Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2008, Az. IV ZR 191/05

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 1941

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am:

17. September 2008

[X.]

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]Z: nein [X.]R: ja [X.]S (n.F.) §§ 75, 39; [X.] § 307 Bk Die Umstellung der Dynamisierung von der Anpassung des gesamtversorgungsfähi-gen Entgelts entsprechend der Entwicklung der Versorgungsbezüge der [X.] des [X.] auf eine jährliche Anpassung um 1% ihres Betrages jeweils zum 1. Juli ist wirksam (im [X.] an [X.], 34 und [X.], 377). [X.], Urteil vom 17. September 2008 - [X.] - [X.]

LG Karlsruhe - 2 -

Der IV. Zivilsenat des [X.]gerichtshofes hat im schriftlichen Verfahren gemäß § 128 Abs. 2 ZPO mit Schriftsatzfrist bis zum 22. August 2008 durch [X.], [X.], [X.], die Richterin Dr. [X.] und [X.] für Recht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 26. Juli 2005 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen, soweit sie sich gegen die Zurückweisung des [X.] zu 1) richtet, und als unbegründet zurückgewiesen, soweit sie die Zurückweisung des [X.] zu 2) be-trifft. Streitwert: bis 8.000 •
Von Rechts wegen
Tatbestand:

Die beklagte Versorgungsanstalt des [X.] und der Länder ([X.]) hat die Aufgabe, Angestellten und Arbeitern der an ihr beteiligten Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Wege privatrechtlicher Versi-cherung eine zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebe-nenversorgung zu gewähren. Mit Neufassung ihrer Satzung vom 22. November 2002 (BAnz. [X.] vom 3. Januar 2003) stellte sie ihr [X.] rückwirkend zum 31. Dezember 2001 um. Den 1 - 3 -

Systemwechsel hatten die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Diens-tes im Tarifvertrag Altersversorgung vom 1. März 2002 ([X.]) vereinbart. Damit wurde das frühere - auf dem Versorgungstarifvertrag vom 4. No-vember 1966 beruhende - endgehaltsbezogene Gesamtversorgungssys-tem aufgegeben und durch ein auf einem Punktemodell beruhendes Be-triebsrentensystem ersetzt.
Bei der im Jahre 1948 geborenen Klägerin ist der Versorgungsfall bereits eingetreten. Sie bezieht seit dem 1. Dezember 2001 von der [X.] eine Versorgungsrente wegen voller Erwerbsminderung. Die neue Satzung der [X.] ([X.]S) enthält dazu Übergangsregelungen zum Erhalt der bis zur Systemumstellung erworbenen Rentenansprüche. Als sog. Besitzstandsrentnerin fällt die Klägerin unter die Bestimmungen der §§ 75, 39 [X.]S. Diese lauten in ihrem hier maßgeblichen Teil wie folgt: 2 § 75 Am 31. Dezember 2001 Versorgungsrentenberech-tigte (1) Die Versorgungsrenten, die sich ohne Berücksichti-gung von Nichtzahlungs- und Ruhensregelungen erge-ben, und die [X.] nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Satzungsrecht werden für die am 31. Dezember 2001 Versorgungsrentenberechtig-ten und versorgungsrentenberechtigten Hinterbliebenen zum 31. Dezember 2001 festgestellt. (2) Die nach Absatz 1 festgestellten Versorgungsrenten werden vorbehaltlich des Absatzes 3 als Besitzstands-renten weitergezahlt und entsprechend § 39 dynamisiert. – - 4 -

§ 39 Anpassung Die Betriebsrente wird jeweils zum 1. Juli - erstmals ab dem [X.] - um 1 Prozent ihres Betrages erhöht.
Die Klägerin hat zum einen die volle Berücksichtigung ihrer Vor-dienstzeiten aus einer Tätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes bei der Berechnung ihrer Versorgungsrente verlangt und die Feststellung er-strebt, dass ihr eine Versorgungsrente auf der Grundlage einer gesamt-versorgungsfähigen Zeit von 398 Monaten zu gewähren ist (Antrag zu 1). Zum anderen hat sie die Dynamisierung ihrer Rente gemäß § 39 [X.]S beanstandet und begehrt, dass die Anpassung weiterhin auf der [X.] des § 56 [X.]S in der bisherigen Fassung zu erfolgen hat (Antrag zu 2). Diese Bestimmung sah eine Anpassung des gesamtversorgungsfähi-gen Entgelts entsprechend der Entwicklung der Versorgungsbezüge der Versorgungsempfänger des [X.] vor. 3 Damit ist sie vor dem [X.] und dem Berufungsgericht ohne Erfolg geblieben. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, so-weit der Antrag zu 2) abgewiesen worden ist, die Verpflichtung der [X.] festzustellen, eine jährliche Rentenanpassung entsprechend der bisherigen Regelung nach § 56 [X.]S a.F. vorzunehmen, soweit der [X.] berechnete Betrag die Höhe von 1% übersteigt. 4 Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Revision. Sie hält die Beschränkung der Revision für unwirksam, greift das Berufungsurteil in vollem Umfang an und begehrt hilfsweise die Feststellung, dass die von der [X.] gemäß ihrer neuen Satzung erteilte Startgutschrift den Wert der von ihr erlangten Anwartschaft auf eine bei Eintritt des Versi-cherungsfalles zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlegt. 5 - 5 -

