Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.07.2011, Az. AnwZ (Brfg) 18/10

Senat für Anwaltssachen | REWIS RS 2011, 4705

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Gegenstand

Anwaltliches Berufsrecht: Zulässigkeit einer Rechtsanwalts-GmbH & Co. KG


Tenor

Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil des 5. Senats des Bayerischen Anwaltsgerichtshofs vom 15. November 2010 wird zurückgewiesen.

Die Klägerinnen tragen die Kosten des Berufungsverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 100.000 € festgesetzt.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die nicht im Handelsregister eingetragene Klägerin zu 1 begehrt ihre Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft in der Rechtsform der [X.]. Die Klägerin zu 2 ist ihre persönlich haftende Gesellschafterin. Die Beklagte hat den Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft abgelehnt. Die dagegen gerichtete Klage auf Zulassung der Klägerin zu 1, hilfsweise auf Feststellung, dass eine Rechtsanwalts-[X.] rechtlich zulässig ist, hat der [X.] - unter Zulassung der Berufung - abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der [X.].

Entscheidungsgründe

2

Die [X.]erufung hat keinen Erfolg.

3

1. Das [X.]egehren der [X.] scheitert bereits daran, dass die Klägerin zu 1 als Kommanditgesellschaft ([X.]) nicht wirksam gegründet wurde.

4

a) Nach § 161 Abs. 1 [X.] ist eine [X.], deren Zweck auf den [X.]etrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, eine [X.], wenn bei einem oder einigen von den [X.]ern die Haftung gegenüber den [X.] auf den [X.]etrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teile der [X.]er eine [X.]eschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende [X.]er). § 161 Abs. 1 [X.] knüpft insoweit - wie auch § 105 Abs. 1 [X.] für die offene Handelsgesellschaft ([X.]) - zur [X.]estimmung des Wesens der [X.] an den [X.]etrieb eines Handelsgewerbes und damit an die Definition in § 1 Abs. 2 [X.] an, wonach Handelsgewerbe jeder Gewerbebetrieb ist, es sei denn, dass das Unternehmen nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.

5

b) Die Klägerin zu 1 beabsichtigt jedoch nicht den [X.]etrieb eines Handelsgewerbes, sondern will nach § 2 Abs. 1 ihres [X.]svertrags als Rechtsanwaltsgesellschaft zwecks "[X.]esorgung fremder Rechtsangelegenheiten durch die Übernahme von [X.] zur [X.]eratung und Vertretung in rechtlichen Angelegenheiten" zugelassen werden. Nach § 2 Abs. 1 [X.] übt der Rechtsanwalt aber einen freien [X.]eruf aus; seine Tätigkeit ist kein Gewerbe (§ 2 Abs. 2 [X.]). Dies entspricht § 6 Abs. 1 [X.], wonach die Gewerbeordnung unter anderem keine Anwendung findet auf die Tätigkeit der Rechtsanwälte. Auch § 1 Abs. 2 [X.] bestimmt in Abgrenzung des freien [X.]erufs zum Handelsgewerbe (§ 1 Abs. 1 Satz 1, 2 [X.]), dass zur Ausübung eines freien [X.]erufs die selbständige Tätigkeit der Mitglieder der Rechtsanwaltskammern gehört. Es fehlt damit an einer Rechtsgrundlage, wonach die Klägerin zu 1 als Rechtsanwalts-[X.] gegründet werden könnte.

