Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.06.2003, Az. IV ZR 158/02

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2003, 2754

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[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]Verkündet am:11. Juni 2003HeinkampJustizobersekretärals Urkundsbeamterder Geschäftsstellein dem [X.]: ja[X.]Z: ja[X.]R: ja_____________________[X.]S § 54 (1); [X.] § 9 [X.], [X.]; BGB § 307 [X.], [X.]; GG Art. 14 Abs. 1 [X.] der [X.] [X.] ([X.])ist die Auswechslung des Anpassungsmaßstabes für die [X.]n von [X.] zu den Lebenshaltungskosten wirksam.[X.], Urteil vom 11. Juni 2003 - [X.] - [X.] 2 -Der IV. Zivilsenat des [X.] hat durch den [X.], [X.], die Richterinnen [X.] und [X.] und [X.] auf die mündlicheVerhandlung vom 11. Juni 2003für Recht erkannt:Die Revision des [X.] gegen das Urteil des 7. Zi-vilsenats des [X.] vom 8. Mai2002 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.Von Rechts [X.]:Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der mit der 53. und54. Satzungsänderung der beklagten [X.] [X.] vorgenommenen Änderung des § 54 ihrer Satzung ([X.]S),durch die mit Wirkung ab 1. Januar 2000 die Anpassung der [X.], und zwar auch der bereits bewilligten, an die Veränderungder Lebenshaltungskosten gekoppelt worden ist.Die Erstberechnung der [X.]n beruht bei der [X.] auf dem Grundgedanken einer aus einer Grundrente, die meistaus der gesetzlichen Rentenversicherung stammt, und einer zusätzlichen[X.] zusammengesetzten Gesamtversorgung, die in einemangemessenen Prozentsatz des zuletzt erzielten Nettoeinkommens be-- 3 -steht. Zur Ermittlung der [X.] wird zunächst auf [X.] der gesamtversorgungsfähigen Zeit und des gesamtversor-gungsfähigen Entgelts die Gesamtversorgung berechnet und werden so-dann von dieser die anrechnungsfähigen Bezüge, insbesondere die ge-setzliche Rente, abgezogen. Die verbleibende Differenz ergibt die [X.] (§§ 37 ff. [X.]S). Bis zum 31. Dezember 1999 war auchdie Anpassung (Dynamisierung) der [X.]n zweistufig gere-gelt. Sowohl bei einer Änderung der als Maßstab für die Gesamtversor-gung gewählten Versorgungsbezüge der Beamten des [X.] als auchbei einer Änderung der von der Gesamtversorgung abzuziehenden ge-setzlichen Renten war die [X.] jeweils neu zu [X.] 54 (1) und (2) [X.]S a.F. hatte folgenden Wortlaut:"(1) Werden nach dem Tag des Beginns der Versorgungs-rente (§ 61) die Versorgungsbezüge der Versorgungsemp-fänger des [X.] infolge von Veränderungen der wirt-schaftlichen Verhältnisse ... allgemein erhöht oder vermin-dert, wird das der Berechnung der [X.] liegende gesamtversorgungsfähige Entgelt zudemselben Zeitpunkt und in dem gleichen Ausmaß ange-paßt. Die Gesamtversorgung und die [X.]sind alsdann neu zu errechnen ...(2) Werden nach dem Tag des Beginns der Versorgungs-rente (§ 61) die Renten aus der gesetzlichen Rentenversi-cherung nach §§ 65, 254 c SGB VI angepaßt, sind die nach§ 37 Abs. 2, § 46 Abs. 2, § 47 Abs. 4 und § 66 Abs. 2Satz 2 berücksichtigten Bezüge zu demselben Zeitpunktunter Anwendung des neuen aktuellen [X.] ... [X.]. Die [X.] ist unter [X.] zu diesem Zeitpunkt maßgebenden Gesamtversorgungneu zu errechnen."Demgegenüber lautet die geänderte Fassung des § 54 (1):- 4 -"Die nach §§ 37 Abs. 1, 46 Abs. 1 und 47 Abs. 1 errechnete[X.] wird jeweils am 01. Juli eines jeden [X.] entsprechend den Veränderungen der [X.] im vorangegangenen Kalenderjahr auf der Grundla-ge des vom Statistischen [X.]amt veröffentlichten [X.] alle Haushalte der [X.]republik Deutschland ange-paßt ..."Der Kläger bezieht seit dem 1. Dezember 1992 von der [X.]