Entscheidungsgründe: 6 Die Revision ist teilweise unzulässig, im Übrigen unbegründet.

[X.] Die Beschränkung der Revisionszulassung ist wirksam. Sie ist deshalb statthaft, weil die Klaganträge für sich betrachtet verschiedene Streitgegenstände und damit tatsächlich und rechtlich selbständige, ab-trennbare Teile des Gesamtstreitstoffs darstellen, die auch Gegenstand eines Teilurteils sein könnten (Senatsurteil vom 22. März 2006 - [X.] - NJW-RR 2006, 1091 unter [X.]; [X.]Z 161, 15, 17 f.; [X.], Urteile vom 28. Oktober 2004 - [X.] - [X.]-Report 2005, 393 unter [X.]; vom 5. November 2003 - [X.]/02 - [X.]-Report 2004, 262 unter II). Es geht nicht um eine - dann unzulässige - Beschränkung auf [X.] Rechtsfragen innerhalb eines Anspruchs, etwa um einzelne Po-sitionen innerhalb der Rentenberechnung, sondern um die (künftige) Dy-namisierung der zum Stichtag festgestellten Besitzstandsrente. Deren Berechnung ist allein vom insoweit selbständigen Antrag zu 1) erfasst, der auf die volle Berücksichtigung der Vordienstzeiten bei Ermittlung der gesamtversorgungsfähigen Zeit abzielt; sie bleibt vom Antrag zu 2) [X.]. 7 Dem Senat ist daher das Berufungsurteil nicht in vollem Umfang zur rechtlichen Nachprüfung angefallen. Die Revision der Klägerin ist unzulässig, soweit sie sich auf die Entscheidung des Berufungsgerichts bezieht, die zum Antrag zu 1) ergangen ist. Der hilfsweise Feststellungs-antrag der Klägerin, der sich seinem Inhalt nach allenfalls auf den Antrag zu 1) beziehen und zu diesem in einem Eventualverhältnis stehen kann, geht schon deshalb ins Leere. 8 - 6 -

9 I[X.] Soweit sich die Revision gegen die Zurückweisung des [X.] zu 2) richtet, ist sie unbegründet. 1. Das Berufungsgericht hat gemeint, dass die Bestimmungen der §§ 39, 75 Abs. 2 Satz 1 [X.]S n.F. weder gegen höherrangiges Recht noch - bei unterstellter Anwendbarkeit dieser Vorschriften - gegen die §§ 307 ff. [X.] verstoßen. 10 2. Es befindet sich damit im Einklang mit der Rechtsprechung des [X.]arbeitsgerichts. Dieses hat sich in seiner Entscheidung vom 27. März 2007 ([X.], 34 [X.]. 64 ff.; bestätigt durch Urteil vom 29. Januar 2008 [X.], 377) mit den Bestimmungen der §§ 37, 69 des Statuts der [X.] Zusatzversorgungskasse für Sparkassen ([X.]) befasst. Diese Regelungen sind inhaltsgleich mit den hier entschei-dungserheblichen §§ 39, 75 Abs. 2 Satz 1 [X.]S n.F. 11 Das [X.]arbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 27. März 2007 aaO dazu ausgeführt: 12 "[e)] Die Umstellung der Dynamik von einer Anpassung des ge-samtversorgungsfähigen Entgelts entsprechend der Entwicklung der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge (§ 47 [X.] aF) auf eine jährliche Anpassung der Renten um 1 % jeweils zum 1. Juli (§ 37 [X.] nF, der nach § 69 Abs. 2 Satz 1 [X.] nF auch für Besitzstandsrenten gilt) ist rechtlich nicht zu beanstanden. 13 aa) Auch bei der Überprüfung der Neuregelung der Rentenanpas-sung durch die Allgemeinen Versicherungsbedingungen des [X.] kommt es nicht darauf an, ob eine Inhaltskontrolle nach 14 - 7 -

