Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2017, Az. 3 AZR 619/15

3. Senat | REWIS RS 2017, 13735

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Gegenstand

Rückzahlungsanspruch eines Trägerunternehmens gegen eine Gruppenunterstützungskasse - Vereinssatzung


Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 27. Oktober 2015 - 7 [X.] - aufgehoben.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Endurteil des [X.] vom 25. November 2014 - 7 [X.] - abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Rückzahlung von [X.], die die Klägerin an den [X.] zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung für ihre [X.]itarbeiter und ihre Geschäftsführer geleistet hat.

2

Der [X.] ist eine überbetriebliche Unterstützungskasse (Gruppenunterstützungskasse) in der Rechtsform eines eingetragenen [X.]ereins. Die Klägerin ist ein Unternehmen, das die Erbringung von Personaldienstleistungen, gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung sowie Stellenvermittlung zum Gegenstand hat. Sie firmierte vormals als „[X.]“.

3

Unter dem 29. November 2000 schlossen die Klägerin und der [X.] eine [X.]ereinbarung die [X.]. folgende Regelungen enthält:

        

„Das Trägerunternehmen gewährt den Personen (nachstehend [X.]eistungsanwärter bzw. [X.]eistungsempfänger genannt) gemäß Finanzierungsplan im Rahmen individueller [X.]ersorgungszusagen oder eines betrieblichen [X.]ersorgungswerkes eine [X.]ersorgungszusage, die sie über den [X.] abwickeln läßt.

        

Trägerunternehmen und [X.] schließen zu diesem Zweck die nachstehende [X.]ereinbarung:

        

§ 1     

[X.]

        

Das Trägerunternehmen beantragt mit Unterzeichnung dieser [X.]ereinbarung die Aufnahme als ordentliches [X.]itglied in den [X.]. Durch Unterschrift des [X.]orstandes des [X.] wird der Antrag angenommen.

        

…       

        

§ 2     

[X.] DES TRÄGERUNTERNEH[X.]ENS

        

Das Trägerunternehmen verpflichtet sich gegenüber dem [X.] zu den nachstehend aufgeführten [X.]eistungen, Handlungen und [X.]itteilungen:

                 

…       

        
                 

4.    

Das Trägerunternehmen verpflichtet sich, dem [X.] die, für die Erbringung der [X.]ersorgungsleistung erforderlichen Geldmittel, ggfls. in Höhe der Beiträge an die Rückdeckungsversicherung innerhalb von 10 Tagen nach entsprechender Anforderung zur [X.]erfügung zu stellen.

                 

5.    

Das Trägerunternehmen verpflichtet sich, in die [X.]eistungserbringung gemäß [X.]ersorgungszusage einzutreten, wenn der [X.] die [X.]eistungen mangels ausreichender Dotierung an den [X.] nicht zu erbringen in der [X.]age ist, bzw. wenn das Trägerunternehmen durch unzulässige einseitige Erklärungen gegenüber den [X.]eistungsanwärtern bzw. -empfängern die [X.]ersorgungszusage kürzt oder einstellt.

                 

…       

        
        

§ 3     

[X.] DES [X.]

        

Der [X.] verpflichtet sich gegenüber dem Trägerunternehmen zu den nachstehenden aufgeführten [X.]eistungen, Handlungen und [X.]itteilungen:

                 

1.    

Der [X.] gewährt die nach Satzung, [X.]eistungsklasse, [X.]ersorgungszusage bzw. betrieblicher [X.]ersorgungsordnung vorgesehenen [X.]eistungen an die [X.]eistungsanwärter bzw. -empfänger bzw. deren Hinterbliebene.

                 

2.    

Für die Erfüllung der von dem [X.] zu erbringenden [X.]eistungen wird der [X.] ggfls. entsprechende Rückdeckungsversicherungen in entsprechender Höhe und dem erforderlichen [X.]eistungsumfang abschließen.

                 

3.    

Der [X.] wird über die vom Trägerunternehmen zur [X.]erfügung gestellten Dotierungen, ggfls. die an die [X.]ersicherungsgesellschaft geleisteten Beiträge und ggfls. über die Auszahlungen der [X.]ersicherer - in Abstimmung mit dem Beirat - verfügen.“

4

Die Satzung des [X.] bestimmt [X.].:

        

§ 2   

ZWECK DER [X.]

        

1) Der Zweck der [X.] - einer Gruppen-Unterstützungskasse - ist eine [X.] Einrichtung von Arbeitgebern, die ihre betriebliche Altersversorgung auf einfache Weise durch die [X.] durchführen wollen. [X.]itglieder, die sich der [X.] für die Durchführung ihrer betrieblichen Altersversorgung bedienen, werden nachstehend als ‚Trägerunternehmen‘ bezeichnet.

        

Ausschließlicher und unabänderlicher Zweck der [X.] ist die Führung einer Unterstützungskasse, die freiwillige, einmalige, wiederholte oder laufende [X.]eistungen gemäß [X.] der [X.] an [X.]eistungsempfänger bei Hilfsbedürftigkeit, Erwerbs- oder Berufungsunfähigkeit und im Alter gewährt.

