinemäßige Abwicklung von zahlreichen Behandlungsfällen vorgesehen ist, kann ihren Zweck nur erfüllen, wenn sie allgemein streng nach ihrem Wortlaut sowie den dazu vereinbarten [X.] gehandhabt wird und keinen Spielraum für weitere Bewertungen sowie Abwägungen belässt. Demgemäß sind Vergütungsregelungen stets eng nach ihrem Wortlaut und allenfalls ergänzend nach ihrem systematischen Zusammenhang auszulegen; Bewertungen und Bewertungsrelationen bleiben außer Betracht (vgl BSG [X.]-2500 § 109 [X.] 19 Rd[X.] 17 mwN; [X.] 109, 236 = [X.]-5560 § 17b [X.], Rd[X.]7; zur Auslegung von medizinischen Begriffen im [X.] vgl BSG [X.]-1500 § 160a [X.]2 Rd[X.] 12 ff). Da das [X.]-basierte Vergütungssystem vom Gesetzgeber als jährlich weiterzuentwickelndes (§ 17b Abs 2 S 1 [X.]G) und damit "lernendes" System angelegt ist, sind bei zutage tretenden Unrichtigkeiten oder Fehlsteuerungen in erster Linie die Vertragsparteien berufen, diese mit Wirkung für die Zukunft zu beseitigen ([X.] 109, 236 = [X.]-5560 § 17b [X.], Rd[X.]7 mwN; siehe zum Ganzen auch BSG [X.]-2500 § 301 [X.] 1 Rd[X.] 12 ff mwN).

c) Die Beklagte durfte die erfolgte stationäre Behandlung des Versicherten - ausgehend von den dargelegten generellen Vorgaben - nicht nach der [X.] (2005) [X.], sondern nur nach der niedriger vergüteten [X.] (2005) [X.] abrechnen. Nach den den Senat bindenden Feststellungen des [X.] ist als Hauptdiagnose [X.] (2005) [X.] (Sepsis, nicht näher bezeichnet) zu kodieren (dazu [X.]). Die dagegen von der Beklagten erhobenen Einwendungen greifen nicht durch (dazu [X.]). Nach der [X.]-Entscheidungslogik steuert der [X.] aufgrund der Hauptdiagnose [X.] (2005) [X.] die [X.] [X.] an (dazu cc).

[X.]) Die Hauptdiagnose [X.] (2005) [X.] ist für die Kodierung der betroffenen Behandlung des Versicherten zutreffend. Denn sie veranlasste objektiv nach dem Kenntnisstand am Ende der Krankenhausbehandlung die Aufnahme des Versicherten in das Krankenhaus der Beklagten. Hauptdiagnose im Sinne der [X.] (2005) [X.] als Teil der Allgemeinen Kodierrichtlinien ist die Diagnose, die bei [X.] objektiv nach medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnis die Aufnahme zur stationären Behandlung erforderlich machte. Es ist für die Bestimmung der Hauptdiagnose ohne Belang, wenn innerhalb eines abrechenbaren Behandlungsfalls nach der Aufnahme ins Krankenhaus weitere Krankheiten oder Beschwerden auftreten die ebenfalls für sich genommen stationäre Behandlung bedingen, selbst wenn die stationäre Behandlungsbedürftigkeit aufgrund der ersten Diagnose wegfällt. Bestehen bei der Aufnahme ins Krankenhaus zwei oder mehrere Krankheiten oder Beschwerden, die jeweils für sich genommen bereits stationärer Behandlung bedurften, kommt es darauf an, welche von ihnen bei [X.] objektiv nach medizinisch-wissenschaftlicher Erkenntnis hauptsächlich die stationäre Behandlung erforderlich machte. Das ist die Diagnose mit dem größten Ressourcenverbrauch. Dies folgt aus Wortlaut (dazu 1) und System der [X.] (dazu 2). Dabei kommt auch den in den [X.] (2005) enthaltenen [X.]äuterungen zu den einzelnen Kodierrichtlinien normative Wirkung zu, soweit sie ergänzende Regelungen enthalten.

