Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.09.2022, Az. IV ZR 2/21

4. Zivilsenat | REWIS RS 2022, 5253

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KRANKENKASSEN KRANKENVERSICHERUNG VERSICHERUNGSRECHT

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Gegenstand

Private Krankenversicherung: Prämienanpassung und Bildung der Alterungsrückstellung


Leitsatz

Der private Krankenversicherer kann sich nicht auf einen Wegfall der Bereicherung berufen, soweit die auf eine gemäß § 203 Abs. 5 VVG unwirksame Prämienanpassung gezahlten Erhöhungsbeträge der Höhe nach den kalkulierten Beträgen für die Bildung der tariflichen Alterungsrückstellung, für den Beitragszuschlag nach § 149 Satz 1 Versicherungsaufsichtsgesetz und für die Zuschläge nach §§ 7, 8 Krankenversicherungsaufsichtsverordnung entsprechen.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten und die Berufung des [X.] werden unter Zurückweisung ihrer weitergehenden Rechtsmittel das Urteil des 9. Zivilsenats des [X.] vom 1. Dezember 2020 teilweise aufgehoben sowie das Urteil der 23. Zivilkammer des [X.] vom 18. Dezember 2019 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, soweit der Kläger ursprünglich die Feststellung beantragt hat,

a) dass die [X.] in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer       in dem Tarif       zum 1. Januar 2015 um 14,93 € und zum 1. Januar 2016 um 26,73 €, im Tarif     zum 1. Januar 2015 um 14,52 € sowie im Tarif     zum 1. Januar 2015 um 4,55 € und zum 1. Januar 2016 um 20,97 € unwirksam waren und

b) dass er nicht zur Zahlung des [X.] aus der Prämienerhöhung im Tarif       zum 1. Januar 2015 um 14,52 € verpflichtet ist.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.430,52 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 12. Juli 2019 zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie in der [X.] vom 1. Januar 2017 bis zum 11. Juli 2019 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf die Beitragserhöhungen in den Tarifen       und      zum 1. Januar 2015 und zum 1. Januar 2016 und auf die Beitragserhöhung im Tarif       zum 1. Januar 2015 gezahlt hat, und die herauszugebenden Nutzungen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 12. Juli 2019 zu verzinsen hat.

4. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 201,71 € freizustellen.

5. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 78 % und die Beklagte zu 22 %.

Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen der Kläger zu 81 % und die Beklagte zu 19 % aus einem Streitwert von bis 9.000 €.

Die Kosten des Revisionsverfahrens tragen der Kläger zu 65 % und die Beklagte zu 35 %.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf bis 5.000 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung des [X.].

2

Er unterhält in der Krankenversicherung bei der Beklagten unter anderem die Tarife      ,       und      . Die Beklagte informierte ihn mit Schreiben vom November 2012 nebst Anlagen über eine Beitragserhöhung im Tarif       um 10,99 € monatlich zum 1. Januar 2013, mit Schreiben vom November 2014 nebst Anlagen über eine Beitragserhöhung im Tarif      um 14,93 € monatlich, im Tarif       um 14,52 € monatlich und im Tarif      um 4,55 € monatlich zum 1. Januar 2015 und mit Schreiben vom November 2015 nebst Anlagen über eine Beitragserhöhung im Tarif      um 26,73 € monatlich und im Tarif      um 20,97 € monatlich zum 1. Januar 2016. Weitere Beitragserhöhungen erfolgten im Tarif      zum 1. Januar 2017 und im Tarif     zum 1. Januar 2017 sowie 1. Januar 2019.

3

In der Anlage zum Schreiben vom November 2012 - "Informationen zur Beitragsanpassung zum 01.01.2013" - hieß es auszugsweise:

"Eine Krankentagegeldversicherung sichert im Krankheitsfall finanziell ab - bei Arbeitsunfähigkeit zahlen wir die tariflich vereinbarten Leistungen.

Darauf können Sie sich jetzt und in Zukunft verlassen!

Damit dies so bleibt, müssen wir wie alle privaten Krankenversicherer einmal jährlich die kalkulierten Leistungsausgaben mit den zukünftig erforderlichen vergleichen. Dies erfolgt für jeden einzelnen Tarif, getrennt nach Alter und Geschlecht. Weichen die Zahlen um mindestens 10 % nach oben oder unten voneinander ab, sind wir gesetzlich verpflichtet, die Beiträge anzupassen. Dies muss zum 01.01.2013 in den gekennzeichneten Tarifen erfolgen."

