Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.01.2023, Az. IV ZR 293/20

4. Zivilsenat | REWIS RS 2023, 261

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Tenor

Auf die Revision der Beklagten und die Berufung des [X.] werden unter Zurückweisung ihrer weitergehenden Rechtsmittel das Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 27. Oktober 2020 teilweise aufgehoben sowie das Urteil der 23. Zivilkammer des [X.] vom 5. Februar 2020 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, soweit der Kläger folgenden Feststellungsantrag gestellt hat:

Es wird festgestellt, dass die [X.] in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Kranken- und Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer … zum 1. Januar 2011 im [X.]    um 4,32 €, zum 1. Januar 2015 im [X.]um 2,94 € sowie zum 1. Januar 2016 im [X.]      um 149,60 € und im [X.]      um 1,98 € unwirksam waren und der Kläger nicht zur Zahlung des [X.] aus der Prämienerhöhung im [X.] zum 1. Januar 2015 verpflichtet ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.535,78 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 22. August 2019 zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie in der [X.] vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Juli 2019 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger im [X.]raum vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2018 auf die Beitragserhöhung im [X.]     zum 1. Januar 2016, im [X.]raum vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2016 auf die Beitragserhöhung im [X.]       zum 1. Januar 2016 sowie seit dem 1. Januar 2016 auf die Beitragserhöhung im [X.] zum 1. Januar 2015 gezahlt hat.

4. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 571,44 € freizustellen.

5. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 70 % und die Beklagte zu 30 %.

Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen der Kläger zu 69 % und die Beklagte zu 31 %.

Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger zu 42 % und die Beklagte zu 58 %.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 13.000 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von [X.]eitragserhöhungen in der privaten [X.]rankenversicherung des [X.]lägers.

2

[X.]r unterhält in der [X.]rankenversicherung unter anderem die Tarife V      , [X.]    und [X.]     sowie die Pflegeergänzungstarife [X.]     und [X.]      . Die [X.]eklagte informierte ihn über folgende [X.]eitragserhöhungen:

- zum 1. Januar 2011 im Tarif [X.]     um 4,32 € (Schreiben vom November 2010)

- zum 1. Januar 2012 in den [X.]       um 55,01 €, [X.]     um 0,70 € und [X.]     um 0,70 € (Schreiben vom November 2011)

- zum 1. Januar 2013 im Tarif [X.]    um 1,21 € (Schreiben vom November 2012)

- zum 1. Januar 2015 im Tarif [X.]    um 2,94 € (Schreiben vom November 2014)

- zum 1. Januar 2016 in den [X.]       um 149,60 € und [X.]      um 1,98 € (Schreiben vom November 2015)

3

Weitere [X.]rhöhungen erfolgten unter anderem im Tarif [X.]     zum 1. April 2012, in den Tarifen [X.]     und [X.]      zum 1. Januar 2017 und im [X.]       zum 1. Januar 2019.

4

Die mit dem Anschreiben vom November 2011 übersandten "Informationen zur [X.]eitragsanpassung zum 01.01.2012" lauteten auszugsweise:

"Mit Ihrer privaten [X.]rankenversicherung (P[X.]V) sichern Sie sich lebenslang den vereinbarten Leistungsumfang. Ihr privater [X.]rankenversicherungsschutz bietet Ihnen eine optimale Versorgung und alle Möglichkeiten der modernen Medizin.

Auf unsere Leistungen können Sie sich jetzt und in Zukunft verlassen!

Damit dies so bleibt, sind wir wie alle privaten [X.]rankenversicherer verpflichtet, einmal jährlich die kalkulierten Leistungsausgaben mit den zukünftig erforderlichen zu vergleichen. Dies erfolgt für jeden Tarif separat und getrennt nach Alter und Geschlecht. Weichen die Zahlen um mindestens 10 % nach oben oder unten voneinander ab, sind wir gesetzlich verpflichtet, die [X.]eiträge anzupassen. Die Überprüfung hat ergeben, dass zum 01.01.2012 eine Anpassung in den gekennzeichneten Tarifen erforderlich ist."

5

In der Anlage zum Schreiben vom November 2012 - "Informationen zur [X.]eitragsanpassung zum 01.01.2013" - hieß es auszugsweise:

"Mit Ihrer privaten [X.]rankenversicherung (P[X.]V) sichern Sie sich lebenslang eine optimale Versorgung mit allen Möglichkeiten der modernen Medizin.

[X.]ine [X.]rankentagegeldversicherung sichert im [X.]rankheitsfall finanziell ab - bei Arbeitsunfähigkeit zahlen wir die tariflich vereinbarten Leistungen.

Darauf können Sie sich jetzt und in Zukunft verlassen!

Damit dies so bleibt, müssen wir wie alle privaten [X.]rankenversicherer einmal jährlich die kalkulierten Leistungsausgaben mit den zukünftig erforderlichen vergleichen. Dies erfolgt für jeden einzelnen Tarif, getrennt nach Alter und Geschlecht. Weichen die Zahlen um mindestens 10 % nach oben oder unten voneinander ab, sind wir gesetzlich verpflichtet, die [X.]eiträge anzupassen. Dies muss zum 01.01.2013 in den gekennzeichneten Tarifen erfolgen."