(1) [X.] (2005) [X.] definiert die Hauptdiagnose wie folgt: "Die Diagnose, die nach Analyse als diejenige festgestellt wurde, die hauptsächlich für die Veranlassung des stationären Krankenhausaufenthaltes des Patienten verantwortlich ist." Zentraler Begriff ist für die [X.] (2005) [X.] die "Veranlassung" des stationären Krankenhausaufenthalts. Sie meint die ursächliche Auslösung des stationären [X.]. Das zeitliche Moment als ein wesentliches Definitionsmerkmal grenzt dabei von später hinzugetretenen Diagnosen ab, die ebenfalls stationäre Behandlungsbedürftigkeit bedingen. Ein bereits - objektiv zutreffend - veranlasster stationärer Krankenhausaufenthalt kann nicht später, nach Aufnahme in das Krankenhaus nochmals veranlasst, sondern allenfalls aufrechterhalten werden. Diagnosen, die erst nachfolgend Behandlungsbedürftigkeit begründen, sind irrelevant. Insbesondere kommt es nicht darauf an, dass die den stationären Krankenhausaufenthalt veranlassende Diagnose zugleich den größeren Anteil am Ressourcenverbrauch hat. Dies belegt Anmerkung 1 zu [X.] (2005) [X.]: "Es ist nicht auszuschließen, dass diese Definition der Hauptdiagnose vereinzelt im [X.]-System keine adäquate A[X.]ildung der Krankenhausleistung erlaubt. Im Rahmen der Entwicklung und Pflege des Entgeltsystems werden solche Fälle verfolgt und auf ggf. notwendige Maßnahmen geprüft." Der Normgeber war sich bewusst, dass Veranlassung des stationären Krankenhausaufenthalts nicht notwendig Veranlassung des überwiegenden Teils des Ressourcenverbrauchs bedeutet.

Die Hauptdiagnose - als Singular formuliert - impliziert, dass es überhaupt nur eine, nicht aber zugleich mehrere "[X.]" geben kann. Dies steht in Einklang mit der Eingabemaske der zertifizierten, in das Normanwendungsprogramm mit normativer Wirkung einbezogenen [X.]. Hiernach ist die ersteinzutragende Diagnose immer die Hauptdiagnose (vgl [X.] 109, 236 = [X.]-5560 § 17b [X.], Rd[X.]2). [X.] gleichzeitig anfänglich zwei oder mehrere Diagnosen den stationären Krankenhausaufenthalt, sieht die [X.]äuterung zu [X.] (2005) [X.] - vorbehaltlich spezieller Regelungen - eine Auffangregelung vor. Sie stellt ausnahmsweise auf den quantitativen Aspekt des Ressourcenverbrauchs ab: "Wenn zwei oder mehrere Diagnosen in Bezug zu Aufnahme, [X.] und/oder der durchgeführten Therapie gleichermaßen die Kriterien für die Hauptdiagnose erfüllen und ICD-10-Verzeichnisse und Kodierrichtlinien keine Verschlüsselungsanweisungen geben, ist … diejenige auszuwählen, die für Untersuchung und/oder Behandlung die meisten Ressourcen verbraucht hat. Hierbei ist es unerheblich, ob die Krankheiten verwandt sind oder nicht."

Soweit die [X.]äuterung hierbei darauf verweist, dass "der behandelnde Arzt" die Hauptdiagnose auszuwählen hat, ist dies - entgegen der Meinung der Beklagten - nur in einem tatsächlichen Sinn zu verstehen. Die Beurteilung, ob eine Diagnose als Hauptdiagnose zu kodieren ist, bemisst sich nach objektiven Maßstäben. Sie erfordert kein an eine bestimmte Person gebundenes höchstpersönliches Fachurteil, sondern kann jederzeit durch einen unabhängigen Sachverständigen nachvollzogen werden. Sie unterliegt im Streitfall der vollen richterlichen Nachprüfung (vgl zu den Grundsätzen auch [X.] 99, 111 = [X.]-2500 § 39 [X.] 10, Rd[X.]0 f). Ein anderes Verständnis widerspräche höherrangigem Recht. Der [X.] hat früheren Versuchen, die im Ergebnis dazu führten, dass im Vergütungsstreit die Krankenhausbehandlungsbedürftigkeit zugunsten des Krankenhauses vermutet wird (vgl [X.] 99, 111 = [X.]-2500 § 39 [X.] 10, Rd[X.]9), eine klare Absage erteilt. Nichts anderes gilt, wenn der Vergütungsanspruch nicht dem Grunde, sondern der Höhe nach streitig ist. Aus den Vorschriften, welche die Stellung und die Funktion der Krankenhäuser innerhalb des Versorgungssystems der gesetzlichen Krankenversicherung regeln, lässt sich ein solcher Vorrang nicht herleiten. Die zugelassenen Krankenhäuser erbringen kraft gesetzlicher Aufgabenzuweisung die den Versicherten von den [X.]n als Naturalleistung geschuldete Krankenhausbehandlung; sie sind gemäß § 109 Abs 4 [X.] [X.] im Rahmen ihres [X.] zur Behandlung der Versicherten nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften verpflichtet. Vereinbarungen in [X.]n können nicht bewirken, dass die Vergütungshöhe entgegen dem Gesetz nicht nach objektiven Maßstäben festgelegt wird, sondern nach der subjektiven Einschätzung des [X.]. Soweit sich - wie die Beklagte meint - aus der Rechtsprechung des früher auch für das Leistungserbringungsrecht der Krankenhäuser zuständigen 3. Senats des BSG etwas hiervon Abweichendes ergibt (BSG [X.]-2500 § 275 [X.] 16 Rd[X.]5), gibt der erkennende Senat diese Rechtsprechung aus den dargelegten Gründen klarstellend auf.