4

Der Kläger hält die Beitragserhöhungen für unrechtmäßig. Mit Anwaltsschreiben vom 3. Juni 2019 forderte er die Beklagte zur Rückzahlung überzahlter Beiträge sowie daraus gezogener Nutzungen auf. Die Beklagte wies die Ansprüche zurück.

5

Soweit für die Revision noch von Interesse hat der Kläger mit seiner Klage zunächst die Rückzahlung der auf die genannten Erhöhungen entfallenden [X.] nebst Zinsen, die Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten sowie die Feststellung verlangt, dass diese Beitragserhöhungen unwirksam sind und er nicht zur Zahlung der jeweiligen [X.] verpflichtet ist. Mit Schriftsatz vom 21. Oktober 2019 hat der Kläger diesen Feststellungsantrag für erledigt erklärt; die Beklagte hat dem widersprochen. Der Kläger hat daraufhin die Feststellung beantragt, dass der Feststellungsantrag zulässig und begründet war.

6

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz hat der Kläger seine Klage um die Feststellung erweitert, dass die Beklagte zur Herausgabe der Nutzungen, die sie aus dem vom Kläger auf die Beitragserhöhungen gezahlten Prämienanteil gezogen hat, verpflichtet ist und diese Nutzungen zu verzinsen hat. Das [X.] hat das landgerichtliche Urteil unter Abweisung der weitergehenden Klage dahingehend abgeändert, dass die Beklagte zur Zahlung von 3.985,67 € nebst Zinsen ab dem 12. Juli 2019 und zur Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 729,23 € verurteilt worden ist. Es hat außerdem festgestellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, soweit der Kläger ursprünglich die Feststellung beantragt hat, dass die Prämienerhöhungen im Tarif      zum 1. Januar 2013, 1. Januar 2015 und 1. Januar 2016, im Tarif       zum 1. Januar 2015 sowie im Tarif      zum 1. Januar 2015 und 1. Januar 2016 unwirksam waren und der Kläger nicht zur Zahlung des [X.] verpflichtet ist. Weiter hat es festgestellt, dass die Beklagte zur Herausgabe der Nutzungen, die sie vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Juli 2019 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf die genannten Beitragserhöhungen gezahlt hat, und zur Verzinsung dieser Nutzungen ab dem 12. Juli 2019 verpflichtet ist.

7

Mit der Revision begehrt die Beklagte die Aufhebung des Berufungsurteils und Klageabweisung, soweit zu ihrem Nachteil die Erledigung des Rechtsstreits im Hinblick auf die ursprünglich beantragte Feststellung der Unwirksamkeit und der fehlenden Zahlungsverpflichtung betreffend die Neufestsetzung im Tarif       zum 1. Januar 2013, im Hinblick auf die ursprünglich beantragte Feststellung der Unwirksamkeit der [X.] in den Tarifen      ,       und      zum 1. Januar 2015 und in den Tarifen      und      zum 1. Januar 2016 auch für die Zeit vor dem 1. November 2019 und im Hinblick auf die ursprünglich beantragte Feststellung der fehlenden Zahlungsverpflichtung des [X.] betreffend die [X.] zum 1. Januar 2015 und 1. Januar 2016 in den Tarifen      und      insgesamt sowie betreffend die Neufestsetzung zum 1. Januar 2015 im Tarif      auch für die Zeit vor dem 1. November 2019 festgestellt worden ist, die Beklagte zur Zahlung von 3.985,67 € nebst Zinsen verurteilt worden ist, deren Verpflichtung zur Herausgabe gezogener Nutzungen bezogen auf die Beitragserhöhung zum 1. Januar 2013 im Tarif       sowie bezogen auf die Beitragserhöhungen zum 1. Januar 2015 und zum 1. Januar 2016 für die Zeit vor dem 1. Januar 2017 und über den 11. Juli 2019 hinaus festgestellt und die Beklagte zur Freistellung des [X.] von vorgerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 729,23 € verurteilt worden ist.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision hat teilweise Erfolg.

9

I. Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist zunächst erforderlich, in der Mitteilung gemäß § 203 Abs. 5 [X.] bezogen auf die konkrete Prämienanpassung die Rechnungsgrundlage zu nennen, deren Veränderung die Prämienanpassung ausgelöst habe. Die [X.] für die [X.] im Tarif       zum 1. Januar 2013, 1. Januar 2015 und zum 1. Januar 2016, im Tarif       zum 1. Januar 2015 sowie im Tarif      zum 1. Januar 2015 und 1. Januar 2016 genügten nicht den zu stellenden Anforderungen. Hingegen genügten die Änderungsmitteilungen aus November 2016 und November 2018 den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Begründung.

