Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.01.2023, Az. IV ZR 306/20

4. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 262

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Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 17. November 2020 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte zur Zahlung von mehr als [X.] nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18. Juni 2019 sowie zur Freistellung des [X.] von Rechtsanwaltskosten in Höhe von mehr als 147,56 € verurteilt worden ist.

Die Berufung des [X.] wird auch insoweit zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 90 % und die Beklagte zu 10 % aus einem Streitwert von 9.524,09 €.

Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen der Kläger zu 88 % und die Beklagte zu 12 %.

Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger zu 70 % und die Beklagte zu 30 %.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 2.688,66 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung des [X.].

2

Er unterhält in der Krankenversicherung bei der Beklagten unter anderem den [X.]und [X.]. Die Beklagte informierte ihn mit Schreiben vom November 2013 nebst Anlagen über eine Beitragserhöhung im [X.]        zum 1. Januar 2014 um 18,16 € monatlich und mit Schreiben vom November 2014 nebst Anlagen über eine Beitragserhöhung im [X.]zum 1. Januar 2015 um 62,63 € monatlich. Weitere Prämienanpassungen erfolgten im [X.]        zum 1. Januar 2017 und 1. Januar 2018 und im Tarif [X.]  zum 1. Januar 2017.

3

Der Kläger hält die Beitragserhöhungen für unrechtmäßig. Mit Anwaltsschreiben vom 4. Mai 2019 forderte er die Beklagte zur Rückzahlung überzahlter Beiträge sowie daraus gezogener Nutzungen auf. Die Beklagte wies die Forderungen mit Schreiben vom 18. Juni 2019 zurück.

4

Mit seiner Klage hat der Kläger zunächst die Rückzahlung der auf die genannten Erhöhungen entfallenden [X.] in Höhe von 9.524,09 € nebst Zinsen sowie die Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten begehrt. Die Zahlungsklage hat er später in Höhe von 677,72 € zurückgenommen.

5

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Mit der Berufung hat der Kläger Rückzahlung von 7.916,12 € nebst Zinsen sowie unverändert Freistellung von den Rechtsanwaltskosten verlangt. Das [X.] hat die Beklagte zur Zahlung von 2.790,46 € nebst Zinsen seit dem 18. Juni 2019 und zur Freistellung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 € verurteilt.

6

Mit der Revision begehrt die Beklagte die Aufhebung des Berufungsurteils und Klageabweisung, soweit sie zur Zahlung von mehr als 101,80 € nebst Zinsen sowie zur Freistellung des [X.] von vorgerichtlichen Anwaltskosten verurteilt worden ist.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision hat teilweise Erfolg.

8

I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts erfüllten die Begründungen aus November 2013 und November 2014 nicht die nach § 203 Abs. 5 [X.] zu stellenden Mindestanforderungen an die Mitteilung der maßgeblichen Gründe. Demgegenüber seien die Begründungen aus November 2016 und November 2017 in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Von den im nicht verjährten Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 1. Juni 2019 zu viel gezahlten [X.]n seien die ausgezahlten Bonuszahlungen (2016 = 50 €, 2017 = 25 € und 2018 = 527,72 €) in Abzug zu bringen. Der Kläger habe insoweit seine Klage zurückgenommen. Danach verbleibe ein Rückzahlungsanspruch in Höhe von 2.790,46 €. Die von der Beklagten erhobenen Einwendungen gegen die Höhe des geltend gemachten Rückzahlungsanspruchs griffen nicht durch. Ein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 334,75 € folge aus §§ 280 Abs. 1 Satz 1, 257 BGB.

9

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nur zum Teil stand.

1. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei entschieden, dass die von der Beklagten mitgeteilten Gründe für die Prämienerhöhungen im [X.]        zum 1. Januar 2014 und 1. Januar 2015 die Voraussetzungen einer nach § 203 Abs. 5 [X.] erforderlichen Mitteilung (vgl. dazu [X.]surteil vom 16. Dezember 2020 - [X.], [X.], 56 Rn. 26) nicht erfüllten.

2. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht dagegen angenommen, dass der Kläger zur Zahlung der [X.], die betragsmäßig den zum 1. Januar 2014 und 1. Januar 2015 erfolgten Erhöhungen im [X.]        entsprechen, über den Zeitpunkt der nächsten wirksamen Prämienerhöhung in diesem Tarif zum 1. Januar 2017 hinaus nicht verpflichtet sei und daher auch die bis Juni 2019 gezahlten [X.] zurückzuerstatten seien. Ab der Prämienanpassung zum 1. Januar 2017, die nach der Entscheidung des Berufungsgerichts auch zu diesem Zeitpunkt wirksam wurde, bestand ein Anspruch der Beklagten auf Zahlung der Prämie in der durch diese letzte Anpassung festgesetzten Höhe. Eine spätere wirksame Prämienanpassung bildet fortan die Rechtsgrundlage für den Prämienanspruch in seiner Gesamthöhe (vgl. [X.]surteil vom 16. Dezember 2020 - [X.], [X.], 56 Rn. 55). Der Kläger kann daher nur die gezahlten und von der Verjährung nicht erfassten [X.] für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2016 zurückverlangen. Aus diesen Beträgen in Höhe von 969,48 € ((18,16 € + 62,63 €) x 12 Monate) verbleibt abzüglich der 2016 erfolgten Bonuszahlung von 50 € ein Rückzahlungsanspruch von 919,48 €. Dieser ist - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - ab [X.] zu verzinsen.

3. Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der [X.] des [X.] aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB die [X.], die er ohne wirksame Prämienanpassung gezahlt hat, der Höhe nach uneingeschränkt umfasst.

a) Im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung kommt eine Anrechnung des genossenen Versicherungsschutzes nicht in Betracht, wenn sich bei einem wirksamen Versicherungsvertrag als Rechtsgrund der erbrachten Leistungen nur eine Prämienerhöhung als unwirksam erweist (vgl. [X.]surteil vom 16. Dezember 2020 - [X.], [X.], 56 Rn. 46). Soweit die Revision geltend macht, die Beklagte sei durch die empfangenen Zahlungen in Höhe der kalkulierten Risikoprämien nicht bereichert, da diese der Erbringung von Versicherungsleistungen gedient hätten, trifft das nicht zu. Der weiterhin bestehende wirksame Versicherungsvertrag verpflichtete die Beklagte zur Erbringung von Versicherungsleistungen (vgl. [X.]surteil vom 16. Dezember 2020 aaO). Eine Entreicherung durch die Tilgung eigener Verbindlichkeiten kommt aber nur in Betracht, wenn der [X.] deshalb freiwerdende Mittel ersatzlos verbraucht; unter diesen Umständen fehlt es an der Ursächlichkeit der [X.]en Zahlung für den (zunächst) durch Tilgung der Verbindlichkeiten entstehenden Vermögensvorteil (vgl. [X.], Urteil vom 27. Oktober 2016 - [X.], [X.], 2319 Rn. 15 m.w.[X.]). Das behauptet die Beklagte jedoch nicht. Zudem stehen auch [X.] der Pflicht zur Rückzahlung [X.] empfangener [X.], auch soweit sie betragsmäßig der kalkulierten Risikoprämie entsprechen, nicht entgegen, wie der [X.] bereits in seinem Urteil vom 21. September 2022 ([X.], [X.], 1414 Rn. 23) entschieden und im Einzelnen begründet hat.

b) Die Beklagte kann sich auch nicht auf einen Wegfall der Bereicherung berufen, soweit die gezahlten [X.] der Höhe nach den kalkulierten Beträgen für die Bildung der tariflichen Alterungsrückstellung, für den Beitragszuschlag nach § 149 Abs. 1 [X.] und den Zuschlägen nach §§ 7, 8 Krankenversicherungsaufsichtsverordnung ([X.]) entsprechen.

Entreicherung liegt vor, wenn der erlangte Vorteil nicht mehr im Vermögen des Empfängers enthalten ist und auch sonst kein auf die Zuwendung zurückzuführender Vermögensvorteil mehr vorhanden ist ([X.], Urteil vom 27. Oktober 2016 - [X.], [X.], 2319 Rn. 13). Vermögensnachteile des [X.]s sind dabei nur berücksichtigungsfähig, wenn sie bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise adäquat-kausal auf der Bereicherung beruhen (vgl. [X.]surteil vom 11. November 2015 - [X.], [X.], 33 Rn. 36). Die Berechnung der Alterungsrückstellung aufgrund gesetzlicher Vorgaben unabhängig von der Wirksamkeit der [X.] nach geänderten Rechnungsgrundlagen kann aber kein Vermögensnachteil sein, der auf der Prämienanpassung und der rückabzuwickelnden Prämienzahlung der Klägerin beruht (vgl. [X.]surteil vom 17. November 2021 - [X.], juris Rn. 27).