6

Der [X.]läger hält die [X.]eitragserhöhungen für unrechtmäßig. Mit Anwaltsschreiben vom 13. Juni 2019 forderte er die [X.]eklagte zur Rückzahlung überzahlter [X.]eiträge sowie daraus gezogener Nutzungen auf. Die [X.]eklagte wies die Ansprüche mit Schreiben vom 18. Juli 2019 zurück.

7

Soweit für die Revision noch von Interesse hat der [X.]läger mit seiner [X.]lage zunächst die Rückzahlung der auf die genannten und auf weitere [X.]rhöhungen entfallenden Prämienanteile in Höhe von 15.894,97 € nebst Zinsen, die Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten sowie die Feststellung verlangt, dass die [X.]eitragserhöhungen unwirksam sind und er nicht zur Zahlung der jeweiligen [X.]rhöhungsbeiträge verpflichtet ist. Mit Schriftsatz vom 6. November 2019 hat der [X.]läger diesen Feststellungsantrag für erledigt erklärt; die [X.]eklagte hat sich dem nicht angeschlossen. Der [X.]läger hat daraufhin die Feststellung beantragt, dass der Feststellungsantrag zulässig und begründet war.

8

Das [X.] hat die [X.]lage abgewiesen. In der [X.]erufungsinstanz hat der [X.]läger seine [X.]lage um die Feststellung erweitert, dass die [X.]eklagte zur Herausgabe der Nutzungen, die sie aus dem vom [X.]läger auf die [X.]eitragserhöhungen gezahlten Prämienanteil gezogen hat, verpflichtet ist und diese Nutzungen zu verzinsen hat. Den [X.] hat er in Höhe von 14.399,64 € weiterverfolgt. Das [X.] hat das landgerichtliche Urteil unter Abweisung der weitergehenden [X.]lage dahingehend abgeändert, dass die [X.]eklagte zur Zahlung von 9.307,78 € nebst Zinsen ab dem 22. August 2019 und zur Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 887,03 € verurteilt worden ist. [X.]s hat außerdem festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, soweit der [X.]läger beantragt hat festzustellen, dass die Prämienerhöhungen im [X.]      zum 1. Januar 2012 und 1. Januar 2016, im Tarif [X.]    zum 1. Januar 2015, im Tarif [X.]      zum 1. Januar 2011, im Tarif [X.]     zum 1. Januar 2012 und 1. Januar 2013 sowie im Tarif [X.]      zum 1. Januar 2012 und 1. Januar 2016 unwirksam waren und der [X.]läger nicht zur Zahlung der jeweiligen [X.]rhöhungsbeträge verpflichtet ist. Weiter hat es festgestellt, dass die [X.]eklagte zur Herausgabe der Nutzungen, die sie in der [X.] vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Juli 2019 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der [X.]läger auf die genannten [X.]eitragserhöhungen gezahlt hat, und zur Verzinsung dieser Nutzungen ab dem 22. August 2019 verpflichtet ist.

9

Mit der Revision begehrt die [X.]eklagte die Aufhebung des [X.]erufungsurteils und [X.]lageabweisung, soweit zu ihrem Nachteil die [X.]rledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache im Hinblick auf die ursprünglich beantragte Feststellung der Unwirksamkeit der Neufestsetzungen zum 1. Januar 2012 in den [X.]     , [X.]     und [X.]     sowie im Tarif [X.]     zum 1. Januar 2013 insgesamt und der Neufestsetzungen im [X.]     zum 1. Januar 2016, im Tarif [X.]    zum 1. Januar 2015, im Tarif [X.]     zum 1. Januar 2011 und im Tarif [X.]      zum 1. Januar 2016 auch für die [X.] vor dem 1. Dezember 2019 sowie im Hinblick auf die ursprünglich beantragte Feststellung der fehlenden Zahlungsverpflichtung des [X.]lägers betreffend die Neufestsetzungen im [X.]      zum 1. Januar 2012 und 1. Januar 2016, im Tarif [X.]       zum 1. Januar 2011, im Tarif [X.]     zum 1. Januar 2012 und 1. Januar 2013 sowie im Tarif [X.]      zum 1. Januar 2012 und 1. Januar 2016 insgesamt sowie im Tarif [X.]    auch für die [X.] vor dem 1. Dezember 2019 festgestellt worden ist, die [X.]eklagte zur Zahlung von 9.307,78 € nebst Zinsen verurteilt worden ist, deren Verpflichtung zur Herausgabe aus [X.]rhöhungsbeträgen gezogener Nutzungen bezogen auf die [X.]eitragserhöhungen im [X.]       zum 1. Januar 2012, im Tarif [X.]      zum 1. Januar 2011, im Tarif [X.]     zum 1. Januar 2012 und zum 1. Januar 2013 und im Tarif [X.]      zum 1. Januar 2012 für die [X.] vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Juli 2019 sowie im [X.]      zum 1. Januar 2016, im Tarif [X.]    zum 1. Januar 2015 und im Tarif [X.]     zum 1. Januar 2016 für die [X.] vor dem 1. Januar 2017 festgestellt worden ist, eine Verpflichtung der [X.]eklagten zur Verzinsung der herauszugebenden Nutzungen festgestellt und sie zur Freistellung des [X.]lägers von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 887,03 € verurteilt worden ist.