-knappschaft B. eine Altersrente (gesetzliche Rente) und von der [X.] eine [X.]. Die Beklagte führte erstmals zum [X.] eine Anpassung der [X.] auf der Grundlage des § 54[X.]S durch, die auf der Basis eines Erhöhungssatzes von 1,3% ein [X.] der Rente von 1.868,35 DM auf 1.892,64 DM bewirkte.Der Kläger hält die Änderung der Anpassungsregelung für [X.]. Er meint, die Lösung der Dynamisierung der [X.]nvon der Nettolohnentwicklung und ihre Reduzierung auf einen bloßenTeuerungsausgleich stellten eine so tiefgreifende [X.], daß dies gegen [X.] und Glauben verstoße und rechtswidrig in [X.] der Versicherten eingreife. Es sei davon auszugehen, daßdie Neuregelung zumindest langfristig zu einer geringeren jährlichenRentenerhöhung führen werde. Auch würden die Versicherten der [X.] gegenüber den Beamten benachteiligt. Der Kläger hat beantragt,die Beklagte zu verurteilen, seine [X.] ab dem 1. Juli 2000auf der Grundlage der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden alten An-passungsregelung zu berechnen, und hat außerdem die Feststellung be-gehrt, daß die Neufassung unwirksam [X.] und [X.] haben die Klage abgewiesen.Mit seiner zugelassenen Revision verfolgt der Kläger seine Anträge [X.].Entscheidungsgründe:Die Revision hat keinen Erfolg.[X.] Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt: Die Ände-rung halte der richterlichen Inhaltskontrolle stand. Die [X.] nicht in unverhältnismäßiger Weise in die nach Art. 14 geschütztenVersorgungsansprüche des [X.] ein und führe auch nicht zu einerwillkürlichen Ungleichbehandlung (Art. 3 GG), so daß weder Verfas-sungsrecht Vorschriften noch der Grundsatz von [X.] und Glauben ver-letzt seien. Die Dynamisierung der [X.]n entsprechend [X.] der Lebenshaltungskosten sei sachgerecht. Auch [X.] der [X.], die Anpassung der [X.]n von der un-gewissen Entwicklung der Versorgungsbezüge der Beamten und der ge-setzlichen Rente zu lösen, sei legitim und vermeide Nachteile der bishe-rigen Regelung. Möglicherweise unterbleibende Erhöhungen und mögli-che Verringerungen der Beamtenversorgung könnten sich nicht mehrnachteilig auf die [X.] auswirken, ebensowenig wie eineErhöhung der gesetzlichen Rente oder überproportionale Erhöhungender fiktiven Abzüge zur Ermittlung des für die Gesamtversorgung erheb-lichen fiktiven [X.]. Die Beklagte sei auch nicht ver-pflichtet, die Anpassung an der Beamtenversorgung zu orientieren. Zwar- 6 -sei es das Ziel der Gesamtversorgung, den Versicherten eine [X.] vergleichbare Alterssicherung zu verschaffen. [X.] der grundsätzlichen Unterschiede zwischen der von der [X.]gewährten Zusatzversorgung und der eine Vollversorgung bildendenBeamtenversorgung stehe die Art und Weise der Dynamisierung jedochim Ermessen des [X.]. Die Versicherten würden durch [X.] auch nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt. Selbst wenn,was sich nicht vorhersagen lasse, ein nachteiliger Effekt eintreten sollte,werde dieser nicht unverhältnismäßig sein, weil die Kaufkraft der [X.] bleibe, so daß die Versicherten in ihrer Lebensführung nicht be-einträchtigt würden. Auch ein Verstoß gegen den [X.] des Vertrauensschutzes liege wegen des weiten Gestaltungs-spielraums der [X.] bei der Anpassung nicht vor. Schließlich seiauch kein Verstoß gegen Art. 3 GG ersichtlich. Mit der Beamtenversor-gung als Vollversorgung sei die von der [X.] geleistete bloß ergän-zende Versorgung nicht