Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.05.2011, Az. 8 AZR 792/09

8. Senat | REWIS RS 2011, 6227

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Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] - Kammern [X.] - vom 17. September 2009 - 11 [X.]/09 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die [X.]irksamkeit zweier Kündigungen.

2

Die Klägerin ist seit dem 1. [X.]ärz 1996 bei der [X.]eklagten als kaufmännische Sachbearbeiterin, zuletzt gegen ein monatliches [X.]ruttoarbeitsentgelt von 3.500,00 [X.]uro beschäftigt.

3

Die Alleingesellschafterin der [X.]eklagten ist die [X.]. Zu deren Unternehmen gehört auch die [X.] in [X.]/[X.] bei [X.]a. Die Aktivitäten der [X.]uttergesellschaft sind in sog. Divisionen aufgeteilt. Die „[X.]“ umfasst „[X.]“. Ihr steht [X.] vor, der zugleich ein (alleinvertretungsberechtigter) Geschäftsführer der [X.]eklagten ist.

4

Die [X.]eklagte beschäftigte [X.]nde 2008 in etwas weniger als 60 km [X.]ntfernung von [X.]/[X.] im [X.]etrieb [X.] Arbeitnehmer, davon 22 in dem der [X.] zugeordneten selbständigen Geschäftsbereich „[X.]“, der die Herstellung und den [X.]ertrieb von Klappenventilen, vor allem für die Pharmaindustrie, zum Gegenstand hatte. Diesem Geschäftsbereich war die Klägerin als kaufmännische Sachbearbeiterin zugeordnet. Die übrigen acht Arbeitnehmer in [X.] gehörten zur „Pulverbeschichtung“ (P-Division).

5

Am 22. Oktober 2008 informierte der Geschäftsführer [X.] die Geschäftsleitung der [X.]eklagten davon, dass der [X.]ereich [X.] in [X.] nicht aufrechterhalten werden solle. Noch am selben Tag stellte die [X.]eklagte bei dem zuständigen [X.] einen Antrag auf Zustimmung zur Kündigung eines schwerbehinderten [X.]enschen. Am 24. Oktober 2008 teilte die [X.]eklagte den [X.]itarbeitern des [X.]ereichs [X.] auf einer [X.]etriebsversammlung die bestehende Kündigungsabsicht mit und zeigte gegenüber der [X.]undesagentur für Arbeit die beabsichtigte [X.]ntlassung von 22 Arbeitnehmern an. [X.]it [X.]escheid vom 10. November 2008 bestätigte die [X.]undesagentur für Arbeit den [X.]ingang der [X.]assenentlassungsanzeige am 24. Oktober 2008 und wies auf den Ablauf der [X.] nach § 18 KSchG am 24. November 2008 hin.

6

[X.]it Schreiben vom 24. Oktober 2008, der Klägerin am selben Tag zugegangen, sowie mit weiterem Schreiben vom 27. Oktober 2008, Zugang ebenfalls am selben Tag, kündigte die [X.]eklagte das mit der Klägerin bestehende Arbeitsverhältnis sowie die Arbeitsverhältnisse weiterer 19 Arbeitnehmer ordentlich. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin sollte am 31. [X.]ärz 2009 enden.

7

Am Tag der ersten Kündigung, also am 24. Oktober 2008, erhielt die Klägerin wie zehn weitere gekündigte Arbeitnehmer, ein Arbeitsvertragsangebot der [X.] in [X.]/[X.]. Sechs Arbeitnehmer nahmen dieses Angebot an, fünf andere, darunter die Klägerin, lehnten es ab.

8

Danach veräußerte die [X.]eklagte die für ihre Produktion und [X.]ontage im Geschäftsbereich [X.] genutzten Anlagen, [X.]aschinen und [X.]erkzeuge sowie ihr Lager an die [X.] in [X.]/[X.]. In der [X.] vom 17. bis 23. Dezember 2008 erfolgten Abbau, [X.]erladung und der Abtransport nach [X.]/[X.], wo der [X.]iederaufbau erfolgte. Die laufenden Projekte der [X.]eklagten aus dem Geschäftsbereich [X.] wurden auf die [X.] übertragen. Kunden und Lieferanten wurden dahin informiert, dass die geschäftlichen Aktivitäten von [X.] ab dem 1. Januar 2009 in [X.]/[X.] konzentriert werden, dass alle bestehenden [X.]erträge nahtlos übernommen werden und dass als neue Rechnungsanschrift die der [X.] in der [X.] gelte.

9

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, die Kündigungen seien wegen fehlerhafter [X.]assenentlassungsanzeige und mangels [X.] Rechtfertigung unwirksam. Sie hat bestritten, dass die [X.]eklagte eine unternehmerische [X.]ntscheidung getroffen habe, die zum [X.]egfall ihres Arbeitsplatzes geführt habe. [X.]ine [X.]etriebsstilllegung habe es nicht gegeben, vielmehr sei ein [X.]etriebsteilübergang des [X.]ereichs [X.] auf die [X.] in [X.]/[X.] erfolgt. Die Kündigungen seien wegen eines [X.]etriebsübergangs ausgesprochen worden, also nach § 613a Abs. 4 [X.]G[X.] unwirksam. Dass ein [X.]etriebsübergang in die [X.] erfolgt sei, ändere daran nichts, weil sich der für die objektive Anknüpfung maßgebliche vertragliche [X.]rfüllungsort in [X.] befinde. Außerdem gelte mit Art. 333 [X.] Obligationenrecht eine dem § 613a [X.]G[X.] entsprechende Regelung auch in der [X.]. Ferner hat die Klägerin geltend gemacht, sie sei sozial schutzbedürftiger als die nicht entlassenen [X.]itarbeiter aus dem [X.]ereich der Pulverbeschichtung.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt,