Daran hält der [X.] auch unter Berücksichtigung des [X.]s fest. Wie der [X.] bereits in seinem Urteil vom 21. September 2022 ([X.], [X.], 1414 Rn. 26 f.) entschieden und im Einzelnen begründet hat, wird der Versicherer im Verhältnis zum Versicherungsnehmer durch die Vorschriften zur Berechnung der Alterungsrückstellung und weiterer Zuschläge und ihre Einstellung in die Bilanz nicht berechtigt, ohne Rechtsgrundlage erlangte Beträge, die nicht der Prämienschuld entsprechen, zu vereinnahmen und der Alterungsrückstellung - oder auch den Zuschlägen nach §§ 7, 8 [X.] - zuzuordnen. Auch mit [X.] kann ein Bereicherungsanspruch des [X.] nicht eingeschränkt werden (vgl. [X.]surteil vom 21. September 2022 aaO Rn. 28).

c) Falls die Beklagte aus den Zahlungen des [X.] ohne gesetzliche Grundlage Beträge der Alterungsrückstellung zugeführt haben sollte, kommt es für die Entreicherung auf die Möglichkeiten einer Rückbuchung oder späteren Verrechnung gegenüber des [X.] an. Eine Bereicherung ist nicht weggefallen, soweit der Bereicherte seine eigene Verfügung über den empfangenen Vermögensvorteil wieder rückgängig machen kann ([X.]surteil vom 16. Dezember 2020 - [X.], [X.], 56 Rn. 52). Dass dies nicht möglich wäre, hat die für den Wegfall der Bereicherung darlegungs- und beweisbelastete Beklagte in den Vorinstanzen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht geltend gemacht. Aber auch das [X.] führt zu keiner anderen Bewertung. Entgegen der Ansicht der Revision ist die Rückzahlung von Leistungen des Versicherungsnehmers, die der Versicherer ohne Rechtsgrund empfangen, aber nach seiner Behauptung wie eine geschuldete Prämienzahlung zum Teil der Alterungsrückstellung zugeführt haben will, keine Auflösung einer Rückstellung im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 2 HGB und daher nicht von deren Voraussetzungen abhängig. Die Auflösung einer Rückstellung in diesem Sinne bedeutet vielmehr die Entfernung der ungewissen Verbindlichkeiten als Passiva aus der Bilanz und damit einen wirtschaftlichen Vorteil für das Unternehmen oder die Ausweisung als Verbindlichkeit, wenn die Ungewissheit über das Bestehen der Verpflichtung entfällt (vgl. [X.]surteil vom 21. September 2022 - [X.], [X.], 1414 Rn. 29 [X.] [X.], 13. Aufl. HGB § 249 Rn. 390). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

d) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht die in der Klageerwiderung hilfsweise erklärte Aufrechnung der Beklagten mit vom Kläger erlangten [X.] abgelehnt. Sind die Gegenforderungen schon nicht bestimmbar und damit nicht hinreichend individualisierbar, hat das die Unzulässigkeit der [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 13. September 2017 - [X.], [X.], 145 Rn. 12). Das war hier der Fall, da die Beklagte keine Angaben zum Aufrechnungsbetrag oder dessen Zusammensetzung gemacht hat. Mit der erstmaligen Bezifferung der Aufrechnungsforderung in Gestalt der Beträge, die sie der Alterungsrückstellung zugeführt oder als Zuschläge nach §§ 7, 8 [X.] verbucht haben will, trägt die Beklagte mit der Revision neue Tatsachen vor, die gemäß § 559 Abs. 1 ZPO in dritter Instanz ausgeschlossen sind (vgl. auch [X.]surteil vom 21. September 2022 - [X.], [X.], 1414 Rn. 30).

4. Bezüglich der Pflicht der Beklagten, den Kläger von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten freizustellen, hat die Revision insoweit Erfolg, als der Kläger lediglich die Freistellung von Kosten in Höhe von 147,56 € verlangen kann.

a) Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings einen Schadensersatzanspruch wegen vertraglicher Pflichtverletzung aus §§ 280, 257 BGB angenommen.