6

c) Die Auffassung der [X.], der [X.] habe bei seiner auf § 2 Abs. 2 [X.] gestützten Argumentation das "Gebot der funktionalen Interpretation von Normen" übersehen, danach könnten gleiche [X.]egriffe in verschiedenen Gesetzen eine unterschiedliche [X.]edeutung haben, wobei hier unter [X.]erücksichtigung der Nähe anwaltlicher Tätigkeit zur gewerblichen Arbeit erstere zwar nicht im Sinne der [X.], aber zumindest im Sinne des [X.] als Ausübung eines Gewerbes anzusehen sei, teilt der Senat nicht. Eine solche Annahme widerspricht dem in mehreren Gesetzen (s.o.) einheitlichen Sprachgebrauch und dem insoweit im Zusammenhang mit der Neuregelung des Kaufmanns- und Firmenrechts im [X.] noch einmal ausdrücklich bekundeten Willen des Gesetzgebers ([X.]T-Drucks. 13/8444, S. 33 f.). Auch das [X.] hat jüngst - ungeachtet gewisser [X.]ezugspunkte zwischen anwaltlicher und gewerblicher [X.]etätigung - die Unterschiede zwischen den freien und den gewerblichen [X.]erufen noch einmal betont ([X.] 120, 1, 31 ff.). Dementsprechend stellt auch nach einhelliger Meinung im handelsrechtlichen Schrifttum der [X.]eruf des Rechtsanwalts kein Handelsgewerbe dar und fällt nicht unter § 161 Abs. 1, § 105 Abs. 1, § 1 Abs. 2 [X.] (vgl. nur [X.]/[X.]oujong/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 1 Rn. 16, 38; [X.]/[X.], [X.], 33. Aufl., § 1 Rn. 19; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 7. Aufl., § 1 Rn. 13; MünchKomm[X.]/[X.], 2. Aufl., § 1 Rn. 34; Röhricht/[X.] v. Westphalen, [X.], 3. Aufl., § 1 Rn. 66). Soweit die [X.] darauf verweisen, dass ein Rechtsanwalt im "[X.]" eine gewerbliche Tätigkeit ausüben kann (vgl. dazu nur [X.], NJW 1993, 317), ändert dies nichts daran, dass der "Erstberuf" kein Handelsgewerbe ist.

7

d) Ohne entscheidungserhebliche [X.]edeutung ist insoweit auch, dass zwischenzeitlich der [X.]svertrag der Klägerin zu 1 geändert wurde.

8

aa) § 2 Abs. 1 des ursprünglichen [X.]svertrags vom 24. Juni 2009 lautete: "Zweck der [X.] ist die [X.]esorgung fremder Rechtsangelegenheiten durch die Übernahme von [X.] zur [X.]eratung und Vertretung in rechtlichen Angelegenheiten. Handels- und [X.]ankgeschäfte sowie sonstige gewerbliche Tätigkeiten sind der [X.] nicht gestattet." Nachdem im ersten Termin vor dem [X.] am 29. April 2010 die Sach- und Rechtslage auch im Hinblick auf die Frage eines Handelsgewerbes erörtert worden war, wurde diese Regelung mit [X.] vom 6. Mai 2010 wie folgt geändert: "Zweck der [X.] ist die [X.]esorgung fremder Rechtsangelegenheiten durch die Übernahme von [X.] zur [X.]eratung und Vertretung in rechtlichen Angelegenheiten einschließlich solcher gewerblicher Tätigkeiten, die von Rechtsanwälten üblicherweise ausgeübt werden (z.[X.]. Treuhandtätigkeiten, [X.], [X.] u.ä.). Handels- und [X.]ankgeschäfte sowie sonstige gewerbliche Tätigkeiten sind der [X.] nicht gestattet." In den Vorbemerkungen zur [X.] heißt es hierzu: "Nach dem von Anfang an bestehenden gemeinsamen Verständnis aller [X.]er soll die Definition des [X.]szwecks des § 2 Ziffer 1 des [X.]svertrages vom 24.06.2009 auch solche gewerblichen Tätigkeiten einschließen, die von Rechtsanwälten üblicherweise ausgeübt werden. Lediglich zur Vermeidung jeglicher Differenzen, die aus unterschiedlichen Auslegungen der bisherigen Formulierung theoretisch resultieren könnten, und zur Klarstellung des bereits im Zeitpunkt des Abschlusses des [X.]svertrages am 24.06.2009 Gewollten treffen die [X.]er die folgende Vereinbarung: ..."