        

1.    

festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die ordentliche schriftliche Kündigung der [X.]eklagten vom 24. Oktober 2008 zum 31. [X.]ärz 2009 endete, sondern darüber hinaus fortbesteht;

        

2.    

festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die ordentliche schriftliche Kündigung der [X.]eklagten vom 27. Oktober 2008 zum Ablauf des 31. [X.]ärz 2009 endet, sondern darüber hinaus fortbesteht;

        

3.    

die [X.]eklagte zu verurteilen, die Klägerin - für den Fall des Obsiegens mit den Feststellungsanträgen Ziff. 1 und 2 - zu den im Arbeitsvertrag vom 1. [X.]ärz 1996 geregelten bisherigen Arbeitsbedingungen als kaufmännische Sachbearbeiterin bis zu der rechtskräftigen [X.]ntscheidung über den Feststellungsantrag weiter zu beschäftigen.

Die [X.]eklagte hat die Abweisung der Klage beantragt und die Ansicht vertreten, die Kündigungen seien sozial gerechtfertigt und weder nach §§ 17 f. KSchG noch nach § 613a Abs. 4 [X.]G[X.] unwirksam.

Dazu hat sie behauptet, im September 2008 sei auf Konzernebene eine Restrukturierung der [X.] beschlossen worden, die eine Zusammenlegung verschiedener Produktgruppen an den Standorten [X.]/[X.], [X.]/[X.]elgien und [X.]/[X.] beinhaltete. Zur Umsetzung dieser Restrukturierungsmaßnahme habe der Geschäftsführer [X.] beschlossen, den zur [X.] gehörenden Geschäftsbereich [X.] bis spätestens 31. Dezember 2008 stillzulegen. Die Schließung des [X.]ereichs [X.] habe sich seit [X.]nde September entsprechend der unternehmerischen [X.]ntscheidung vollzogen, seit Januar 2009 seien keine Produktionsmittel mehr in [X.] vorhanden, die [X.]ehrheit der betroffenen [X.]itarbeiter sei freigestellt worden. Die [X.]etriebsmittel aus [X.] seien in die vorhandene betriebliche [X.]inheit der [X.] in [X.]/[X.] integriert worden, wo im Dezember 2008 bereits 97 Arbeitnehmer in einer eigenen Organisation beschäftigt gewesen seien. Diese vorhandene Organisation werde auch für Arbeiten im Geschäftsbereich [X.] mit genutzt, die Arbeitsorganisation der [X.]eklagten habe sich die [X.] in [X.]/[X.] nicht zu eigen gemacht. [X.]ine eigenständige betriebliche [X.]inheit, die dem [X.]etriebsteil „[X.]“ der [X.]eklagten entspräche, existiere in [X.]/[X.] nicht, zumal auch nicht alle Tätigkeiten, die bei der [X.]eklagten ausgeführt wurden, von der [X.] wahrgenommen würden. So seien insbesondere Konstruktions- und [X.]ntwicklungsarbeiten an externe Dienstleister vergeben worden. Damit sei ein die Identität wahrender [X.]iederaufbau des [X.]etriebsteils im Sinne eines [X.]etriebsteilübergangs in [X.]/[X.] nicht erfolgt.

Nach Ansicht der [X.]eklagten ist § 613a [X.]G[X.] auf grenzüberschreitende Sachverhalte nicht anwendbar.

Das Arbeitsgericht hat die Klage hinsichtlich beider Kündigungen abgewiesen. Aus den [X.]ntscheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils ergibt sich jedoch, dass die Kündigung vom 24. Oktober 2008 mangels vorheriger [X.]rstattung der [X.]assenentlassungsanzeige für unwirksam befunden wurde. Das [X.] hat auf die [X.]erufung der Klägerin das arbeitsgerichtliche Urteil abgeändert und die Unwirksamkeit beider Kündigungen festgestellt. Die weitergehende [X.]erufung der Klägerin hat es zurückgewiesen. [X.]it der vom [X.] zugelassenen Revision erstrebt die [X.]eklagte die [X.]iederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe

Soweit die Revision nicht bereits unzulässig ist (Kündigung vom 24. Oktober 2008), ist sie unbegründet. Für die Kündigung vom 27. Oktober 2008 bestand kein dringendes betriebliches Erfordernis, da der [X.] der Klägerin bei der [X.]eklagten nicht stillgelegt werden, sondern im Wege des [X.]etriebsübergangs auf die [X.] in [X.]/[X.] übergehen sollte.