Der Feststellungsantrag sei daher insoweit begründet, als die Klageanträge hinsichtlich der in formeller Hinsicht unwirksamen [X.] ursprünglich zulässig und begründet gewesen seien und sich erst durch die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Beitragsanpassung nach Rechtshängigkeit erledigt hätten. Die [X.] seien durch die Zustellung der Klageerwiderung am 30. September 2019 geheilt und zum 1. November 2019 wirksam geworden.

Der Kläger habe einen Anspruch auf Rückzahlung [X.] geleisteter Prämienbeiträge für den unverjährten [X.]raum vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Juli 2019 in Höhe von 3.985,67 [X.] sowie auf Herausgabe der in diesem [X.]raum gezogenen Nutzungen aus den von ihm gezahlten erhöhten Prämienanteilen. Ein Anspruch auf Freistellung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 729,23 [X.] folge aus §§ 280 Abs. 1 Satz 1, 257 BGB.

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nur zum Teil stand.

1. Das Berufungsgericht hat den erforderlichen Inhalt der nach § 203 Abs. 5 [X.] mitzuteilenden maßgeblichen Gründe zutreffend bestimmt. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils mit Urteil vom 16. Dezember 2020 ([X.], [X.], 56) entschieden und im Einzelnen begründet hat, erfordert die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Neufestsetzung der Prämie nach § 203 Abs. 5 [X.] die Angabe der Rechnungsgrundlage, deren nicht nur vorübergehende Veränderung die Neufestsetzung nach § 203 Abs. 2 Satz 1 [X.] veranlasst hat. Dagegen muss der Versicherer nicht mitteilen, in welcher Höhe sich diese Rechnungsgrundlage verändert hat. Er hat auch nicht die Veränderung weiterer Faktoren, welche die Prämienhöhe beeinflusst haben, wie z.B. des Rechnungszinses, anzugeben (Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 aaO Rn. 26).

2. Die Revision hat jedoch teilweise Erfolg, soweit das Berufungsgericht entschieden hat, dass die Begründungen der [X.] nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprachen; das trifft nur zum Teil zu. Ob die Mitteilung einer Prämienanpassung den gesetzlichen Anforderungen des § 203 Abs. 5 [X.] genügt, hat der Tatrichter im jeweiligen Einzelfall zu entscheiden (Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 - [X.], [X.], 56 Rn. 38).

a) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei - und von der Revision zu Recht insoweit nicht angegriffen - entschieden, dass die von der Beklagten mitgeteilten Gründe für die [X.] zum 1. Januar 2015 und 1. Januar 2016 die Voraussetzungen einer nach § 203 Abs. 5 [X.] erforderlichen Mitteilung nicht erfüllten.

b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts war jedoch die Prämienanpassung im Tarif       zum 1. Januar 2013 formell wirksam. Die nach § 203 Abs. 5 [X.] erforderlichen Angaben sind in der dazu erfolgten Mitteilung enthalten. Das Berufungsgericht hat insoweit nicht die von ihm selbst zutreffend bestimmten Maßstäbe angewendet. Die Prämienanpassung wird in dieser Mitteilung damit begründet, dass die Beklagte bei einer bestimmten Abweichung der erforderlichen von den kalkulierten "Leistungsausgaben", d.h. den Versicherungsleistungen, zur Anpassung der Beiträge verpflichtet sei und dies zum 1. Januar 2013 in den gekennzeichneten Tarifen erfolgen müsse. Dem kann der Versicherungsnehmer mit hinreichender Klarheit als Ergebnis der Überprüfung für den konkreten Tarif entnehmen, dass für diesen eine solche Abweichung eingetreten ist.

