Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2011, Az. 8 AZR 692/10

8. Senat | REWIS RS 2011, 360

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Gegenstand

Betriebsbedingte Kündigung durch den Insolvenzverwalter wegen Betriebsstilllegung - gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen - selbständiger Betriebsteil - Abgrenzung von Betriebsstilllegung und Betriebsübergang - identitätsprägende Betriebsmittel - Massenentlassungsanzeige


Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 28. September 2010 - 3 [X.] - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit zweier vom Beklagten ausgesprochener betriebsbedingter ordentlicher Kündigungen.

2

Die Klägerin trat zum 1. Jan[X.]r 1999 in ein Arbeitsverhältnis zur [X.] ein, welche durch Beschluss vom 13. Dezember 2005 in die [X.] ([X.]) mit Sitz in [X.] umgewandelt wurde. Ausweislich eines Anstellungsvertrags vom 23. August 1999 wurde die Klägerin als „Reiseverkäuferin“ ab dem 1. November 1999 im [X.] [X.] ([X.]) beschäftigt. Die [X.] und ihre Rechtsvorgängerin betrieben neben der Zentrale in N/[X.] 109 [X.] ([X.]). In diesen wurden hauptsächlich technische Geräte an Endverbraucher verkauft und an „[X.]“ unter der [X.]arke „[X.]“ auch Reiseleistungen. [X.]ür den Hauptbetrieb in N/[X.] war ein Betriebsrat gewählt. Ebenso gab es in 45 der 109 [X.], die jeweils mindestens fünf Arbeitnehmer beschäftigten, Betriebsräte, nicht aber im [X.]. Zum 1. Jan[X.]r 2005 kaufte die (spätere) N GmbH & Co. KG ([X.]) von der [X.] eigenständige Reisebüroeinheiten, die zum Geschäftsbereich „[X.]“ gehörten. Weiter schlossen die [X.] und die [X.] am 15. Jan[X.]r 2005 einen Vertrag über die Zusammenarbeit bei der Vermittlung von Reiseleistungen, der später durch einen weiteren Vertrag ähnlichen Inhalts zwischen der [X.] und der „[X.] GmbH“ ([X.]) ergänzt wurde. Zur Ablösung dieser Verträge vereinbarten die [X.] und die [X.] unter Beteiligung der [X.] am 20. Juni 2008 einen weiteren Geschäftsbesorgungsvertrag. In diesem wurde die Zusammenarbeit [X.]. wie folgt geregelt:

        

2.    

Vertragsgegenstand

        

Gegenstand dieses Geschäftsbesorgungsvertrags ist die Vermittlung von Reiseleistungen diverser Leistungsträger der Reisebranche durch [X.] im Auftrag der [X.] an Endkunden.

        

3.    

Vertragsgegenstand

        

Die [X.] wird im Rahmen dieses Vertrages als Haupt-Reiseagentur fungieren und bedient sich hierbei der [X.] als Unteragentur. Ein Geschäftsbesorgungsvertrag kommt somit zwischen [X.] und [X.] zustande, ein Vermittlungsvertrag zwischen [X.] und den jeweiligen Endkunden sowie ein Reiseagenturvertrag zwischen der [X.] und dem jeweiligen Veranstalter/Leistungsträger.

        

4.    

Pflichten von [X.]

                 

1.    

[X.] stellt [X.] die entsprechenden Buchungsterminals kostenfrei zur Verfügung.

                 

2.    

[X.] plant das von der Reise-[X.] zu vermittelnde Sortiment und führt hierzu die Verhandlungen mit den Veranstaltern und Leistungsträgern.

                 

3.    

[X.] übernimmt die zentrale Verkaufsteuerung zur Steigerung des Ertrags- und des [X.] und stellt hierzu entsprechende Berichte und Informationen zur Verfügung.

                 

4.    

[X.] bietet den in den [X.]-Reisebüros tätigen [X.]itarbeitern [X.]ortbildungs- und Trainingsveranstaltungen an und übernimmt die daraus resultierenden Kosten.

                 

5.    

[X.] wird [X.] mit Prospektmaterial, Werbematerialien, Katalogen und sonstigen erforderlichen Unterlagen angemessen und rechtzeitig versorgen.

                 

6.    

[X.] stellt den [X.] Reisebüros die Reisebüro-Dekoration des [X.] kostenlos zur Verfügung.

                 

7.    

[X.] trägt die Kosten aus Rabattgewährung an [X.], [X.]- und BSW-[X.]itglieder und andere von [X.] Kunden.

                 

8.    

[X.] stellt [X.] ein umfassendes Reporting aller Kennzahlen zur Verfügung.

                 

9.    

Die [X.] wird sich zur Erfüllung ihrer Pflichten aus diesem Vertrag durch Erfüllungsgehilfen, insbesondere andere Konzerngesellschaften, unterstützen lassen. Sie haftet im Rahmen der Bestimmungen des [X.] Rechtes für deren Verschulden.

        

5.    

Pflichten von [X.]

                 

1.    

[X.] wird auch künftig den Reisevertrieb unter der [X.]arke Reise[X.] über alle geeigneten [X.]edien mit den entsprechenden [X.]aßnahmen fördern. Beispiele sind [X.]-Werbebeilagen und Insertionen, Beilagen zu Versand-Aussendungen, Auslobung in [X.] und Verlinkung der [X.]-Auftritte [X.].de und Reise[X.].de. Diesbezügliche Leistungen der [X.] werden generell zu Selbstkosten abgerechnet. In Zweifelsfällen wird der Reise[X.] Vorrang z.B. vor Drittpartnern eingeräumt.

                 

2.    

[X.] wird ihre Tätigkeit mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrnehmen und die Interessen der [X.] und der [X.] wahren.

                 

3.    

Die [X.] verpflichtet sich, die Angebote des Sortiments zu vermitteln (siehe Anlage 1).

                 

4.    

[X.] hat innerhalb der eigenen [X.]ilialen für eine Hinführung der Kunden zum Reisebüro zu sorgen und wird bereitwillig sowie umfassend über das Angebot der Veranstalter [X.] erteilen.

                 

5.    

[X.] wird zur Kundenberatung geeignete und geschulte [X.]itarbeiter einsetzen. [X.]erner verpflichtet sich [X.] [X.]itarbeiter für Seminar- und Schulungstermine, die von der [X.] bzw. anderen Gesellschaften des [X.] angeboten werden im Rahmen der jeweiligen [X.]itarbeitereinsatzpläne, vom Betrieb freizustellen. Eine Abstimmung mit der [X.] Geschäftsleitung findet statt.

                 

6.    

[X.] stellt während der gesamten Öffnungszeiten an allen [X.] die Besetzung der Reisebüros in den eigenen [X.]ilialen sicher. [X.] verpflichtet sich, die Einführung eines mitarbeiterbezogenen Buchungs-Anreizsystems für die Vermittlung von Reisen für das [X.] vorzubereiten.

                 

7.    

[X.] wird die für [X.] von Kunden entgegengenommenen Zahlungen an [X.] weiterleiten.

                 

8.    

[X.] verpflichtet sich, die [X.] selbst zu tragen.

                 

...     

        
        

6.    

Rolle des [X.]-Außendienstes

3

Schon im November 2006 hatte die [X.] die [X.] mit [X.], darunter auch das [X.], darauf hinweisen lassen, dass die Leiter der [X.] die Urlaubsplanung der Reise-[X.]itarbeiter mit dem [X.]-Distriktleiter unter Berücksichtigung der Hauptbuchungsmonate vorzunehmen haben.

4

Über das Vermögen der [X.] wurde durch Beschluss des [X.] am 1. September 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter ernannt. Dieser schloss am 22. September 2009 mit dem Gesamtbetriebsrat einen Interessenausgleich, in dem [X.]. geregelt wird:

        

„§ 1   

        

Geltungsbereich

        

Dieser Interessenausgleich gilt personell für alle Arbeitnehmer der von der Insolvenzschuldnerin unterhaltenen Betriebe mit Ausnahme der leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3 [X.].

        

§ 2     

        

Betriebsänderungen

        

1.    

Die Insolvenzschuldnerin beschäftigt bundesweit (Stand: 01. September 2009) 3.451 Arbeitnehmer. Hiervon arbeiten 1.022 Arbeitnehmer in den 109 [X.]-Technik-Centern (nachfolgend ‚[X.]’). Hierbei handelt es sich um von der Insolvenzschuldnerin unterhaltene Ladenlokale, die bundesweit betrieben und in denen vorwiegend technische Geräte an Endkunden verkauft werden. …

        

2.    

Da eine [X.]ortführung der Insolvenzschuldnerin in ihrer jetzigen [X.]orm aus wirtschaftlichen Gründen nicht möglich ist, sieht sich der Insolvenzverwalter gezwungen, eine unternehmensweite Restrukturierung vorzunehmen, die sich auf alle Betriebe der Insolvenzschuldnerin auswirkt. Auf der einen Seite müssen unrentable Vertriebswege und Bereiche stillgelegt werden; auf der anderen Seite soll gleichzeitig versucht werden, die hohe [X.]arkenbekanntheit und [X.]arkenstärke der Insolvenzschuldnerin zu nutzen und den Bereich e-commerce (Vertrieb über das [X.]) bei gleichzeitiger Einschränkung des Printbereichs (Vertrieb über Kataloge) zu stärken, um die Insolvenzschuldnerin auf der Grundlage eines nachhaltigen [X.]ortführungskonzeptes zu erhalten und für Investoren attraktiv aufzustellen. Konkret handelt es sich um folgende betriebsändernde [X.]aßnahmen, die bis spätestens zum 31. Dezember 2009 umzusetzen sind:

        

a)    

Der Insolvenzverwalter wird 107 von 109 [X.], in denen 1.022 Arbeitnehmer beschäftigt sind, bis spätestens zum 31. Dezember 2009 ersatzlos stilllegen. Die zu schließenden [X.] sind in Anlage 1 zu diesem Interessenausgleich unter Angabe des jeweiligen Schließungstermins, der bis zum 31. Dezember 2009 variiert, aufgelistet. Ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens werden zu diesem Zwecke die entsprechenden [X.]ietverträge über die Immobilien der zu schließenden [X.] von dem Insolvenzverwalter spätestens zum 31. Dezember 2009 gekündigt und noch unverkaufte Waren veräußert. [X.]alls der Vermieter eines [X.] vor dem 31. Dezember 2009 eine fristlose Kündigung des [X.] aussprechen sollte, wird das jeweilige [X.] vorzeitig stillgelegt. …

        

…       

        
        

§ 4     

        

Personelle Konsequenzen der Betriebsänderungen im Einzelnen

        

1.    