9

[X.]) Ob bzw. unter welchen Voraussetzungen die in der [X.] aufgeführten Arbeitsbereiche gewerblicher Natur sind, kann dahinstehen, wobei allerdings anzumerken ist, dass das Amt eines Insolvenzverwalters nach § 56 Abs. 1 Satz 1 [X.] nur durch eine natürliche Person - nicht dagegen durch eine juristische Person oder Personenvereinigung (vgl. [X.]/[X.], [X.], § 56 Rn. 34 f. m.w.[X.]) - ausgeübt werden kann. Die "Klarstellung" ändert nichts daran, dass die Tätigkeit der Klägerin zu 1, wie der [X.] bereits zutreffend festgestellt hat, nicht auf den [X.]etrieb eines Handelsgewerbes ausgerichtet ist. Denn wenn eine Person oder [X.] sowohl gewerbliche wie nichtgewerbliche Tätigkeiten ausübt, beurteilt sich die Einordnung des Geschäftsbetriebs als Handelsgewerbe grundsätzlich nach dem Gesamtbild des [X.]etriebs, das heißt danach, was den Schwerpunkt darstellt bzw. welche Tätigkeitsart wesentlich und prägend ist (vgl. nur [X.], Urteil vom 2. Juni 1999 - [X.], NJW 1999, 2967, 2968; [X.]ayObLG, [X.] 2002, 718; [X.]/[X.], aaO § 1 Rn. 20, 28; [X.]/[X.]/[X.], aaO § 1 Rn. 15; MünchKomm[X.]/[X.], aaO § 1 Rn. 35). [X.]estimmend ist bei einer Rechtsanwaltsgesellschaft aber grundsätzlich die Tätigkeit im Sinne des § 2 [X.] und nicht etwaige gewerbliche Nebentätigkeiten, mögen diese auch gegebenenfalls berufsrechtlich zulässig sein.

Soweit mit der [X.]erufung vortragen wird, die Klägerin zu 1 "behalte sich ausdrücklich vor, in ihrem [X.]svertrag ergänzend und klarstellend zu bestimmen, dass Zweck der [X.] auch und vor allem die schwerpunktmäßige Ausübung solcher gewerblicher Tätigkeiten ist, die von Rechtsanwälten üblicherweise ausgeübt werden (z.[X.]. Treuhandtätigkeiten, [X.], [X.] u.ä.)", ist hierzu - abgesehen davon, dass eine solche Änderung bisher nicht herbeigeführt worden ist - nur folgendes anzumerken: Es kommt nicht darauf an, ob - was letztlich auch für den während des erstinstanzlichen Verfahrens vereinbarten Nachtrag gilt - aus prozesstaktischen Gründen gesellschaftsvertragliche [X.]estimmungen auf dem Papier geändert werden, sondern entscheidend für die Einstufung als Handelsgewerbe ist, welche konkreten Tätigkeiten von der [X.] ausgeübt werden und ihr Erscheinungsbild prägen. Insoweit ist aber weder dargetan noch ersichtlich, dass die Klägerin zu 1 ein im Schwerpunkt auf gewerbliche Tätigkeiten ausgerichtetes Unternehmen ist oder die Personen, die nach dem Willen der Klägerin zu 1 zukünftig unter ihrer Firma arbeiten sollen, in ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit einen entsprechenden Schwerpunkt gehabt haben und diese Arbeit nunmehr für die Klägerin zu 1 fortsetzen werden; dementsprechend kann auch dahinstehen, ob die Klägerin zu 1 in einem solchen Fall überhaupt als Rechtsanwaltsgesellschaft bezeichnet werden könnte.

e) Zu Unrecht verweisen die [X.] auf §§ 161 Abs. 2, 105 Abs. 2 Satz 1 [X.], wonach eine [X.] auch dann eine [X.] ist, wenn sie nur eigenes Vermögen verwaltet und im Handelsregister eingetragen wurde, und darauf, dass die Klägerin zu 1 wie jede andere [X.] natürlich auch eigenes Vermögen habe und dieses verwalte. Abgesehen davon, dass es bisher an einer Eintragung im Handelsregister fehlt, hat der Gesetzgeber mit § 105 Abs. 2 Satz 1 [X.] - in der Fassung des Handelsrechtsreformgesetzes vom 22. Juni 1998 ([X.], 1476) - lediglich bestimmte Unternehmen erfassen wollen, zu denen die Klägerin zu 1 nicht gehört. In der Gesetzesbegründung heißt es insoweit, dass die Rechtsform der Personenhandelsgesellschaft auch Vermögensverwaltungsgesellschaften wie Immobilienfonds, Objektgesellschaften, [X.]esitzgesellschaften oder Holdings offen stehen solle, soweit die Verwaltung einem Gewerbe vergleichbar betrieben werde ([X.]T-Drucks. 13/8444, [X.]). Die bezüglich der gewerberechtlichen Einordnung dieser Vermögensverwaltungsgesellschaften bis dahin regional unterschiedliche Eintragungspraxis der Registergerichte sowie die uneinheitliche Rechtsprechung und Literatur hätten zu einer erheblichen Rechtsunsicherheit geführt, die eine gesetzliche Klarstellung gebiete ([X.]T-Drucks., aaO S. 40 f., 63). Dementsprechend fallen [X.]en, in denen sich Rechtsanwälte als Angehörige eines freien [X.]erufs zusammengeschlossen haben, nach ganz herrschender Meinung nicht unter diese Regelung (vgl. nur [X.]/[X.], aaO § 105 Rn. 13; [X.]/[X.]oujong/[X.]/[X.]/[X.], aaO § 105 Rn. 22 ff.; [X.]/[X.]/[X.], aaO § 105 Rn. 10 [X.]. § 1 Rn. 4, 12 f.; Röhricht/[X.] v. Westphalen/v. Gerkan/[X.], aaO § 105 Rn. 9 [X.]. § 1 Rn. 66; [X.]/[X.], [X.], 5. Aufl., § 105 Rn. 28 ff.; Westermann, Handbuch der Personengesellschaften, § 5, Rn. 133 ff.). Soweit von K. [X.] (MünchKomm/[X.], 2. Aufl., § 105 Rn. 56 ff.; derselbe auch in [X.] 1998, 61 f.; 2009, 271, 273), der sich seit jeher rechtspolitisch für eine Einbeziehung der freien [X.]erufe in das [X.] ausgesprochen hat (aaO § 1 Rn. 32 m.w.[X.]) und auf den sich die [X.] beziehen, die Auffassung vertreten wird, § 105 Abs. 2 Satz 1 [X.] stelle einen Auffangtatbestand für alle zu einem gesetzlich zulässigen Zweck gegründeten [X.]en und damit auch für Zusammenschlüsse von Freiberuflern dar, ist dies weder mit dem Wortlaut noch mit der Entstehungsgeschichte und dem Normzweck zu vereinbaren.