3. Demgegenüber hat das Berufungsgericht - anders als die Revision meint - in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise die Erledigung des Rechtsstreits hinsichtlich der Feststellung der Unwirksamkeit der [X.] zum 1. Januar 2015 und 1. Januar 2016 sowie hinsichtlich der Feststellung der fehlenden Zahlungsverpflichtung betreffend die Prämienerhöhung zum 1. Januar 2015 im Tarif      festgestellt, ohne diese Feststellung im [X.] auf den [X.]raum ab dem erledigenden Ereignis zu beschränken. Die Feststellung der Erledigung der Hauptsache setzt voraus, dass ein nach Klagezustellung eingetretenes Ereignis die ursprüngliche Klage unzulässig oder unbegründet werden lässt (vgl. [X.], Urteil vom 7. November 2019 - [X.], [X.], 853 Rn. 9 m.w.[X.]; st. Rspr.); daraus folgt aber keine rechtliche Notwendigkeit, den Erledigungszeitpunkt im Tenor festzustellen. Durch die Formulierung im [X.], dass die Klage "ursprünglich" zulässig und begründet war, hat das Berufungsgericht zweifelsfrei festgestellt, dass die Klage bei Klageerhebung noch nicht erledigt war, sondern sich, wie es in den Gründen weiter heißt, erst durch die Mitteilung der maßgeblichen Gründe für die Beitragsanpassung nach Rechtshängigkeit erledigt hat. Die in der Klageerwiderung enthaltenen Angaben zu den Gründen der Prämienanpassung führten zu einer Heilung ex nunc (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 - [X.], [X.], 56 Rn. 41 f.), so dass die [X.] gemäß § 203 Abs. 5 [X.] ab dem zweiten auf die Zustellung der Klageerwiderung am 30. September 2019 folgenden Monat, d.h. zum 1. November 2019, wirksam wurden.

4. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht dagegen angenommen, dass sich auch der Antrag auf Feststellung, dass der Kläger nicht zur Zahlung der [X.] aus den [X.] in den Tarifen      und      zum 1. Januar 2015 und 1. Januar 2016 verpflichtet ist, in der Hauptsache nach Rechtshängigkeit durch die Angaben in der Klageerwiderung erledigt hat.

Die auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache gerichtete Klage hat Erfolg, wenn die ursprüngliche Klage im [X.]punkt des nach ihrer Zustellung eingetretenen erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war und durch dieses Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden ist (vgl. [X.], Urteil vom 7. November 2019 - [X.], [X.], 853 Rn. 9 m.w.[X.]; st. Rspr.). Der Antrag auf Feststellung, dass keine Pflicht zur Zahlung des [X.] besteht, war dagegen schon vor Rechtshängigkeit der am 23. August 2019 zugestellten Klage erledigt und die Klage insoweit nicht ursprünglich zulässig und begründet (vgl. Senatsurteil vom 9. Februar 2022 - [X.]/20, juris Rn. 15). Der Kläger war bereits ab dem 1. Januar 2017 in beiden Tarifen zur Zahlung des [X.], der betragsmäßig den zum 1. Januar 2015 und 1. Januar 2016 erfolgten Erhöhungen entsprach, verpflichtet. Ab der Prämienanpassung zum 1. Januar 2017, die nach der Entscheidung des Berufungsgerichts auch zu diesem [X.]punkt wirksam wurde, bestand ein Anspruch der Beklagten auf Zahlung der Prämie in der durch diese letzte Anpassung festgesetzten neuen Gesamthöhe. Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 16. Dezember 2020 ([X.], [X.], 56 Rn. 55) entschieden hat, bildet eine spätere wirksame Prämienanpassung fortan die Rechtsgrundlage für den Prämienanspruch in seiner Gesamthöhe.

5. Der Kläger kann daher die gezahlten und von der Verjährung nicht erfassten [X.] in den Tarifen      und       nur für den [X.]raum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2016 in Höhe von 806,16 [X.] ((14,93 [X.] + 26,73 [X.] + 4,55 [X.] + 20,97 [X.]) x 12 Monate) zurückverlangen. Hinzu kommen die Zahlungen im Tarif       vom 1. Januar 2016 bis 31. Juli 2019 in Höhe von 624,36 [X.] (14,52 [X.] x 43 Monate), insgesamt daher 1.430,52 [X.].

6. Das Berufungsgericht ist auch zutreffend davon ausgegangen, dass der [X.] des [X.] aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB die [X.], die er ohne wirksame Prämienanpassung gezahlt hat, der Höhe nach uneingeschränkt umfasst.