§ 307 [X.] stattfindet oder nach § 307 Abs. 3 iVm. § 310 Abs. 4 Satz 3 [X.] ausgeschlossen ist. Die Änderung der Dynamisie-rungsvorschriften genügt den Anforderungen des § 307 [X.]. (1) Der Schutz des § 307 [X.] kommt der Klägerin zugute, obwohl sie nicht Partnerin des Versicherungsvertrages mit dem [X.] ist. § 307 [X.] schützt auch die Interessen Dritter, die Rechte aus dem Vertrag herleiten können oder durch diesen unmittelbar [X.] sind ([X.] 11. Juni 2003 - IV ZR 158/02 - [X.]Z 155, 132, zu [X.] a der Gründe). Dazu gehören die nach den [X.] versi-cherten rentenberechtigten Arbeitnehmer. 15 (2) Nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 2 [X.] sind [X.] in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Dies ist im Zwei-fel anzunehmen, wenn eine Bestimmung wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so ein-schränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. Da der Beklagte als Körperschaft des öffentlichen Rechts eine öf-fentliche Aufgabe wahrnimmt, sind bei der gebotenen umfassen-den Abwägung der beiderseitigen Interessen schon deshalb die objektiven Wertentscheidungen des Grundgesetzes und die Grund-rechte, insbesondere der Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) und die Eigentumsgarantie (Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG) zu [X.] (vgl. [X.] 29. September 1993 - [X.] - [X.], 1505, zu 1 c der Gründe). Einer solchen Inhaltskontrolle hält § 37 [X.] nF iVm. § 69 Abs. 2 Satz 1 [X.] nF stand. 16 - 8 -

17 Die bisherige Regelung in § 47 Abs. 1 [X.] a.F. knüpfte an die Erhöhung oder Verminderung der Versorgungsbezüge der [X.] des [X.] an und verlangte bei einer [X.] Veränderung eine Neuberechnung des gesamtversor-gungsfähigen Entgelts. Die Neuregelung sieht eine eigenständige Anpassung um [X.] in jedem Jahr vor. Diese Regelung ist [X.] derzeit ungünstiger als die bisherige. Gleichwohl ist die Änderung des Anpassungsmaßstabes zumindest derzeit gerechtfertigt. Der Zweck des [X.], durch eine vom [X.] zu zahlende Rente zur Existenz-sicherung des Versicherten im Alter ergänzend beizutragen, wird durch die Änderung des Anpassungsmaßstabes nicht beeinträch-tigt. Bei der inhaltlichen Ausgestaltung kommt dem [X.] eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zu. Der Vertragszweck des [X.] wird nicht schon dadurch gefährdet, dass die Dynamisierung der Versorgungsrenten nicht mehr an die [X.] oder [X.] bei den Versorgungsbezügen der Ver-sorgungsempfänger des [X.] anknüpft. Da die vom [X.] gewährte Zusatzversorgung der Existenzsicherung im Alter dient, bedarf es grundsätzlich einer wiederkehrenden Anpassung der Renten an die veränderten wirtschaftlichen Verhältnisse. Nur so kann verhindert werden, dass auf Grund der Kaufkraftentwicklung ein fortlaufender Wertverlust der Renten eintritt und diese über kurz oder lang ihre existenzsichernde Funktion nicht mehr erfüllen können ([X.] 11. Juni 2003 - IV ZR 158/02 - [X.]Z 155, 132, zu [X.] e der Gründe). 18 - 9 -

19 Diesen Anforderungen genügen die Regelungen in § 11 Abs. 1 [X.]-K und § 37 [X.] nF. Die existenzsichernde Funktion der Zusatzversorgung ist derzeit in ausreichendem Umfang sicherge-stellt. Die Teuerungsrate wurde nahezu ausgeglichen. Die Neure-gelung ist nicht deshalb unangemessen, weil die Beamtenpensio-nen stärker stiegen und über die Erhaltung der Kaufkraft [X.] ([X.] 11. Juni 2003 - IV ZR 158/02 - aaO, zu [X.] e der Gründe). Angesichts ausgebliebener Erhöhungen der Beamten-pensionen ist es nicht ausgeschlossen, dass die Neuregelung in Zukunft für die Rentner sogar günstiger ist als § 47 [X.] aF. Auch der Gesetzgeber hat die Anpassung in Höhe von [X.] im [X.] Dienst für sachgerecht angesehen (§ 18 Abs. 4 [X.]). Vor allem ist zu berücksichtigen, dass die Regelung des [X.] auf einer tariflichen Bestimmung der Tarifvertragsparteien beruht und mit dieser inhaltsgleich ist. Jedenfalls derzeit über-schreiten sie bei der zu verzeichnenden Teuerung ihren Beurtei-lungs- und Gestaltungsspielraum nicht. Auf eine Änderung der Verhältnisse, insbesondere steigende Kaufkraftverluste, können die Tarifvertragsparteien angemessen reagieren. § 39 Abs. 2 Satz 2 [X.]-K ermöglicht es ihnen, die Dynamisierungsregelung des § 11 Abs. 1 [X.]-K "gesondert ohne Einhaltung einer Frist [X.] schriftlich" zu kündigen. [X.]) § 37 [X.] nF iVm. § 69 Abs. 2 Satz 1 [X.] verstößt nicht gegen den Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG und die sich aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) ergebenden Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes. 20 - 10 -