vergleichbar.I[X.] Diese Ausführungen des Berufungsgerichts sind jedenfalls [X.] richtig.1. Bei der Satzung der [X.] handelt es sich um [X.], die, weil sie Versicherungen regeln, als Allge-meine Versicherungsbedingungen anzusehen sind. Jedenfalls seit [X.] gültigen Satzung schließt die Beklagte - als Versicherer - Gruppen-versicherungsverträge ab, bei denen nicht die einzelnen Arbeitnehmersondern die beteiligten Arbeitgeber (§ 2 [X.]S) Versicherungsnehmersind; bezugsberechtigt ist nach § 20 Abs. 2 Satz 3 [X.]S der [X.] -te, also der einzelne Arbeitnehmer ([X.], Urteil vom 30. November 1988- IVa ZR 68/88 - [X.] 1989, 123).Die grundsätzliche Befugnis der [X.] zu Änderungen ihrerSatzung ergibt sich aus § 16 [X.]S. Nach § 16 Abs. 1 [X.]S [X.] Satzungsänderungen wirken gemäß Abs. 4 der Bestimmung auch fürdie bestehenden [X.] und die bereits [X.]. Dieser Änderungsvorbehalt ist wirksam ([X.], Urteil vom30. November 1988, aaO); auf die Zustimmung des Versicherten zu einerÄnderung kommt es nicht an ([X.], Urteil vom 10. Mai 1995 - [X.]/94 - NVwZ 1996, 94; vgl. auch [X.]Z 103, 370, 381 zur VBL-Satzung).2. Der Inhalt der streitigen Änderung hält der richterlichen [X.]) Die Anpassungsregelung des § 54 [X.]S unterliegt der richterli-chen Inhaltskontrolle nach § 9 [X.] und § 307 BGB. Sie gehört nicht zudem nach §§ 8 [X.], 307 Abs. 3 BGB kontrollfreien engen Bereich [X.], ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheitoder Bestimmbarkeit des wesentlichen [X.] ein [X.] nicht mehr angenommen werden kann, sondern zu den kontroll-fähigen Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen einschränken, ver-ändern, ausgestalten oder modifizieren. Auf den Schutz der demnachanwendbaren §§ 9 [X.], 307 Abs. 3 BGB darf sich der Kläger berufen,obwohl er nicht Partner des Versicherungsvertrages mit der [X.]ist. Grundsätzlich sind in den Schutz der §§ 9 [X.], 307 BGB auch [X.] solcher Dritter einbezogen, die Rechte aus dem [X.] -leiten können oder durch diesen unmittelbar berechtigt sind ([X.]Z 142,103, 107); dazu gehören hier die bei der [X.] [X.]) Nach §§ 9 Abs. 1, Abs. 2 Ziff. 2 [X.], 307 Abs. 1 Satz 1,Abs. 2 Ziff. 2 BGB sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedin-gungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders ent-gegen den Geboten von [X.] und Glauben unangemessen benachteili-gen; dies ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung wesentli-che Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des [X.], so einschränkt, daß die Erreichung des Vertragszwecks gefährdetist. Da die Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 [X.]S) eineöffentliche Aufgabe wahrnimmt, sind bei der gebotenen umfassendenAbwägung der beiderseitigen Interessen auch die objektiven Wertent-scheidungen des Grundgesetzes und die Grundrechte, insbesondere [X.] (Art. 3 Abs. 1 GG) und die Eigentumsgarantie(Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG), zu berücksichtigen (vgl. [X.]Z 103, 370, 383;[X.], Urteil vom 29. September 1993 - [X.] - [X.], 1505unter 1 c). Unter Anlegung dieses Maßstabs führt die Neufassung des§ 54 [X.]S zu keiner unangemessenen Benachteiligung der Versicher-ten.c) Der Zweck des [X.], durch eine[X.] zur Existenzsicherung im Alter ergänzend beizutragen,wird durch die Änderung des [X.] nicht beeinträchtigt.Denn auch der geänderte Maßstab (Lebenshaltungskosten) gewährlei-stet, daß die Versicherten ihre bisherige Lebensführung aufrechterhaltenkönnen. Der reale Geldwert, die Kaufkraft der