Entscheidungsgründe

Die Revision hat teilweise [X.]rfolg.

I. Nach Ansicht des [X.]erufungsgerichts sind die [X.]eitragserhöhungen in den [X.]      zum 1. Januar 2012 und 1. Januar 2016, [X.]zum 1. Januar 2015, [X.]     zum 1. Januar 2011, [X.]     zum 1. Januar 2012 und 1. Januar 2013 sowie [X.]       zum 1. Januar 2012 und zum 1. Januar 2016 wegen einer jeweils unzureichenden [X.]egründung in formeller Hinsicht unwirksam und erst durch die Zustellung der Klageerwiderung am 22. Oktober 2019 geheilt und zum 1. Dezember 2019 wirksam geworden. Die Änderungsmitteilungen zu den verbleibenden Prämienerhöhungen genügten dagegen den Anforderungen an eine ordnungsgemäße [X.]egründung. Die zu viel gezahlten [X.]eträge errechneten sich für den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis einschließlich Juli 2019 in Höhe von 9.307,78 €. Die von der [X.]eklagten erhobenen [X.]inwendungen gegen die Höhe des [X.] griffen nicht durch. Der Kläger habe auch einen Anspruch auf Herausgabe der vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Juli 2019 gezogenen Nutzungen aus den gezahlten erhöhten Prämienanteilen. [X.]in Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten folge aus § 280 Abs. 1 Satz 1, § 257 [X.]G[X.].

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nur zum Teil stand.

1. Das [X.]erufungsgericht hat den erforderlichen Inhalt der nach § 203 Abs. 5 [X.] mitzuteilenden maßgeblichen Gründe zutreffend bestimmt. Wie der [X.] nach [X.]rlass des [X.]erufungsurteils mit Urteil vom 16. Dezember 2020 ([X.], [X.]GHZ 228, 56) entschieden und im [X.]inzelnen begründet hat, erfordert die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 [X.] die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 [X.] veranlasst hat. Dagegen muss der Versicherer nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat. [X.]r hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie z.[X.]. des Rechnungszinses, anzugeben ([X.]surteil vom 16. Dezember 2020 aaO Rn. 26).

2. Die Revision hat jedoch teilweise [X.]rfolg, soweit das [X.]erufungsgericht entschieden hat, dass die [X.]egründungen der [X.] nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprachen; das trifft nur zum Teil zu. Ob die Mitteilung einer Prämienanpassung den gesetzlichen Anforderungen des § 203 Abs. 5 [X.] genügt, hat der Tatrichter im jeweiligen [X.]inzelfall zu entscheiden ([X.]surteil vom 16. Dezember 2020 - [X.], [X.]GHZ 228, 56 Rn. 38).

a) Das [X.]erufungsgericht hat rechtsfehlerfrei - und von der Revision zu Recht insoweit nicht angegriffen - entschieden, dass die von der [X.]eklagten mitgeteilten Gründe für die Prämienerhöhungen im Tarif [X.]     zum 1. Januar 2011, im Tarif [X.] zum 1. Januar 2015 sowie in den [X.]      und [X.]       zum 1. Januar 2016 die Voraussetzungen einer nach § 203 Abs. 5 [X.] erforderlichen Mitteilung nicht erfüllten.

b) [X.]ntgegen der Ansicht des [X.]erufungsgerichts genügten hingegen die Mitteilungen der [X.] in den [X.]      , [X.]     und [X.]      zum 1. Januar 2012 sowie im Tarif [X.]     zum 1. Januar 2013 den Anforderungen des § 203 Abs. 5 [X.].

aa) Nach § 203 Abs. 5 [X.] müssen nicht alle Gründe der [X.]eitragserhöhung genannt werden, sondern nur die für die Prämienanpassung entscheidenden Umstände (vgl. [X.]surteil vom 16. Dezember 2020 - [X.], [X.]GHZ 228, 56 Rn. 29). In diesem Sinne maßgeblich ist nur, ob eine Veränderung der erforderlichen gegenüber den kalkulierten Versicherungsleistungen oder Sterbewahrscheinlichkeiten die in § 155 Abs. 3 und 4 Versicherungsaufsichtsgesetz ([X.]) oder in den Allgemeinen Versicherungsbedingungen geregelten Schwellenwerte überschreitet oder nicht ([X.]surteil vom 16. Dezember 2020 aaO). Dagegen ist es ohne [X.]edeutung, ob die über den Schwellenwert hinausreichende Veränderung in Gestalt einer Steigerung oder einer Verringerung eingetreten ist ([X.]surteil vom 17. November 2021 - [X.], [X.], 97 Rn. 27). Die Überprüfung der Prämie wird unabhängig von diesem Umstand ausgelöst, sobald der Schwellenwert überschritten wird. Da die Mitteilungspflicht nicht den Zweck hat, dem Versicherungsnehmer eine Plausibilitätskontrolle der Prämienanpassung zu ermöglichen (vgl. [X.]surteil vom 16. Dezember 2020 aaO Rn. 36), ist ein Hinweis des Versicherers darauf, in welche Richtung sich die maßgebliche Rechnungsgrundlage verändert hat, entgegen der Auffassung des [X.]erufungsgerichts auch unter diesem Gesichtspunkt nicht zur Information des Versicherungsnehmers erforderlich ([X.]surteile vom 22. Juni 2022 - [X.], juris Rn. 27, insoweit in [X.], 462 nicht abgedruckt; vom 17. November 2021 aaO).