Das zweite wesentliche Definitionsmerkmal der Hauptdiagnose ist der Begriff "nach Analyse". Er verdeutlicht, dass es weder auf die subjektive oder objektiv erzielbare [X.] oder Aufnahmediagnose ankommt, sondern allein auf die objektive ex-post-Betrachtung der Aufnahmegründe am Ende der Krankenhausbehandlung. Es ist für die Bestimmung der Hauptdiagnose ohne Belang, dass die Diagnose des einweisenden Arztes und des aufnehmenden [X.] unter Berücksichtigung der [X.] vorhandenen Informationen objektiv lege [X.] erfolgte. Maßgeblich ist allein die objektiv zutreffende ex-post-Betrachtung.

(2) Dieser sich aus der Wortlautauslegung ergebende Regelungsgehalt der Definition der Hauptdiagnose steht auch in Einklang mit der Systematik. Denn [X.] (2005) [X.] definiert die [X.] als: "Eine Krankheit oder Beschwerde, die entweder gleichzeitig mit der Hauptdiagnose besteht oder sich während des Krankenhausaufenthaltes entwickelt." Eine Diagnose, die sich während des Krankenhausaufenthalts entwickelt, ist ungeachtet des damit verbundenen Ressourcenverbrauchs zwingend keine Hauptdiagnose. Im Übrigen verweisen die [X.]äuterungen zur [X.] (2005) [X.] darauf, dass für [X.] [X.] als Krankheiten interpretiert werden müssen, die das Patientenmanagement in der Weise beeinflussen, dass irgendeiner der folgenden Faktoren erforderlich ist: therapeutische Maßnahmen, diagnostische Maßnahmen oder erhöhter Betreuungs-, Pflege- und/oder Überwachungsaufwand. Sie erfordern einen solchen Ressourcenverbrauch. Eine Krankheit oder Beschwerde, die gleichzeitig mit anderen Krankheiten oder Beschwerden die Aufnahme in das Krankenhaus veranlasst, ist [X.], wenn sie nicht für Untersuchung und/oder Behandlung die meisten Ressourcen verbraucht hat.

Die Gleichsetzung des stationären Krankenhausaufenthalts mit einem abrechenbaren Behandlungsfall folgt aus der aufgezeigten Einordnung der [X.] in das System der Ermittlung der Fallpauschale. Sie hat immer einen abrechenbaren Behandlungsfall im Sinne der [X.] zum Gegenstand (vgl BSG [X.]-5562 § 9 [X.] Rd[X.] 19).

Gemäß der aufgezeigten Auslegung des Begriffs der Hauptdiagnose nach [X.] (2005) [X.] war [X.] <2005> [X.] (Sepsis, nicht näher bezeichnet) zu kodieren. Eine speziellere Kodierregel besteht insoweit nicht. Nach den Feststellungen des [X.] hat allein diese Diagnose den stationären Krankenhausaufenthalt des Versicherten veranlasst.

[X.]) Die dagegen erhobenen Einwendungen der Beklagten greifen nicht durch. Die Sepsis des Versicherten ([X.] <2005> [X.]) war entgegen der Auffassung der Beklagten nicht bloß eine Verdachtsdiagnose. Dies sind nach [X.] (2005) D008b Diagnosen, die am Ende eines stationären Aufenthaltes weder sicher bestätigt noch sicher ausgeschlossen werden können. Der Versicherte litt dagegen nach den Feststellungen des [X.] bei [X.] an einem mit den Mitteln der ambulanten Krankenbehandlung nicht mehr beherrschbaren septischen Fieber. Die Epilepsie des Versicherten ([X.] <2005> G40.2) kam als zu kodierende Hauptdiagnose nicht in Betracht. Sie bedingte erst später, im sich an die Aufnahme ins Krankenhaus der Beklagten anschließenden weiteren Behandlungsverlauf stationäre Behandlungsbedürftigkeit.