        

[X.]eistungsempfänger können sein: Betriebszugehörige und/oder ehemalige Betriebszugehörige der Trägerunternehmen sowie deren Angehörige und/oder Hinterbliebene. Dabei ist der Begriff ‚Angehörige‘ - wie er in § 5 Abs. 1 Nr. 3 [X.] gebraucht wird - im Sinne des § 15 AO auszulegen. [X.]eistungsempfänger der [X.] können entsprechend § 1 KStD[X.] auch der Unternehmer und/oder dessen Familienangehörige und/oder der Gesellschafter und/oder dessen Familienangehörige sein; die Bestimmungen des § 1 KStD[X.] sind dabei einzuhalten.

        

…       

        

3) Zur Wahrung des Charakters einer [X.]n Einrichtung, sind die Organe der [X.] verpflichtet, die [X.]orschriften der §§ 1 bis 3 KStD[X.] n. F. zu befolgen.

        

…       

        

§ 4     

[X.], AUFNAH[X.]E[X.]ORAUSSETZUNGEN

        

1) [X.]itglieder der [X.] sind die Gründungsmitglieder. [X.]itglied kann jeder Arbeitgeber werden, der seine betriebliche Altersversorgung ganz oder teilweise über die [X.] durchführen will.

        

[X.]oraussetzung für die Erlangung der [X.]itgliedschaft ist ein an den 1. oder 2. [X.]orsitzenden gerichteter schriftlicher Aufnahmeantrag, über den die [X.]orstandschaft nach freiem Ermessen entscheidet. … [X.]it dem Beitritt erkennt der Antragsteller die Satzung der [X.] als für ihn verbindlich an.

        

…       

        

§ 5     

ER[X.]ÖSCHEN DER [X.]

        

1) Die [X.]itgliedschaft erlischt

        

a) durch freiwilligen Austritt, der nur zum Ende eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist erfolgen kann und dem [X.]orstand schriftlich zu erklären ist;

        

b) durch Ausschluss durch den [X.]orstand aus wichtigem Grunde, insbesondere wenn das Trägerunternehmen die vorgesehenen Dotierungen an den [X.] nicht oder nicht rechtzeitig leistet;

        

c) durch Tod (bei einer natürlichen Person);

        

d) durch Insolvenz oder [X.]iquidation (bei juristischen Personen).

        

2) Im Falle des Ausscheidens eines Trägerunternehmens stehen die von diesem Trägerunternehmen eingebrachten Finanzierungsmittel mit ihrem dann vorhandenen Wert (§ 12 Abs. 3) nur im Rahmen des § 16 der Satzung, der sinngemäß Anwendung findet, zur [X.]erfügung. Aus dem, dem Trägerunternehmen zuzurechnendem Kassenvermögen bestehende [X.]ersorgungsverpflichtungen gemäß [X.] der [X.] im Allgemeinen und [X.]ersorgungsbescheinigung der [X.] im Speziellen sind zu erfüllen. Im Übrigen gelten die Regelungen des § 13 der Satzung entsprechend.

        

…       

        

§ 11   

EINKÜNFTE

        

1) Die Einkünfte der [X.] bestehen aus:

        

a) freiwilligen Zuwendungen der Trägerunternehmen nach [X.]assgabe des ausschließlich im Einvernehmen mit dem [X.]orstand von dem einzelnen Trägerunternehmen festzusetzenden [X.]eistungs- und Finanzierungsplans;

        

b) den Erträgen aus dem [X.]ermögen der [X.]; und

        

c) aus Zuwendungen von anderer Seite.

        

2) [X.]itgliedsbeiträge sind nicht zu erheben. Insbesondere dürfen [X.]eistungsanwärter bzw. -empfänger zu Beiträgen oder sonstigen Zuschüssen nicht verpflichtet werden.

        

…       

        

5) Durch die freiwilligen Zuwendungen, die von jedem einzelnen Trägerunternehmen an die [X.] i. S. der Ziffer 1 a geleistet werden, wird die [X.] endgültig bereichert. Keinesfalls ist durch die freiwilligen Zuwendungen der Trägerunternehmen der Tatbestand einer ungerechtfertigten Bereicherung der [X.] i S. des Titels 26 BGB, insbesondere i.S. des § 812 Abs. 1 BGB gegeben.

        

6) Eine endgültige und keinesfalls ungerechtfertigte Bereicherung ist auch dann gegeben, wenn von der [X.] keine [X.]eistungen und / oder [X.]eistungen in geringerem Umfang an [X.]eistungsanwärter oder ehemalige [X.]eistungsempfänger zu erbringen sind oder erbracht werden sollen. Ein Rückforderungsanspruch eines jeden einzelnen Trägerunternehmens, wie er sich für eine ungerechtfertigte Bereicherung ergeben könnte, ist sowohl hinsichtlich der von diesem geleisteten freiwilligen Zuwendungen i. S. der Ziffer 1 a als auch hinsichtlich der daraus resultierenden Erträge i.S. der Ziffer 1 b ausgeschlossen, er besteht zu keiner [X.] und unter keinen Umständen und kann auch zu keiner [X.] und unter keinen Umständen entstehen.