A. Das [X.] hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

Die Kündigung vom 24. Oktober 2008 sei deswegen unwirksam, weil die [X.]eklagte ihrer Anzeigepflicht nach § 17 [X.] nicht rechtzeitig nachgekommen sei. Die Kündigung vom 27. Oktober 2008 sei nach § 1 Abs. 1 [X.] rechtsunwirksam. Ihrer Darlegungslast, dass die Kündigung durch dringende betriebliche Erfordernisse bedingt ist, die einer Weiterbeschäftigung der Klägerin in diesem [X.]etrieb entgegenstehen, sei die [X.]eklagte nicht ausreichend nachgekommen. Sie habe zwar eine zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs beabsichtigte Stilllegungsabsicht behauptet. Jedoch habe sie die Darstellung der Klägerin nicht entkräften können, zu diesem Zeitpunkt habe schon die Absicht bestanden, den Teilbetrieb zu veräußern. Die Klägerin habe unwidersprochen dargelegt, die [X.] habe nicht nur die materiellen [X.]etriebsmittel der bei der [X.]eklagten selbständigen Abteilung [X.] übernommen. [X.]ielmehr seien auch die Kundschaft und die laufenden Projekte übertragen sowie alle [X.]erträge und die Lieferanten übernommen worden. Die gesamte Fertigungslinie sei eins zu eins fortgeführt worden. Es habe bei der [X.] bis zur Übertragung keine dem [X.]etriebsteil [X.] bei der [X.]eklagten entsprechende Tätigkeit gegeben. [X.]it der Übertragung sei die Tätigkeit ohne Unterbrechung und unter [X.]erwendung des bisherigen Produktnamens „[X.]“ fortgeführt worden. Darüber hinaus habe die [X.] in ihrem Anschreiben an Kunden und Lieferanten selbst von einem Umzug von [X.] nach [X.]/[X.] gesprochen. All dies spreche bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung für das [X.]orliegen eines [X.]etriebsübergangs. Die von der [X.]eklagten angeführten gegenläufigen Aspekte, wie die Auflösung der vormals eigenständigen Einheit [X.] durch die [X.], die Integration der [X.]etriebsmittel in eine vorhandene Einheit sowie der Umstand, dass die [X.] nicht mehr alle im Teilbereich [X.] angefallenen Arbeiten ausführe, genügten nicht, um die festzustellende Absicht einer [X.]etriebsübertragung zu entkräften.

Auch bei einem grenzüberschreitenden [X.]etriebsübergang sei die [X.]eklagte an § 613a [X.]G[X.] gebunden. Das auf den Arbeitsvertrag anzuwendende Recht ändere sich nicht dadurch, dass der Erwerber einem anderen einzelstaatlichen Recht unterliege. Die Änderung des [X.]etriebssitzes habe keine Auswirkungen auf die erforderliche Wahrung der Identität. Da die Fahrtstrecke zwischen alter und neuer Arbeitsstelle nur kurz sei, könne auch nicht von einer unzumutbaren [X.]eschäftigung der [X.]elegschaft am neuen [X.]etriebssitz ausgegangen werden.

Dem Antrag auf Feststellung des unveränderten [X.] hat das [X.] nicht entsprochen, da durch den grenzüberschreitenden [X.]etriebsübergang künftig die Arbeitsleistung nicht mehr in [X.], sondern in [X.] zu erbringen sei. [X.]ithin sei kein unverändertes Fortbestehen festzustellen. Auch hinsichtlich des [X.] hat das [X.] die [X.]erufung zurückgewiesen. Da die [X.]eschäftigungspflicht der [X.]eklagten mit dem [X.]etriebsübergang ende, habe die Klägerin gegen die [X.]eklagte keinen Weiterbeschäftigungsanspruch für Zeiten nach dem [X.]etriebsübergang.

[X.]. Dem [X.] ist im Ergebnis zu folgen.

I. Soweit die Revision die Entscheidung zum Kündigungsschutzantrag gegen die Kündigung vom 24. Oktober 2008 angreift, ist sie unzulässig.

1. Nach § 72 Abs. 5 ArbGG i[X.]m. § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 ZPO gehört zum notwendigen Inhalt der Revisionsbegründung die Angabe der Revisionsgründe. [X.]ei einer Sachrüge muss die Revisionsbegründung den Rechtsfehler des [X.]s so aufzeigen, dass Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs erkennbar sind. Daher muss die Revisionsbegründung eine Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen des angefochtenen Urteils enthalten. Dies erfordert die konkrete Darlegung der Gründe, aus denen das angefochtene Urteil rechtsfehlerhaft sein soll ([X.]AG 15. [X.]ärz 2006 - 4 [X.] - Rn. 18, [X.] ZPO § 551 Nr. 63 = EzA ZPO 2002 § 551 Nr. 2; 6. Januar 2004 - 9 [X.] - zu II 2 a der Gründe mwN, [X.]AGE 109, 145 = [X.] ArbGG 1979 § 74 Nr. 11 = EzA ZPO 2002 § 551 Nr. 1). [X.]ei mehreren [X.] muss für jeden eine solche [X.]egründung gegeben werden. Fehlt sie zu einem Streitgegenstand, ist das Rechtsmittel insoweit unzulässig ([X.]AG 12. November 2002 - 1 [X.] - zu [X.] I der Gründe mwN, [X.]AGE 103, 312 = [X.] [X.]etr[X.]G 1972 § 112 Nr. 155 = EzA [X.]etr[X.]G 2001 § 112 Nr. 2).

2. Das Arbeitsgericht hatte zwar im Tenor die Klage vollständig abgewiesen, in den Gründen seines Urteils jedoch ausgeführt, dass die Kündigung vom 24. Oktober 2008 unwirksam sei, da jeder [X.]ortrag der [X.]eklagten zu einer [X.]assenentlassungsanzeige vor Ausspruch dieser Kündigung fehle. Das [X.] hat dem Kündigungsschutzantrag hinsichtlich der Kündigung vom 24. Oktober 2008 unter Hinweis auf die Feststellungen des Arbeitsgerichts, die nur im Tenor keinen Niederschlag gefunden hätten und denen die [X.]eklagte in der [X.]erufungsinstanz nicht entgegengetreten sei, stattgegeben. Damit setzt sich die Revision der [X.]eklagten nicht auseinander.