2. Dass die Klägerin zu 1 als Rechtsanwaltsgesellschaft nicht in der Form einer [X.] gegründet werden kann, verstößt entgegen der Auffassung der [X.] nicht gegen Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG (siehe zu verfassungsrechtlichen [X.]edenken im Schrifttum allerdings auch Sproß, [X.]. 1996, 201, 203 f.; [X.], [X.], 3. Aufl., vor §§ 59c ff. Rn. 43 [X.]. Rn. 15; derselbe in [X.]/Streck, Handbuch Sozietätsrecht, 2. Aufl., S. 533 f., [X.] f., und in [X.], [X.], 313 ff.; [X.], [X.]. 2008, 609, 610 f.).

a) Eine Verletzung von Grundrechten der Klägerin zu 1 scheidet schon unter dem Gesichtspunkt der Reichweite der Grundrechtsfähigkeit aus. Zwar steht das Grundrecht der [X.]erufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) nicht nur natürlichen und - nach Maßgabe des Art. 19 Abs. 3 GG - inländischen juristischen Personen ([X.] 21, 261, 266; 50, 290, 363; 115, 205, 229) zu. Vielmehr können auch die Personengesellschaften des [X.] ([X.] und [X.]) Träger von Grundrechten sein ([X.] 10, 89, 99; 20, 162, 171; 42, 374, 383 f.; 114, 196, 244) und sich insoweit auf Art. 12 Abs. 1 GG berufen ([X.] 53, 1, 13; siehe auch [X.]/[X.], Grundgesetz, 5. Aufl., Art. 12, Rn. 39; [X.]/[X.], Grundgesetz, 11. Aufl., Art. 12, Rn. 13, Art. 19, Rn. 20, jeweils m.w.[X.]). Jedoch ist die Grundrechtsfähigkeit der [X.]/[X.] daran geknüpft, dass sich der staatliche Eingriff auf das gesamthänderisch gebundene [X.]svermögen oder auf das von der [X.] betriebene Handelsgewerbe bezieht (st. Rspr.; vgl. nur [X.] 4, 7, 12; 13, 318, 323; 97, 67, 76). Ist die Klägerin zu 1 aber nur Träger des Grundrechts aus Art. 12 Abs. 1 GG, wenn sie ein Handelsgewerbe betreibt, wird sie, soweit die von ihr beanstandete gesetzliche Regelung den [X.]etrieb eines solchen Gewerbes gerade voraussetzt, nicht in ihren verfassungsmäßigen Rechten verletzt. [X.] verfassungsrechtliche [X.]edenken dagegen, dass eine [X.] nur gewerblich tätig sein kann, könnte der Grundrechtsschutz nicht hierauf nach Maßgabe der Rechtsprechung des [X.]s beschränkt sein.