Die prozessualen [X.] der Beklagten sind unzulässig. Soweit die Beklagte mit der Revision rügt, das [X.] habe seine Entscheidung hinsichtlich der getroffenen Feststellungen nicht mit Gründen iS des § 128 Abs 1 [X.] [X.] versehen, bezeichnet sie nicht iS von § 164 Abs 2 S 3 [X.] alle Tatsachen, die den Mangel ergeben sollen (vgl § 164 Abs 2 S 3 [X.]; [X.] 111, 168 = [X.]-2500 § 31 [X.]2 Rd[X.]7 f mwN; siehe ferner BSG Urteil vom 11.12.2008 - [X.] VS 1/08 R - Juris Rd[X.] 68 ff mwN, insoweit nicht abgedruckt in [X.] 102, 149 = [X.]-1100 Art 85 [X.] 1). Notwendig hierfür ist eine Darlegung, die das Revisionsgericht in die Lage versetzt, sich allein anhand der Revisionsbegründung ein Urteil darüber zu bilden, ob die angegriffene Entscheidung auf einem Verfahrensmangel beruhen kann ([X.] § 164 [X.]1 S 49). Eine Entscheidung ist nicht schon dann nicht mit Gründen iS des § 128 Abs 1 [X.] [X.] versehen, wenn das Gericht sich unter Beschränkung auf den Gegenstand der Entscheidung kurz fasst und nicht jeden Gesichtspunkt, der erwähnt werden könnte, behandelt hat (vgl zB [X.] 76, 233, 234 = [X.]-1750 § 945 [X.] 1 S 3; BSG Beschluss vom [X.] - B 1 KR 68/12 B - Juris Rd[X.] mwN). Die Beklagte legt selbst dar, dass das [X.] seine Feststellungen auf eine Begründung gestützt hat.

Auch soweit die Beklagte mit der Revision rügt, das [X.] habe es unter Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 103 [X.]) unterlassen, die tatsächlichen Voraussetzungen der Hauptdiagnose ausreichend zu ermitteln, bezeichnet sie iS von § 164 Abs 2 S 3 [X.] nicht alle Tatsachen, die den Mangel ergeben sollen. Notwendig hierfür ist eine Darlegung der Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass sich das [X.] von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus zu weiteren Ermittlungen hätte gedrängt fühlen müssen. Die maßgeblichen Vorgänge müssen so genau angegeben sein, dass das Revisionsgericht sie, die Richtigkeit des Vorbringens unterstellt, ohne weitere Ermittlungen beurteilen kann (vgl BSG [X.]-7837 § 2 [X.] 18 Rd[X.] 15; BSG Urteil vom 30.10.2014 - [X.] R 8/14 R - Juris Rd[X.]0, für [X.] und [X.] vorgesehen; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 11. Aufl 2014, § 164 Rd[X.] 12 mwN). Daran fehlt es.

Die Beklagte legt mit ihrer Rüge nicht dar, aufgrund welcher Tatsachen sich das [X.] zu einer weiteren Tatsachenermittlung hätte gedrängt fühlen müssen. Sie macht zwar geltend, es sei unerfindlich, worauf das [X.] seine medizinischen Behauptungen stütze, dass (1) das Fieber des Versicherten nicht Ausdruck der Epilepsie gewesen sei, sondern auf dem Boden der Sepsis bestanden habe, (2) dass die Epilepsie des Versicherten ambulant medikamentös behandelbar gewesen sei und entsprechend behandelt worden sei, (3) dass das Fieber mit Temperaturen bis zu 40,5°C mit den Mitteln der ambulanten Krankenbehandlung (antibiotische Therapie) nicht mehr beherrschbar gewesen sei und (4) dass es sich bei dem Fieber bzw der Sepsis nicht um Symptome oder um eine Verdachtsdiagnose gehandelt habe. Die Beklagte legt aber selbst dar, dass das [X.] sich hierfür auf das Gesamtergebnis des Verfahrens, "namentlich den Inhalt der die streitige Behandlung des Versicherten betreffenden Krankenakte" stützen konnte und ihm entnommen hat, dass [X.] (2005) [X.] als Hauptdiagnose zu kodieren sei. Die Beklagte weist selbst zutreffend darauf hin, dass dies der Einschätzung der [X.] entspricht, die sich auf die Inhalte der Behandlungsunterlagen einschließlich des Entlassungsberichts gründen. In diesem (beigefügte Aktennotiz vom 10.11.2005) führte Chefarzt [X.]
aus: Die Einweisung wegen septischer intermittierender Temperaturen sei notfallmäßig erfolgt. Eine infizierte PEG-Anlage habe das septische Fieber verursacht. Die Beklagte trägt selbst vor, dass auch nach der späteren Einschätzung von [X.] in den ersten Tagen der Behandlung die septischen Fieberschübe im Vordergrund standen. Sie legt nicht schlüssig dar, wieso sich das [X.] bei dieser Beweislage zu weiterer Beweisaufnahme hätte gedrängt fühlen müssen. Die Beklagte setzt sich auch nicht damit auseinander, warum sich das [X.] - inzident - nicht vornehmlich auf die zeitnahen und ausführlichen Stellungnahmen von [X.] stützen durfte, die dem Ergebnis der [X.] entsprechen.