Infolge der Stilllegung aller in Anlage 1 bezeichneten 107 [X.] spätestens zum 31. Dezember 2009 im Sinne des § 2 Abs. 2a dieses Interessenausgleichs ist ein Personalabbau durchzuführen, der sämtliche Arbeitnehmer betrifft, die diesen Betrieben zugeordnet sind. Die zu kündigenden Arbeitnehmer sind namentlich in der Anlage 2 zu diesem Interessenausgleich benannt. Die Parteien sind darüber einig, dass freie Arbeitsplätze, auf welchen die betroffenen Arbeitnehmer der bezeichneten [X.] weiterbeschäftigt werden könnten, im Unternehmen der Insolvenzschuldnerin nicht bestehen. Die Parteien stimmen ferner überein, dass eine Sozialauswahl nicht durchzuführen ist.“

5

Das [X.] mit zwölf Beschäftigten, davon drei „Reise-[X.]itarbeiter“, wurde in der Anlage 1 des Interessenausgleichs als zu schließendes [X.] genannt, in der Anlage 2 wurde die Klägerin als zu kündigende Arbeitnehmerin namentlich genannt. Der Beklagte und der Gesamtbetriebsrat vereinbarten am 22. September 2009 auch einen Sozialplan. Dessen persönlicher Geltungsbereich sollte alle Arbeitnehmer in den von der Insolvenzschuldnerin unterhaltenen Betrieben umfassen, in denen Betriebsräte gewählt sind und deren Betriebsräte den Gesamtbetriebsrat durch [X.] zur Verhandlung und zum Abschluss eines Sozialplans bevollmächtigt hatten.

6

Unter dem 24. September 2009 teilte der Beklagte der [X.] mit, dass er in den Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen der [X.] und der [X.] vom 20. Juni 2008 nicht eintreten werde. [X.]it Schreiben vom 15. Oktober 2009 informierte das „Reiseteam der [X.] in [X.]“ Kunden unter der Überschrift „Auf zu neuen Ufern!“ darüber, dass sich [X.] aus [X.] verabschieden werde, aber mit dem [X.] in [X.] ein kompetenter und zuverlässiger Partner für den [X.] gelegt werden könne.

7

[X.]it Schreiben vom 25. September 2009, der Klägerin am 26. September 2009 zugegangen, kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis der Klägerin zum 31. Dezember 2009. Dagegen erhob die Klägerin Kündigungsschutzklage am 15. Oktober 2009. Nachdem der Beklagte die [X.]asseunzulänglichkeit gegenüber dem Insolvenzgericht Ende Oktober 2009 angezeigt und mit dem Gesamtbetriebsrat am 23. November 2009 einen weiteren Interessenausgleich geschlossen hatte, der die vollständige Stilllegung aller Bereiche der Insolvenzschuldnerin spätestens zum 28. [X.]ebr[X.]r 2010 vorsah, kündigte er das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin unter dem 26. November 2009 [X.], diesmal zum 28. [X.]ebr[X.]r 2010. Dagegen wehrte sich die Klägerin mit einer Erweiterung ihrer Kündigungsschutzklage am 16. Dezember 2009.

8

[X.]it der Revision macht die Klägerin vor allem geltend, die Kündigungen seien nach § 613a Abs. 4 BGB unwirksam. Sie wende sich nicht mehr dagegen, dass das [X.] die Kündigungen nicht wegen der fehlenden Anhörung eines Betriebsrats oder der unterbliebenen [X.]assenentlassungsanzeige für unwirksam befunden habe. Jedoch habe schon zum 1. Jan[X.]r 2005 ein Betriebsteilübergang von der [X.] auf die [X.] stattgefunden, weswegen der Beklagte sich nicht auf die Vermutung des § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] stützen könne. Welche Betriebsteile 2005 auf die [X.] übergegangen seien, könne sie mangels Unterlagen nicht vortragen. Zumindest hätten aber die [X.] und die Reisebüroeinheiten der [X.] seit 2005 einen gemeinsamen Betrieb gebildet. Ende 2009 seien dann alle Kundenunterlagen, aktuelle Vorgänge und zukünftige Reisebuchungen, die Altablage und die zur Verfügung gestellten technischen Geräte vom [X.] in das Reisebüro der [X.] nach [X.] gebracht worden, um von dort aus weiter betreut oder benutzt werden zu können. Das Ende des [X.] könne, wie [X.] die Rückgabe eines verpachteten Grundstücks, einen Betriebsübergang bedeuten.

9

Die Klägerin hat zuletzt beantragt

        

festzustellen, dass ihr Arbeitsverhältnis weder durch die Kündigung vom 25. September 2009, noch durch die weitere Kündigung vom 26. November 2009 aufgelöst worden ist.

Zur Begründung seines Klageabweisungsantrags hat der Beklagte die Auffassung vertreten, einen Betriebs- oder Betriebsteilübergang habe die Klägerin nicht schlüssig dargestellt. Bei dem [X.] handele es sich um einen Betrieb, da der [X.]ilialleiter über Einstellungen, Kündigungen und Abmahnungen entschieden und Urlaubsanträge entgegengenommen, also das [X.] geleitet habe. [X.] sei das [X.] ein selbständiger Betriebsteil iSd. § 4 Abs. 1 Satz 1 [X.], sodass mangels eines Betriebsrats eine Anhörung nach § 102 [X.] nicht möglich oder erforderlich gewesen sei. Ein Beschluss der [X.]itarbeiter, an einer Betriebsratswahl des Hauptbetriebs teilzunehmen, sei weder ihm noch der [X.] bekanntgegeben worden. Wegen der Betriebsgröße sei eine [X.]assenentlassungsanzeige nicht notwendig gewesen. [X.]it dem Beschluss, 107 von 109 [X.] zu schließen, sei eine Betriebsänderung versucht worden, die ebenso wie der spätere Beschluss zur vollständigen Stilllegung von der Vereinbarung eines Interessenausgleichs begleitet worden sei, weswegen die Kündigungen aufgrund der Vermutungswirkung des § 125 Abs. 1 [X.] sozial gerechtfertigt seien.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das [X.] das erstinstanzliche Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. [X.]it der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision strebt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils an.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der Klägerin ist unbegründet. Das [X.] hat zu Recht entschieden, dass schon die Kündigung des [X.] vom 25. September 2009 das Arbeitsverhältnis der Parteien zum 31. Dezember 2009 beendet hat. Insbesondere hat weder zum 1. Januar 2005 noch danach ein Betriebs- oder Betriebsteilübergang auf die [X.] stattgefunden.

A. Das [X.] hat seine klageabweisende Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: [X.] vom 25. September 2009 sei durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt und habe das Arbeitsverhältnis beendet. Dies sei nach § 125 [X.], § 1 Abs. 5 Satz 1 [X.] zu vermuten, da die Schließung von 107 [X.] eine Betriebsänderung darstelle, zu der ein Interessenausgleich mit Namensliste vereinbart worden sei. [X.]it den [X.] seien auch die dort betriebenen „[X.]“ stillgelegt worden, womit die Grundlage für eine Weiterbeschäftigung der Klägerin entfallen sei.

Ein Betriebsübergang habe nicht stattgefunden. Dafür habe die Klägerin Tatsachen nicht ausreichend vorgetragen. Der [X.] habe eine Betriebsstilllegung beabsichtigt. Zweifelhaft sei schon, ob es sich bei den [X.]n überhaupt um eine übertragbare wirtschaftliche Einheit iSv. § 613a BGB handele. Dass ein potentieller Betriebserwerber einen nach Zahl und/oder Sachkunde wesentlichen Teil der an den [X.]n tätigen Belegschaft übernommen habe, sei nicht ersichtlich. Der [X.]ortbestand der [X.] sei nicht einmal in der Weiternutzung funktioneller Verknüpfungen feststellbar. Im Zeitpunkt des [X.] habe der [X.] den Entschluss gehabt, das [X.] BK endgültig zu schließen, was mit der Auflösung der [X.] zum 31. Dezember 2009 geschehen sei. Unschlüssig sei die Klage, wenn man wie die Klägerin von einem Betriebsübergang zum 1. Januar 2005 ausgehe.

[X.] scheitere auch nicht an § 102 [X.]. Die Klägerin habe zwar einen Beschluss nach § 4 Abs. 1 Satz 2 [X.] behauptet, demzufolge die Beschäftigten des [X.] BK an der Wahl des Betriebsrats im Hauptbetrieb teilnehmen wollten. Auf das Bestreiten des [X.] sei aber die Klägerin darlegungs- und beweisfällig geblieben.

Bei der Schließung des [X.] BK, in dem weniger als 20 Arbeitnehmer beschäftigt worden seien, habe es keiner [X.]assenentlassungsanzeige bedurft. Der „Betrieb“ iSd. § 17 [X.] sei nach den §§ 1, 4 [X.] zu bestimmen, was sich schon aus dem arbeitsmarktpolitischen Zweck der Anzeigepflicht von Entlassungen ergebe.

B. Die zulässige, gegen die Kündigung des [X.] vom 25. September 2009 gerichtete Kündigungsschutzklage ist unbegründet. [X.] ist durch dringende betriebliche Erfordernisse iSd. § 1 Abs. 2 Satz 1 [X.] bedingt. Sie scheitert weder an § 613a Abs. 4 Satz 1 BGB noch an § 102 Abs. 1 [X.] oder an § 17 Abs. 1 [X.] in Verb. mit § 134 BGB. Nach § 113 Satz 2 [X.] hat das Arbeitsverhältnis sein Ende zum 31. Dezember 2009 gefunden.

I. Aus dem Vorbringen der Klägerin ergibt sich nicht, dass sie schon vor Ausspruch der Kündigung oder vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der [X.] in einem Arbeitsverhältnis mit einem anderen Arbeitgeber als der [X.] gestanden hat.