        

§ 12   

[X.]ER[X.]ÖGEN

        

1) Die Einkünfte und das [X.]ermögen der [X.] dürfen nur für die in § 2 aufgeführten Zwecke verwendet werden. Zuwendungen an [X.]eistungsanwärter bzw. -empfänger dürfen nur dann erfolgen, wenn ein getrennt ausgewiesenes, dem jeweiligen Trägerunternehmen zuzurechnendes [X.]ermögen (§ 12 Abs. 3) in ausreichender Höhe vorhanden ist. Satz 1 gilt insoweit nicht, als das von den einzelnen Trägerunternehmen finanzierte [X.]ereinsvermögen das um 25 v. H. erhöhte zulässige Kassenvermögen des einzelnen Trägerunternehmens im Sinne des § 4d EStG 1975 übersteigt und für den übersteigenden Betrag die steuerliche Zweckbindung entfällt (§ 6 Abs. 6 [X.] n. F.). In diesen Fällen sind die nicht zweckgebundenen [X.]ittel in Abstimmung mit dem jeweils betroffenen Trägerunternehmen zu verwenden. Ein Anspruch des Trägerunternehmens auf Auszahlung oder Herausgabe nicht zweckgebundener [X.]ittel an das Trägerunternehmen besteht jedoch nicht.

        

2) Der [X.]orstand hat das [X.]ermögen des [X.]ereins so anzulegen, wie es der Erfüllung des in der Satzung bestimmten Zweckes der [X.] entspricht.

        

3) Die Dotierungen der Trägerunternehmen sowie die [X.]eistungen an die [X.]eistungsempfänger werden gesondert gebucht und es werden über die [X.]ermögensteile der einzelnen Trägerunternehmen getrennte Kapitalkonten geführt.

        

Die Erträge aus den Kassenvermögen und die sonstigen Einnahmen werden im [X.]erhältnis der [X.]ermögensteile der Trägerunternehmen auf die Kapitalkonten verteilt.

        

Soweit mit Zustimmung eines Trägerunternehmens dessen [X.]ermögensteile gesondert angelegt wurden (z.B. in Rückdeckungsversicherungen), werden die Erträge zu diesen [X.]ermögensteilen dem betreffenden Trägerunternehmen abweichend von Satz 2 direkt zugeordnet.

        

…       

        

§ 16   

[X.]ERWENDUNG DES [X.]ER[X.]ÖGENS I[X.] FA[X.][X.]E DER AUF[X.]ÖSUNG

        

1) Im Falle der Auflösung der [X.] ist ihr [X.]ermögen bezogen auf die einzelnen Trägerunternehmen gemäß § 12 Abs. 3 zu ermitteln und alsdann - unbeschadet der Bestimmung des § 12 Abs. 1 Satz 3 - im Benehmen mit den jeweiligen Trägerunternehmen

        

a) auf die gemäß § 2 Begünstigten zu verteilen oder

        

b) dem [X.], zuzuführen, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

        

2) Die [X.]erteilung auf die Begünstigten [X.] 1a steht es gleich, wenn der [X.] unter Wahrung der steuerrechtlichen [X.]orschriften in eine andere Rechtsform derselben Zweckbestimmung oder in eine steuerfreie Pensionskasse übergeführt wird. Auch eine Ausgliederung von entsprechenden Teilen des [X.]ereinsvermögens zur Gründung und Ausgestaltung einer steuerfreien Pensionskasse oder Einzel-Unterstützungskasse ist zulässig. Entsprechendes gilt für den Abschluß von Belegschaftsversicherungen.

        

3) Jeder Beschluss der [X.]itgliederversammlung über die [X.]erwendung des [X.]ereinsvermögens darf erst nach Zustimmung des zuständigen Finanzamtes durchgeführt werden.“

5

Unter dem 28. Dezember 2000 schloss die Klägerin mit der [X.] (im Folgenden [X.]), damals noch in der Rechtsform einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts einen Geschäftsbesorgungsvertrag. Damalige Gesellschafterin und heutiger [X.]orstand war und ist [X.]; sie ist auch [X.]orstandsmitglied des [X.]. Gegenstand des [X.] ist im Wesentlichen, dass die [X.] sämtliche [X.]erwaltungstätigkeiten einschließlich des Zahlungsverkehrs betreffend die betriebliche Altersversorgung für die Klägerin abwickelt.

6

Das [X.] hat keine Feststellungen zur Höhe der von der Klägerin an den [X.] geleisteten Zahlungen getroffen. In der [X.] vom 27. April 2001 bis zum 1. Juli 2008 reichte der [X.] an die Klägerin jedoch insgesamt 1.759.189,98 [X.] in Form verzinslicher Darlehen aus, wobei dieser Betrag von der Klägerin in den Jahren 2009 und 2010 vollständig an den [X.] zurückgezahlt wurde. Nach einem vom [X.] erstellten [X.]ermögensstatus für die Klägerin belief sich das auf die Klägerin entfallende segmentierte [X.] zum 31. Dezember 2009 auf 1.942.161,98 [X.]. Die [X.] legte namens des [X.] von diesem [X.] am 13. Jan[X.]r 2010 einen Betrag iHv. 1.000.000,00 [X.] als Tagesgeld bei der [X.] an.