b) Was die [X.]er der Klägerin zu 1 anbetrifft, steht es diesen frei, den [X.]eruf des Rechtsanwalts in einer Vielzahl von Rechtsformen - etwa als Einzelanwalt, Sozietät, Partnerschaftsgesellschaft, [X.] mit beschränkter Haftung und Aktiengesellschaft - auszuüben. Hierbei stellt entgegen der Auffassung der [X.] die Unmöglichkeit, als Rechtsanwalt bzw. als Rechtsanwaltsgesellschaft auch unter der Firma der Klägerin zu 1 als [X.] tätig sein zu können, keinen Eingriff in die Freiheit der [X.]erufsausübung der [X.]er dar. Abgesehen davon, dass jedenfalls die Kommanditisten der Klägerin zu 1 am Verfahren unmittelbar nicht beteiligt sind und an ihrer Grundrechtsträgerschaft als Kommanditisten zudem grundsätzliche Zweifel bestehen (vgl. [X.] 102, 197, 211), gehört es nicht zum verfassungsrechtlichen [X.]estandteil der natürlichen und juristischen Personen zustehenden [X.]erufsausübungsfreiheit, einen nicht gewerblichen [X.]eruf wie den des Rechtsanwalts in jedweder Rechtsform und damit auch in Form einer nur als Handelsgewerbe zulässigen [X.]/[X.] zu betreiben. Dies folgt bereits aus der vorzitierten Rechtsprechung des [X.]s. Denn wenn die [X.]/[X.] selbst nur dann unter Art. 12 Abs. 1 GG fällt, wenn und soweit sie ein Handelsgewerbe betreibt, dann kann der Grundrechtsschutz der [X.]er, soweit es gerade darum geht, dass sie unter der gemeinsamen Firma der [X.]/[X.] auftreten wollen, nicht weiter reichen. Im Übrigen begründet zwar Art. 12 Abs. 1 GG nicht nur ein Abwehrrecht gegen staatliche Eingriffe, sondern unter Umständen auch ein Teilhaberecht an staatlichen Leistungen und Einrichtungen (vgl. nur [X.]/[X.], aaO Rn. 18 m.w.[X.]). Ein verfassungsverbürgtes Recht, einen [X.]eruf in jedweder Rechtsform betreiben zu können, auch soweit diese vom Gesetzgeber dafür nicht vorgesehen ist, mit der Folge, dass die die Rechtsform beschreibenden gesetzlichen Regelungen einen Eingriff in die [X.]erufsausübungsfreiheit darstellen, gibt es aber nicht.

Soweit die [X.] in diesem Zusammenhang darauf verweisen, dass in der Vergangenheit die Rechtsprechung aus Art. 12 Abs. 1 GG abgeleitet hat, dass eine GmbH ([X.]ayObLG, NJW 1995, 199; siehe jetzt auch §§ 59c ff. [X.]) oder eine AG ([X.]ayObLG, [X.], 1647; Senat, [X.]eschluss vom 10. Januar 2005 - [X.] ([X.]) 27/03 und 28/03, [X.]Z 161, 376; [X.], [X.], 415 f.) zur Rechtsanwaltschaft zugelassen werden können, und zuletzt dies sogar im Hinblick auf Art. 43, 48 EGV einer [X.] "[X.]" zugestanden worden ist (AGH [X.]erlin, [X.]RAK-Mitt. 2007, 171), übersehen sie, dass diese [X.]sformen alle nicht zweckgebunden sind. Nach § 1 GmbHG kann eine GmbH "zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck" und damit grundsätzlich auch zu nicht-gewerblichen Zielen gegründet werden (vgl. nur [X.]aumbach/[X.]/[X.], GmbHG, 19. Aufl., Einleitung Rn. 1, § 1 Rn. 6 ff.; [X.]/[X.], GmbHG, 6. Aufl., § 1 Rn. 5 ff.). Gleiches gilt für die AG (vgl. nur [X.] in [X.] Kommentar zum [X.], 3. Aufl., § 3 Rn. 2, 12; [X.], [X.], § 3 Rn. 1; [X.]/[X.], 3. Aufl., § 1 Rn. 101, § 3 Rn. 17; [X.]/[X.], [X.], 2. Aufl., § 3 Rn. 1). Auch die [X.] ist nach [X.] Recht keinerlei [X.]eschränkung ihrer Tätigkeit unterworfen (vgl. AGH [X.]erlin, aaO). Deshalb stellte sich in all diesen Fällen die Frage, ob es rechtliche Regelungen gibt, die diese Freiheit verbieten oder einschränken, und ob solche [X.]estimmungen, falls und soweit sie existieren, mit Art. 12 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 GG bzw. Art. 43, 48 EGV vereinbar sind.