bb) [X.]benfalls unzutreffend ist die weitere Annahme des [X.]erufungsgerichts, dass die Angaben zu den Voraussetzungen der Prämienanpassung ("Weichen die Zahlen mindestens um den […] festgelegten Prozentsatz nach oben oder unten voneinander ab“) aufgrund ihrer Abweichung vom Gesetzeswortlaut des § 155 Abs. 3 Satz 2 [X.] ("eine Abweichung von mehr als 10 Prozent") - der insoweit § 12b Abs. 2 Satz 2 [X.] in der damals geltenden Fassung entspricht - nicht den Mindestanforderungen genügen. Dem Versicherungsnehmer wird damit dennoch der maßgebliche Grund der Prämienanpassung, eine nach den festgelegten Schwellenwerten relevante Veränderung der erforderlichen gegenüber den kalkulierten Versicherungsleistungen, mitgeteilt ([X.]surteil vom 22. Juni 2022 aaO Rn. 28). Die genaue gesetzliche [X.]ezeichnung dieser Veränderung ist dagegen aus Sicht des Versicherungsnehmers kein entscheidender Umstand für die Prämienanpassung ([X.]surteil vom 20. Oktober 2021 - [X.], [X.], 155 Rn. 31).

cc) Die nach § 203 Abs. 5 [X.] erforderlichen Angaben sind in den dazu erfolgten Mitteilungen enthalten. Das [X.]erufungsgericht hat insoweit nicht die von ihm selbst zutreffend bestimmten Maßstäbe angewendet. Die [X.] werden in diesen Mitteilungen damit begründet, dass die [X.]eklagte bei einer bestimmten Abweichung der erforderlichen von den kalkulierten "Leistungsausgaben", d.h. den Versicherungsleistungen, zur Anpassung der [X.]eiträge verpflichtet sei und dies zum 1. Januar 2012 bzw. 1. Januar 2013 in den gekennzeichneten Tarifen erfolgen müsse. Dem kann der Versicherungsnehmer mit hinreichender Klarheit als [X.]rgebnis der Überprüfung für den konkreten Tarif entnehmen, dass für diesen eine solche Abweichung eingetreten ist.

3. Demgegenüber hat das [X.]erufungsgericht - anders als die Revision meint - in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise die [X.]rledigung des Rechtsstreits hinsichtlich der Feststellung der Unwirksamkeit der Prämienerhöhungen zum 1. Januar 2011, 1. Januar 2015 und 1. Januar 2016 sowie hinsichtlich der Feststellung der fehlenden Zahlungsverpflichtung betreffend die Prämienerhöhung zum 1. Januar 2015 im Tarif [X.] festgestellt. Die Feststellung der [X.]rledigung der Hauptsache setzt (nur) voraus, dass ein nach Klagezustellung eingetretenes [X.]reignis die ursprüngliche Klage unzulässig oder unbegründet werden lässt (vgl. [X.]GH, Urteil vom 7. November 2019 - [X.], [X.], 853 Rn. 9 m.w.[X.]; st. Rspr.); der Klageantrag auf Feststellung der [X.]rledigung ist daher nicht für den Zeitraum zwischen Rechtshängigkeit und erledigendem [X.]reignis abzuweisen. Die [X.]rledigung ist hinsichtlich der Unwirksamkeit der Prämienerhöhungen - sowie für die [X.]rhöhung im Tarif [X.] auch hinsichtlich der fehlenden Zahlungsverpflichtung - durch die in der Klageerwiderung enthaltenen Angaben zu den Gründen der Prämienanpassung eingetreten. Diese führten zu einer Heilung ex nunc (vgl. [X.]surteil vom 16. Dezember 2020 - [X.], [X.]GHZ 228, 56 Rn. 41 f.), so dass die Prämienerhöhungen gemäß § 203 Abs. 5 [X.] ab dem zweiten auf die Zustellung der Klageerwiderung am 22. Oktober 2019 folgenden Monat, d.h. zum 1. Dezember 2019, wirksam wurden.

4. Zu Unrecht hat das [X.]erufungsgericht dagegen angenommen, dass sich auch der Antrag auf die Feststellung, der Kläger sei nicht zur Zahlung der [X.]rhöhungsbeträge aus den [X.] im Tarif [X.]      zum 1. Januar 2011 und in den [X.]      und [X.]      zum 1. Januar 2016 verpflichtet, in der Hauptsache nach Rechtshängigkeit durch die Angaben in der Klageerwiderung erledigt hat.