7

Am 19. Jan[X.]r 2010 schlossen die [X.] - vertreten durch ihren [X.]orstand [X.] - und der [X.] ein sog. „Asset [X.]anagement Agreement“ ab. Danach verpflichtete sich die [X.], der [X.] insgesamt 1.000.000,00 [X.] durch [X.]berweisung auf ein Konto der [X.] bei der [X.] zur [X.]erfügung zu stellen. Am 25. Jan[X.]r 2010 löste [X.] die [X.] iHv. 1.000.000,00 [X.] bei der [X.] auf und überwies den Betrag namens des [X.] auf ein Konto der [X.]. Diese überwies am 28. Jan[X.]r 2010 insgesamt 1.000.000,00 [X.] auf ein Konto der [X.] bei der [X.].

8

Unter dem 22. November 2010 schlossen der [X.] und der „[X.] e. [X.].“ (im [X.]) bezüglich der Klägerin als [X.]itglied des [X.] eine [X.]ereinbarung. Diese bestimmt [X.].:

        

Präambel:

        

Die [X.] [die Klägerin] ist Trägerunternehmen der [X.]. Die [X.] hat den [X.]itarbeitern, denen von der [X.] Zusagen auf betriebliche [X.]ersorgungsleistungen erteilt wurden, die entsprechenden [X.]eistungen in Aussicht gestellt. Die [X.] hat an die [X.] Zuwendungen geleistet.

        

Dies vorausgeschickt vereinbaren die [X.] und die Ü folgendes:

        

1.)     

Die Ü tritt in die von der [X.] für die [X.]itarbeiter in Aussicht gestellten [X.]ersorgungsleistungen des Trägerunternehmens ein und stellt die [X.] unter der [X.]oraussetzung, dass der Ü von der [X.] sämtliche, dem Trägerunternehmen für die [X.]itarbeiter in Aussicht gestellten [X.]eistungen mit den zum 15.12.2009 festgehaltenen Besitzständen (Einstellung [X.]ersorgungswerk) zuzuordnende [X.]ermögensgegenstände übertragen werden, von jeglicher [X.]eistungsverpflichtung frei.

                 

Die [X.] überträgt alle dem [X.]itglied und Trägerunternehmen der [X.] zuordenbaren [X.]ermögenswerte - welches die [X.]itarbeiter betrifft - in Form von Barmittel, Forderungen, [X.]ersicherungsverträgen in Höhe der am 15.12.2009 valutierenden Beträge lt. beigefügter Anlage und erdienten unverfallbaren Anwartschaften gem. § 1b BetrA[X.]G zum Stichtag 31.12.2010 gemäß § 398 ff BGB an die Ü.

        

2.)     

Die Ü nimmt die unter Punkt 1 erklärte Übertragung an und erklärt hinsichtlich der in den [X.]ermögenswerten enthaltenen Forderungen seinen Eintritt als Gläubigerin.“

9

Nach einem vom [X.] erstellten [X.]ermögensstatus belief sich das der Klägerin zugeordnete [X.] am 31. Dezember 2010 auf insgesamt 2.184.503,18 [X.]. Der [X.]ermögensstatus weist keine [X.] oder [X.]eistungsempfänger aus.

Am 15. Dezember 2011 teilte der [X.]orstand des [X.] den Geschäftsführern der Klägerin [X.]. mit, dass dem [X.] bzw. einzelnen Trägerunternehmen ein Schaden iHv. ca. 3,4 [X.]io. [X.] entstanden sei, da der [X.] in dieser Höhe [X.]ermögen von [X.]ereinsmitgliedern in sog. Zins-Arbitrage-Anleihen angelegt habe, die nunmehr ausgefallen seien. Daraufhin forderte die Klägerin den [X.] auf, ihr Abschriften der aktuellen [X.]itgliederliste sowie der Protokolle der [X.]itgliederversammlungen, zu denen sie nicht geladen worden war, zur [X.]erfügung zu stellen. Nachdem der [X.] dieser Forderung nur teilweise nachkam, erhob die Klägerin eine entsprechende Auskunftsklage. Unmittelbar vor der mündlichen [X.]erhandlung über diese Klage wurde die Klägerin durch einen Beschluss des [X.]orstands des [X.] aus dem [X.]erein ausgeschlossen. Auf eine gegen den [X.]ereinsausschluss erhobene Klage stellte das [X.]andgericht Augsburg dessen Unwirksamkeit fest. Die hiergegen gerichtete Berufung des [X.] wies das Oberlandesgericht [X.]ünchen zurück.

Die Klägerin hat geltend gemacht, vom [X.]orstand des [X.] falsch beraten worden zu sein. Ihr sei zugesichert worden, dass das nicht auf den [X.] übertragene, beim [X.] verbliebene segmentierte [X.] iHv. 1.762.000,82 [X.] weiterhin für [X.]ersorgungszusagen zur [X.]erfügung stehe und bis zur weiteren [X.]erwendung auf einem Festgeldkonto angelegt werden würde.

Der [X.] habe durch die [X.] des ungesicherten Darlehens an die [X.] und die Anlage in sog. Zins-Arbitrage-Anleihen satzungswidrig [X.]ittel verwendet. Er habe ihr das nicht auf den [X.] übertragene [X.] in der Höhe als Schadensersatz zur [X.]erfügung zu stellen, wie es sich bei einer ordnungsgemäßen [X.]ermögensverwaltung entwickelt hätte. Bei ordnungsgemäßer [X.]erwaltung hätte sich ihr [X.] zum 31. Dezember 2013 auf 2.026.725,80 [X.] belaufen. Da das vom [X.] an [X.] gewährte Darlehen iHv. 1.000.000,00 [X.] mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen sei, errechne sich zum 31. Dezember 2010 ein segmentiertes [X.] iHv. 2.230.614,29 [X.].

