Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 03.09.2020, Az. 6 B 16/20

6. Senat | REWIS RS 2020, 4096

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Gegenstand

Juristische Staatsprüfung; Beurteilungsspielraum eines Prüfers


Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs [X.] vom 26. November 2019 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 15 000 € festgesetzt.

Gründe

I

1

Der Kläger wendet sich gegen die [X.]ewertung einer Aufsichtsarbeit in der [X.] juristischen Staatsprüfung.

2

Nachdem er die Prüfung bestanden hatte, unternahm der Kläger einen Notenverbesserungsversuch. Mit [X.]escheid vom 18. Oktober 2016 stellte der [X.]eklagte eine Endpunktzahl von 6,64 Punkten fest. Der Kläger erhob Widerspruch und wandte sich gegen die [X.]ewertung der [X.] mit "mangelhaft" (1 Punkt). Daraufhin holte das [X.] Stellungnahmen der Prüfer zu den Einwendungen des [X.] ein und wies den Widerspruch zurück.

3

Das Verwaltungsgericht hat die [X.]escheide des [X.]s aufgehoben und den [X.]eklagten verpflichtet, die [X.] unter [X.]eachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu bewerten zu lassen und den Kläger über das Ergebnis der [X.] juristischen Staatsprüfung neu zu bescheiden. Der Verwaltungsgerichtshof hat sowohl die [X.]erufung des [X.] als auch die des [X.]eklagten zurückgewiesen. Er hat die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der [X.]eschwerde.

II

4

Die auf sämtliche Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO gestützte zulässige (1.) [X.]eschwerde des [X.] bleibt ohne Erfolg (2.).

5

1. Die [X.]eschwerde ist zulässig. Zwar hat der Kläger hinsichtlich der von ihm angegriffenen [X.]ewertung der [X.] bereits ein [X.]escheidungsurteil gegen den [X.]eklagten erstritten. Dennoch ist er durch die [X.]erufungsentscheidung beschwert. Denn die Vorinstanzen haben den [X.]escheidungsausspruch hinsichtlich dieser Klausur nur auf den Sachverhaltsirrtum des Prüfers bezüglich des Aspekts der Verwirkung gestützt. Die weiteren [X.] hinsichtlich der [X.]ewertung seiner Ausführungen in der Klausur Nr. 7 (Eröffnung des [X.], Klagebefugnis, Klagefrist und Rechtsbehelfsbelehrung sowie [X.]egründetheit der Klage) sind vom Verwaltungsgerichtshof sachlich geprüft und in den Entscheidungsgründen des [X.]erufungsurteils zurückgewiesen worden. Das reicht für die Annahme einer [X.]eschwer aus. Denn der durch das [X.]escheidungsurteil titulierte Anspruch des [X.] auf eine fehlerfreie [X.]ewertung der [X.] erstreckt sich bisher nur auf die Neubewertung unter [X.]erücksichtigung der Prüfungsmängel, die in den Entscheidungsgründen des [X.]erufungsurteils als rechtsfehlerhaft angesehen worden sind (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 3. Dezember 1981 - 7 C 30 und 31.80 - [X.] 421.0 Prüfungswesen Nr. 157 S. 51 f.; [X.]eschluss vom 22. April 1987 - 7 [X.] 76.87 - [X.] 310 § 121 VwGO Nr. 54 S. 3).

6

2. Die [X.]eschwerde ist unbegründet. Den Ausführungen des [X.] lassen sich keine Gründe entnehmen, die die Zulassung der Revision aus einem der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe rechtfertigen.

7

2.1 Das Vorbringen der [X.]eschwerde gegen die Annahme der Vorinstanz, die [X.]ewertungen der Prüfer zum Problem der Klagefrist seien nicht zu beanstanden, führen nicht zur Revisionszulassung.

8

2.1.1 Die [X.]eschwerde rügt eine Abweichung des Verwaltungsgerichtshofs von der Rechtsprechung des beschließenden Senats im [X.]eschluss vom 5. März 2018 - 6 [X.] 71.17 [[X.]:[X.]:[X.]VerwG:2018:050318[X.]6[X.]71.17.0] - ([X.] 421.0 Prüfungswesen Nr. 429 Rn. 9) und wirft in diesem Zusammenhang zugleich eine Grundsatzfrage auf. Die Vorinstanz habe die Auffassung vertreten, dass eine vertretbare Antwort als falsch bewertet werden dürfe, wenn sie entweder nicht mit gewichtigen Argumenten oder nicht folgerichtig begründet werde. Daraus lasse sich der Rechtssatz ableiten, dass der Prüfer vertretbare Lösungen - sogar zu Unrecht - als falsch bewerten dürfe. Mit diesem Vorbringen wird weder eine Abweichung noch das Vorliegen einer klärungsbedürftigen Grundsatzfrage dargelegt.