Hiervon unterscheidet sich die Situation der Klägerin zu 1 aber grundlegend, da diese mit dem gewünschten [X.]szweck als Handelsgesellschaft nach [X.] Recht bereits nicht wirksam gegründet werden kann. Vor diesem Hintergrund geht auch die Rüge der [X.] fehl, es liege eine nach Art. 3 Abs. 1 GG verfassungswidrige Ungleichbehandlung der [X.] im Verhältnis zur GmbH, AG oder [X.] vor.

c) Ohne Erfolg berufen sich die [X.] darauf, dass durch das Gesetz zur Stärkung der [X.]erufsaufsicht und zur Reform berufsrechtlicher Regelungen in der Wirtschaftsprüferordnung vom 3. September 2007 ([X.]erufsaufsichtsreformgesetz - [X.]ARefG, [X.]G[X.]l. I 2178) - dort Art. 1 Nr. 14: § 28 Abs. 1 Satz 2 [X.] n.[X.] - sowie durch das Achte Gesetz zur Änderung des [X.] vom 8. April 2008 ([X.]G[X.]l. I 666) - dort Art. 1 Nr. 30: § 50 Abs. 1 Satz 3 St[X.]erG - die Rechtsform der GmbH & Co. [X.] Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern für ihre [X.]erufsausübung offen steht.

aa) Zwar handelt es sich bei Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern um [X.]erufe, die Ähnlichkeiten aufweisen (vgl. nur [X.] 80, 269, 280 f.; 98, 49, 62 ff.). Dessen ungeachtet sind die [X.]erufe unterschiedlich, weshalb grundsätzlich auch verschiedene Normierungen verfassungsrechtlich möglich sind ([X.], [X.], 1272 f., dort zu den Regelungen über die [X.]erufshaftpflichtversicherung für Rechtsanwaltsgesellschaften einerseits und Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften andererseits).

[X.]) Durch die klägerseits angesprochenen Gesetzesänderungen ist im Übrigen im Recht der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater lediglich insoweit eine Neuerung eingetreten, als nunmehr persönlich haftender [X.]er einer [X.] nicht mehr nur eine natürliche, sondern auch eine juristische Person sein kann (vgl. zur [X.]egründung [X.]T-Drucks. 16/2858, S. 24; 16/7077, [X.]). Eine [X.]erufsausübung in Form einer Handelsgesellschaft war dagegen für diese [X.]erufsgruppen - anders als für Rechtsanwälte - seit jeher üblich.

[X.]) [X.]ereits das Gesetz über die [X.]erufsordnung der Wirtschaftsprüfer vom 24. Juli 1961 ([X.]G[X.]l. I 1049), durch das erstmals eine bundeseinheitliche Regelung des [X.]erufsrechts der Wirtschaftsprüfer geschaffen wurde, sah in § 27 Abs. 1 [X.] vor, dass unter anderem Handelsgesellschaften in der Rechtsform der [X.] und [X.] als Wirtschaftsprüfungsgesellschaften anerkannt werden konnten. In der [X.]egründung des Gesetzentwurfs der [X.]undesregierung ([X.]T-Drucks. [X.], Anlage 1, [X.]) hieß es hierzu, dass alle im Gesetz genannten Rechtsformen - ausgenommen die juristische Person der [X.] auf Aktien - schon in der Rechtspraxis vorhanden seien; insoweit hatten die früheren reichsgesetzlichen Regelungen (vgl. etwa Art. 5 der [X.] vom 15. Dezember 1931, RG[X.]l. I 760) wie auch anschließend die in den einzelnen [X.]undesländern bis dahin gültigen Normierungen (vgl. etwa § 2 der gleichnamigen Gesetze über Wirtschaftsprüfer, [X.]ücherrevisoren und Steuerberater in [X.]remen, G[X.]l. 1948, [X.]; [X.], GV[X.]l. 1948, 8; [X.]ayern, GV[X.]l. 1948, 45) keine [X.]egrenzung auf Kapitalgesellschaften enthalten.