a) Im Rahmen der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung kommt eine Anrechnung des genossenen Versicherungsschutzes nicht in Betracht, wenn sich bei einem wirksamen Versicherungsvertrag als Rechtsgrund der erbrachten Leistungen nur eine Prämienerhöhung als unwirksam erweist (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 - [X.], [X.], 56 Rn. 46). Soweit die Revision geltend macht, die Beklagte sei durch die empfangenen Zahlungen in Höhe der kalkulierten Risikoprämien nicht bereichert, da diese der Erbringung von Versicherungsleistungen gedient hätten, trifft das nicht zu. Der weiterhin bestehende wirksame Versicherungsvertrag verpflichtete die Beklagte zur Erbringung von Versicherungsleistungen (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 aaO). Eine Entreicherung durch die Tilgung eigener Verbindlichkeiten kommt aber nur in Betracht, wenn der [X.] deshalb freiwerdende Mittel ersatzlos verbraucht; unter diesen Umständen fehlt es an der Ursächlichkeit der [X.]en Zahlung für den (zunächst) durch Tilgung der Verbindlichkeiten entstehenden Vermögensvorteil (vgl. [X.], Urteil vom 27. Oktober 2016 - [X.], [X.], 2319 Rn. 15 m.w.[X.]). Das behauptet die Beklagte jedoch nicht.

Auch [X.] stehen der Pflicht zur Rückzahlung [X.] empfangener [X.], auch soweit sie betragsmäßig der kalkulierten Risikoprämie entsprechen, nicht entgegen. Solange die Prämie nicht in dem nach § 203 Abs. 2 und 5 [X.] vorgeschriebenen Verfahren wirksam angepasst wurde, ist ein gegebenenfalls materiell erhöhter Wert des Versicherungsschutzes nicht zu berücksichtigen (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 - [X.], [X.], 56 Rn. 47). Gerade die Vorschriften zur Prämienanpassung bezwecken es, die Einhaltung des Äquivalenzprinzips und die dauerhafte Erfüllbarkeit der Versicherungsleistungen zu gewährleisten (vgl. Senatsurteil vom 19. Dezember 2018 - [X.], [X.]Z 220, 297 Rn. 49). Es ist daher entgegen der Ansicht der Revision nicht unbillig, den formal nicht wirksam gewordenen Erhöhungsbetrag ungeachtet seiner materiell richtigen Berechnung nicht zu zahlen und gleichzeitig den vertraglich vereinbarten Versicherungsschutz in Anspruch zu nehmen.

b) Die Beklagte kann sich auch nicht auf einen Wegfall der Bereicherung berufen, soweit die gezahlten [X.] der Höhe nach den kalkulierten Beträgen für die Bildung der tariflichen Alterungsrückstellung, für den Beitragszuschlag nach § 149 Satz 1 [X.] und für die Zuschläge nach §§ 7, 8 Krankenversicherungsaufsichtsverordnung ([X.]) entsprechen.

Entreicherung liegt vor, wenn der erlangte Vorteil nicht mehr im Vermögen des Empfängers enthalten ist und auch sonst kein auf die Zuwendung zurückzuführender Vermögensvorteil mehr vorhanden ist ([X.], Urteil vom 27. Oktober 2016 - [X.], [X.], 2319 Rn. 13). Vermögensnachteile des [X.]s sind dabei nur berücksichtigungsfähig, wenn sie bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise adäquat-kausal auf der Bereicherung beruhen (vgl. Senatsurteil vom 11. November 2015 - [X.], [X.], 33 Rn. 36). Die Berechnung der Alterungsrückstellung aufgrund gesetzlicher Vorgaben unabhängig von der Wirksamkeit der [X.] nach geänderten Rechnungsgrundlagen kann aber kein Vermögensnachteil sein, der auf der Prämienanpassung und der rückabzuwickelnden Prämienzahlung der Klägerin beruht (vgl. Senatsurteil vom 17. November 2021 - [X.], juris Rn. 27).