Die auf Feststellung der [X.]rledigung der Hauptsache gerichtete Klage hat [X.]rfolg, wenn die ursprüngliche Klage im Zeitpunkt des nach ihrer Zustellung eingetretenen erledigenden [X.]reignisses zulässig und begründet war und durch dieses [X.]reignis unzulässig oder unbegründet geworden ist (vgl. [X.]GH, Urteil vom 7. November 2019 - [X.], [X.], 853 Rn. 9 m.w.[X.]; [X.].). Der Antrag auf Feststellung, dass keine Pflicht zur Zahlung des [X.]rhöhungsbetrages besteht, war dagegen schon vor Rechtshängigkeit der am 22. August 2019 zugestellten Klage erledigt und die Klage insoweit nicht ursprünglich zulässig und begründet (vgl. [X.]surteil vom 9. Februar 2022 - [X.]/20, juris Rn. 15). Der Kläger war bereits ab dem 1. April 2012 im Tarif [X.]     , ab dem 1. Januar 2017 im Tarif [X.]      und ab dem 1. Januar 2019 im [X.]       zur Zahlung des [X.], der betragsmäßig den zuvor erfolgten, formell unwirksamen [X.]rhöhungen entsprach, verpflichtet. Ab der nächsten wirksamen Prämienanpassung im jeweiligen Tarif bestand ein Anspruch der [X.]eklagten auf Zahlung der Prämie in der durch diese letzte Anpassung festgesetzten neuen Gesamthöhe. Wie der [X.] bereits in seinem Urteil vom 16. Dezember 2020 ([X.], [X.]GHZ 228, 56 Rn. 55) entschieden hat, bildet eine spätere wirksame Prämienanpassung fortan die Rechtsgrundlage für den Prämienanspruch in seiner Gesamthöhe.

5. Der Kläger kann daher die auf die zunächst unwirksamen Prämienerhöhungen gezahlten und von der Verjährung nicht erfassten [X.]rhöhungsbeträge jeweils ab dem 1. Januar 2016 und bis zum 31. Dezember 2016 im Tarif [X.]      , bis zum 31. Dezember 2018 im [X.]      und - wie beantragt - bis zum 31. Juli 2019 im Tarif [X.] zurückverlangen; für die [X.]rhöhung im Tarif [X.]     besteht kein unverjährter Rückzahlungsanspruch. Daraus folgt ein Zahlungsanspruch in Höhe von 5.535,78 € (1,98 € x 12 Monate + 149,60 € x 36 Monate + 2,94 € x 43 Monate). Dieser ist - wie das [X.]erufungsgericht zutreffend angenommen hat - ab [X.] zu verzinsen.

6. Das [X.]erufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass der [X.] des [X.] aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.]G[X.] die [X.]rhöhungsbeträge, die er ohne wirksame Prämienanpassung gezahlt hat, der Höhe nach uneingeschränkt umfasst.

a) Im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung kommt eine Anrechnung des genossenen Versicherungsschutzes nicht in [X.]etracht, wenn sich bei einem wirksamen Versicherungsvertrag als Rechtsgrund der erbrachten Leistungen nur eine Prämienerhöhung als unwirksam erweist (vgl. [X.]surteil vom 16. Dezember 2020 - [X.], [X.]GHZ 228, 56 Rn. 46). Soweit die Revision geltend macht, die [X.]eklagte sei durch die empfangenen Zahlungen in Höhe der kalkulierten Risikoprämien nicht bereichert, da diese der [X.]rbringung von Versicherungsleistungen gedient hätten, trifft das nicht zu. Der weiterhin bestehende wirksame Versicherungsvertrag verpflichtete die [X.]eklagte zur [X.]rbringung von Versicherungsleistungen (vgl. [X.]surteil vom 16. Dezember 2020 aaO). [X.]ine [X.]ntreicherung durch die Tilgung eigener Verbindlichkeiten kommt aber nur in [X.]etracht, wenn der [X.]ereicherungsschuldner deshalb freiwerdende Mittel ersatzlos verbraucht; unter diesen Umständen fehlt es an der Ursächlichkeit der [X.]en Zahlung für den (zunächst) durch Tilgung der Verbindlichkeiten entstehenden Vermögensvorteil (vgl. [X.]GH, Urteil vom 27. Oktober 2016 - [X.], [X.], 2319 Rn. 15 m.w.[X.]). Das behauptet die [X.]eklagte jedoch nicht. Zudem stehen auch [X.]illigkeitserwägungen der Pflicht zur Rückzahlung [X.] empfangener [X.]rhöhungsbeträge, auch soweit sie betragsmäßig der kalkulierten Risikoprämie entsprechen, nicht entgegen, wie der [X.] bereits in seinem Urteil vom 21. September 2022 ([X.], [X.], 1414 Rn. 23) entschieden und im [X.]inzelnen begründet hat.

b) Die [X.]eklagte kann sich auch nicht auf einen Wegfall der [X.]ereicherung berufen, soweit die gezahlten [X.]rhöhungsbeträge der Höhe nach den kalkulierten [X.]eträgen für die [X.]ildung der tariflichen Alterungsrückstellung, für den [X.]eitragszuschlag nach § 149 Abs. 1 [X.] und für die Zuschläge nach §§ 7, 8 Krankenversicherungsaufsichtsverordnung ([X.]) entsprechen.