Die Klägerin hat beantragt,

        

1.    

den [X.] zu verurteilen, 2.026.725,80 [X.] zzgl.

                 

-       

fünf vH p.a. aus 1.000.000,00 [X.] und

                 

-       

ein vH p.a. aus 1.026.725,80 [X.]

                 

ab dem 1. Jan[X.]r 2014 auf das Treuhandkonto des P e. [X.]., (P e.[X.].), Kontonummer: zu zahlen,

        

2.    

hilfsweise, für den Fall, dass der Klageantrag zu 1. abgewiesen wird,

                 

den [X.] zu verurteilen, an sie 1.864.787,12 [X.] nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der [X.] hat zur Begründung seines Klageabweisungsantrags geltend gemacht, eine Rückzahlung von [X.] an das Trägerunternehmen sei nach seiner Satzung ausgeschlossen und aus körperschaftssteuerrechtlichen Gesichtspunkten nicht zulässig. Jedenfalls sei ein eventueller Zahlungsanspruch nicht fällig und der Höhe nach von der Klägerin unzutreffend berechnet. Eine dem [X.] zurechenbare Falschberatung liege nicht vor. Es habe auch keinerlei [X.]orgaben der Klägerin für den [X.] zur [X.]erwaltung des auf die Klägerin entfallenden segmentierten [X.]s gegeben.

Das Arbeitsgericht hat dem Hauptantrag stattgegeben. Das [X.] hat die Berufung des [X.] zurückgewiesen. [X.]it der Revision verfolgt der [X.] seinen Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin begehrt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision des [X.]n ist begründet. Das [X.] hat rechtsfehlerhaft einen Zahlungsanspruch der Klägerin gegen den [X.]n auf Zahlung der Klageforderung an den [X.] aus §§ 675, 667 BGB angenommen. Haupt- und Hilfsantrag sind auch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes nicht begründet.

I. Das [X.] hat zu Unrecht angenommen, der [X.] schulde der Klägerin nach § 675 iVm. § 667 BGB die Zahlung von 2.026.725,80 Euro an den [X.] Es kann dahinstehen, ob ein Herausgabeanspruch aus § 667 BGB auf Zahlung an einen [X.] gerichtet sein kann. Jedenfalls schließt die Satzung des [X.]n einen solchen Herausgabeanspruch aus.

1. Nach der Satzung des [X.]n ist ein Anspruch auf Auskehrung oder Rückgewähr des segmentierten [X.]s nach dem Geschäftsbesorgungsrecht (§ 675 Abs. 1, § 667 BGB) ausgeschlossen. Schließt die Satzung einer Unterstützungskasse Rückforderungsansprüche generell aus oder lässt sie eine Rückforderung nur unter bestimmten Voraussetzungen zu, geht dieser Ausschluss etwaigen Ansprüchen aus §§ 675, 667 BGB vor (vgl. [X.] 19. [X.]ai 2016 - 3 [X.] - Rn. 25; 29. September 2010 - 3 [X.]/08 - Rn. 22 f.; [X.] 8. Dezember 2016 - [X.]/15 - Rn. 21). Die Satzung des [X.]n enthält Regelungen für die Auszahlung des [X.]s, die nur die dort genannten Rückgewährmöglichkeiten zulassen. Dies ergibt die nach objektiven Gesichtspunkten vorzunehmende Auslegung der Satzung, die der uneingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfung unterliegt (vgl. [X.] 19. [X.]ai 2016 - 3 [X.] - Rn. 20; [X.] 29. Juli 2014 - II [X.] - Rn. 14 mwN, [X.]Z 202, 202; 24. April 2012 - II [X.] - Rn. 17).

a) § 5 Abs. 2 der Satzung regelt den Fall, wie bei einem Ausscheiden eines Trägerunternehmens aus dem [X.]n mit den von diesem Trägerunternehmen eingebrachten [X.] zu verfahren ist. Diese stehen mit ihrem dann vorhandenen Wert (§ 12 Abs. 3 der Satzung) lediglich im Rahmen des § 16 der Satzung, der sinngemäß Anwendung findet, zur Verfügung. Nach § 16 Abs. 1 der Satzung ist bei einer Auflösung des [X.]n das Vermögen bezogen auf jedes einzelne Trägerunternehmen gemäß § 12 Abs. 3 der Satzung zu ermitteln und alsdann im Benehmen mit dem jeweiligen Trägerunternehmen entweder auf die Begünstigten zu verteilen oder zu ausschließlich gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dem [X.] zuzuführen. Nach § 16 Abs. 2 der Satzung steht es einer Verteilung auf die Begünstigten gleich, wenn der [X.] unter Wahrung der steuerrechtlichen Vorschriften in eine andere Rechtsform derselben Zweckbestimmung oder in eine steuerfreie Pensionskasse überführt wird. Auch eine Ausgliederung von entsprechenden Teilen des Vereinsvermögens zur Gründung und Ausgestaltung einer steuerfreien Pensionskasse oder [X.] ist zulässig. Entsprechendes gilt für den Abschluss von Belegschaftsversicherungen.