9

Die Darlegung einer Abweichung i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO setzt voraus, dass die [X.]eschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte aufgestellten, tragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Vorschrift widersprochen hat. Zwischen den Gerichten muss ein prinzipieller Auffassungsunterschied über den [X.]edeutungsgehalt einer bestimmten Rechtsvorschrift oder eines Rechtsgrundsatzes bestehen. Die [X.]ehauptung einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das [X.] oder das [X.] in seiner Rechtsprechung aufgestellt hat, genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer [X.] dagegen nicht (stRspr, [X.]VerwG, [X.]eschlüsse vom 9. April 2014 - 2 [X.] 107.13 - [X.] 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 3 und vom 22. Juli 2020 - 6 [X.] 9.20 [[X.]:[X.]:[X.]] - juris Rn. 11 f. m.w.[X.]).

Die [X.]eschwerde unterstellt der Vorinstanz einen Rechtssatz, den diese nicht gebildet hat. Zugleich verengt sie die Rechtsprechung des beschließenden Senats zu den Voraussetzungen eines [X.] des Prüflings. Es entspricht ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung, dass ein [X.]ewertungsfehler des Prüfers erst dann vorliegt, wenn eine vertretbare und mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründete Lösung als falsch bewertet wird ([X.], [X.]eschluss vom 17. April 1991 - 1 [X.]vR 419/81 und 213/83 - [X.]E 84, 34 <55>; [X.]VerwG, Urteil vom 4. Mai 1999 - 6 C 13.98 - [X.] 421.0 Prüfungswesen Nr. 395 S. 11 f.; [X.]eschlüsse vom 13. Mai 2004 - 6 [X.] 25.04 - [X.] 421.0 Prüfungswesen Nr. 406 S. 68 f. und vom 16. August 2011 - 6 [X.] - juris Rn. 16). Den Ausführungen im [X.]eschluss vom 5. März 2018 - 6 [X.] 71.17 - ([X.] 421.0 Prüfungswesen Nr. 429 Rn. 9) ist nichts Gegenteiliges zu entnehmen. Denn der beschließende Senat hat an dieser Stelle nur die Grenzen des [X.]eurteilungsspielraums eines Prüfers nachgezeichnet, damit aber nicht etwa das - in dem damals zu entscheidenden Fall irrelevante - weitere Erfordernis aufgegeben, dass die vertretbare Lösung mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründet werden muss. Damit ist die Revision mit [X.]lick auf diese Frage auch nicht wegen grundsätzlicher [X.]edeutung der Rechtssache zuzulassen.

2.1.2 Auch die weiteren Divergenz- und Grundsatzrügen greifen nicht durch.

Die [X.]eschwerde macht geltend, der Verwaltungsgerichtshof sei von dem Rechtssatz ausgegangen, für eine ausreichende [X.]ewertungsbegründung reiche es aus, wenn sich die maßgeblichen [X.]ewertungsgründe vor dem Ende der mündlichen Verhandlung aus einer Zusammenschau mit den Lösungshinweisen ergäben. Damit unterstellt die [X.]eschwerde der Vorinstanz wiederum einen Rechtssatz, den diese nicht gebildet hat.

Vielmehr hat der Verwaltungsgerichtshof die [X.]emerkung des Prüfers im Erstgutachten zur Klagefrist als bewertungsfehlerfrei angesehen und dieses Ergebnis begründet. Im Folgenden rekonstruiert die Vorinstanz die Meinung des Prüfers, es sei nicht nur die Rechtsauffassung ausschließlich vertretbar, dass eine Rechtsbehelfsbelehrung das für den Fristbeginn maßgebliche Ereignis nennen müsse. Diese aus dem Erstgutachten des Prüfers gewonnene tatrichterliche Überzeugung hat der Verwaltungsgerichtshof mit dessen Äußerung im Widerspruchsverfahren abgeglichen und darin keinen Widerspruch gesehen. Lediglich im Rahmen der ihm gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO obliegenden Überzeugungsbildung von der Auffassung des Prüfers als einer inneren Tatsache hat der Verwaltungsgerichtshof auf die Lösungshinweise abgestellt. Im Rahmen der [X.]eweiswürdigung als Tatsachenfeststellung hat er weder den von der [X.]eschwerde behaupteten noch einen anderen Rechtssatz zur [X.]egründung der [X.]ewertung schriftlicher Prüfungsleistungen aufgestellt.