Daran hält der Senat auch unter Berücksichtigung des [X.]s fest. Die Vorschriften über die Berechnung und Bilanzierung der Alterungsrückstellung, auf die sich die Revision beruft, führen nicht dazu, dass [X.] empfangene Zahlungen des Versicherungsnehmers, die nicht als Prämie geschuldet waren, aus dem Vermögen des Versicherers ausscheiden und nicht zurückerstattet werden können, soweit sie der Höhe nach dem Sparanteil der Prämie oder dem Beitragszuschlag nach § 149 Satz 1 [X.] entsprechen. Zwar ist es für die [X.] der Prämie ohne Bedeutung, ob und wann eine aus der [X.] folgende Prämienanpassung gegenüber dem Versicherungsnehmer wirksam wird und in welcher Höhe später Prämienzahlungen geleistet werden. Da die Berechnung der Alterungsrückstellung gemäß § 146 Abs. 1 Nr. 2 [X.], § 341f Abs. 3 Satz 2 HGB in Verbindung mit § 160 Satz 1 Nr. 1 [X.], § 3 [X.] mit den der Beitragsberechnung zugrundeliegenden Rechnungsgrundlagen durchzuführen ist, gilt dies auch für die aus dieser Berechnung folgenden künftigen Verpflichtungen, die der Versicherer als Alterungsrückstellung in seiner Handelsbilanz bei den Passiva abzubilden hat, § 146 Abs. 1 Nr. 2 [X.], §§ 341f Abs. 3, 249 Abs. 1 HGB. Aber aus diesen Vorschriften zur Berechnung und Bilanzierung der Alterungsrückstellung folgt nicht, dass nicht geschuldete Prämienzahlungen diesen Berechnungen folgend wie geschuldete Prämienzahlungen zu verwenden sind und auf diese Weise einen nicht umkehrbaren Vermögensverlust des Versicherers verursachen, der sich deswegen gegenüber dem Versicherungsnehmer auf Entreicherung berufen könnte. Durch die Vorschriften zur Berechnung der Alterungsrückstellung und weiterer Zuschläge und ihre Einstellung in die Bilanz wird der Versicherer im Verhältnis zum Versicherungsnehmer nicht berechtigt, ohne Rechtsgrundlage erlangte Beträge, die nicht der Prämienschuld entsprechen, zu vereinnahmen und der Alterungsrückstellung - oder auch den Zuschlägen nach §§ 7, 8 [X.] - zuzuordnen.

Durch den Verweis auf die aufsichtsrechtlichen Vorschriften zur Prämienkalkulation in § 203 Abs. 1, § 203 Abs. 2 Satz 4 [X.] hat der Gesetzgeber zwar [X.] dieser Bestimmungen im Vertragsrecht abgebildet (vgl. Senatsurteile vom 19. Dezember 2018 - [X.], [X.]Z 220, 297 Rn. 42; vom 16. Juni 2004 - [X.], [X.], 991 unter II 1 a aa [juris Rn. 9]). Aber § 203 Abs. 5 [X.] enthält eine versicherungsvertragliche Regelung zum Wirksamwerden der Prämienanpassung im Verhältnis zum einzelnen Versicherungsnehmer, die nicht von den aufsichtsrechtlichen Vorschriften zur Prämienkalkulation verdrängt wird. Entgegen der Ansicht der Revision kann daher die materiell richtige [X.] der Prämie allein nicht zur Geltung der Neufestsetzung im Vertragsverhältnis führen, wenn die Voraussetzungen des Wirksamwerdens der Prämienanpassung nach § 203 Abs. 5 [X.] nicht erfüllt sind.

Auch mit [X.] kann daher ein Bereicherungsanspruch des [X.] nicht eingeschränkt werden. Einem Bereicherungsanspruch könnte es allenfalls entgegenstehen, wenn der Schutzzweck der Norm, auf deren Anwendung die Unwirksamkeit der Verträge beruht, eine etwaige Rückabwicklung verhindern will (vgl. Senatsurteil vom 7. Mai 1997 - [X.], [X.], 1213 unter [X.] c [juris Rn. 25]). Das ist hier jedoch nicht der Fall. Die Vorschrift über das Wirksamwerden der Prämienanpassung in § 203 Abs. 5 [X.] dient dem Informationsrecht des Versicherungsnehmers (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 - [X.], [X.], 56 Rn. 44) und nicht einem Interesse des Versicherers - oder auch des [X.] - am [X.] nicht geschuldeter Prämien.

c) Falls die Beklagte aus den Zahlungen des [X.] ohne gesetzliche Grundlage Beträge der Alterungsrückstellung zugeführt haben sollte, kommt es für die Entreicherung auf die Möglichkeiten einer Rückbuchung oder späteren Verrechnung gegenüber dem Kläger an. Eine Bereicherung ist nicht weggefallen, soweit der Bereicherte seine eigene Verfügung über den empfangenen Vermögensvorteil wieder rückgängig machen kann (Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 - [X.], [X.], 56 Rn. 52). Dass dies nicht möglich wäre, hat die für den Wegfall der Bereicherung darlegungs- und beweisbelastete Beklagte in den Vorinstanzen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht geltend gemacht. Aber auch das [X.] führt zu keiner anderen Bewertung. Entgegen der Ansicht der Revision ist die Rückzahlung von Leistungen des Versicherungsnehmers, die der Versicherer ohne Rechtsgrund empfangen, aber nach seiner Behauptung wie eine geschuldete Prämienzahlung zum Teil der Alterungsrückstellung zugeführt haben will, keine Auflösung einer Rückstellung im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 2 HGB und daher nicht von deren Voraussetzungen abhängig. Die Auflösung einer Rückstellung in diesem Sinne bedeutet vielmehr die Entfernung der ungewissen Verbindlichkeiten als Passiva aus der Bilanz und damit einen wirtschaftlichen Vorteil für das Unternehmen oder die Ausweisung als Verbindlichkeit, wenn die Ungewissheit über das Bestehen der Verpflichtung entfällt [X.] Bilanz-Komm./Schubert, 13. Aufl. HGB § 249 Rn. 390). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

d) Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht die in der Klageerwiderung hilfsweise erklärte Aufrechnung der Beklagten mit vom Kläger erlangten [X.] abgelehnt. Sind die Gegenforderungen schon nicht bestimmbar und damit nicht hinreichend individualisierbar, hat das die Unzulässigkeit der [X.] (vgl. [X.], Beschluss vom 13. September 2017 - [X.], [X.], 145 Rn. 12). Das war hier der Fall, da die Beklagte keine Angaben zum Aufrechnungsbetrag oder dessen Zusammensetzung gemacht hat. Mit der erstmaligen Bezifferung der Aufrechnungsforderung in Gestalt der Beträge, die sie der Alterungsrückstellung zugeführt oder als Zuschläge nach §§ 7, 8 [X.] verbucht haben will, trägt die Beklagte mit der Revision neue Tatsachen vor, die gemäß § 559 Abs. 1 ZPO in dritter Instanz ausgeschlossen sind.

7. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht eine Pflicht zur Herausgabe von Nutzungen auch insoweit festgestellt, als diese im Jahr 2016 aus den nicht geschuldeten [X.]n gezogen wurden. Der mit der Ziehung der Nutzungen 2016 entstandene Anspruch verjährte mit dem Ablauf des 31. Dezember 2019, bevor die Verjährung des Nutzungsherausgabeanspruchs durch die am 24. Februar 2020 anhängig gewordene Klageerweiterung gehemmt wurde. Entgegen der Ansicht der Revision erfasst die Verjährung dagegen nicht den Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen, die ab dem 1. Januar 2017 aus den im Jahr 2016 gezahlten [X.]n gezogen wurden, da die Verjährungsfrist erst mit der [X.] durch die [X.] zu laufen begann.

Unzutreffend hat das Berufungsgericht außerdem einen Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen insoweit angenommen, als sie in demselben [X.]raum, für den dem Kläger auch Zinsen aus den zurückzuzahlenden Prämienanteilen zugesprochen worden sind, gezogen wurden. Der Anspruch auf Herausgabe der gezogenen Nutzungen ist vielmehr auf die [X.] vor Eintritt der Verzinsungspflicht für die Hauptforderung beschränkt. Prozess- und Verzugszinsen sollen den Nachteil ausgleichen, den der Gläubiger dadurch erleidet, dass er infolge nicht rechtzeitiger Zahlung des Schuldners daran gehindert ist, einen ihm zustehenden Geldbetrag zu nutzen (Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 - [X.], [X.], 56 Rn. 58). Dieser Nachteil wird durch einen Anspruch auf Herausgabe gezogener Nutzungen vollkommen ausgeglichen. Daher besteht neben dem Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen kein Anspruch auf Prozess- oder Verzugszinsen (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 aaO). Eine Pflicht der Beklagten zur Herausgabe gezogener Nutzungen ist daher nur für die [X.] vor dem Verzinsungsbeginn am 12. Juli 2019 festzustellen. Darüber hinaus greift die Revision die Entscheidung des Berufungsgerichts über die Feststellung der Pflicht zur Herausgabe der Nutzungen hinsichtlich dieser [X.] nicht an. Insoweit richtet sie sich auch nicht gegen die festgestellte Pflicht zur Verzinsung der herauszugebenden Nutzungen.

8. Bezüglich der Pflicht der Beklagten, den Kläger von den vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten freizustellen, hat die Revision insoweit Erfolg, als der Kläger lediglich die Freistellung von Kosten in Höhe von 201,71 [X.] verlangen kann.

a) Im Ergebnis zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings einen Schadensersatzanspruch wegen vertraglicher Pflichtverletzung aus §§ 280, 257 BGB angenommen.