b) § 12 Abs. 1 der Satzung bestimmt, dass die Einkünfte und das Vermögen des [X.]n nur zu dem in § 2 der Satzung aufgeführten Zweck - Führung einer Unterstützungskasse - verwendet werden. Bei einer [X.]berdotierung sieht § 12 Abs. 1 Satz 3 der Satzung zwar vor, dass diese strenge Zweckbindung nach § 12 Abs. 1 Satz 1 der Satzung insoweit nicht gilt, als das von den einzelnen Trägerunternehmen finanzierte Vereinsvermögen das um [X.] erhöhte zulässige [X.] des einzelnen Trägerunternehmens iSd. § 4d EStG 1975 übersteigt und für den übersteigenden Betrag die steuerliche Zweckbindung entfällt (§ 6 Abs. 6 KStG nF). Nach § 12 Abs. 1 Satz 4 der Satzung sind die nicht zweckgebundenen [X.]ittel dann in Abstimmung mit dem jeweils betroffenen Trägerunternehmen zu verwenden. Ein Anspruch des Trägerunternehmens auf Auszahlung oder Herausgabe nicht zweckgebundener [X.]ittel an das Trägerunternehmen besteht nach § 12 Abs. 1 Satz 5 der Satzung allerdings nicht.

c) § 11 Abs. 5 der Satzung bestimmt zudem, dass durch freiwillige Zuwendungen des Trägerunternehmens der [X.] endgültig und nicht lediglich iSd. § 812 BGB ungerechtfertigt bereichert wird. Auch § 11 Abs. 6 der Satzung stellt klar, dass eine endgültige und „keinesfalls“ ungerechtfertigte Bereicherung des [X.]n vorliegt, wenn von diesem keine oder geringere Leistungen an die [X.] zu erbringen sind oder erbracht werden sollen.

Darüber hinaus schließt § 11 Abs. 6 Satz 2 der Satzung einen Rückforderungsanspruch eines „jeden einzelnen“ Trägerunternehmens sowohl hinsichtlich der von diesem geleisteten freiwilligen Zuwendungen als auch hinsichtlich der daraus resultierenden Erträge aus. Ein solcher Anspruch besteht danach „zu keiner Zeit und unter keinen Umständen und kann auch zu keiner Zeit und unter keinen Umständen entstehen“. Zwar spricht die Satzung nur davon, ein solcher Anspruch „wie er sich für eine ungerechtfertigte Bereicherung ergeben könnte“ sei ausgeschlossen. Dadurch werden aber nicht nur Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung erfasst, da die Formulierung - „wie“ - nur eine beispielhafte Nennung meint.

d) Diese Satzungsregelungen zeigen, dass die Satzung jedweden Rückforderungsanspruch eines Trägerunternehmens - gleich aus welchem Rechtsgrund - ausschließen will. Die Zusammenschau der [X.] bei einer [X.]berdotierung und bei der Beendigung der [X.]itgliedschaft lassen eindeutig erkennen, dass der [X.] in der Satzung umfassend zu verstehen ist und ein [X.]ittelabfluss aus dem Vereinsvermögen ausschließlich nach den in der Satzung dafür vorgesehenen Wegen möglich sein soll. Während des Bestehens einer [X.]itgliedschaft, ist danach jede Rückforderung ausgeschlossen und bei deren Beendigung nur die [X.]bertragung nach § 5 iVm. § 16 Abs. 2 der Satzung.

Daran ändert auch der zeitgleich mit dem Beitritt der Klägerin zum [X.]n abgeschlossene Geschäftsbesorgungsvertrag nichts. Dieser verpflichtet die Klägerin, dem [X.]n die zur Erbringung der Versorgungsleistungen erforderlichen Geldmittel zur Verfügung zu stellen und ggf. für die Leistungserbringung aus den Versorgungszusagen unmittelbar einzustehen. Eine Rückforderungsmöglichkeit sieht der Vertrag gerade nicht vor.

2. Der in der Satzung enthaltene [X.] hält auch einer Inhaltskontrolle stand.

a) [X.]aßstab für die Inhaltskontrolle der Satzung sind die §§ 242, 315 BGB.

aa) Gemäß § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB finden die Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen im Abschnitt 2 des zweiten Buchs des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Verträge des Gesellschaftsrechts keine Anwendung. Dies gilt auch für das Vereinsrecht ([X.] 8. Dezember 2016 - [X.]/15 - Rn. 26; 18. Dezember 2008 - I ZR 23/06 - Rn. 40). Satzungen von Vereinen unterliegen daher nur einer richterlichen Inhaltskontrolle gemäß §§ 242, 315 BGB, nicht aber der [X.] ([X.] 8. Oktober 1997 - IV ZR 220/96 - zu 2 der Gründe, [X.]Z 136, 394; [X.]/[X.] 76. Aufl. § 25 BGB Rn. 9). Der Ausschluss der [X.] erfasst auch unmittelbar auf der Satzung beruhende Rechtsverhältnisse zwischen dem Verein und seinem [X.]itglied, soweit diese auf der [X.]itgliedschaft beruhen und der Verwirklichung des Vereinszwecks dienen (vgl. [X.] 8. Februar 1988 - II ZR 228/87 - [X.]Z 103, 219).

bb) Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt.