II. Soweit sich die Revision gegen die Entscheidung des [X.]s über die Wirksamkeit der Kündigung vom 27. Oktober 2008 richtet, ist sie unbegründet. Zu Recht hat das [X.] eine Rechtsunwirksamkeit der Kündigung der [X.]eklagten vom 27. Oktober 2008 nach § 1 Abs. 1 [X.] angenommen, da die Kündigung nicht durch dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung der Klägerin in diesem [X.]etrieb entgegenstanden, bedingt war. Die von der [X.]eklagten behauptete Stilllegungsabsicht des [X.]etriebsteils [X.] lag im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung nicht vor.

1. Zu den dringenden betrieblichen Erfordernissen, die nach § 1 Abs. 2 Satz 1 [X.] einen Grund zur [X.] Rechtfertigung einer Kündigung abgeben können, gehört die Stilllegung des gesamten [X.]etriebs, einer [X.]etriebsabteilung oder eines [X.]etriebsteils ([X.]AG 28. [X.]ai 2009 - 8 [X.] - Rn. 28, [X.] [X.]G[X.] § 613a Nr. 370 = EzA [X.] § 17 Nr. 20; 24. August 2006 - 8 [X.] - Rn. 38, [X.] [X.] 1969 § 1 [X.]etriebsbedingte Kündigung Nr. 152 = EzA [X.]G[X.] 2002 § 613a Nr. 60; 27. November 2003 - 2 [X.] - zu [X.] I 1 der Gründe, [X.]AGE 109, 40 = [X.] [X.] 1969 § 1 Soziale Auswahl Nr. 64 = EzA [X.] § 1 [X.]etriebsbedingte Kündigung Nr. 128). Die bloße Einstellung der Produktion bedeutet allerdings noch keine [X.]etriebsstilllegung ([X.]AG 16. [X.]ai 2002 - 8 [X.] - zu [X.] [X.] 1 a bb der Gründe, [X.] [X.]G[X.] § 613a Nr. 237 = EzA [X.]G[X.] § 613a Nr. 210).

a) Unter der Stilllegung eines [X.]etriebs ist die Auflösung der zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden [X.]etriebs- und Produktionsgemeinschaft zu verstehen, die ihre [X.]eranlassung und ihren unmittelbaren Ausdruck darin findet, dass der Unternehmer die bisherige wirtschaftliche [X.]etätigung in der ernstlichen Absicht einstellt, die [X.]erfolgung des bisherigen [X.]etriebszweckes dauernd oder für eine ihrer Dauer nach unbestimmte, wirtschaftlich nicht unerhebliche Zeitspanne nicht weiter zu verfolgen. [X.]it der Stilllegung des gesamten [X.]etriebs entfallen alle [X.]eschäftigungsmöglichkeiten. Der Arbeitgeber muss endgültig entschlossen sein, den [X.]etrieb stillzulegen. Demgemäß ist von einer Stilllegung auszugehen, wenn der Arbeitgeber seine Stilllegungsabsicht unmissverständlich äußert, allen Arbeitnehmern kündigt, etwaige [X.]ietverträge zum nächstmöglichen Zeitpunkt auflöst, die [X.]etriebsmittel, über die er verfügen kann, veräußert und die [X.]etriebstätigkeit vollständig einstellt. Für die Stilllegung von [X.]etriebsabteilungen und [X.]etriebsteilen gilt dies, auf die jeweilige Einheit begrenzt, entsprechend.

[X.]ei einer mit [X.]etriebsschließung begründeten Kündigung ist der Arbeitgeber nicht gehalten, diese erst nach Durchführung der Stilllegung auszusprechen. Es kommt auch eine Kündigung wegen der beabsichtigten Stilllegung in [X.]etracht. Wird die Kündigung auf die künftige Entwicklung der betrieblichen [X.]erhältnisse gestützt, so kann sie ausgesprochen werden, wenn die betrieblichen Umstände greifbare Formen angenommen haben. Grundsätzlich brauchen betriebliche Gründe noch nicht tatsächlich eingetreten zu sein, sondern es genügt, wenn sie sich konkret und greifbar abzeichnen. Sie liegen dann vor, wenn im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung auf Grund einer vernünftigen, betriebswirtschaftlichen [X.]etrachtung davon auszugehen ist, zum Zeitpunkt des [X.] sei mit einiger Sicherheit der Eintritt eines die Entlassung erforderlich machenden betrieblichen Grundes gegeben ([X.]AG 16. [X.]ai 2002 - 8 [X.] - zu [X.] [X.] 1 b bb (1) der Gründe, [X.] [X.]G[X.] § 613a Nr. 237 = EzA [X.]G[X.] § 613a Nr. 210; 10. Oktober 1996 - 2 [X.] - zu II 1 b (1) der Gründe, [X.] [X.] 1969 § 1 [X.]etriebsbedingte Kündigung Nr. 81 = EzA [X.] § 1 [X.]etriebsbedingte Kündigung Nr. 87).

b) Eine Stilllegungsabsicht des Arbeitgebers liegt dann nicht vor, wenn dieser beabsichtigt, seinen [X.]etrieb bzw. seinen [X.]etriebsteil zu veräußern. Die [X.]eräußerung des [X.]etriebs oder [X.]etriebsteils allein ist - wie sich aus der Wertung des § 613a [X.]G[X.] ergibt - keine Stilllegung, weil die Identität des [X.]etriebs gewahrt bleibt und lediglich ein [X.]etriebsinhaberwechsel stattfindet. [X.]etriebsveräußerung und [X.]etriebsstilllegung schließen sich systematisch aus. Dabei kommt es auf das tatsächliche [X.]orliegen des Kündigungsgrundes und nicht auf die vom Arbeitgeber gegebene [X.]egründung an. Eine vom Arbeitgeber mit einer Stilllegungsabsicht begründete Kündigung ist nur dann sozial gerechtfertigt, wenn sich die geplante [X.]aßnahme auch objektiv als [X.]etriebsstilllegung und nicht etwa deshalb als [X.]etriebsveräußerung darstellt, weil die für die Fortführung des [X.]etriebs wesentlichen Gegenstände einem Dritten überlassen werden sollten, der [X.]eräußerer diesen [X.]organg aber rechtlich unzutreffend als [X.]etriebsstilllegung bewertet ([X.]AG 9. Februar 1994 - 2 [X.] - zu II 2 c der Gründe, [X.] [X.]G[X.] § 613a Nr. 105 = EzA [X.]G[X.] § 613a Nr. 116).