Die Frage, ob sich ein ursprünglicher [X.]egründungsmangel hinsichtlich einer [X.]ewertung durch einen bloßen Einblick in die Lösungshinweise beseitigen lasse, führt mangels Entscheidungserheblichkeit nicht zur Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Denn diese Frage knüpft mit der Unterstellung eines (ursprünglichen) [X.]ewertungsmangels an einen Umstand an, von dem der Verwaltungsgerichtshof in der angefochtenen Entscheidung gerade nicht ausgegangen ist.

2.1.3 Die [X.]eschwerde erachtet als rechtsgrundsätzlich bedeutsam, ob das Gericht feststellen dürfe, dass eine vertretbare Lösung mit gewichtigen Argumenten folgerichtig begründet worden sei, oder ob diese Feststellung durch die Prüfenden erfolgen müsse. Diese Frage rechtfertigt mangels Klärungsfähigkeit bzw. Klärungsbedürftigkeit nicht die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Zum einen stellt sie sich im vorliegenden Fall nicht, da kein Prüfer dem Kläger eine falsche Lösung attestiert hat. Zum anderen ist es in der Rechtsprechung geklärt, dass die [X.]ewertung der Überzeugungskraft der vom Prüfling für eine vertretbare Lösung angeführten Argumente zu den [X.] Wertungen des jeweiligen Prüfers gehört. In [X.]ezug auf solche [X.] Wertungen sind die Verwaltungsgerichte auf die Nachprüfung beschränkt, ob der Prüfer die Prüfungsleistung vollständig und richtig zur Kenntnis genommen hat, sachwidrige Erwägungen in die [X.]ewertung hat einfließen lassen, seine autonomen [X.]ewertungsmaßstäbe einheitlich angewandt und allgemeingültige [X.]ewertungsgrundsätze beachtet hat. Schließlich müssen die [X.] Wertungen und Gewichtungen nachvollziehbar sein; sie dürfen insbesondere keine inhaltlichen Widersprüche enthalten ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 5. März 2018 - 6 [X.] 71.17 - [X.] 421.0 Prüfungswesen Nr. 429 Rn. 10 ff. m.w.[X.]). Davon ist auch das [X.]erufungsgericht ausgegangen. Mit der von der [X.]eschwerde angeführten Passage aus den Entscheidungsgründen ist es - im Rahmen einer Hilfsbegründung - seiner gerichtlichen Kontrollaufgabe nachgekommen.

2.1.4. [X.] führt nicht zur Revisionszulassung gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Denn auf die von der [X.]eschwerde als aufklärungsbedürftig erachtete Tatsache, ob der Prüfer nur die Ansicht für vertretbar erachtet habe, dass eine ordnungsgemäße Rechtsbehelfsbelehrung das fristauslösende Ereignis benennen müsse, war für das [X.]erufungsgericht nicht entscheidungserheblich. Das belegt die hilfsweise Alternativbegründung in den Entscheidungsgründen des [X.]erufungsurteils ([X.] ff.). In [X.]ezug auf diese ergeben sich, wie oben ausgeführt, aus der [X.]eschwerdebegründung keine durchgreifenden Revisionszulassungsgründe.

2.2 Das [X.]eschwerdevorbringen im Zusammenhang mit dem Komplex "Eröffnung des [X.]" führt mit keinem der vorgetragenen Gründe zur Revisionszulassung.

2.2.1 Mit der [X.] unterstellt die [X.]eschwerde dem Verwaltungsgerichtshof erneut Rechtssätze, die dieser nicht aufgestellt hat. Die Vorinstanz hat - unter Zugrundelegung der Rechtsprechung des [X.]s - in dem hier zu entscheidenden Fall mit [X.]lick auf die von der konkreten Aufgabenstellung gebotene Prüfungstiefe der Eröffnung des [X.] keine fachwissenschaftliche [X.]eurteilung gesehen, die auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen wäre. Dieser einzelfallbezogenen Würdigung verschließt sich die [X.]eschwerde mit der [X.]ehauptung einer "klar in einer etablierten, prototypischen Fallgruppe" verankerten Argumentation und postuliert auf diese Weise einen alternativen Lösungsansatz. Damit greift sie im Gewande der [X.] die rechtliche [X.]eurteilung der Vorinstanz im Rahmen der Subsumtion des Einzelfalles an; auf diese Weise vermag sie jedoch keine Abweichung i.S.d. § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO darzulegen.