cc) Der [X.] steuert bei Eingabe der Diagnose [X.] (2005) [X.] als Hauptdiagnose die [X.] ([X.]) 18B (Infektiöse und parasitäre Krankheiten; vgl G-[X.] [X.] Version 2005, [X.], Band 4 <[X.]s Q01Z-Z66Z> [X.], im Folgenden: [X.]) an. Nach dem Algorithmus dieser [X.] (vgl [X.] S 131 f) führt der Weg über die A[X.] [X.] Sepsis (vgl [X.] S 137) und dem hier vorliegenden [X.] (Patient Clinical Complexity Level) 4 (vgl dazu [X.] 109, 236 = [X.]-5560 § 17b [X.], Rd[X.]7 ff) zur [X.] (2005) [X.].

d) Da die Klägerin hierfür rechtmäßig aufgrund der [X.] (2005) [X.] nur insgesamt 10 136,17 [X.] berechnen durfte, nicht aber nach der [X.] (2005) [X.] 29 401,30 [X.], kam es zu einer rechtsgrundlosen Überzahlung des sich daraus errechnenden Differenzbetrags von 19 265,13 [X.].

Der erkennende Senat hat im Revisionsverfahren 29 401,30 [X.] als die von der Klägerin tatsächlich gezahlte Vergütung zugrunde zu legen, weil das [X.] diesen - zwischen den Beteiligten unstreitigen Betrag - verbindlich festgestellt hat. Er geht auch von insgesamt 10 136,17 [X.] als dem für die [X.] (2005) [X.] genannten Betrag aus, der sich aus den vertraglichen Fallpauschalen auf gesetzlicher Grundlage unter Berücksichtigung des für das Krankenhaus der Klägerin maßgeblichen [X.]s und weiteren Rechnungsposten errechnet. Wenn - wie hier - Rechnungsposten von (normen)vertraglichen Vereinbarungen zahlenförmigen Inhalts mit abhängen und beide Beteiligte insoweit eine besondere professionelle Kompetenz aufweisen, bedarf es keiner weiteren Ermittlungen, wenn die Berechnungsergebnisse keinem Streit zwischen den Beteiligten ausgesetzt sind und sonstige konkrete Umstände keine Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Berechnung ergeben (vgl auch BSG [X.]-2500 § 130 [X.] Rd[X.] 17 mwN zur eingeschränkten amtlichen Sachaufklärung bei übereinstimmendem Vorbringen Beteiligter mit besonderer professioneller Kompetenz). So liegt der Fall hier. Die Beteiligten haben die Höhe des aus der [X.] (2005) [X.] resultierenden Betrags zu keinem Zeitpunkt im Verfahren in Zweifel gezogen.

2. Einwendungen und Einreden gegen den Erstattungsanspruch greifen nicht durch. Der Beklagten steht gegen den Anspruch der Klägerin nicht die Einrede der Entreicherung entsprechend § 818 Abs 3 BGB zu.

Die von der Beklagten erhobene Einrede der Entreicherung entsprechend § 818 Abs 3 BGB iVm § 69 [X.] greift nicht durch. Die Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs entsprechen zwar denen des bürgerlich-rechtlichen [X.], soweit sie nicht spezialgesetzlich geregelt sind. Es scheidet aber ein Rückgriff auf die bürgerlich-rechtlichen Normen aus, soweit der vom öffentlichen Recht selbstständig entwickelte Erstattungsanspruch reicht. Dies gilt namentlich für die Nichtanwendbarkeit der bereicherungsrechtlichen Vorschriften, denen öffentlich-rechtliche Wertungszusammenhänge entgegenstehen (vgl [X.] 109, 236 = [X.]-5560 § 17b [X.], Rd[X.] 10 f mwN). Es bedarf hier keiner abschließenden Klärung, ob die Einrede der Entreicherung entsprechend § 818 Abs 3 BGB niemals gegenüber einem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch mit Erfolg erhoben werden kann (so [X.] 115, 247 = [X.]-7610 § 812 [X.] 7, Rd[X.]7; offengelassen von [X.] 61, 19, 22 f = [X.] 2200 § 368f [X.] 11 S 32; beide unter Bezugnahme auf [X.], 85, 89 f). Jedenfalls stehen hier öffentlich-rechtliche Wertungszusammenhänge entgegen, die sich aus dem Regelungssystem und -zweck des [X.]EntgG ergeben.