c) Ist in einem Kündigungsrechtsstreit streitig, ob im Zeitpunkt der Kündigung ein [X.]etriebsübergang oder eine [X.]etriebsstilllegung beabsichtigt war, hängt die Darlegungs- und [X.]eweislast davon ab, ob sich der Arbeitnehmer im Rahmen des Prozesses darauf beruft, der [X.]etrieb sei von dem bisherigen Arbeitgeber nicht stillgelegt, sondern an einen neuen Inhaber übertragen worden und ihm sei aus diesem Grund gekündigt worden oder ob er nur den [X.] des § 613a Abs. 4 [X.]G[X.] geltend macht. Im letzteren Fall hat der Arbeitnehmer darzulegen und zu beweisen, dass ihm wegen eines rechtsgeschäftlichen [X.]etriebsübergangs gekündigt worden ist. Im Kündigungsschutzverfahren nach § 1 Abs. 2 [X.] hat demgegenüber der Arbeitgeber die Tatsachen zu beweisen, die die Kündigung bedingen und es ist seine Aufgabe vorzutragen und nachzuweisen, dass die Kündigung sozial gerechtfertigt ist. Fehlt es daran, ist der Kündigungsschutzklage stattzugeben, ohne dass es der Feststellung bedarf, dass der tragende [X.]eweggrund für die Kündigung ein [X.]etriebsübergang ist ([X.]AG 16. [X.]ai 2002 - 8 [X.] - zu [X.] 1 a bb (2) der Gründe, [X.] [X.]G[X.] § 613a Nr. 237 = EzA [X.]G[X.] § 613a Nr. 210; 9. Februar 1994 - 2 [X.] - zu II 2 d der Gründe, [X.] [X.]G[X.] § 613a Nr. 105 = EzA [X.]G[X.] § 613a Nr. 116; 5. Dezember 1985 - 2 [X.] - zu [X.] II 2 a der Gründe, [X.] [X.]G[X.] § 613a Nr. 47 = EzA [X.]G[X.] § 613a Nr. 50).

2. Die Entscheidung des [X.]erufungsgerichts über die [X.] einer Kündigung ist in der Revisionsinstanz nur beschränkt nachprüfbar. [X.]ei der Frage der [X.] einer Kündigung handelt es sich um die Anwendung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, die von dem Revisionsgericht nur darauf überprüft werden kann, ob das angefochtene Urteil den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm des § 1 [X.] Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es bei der gebotenen Interessenabwägung, bei der dem Tatrichter ein [X.]eurteilungsspielraum zusteht, alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und ob es in sich widerspruchsfrei ist ([X.]AG 27. November 2008 - 2 [X.]/07 - Rn. 19, [X.] [X.] 1969 § 1 Nr. 90 = EzA [X.] § 1 [X.]erdachtskündigung Nr. 4; 24. Juni 2004 - 2 [X.]/03 - zu [X.] I der Gründe, [X.] [X.] 1969 § 1 [X.]erhaltensbedingte Kündigung Nr. 49 = EzA [X.] § 1 [X.]erhaltensbedingte Kündigung Nr. 65).

3. Unter [X.]erücksichtigung dieses eingeschränkten [X.] ist die Würdigung des [X.]s, zum Zeitpunkt der Kündigung habe die [X.]eklagte nicht die Absicht gehabt, den [X.]etriebsteil [X.] dauerhaft stillzulegen, auf der Grundlage des festgestellten und nicht angegriffenen Sachverhalts nicht zu beanstanden. Zu Recht ist das [X.] davon ausgegangen, die [X.]eklagte habe im Oktober 2008 beabsichtigt, den unstreitig organisatorisch abgegrenzten [X.]ereich [X.] im Wege des Teilbetriebsübergangs iSd. § 613a [X.]G[X.] auf die [X.] in [X.]/[X.] zu übertragen.

a) § 613a [X.]G[X.] setzt den rechtsgeschäftlichen Übergang eines [X.]etriebs oder [X.]etriebsteils auf einen anderen Inhaber voraus. Erforderlich ist die Wahrung der Identität der betreffenden wirtschaftlichen Einheit. Der [X.]egriff wirtschaftliche Einheit bezieht sich auf eine organisatorische Gesamtheit von Personen und/oder Sachen zur auf Dauer angelegten Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung. [X.]ei der Prüfung, ob eine solche Einheit übergegangen ist, müssen sämtliche den betreffenden [X.]organg kennzeichnenden Tatsachen berücksichtigt werden. Dazu gehören als Teilaspekte der Gesamtwürdigung namentlich die Art des betreffenden Unternehmens oder [X.]etriebs, der etwaige Übergang der materiellen [X.]etriebsmittel wie Gebäude oder bewegliche Güter, der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft, der etwaige Übergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeit. Die Identität der Einheit kann sich auch aus anderen [X.]erkmalen, wie z[X.] ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren [X.]etriebsmethoden oder den ihr zur [X.]erfügung stehenden [X.]etriebsmitteln ergeben. Den für das [X.]orliegen eines Übergangs maßgeblichen Kriterien kommt je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- und [X.]etriebsmethoden unterschiedliches Gewicht zu (st. Rspr., vgl. [X.]AG 21. August 2008 - 8 [X.] - Rn. 24, [X.] [X.]G[X.] § 613a Nr. 354 = EzA [X.]G[X.] 2002 § 613a Nr. 96; 16. Februar 2006 - 8 [X.] - zu II 3 a der Gründe mwN, [X.] [X.]G[X.] § 613a Nr. 301 = EzA [X.]G[X.] 2002 § 613a Nr. 47).