Das Berufungsgericht hat die nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Begründung der [X.] als Vertragsverletzung der Beklagten angesehen. Ungeachtet dessen, ob dies bereits eine zum Schadensersatz verpflichtende Pflichtverletzung darstellt, liegt eine solche jedenfalls in der unberechtigten Geltendmachung der nicht geschuldeten [X.] aus den unwirksamen [X.] bei der [X.] der Beklagten (vgl. Senatsurteil vom 9. Februar 2022 - [X.], [X.], 503 Rn. 26). Entgegen der Ansicht der Revision kann diesem Anspruch nicht entgegengehalten werden, dass der Gesetzgeber als Folge einer unzureichenden Begründung in § 203 Abs. 5 [X.] allein das Nichtwirksamwerden der Prämienanpassung vorgesehen habe. Eine Vertragspartei, die von der anderen Vertragspartei etwas verlangt, das ihr nach dem Vertrag nicht geschuldet ist, verletzt ihre Pflicht zur Rücksichtnahme nach § 241 Abs. 2 BGB (Senatsurteil vom 9. Februar 2022 aaO m.w.[X.]). Wenn ein Partner eines gegenseitigen Vertrags aus diesem Vertrag Ansprüche gegen den anderen Partner ableitet, die ihm nicht zustehen, kommt daher ein Anspruch aus der Verletzung vertraglicher Pflichten aus § 280 Abs. 1 BGB in Betracht (vgl. Senatsurteil vom 9. Februar 2022 aaO m.w.[X.]).

b) Von dem Vorwurf des nach § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB vermuteten Verschuldens hat sich die Beklagte nicht entlastet. Soweit sich die Revision darauf beruft, die Beklagte habe ihren Rechtsstandpunkt bis zu einer höchstrichterlichen Klärung der Begründungsanforderungen aus § 203 Abs. 5 [X.] für plausibel halten dürfen, beruft sie sich auf einen Rechtsirrtum, der im Allgemeinen nicht entschuldigt (vgl. Senatsurteil vom 9. Februar 2022 aaO Rn. 27 m.w.[X.]). Insoweit werden an die Sorgfaltspflicht strenge Anforderungen gestellt; es reicht nicht aus, dass sie sich ihre Meinung nach sorgfältiger Prüfung und sachgemäßer Beratung gebildet hat; entschuldigt wäre sie erst, wenn mit der Möglichkeit des Unterliegens im Rechtsstreit nicht zu rechnen war (vgl. Senatsurteil vom 9. Februar 2022 aaO). Davon ist hier nicht auszugehen. Der Versicherer hat die Gestaltung seiner Mitteilungen zu [X.] selbst in der Hand und kann auch angesichts der Auslegungsbedürftigkeit einer Vorschrift, zu der noch keine höchstrichterliche Entscheidung ergangen ist, im Zweifel eine rechtssichere Formulierung wählen (Senatsurteil vom 16. Dezember 2020 - [X.], [X.], 56 Rn. 37).

c) Der Anspruch ist aber nur in Höhe von 201,71 [X.] begründet. Der zugrunde zu legende Gegenstandswert entspricht dem begründeten Rückforderungsanspruch von 1.430,52 [X.] abzüglich einer zur [X.] der anwaltlichen Tätigkeit noch nicht fälligen Prämienrate von 14,52 [X.] für Juli 2019. Bei Ansatz einer 1,3 Geschäftsgebühr errechnet sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in der bis zum 31. Dezember 2020 geltenden Fassung ein Betrag von 201,71 [X.] (115 [X.] Gebühr x 1,3 + 20 [X.] Pauschale + 32,21 [X.] Umsatzsteuer).

III. Die Abänderung der Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren beruht auf § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG und berücksichtigt die einseitige Teilerledigungserklärung des [X.].

Prof. Dr. Karczewski     

      

Harsdorf-Gebhardt     

      

Dr. Brockmöller

      

Dr. Bußmann     

      

Dr. Bommel     

      

Meta

IV ZR 2/21

21.09.2022

Bundesgerichtshof 4. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Köln, 1. Dezember 2020, Az: 9 U 18/20

§ 812 Abs 1 S 1 Alt 1 BGB, § 818 Abs 3 BGB, § 249 Abs 1 HGB, § 249 Abs 2 S 2 HGB, § 341f Abs 3 S 2 HGB, § 3 KVAV, § 7 KVAV, § 8 KVAV, § 146 Abs 1 Nr 2 VAG, § 149 S 1 VAG, § 160 S 1 Nr 1 VAG, § 203 Abs 2 S 1 VVG, § 203 Abs 5 VVG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.09.2022, Az. IV ZR 2/21 (REWIS RS 2022, 5253)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 5253 MDR 2022, 1346-1347 REWIS RS 2022, 5253

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