Allerdings wurde - bei Fortgeltung früherer [X.]estellungen und Anerkennungen (§ 134 Abs. 1, 3 [X.]) - nunmehr die Tätigkeit im Rahmen einer [X.]/[X.] durch den [X.]undesgesetzgeber in § 27 Abs. 2 [X.] dahingehend eingeschränkt, dass diese zukünftig nur dann als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft anerkannt werden konnten, wenn sie wegen ihrer Treuhandtätigkeit als Handelsgesellschaft in das Handelsregister eingetragen worden sind. Zur [X.]egründung ([X.]T-Drucks. [X.], aaO) wurde darauf verwiesen, dass die Personengesellschaften des Handelsrechts die gewerbsmäßige Ausübung eines Handelsgewerbes voraussetzten (§§ 105, 161 [X.]), allerdings der [X.]eruf eines Wirtschaftsprüfers nach den Vorschriften des Gesetzentwurfs (§ 1 Abs. 2 [X.]) kein Gewerbe sei. Allein eine Treuhandtätigkeit, die nach § 55 Abs. 4 des Entwurfs mit dem [X.]eruf des Wirtschaftsprüfers vereinbar sei, könne die Möglichkeit der Eintragung einer Personenhandelsgesellschaft im Handelsregister begründen. Eine so eingetragene [X.] dürfe dann auch als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft anerkannt werden. In der [X.]egründung zu § 55 Abs. 4 [X.] (aaO S. 55 f.) - danach ist unter anderem die treuhänderische Verwaltung mit dem [X.]eruf des Wirtschaftsprüfers vereinbar - hieß es ergänzend, dass die treuhänderische Verwaltung nach der historischen Entwicklung bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften zu den Aufgaben gehöre, mit denen der [X.]erufsstand von der Wirtschaft betraut werde.

Insoweit konnte der Gesetzgeber mit § 27 Abs. 2 [X.] auch an die in Rechtsprechung ([X.], HRR 1932 Nr. 249) und Schrifttum (Würdinger, [X.], 2. Aufl., § 2 [X.]. 13) vertretene Auffassung anknüpfen, wonach der berufsmäßige Treuhänder ein Gewerbe ausübt und unter § 2 [X.] (a.[X.]) fällt.

[X.]b) Ähnlich war die Rechtslage ursprünglich bei den Steuerberatern (zum Reichsrecht siehe § 107a der Reichsabgabenordnung in der Fassung des Gesetzes vom 13. Dezember 1935, RG[X.]l. I [X.]478, 1479 [X.]. § 4 und § 2 der [X.]en vom 11. Januar 1936, RG[X.]l. I 11, und 18. Februar 1937, RG[X.]l. I S. 245; zum Landesrecht siehe § 2 der zu Ziffer [X.]) bereits angeführten Landesgesetze). Allerdings enthielt das erste bundeseinheitliche Steuerberatungsgesetz vom 16. August 1961 ([X.]G[X.]l. I 1301) in § 16 St[X.]erG zunächst nur die Anerkennungsmöglichkeit für Kapitalgesellschaften, wenn auch mit einer Übergangsregelung (§ 111 St[X.]erG) für bereits bestehende [X.]en. [X.]ereits durch das [X.] des [X.] vom 24. Juni 1975 ([X.]G[X.]l. 1975, 1509, 1417) wurde dann aber wieder - zur Angleichung an die entsprechende Regelung in der [X.] (vgl. [X.]T-Drucks. 7/2852, [X.], 35) - der ursprüngliche Rechtszustand für die Personenhandelsgesellschaften hergestellt; dies allerdings ebenfalls mit der Maßgabe, dass eine Anerkennung von [X.]/[X.] zukünftig nur in [X.]etracht kommt, wenn diese wegen ihrer Treuhandtätigkeit - die nach § 57 Abs. 3 Nr. 3 St[X.]erG mit dem [X.]eruf eines Steuerberaters vereinbar ist und insoweit wie bei den Wirtschaftsprüfern zum gewachsenen [X.]erufsbild gehört (vgl. nur [X.]T-Drucks. [X.]; [X.]/[X.], St[X.]erG, 6. Aufl., § 57 Rn. 105) - als Handelsgesellschaft in das Handelsregister eingetragen worden ist (§ 49 Abs. 2 St[X.]erG).