Das Berufungsgericht hat die nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Begründung der [X.] als Vertragsverletzung der Beklagten angesehen. Ungeachtet dessen, ob dies bereits eine zum Schadensersatz verpflichtende Pflichtverletzung darstellt, liegt eine solche jedenfalls in der unberechtigten Geltendmachung der nicht geschuldeten [X.] aus den unwirksamen [X.] bei der [X.] der Beklagten (vgl. [X.]surteil vom 9. Februar 2022 - [X.], [X.], 503 Rn. 26). Entgegen der Ansicht der Revision kann diesem Anspruch nicht entgegengehalten werden, dass der Gesetzgeber als Folge einer unzureichenden Begründung in § 203 Abs. 5 [X.] allein das Nichtwirksamwerden der Prämienanpassung vorgesehen habe. Eine Vertragspartei, die von der anderen Vertragspartei etwas verlangt, das ihr nach dem Vertrag nicht geschuldet ist, verletzt ihre Pflicht zur Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2 BGB ([X.]surteil vom 9. Februar 2022 aaO m.w.[X.]). Wenn ein Partner eines gegenseitigen Vertrags aus diesem Vertrag Ansprüche gegen den anderen Partner ableitet, die ihm nicht zustehen, kommt daher ein Anspruch aus der Verletzung vertraglicher Pflichten aus § 280 Abs. 1 BGB in Betracht (vgl. [X.]surteil vom 9. Februar 2022 aaO m.w.[X.]).

b) Von dem Vorwurf des nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermuteten Verschuldens hat sich die Beklagte nicht entlastet. Soweit sich die Revision darauf beruft, die Beklagte habe ihren Rechtsstandpunkt bis zu einer höchstrichterlichen Klärung der Begründungsanforderungen aus § 203 Abs. 5 [X.] für plausibel halten dürfen, beruft sie sich auf einen Rechtsirrtum, der im Allgemeinen nicht entschuldigt (vgl. [X.]surteil vom 9. Februar 2022 aaO Rn. 27 m.w.[X.]). Insoweit werden an die Sorgfaltspflicht strenge Anforderungen gestellt; es reicht nicht aus, dass sie sich ihre Meinung nach sorgfältiger Prüfung und sachgemäßer Beratung gebildet hat; entschuldigt wäre sie erst, wenn mit der Möglichkeit des Unterliegens im Rechtsstreit nicht zu rechnen war (vgl. [X.]surteil vom 9. Februar 2022 aaO). Davon ist hier nicht auszugehen. Der Versicherer hat die Gestaltung seiner Mitteilungen zu [X.] selbst in der Hand und kann auch angesichts der Auslegungsbedürftigkeit einer Vorschrift, zu der noch keine höchstrichterliche Entscheidung ergangen ist, im Zweifel eine rechtssichere Formulierung wählen ([X.]surteil vom 16. Dezember 2020 - [X.], [X.], 56 Rn. 37).

c) Entgegen der Ansicht der Revision ist der Anspruch nicht wegen eines Mitverschuldens des [X.] nach § 254 Abs. 1 BGB ausgeschlossen. [X.] sind keine Tatsachen festgestellt oder behauptet worden, aus denen zu schließen wäre, dass die außergerichtliche Geltendmachung der Ansprüche vor Klageerhebung aus der [X.] des [X.] aussichtslos gewesen wäre. Ob der Kläger aufgrund einer Kenntnis seiner Rechtsanwälte aus vergleichbaren Mandaten bereits Anfang Mai 2019 wusste oder hätte wissen müssen, dass auch in seinem Fall eine Zahlungsaufforderung an die Beklagte erfolglos bliebe, ergibt sich auch aus dem [X.] nicht und wäre im Übrigen als neue Tatsache gemäß § 559 Abs. 1 ZPO in dritter Instanz ausgeschlossen.

d) Der Anspruch ist aber nur in Höhe von 147,56 € begründet. Der zugrunde zu legende Gegenstandswert entspricht dem begründeten Rückforderungsanspruch von 919,48 €. Bei Ansatz einer 1,3 Geschäftsgebühr errechnet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung ein Betrag von 147,56 € (80 € Gebühr x 1,3 + 20 € Pauschale + 23,56 € Umsatzsteuer).

III. Die Abänderung der Streitwertfestsetzung für das erstinstanzliche Verfahren beruht auf § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG und berücksichtigt die für die [X.] maßgeblichen instanzeinleitenden Anträge, § 40 GKG.

Prof. Dr. Karczewski

  

Harsdorf-Gebhardt

  

Dr. Brockmöller

  

Dr. Bußmann

  

Dr. Bommel

  

Meta

IV ZR 306/20

11.01.2023

Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Köln, 17. November 2020, Az: 9 U 35/20

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.01.2023, Az. IV ZR 306/20 (REWIS RS 2023, 262)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 262

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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IV ZR 294/19

IX ZR 160/14

IV ZR 2/21

IV ZR 513/14

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