1. Das mit der [X.] begründete Arbeitsverhältnis ist nicht zum 1. Januar 2005 infolge eines Betriebsübergangs nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB auf die [X.] übergegangen.

a) Nach der punktuellen [X.] setzt ein Erfolg im Kündigungsschutzprozess voraus, dass zum Zeitpunkt der Kündigung noch ein Arbeitsverhältnis bestand. Dies gilt auch im [X.]all eines Betriebsübergangs. Daher ist eine Kündigungsschutzklage unschlüssig, wenn der gekündigte Arbeitnehmer sie allein auf die Behauptung stützt, der Betrieb sei vom Kündigenden bereits vor Ausspruch der Kündigung veräußert worden (vgl. [X.] 26. Juli 2007 - 8 [X.] 769/06 - Rn. 21, [X.] § 613a Nr. 324; 15. Dezember 2005 - 8 [X.] 202/05 - Rn. 37 mwN, [X.] § 613a Nr. 294 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 45). Jedoch kann der klagende Arbeitnehmer sich das Verteidigungsvorbringen des Kündigenden, ein Betriebsübergang habe nicht stattgefunden, wenigstens hilfsweise zu Eigen machen und seine Klage auch hierauf stützen. Dann ist die Klage zwar nach dem Hauptvorbringen unschlüssig, nach dem Hilfsvorbringen jedoch schlüssig. Da vorliegend die Klägerin ihre Kündigungsschutzklage nicht nur auf die Behauptung eines Betriebsübergangs vor [X.] gestützt, sondern weitere Unwirksamkeitsgründe geltend gemacht hat, hat sie sich den Vortrag des [X.] wenigstens hilfsweise zu Eigen gemacht, ihr Arbeitsverhältnis sei zu keinem Zeitpunkt infolge eines Betriebsübergangs übergegangen.

b) Jedoch hat die Klägerin einen Betriebs- oder Betriebsteilübergang vor Zugang der streitgegenständlichen Kündigungen nicht schlüssig vorgetragen.

aa) Ein Betriebsübergang iSv. § 613a BGB liegt vor, wenn ein neuer Rechtsträger die wirtschaftliche Einheit unter Wahrung ihrer Identität fortführt. Der Begriff wirtschaftliche Einheit bezieht sich auf eine organisatorische Gesamtheit von Personen und/oder Sachen zur auf Dauer angelegten Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung. Ob ein im Wesentlichen unveränderter [X.]ortbestand der organisierten Gesamtheit „Betrieb“ bei einem neuen Inhaber anzunehmen ist, richtet sich nach den Umständen des konkreten [X.]alls. Als Teilaspekte der Gesamtwürdigung zählen insbesondere die Art des betreffenden Betriebs, der Übergang materieller Betriebsmittel wie bewegliche Güter und Gebäude, der Wert immaterieller Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die Übernahme der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber, der Übergang von Kundschaft und Lieferantenbeziehungen, der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer Unterbrechung dieser Tätigkeit. Die Identität der Einheit kann sich auch aus anderen [X.]erkmalen ergeben, wie ihrem Personal, ihren [X.]ührungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und ggf. den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln. Den für das Vorliegen eines Übergangs maßgeblichen Kriterien kommt je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- oder Betriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu (vgl. [X.] 11. [X.]ärz 1997 - [X.]/95 - [[X.]] Rn. 13 - 18, Slg. 1997, [X.] = [X.] EWG-Richtlinie Nr. 77/187 Nr. 14 = EzA BGB § 613a Nr. 145 und 15. Dezember 2005 - [X.] und [X.]/04 - [[X.]] Rn. 32 - 35, Slg. 2005, [X.] = [X.] Richtlinie 2001/23/[X.] = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 41; st. Rspr., [X.] 7. April 2011 - 8 [X.] 730/09 - Rn. 14, [X.] § 613a Nr. 406 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 124; 13. Dezember 2007 - 8 [X.] 937/06 - [X.] § 613a Nr. 341 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 88; 15. [X.]ebruar 2007 - 8 [X.] 431/06 - [X.]E 121, 289 = [X.] § 613a Nr. 320 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 64; 13. Juni 2006 - 8 [X.] 271/05 - mwN, [X.] § 613a Nr. 305 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 53).

bb) Konkrete Tatsachen, die geeignet wären, einen Betriebsteilübergang anzunehmen, etwa der Übergang materieller Betriebsmittel, die Übernahme von Teilen der Belegschaft oder sonstige Umstände hat die Klägerin nicht vorgetragen. Im Wesentlichen stützt sie sich auf den Inhalt des Bescheides der Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord vom 19. Juli 2010, mit dem eine weitere Kündigung des Arbeitsverhältnisses nach § 9 Abs. 3 [X.]uSchG für zulässig erklärt wurde. In diesem Verfahren hatte der [X.] vortragen lassen, dass zwar eigenständige Reisebüroeinheiten des Teilbereichs [X.] mit Wirkung zum 1. Januar 2005 an die [X.] veräußert worden seien. Schon damals hat er aber darauf hinweisen lassen, dass die Klägerin in keinem der veräußerten Reisebüros, sondern im [X.] BK beschäftigt wurde. Im Vortrag der Klägerin gibt es keine Anhaltspunkte für den Übergang eines Betriebsteils, dem sie zuzuordnen gewesen wäre. Die Klägerin räumt selbst ein, zu dem von ihr behaupteten Kauf keine weiteren Informationen zu haben.

2. Die Arbeitgeberstellung der [X.] und infolge der Insolvenz des [X.] (§ 108 Abs. 1, § 80 Abs. 1 [X.]) steht auch nicht dadurch infrage, dass der [X.] des [X.] BK einen gemeinsamen Betrieb der [X.] und der [X.] dargestellt hätte.

a) Auch dann, wenn zwei Unternehmen sich zur gemeinsamen [X.]ührung eines Betriebs rechtlich verbunden und zur einheitlichen Leitung eine [X.] gebildet haben (sog. Gemeinsamer Betrieb), führt dies nicht ohne Weiteres dazu, dass ein Arbeitgeberwechsel im Verhältnis zu den Arbeitnehmern eintritt. Hierzu bedarf es vielmehr einer Änderung der Arbeitsverträge und damit einer Vereinbarung mit den Arbeitnehmern (vgl. [X.] 16. [X.]ebruar 2006 - 8 [X.] 211/05 - Rn. 18, [X.] § 613a Nr. 301 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 47; 5. [X.]ärz 1987 - 2 [X.] 623/85 - zu [X.] 3 der Gründe, [X.]E 55, 117 = [X.] [X.] 1969 § 15 Nr. 30 = EzA [X.] § 15 n[X.] Nr. 38). Eine solche Änderung des Arbeitsvertrags liegt nicht vor und wird auch von der Klägerin nicht behauptet. Aus dem von der Klägerin vorgelegten Geschäftsbesorgungsvertrag vom 20. Juni 2008 ergibt sich nur, dass die Rechtsvorgängerin der Insolvenzschuldnerin und die Rechtsvorgängerin der [X.] am 15. Januar 2005 einen Vertrag über die Zusammenarbeit bei der Vermittlung von Reiseleistungen geschlossen haben.

b) Unabhängig davon stellte der [X.] des [X.] BK keinen gemeinsamen Betrieb der [X.] und der [X.] dar.

aa) Ein gemeinsamer Betrieb mehrerer Unternehmen liegt vor, wenn die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel mehrerer Unternehmen für einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt werden und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen [X.] betriebsbezogen gesteuert wird. Die beteiligten Unternehmen müssen sich zumindest stillschweigend zu einer gemeinsamen [X.]ührung rechtlich verbunden haben, sodass [X.] der [X.] im [X.] und personellen Bereich von derselben institutionellen Leitung ausgeübt wird (vgl. [X.] 28. April 2011 - 8 [X.] 709/09 - Rn. 52; 23. September 2010 - 8 [X.] 567/09 - Rn. 39, [X.] § 613a Nr. 389 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 120; 16. [X.]ebruar 2006 - 8 [X.] 211/05 - Rn. 18 mwN, [X.] § 613a Nr. 301 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 47).

bb) Das Vorbringen der insoweit darlegungs- und beweispflichtigen Klägerin ist nicht schlüssig. Ihm kann nicht entnommen werden, dass die nachmalige Insolvenzschuldnerin und die [X.] dieselbe Betriebsstätte und die dort vorhandenen Betriebsmittel genutzt haben. Vielmehr setzte die [X.] die Betriebsmittel und das Personal des [X.]s im [X.] BK ein, um den mit der [X.] geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag zu erfüllen. Dafür stellte die [X.] vertragsgemäß die [X.] zur eigenen Nutzung durch die [X.] zur Verfügung und gewährte Zugriff auf Daten. Dies stellt nicht die gemeinsame Nutzung der in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel dar. Zudem hatten sowohl die [X.] als auch die [X.] jeweils eigene Geschäftsführer. Aus der Vereinbarung im Geschäftsbesorgungsvertrag vom 20. Juni 2008, die [X.]-Distriktleiter seien die fachlichen Vorgesetzten der in den Reisebüros der [X.] tätigen [X.]itarbeiter, lässt sich nicht die Annahme einer einheitlichen Leitung ableiten. Zum einen sollten die [X.]-Distriktleiter nur die „fachlichen“ Vorgesetzten sein, also die [X.] im [X.] und personellen Bereich gerade nicht ausüben. Zum anderen ergibt sich aus dem Vertragswerk, dass die Personal- und Urlaubsplanung für die Reiseverkäufer auch in den [X.] mit deren verantwortlichen Geschäftsleitern abgestimmt werden sollte und dabei die Distriktleiter der [X.] in Entscheidungen mit Auswirkungen auf das Reisegeschäft einbezogen werden sollten. Die Voraussetzungen eines gemeinsamen Betriebs sind aber nicht bereits dann erfüllt, wenn eine enge unternehmerische Zusammenarbeit zwischen Arbeitgebern aufgrund wechselseitiger Verpflichtungen zu einer [X.]inderung von mitbestimmungsrechtlich relevanten Gestaltungs- und Entscheidungsspielräumen der Arbeitgeber führt ([X.] 23. September 2010 - 8 [X.] 567/09 - Rn. 43, [X.] § 613a Nr. 389 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 120; 13. August 2008 - 7 [X.] - Rn. 21, [X.] 2009, 255). Gegenüber der Klägerin übte allein die [X.] die [X.] aus, auch wenn sie den Personaleinsatz zuvor mit der [X.] oder deren Distriktleitern abstimmte. Dem Geschäftsbesorgungsvertrag ist nicht zu entnehmen, dass die [X.] oder die [X.] ihre Entscheidungsbefugnisse als Arbeitgeber auf einen einheitlichen [X.] übertragen hätten. [X.] wurde eine unternehmerische Zusammenarbeit beim Vertrieb von Reiseleistungen, welche die [X.] im Auftrag von [X.] an Endkunden verkaufen sollte. Das entspricht dem Wesen eines Geschäftsbesorgungsvertrags (§ 675 Abs. 1 BGB), mit dem die Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen durch eine selbständige Tätigkeit wirtschaftlicher Art vereinbart wird ([X.] 29. April 2004 - III ZR 279/03 - NJW-RR 2004, 989).