Entscheidend ist, dass der [X.] ausschließlich als Unterstützungskasse iSd. § 1b Abs. 4 Satz 1 [X.] tätig ist und er deshalb für seine [X.]itgliedsunternehmen die betriebliche Altersversorgung als rechtsfähige Versorgungseinrichtung durchzuführen hat. Die Rechtsbeziehungen zwischen der Klägerin und dem [X.]n ergeben sich im Wesentlichen aus der Satzung. Nach § 2 Abs. 1 Unterabs. 2 der Satzung ist es der ausschließliche und unabänderliche Zweck des [X.]n, eine Unterstützungskasse zu führen, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung für Beschäftigte seiner [X.]itglieder erbringt. §§ 11 bis 15 der Satzung regeln Einkünfte sowie Inhalt, Art und Weise der [X.]ittelverwendung, die die [X.]itglieder des [X.]n zur Verfügung stellen. Der Geschäftsbesorgungsvertrag zwischen der Klägerin und der [X.] konkretisiert lediglich die auf der Satzung beruhenden Rechtsbeziehungen. Der [X.] selbst ergibt sich unmittelbar aus der Satzung und knüpft an die [X.]itgliedschaft im Verein an. Die satzungsrechtlichen Pflichten entstehen damit ohne Weiteres mit dem Beitritt zum [X.]n.

Der Ausschluss von [X.] dient zudem dazu, den Vereinszweck - die Gewährung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung - zu verwirklichen. Der [X.] soll Versorgungsleistungen für Betriebszugehörige von Trägerunternehmen erbringen (§ 2 Abs. 1 der Satzung). Die [X.]ittel des [X.]n dürfen ausschließlich für diese Zwecke verwendet werden (§ 12 Abs. 1 der Satzung). Die Höhe der Leistungen richtet sich nach dem vereinbarten [X.] (§ 13 Abs. 1 der Satzung); sie werden jedoch nur gewährt, soweit das Trägerunternehmen die hierfür erforderlichen [X.]ittel bereitgestellt hat (§ 11 Abs. 1, § 13 Abs. 2, § 15 Abs. 1 der Satzung). Damit sichert der Ausschluss eines Rückforderungsanspruchs in der Satzung die Gewährung von Versorgungsleistungen.

b) Der satzungsrechtliche [X.] überschreitet die für Satzungsbestimmungen geltenden Grenzen nicht. Zwar steht es Vereinigungen nicht frei, ihre [X.]itglieder willkürlichen oder unbilligen, Treu und Glauben (§ 242 BGB) widerstreitenden Satzungsgestaltungen zu unterwerfen ([X.] 24. Oktober 1988 - II [X.] - zu I 3 a der Gründe, [X.]Z 105, 306). Der [X.] in der Satzung des [X.]n hält die dadurch gesetzten Grenzen jedoch ein.

aa) Die Satzungsregelungen sind durch den verfolgten Zweck begründet, die versprochenen Versorgungsleistungen zu sichern und den [X.]n in die Lage zu versetzen, seine satzungsmäßigen Aufgaben zu erfüllen. Dabei schließen sie nicht jede Disposition des Trägerunternehmens über das segmentierte [X.] aus. Sie lassen ausdrücklich Ansprüche auf [X.]bertragung des gebildeten [X.]s auf andere Versorgungseinrichtungen zu, deren Auswahl nach der Satzung nicht im ausschließlichen Belieben des [X.]n liegt (vgl. [X.] 19. [X.]ai 2016 - 3 [X.] - Rn. 24). Jedenfalls ist eine entsprechende Auswahlentscheidung des [X.]n gemäß § 315 BGB gerichtlich überprüfbar. Damit wird den berechtigten Interessen des Trägerunternehmens Rechnung getragen, das sich gerade deshalb für den Beitritt zu einer Unterstützungskasse entscheidet, um die Altersversorgung für seine Beschäftigten zu sichern. Der Beitritt zum [X.]n und der geschlossene Geschäftsbesorgungsvertrag zielen auf die unbedingte Durchführung der Versorgungszusage aus den tatsächlich dem [X.]n verschafften [X.]itteln.

bb) Die Regelungen über die Verwendung des segmentierten [X.]s bei Beendigung der [X.]itgliedschaft berücksichtigen zudem das berechtigte Interesse des Trägerunternehmens der Gefahr eines [X.]issbrauchs vorzubeugen. Denn sie gelten auch, wenn die [X.]itgliedschaft durch sofortigen Austritt aus wichtigem Grund endet, was durch die Satzung nicht beschränkt werden kann (KG 24. [X.]ärz 1995 - 7 U 5722/94 - zu 4 a der Gründe; zur außerordentlichen Kündigung einer Vereinsmitgliedschaft vgl. [X.] 29. April 1999 - 302 S 128/98 -).

cc) Es kann dahinstehen, ob alle für den Fall der Beendigung der [X.]itgliedschaft geltenden Regelungen - insbesondere die in § 16 Abs. 2 Satz 2 der Satzung vorgesehene Beschränkung der [X.]öglichkeit, bei einem Austritt Teile des Vereinsvermögens auf eine [X.] und folglich nicht auf eine Gruppenunterstützungskasse zu übertragen - einer Inhaltskontrolle nach §§ 242, 315 BGB standhalten. Jedenfalls würde selbst die Unwirksamkeit einzelner Regelungen nicht dazu führen, dass der satzungsgemäße [X.] unwirksam wäre. Auswirkungen hätte dies allein auf die Bestimmungen über die bei Ende der [X.]itgliedschaft möglichen Dispositionen.