[X.]ntreicherung liegt vor, wenn der erlangte Vorteil nicht mehr im Vermögen des [X.]mpfängers enthalten ist und auch sonst kein auf die Zuwendung zurückzuführender Vermögensvorteil mehr vorhanden ist ([X.]GH, Urteil vom 27. Oktober 2016 - [X.], [X.], 2319 Rn. 13). Vermögensnachteile des [X.]ereicherungsschuldners sind dabei nur berücksichtigungsfähig, wenn sie bei wirtschaftlicher [X.]etrachtungsweise adäquat-kausal auf der [X.]ereicherung beruhen (vgl. [X.]surteil vom 11. November 2015 - [X.], [X.], 33 Rn. 36). Die [X.]erechnung der Alterungsrückstellung aufgrund gesetzlicher Vorgaben unabhängig von der Wirksamkeit der [X.] nach geänderten Rechnungsgrundlagen kann aber kein Vermögensnachteil sein, der auf der Prämienanpassung und der rückabzuwickelnden Prämienzahlung der Klägerin beruht (vgl. [X.]surteil vom 17. November 2021 - [X.], juris Rn. 27).

Daran hält der [X.] auch unter [X.]erücksichtigung des [X.]s fest. Wie der [X.] bereits in seinem Urteil vom 21. September 2022 ([X.], [X.], 1414 Rn. 26 f.) entschieden und im [X.]inzelnen begründet hat, wird der Versicherer im Verhältnis zum Versicherungsnehmer durch die Vorschriften zur [X.]erechnung der Alterungsrückstellung und weiterer Zuschläge und ihre [X.]instellung in die [X.]ilanz nicht berechtigt, ohne Rechtsgrundlage erlangte [X.]eträge, die nicht der Prämienschuld entsprechen, zu vereinnahmen und der Alterungsrückstellung - oder auch den Zuschlägen nach §§ 7, 8 [X.] - zuzuordnen. Auch mit [X.]illigkeitserwägungen kann ein [X.]ereicherungsanspruch des [X.] nicht eingeschränkt werden (vgl. [X.]surteil vom 21. September 2022 aaO Rn. 28).

c) Falls die [X.]eklagte aus den Zahlungen des [X.] ohne gesetzliche Grundlage [X.]eträge der Alterungsrückstellung zugeführt haben sollte, kommt es für die [X.]ntreicherung auf die Möglichkeiten einer Rückbuchung oder späteren Verrechnung gegenüber der Klägerin an. [X.]ine [X.]ereicherung ist nicht weggefallen, soweit der [X.]ereicherte seine eigene Verfügung über den empfangenen Vermögensvorteil wieder rückgängig machen kann ([X.]surteil vom 16. Dezember 2020 - [X.], [X.]GHZ 228, 56 Rn. 52). Dass dies nicht möglich wäre, hat die für den Wegfall der [X.]ereicherung darlegungs- und beweisbelastete [X.]eklagte in den Vorinstanzen nach den Feststellungen des [X.]erufungsgerichts nicht geltend gemacht. Aber auch das [X.] führt zu keiner anderen [X.]ewertung. [X.]ntgegen der Ansicht der Revision ist die Rückzahlung von Leistungen des Versicherungsnehmers, die der Versicherer ohne Rechtsgrund empfangen, aber nach seiner [X.]ehauptung wie eine geschuldete Prämienzahlung zum Teil der Alterungsrückstellung zugeführt haben will, keine Auflösung einer Rückstellung im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 2 HG[X.] und daher nicht von deren Voraussetzungen abhängig. Die Auflösung einer Rückstellung in diesem Sinne bedeutet vielmehr die [X.]ntfernung der ungewissen Verbindlichkeiten als Passiva aus der [X.]ilanz und damit einen wirtschaftlichen Vorteil für das Unternehmen oder die Ausweisung als Verbindlichkeit, wenn die Ungewissheit über das [X.]estehen der Verpflichtung entfällt (vgl. [X.]surteil vom 21. September 2022 - [X.], [X.], 1414 Rn. 29; [X.] [X.]ilanz-Komm./Schubert, 13. Aufl. HG[X.] § 249 Rn. 390). [X.]in solcher Fall liegt hier nicht vor.

d) Rechtsfehlerfrei hat das [X.]erufungsgericht die in der Klageerwiderung hilfsweise erklärte Aufrechnung der [X.]eklagten mit vom Kläger erlangten [X.] abgelehnt. Sind die Gegenforderungen schon nicht bestimmbar und damit nicht hinreichend individualisierbar, hat das die Unzulässigkeit der [X.] (vgl. [X.]GH, [X.]eschluss vom 13. September 2017 - [X.], [X.], 145 Rn. 12). Das war hier der Fall, da die [X.]eklagte keine Angaben zum Aufrechnungsbetrag oder dessen Zusammensetzung gemacht hat. Mit der erstmaligen [X.]ezifferung der Aufrechnungsforderung in Gestalt der [X.]eträge, die sie der Alterungsrückstellung zugeführt oder als Zuschläge nach §§ 7, 8 [X.] verbucht haben will, trägt die [X.]eklagte mit der Revision neue Tatsachen vor, die gemäß § 559 Abs. 1 ZPO in dritter Instanz ausgeschlossen sind (vgl. auch [X.]surteil vom 21. September 2022 - [X.], [X.], 1414 Rn. 30).