3. Es hat auch kein einheitliches Arbeitsverhältnis der Klägerin mit der [X.] und der [X.] als Arbeitgebergruppe bestanden.

a) Auf Arbeitgeberseite können mehrere natürliche oder juristische Personen oder mehrere rechtlich selbständige Gesellschaften an einem Arbeitsverhältnis beteiligt sein. Ausreichend, aber auch erforderlich ist ein rechtlicher Zusammenhang zwischen den arbeitsvertraglichen Beziehungen des Arbeitnehmers zu den einzelnen Arbeitgebern, der es verbietet, diese Beziehungen rechtlich getrennt zu behandeln. Ein solcher Zusammenhang kann sich aus der Auslegung der zwischen den Parteien geschlossenen Verträge, aber auch aus zwingenden rechtlichen Wertungen ergeben ([X.] 26. Juli 2007 - 8 [X.] 769/06 - Rn. 36, [X.] § 613a Nr. 324; 16. [X.]ebruar 2006 - 8 [X.] 211/05 - Rn. 21 mwN, [X.] § 613a Nr. 301 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 47).

b) Ein solcher rechtlicher Zusammenhang folgt weder aus den vertraglichen Beziehungen der Klägerin zur [X.], noch aus dem zwischen der [X.] und der [X.] geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrag. Dieser sieht keine Veränderung in der Zuordnung der Arbeitnehmer zu ihren jeweiligen [X.] vor. Abweichendes hat auch die Klägerin nicht behauptet.

II. [X.] vom 25. September 2009 ist sozial gerechtfertigt (§ 1 Abs. 2 Satz 1 [X.]). Sie ist durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt, welche der Weiterbeschäftigung der Klägerin über den 31. Dezember 2009 hinaus entgegenstehen. Das [X.] ist auch bei einer Kündigung des Insolvenzverwalters zu beachten, wenn es - wie vorliegend - nach dem persönlichen und betrieblichen Geltungsbereich Anwendung findet. § 113 [X.] stellt keinen selbständigen Kündigungsgrund bei Insolvenz oder Sanierung dar (vgl. [X.] 26. Juli 2007 - 8 [X.] 769/06 - Rn. 52, [X.] § 613a Nr. 324; 20. September 2006 - 6 [X.] 249/05 - Rn. 39, [X.] § 613a Nr. 316 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 62).

Nach § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] wird vermutet, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung im [X.] BK entgegenstanden, bedingt war, da die Klägerin namentlich in der Namensliste des Interessenausgleichs vom 22. September 2009 genannt war. Als speziellere Norm geht § 125 [X.] dem allgemeinen Kündigungsschutzrecht, § 1 Abs. 5 [X.], vor (vgl. [X.]/[X.] 11. Aufl. § 125 [X.] Rn. 1). Die Voraussetzungen des § 125 [X.] liegen vor.

1. Die Betriebsänderung wurde in [X.]orm der Stilllegung des Betriebs [X.] BK durchgeführt, § 111 Satz 3 Nr. 1 [X.].

a) Im Verhältnis zum ca. 300 km entfernten Hauptbetrieb in [X.][X.] war das [X.] BK mit seinen zwölf Arbeitnehmern (§ 1 Abs. 1 [X.]) ein selbständiger Betrieb, § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.].

aa) Der Betrieb ist die organisatorische Einheit, innerhalb derer ein Arbeitgeber allein oder mit seinen Arbeitnehmern mit Hilfe von technischen und immateriellen [X.]itteln bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt (st. Rspr., vgl. [X.] 9. Dezember 2009 - 7 [X.] - Rn. 22, [X.] [X.] 1972 § 4 Nr. 19 = EzA [X.] 2001 § 1 Nr. 8; 9. [X.]ebruar 2000 - 7 [X.] -). Ein Betriebsteil ist zwar auf den Zweck des [X.] ausgerichtet und in dessen Organisation eingegliedert, ihm gegenüber aber organisatorisch abgrenzbar und relativ verselbständigt (vgl. [X.] 19. [X.]ebruar 2002 - 1 ABR 26/01 - zu [X.] 1 a der Gründe, [X.] [X.] 1972 § 4 Nr. 13 = EzA [X.] 1972 § 4 Nr. 8). [X.]ür die Differenzierung zwischen Betrieb und Betriebsteil ist entscheidend der Grad der Verselbständigung, der im Umfang der Leitungsmacht zum Ausdruck kommt. Erstreckt sich die in der organisatorischen Einheit ausgeübte Leitungsmacht auf die wesentlichen [X.]unktionen des Arbeitgebers in den [X.] und personellen Angelegenheiten, handelt es sich um einen Betrieb im Sinne des § 1 [X.]. Demgegenüber genügt für das Vorliegen eines Betriebsteils im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 [X.] ein [X.]indestmaß an organisatorischer Selbständigkeit gegenüber dem Hauptbetrieb. Diese liegt vor, wenn in der Einheit wenigstens eine Person mit Leitungsmacht vorhanden ist, die überhaupt Weisungsrechte des Arbeitgebers ausübt (vgl. [X.] 7. [X.]ai 2008 - 7 [X.] - Rn. 19, [X.], 328; 19. [X.]ebruar 2002 - 1 ABR 26/01 - aaO; 28. Juni 1995 - 7 [X.] - [X.] [X.] 1972 § 4 Nr. 8 = EzA [X.] 1972 § 4 Nr. 7). Tritt dann die weitere Voraussetzung einer räumlich weiten Entfernung vom Hauptbetrieb oder bei räumlicher Nähe eine durch Aufgabenbereich und Organisation weitgehende Eigenständigkeit hinzu, liegt eine eigene betriebsverfassungsrechtliche Einheit vor (vgl. [X.] 19. [X.]ebruar 2002 - 1 ABR 26/01 - aaO).

Betriebsteile sind nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] vom „Hauptbetrieb“ räumlich weit entfernt, wenn wegen dieser Entfernung eine sachgerechte Vertretung der Arbeitnehmer des Betriebsteils durch den Betriebsrat des Betriebs nicht erwartet werden kann (vgl. [X.] 19. [X.]ebruar 2002 - 1 ABR 26/01 - [X.] [X.] 1972 § 4 Nr. 13 = EzA [X.] 1972 § 4 Nr. 8). Bei dem [X.]erkmal der räumlich weiten Entfernung handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Dessen Anwendung durch die Tatsachengerichte ist im Revisionsverfahren nur dahin gehend zu überprüfen, ob der zutreffende Bewertungsmaßstab angewandt wurde, die Gesamtwürdigung der maßgeblichen Umstände vertretbar erscheint und keine Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze vorliegen (vgl. [X.] 9. Dezember 2009 - 7 [X.] - Rn. 25, [X.] [X.] 1972 § 4 Nr. 19 = EzA [X.] 2001 § 1 Nr. 8; 7. [X.]ai 2008 - 7 [X.] - Rn. 27, [X.], 328; 19. [X.]ebruar 2002 - 1 ABR 26/01 - aaO).

bb) Nach den [X.]eststellungen des [X.]s, die die Klägerin im Einzelnen nicht angegriffen hat, war das [X.] BK in die Gesamtorganisation der [X.] der [X.] eingegliedert und relativ verselbständigt. Es verfügte über einen Leiter, der ausreichend Weisungsrechte ausübte. Dem Vortrag des [X.], der [X.]ilialleiter habe selbständig Vorstellungsgespräche geführt, über Abmahnungen und Kündigungen entschieden sowie Urlaubsanträge entgegengenommen, ist die Klägerin nicht entgegengetreten. [X.]it der Revisionsbegründung hat sie vielmehr bestätigt, der [X.]ilialleiter [X.] habe den [X.]itarbeitern des [X.] BK auch fachliche Weisungen erteilt. Schließlich hat das [X.] festgestellt, dass der [X.]ilialleiter die Urlaubsplanung der [X.] durchführte, wobei er sich mit dem [X.]-Distriktleiter abzustimmen und auf die Hauptbuchungsmonate Rücksicht zu nehmen hatte. Die dadurch zum Ausdruck kommende Leitungsmacht des [X.] genügt für die Annahme eines [X.]indestmaßes an organisatorischer Selbständigkeit.