Die Beklagte kann nicht mit Erfolg geltend machen, sie sei in Höhe von 14 308 [X.] (49 Tage * 292 [X.]) deswegen entreichert, weil sie mit den anderen Vertragsparteien iS von § 18 Abs 2 [X.]G in der [X.] 2005, genehmigt durch Bescheid der [X.] vom 27.12.2005, auf der Grundlage von § 15 Abs 2 [X.]EntgG (idF durch Art 5 FPG vom [X.], [X.]) [X.] festsetzte, die sich auf Leistungen beziehen, die nach § 6 Abs 1 S 1 [X.] [X.]EntgG (idF durch Art 2 [X.] Buchst a 2. [X.] vom 15.12.2004, [X.] 3429) iVm Anlage 3 der [X.] 2005 im [X.] noch nicht mit den [X.]-Fallpauschalen und Zusatzentgelten sachgerecht vergütet werden konnten. In den vereinbarten [X.]n nach § 15 Abs 2 [X.]EntgG wurde der abgerechnete Behandlungsfall des Versicherten mit 14 308 [X.] (49 Tage * 292 [X.]) mit Wirkung für die [X.] und 2007 berücksichtigt, nachdem die Vertragsparteien das zunächst nach § 10 Abs 1 S 3 [X.] 2005 abgerechnete tagesbezogene Entgelt von 600 [X.]/Tag auf 308 [X.] reduziert hatten. Insoweit trifft es zu, dass der Ausgleichsbetrag nach § 15 Abs 1 S 4 [X.]EntgG um 14 308 [X.] niedriger zu bemessen gewesen wäre, wenn die Beklagte rechtmäßig nur die [X.] (2005) [X.] abgerechnet hätte.

Gleichwohl kann die Beklagte daraus keine Entreicherung hinsichtlich der rechtsgrundlosen Überzahlung ableiten. Dies folgt aus Regelungssystem und Regelungszweck des Budgetrechts nach dem [X.]EntgG. Denn die das [X.]ösbudget betreffenden Vorschriften des hier maßgeblichen [X.]EntgG regeln in einer von [X.] der Abrechnung der einzelnen Behandlungsfälle getrennten Budgetebene spezifisch und abschließend die vorzunehmenden Anpassungen, die sich aus erlösausgleichsrelevanten Vergütungen ergeben.

Grundsätzlich kann das Krankenhaus nur im Rahmen des vereinbarten Budgets Leistungen erbringen. Diese Mengensteuerung kann aber wegen der Vielzahl von Kostenträgern nicht durch die Zahlung eines (Gesamt-)Budgets gesichert werden. Vielmehr müssen die Kostenträger die Behandlungen als einzelne Fälle endgültig vergüten. [X.] sind die Vergütungen für die Behandlungsfälle jedoch nur Abschlagszahlungen (vgl BVerwG Urteil vom 18.3.2009 - 3 C 14/08 - Juris Rd[X.] 17 = [X.] 451.73 § 12 [X.] [X.]; BVerwG Urteil vom 20.12.2007 - 3 C 53/06 - Juris Rd[X.]3 = [X.] 451.73 § 12 [X.]O [X.] 1) auf das nicht real gezahlte, sondern in den Vereinbarungen nach § 11 [X.]EntgG nur als Rechengröße festgesetzte [X.]ösbudget. Die Festsetzung des [X.] beruht auf zugrunde gelegten Prognosen, die nicht eintreten müssen. Das kann dazu führen, dass die tatsächlich erzielten [X.]öse des Krankenhauses nach unten oder nach oben vom jährlich festzusetzenden Budget abweichen und einen Korrekturbedarf auslösen. Dieser rechnerische Budgetrahmen wird erst durch eine Vielzahl von Behandlungsfällen mit unterschiedlichen Kostenträgern vergütungsmäßig im Idealfall genau ausgefüllt. Dabei ist der jeweils erbrachte und abgerechnete Behandlungsfall nach Maßgabe der jeweils aktuell geltenden vergütungsrechtlichen Regelungen ein in sich abgeschlossener Vorgang, der allein das Rechtsverhältnis zwischen Krankenhausträger und [X.] oder sonstigem Kostenträger betrifft. Dies gilt namentlich auch für die rechtliche Bewältigung von sich daraus ergebenden Leistungsstörungen. Weder das [X.]G noch das [X.]EntgG enthalten Regelungen, die abgerechnete Vergütungen und damit korrespondierende Vergütungs- und Erstattungsansprüche von späteren budgetrechtlichen Rechtsfolgen abhängig machen. Die vom [X.] vorgesehenen Ausgleichsmechanismen sind hiervon vollständig abgekoppelt (vgl auch [X.] Nordrhein-Westfalen Urteil vom [X.] - [X.] 242/06 - Juris Rd[X.]3 iVm Rd[X.] 13). Sie wirken entsprechend ihrem Zweck der Mengensteuerung summativ, kollektiv und nur in der Zukunft. Die abgerechneten Behandlungsfälle ergeben in ihren Summen ausgleichswirksame [X.], die grundsätzlich auf das zukünftige [X.]ösbudget einwirken, indem sie - bei idealtypisch unveränderten sonstigen Parametern - dort die Kosten der zukünftigen Behandlungsfälle sämtlicher Kostenträger erhöhen oder reduzieren, je nachdem in welche Richtung der Ausgleich zu erfolgen hat (vgl dazu bereits das flexible Budget nach § 12 Bundespflegesatzverordnung <[X.]> in den vom [X.] bis 31.12.2012 geltenden Fassungen).