gewährten Versorgungs-rente, bleibt [X.] 9 -d) Der Wegfall der Anpassung der Renten nach Maßgabe der Ver-änderungen bei der Beamtenversorgung des [X.] führt nicht zu einerVertragszweckgefährdung.Bei der Gründung der [X.] im Jahre 1926 war es zwar [X.] für die Einführung der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebe-nenversorgung, daß im öffentlichen Dienst eine Personalvermehrungdurch Einstellung von Arbeitern und Angestellten stattgefunden hatte, diezum Teil dieselben Aufgaben erfüllten wie die Beamten, deren Altersver-sorgung nur durch die Sozialversicherungsrente sich jedoch wesentlichvon der [X.] unterschied; diese ungleiche Behandlung sollteausgeglichen werden (vgl. [X.]Z 103, 370, 383; [X.], [X.] des öffentlichen Dienstes Teil [X.]. 2). Diese Zielsetzung liegt der Tätigkeit der [X.] auch weiterhinzugrunde. Aus dieser Zielsetzung folgt aber kein Anspruch des [X.], die Zusatzversorgung in jeder Weise so auszugestalten, daß [X.] beamtengleiche Versorgung gewährleistet. Vielmehr bleibt [X.] dem Konsens der Sozialpartner überlassen, in [X.] die Versorgung der Arbeiter und Angestellten des öffentlichenDienstes an die Versorgung der Beamten angeglichen werden soll([X.]Z 103, 370, 384). Bei der inhaltlichen Ausgestaltung dieser Ent-scheidung kommt dem Satzungsgeber weitgehende Gestaltungsfreiheitzu. Dabei können die grundsätzlichen Unterschiede zur Beamtenversor-gung nicht unberücksichtigt bleiben, die ihrer Natur nach eine Vollver-sorgung darstellt, während den Leistungen der Zusatzversorgung nur er-gänzender Charakter zukommt; die schlichte Übernahme von Regelun-gen des Beamtenrechts kann sich deshalb im Einzelfall sogar als [X.] 10 -stemwidrig darstellen ([X.], Urteil vom 11. Dezember 1985 - [X.]/83 - [X.], 259 unter II). Gilt das schon für den Anspruch [X.] an sich, so gilt das erst recht für die Frage der Dyna-misierung einer bereits zu gewährenden [X.]. [X.] der Vertragszweck des [X.] nicht schondadurch gefährdet, daß die Dynamisierung der [X.]n nacheinem anderen Maßstab erfolgt als in Anknüpfung an Erhöhungen oderVerminderungen bei den Versorgungsbezügen der Versorgungsempfän-ger des [X.].e) Der Vertragszweck verbietet es auch nicht, bei der [X.] [X.]n auf die Veränderungen bei den [X.] abzustellen. Das gilt selbst dann, wenn die Versorgung der [X.] des [X.] - die ihrerseits an die Gehälter der aktiven [X.] (§ 70 Abs. 1 [X.]) - Steigerungen erfährt, die über die Er-haltung der Kaufkraft hinausgehen.Die von der [X.] gewährte Zusatzversorgung, der ebenso wieder gesetzlichen Grundrente eine Lohnersatzfunktion zukommt, dient [X.] im Alter. Das erfordert grundsätzlich ihre Dynamisie-rung, d.h. eine wiederkehrende Anpassung der Renten an die [X.] wirtschaftlichen Verhältnisse. Denn nur so kann verhindert werden,daß [X.] ein fortlaufender Wertverlust der Renten mit [X.] eintritt, daß diese über kurz oder lang ihre [X.] nicht mehr erfüllen können. Das [X.]verfassungsgericht hatausgesprochen, daß die Dynamisierung zu den [X.] dergesetzlichen Rentenversicherung gehört ([X.] 100, 1, 42).- 11 -Für die von der [X.] zu gewährende [X.] giltgrundsätzlich nichts anderes. Indessen trägt die Satzung der [X.]dem mit § 54 [X.] auch Rechnung. Denn die Anpassung - die Dynami-sierung - der [X.]n in Anknüpfung an die [X.] verhindert eine Auszehrung der Zusatzrente und gewährleistetdurch den Erhalt ihrer Kaufkraft deren Funktion, neben der gesetzlichenRenten zur Existenzsicherung beizutragen.Es kann offenbleiben, ob die Löhne und Gehälter der aktiven [X.] ein sachgerechter bzw. sozialpolitisch wünschenswerter An-passungsmaßstab sind (so für die gesetzliche [X.]