Rechtsfehlerfrei ist auch die Würdigung des [X.]s, das [X.] BK habe sich räumlich weit entfernt vom Hauptbetrieb in [X.][X.] befunden. Die Entfernung betrug ca. 300 km. Eine sachgerechte Vertretung der Arbeitnehmer in [X.] durch den Betriebsrat in [X.][X.] konnte in einem solchen [X.]all nicht mehr gewährleistet werden (vgl. [X.] 19. [X.]ebruar 2002 - 1 ABR 26/01 - [X.] [X.] 1972 § 4 Nr. 13 = EzA [X.] 1972 § 4 Nr. 8: dort 260 km).

b) Die Stilllegung eines Betriebs setzt den ernstlichen und endgültigen Entschluss des Unternehmers voraus, die [X.] zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufzuheben und die Verfolgung des bisherigen Betriebszwecks dauernd oder für eine ihrer Dauer nach unbestimmte, wirtschaftlich nicht unerhebliche Zeitspanne nicht weiter zu verfolgen (vgl. [X.] 26. April 2007 - 8 [X.] 695/05 - Rn. 55, [X.] [X.] § 125 Nr. 4; 29. September 2005 - 8 [X.] 647/04 - [X.] [X.] 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 139 = EzA [X.] § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 140; 21. Juni 2001 - 2 [X.] 137/00 - [X.] [X.] 1969 § 15 Nr. 50 = EzA [X.] § 15 n[X.] Nr. 53). Bei der Auflösung der Betriebsorganisation im [X.]alle einer Betriebsstilllegung ist der Arbeitgeber nicht gehalten, eine Kündigung erst nach deren Durchführung auszusprechen. Vielmehr kann er die Kündigung wegen beabsichtigter Stilllegung bereits dann erklären, wenn die betrieblichen Umstände einer Betriebsstilllegung schon „greifbare [X.]ormen“ angenommen haben und eine vernünftige, betriebswirtschaftliche Betrachtung die Prognose rechtfertigt, dass bis zum Ablauf der einzuhaltenden Kündigungsfrist die Stilllegung durchgeführt sein wird (vgl. [X.] 29. September 2005 - 8 [X.] 647/04 - aaO).

Der Interessenausgleich vom 22. September 2009 sah die Stilllegung von 107 der insgesamt damals bestehenden 109 [X.] spätestens zum 31. Dezember 2009 vor, ohne dass sich eine Einschränkung für [X.] mit [X.]n ergab. Zu den 107 zum 31. Dezember 2009 stillzulegenden [X.] gehörte auch der [X.] der Klägerin in [X.], wie sich der Anlage 1 des Interessenausgleichs entnehmen lässt. Im Zeitpunkt der Kündigung hatte die Stilllegung auch schon greifbare [X.]ormen angenommen. Nach den Regelungen des Interessenausgleichs waren die [X.]ietverträge über die Räumlichkeiten der stillzulegenden [X.] bis spätestens 31. Dezember 2009 zu kündigen. Vor [X.] hatte der [X.] am 24. September 2009 nach § 103 [X.] erklärt, in den Geschäftsbesorgungsvertrag vom 20. Juni 2008 nicht einzutreten und dessen weitere Erfüllung abzulehnen. Damit waren Ansprüche der [X.] aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag vom 20. Juni 2008 nicht mehr durchsetzbar (vgl. [X.]/[X.] 13. Aufl. § 103 [X.] Rn. 157; [X.]/[X.] [X.] 2. Aufl. § 103 Rn. 2). Das [X.] hat auch festgestellt, dass der [X.] umgesetzt wurde. [X.]it dem Schreiben vom 15. Oktober 2009 hat sich Reise [X.] aus [X.] bei den Kunden verabschiedet und zum 31. Dezember 2009 wurde das [X.] BK tatsächlich geschlossen. Dies ergibt sich auch aus dem eigenen Sachvortrag der Klägerin, wonach „mit der Schließung des [X.] [X.] im Dezember 2009 ... alle Unterlagen vernichtet und entsorgt“ wurden, soweit diese nicht an die [X.] gingen.

2. Entgegen der von der Revision vertretenen Auffassung ist in der Erklärung des [X.] vom 24. September 2009, in den Geschäftsbesorgungsvertrag nicht einzutreten, in der Rückgabe des von [X.] zur Verfügung gestellten [X.] und in der Übergabe der Kundenkartei und von Vertragsunterlagen kein Betriebsteilübergang zu sehen.

a) Ein Betriebsübergang iSd. § 613a BGB stellt keine Betriebsänderung nach § 111 [X.] dar ([X.] 26. April 2007 - 8 [X.] 695/05 - Rn. 38 mwN, [X.] [X.] § 125 Nr. 4). § 125 [X.] gilt nicht für [X.]älle, in denen keine Betriebsänderung, sondern in Wahrheit ein Betriebs(teil-)übergang stattfindet ([X.] 20. September 2006 - 6 [X.] 249/05 - Rn. 25, [X.] § 613a Nr. 316 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 62). Betriebsveräußerung und Betriebsstilllegung schließen sich systematisch aus. Bei einer beabsichtigten Betriebsveräußerung liegt kein Stilllegungsentschluss vor, weil die Identität des Betriebs gewahrt bleibt und lediglich ein [X.] stattfinden soll ([X.] 16. [X.]ai 2002 - 8 [X.] 319/01 - [X.] § 613a Nr. 237 = EzA BGB § 613a Nr. 210). [X.]ür die [X.] Rechtfertigung einer Kündigung fehlt es am endgültigen Entschluss zur Betriebsstilllegung, wenn der Arbeitgeber im Zeitpunkt der Kündigung noch in Verhandlungen über eine Betriebsveräußerung steht. Ist bei Zugang der Kündigung die Betriebsstilllegung endgültig geplant und bereits eingeleitet, hat sich jedoch der Arbeitgeber eine Betriebsveräußerung vorbehalten, die dann später doch noch gelingt, bleibt es bei der [X.] Rechtfertigung der Kündigung (vgl. [X.] 29. September 2005 - 8 [X.] 647/04 - [X.] [X.] 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 139 = EzA [X.] § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 140; 10. Oktober 1996 - 2 [X.] 477/95 - [X.] [X.] 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 81 = EzA [X.] § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 87; 19. Juni 1991 - 2 [X.] 127/91 - [X.] [X.] 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 53 = EzA [X.] § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 70).

b) Dem Übergang eines gesamten Betriebs steht der Übergang eines Betriebsteils gleich. Auch beim Erwerb eines Betriebsteils ist es erforderlich, dass die wirtschaftliche Einheit ihre Identität wahrt. Daher muss eine Teileinheit des Betriebs bereits beim früheren Betriebsinhaber die [X.]ualität eines Betriebsteils gehabt haben (vgl. [X.] 27. Januar 2011 - 8 [X.] 326/09 - Rn. 23 mwN, [X.] § 613a Nr. 402 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 123). Beim bisherigen Betriebsinhaber musste also - in Anlehnung an § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 [X.] - eine selbständig abtrennbare organisatorische Einheit gegeben sein, mit der innerhalb des betrieblichen Gesamtzwecks ein Teilzweck verfolgt wurde (vgl. [X.] 27. Januar 2011 - 8 [X.] 326/09 - aaO; 16. [X.]ebruar 2006 - 8 [X.] 204/05 - [X.] § 613a Nr. 300 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 46; 26. August 1999 - 8 [X.] 718/98 - [X.] § 613a Nr. 196 = EzA BGB § 613a Nr. 185). Das [X.]erkmal des Teilzwecks dient zur Abgrenzung der organisatorischen Einheit; im Teilbetrieb müssen aber nicht andersartige Zwecke als im übrigen Betrieb verfolgt werden. Ergibt die Gesamtbetrachtung eine identifizierbare wirtschaftliche und organisatorische Teileinheit, so muss diese beim Erwerber im Wesentlichen unverändert fortbestehen (vgl. [X.] 24. August 2006 - 8 [X.] 556/05 - [X.] § 613a Nr. 315 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 59), wobei der übertragene Betriebsteil seine organisatorische Selbständigkeit beim Betriebserwerber nicht vollständig bewahren muss. Vielmehr genügt es, dass der Betriebs(teil)erwerber die funktionelle Verknüpfung zwischen den übertragenen Produktionsfaktoren beibehält und es ihm derart ermöglicht wird, diese [X.]aktoren zu nutzen, um derselben oder einer gleichartigen wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen (vgl. [X.] 12. [X.]ebruar 2009 - [X.]/07 - [Klarenberg] Slg. 2009, [X.] = [X.] Richtlinie 2001/23/[X.] Nr. 4 = EzA [X.]-Vertrag 1999 Richtlinie 2001/23 Nr. 2).

c) Im Rahmen der danach notwendigen Gesamtbetrachtung ist die [X.]eststellung des [X.]s revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, ein Betriebsteilübergang habe nicht stattgefunden. Dabei kann zugunsten der Klägerin unterstellt werden, im [X.] BK habe die [X.] mit der „[X.]“ und den dort arbeitenden Beschäftigten einen „Betriebsteil“ unterhalten, also unter Nutzung des von der [X.] zur Verfügung gestellten [X.] eine organisierte Gesamtheit von Personen und/oder Sachen zur auf Dauer angelegten Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung betrieben (vgl. [X.] 21. [X.]ebruar 2008 - 8 [X.] 77/07 - [X.] § 613a Nr. 343). Soweit später Kunden dieses „Betriebsteils“ von der [X.] in [X.] betreut worden sein sollten, läge eine bloße [X.]unktionsnachfolge vor.

aa) Die aus dem [X.] BK an die [X.] zurückgegebenen [X.] waren nicht identitätsprägend. Das Vorbringen der Klägerin lässt nicht den Schluss zu, dass das/die an die [X.] zurückgegebene(n) [X.](s) identitätsprägend sind. Sächliche Betriebsmittel sind dann wesentlich, wenn ihr Einsatz bei wertender Betrachtung [X.] des zur Wertschöpfung erforderlichen [X.]unktionszusammenhangs ausmacht und sie somit unverzichtbar zur auftragsgemäßen Verrichtung der Tätigkeit sind (vgl. [X.] 14. August 2007 - 8 [X.] 1043/06 - Rn. 18, [X.] § 613a Nr. 325 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 74; 15. [X.]ebruar 2007 - 8 [X.] 431/06 - Rn. 21, [X.]E 121, 289 = [X.] § 613a Nr. 320 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 64, jeweils mwN). [X.] des zur Wertschöpfung erforderlichen [X.]unktionszusammenhangs bilden sächliche Betriebsmittel aber nicht schon dann, wenn sie zur Erbringung der Dienstleistung erforderlich sind (vgl. [X.] 25. September 2008 - 8 [X.] 607/07 - Rn. 49, [X.] § 613a Nr. 355 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 98; 26. Juli 2007 - 8 [X.] 769/06 - Rn. 40, [X.] § 613a Nr. 324). Die Nutzung des [X.] mag im Hinblick auf die Vermittlung von Reiseleistungen als Unteragentur von [X.] im Hinblick auf die Einbindung in die Vertriebsstrukturen von [X.] notwendig sein, jedoch kann allein mit der Nutzung des Terminals die Vermittlung von Reiseleistungen an Endkunden im Auftrag der [X.] nicht bewerkstelligt werden. Die Terminals haben nur Hilfsfunktion. [X.]ür die erfolgreiche Vermittlung von Reiseleistungen und eine erfolgreiche [X.]arktpositionierung sind vielmehr der Name am [X.]arkt („Reise [X.]“), die räumliche Lage des Reisebüros, die [X.]achkompetenz der mit der Vertriebstätigkeit betrauten [X.]itarbeiter, deren versierter Umgang mit Kunden, der Zugriff auf attraktive Angebote der Reiseveranstalter und Leistungsträger entscheidende [X.]aktoren. Unabhängig davon hat die Klägerin nicht behauptet, dass [X.] die zurückgegebenen [X.] tatsächlich weiternutzt. [X.] Kriterium für den Übergang ist aber die tatsächliche Weiterführung oder Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit durch den neuen Inhaber; die bloße [X.]ortführungsmöglichkeit genügt nicht (vgl. [X.] 21. [X.]ebruar 2008 - 8 [X.] 77/07 - [X.] § 613a Nr. 343; 18. [X.]ärz 1999 - 8 [X.] 159/98 - [X.]E 91, 121 = [X.] § 613a Nr. 189 = EzA BGB § 613a Nr. 177).