§ 4 [X.]EntgG (idF durch Art 2 [X.] 2. [X.] vom 15.12.2004, [X.] 3429) regelt das [X.]ösbudget, aus dem die Leistungen zu vereinbaren sind, die über [X.]-Fallpauschalen und Zusatzentgelte aus den bundesweit geltenden Katalogen vergütet werden. Für dieses [X.]ösbudget sind nach § 4 Abs 9 [X.]EntgG Mehr- und Mindererlösausgleiche durchzuführen ([X.]ösausgleich; vgl dazu Tuschen/[X.]/Rau, [X.] 2005, 955), die den [X.] verändern (siehe Beispiel bei Tuschen/Trefz, [X.]EntgG, 1. Aufl 2004, [X.] § 4 [X.]EntgG, [X.]40). Der Gesetzgeber hat neben unbudgetierten Bereichen bestimmte Leistungen und besondere Einrichtungen aus der [X.]-Vergütung herausgenommen und sie ihrerseits einer gesonderten flexiblen Budgetierung ([X.]össumme) nach den Regeln der [X.] unterworfen (vgl Tuschen/Trefz, [X.]EntgG, 1. Aufl 2004, [X.]). Hierzu zählt auch die Vergütung der hier von der Beklagten abgerechneten [X.] (2005) [X.]. Sie ist gemäß Anlage 3 zur [X.] 2005 eine nicht mit dem [X.] vergütete Leistung, für die ein krankenhausindividuelles, tagesbezogenes Entgelt nach § 6 Abs 1 S 1 [X.] [X.]EntgG zu vereinbaren ist. Nach § 6 Abs 3 [X.]EntgG ist ua für diese tagesbezogenen Entgelte eine [X.]össumme zu bilden, auf die § 12 [X.] (idF durch Art 4 Abs 2 [X.] 12 FPG vom [X.], [X.]) Anwendung findet.

Ergänzend dazu sieht der hier maßgebliche § 15 [X.]EntgG allerdings vor: "(1) Die für das Kalenderjahr vereinbarte krankenhausindividuelle Höhe der Fallpauschalen und sonstiger Entgelte sowie erstmals vereinbarte Entgelte nach § 6 werden vom Beginn des neuen [X.] an erhoben. Wird die Vereinbarung erst nach diesem Zeitpunkt genehmigt, sind die Entgelte ab dem ersten [X.] zu erheben, der auf die Genehmigung folgt, soweit in der Vereinbarung oder Schiedsstellenentscheidung kein anderer zukünftiger Zeitpunkt bestimmt ist. Bis dahin sind die bisher geltenden Entgelte weiter zu erheben; dies gilt auch für die Einführung des [X.]-Vergütungssystems im Jahr 2003 oder 2004. Sie sind jedoch um die darin enthaltenen [X.] zu bereinigen, wenn und soweit dies in der bisherigen Vereinbarung oder Festsetzung so bestimmt worden ist. (2) Mehr- oder Mindererlöse infolge der [X.] der bisherigen Entgelte werden durch Zu- und Abschläge auf die im restlichen [X.] zu erhebenden neuen Entgelte ausgeglichen; wird der Ausgleichsbetrag durch die [X.]öse aus diesen Zu- und Abschlägen im restlichen [X.] über- oder unterschritten, wird der abweichende Betrag über die Entgelte des nächsten [X.] ausgeglichen; es ist ein einfaches Ausgleichsverfahren zu vereinbaren. Würden die Entgelte durch diesen Ausgleich und einen Betrag nach § 3 Abs. 8 oder § 4 Abs. 11 insgesamt um mehr als 30 vom Hundert erhöht, sind übersteigende Beträge bis jeweils zu dieser Grenze in nachfolgenden Budgets auszugleichen. Ein Ausgleich von [X.] entfällt, soweit die verspätete Genehmigung der Vereinbarung von dem Krankenhaus zu vertreten ist."

Diese Regelungen sind geschaffen worden, um Situationen zu bewältigen, bei denen - wie hier als die [X.] für 2005 erst nach dem 27.12.2005 wirksam wurde - Vereinbarungen rückwirkend die [X.]össumme beeinflussen. Der erkennende Senat kann offenlassen, ob im Wege der öffentlich-rechtlichen Erstattung rückabgewickelte Vergütungen nach § 15 [X.]EntgG vertraglicher Gegenstand berücksichtigungsfähiger [X.] sein können. Jedenfalls kann nach der aufgezeigten Regelungssystematik ein Ausgleich allein im Rahmen des § 15 [X.]EntgG auf der Budgetebene erfolgen (vgl Beispiel für die Ermittlung eines einheitlichen Zuschlags-Prozentsatzes für den restlichen [X.] bei Tuschen/Trefz, [X.]EntgG, 1. Aufl 2004, [X.] § 15 [X.]EntgG, [X.]), nicht hingegen mittels entsprechender Anwendung des § 818 Abs 3 BGB auf der Abrechnungsebene.