2.2.2 Die von der [X.]eschwerde als grundsätzlich erachteten Fragen,

"ob die gerichtliche Überprüfung keine Vorfragen zu [X.] [X.]ewertungen umfasst," und

"ob die Prüfenden beim Vorliegen eines [X.] die von den Geprüften gewählten Lösungsweg[e] eigenständig und angemessen würdigen müssen, ohne hierbei einseitig den selbst präferierten Lösungsweg als maßgeblich für die [X.]ewertung anzusehen,"

erweisen sich nicht als entscheidungserheblich. Denn diese Fragen setzen in dem hier zu entscheidenden Fall das Vorliegen einer in der Fachwissenschaft kontrovers beantworteten Frage voraus. Eine solche hat die Vorinstanz - wie unter 2.2.1. ausgeführt - an dieser Stelle jedoch nicht erkannt.

2.3 Erfolglos bleibt das [X.]eschwerdevorbringen auch im Hinblick auf die vom Verwaltungsgerichtshof nicht beanstandete [X.]egründung der Prüfer zu der nur stichwortartig erfolgten [X.]egründetheitsprüfung in der [X.].

2.3.1 Auch an dieser Stelle unterstellt die [X.]eschwerde dem Verwaltungsgerichtshof einen Rechtssatz, den dieser nicht aufgestellt hat. Der von der [X.]eschwerde formulierte Rechtssatz

"Stützt sich die [X.]ewertung einer Prüfung bzw. eines Prüfungsteils allein auf der gerichtlichen Kontrolle entzogene[n] prüfungsspezifische[n] Wertungen, reicht es aus, dass die [X.]egründung den maßgeblichen Gedankengang hinsichtlich des grundlegenden [X.]ewertungskriteriums nachvollziehbar darstellt."

lässt sich dem [X.]erufungsurteil im Kontext der gerichtlichen Überprüfung der Ausführungen der Prüfer zur [X.]ewertung der [X.]egründetheitsprüfung auch nicht implizit entnehmen. Vielmehr hat die Vorinstanz zuerst festgestellt, dass die Prüfer auch die stichwortartigen Ausführungen zur Kenntnis genommen und diese inhaltlich bewertet haben. Sodann hat sie deren [X.]egründung gesondert auf [X.]egründungsmängel überprüft. Der Verwaltungsgerichtshof hat dabei seine gerichtliche Kontrolle gerade nicht auf die abstrakte Nachvollziehbarkeit des [X.]ewertungsmaßstabs reduziert, sondern die Dichte der [X.]egründungen der Prüfer auch konkret überprüft. In Wahrheit wendet sich die [X.]eschwerde mit der [X.] gegen die fallbezogene [X.]ewertung des Verwaltungsgerichtshofs, der die [X.]egründungen der Prüfer - in Übereinstimmung mit den maßstäblichen Vorgaben in der Rechtsprechung des [X.]s ([X.]VerwG, Urteile vom 9. Dezember 1992 - 6 C 3.92 - [X.]VerwGE 91, 262 <265 ff.> und vom 6. September 1995 - 6 C 18.93 - [X.]VerwGE 99, 185 <197 f.>; [X.]eschluss vom 8. März 2012 - 6 [X.] 36.11 - [X.] 421.0 Prüfungswesen Nr. 411 Rn. 8 ff.) - nicht beanstandet hat.

2.3.2 Die Frage,

"ob es im Hinblick auf [die] gerichtliche Überprüfung und [X.]egründungsanforderungen ausreicht, dass sich die Prüfenden auf die Wiedergabe allgemeiner [X.]ewertungskriterien beschränken können,"

stellt sich in dem hier erstrebten Revisionsverfahren aufgrund der unter 2.3.1 wiedergegebenen Erwägungen des beschließenden Senats nicht.

3. Von einer weiteren [X.]egründung sieht der Senat ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.

Meta

6 B 16/20

03.09.2020

Bundesverwaltungsgericht 6. Senat

Beschluss

Sachgebiet: B

vorgehend Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, 26. November 2019, Az: 9 S 1126/19, Urteil

Art 12 GG, Art 19 Abs 4 GG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 03.09.2020, Az. 6 B 16/20 (REWIS RS 2020, 4096)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 4096

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