b) Danach hat das [X.] ohne Rechtsfehler angenommen, dass der [X.]ereich [X.], der bei der [X.]eklagten eine auf Dauer angelegte, hinreichend strukturierte und selbständige wirtschaftliche Einheit im Sinne des § 613a [X.]G[X.] darstellte, aufgrund einer Entscheidung aus dem September 2008 zum 1. Januar 2009 identitätswahrend auf die [X.] übertragen werden sollte.

aa) Der beabsichtigten identitätswahrenden Übertragung des [X.]etriebsteils [X.] steht nicht entgegen, dass die vormals eigenständige Einheit [X.] bei der [X.] aufgelöst und die übernommenen [X.]etriebsmittel in die vorhandene Organisation integriert worden sind. Entscheidend ist, worauf das [X.] auch zutreffend abstellt, dass der Funktions- und Zweckzusammenhang zwischen den übertragenen materiellen und immateriellen [X.]etriebsmitteln sowie den sonstigen Produktionsfaktoren wie etwa den Kunden- und Lieferantenbeziehungen oder den Fertigungsmethoden, beibehalten wird, und dies dem Erwerber gestattet, die verknüpften Produktionsfaktoren zur [X.]erfolgung einer bestimmten wirtschaftlichen Tätigkeit zu nutzen. Auf die [X.]eibehaltung der bisherigen Organisationsstruktur kommt es hierbei nicht entscheidend an ([X.]AG 22. Januar 2009 - 8 [X.] - Rn. 19, [X.] [X.]G[X.] § 613a Nr. 367 = EzA [X.]G[X.] 2002 § 613a Nr. 107; [X.] 12. Februar 2009 - [X.]/07 - [[X.]] Rn. 47 f., Slg. 2009, I - 803 = [X.] Richtlinie 2001/23/[X.] Nr. 4 = EzA Richtlinie 2001/23 [X.]-[X.]ertrag 1999 Nr. 2).

bb) Das für die [X.] im September 2008 erarbeitete [X.] sah eine Fortführung der bisherigen Aktivitäten des „[X.]“ [X.]ereichs der [X.]eklagten bei der [X.] in [X.]/[X.] und die [X.]erbringung der [X.]etriebsmittel von [X.] nach [X.]/[X.] vor. Dies ergibt sich einerseits aus dem Anschreiben an Kunden und Lieferanten, andererseits aus der E-[X.]ail vom 10. Dezember 2008, die den Ablauf der [X.] beschreibt und in der ausgeführt wird, dass in [X.]/[X.] der Werkstattbereich und das Lager sukzessive aufgebaut werden, „so dass schnellstmöglich die Arbeit fortgesetzt werden kann“. Im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung ist der Umstand, dass Konstruktions- und Entwicklungsarbeiten von der [X.] an externe Dienstleister vergeben wurden, demgegenüber von nachgeordneter [X.]edeutung, zumal die [X.]eklagte nicht vorgetragen hat, dass diese später erfolgte externe [X.]ergabe schon Teil des [X.]s vom September 2008 gewesen ist.

cc) Der beabsichtigten identitätswahrenden Übertragung des [X.]etriebsteils steht auch nicht die Entfernung zwischen „alter“ und „neuer“ [X.]etriebsstätte entgegen. Eine erhebliche räumliche Entfernung, die die Wahrung der Identität zweifelhaft erscheinen lassen könnte, besteht nicht ([X.]AG 25. [X.]ai 2000 - 8 [X.] - Rn. 37, [X.] 5e Nr. 137; 13. November 1997 - 8 [X.] - Rn. 27, [X.], 140; 12. Februar 1987 - 2 [X.] - [X.] [X.]G[X.] § 613a Nr. 67 = EzA [X.]G[X.] § 613a Nr. 64). Unstreitig beträgt die Wegstrecke zwischen beiden [X.]etriebsstätten etwa 59 Kilometer, sie lässt sich für die Arbeitnehmer ohne Notwendigkeit eines Umzugs in einer knappen Autostunde bewältigen.

dd) Zu Recht hat das [X.] aufgrund der von ihm durchgeführten Gesamtbetrachtung die Absicht, einen [X.]etriebsteilübergang durchzuführen, bejaht, nachdem es festgestellt hat, dass die [X.] nicht nur die [X.]etriebsmittel der Abteilung [X.], die Kundschaft, die laufenden Projekte sowie alle [X.]erträge und die Lieferanten übernommen hat, sondern auch die gesamte Fertigungslinie unverändert und ohne Unterbrechung der Tätigkeit fortführt. Angesichts der übertragenen Produktions- und [X.]ontagemaschinen und Werkzeuge, der Läger und der sonstigen Produktionsmittel sind unwesentliche [X.]etriebsmittel, wie [X.]üroeinrichtungen oder Computer, die nicht nach [X.]/[X.] verbracht werden sollten, von untergeordneter [X.]edeutung.