3. Die Klägerin hat gegen die Beklagte auch Anspruch auf die Zahlung von Zinsen in Höhe von zwei Prozentpunkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz aus dem geltend gemachten Erstattungsbetrag (vgl BSG [X.]-2500 § 69 [X.] 7 Rd[X.] 16 ff). Das zitierte Urteil des erkennenden Senats, auf das das [X.] im angefochtenen Urteil ausdrücklich Bezug genommen hat, betrifft einen Sachverhalt im Geltungsbereich desselben Vertrags nach § 112 [X.] und dasselbe Kalenderjahr. Die Beteiligten haben nichts davon Abweichendes vorgetragen. Auch die Verurteilung zur Zahlung von Zinsen ab 23.7.2007 begegnet keinen durchgreifenden Bedenken. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem [X.] nicht länger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von [X.] seit Rechtshängigkeit (23.3.2007, so der Antrag der Klage- und der Berufungsschrift) beantragt, sondern erst ab 23.7.2007. Das [X.] hat die Beklagte insoweit antragsgemäß verurteilt. Ob der Klägerin unter Berücksichtigung des § 123 [X.] dennoch ein Zinsanspruch ab Rechtshängigkeit zustehen könnte, bedarf keiner weiteren Klärung (vgl § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 [X.] iVm § 158 Abs 1 VwGO).

4. [X.] folgt aus § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 [X.] iVm § 154 Abs 2 VwGO, diejenige über den Streitwert aus § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 [X.] iVm § 63 Abs 2, § 52 Abs 3 sowie § 47 Abs 1 GKG.

Meta

B 1 KR 9/15 R

21.04.2015

Bundessozialgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: KR

vorgehend SG Dortmund, 8. Juli 2009, Az: S 13 KR 24/07, Gerichtsbescheid

§ 69 SGB 5, § 109 Abs 4 S 2 SGB 5, § 109 Abs 4 S 3 SGB 5 vom 23.04.2002, § 301 SGB 5, § 1 Abs 1 KHEntgG vom 17.07.2003, § 4 Abs 9 KHEntgG vom 15.12.2004, § 6 Abs 1 S 1 Nr 2 KHEntgG vom 15.12.2004, § 6 Abs 3 KHEntgG vom 15.12.2004, § 7 S 1 Nr 1 KHEntgG vom 15.12.2004, § 7 S 2 KHEntgG vom 05.12.2004, § 9 Abs 1 S 1 Nr 1 KHEntgG vom 23.04.2002, § 9 Abs 1 S 1 Nr 3 KHEntgG vom 23.04.2002, § 11 KHEntgG vom 15.12.2004, § 15 Abs 1 S 4 KHEntgG vom 23.04.2002, § 15 Abs 2 KHEntgG vom 23.04.2002, § 17b Abs 1 KHG vom 15.12.2004, § 1 Abs 1 S 1 KFPVbg 2005, § 10 Abs 1 S 3 KFPVbg 2005, Anl 1 Teil a KFPVbg 2005, Anl 3 KFPVbg 2005, Nr D002d Anm 1 DKR 2005, Nr D003d DKR 2005, Nr D008b DKR 2005, Nr A41.9 ICD-10-GM 2005, Nr G40.2 ICD-10-GM 2005, Nr 8-972.2 OPS 2005, § 103 SGG, § 128 Abs 1 S 2 SGG, § 164 Abs 2 S 3 SGG, § 818 Abs 3 BGB, § 12 BPflV 1994 vom 23.04.2002

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 21.04.2015, Az. B 1 KR 9/15 R (REWIS RS 2015, 12359)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 12359

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

B 1 KR 25/17 R (Bundessozialgericht)

Krankenversicherung - Krankenhaus - Abrechnung von Fallpauschalen - Kodierung der Hauptdiagnose


B 1 KR 16/19 R (Bundessozialgericht)

Krankenversicherung - Abrechnung von Krankenhausleistungen - Mehrfachkodierung nach DKR 2011


B 1 KR 41/14 R (Bundessozialgericht)

Krankenversicherung - Vergütung von Krankenhausleistungen nach dem DRG-System - keine Krankenhausvergütung für die Behandlung einer …


B 1 KR 27/18 R (Bundessozialgericht)

Krankenversicherung - Vergütung stationärer Krankenhausbehandlung - Kodierung einer Schlüsselnummer des Alphabetischen Verzeichnisses zum ICD-10-GM 2011 …


B 1 KR 13/14 R (Bundessozialgericht)

(Krankenversicherung - Krankenhausabrechnung - Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit - keine Kodierung einer weiteren Nebendiagnose für …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.