7. Zu Unrecht hat das [X.]erufungsgericht die Herausgabepflicht der [X.]eklagten zum einen nicht auf die Nutzungen beschränkt, die sie aus den ab 1. Januar 2016 gezahlten [X.]rhöhungsbeträgen gezogen hat. Der Anspruch auf Nutzungen aus den zuvor gezahlten [X.]rhöhungsbeträgen verjährte mit dem zugrundeliegenden Rückzahlungsanspruch, § 217 [X.]G[X.]. Zum anderen bestand eine Herausgabepflicht nur für die Nutzungen, die aus den bis zum 31. Dezember 2016 im Tarif [X.]       und bis zum 31. Dezember 2018 im [X.]      gezahlten Nutzungen gezogen wurden, während der [X.] für den Tarif [X.] insoweit nicht zu beschränken ist. Da - wie dargelegt - ab den wirksamen Prämienerhöhungen in den Tarifen [X.]      und V      auch die den früheren [X.]rhöhungen entsprechenden [X.]eträge geschuldet waren, besteht aus den ab diesen Zeitpunkten gezahlten Prämien auch kein Anspruch auf Nutzungen. Wie die Auslegung der Revisionsanträge anhand des [X.]s ergibt, wird dies auch von der Revision angegriffen.

[X.]benfalls unzutreffend ist die Feststellung einer Pflicht zur Herausgabe von Nutzungen auch insoweit, als diese im Jahr 2016 aus den nicht geschuldeten [X.]rhöhungsbeträgen gezogen wurden. Der mit der Ziehung der Nutzungen 2016 entstandene Anspruch verjährte mit dem Ablauf des 31. Dezember 2019, bevor die Verjährung des Nutzungsherausgabeanspruchs durch die am 6. April 2020 eingegangene [X.]erufungsbegründung gehemmt wurde. [X.]ntgegen der Ansicht der Revision erfasst die Verjährung dagegen nicht den Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen, die ab dem 1. Januar 2017 aus den im Jahr 2016 gezahlten [X.]rhöhungsbeträgen gezogen wurden, da die Verjährungsfrist erst mit der [X.] durch die [X.] zu laufen begann.

8. Zu Unrecht hat das [X.]erufungsgericht dem Kläger Zinsen aus den herauszugebenden Nutzungen ab Rechtshängigkeit zugesprochen.

§ 291 [X.]G[X.] als Anspruchsgrundlage für Prozesszinsen greift bei einer Klage, die auf die Feststellung einer Verbindlichkeit gerichtet ist, nicht ein ([X.]surteil vom 16. Dezember 2020 - [X.], [X.]GHZ 228, 56 Rn. 59). Auch ein Verzugszinsanspruch aufgrund einer Mahnung des [X.] kommt nicht in [X.]etracht. Zwar hat der Kläger mit Schreiben vom 13. Juni 2019 neben den Prämienanteilen auch die daraus gezogenen Nutzungen von der [X.]eklagten gefordert. Dies war hier aber nicht verzugsbegründend. [X.]s ist weder festgestellt noch behauptet, dass die darin geforderten Nutzungen beziffert wurden; dies wäre aber Voraussetzung für die erforderliche [X.]estimmtheit einer Mahnung (vgl. [X.]surteil vom 17. November 2021 - [X.], juris Rn. 43). [X.]benso wenig lässt sich den Feststellungen des [X.]erufungsgerichts entnehmen, dass die [X.]eklagte die Leistung - einschließlich der Herausgabe der gezogenen Nutzungen - ernsthaft und endgültig verweigert hätte und dadurch in Verzug geraten wäre, § 286 Abs. 2 Nr. 3 [X.]G[X.]. Der Wortlaut ihrer Antwort auf die Forderung des [X.] ist nicht vorgetragen.

9. [X.]ezüglich der Pflicht der [X.]eklagten, den Kläger von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten freizustellen, hat die Revision insoweit [X.]rfolg, als der Kläger lediglich die Freistellung von Kosten in Höhe von 571,44 € verlangen kann.

a) Im [X.]rgebnis zu Recht hat das [X.]erufungsgericht allerdings einen Schadensersatzanspruch wegen vertraglicher Pflichtverletzung aus §§ 280, 257 [X.]G[X.] angenommen.