bb) Die [X.] hat weder die Räumlichkeiten des [X.] BK noch die [X.]arke „Reise [X.]“ genutzt, um Reiseleistungen zu vertreiben. Auch nach Darstellung der Klägerin wurden die [X.] und Unterlagen in das etwa 45 km entfernte [X.] gebracht. Eine etwa durch die Lage des Ladenlokals entstandene Position im regionalen [X.]arkt nutzte [X.] damit nicht. Sofern Kunden beim Erwerb von Reiseleistungen nicht das [X.] nutzen, sondern auf persönliche Beratung und Betreuung Wert legen, ist die räumliche Lage des Reisebüros ein wichtiger identitätsprägender [X.]aktor, da insoweit die räumliche Lage für den [X.]arkterfolg entscheidend ist. [X.]it dem Geschäftsmodell der [X.] wurde gerade versucht, die Verbreitung der [X.] in der [X.]läche für den Vertrieb von Reiseleistungen zu nutzen. Die Präsenz der [X.] vor Ort stellte den wirtschaftlichen Hintergrund für den Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen der [X.] und der [X.] dar. Gleichzeitig erweiterten die [X.] das Technikangebot der [X.], was ein wechselseitiges Ansprechen der jeweiligen Kunden ermöglichte. Ausdrücklich war im Geschäftsbesorgungsvertrag vorgesehen, dass die [X.] für die Kundenberatung geeignete und geschulte [X.]itarbeiter einzusetzen und die [X.] die Kosten für die dafür nötige [X.]ortbildung zu tragen hatte. Service und Beratung der Kunden vor Ort kam somit bei der Geschäftsbesorgung entscheidende, identitätsprägende Bedeutung zu. Die [X.] hat solche Standortvorteile nicht mehr genutzt.

cc) Die [X.] wurde als Unteragentur von der [X.] tätig und erhielt zu diesem Zweck Prospekt- und Werbematerial sowie Kataloge von der [X.] (Ziff. 4 Abs. 5 Geschäftsbesorgungsvertrag). Soweit vom [X.] solche [X.]aterialien an die [X.] zurückgegeben wurden, nutzte diese eigene Betriebsmittel und eigenes [X.]aterial weiter, dagegen nicht Betriebsmittel und Know-how der Insolvenzschuldnerin. Entsprechendes gilt für die Vertragsbeziehungen zu den jeweiligen Reiseveranstaltern und Leistungsträgern. Zwar kann die Übernahme von Lieferantenbeziehungen ein Element eines Betriebsteilübergangs darstellen (vgl. [X.] 24. August 2006 - 8 [X.] 556/05 - [X.] § 613a Nr. 315 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 59). Als Unteragentur für die [X.] baute die [X.] jedoch keine eigenen Vertragsbeziehungen zu Reiseveranstaltern auf, sondern nutzte die bestehende [X.]arktstellung von [X.]. [X.] kamen allein zwischen der [X.] und den Reiseveranstaltern zustande, zwischen der [X.] und den Endkunden kam es nur zum Abschluss von Vermittlungsverträgen.

dd) Zugunsten der Klägerin kann als zutreffend unterstellt werden, die [X.] habe die gesamte Kundenkartei des [X.] BK bekommen. Der Eintritt in Kundenbeziehungen ist für die Annahme eines Betriebs- oder Betriebsteilübergangs dann von Bedeutung, wenn diese Beziehungen von gewisser Dauer sind. Nur kurzfristige Kundenkontakte oder in der Regel einmalige Vorgänge sprechen nicht für einen Betriebsübergang (vgl. [X.] 22. Januar 1998 - 8 [X.] 243/95 - [X.] § 613a Nr. 173 = EzA BGB § 613a Nr. 161). Dauerhafte Vertragsbeziehungen von Reisebüros setzen voraus, dass es die Lage des [X.] ermöglicht, die Kundschaft erneut zu gewinnen und sie zu halten ([X.]/Preis 11. Aufl. § 613a BGB Rn. 31). Wie bei Einzelhandelsgeschäften kommt es darauf an, ob am gleichen Ort oder zumindest in der Nähe die Tätigkeit fortgesetzt wird (vgl. [X.] 2. Dezember 1999 - 8 [X.] 796/98 - [X.] § 613a Nr. 188 = EzA BGB § 613a Nr. 188). Bei einem allgemeinen Reisebüro ohne spezialisierte [X.]arktausrichtung kann nicht davon ausgegangen werden, dass Kunden regelmäßig bereit sind, auch längere Anfahrtswege in Kauf zu nehmen. Bei solchen Geschäftsformen stammt der Kundenkreis üblicherweise aus dem näheren räumlichen Umfeld. Das die [X.] [X.] in [X.]orm der Kundenkartei Informationen über einen Kundenkreis im 45 km entfernten [X.] erhalten hat, ist für die Annahme eines Betriebsteilübergangs nicht von entscheidender Bedeutung, da vom dauerhaften Erhalt dieser Kundschaft nicht ausgegangen werden kann. Eine besondere [X.]ualität der Kundenkartei, etwa langjährige Stammkunden oä. oder der Vertrieb spezieller Reiseleistungen durch die [X.], die ein seltenes [X.]arktsegment bedienen und längere Anfahrtswege der Kunden auslösen könnten, hat die Klägerin nicht behauptet. Im Übrigen gilt auch insoweit, dass die [X.] eine „Kundschaft der [X.]“ schon deshalb nicht übernommen haben kann, weil die [X.] als Unteragentur der [X.] aufgetreten ist und die Kunden schon früher Vertragspartner der [X.] geworden waren. Die [X.] hatte erhaltene Zahlungen an die [X.] weiterzuleiten, für die von ihr vermittelten Reiseleistungen erhielt sie von der [X.] Provisionen. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass die Kundenkartei Informationen und damit Vermarktungsmöglichkeiten enthielt, die der [X.] nicht schon aus dem [X.] bekannt gewesen wären.

ee) Auch den Vertragsunterlagen der noch abzuwickelnden Verträge kommt vorliegend keine entscheidende Bedeutung zu. Bei den Vertragsunterlagen handelt es sich nur um [X.]aterialien, die als Informationsgrundlage der weiteren Vertragsdurchführung dienten. Deren Weitergabe erlaubt nicht, von der Übertragung einer funktionierenden „Reiseagentureinheit“ als Organisationseinheit ausgehen zu können (vgl. [X.] 16. [X.]ai 2007 - 8 [X.] 693/06 - Rn. 20, [X.] [X.] 1972 § 111 Nr. 64 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 70 zur Überspielung von Dateien zur Auftragsbearbeitung; 11. Dezember 1997 - 8 [X.] 699/96 - zu [X.] 2 b der Gründe, zur Weitergabe von Akten, Unterlagen und Rechnungswerk an einen Steuerberater).

ff) Die [X.] hat keine im [X.] des [X.] BK beschäftigten Arbeitnehmer übernommen oder beschäftigt solche weiter.

Besonders in Branchen, in denen es im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, kann zwar auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die durch eine gemeinsame Tätigkeit dauerhaft verbunden ist, eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit ist in diesem [X.]all anzunehmen, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt, das sein Vorgänger gezielt bei dieser Tätigkeit eingesetzt hatte.

Da kein Belegschaftsmitglied des [X.]s des [X.] BK bei der [X.] weitergearbeitet hat, kann sich auch dadurch keine Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit ergeben. Es liegt allenfalls in [X.] die bloße [X.]ortführung der Tätigkeit durch einen anderen Unternehmer vor, also eine [X.]unktionsnachfolge. Diese stellt ebenso wenig einen Betriebsübergang dar wie die reine [X.] (vgl. [X.] 20. Januar 2011 - [X.]/09 - [[X.]], EzA [X.]-Vertrag 1999 Richtlinie 2001/23 Nr. 6 ; [X.] 23. September 2010 - 8 [X.] 567/09 - Rn. 30, [X.] § 613a Nr. 389 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 120; 15. [X.]ebruar 2007 - 8 [X.] 431/06 - [X.]E 121, 289 = [X.] § 613a Nr. 320 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 64; 13. Juni 2006 - 8 [X.] 271/05 - [X.] § 613a Nr. 305 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 53; 6. April 2006 - 8 [X.] 222/04 - [X.]E 117, 349 = [X.] § 613a Nr. 299 = EzA BGB 2002 § 613a Nr. 49). Eine Einheit darf nicht als bloße Tätigkeit verstanden werden ([X.] 20. Januar 2011 - [X.]/09 - [[X.]] Rn. 41, aaO; 11. [X.]ärz 1997 - [X.]/95 - [[X.]] Rn. 15, Slg. 1997, [X.] = [X.] EWG-Richtlinie Nr. 77/187 Nr. 14 = EzA BGB § 613a Nr. 145).