[X.]. Der [X.]erücksichtigung des beabsichtigten [X.]etriebsteilübergangs und der [X.]etriebsverlagerung von [X.] nach [X.]/[X.] bei der [X.]eurteilung der Kündigung vom 27. Oktober 2008 steht nicht entgegen, dass es sich um einen grenzüberschreitenden Sachverhalt handelt. Die fehlende Stilllegungsabsicht der [X.]eklagten und § 613a [X.]G[X.] sind auch in diesem Zusammenhang zu beachten.

1. Nach den Regeln des internationalen Privatrechts (IPR) bestimmt sich die Frage, welches Gesetzesrecht auf einen Privatrechtssachverhalt anzuwenden ist, nach den Regelungen des Staates, dessen Gericht zur Entscheidung angerufen wird. Dies sind vorliegend die das Arbeitsrecht betreffenden [X.]estimmungen der Art. 27 bis 37 [X.][X.]G[X.]. Diese sind zwar zum 17. Dezember 2009 durch die [X.]estimmungen der [X.]erordnung Nr. 593/2008 des [X.] und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht abgelöst worden (RomI-[X.]O). Nach Art. 28 RomI-[X.]O finden aber die Regelungen des [X.][X.]G[X.] auf [X.]ertragsverhältnisse, die vor dem 17. Dezember 2009 begründet worden sind, weiterhin Anwendung.

2. Die Parteien des Rechtsstreits haben keine ausdrückliche oder stillschweigende Rechtswahl getroffen. Das auf den zwischen ihnen geschlossenen Arbeitsvertrag anzuwendende Recht ist daher nach den in Art. 30 Abs. 2 [X.][X.]G[X.] benannten Anknüpfungskriterien zu bestimmen. [X.]or dem Zeitpunkt des beabsichtigten [X.]etriebsübergangs, also vor dem 1. Januar 2009 ist wegen der dauerhaften Erfüllung der Arbeitspflicht in [X.] und der Tatsache, dass sich aus den Gesamtumständen keine engere [X.]erbindung des Arbeitsvertrags oder des Arbeitsverhältnisses zu einem anderen Land ergibt, [X.] Recht anzuwenden, also auch § 613a [X.]G[X.]. Zwar ist das [X.], also die Frage, welches nationale Recht in einem Arbeitsverhältnis anzuwenden ist, wandelbar. Einerseits können die Arbeitsvertragsparteien ein anderes [X.] ausdrücklich vereinbaren. Andererseits kommt es regelmäßig zu einem Wechsel des anzuwendenden Rechts, wenn ein Arbeitnehmer, für dessen Arbeitsverhältnis keine Rechtswahl vereinbart ist, dauerhaft in das Ausland entsandt wird ([X.], 1303; [X.]üArbR/[X.] 3. Aufl. [X.]d. 1 § 11 Rn. 37; [X.]/[X.] 68. Aufl. Art. 30 [X.][X.]G[X.] Rn. 7). Die Parteien haben aber weder vor dem 1. Januar 2009 ein anderes [X.] vereinbart noch ist die Klägerin vor diesem Zeitpunkt bereits dauerhaft zur Erbringung ihrer Arbeitsleistung nach [X.]/[X.] entsandt worden. Ein Arbeitsvertragsangebot der [X.] in [X.]/[X.] vom 24. Oktober 2008 hat die Klägerin abgelehnt. Im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung am 27. Oktober 2008 als dem maßgeblichen [X.]eurteilungszeitpunkt greift [X.] Recht, da keine Umstände dafür ersichtlich sind, dass es vor dem [X.]etriebsübergang zu einer Änderung des [X.]s gekommen ist.

3. Die Parteien streiten nicht darüber, mit wem die Klägerin ab dem 1. Januar 2009 ein Arbeitsverhältnis hat und welches Recht dafür gilt. Die beantragte Feststellung eines Arbeitsverhältnisses zur [X.]eklagten bei unverändertem Fortbestand und den Weiterbeschäftigungsantrag der Klägerin hat das [X.] rechtskräftig abgewiesen. Selbst wenn das Arbeitsverhältnis der Klägerin nach dem [X.]etriebsübergang gemäß einem anderen nationalen Recht zu beurteilen wäre und wenn sich diesem zufolge kein Eintritt des Erwerbers in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ergäbe, wirkte dies nicht in der Weise vor, dass der beabsichtigte [X.]etriebsübergang bei der [X.]eurteilung der streitbefangenen Kündigungen außer [X.]etracht zu bleiben hätte.

a) Nach der Rechtsprechung des Senats ist § 613a [X.]G[X.] auch bei [X.]etriebsübergängen in das Ausland grundsätzlich anwendbar ([X.]AG 16. [X.]ai 2002 - 8 [X.] - zu [X.] [X.] 1 b cc (3) der Gründe, [X.] [X.]G[X.] § 613a Nr. 237 = EzA [X.]G[X.] § 613a Nr. 210 - [X.]erlagerung von [X.] nach [X.] -; vgl. auch 20. April 1989 - 2 [X.] - [X.]AGE 61, 369 = [X.] [X.]G[X.] § 613a Nr. 81 = EzA [X.] § 1 [X.]etriebsbedingte Kündigung Nr. 61 - möglicher [X.]etriebsübergang nach [X.] -).