Das [X.]erufungsgericht hat die nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechende [X.]egründung der [X.] als Vertragsverletzung der [X.]eklagten angesehen. Ungeachtet dessen, ob dies bereits eine zum Schadensersatz verpflichtende Pflichtverletzung darstellt, liegt eine solche jedenfalls in der unberechtigten Geltendmachung der nicht geschuldeten [X.]rhöhungsbeträge aus den unwirksamen [X.] bei der [X.]eitragsabrechnung der [X.]eklagten (vgl. [X.]surteil vom 9. Februar 2022 - [X.], [X.], 503 Rn. 26). [X.]ntgegen der Ansicht der Revision kann diesem Anspruch nicht entgegengehalten werden, dass der Gesetzgeber als Folge einer unzureichenden [X.]egründung in § 203 Abs. 5 [X.] allein das Nichtwirksamwerden der Prämienanpassung vorgesehen habe. [X.]ine Vertragspartei, die von der anderen Vertragspartei etwas verlangt, das ihr nach dem Vertrag nicht geschuldet ist, verletzt ihre Pflicht zur Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2 [X.]G[X.] ([X.]surteil vom 9. Februar 2022 aaO m.w.[X.]). Wenn ein Partner eines gegenseitigen Vertrags aus diesem Vertrag Ansprüche gegen den anderen Partner ableitet, die ihm nicht zustehen, kommt daher ein Anspruch aus der Verletzung vertraglicher Pflichten aus § 280 Abs. 1 [X.]G[X.] in [X.]etracht (vgl. [X.]surteil vom 9. Februar 2022 aaO m.w.[X.]).

b) Von dem Vorwurf des nach § 280 Abs. 1 Satz 2 [X.]G[X.] vermuteten Verschuldens hat sich die [X.]eklagte nicht entlastet. Soweit sich die Revision darauf beruft, die [X.]eklagte habe ihren Rechtsstandpunkt bis zu einer höchstrichterlichen Klärung der [X.]egründungsanforderungen aus § 203 Abs. 5 [X.] für plausibel halten dürfen, beruft sie sich auf einen Rechtsirrtum, der im Allgemeinen nicht entschuldigt (vgl. [X.]surteil vom 9. Februar 2022 aaO Rn. 27 m.w.[X.]). Insoweit werden an die Sorgfaltspflicht strenge Anforderungen gestellt; es reicht nicht aus, dass sie sich ihre Meinung nach sorgfältiger Prüfung und sachgemäßer [X.]eratung gebildet hat; entschuldigt wäre sie erst, wenn mit der Möglichkeit des Unterliegens im Rechtsstreit nicht zu rechnen war (vgl. [X.]surteil vom 9. Februar 2022 aaO). Davon ist hier nicht auszugehen. Der Versicherer hat die Gestaltung seiner Mitteilungen zu [X.] selbst in der Hand und kann auch angesichts der Auslegungsbedürftigkeit einer Vorschrift, zu der noch keine höchstrichterliche [X.]ntscheidung ergangen ist, im Zweifel eine rechtssichere Formulierung wählen ([X.]surteil vom 16. Dezember 2020 - [X.], [X.]GHZ 228, 56 Rn. 37).

c) [X.]ntgegen der Ansicht der Revision ist der Anspruch nicht wegen eines Mitverschuldens des [X.] nach § 254 Abs. 1 [X.]G[X.] ausgeschlossen. [X.] sind keine Tatsachen festgestellt oder behauptet worden, aus denen zu schließen wäre, dass die außergerichtliche Geltendmachung der Ansprüche vor Klageerhebung aus der [X.] des [X.] aussichtslos gewesen wäre. Ob der Kläger aufgrund einer Kenntnis seiner Rechtsanwälte aus vergleichbaren Mandaten bereits Anfang April 2019 wusste oder hätte wissen müssen, dass auch in seinem Fall eine Zahlungsaufforderung an die [X.]eklagte erfolglos bliebe, ergibt sich auch aus dem [X.] nicht und wäre im Übrigen als neue Tatsache gemäß § 559 Abs. 1 ZPO in dritter Instanz ausgeschlossen.

d) Der Anspruch ist aber nur in Höhe von 571,44 € begründet. Der zugrunde zu legende Gegenstandswert entspricht dem begründeten Rückforderungsanspruch von 5.535,78 € abzüglich des zum Zeitpunkt der anwaltlichen Tätigkeit noch nicht gezahlten [X.] von 2,94 € im Tarif [X.] für den Monat Juli 2019. [X.]ei Ansatz einer 1,3 Geschäftsgebühr errechnet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung ein [X.]etrag von 571,44 € (354 € Gebühr x 1,3 + 20 € Pauschale + 91,24 € Umsatzsteuer).

Prof. Dr. Karczewski

  

Harsdorf-Gebhardt

  

Dr. [X.]rockmöller

  

Dr. [X.]ußmann

  

Dr. [X.]ommel

  

Meta

IV ZR 293/20

11.01.2023

Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Köln, 27. Oktober 2020, Az: I-9 U 63/20, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.01.2023, Az. IV ZR 293/20 (REWIS RS 2023, 261)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2023, 261


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. IV ZR 293/20

Bundesgerichtshof, IV ZR 293/20, 11.01.2023.


Az. 9 U 63/20

Oberlandesgericht Düsseldorf, 9 U 63/20, 21.02.2022.

Oberlandesgericht Köln, 9 U 63/20, 27.10.2020.


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