3. Soweit mit der Revision geltend gemacht wird, das [X.] habe insoweit den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt, liegt keine zulässige Aufklärungsrüge vor.

a) Wird eine Verletzung der dem [X.] obliegenden Aufklärungspflicht (§ 139 ZPO) gerügt, reicht es nicht aus, pauschal auf die Verletzung der Aufklärungspflicht hinzuweisen. Es muss vielmehr im Einzelnen vorgetragen werden, welchen konkreten Hinweis das [X.] dem Revisionskläger aufgrund welcher Tatsachen hätte erteilen müssen, und welche weiteren erheblichen Tatsachen der Revisionskläger dann in der Berufungsinstanz vorgebracht hätte. Nur so kann das Revisionsgericht feststellen, ob die gerügte Verletzung möglicherweise für das Urteil kausal war (vgl. [X.] 24. April 2008 - 8 [X.] 347/07 - Rn. 23, [X.] BGB § 611 Haftung des Arbeitgebers Nr. 42 = EzA BGB 2002 § 611 Persönlichkeitsrecht Nr. 8; 6. Januar 2004 - 9 [X.] 680/02 - [X.]E 109, 145 = [X.] ArbGG 1979 § 74 Nr. 11 = EzA ZPO 2002 § 551 Nr. 1).

b) Diesen Anforderungen genügt die Aufklärungsrüge der Klägerin nicht. Sie hat weder dargelegt, welchen konkreten Hinweis das [X.] hätte geben müssen, noch was sie aufgrund eines solchen im Einzelnen vorgetragen hätte.

4. Die Voraussetzungen des § 111 [X.] sind auch im Übrigen erfüllt.

a) Die [X.] beschäftigte mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer, § 111 Satz 1 [X.]. Infolge der Änderungen durch das Gesetz zur Reform des Betriebsverfassungsgesetzes vom 23. Juli 2001, gültig ab 28. Juli 2001, ist allein die Gesamtzahl der Arbeitnehmer des Unternehmens maßgeblich, unabhängig davon, ob diese in einer oder mehreren Betriebseinheiten eingesetzt werden (vgl. BT-Drucks. 14/5741 S. 51).

b) Der Gesamtbetriebsrat, mit dem der [X.] den Interessenausgleich vom 22. September 2009 abgeschlossen hat, war originär zuständig.

aa) Bei Betriebsänderungen obliegt die Wahrnehmung der [X.]itbestimmungsrechte dem Gesamtbetriebsrat, sofern es sich um [X.]aßnahmen handelt, die das gesamte Unternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und notwendigerweise nur einheitlich oder jedenfalls betriebsübergreifend geregelt werden können (vgl. [X.] 3. [X.]ai 2006 - 1 [X.] - Rn. 26, [X.]E 118, 131 = [X.] [X.] 1972 § 50 Nr. 29 = EzA [X.] 2001 § 112 Nr. 17; 8. Juni 1999 - 1 [X.] 831/98 - [X.]E 92, 11 = [X.] [X.] 1972 § 111 Nr. 47 = EzA [X.] 1972 § 111 Nr. 37; Oetker GK-[X.] 9. Aufl. § 111 Rn. 225 mwN; [X.]/[X.] 11. Aufl. § 50 [X.] Rn. 6). Das kann der [X.]all sein bei der Stilllegung aller oder mehrerer Betriebe oder der Zusammenlegung von Betrieben (vgl. [X.] 11. Dezember 2001 - 1 [X.] 193/01 - mwN, [X.]E 100, 60 = [X.] [X.] 1972 § 50 Nr. 22 = EzA [X.] 1972 § 50 Nr. 18; 17. [X.]ebruar 1981 - 1 [X.] 290/78 - [X.]E 35, 80 = [X.] [X.] 1972 § 112 Nr. 11 = EzA [X.] 1972 § 112 Nr. 21). Bei einem betriebsübergreifenden Konzept der geplanten Betriebsänderungen ist der Gesamtbetriebsrat zuständig (vgl. [X.] 7. Juli 2011 - 6 [X.] 248/10 - Rn. 24, [X.] [X.] 1972 § 102 Nr. 165 = EzA [X.] 2001 § 26 Nr. 3; 11. Dezember 2001 - 1 [X.] 193/01 - aaO; 20. April 1994 - 10 [X.] 186/93 - [X.]E 76, 255 = [X.] [X.] 1972 § 113 Nr. 27 = EzA [X.] 1972 § 113 Nr. 22).

bb) Bei der im Interessenausgleich geplanten Schließung von 107 der insgesamt bestehenden 109 [X.], der Verringerung der [X.]-Shops von ca. 1.450 auf rund 1.000 und den weiteren [X.]aßnahmen handelt es sich um ein solch betriebsübergreifendes Konzept. In diesem [X.]all besteht die Zuständigkeit des [X.] nach § 50 Abs. 1 [X.] auch für den [X.] Betrieb, § 50 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 [X.] (vgl. [X.] GK-[X.] 9. Aufl. § 50 Rn. 47 f.; Oetker GK-[X.] 9. Aufl. § 111 Rn. 36, 226; [X.]itting 25. Aufl. § 111 Rn. 19).

5. Die gesetzliche Vermutung dafür, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt war, hat die Klägerin nicht widerlegt. Liegen die Voraussetzungen des § 125 Abs. 1 Satz 1 [X.] vor, muss der Arbeitnehmer darlegen, dass die Beschäftigung für ihn nicht weggefallen ist. Das [X.] hat festgestellt, dass mit der Schließung des [X.] BK die Grundlage für eine Weiterbeschäftigung der Klägerin entfallen ist. Damit lag unabhängig von der gesetzlichen Vermutung ein dringendes betriebliches Erfordernis zur Kündigung vor. Gegen diese [X.]eststellung hat die Klägerin keine Verfahrensrüge erhoben.

III. [X.] war auch nicht nach § 102 Abs. 1 [X.] unwirksam.

1. [X.]it der Revisionsbegründung hat die Klägerin mitteilen lassen, dass sie es hinnehme, dass das [X.] die Kündigungen nicht als unwirksam gem. § 102 [X.] und §§ 17, 18 [X.] erachtet habe. Es kann dahinstehen, ob darin ein Verzicht auf die Rüge der unterbliebenen oder fehlerhaften Anhörung des Betriebsrats nach § 102 [X.] zu sehen ist oder ob dies nur die Erklärung ist, diese Revisionsgründe seitens der Revisionsführerin nicht geltend zu machen. Daran wäre der Senat nach § 72 Abs. 5 ArbGG in Verb. mit § 557 Abs. 3 Satz 1 ZPO nicht gebunden, da es sich um einen einheitlichen Streitgegenstand handelt (vgl. [X.] 6. Januar 2004 - 9 [X.] 680/02 - [X.]E 109, 145 = [X.] ArbGG 1979 § 74 Nr. 11 = EzA ZPO 2002 § 551 Nr. 1; G[X.]P/[X.]üller-Glöge 7. Aufl. § 74 Rn. 91). Das [X.] hat aber rechtsfehlerfrei die Kündigung nicht nach § 102 [X.] scheitern lassen.

2. Die Verpflichtung, den Betriebsrat vor Ausspruch einer Kündigung nach § 102 Abs. 1 [X.] anzuhören, unterliegt keinen erleichterten Anforderungen, weil vorliegend ein Interessenausgleich mit Namensliste iSd. § 125 Abs. 1 [X.] vereinbart worden war (vgl. [X.] 23. Oktober 2008 - 2 [X.] 163/07 - Rn. 17, [X.] [X.] 1969 § 1 Namensliste Nr. 18 = EzA [X.] § 1 Interessenausgleich Nr. 16; 26. Juli 2007 - 8 [X.] 769/06 - Rn. 60, [X.] § 613a Nr. 324).

a) Die Anwendung des § 102 Abs. 1 [X.] setzt das Vorhandensein eines funktionsfähigen Betriebsrats voraus. [X.]aßgeblich ist, ob für den Betrieb oder Betriebsteil, in dem der Arbeitnehmer beschäftigt und dem er deshalb betriebsverfassungsrechtlich zuzuordnen ist, ein Betriebsrat besteht. Dies ist vom Arbeitnehmer darzulegen und ggf. zu beweisen (vgl. [X.] 23. Juni 2005 - 2 [X.] 193/04 - [X.] ZPO § 138 Nr. 11 = EzA [X.] 2001 § 102 Nr. 12; [X.] 9. Aufl. § 102 [X.] Rn. 192; [X.]/[X.] 11. Aufl. § 102 [X.] Rn. 30). Bei dem [X.] BK handelte es sich um eine betriebsratsfähige Organisationseinheit iSd. § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.]. In diesem Betrieb, dem die Klägerin zugeordnet war, gab es keinen Betriebsrat.

b) Der Betriebsrat des [X.] in [X.][X.] war nicht deshalb anzuhören, weil, wie die Klägerin behauptet hat, die Arbeitnehmer des [X.] BK beschlossen hatten, an der [X.] des [X.] teilzunehmen.

aa) Zwar können die Arbeitnehmer eines Betriebsteils, in dem kein eigener Betriebsrat besteht, mit Stimmenmehrheit formlos beschließen, an der Wahl des Betriebsrats im Hauptbetrieb teilzunehmen, § 4 Abs. 1 Satz 2 [X.]. Der Beschluss ist dem Betriebsrat des [X.] spätestens zehn Wochen vor Ablauf seiner Amtszeit mitzuteilen (§ 4 Abs. 1 Satz 4 [X.]), ansonsten ist eine Teilnahme an der [X.] nicht möglich (vgl. Preis in: [X.]/Preis/[X.] 4. Aufl. § 4 [X.] Rn. 16). Der wirksame Zuordnungsbeschluss der Arbeitnehmer des selbständigen Betriebsteils entfaltet dabei Dauerwirkung, gilt also auch für die Teilnahme an späteren [X.]en (vgl. [X.]itting 25. Aufl. § 4 Rn. 35; [X.] [X.] 12. Aufl. § 4 Rn. 40). Daher ist nicht zwingende Voraussetzung, dass der Beschluss direkt vor der letzten [X.] getroffen wurde.

bb) Die Klägerin hat schon nicht substanziiert vorgetragen, dass es überhaupt zu einem Beschluss nach § 4 Abs. 1 Satz 2 [X.] gekommen ist, der dem Betriebsrat des [X.] mitgeteilt worden ist. Der [X.] hat einen solchen Beschluss bestritten. Danach wäre es Sache der Klägerin gewesen, näher auszuführen, wann ein solcher Beschluss mit Stimmenmehrheit getroffen und wie er dem Betriebsrat des [X.] mitgeteilt worden ist. Darüber hinaus besteht eine Pflicht, den Betriebsrat eines [X.] anzuhören nur dann, wenn sich die Arbeitnehmer auch tatsächlich an der Wahl des Betriebsrats im Hauptbetrieb beteiligt haben. Haben die Arbeitnehmer des selbständigen Betriebsteils den Betriebsrat des [X.] nicht mitgewählt und besteht kein eigener Betriebsrat, besteht auch keine Anhörungspflicht (Raab GK-[X.] 9. Aufl. § 102 Rn. 4). Jedenfalls bei einem wie hier selbständigen Betriebsteil werden die Arbeitnehmer durch den Betriebsrat des [X.] nicht repräsentiert, wenn sie nicht auch tatsächlich an der [X.] teilgenommen haben, denn aufgrund der [X.] ist es jederzeit möglich, einen eigenen Betriebsrat zu wählen. Deshalb waren die Arbeitnehmer des [X.] BK auch nicht schutzlos gestellt.