b) Die Auffassung, bei [X.]etriebsübergängen in das Ausland gelte § 613a [X.]G[X.] nicht, da die Geltung [X.] Gesetzesrechts an der [X.] Grenze ende, vermag nicht zu überzeugen ([X.]ünchKomm/[X.] 3. Aufl. § 613a [X.]G[X.] Rn. 14; [X.] 1987, 65, 84; [X.] 20. Juli 1979 - [X.] 410/78 - [X.] [X.]G[X.] § 613a Nr. 25). Das im öffentlichen Recht zu beachtende Territorialitätsprinzip wird im grenzüberschreitenden Zivilrechtsverkehr von den Regelungen des IPR verdrängt. Andernfalls müsste schon bei einer vorübergehenden Entsendung eines Arbeitnehmers in das Ausland entgegen Art. 30 Abs. 2 Nr. 1 [X.][X.]G[X.] das Recht des betroffenen ausländischen Staates Anwendung finden. Grundsätzlich ist daher die Anwendbarkeit des § 613a [X.]G[X.] nicht auf das Gebiet der [X.]undesrepublik beschränkt (Cohnen FS zum 25-jährigen [X.]estehen der [X.] S. 595; [X.] 1992, 65; [X.] NZA 1999, 1184). [X.]ei [X.]etriebsübergängen mit Auslandsbezug können sachgerechte Lösungen auch nicht über die Regelungen nach Art. 43 [X.][X.]G[X.], sondern nur über die Regelungen des [X.]s nach Art. 30 [X.][X.]G[X.] erzielt werden ([X.] 1984, 592; [X.]irk RdA 1984, 129; [X.] Internationales Arbeitsrecht im Konzern [X.].). Art. 43 [X.][X.]G[X.] regelt die Rechte an einer Sache. [X.]ei einem [X.]etriebsübergang werden nicht nur und auch nicht notwendig Sachen, sondern eine Gesamtheit von materiellen und immateriellen [X.]etriebsmitteln übertragen ([X.]AG 29. Oktober 1992 - 2 [X.] - zu II 2 der Gründe, [X.]AGE 71, 297 = [X.] Internat. Privatrecht Arbeitsrecht Nr. 31 = EzA [X.][X.]G[X.] Art. 30 Nr. 2). Andererseits ist das Recht der Arbeitsverträge und der Arbeitsverhältnisse durch Art. 30 [X.][X.]G[X.] speziell geregelt, eine für das Sachenrecht geltende [X.]orschrift kann für die Klärung des [X.]s nicht herangezogen werden. Soweit beide Ansichten darauf hinweisen, ein ausländischer [X.]etriebserwerber könne bei einer [X.]erlagerung des [X.]etriebs in das Ausland nicht zur Anwendung [X.] Rechts gezwungen werden, darf die Frage der Anwendbarkeit einer Norm nicht mit der Frage nach deren Durchsetzbarkeit im Ausland vermengt werden ([X.]üArbR/Wank [X.]d. 1 § 103 Rn. 60).

c) Andererseits ist die Auffassung, nach einem [X.]etriebsübergang in das Ausland ändere sich nicht das [X.]ertragsstatut von Arbeitsverträgen, in denen keine Rechtswahl vereinbart ist ([X.]oll/Cohnen/Tepass [X.] Arbeitsrecht 2. Aufl. § 50 Rn. 63; [X.] NZA 1999, 1184, 1185), nicht mit Art. 30 Abs. 2 [X.][X.]G[X.] vereinbar. [X.]errichtet der Arbeitnehmer in Erfüllung seines [X.]ertrags seine Arbeit gewöhnlich in einem bestimmten Staat, so unterliegt sein Arbeitsverhältnis dem Recht dieses Staates, es sei denn, aus der Gesamtheit der Umstände ergibt sich eine engere [X.]erbindung zu einem anderen Staat.

d) Regelmäßig wird sich daher das [X.] eines Arbeitnehmers, in dessen [X.]ertragsverhältnis keine Rechtswahl vereinbart ist, bei einem Wechsel von [X.] in das Ausland infolge eines [X.]etriebsübergangs ändern. In Ausnahmefällen kann eine engere [X.]erbindung des [X.]ertrags zum „alten“ Staat, also zu [X.] denkbar sein. Regelmäßig wird aber nach dem [X.]etriebsübergang das Recht des Staates zur Anwendung kommen, auf dessen Gebiet der [X.]etriebsübergang erfolgt ist (AR-[X.]lattei SD/[X.] Stand Juni 2007 Internationaler [X.]etriebsinhaberwechsel 500.3 Rn. 50 ff.). Die Änderung des [X.]s tritt aber erst ein, nachdem die Arbeitsverhältnisse übergegangen sind. Dies kann zwar bei einem [X.]etriebsübergang in das [X.] zur Folge haben, dass die durch § 613a [X.]G[X.] oder durch die [X.] Unternehmensübergangsrichtlinie gewährleisteten, beim [X.]etriebsübernehmer begründeten Rechte und Pflichten ersatzlos wegfallen, ändert aber nichts daran, dass derartige Rechtswirkungen erst nach dem Übergang des Arbeitsverhältnisses und nach dem Inkrafttreten des neuen Arbeitsstatuts [X.]edeutung erlangen können. Für eine vor dem [X.]etriebsübergang ausgesprochene, nach [X.] Recht zu beurteilende Kündigung, sind solche Rechtsänderungen ohne [X.]elang.

C. Die [X.]eklagte hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Hauck    

        

    [X.]öck    

        

    [X.]reinlinger    

        

        

        

    Umfug    

        

    [X.]rückmann    

                 

Meta

8 AZR 792/09

26.05.2011

Bundesarbeitsgericht 8. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Freiburg (Breisgau), 13. März 2009, Az: 14 Ca 508/08, Urteil

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 26.05.2011, Az. 8 AZR 792/09 (REWIS RS 2011, 6227)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6227

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