/[X.]/Papier, GG Art. 14 Rdn. 147 f. m.w.N.; [X.] [X.]/Polster, [X.] § 65 SGB VI Rdn. 2; a.[X.], [X.] der betrieblichen Altersversorgung § 16Rdn. 3455 ff., der den Preisindex für einen sachgerechten Anpassungs-maßstab hält). Denn es gibt für die Beklagte jedenfalls keine rechtlicheVerpflichtung, etwa die Einkommensentwicklung zum alleinigen Maßstabder Dynamisierung zu machen. Dementsprechend haben die hinter ihrstehenden Tarifpartner auch von einer Festlegung des [X.] abgesehen. Für die betriebliche Altersversorgung hat der Ge-setzgeber in § 16 [X.] sogar ausdrücklich bestimmt, daß über [X.] nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung der [X.] und der wirtschaftlichen Lage des Arbeit-gebers zu entscheiden ist, und die [X.] für erfüllt erklärt,wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg entweder [X.] oder der [X.]) Der mit der Neufassung des § 54 [X.]S vorgenommene Aus-tausch des Anpassungsmaßstabes verletzt auch nicht den aus dem [X.] fließenden, von der [X.] zu beachtenden An-spruch des [X.] auf Bestandsschutz seiner [X.] (Art. 14Abs. 1 GG).Rentenansprüche und [X.], die unter dem Gel-tungsbereich des Grundgesetzes erworben worden sind, genießen [X.] ständigen Rechtsprechung des [X.]verfassungsgerichts Eigen-tumsschutz ([X.] 100, 1, 32). In solche Ansprüche oder [X.] greift die Regelung des § 54 [X.]S indessen auch nicht ein; sieläßt die Erstberechnung der Rente vielmehr unangetastet und be-schränkt sich auf eine Anpassungsregelung, welche die Kaufkraft der soberechneten Rente sichern soll. Daß der Anspruch auf Anpassung unterEigentumsschutz stehe, hat das [X.]verfassungsgericht bislang nichtausgesprochen ([X.] 100, 1, 44).Das [X.]sozialgericht (NJW 2003, 1474) will - weitergehend -für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung einer lohn- und ge-haltsorientierten Rentenanpassung auch insoweit Eigentumsschutz zu-messen, als sie den Schutz erworbener geldwerter Rechte vor inflations-bedingten Einbußen, also dem Schutz des realen Geldwertes des [X.] zu dienen bestimmt ist (aaO S. 1476); die weitergehendeChance auf Beteiligung an steigenden Realeinkünften der aktiven Bei-tragszahler erachtet dagegen auch das [X.]sozialgericht nicht für ei-gentumsgeschützt. Auch wenn man dem folgt, scheidet eine Verletzungvon Art. 14 Abs. 1 GG aus, weil § 54 [X.]S mit einer Anpassung der[X.]n nach Maßgabe der Veränderungen der [X.] 13 -tungskosten gerade darauf angelegt ist, den Geldwert des [X.] sichern.g) Aus all dem ergibt sich zugleich, daß die mit der Änderung des§ 54 [X.]S für den Versicherten - wenn überhaupt - verbundenen Bela-stungen als gering einzustufen sind; sie verwirklichen sich zudem erstdann, wenn die Steigerungen in der Beamtenversorgung des [X.]über den Erhalt der Kaufkraft hinaus gehen. Dieser von der grundsätzli-chen Gestaltungsfreiheit des [X.] getragene, den [X.] Verhältnismäßigkeit wahrende Eingriff beruht auf sachlich nachvoll-ziehbaren Erwägungen. Denn er dient erkennbar der Sicherung der Lei-stungsfähigkeit des umlagefinanzierten Zusatzversorgungsträgers für [X.].[X.] [X.] Ambrosius [X.] [X.]

Meta

IV ZR 158/02

11.06.2003

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.06.2003, Az. IV ZR 158/02 (REWIS RS 2003, 2754)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2003, 2754

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