Ihren erstinstanzlichen Sachvortrag, die Beschäftigten des [X.] BK hätten tatsächlich den Betriebsrat des [X.] in [X.][X.] mitgewählt, hat die Klägerin auf das Bestreiten des [X.] nicht aufrechterhalten. Sie hat nur noch die Auffassung vertreten, auf die tatsächliche Teilnahme an der [X.] komme es nicht an, maßgeblich sei allein die Beschlussfassung zur Teilnahme. Dies ist rechtlich unzutreffend.

IV. Zutreffend hat das [X.] schließlich erkannt, dass der [X.] nicht verpflichtet war, gegenüber der [X.] nach § 17 Abs. 1 [X.] wegen Entlassung der im [X.] BK beschäftigten Arbeitnehmer eine [X.]assenentlassungsanzeige vorzunehmen.

1. Eine Kündigung ist dann rechtsunwirksam, wenn sie der Arbeitgeber vor einer nach § 17 Abs. 1 [X.] erforderlichen, den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Anzeige ausgesprochen hat (vgl. [X.] 28. [X.]ai 2009 - 8 [X.] 273/08 - Rn. 54 mwN, [X.] § 613a Nr. 370 = EzA [X.] § 17 Nr. 20). Dies setzt aber voraus, dass der Arbeitnehmer zunächst die tatsächlichen Voraussetzungen der Anzeigepflicht nach § 17 [X.] dargelegt und ggf. bewiesen hat (vgl. [X.] 24. [X.]ebruar 2005 - 2 [X.] 207/04 - zu [X.] 2 b aa der Gründe, [X.] [X.] 1969 § 17 Nr. 20 = EzA [X.] § 17 Nr. 14; 22. [X.]ärz 2001 - 8 [X.] 565/00 - zu [X.] 10 a der Gründe, [X.] GG Art. 101 Nr. 59 = EzA GG Art. 101 Nr. 5; [X.]/[X.] 11. Aufl. § 17 [X.] Rn. 40; [X.]/Oberwinter NJW 2007, 721).

a) [X.]ür die Anzeigepflicht nach § 17 Abs. 1 [X.] ist die Zahl der in einem Betrieb erfolgenden Entlassungen im Verhältnis zur Zahl der in der Regel in diesem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer ausschlaggebend. Der Begriff des Betriebs in § 17 [X.] entspricht dabei dem der §§ 1, 4 [X.] (vgl. [X.] 13. April 2000 - 2 [X.] 215/99 - zu [X.] 1 d der Gründe, [X.] [X.] 1969 § 17 Nr. 13 = EzA [X.] § 17 Nr. 9; 13. [X.]ärz 1969 - 2 [X.] 157/68 - [X.] [X.] § 15 Nr. 10 = EzA [X.] § 15 Nr. 1; [X.]ünchKommBGB/[X.] 5. Aufl. § 17 [X.] Rn. 13; [X.] 9. Aufl. § 17 [X.] Rn. 15; [X.]/[X.]/Zwanziger - [X.]. § 17 [X.] Rn. 7; v. [X.]/[X.] [X.] 14. Aufl. § 17 Rn. 5; [X.] 3. Aufl. § 17 [X.] Rn. 14; [X.]/Spinner [X.] 9. Aufl. § 17 Rn. 8 ff.; [X.] Die betriebsbedingte Kündigung 6. Aufl. § 12 Rn. 101; aA [X.] NZA 2010, 259, 262: Bestimmung nach dem personellen [X.]), nicht aber zwingend dem des § 23 [X.], da die räumliche Einheit kündigungsschutzrechtlich kein entscheidendes Abgrenzungsmerkmal darstellt; dort kommt es vielmehr wesentlich auf die Leitung des Betriebs an, der es obliegt, die Einzelheiten der arbeitstechnischen Zwecksetzung zu regeln (vgl. [X.] 28. Oktober 2010 - 2 [X.] 392/08 - Rn. 17, [X.] [X.] 1969 § 23 Nr. 48 = EzA [X.] § 23 Nr. 37; 3. Juni 2004 - 2 [X.] 577/03 - zu [X.] der Gründe, [X.] [X.] 1972 § 102 Nr. 141 = EzA [X.] § 1 Soziale Auswahl Nr. 55).

Der Betrieb ist folglich die organisatorische Einheit, innerhalb derer ein Arbeitgeber allein oder mit seinen Arbeitnehmern mit Hilfe von technischen und immateriellen [X.]itteln bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt (st. Rspr., vgl. [X.] 9. Dezember 2009 - 7 [X.] - Rn. 22, [X.] [X.] 1972 § 4 Nr. 19 = EzA [X.] 2001 § 1 Nr. 8; 9. [X.]ebruar 2000 - 7 [X.] - zu [X.]). Gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 1 [X.] ein Betriebsteil als selbständig, so müssen die Schwellenwerte des § 17 Abs. 1 [X.] in diesem Betriebsteil überschritten sein, um die Anzeigepflicht auszulösen (vgl. [X.] 9. Aufl. § 17 [X.] Rn. 16 f.; [X.]S/[X.]oll 4. Aufl. § 17 [X.] Rn. 6; [X.]ünchKommBGB/[X.] 5. Aufl. § 17 [X.] Rn. 16; [X.]/[X.] 11. Aufl. § 17 [X.] Rn. 8).

b) Rechtsfehlerfrei hat das [X.] daher auf das Erreichen der Schwellenwerte im [X.] BK abgestellt und dies verneint. Nach den nicht angegriffenen [X.]eststellungen des [X.]s waren im [X.] BK elf oder zwölf Arbeitnehmer beschäftigt.

2. Aus dem Unionsrecht ergibt sich für den Begriff des Betriebs iSd. § 17 [X.] (vgl. [X.]/[X.] 11. Aufl. § 17 [X.] Rn. 8; [X.]/[X.] ArbR-Hdb. 14. Aufl. § 142 Rn. 5; [X.]/Koehler NZA 2010, 913, 914) nichts anderes.

Die [X.]/[X.] des Rates vom 20. Juli 1998 ([X.]. [X.] L 225 vom 12. August 1998 S. 16) enthält keine eigenständige Definition des Betriebsbegriffs. Der [X.] legt den Begriff des Betriebs im Sinne der Richtlinie weit aus. So bezeichnet der Begriff „Betrieb“ nach [X.]aßgabe der Umstände die Einheit, der die von der Entlassung betroffenen Arbeitnehmer zur Erfüllung ihrer Aufgaben angehören. Ein Betrieb kann schon dann vorliegen, wenn im Rahmen eines Unternehmens eine unterscheidbare Einheit von einer gewissen Dauerhaftigkeit und Stabilität besteht, die zur Erledigung einer oder mehrerer bestimmter Aufgaben bestimmt ist und über eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, technische [X.]ittel und eine organisatorische Struktur zur Erfüllung dieser Aufgaben verfügt. Da der mit der [X.]/[X.] verfolgte Zweck insbesondere sozioökonomische Auswirkungen betrifft, die [X.]assenentlassungen in einem bestimmten örtlichen Kontext und einer bestimmten [X.] Umgebung hervorrufen können, muss die fragliche Einheit weder notwendigerweise rechtliche noch wirtschaftliche, finanzielle, verwaltungsmäßige oder technologische Autonomie besitzen, um als „Betrieb“ qualifiziert werden zu können. [X.]ür den Begriff des „Betriebs“ ist nicht entscheidend, ob die fragliche Einheit eine Leitung hat, die selbständig [X.]assenentlassungen vornehmen kann (vgl. [X.] 15. [X.]ebruar 2007 - C-270/05 - [[X.]] Slg. 2007, [X.] = [X.] EWG-Richtlinie Nr. 98/59 Nr. 4 = EzA [X.]-Vertrag 1999 [X.] Nr. 1; 7. Dezember 1995 - [X.]/93 - [[X.]] Slg. 1995, [X.] = EzA [X.] § 17 Nr. 5). Auch das Unionsrecht gebietet es daher, für die [X.]rage des Betriebs auf das [X.] in [X.] abzustellen.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

        

    Hauck    

        

    Hauck    

        

    Breinlinger    

        

        

        

    Brückmann    

        

    Hermann    

                 

Meta

8 AZR 692/10

15.12.2011

Bundesarbeitsgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Mainz, 23. Februar 2010, Az: 6 Ca 1240/09, Urteil

§ 1 Abs 2 BetrVG, § 4 Abs 1 S 1 Nr 1 BetrVG, § 613a Abs 1 S 1 BGB, § 111 BetrVG, § 113 S 1 InsO, § 125 Abs 1 S 1 Nr 1 InsO, § 1 Abs 5 KSchG, § 1 Abs 2 S 1 Alt 3 KSchG, § 17 Abs 1 KSchG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2011, Az. 8 AZR 692/10 (REWIS RS 2011, 360)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 360

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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