Letzteres führt - wie bei § 27 Abs. 2 [X.] - dazu, dass nur bereits bestehende Personengesellschaften ([X.]/[X.]), die auf Grund des [X.]etriebs eines Handelsgewerbes (gewerbliche Treuhandtätigkeit) in das Handelsregister eingetragen sind, bei Erfüllung der berufsrechtlichen Voraussetzungen als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt werden können (vgl. nur [X.]/[X.], aaO § 49 Rn. 8). Da es aus handelsrechtlicher Sicht unschädlich ist, wenn neben einer schwerpunktmäßig gewerblichen Tätigkeit auch freiberufliche Dienstleistungen erbracht werden (siehe [X.]), kann deshalb eine [X.], die überwiegend Treuhandtätigkeiten wahrnimmt, nach Maßgabe von § 49 Abs. 2 St[X.]erG, § 27 Abs. 2 [X.] als Steuerberatungs- oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft tätig werden (siehe auch [X.], Handbuch Sozietätsrecht, aaO S. 530, F 4).

cc) Die - nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen seit 1961 bzw. 1975 allerdings eingeschränkte - Möglichkeit des [X.]etriebs einer Wirtschaftsprüfungs- oder Steuerberatungsgesellschaft auch in der Rechtsform der [X.]/[X.] entspricht insoweit - anders als bei Rechtsanwälten - der [X.] Rechtstradition und Rechtspraxis sowie dem dadurch geprägten [X.]erufsbild. Wenn der Gesetzgeber - angesichts der seit jeher bestehenden besonderen Rolle der Rechtsanwaltschaft als Organ der Rechtspflege und wesentlicher [X.]estandteil der rechtsstaatlichen Ordnung des Grundgesetzes (vgl. nur [X.] 63, 266, 282 ff.; 110, 226, 251 f.; 113, 29, 49) - die gewerblich geprägte Rechtsform der Handelspersonengesellschaften den Rechtsanwälten bisher nicht für ihre [X.]erufsausübung zur Verfügung gestellt hat, weil der [X.]eruf des Rechtsanwalts offenbar nach seiner Auffassung weniger gewerblich geprägt ist als der anderer [X.]erufe, verletzt dies nicht Art. 3 Abs. 1 GG. Hierbei ist bezüglich der Klägerin zu 1 auch zu berücksichtigen, dass die Zulassung einer Wirtschaftsprüfungs- oder Steuerberatungspersonengesellschaft die vorherige Eintragung im Handelsregister wegen einer von dieser als [X.]/[X.] ausgeübten Treuhandtätigkeit voraussetzt. Die Klägerin zu 1 ist jedoch nicht im Handelsregister eingetragen. Zudem reicht bei [X.] (siehe oben zu Ziffer 1d [X.]) eine untergeordnete gewerbliche Tätigkeit zur Eintragung ins Handelsregister nicht aus.

3. Da die Klägerin zu 1 nicht wirksam gegründet wurde, sind auch die Hilfsanträge abzuweisen.

Zu Unrecht wendet sich die Klägerin zu 2 zuletzt dagegen, dass die [X.]eklagte in ihrem [X.]escheid vom 12. Januar 2010 auch ihr eine Antragsgebühr von 1.000 € berechnet hat. Denn nicht nur die Klägerin zu 1, sondern auch die Klägerin zu 2 hat unter dem 29. September 2009 zunächst einen eigenen - von der [X.]eklagten abgelehnten - Antrag auf Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft gestellt, den sie nur im gerichtlichen Verfahren dann nicht weiter verfolgt hat. Insoweit verweist der Senat auf die diesbezüglichen Ausführungen im angefochtenen Urteil, denen er sich anschließt.

4. [X.] beruht auf § 112c Abs. 1 Satz 1 [X.] [X.]. § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 194 Abs. 2 Satz 2 [X.].

Tolksdorf                                        Roggenbuck                                       [X.]

                           Stüer                                                    [X.]

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AnwZ (Brfg) 18/10

18.07.2011

Bundesgerichtshof Senat für Anwaltssachen

Urteil

Sachgebiet: False

vorgehend Anwaltsgerichtshof München, 15. November 2010, Az: BayAGH I - 1/10, Urteil

§ 2 BRAO, § 59c BRAO, § 1 HGB, § 105 HGB, § 161 HGB, Art 3 Abs 1 GG, Art 12 Abs 1 GG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.07.2011, Az. AnwZ (Brfg) 18/10 (REWIS RS 2011, 4705)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 4705

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