(1) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und der Beschluss, durch den die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse rechtskräftig abgewiesen worden ist, sowie die Auflösung des Vereins nach § 42 Absatz 2 Satz 1 sind von Amts wegen einzutragen. Von Amts wegen sind auch einzutragen
(2) 1Wird der Verein durch Beschluss der Mitgliederversammlung nach § 42 Absatz 1 Satz 2 fortgesetzt, so hat der Vorstand die Fortsetzung zur Eintragung anzumelden. 2Der Anmeldung ist eine Abschrift des Beschlusses beizufügen.
Standangaben Gesetz
G. zuletzt geändert durch Art. 4 G v. 25.10.2023 I Nr. 294
G. Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;
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