21 (1) Der Eigentumsschutz des Art. 14 Abs. 1 GG erstreckt sich auf Renten aus der Sozialversicherung (vgl. ua. [X.] 1. Juli 1981 - 1 BvR 874/77 - u.a. [X.]E 58, 81, zu [X.] der Gründe). Eine Dynamisierung gehört zu den Wesensmerkmalen der gesetzlichen Rentenversicherung und schützt vor unverhältnismäßigen Vermin-derungen der Versorgungsleistungen ([X.] 28. April 1999 - 1 BvL 32/95 -, - 1 BvR 2105/95 - [X.]E 100, 1, zu C [X.] d der Gründe; 15. September 2006 - 1 BvR 799/98 - NJ 2006, 553, zu I[X.] a cc der Gründe). Ohne die Einbeziehung der gesetzlich inten-dierten Wertsicherungsfunktion würde der dem Recht auf Rente zuerkannte Eigentumsschutz entwertet. Die zwangsweise Einbin-dung in die gesetzliche Rentenversicherung begründet einen er-höhten Schutzbedarf (vgl. [X.] 31. Juli 2002 - [X.] RA 120/00 R - [X.]E 90, 11, zu 3 c der Gründe). Die gesetzliche Rentenversicherung und die in sie überführten [X.] und Sonderversorgungssysteme der [X.] weisen erhebliche Unterschiede zu einer tarifvertraglichen Zusatzversorgung auf. Selbst wenn eine Dynamisierung tarifvertraglicher Zusatzversor-gungsansprüche den gleichen Eigentumsschutz genießen würde wie die Dynamisierung der gesetzlichen Rentenversicherung, [X.] dies nicht bedeuten, dass eine bestimmte Dynamisierung ver-fassungsrechtlich geschützt ist. Lediglich eine unverhältnismäßige Verschlechterung des einmal erreichten Leistungsniveaus wird verhindert (vgl. [X.] 28. April 1999 - 1 BvL 32/95 -, - 1 BvR 2105/95 - [X.]E 100, 1, zu C [X.] d der Gründe; 15. September 2006 - 1 BvR 799/98 - NJ 2006, 553, zu I[X.] a cc der Gründe). Ein derartiger Eingriff liegt nicht vor. 22 - 11 -

23 Auf Grund des [X.] in § 2 [X.] und wegen des tarifvertraglichen Ablöseprinzips musste die Klägerin mit einer Än-derung der Zusatzversorgung einschließlich des Anpassungssat-zes auch nach Eintritt des Versicherungsfalles rechnen. Die Ände-rung der Dynamisierung ist jedenfalls derzeit nicht unverhältnis-mäßig. Die Tarifvertragsparteien durften für den gesamten öffentli-chen Dienst einen einheitlichen Anpassungssatz festlegen, ohne auf die Verhältnisse des einzelnen Arbeitgebers oder der [X.] abzustellen. Dies entspricht der Funktion eines Flächentarifvertrages. (2) Ein weitergehender Schutz lässt sich entgegen der Ansicht der Klägerin nicht aus Art. 1 des Zusatzprotokolls zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten herleiten. Diese Bestimmung erfasst unter Umständen zwar auch den auf [X.] beruhenden Pensionsanspruch, garantiert jedoch keine Rente in einer bestimmten Höhe. Zulässig sind Eingriffe im öffent-lichen Interesse, wobei auch insoweit der [X.] zu beachten ist (EGMR 27. September 2001 - 40862/98 - NJW 2003, 2441; 2. Februar 2006 - 51466/99 -, - 70130/01 - NVwZ 2006, 1274). Diesen Anforderungen ist, wie ausgeführt, genügt." 24 - 12 -

25 3. Der Senat tritt diesen Erwägungen mit Blick auf die hier in Rede stehenden Regelungen der §§ 75 Abs. 2, 39 [X.]S in vollem Umfang bei. Sie gründen sich nicht zuletzt auf die umfassend berücksichtigte Recht-sprechung des Senats, die im Einzelnen angeführt worden ist; ihnen ist deshalb nichts hinzuzufügen. [X.] [X.] [X.] Dr. [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 14.01.2005 - 6 O 149/04 - [X.], Entscheidung vom 26.07.2005 - 12 U 67/05 -

Meta

IV ZR 191/05

17.09.2008

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 17.09.2008, Az. IV ZR 191/05 (REWIS RS 2008, 1941)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 1941

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