3. Damit stehen der Klägerin nach dem für die Beurteilung maßgeblichen Sachverhalt zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem [X.] keine Ansprüche gegen den [X.]n zu. Zu diesem Zeitpunkt war ihre [X.]itgliedschaft beim [X.]n noch nicht beendet. Der [X.] muss die Klägerin auch nicht so behandeln, als sei ihre [X.]itgliedschaft bereits beendet. Die Klägerin hat sich gegen die Beendigung ihrer [X.]itgliedschaft gerichtlich zur Wehr gesetzt und muss sich daran festhalten lassen. Entgegen der Auffassung des [X.]s folgt nichts anderes daraus, dass die Klägerin nur bei Aufrechterhaltung ihrer Vereinsmitgliedschaft beim [X.]n diesem gegenüber noch Auskunftsansprüche geltend machen könnte. Auskunftsansprüche können auch nach einer Beendigung der [X.]itgliedschaft und der vertraglichen Beziehungen noch bestehen (vgl. [X.] 22. [X.]ai 2007 - 3 [X.] - Rn. 19, [X.]E 122, 365).

II. Das angefochtene Urteil des [X.]s stellt sich nicht aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Die Klägerin hat keinen Schadensersatzanspruch gegen den [X.]n auf Zahlung von 2.026.725,80 Euro an den „[X.]“. Ein solcher ergibt sich weder unter dem Gesichtspunkt des Vertrags mit Schutzwirkung zugunsten Dritter aufgrund der Vereinbarung des [X.]n mit dem [X.] vom 22. November 2010 noch aus § 311 iVm. § 241 Abs. 2 BGB wegen Falschberatung und Verletzung von Aufklärungspflichten oder aus vorsätzlich sittenwidriger Schädigung nach §§ 826, 823 Abs. 2 BGB iVm. §§ 263, 266 StGB. Deshalb kann auch dahinstehen, ob diese Ansprüche auf Auszahlung des segmentierten [X.]s an einen [X.] gerichtet wären.

Soweit die Klägerin geltend macht, bei ordnungsgemäßer Beratung hätte sie eine vollständige [X.]bertragung des segmentierten [X.]s auf den [X.] verlangt, fehlt jeder Vortrag dazu, weshalb der [X.] dem bei fortbestehender [X.]itgliedschaft der Klägerin zugestimmt hätte oder hätte zustimmen müssen. Auch die Behauptung, der [X.] verwehre ihr das Recht, das auf sie entfallende segmentierte [X.] auf eine andere Unterstützungskasse zu übertragen, rechtfertigt keinen Schadensersatzanspruch auf [X.]bertragung dieser Vermögenswerte. Diese Rechtsfolge ist in der Satzung des [X.]n für den Fall der Beendigung der Vereinsmitgliedschaft (§ 5 Abs. 2, § 12 Abs. 3, § 16 Abs. 2 der Satzung) vorgesehen. Unabhängig davon entstünde der Klägerin ein Schaden zudem erst dann, wenn sie von Versorgungsempfängern nach § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.] auf Zahlung von Versorgungsleistungen in Anspruch genommen werden würde, weil der [X.] die versprochenen Leistungen nicht aufbringen kann. Anhaltspunkte dafür sind von der Klägerin weder vorgetragen noch sind solche ersichtlich.

III. Das Urteil stellt sich aber auch nicht deshalb als aus anderen Gründen richtig iSv. § 561 ZPO dar, weil die Klägerin nunmehr einen Anspruch auf Zahlung von 2.026.725,80 Euro nebst Zinsen an den [X.] nach § 5 Abs. 2, § 12 Abs. 3, § 16 Abs. 2 der Satzung des [X.]n hat. Der Vortrag der Klägerin, wonach sie ihre Vereinsmitgliedschaft durch außerordentliche, fristlose Kündigung vom 16. Januar 2017 beendet habe, stellt neuen - im Revisionsverfahren nicht berücksichtigungsfähigen - Sachvortrag dar.

1. Der Schluss der mündlichen Verhandlung in zweiter Instanz bildet bezüglich des tatsächlichen Vorbringens der Parteien die Entscheidungsgrundlage für das Revisionsgericht. Allerdings ist § 559 Abs. 1 Satz 1 ZPO einschränkend dahin auszulegen, dass in bestimmtem Umfang auch Tatsachen, die sich erst während der Revisionsinstanz ereignen, berücksichtigungsfähig sind, soweit sie unstreitig sind oder ihr Vorliegen in der Revisionsinstanz ohnehin von Amts wegen zu beachten ist und schützenswerte Belange der Gegenseite nicht entgegenstehen ([X.] 14. Oktober 2009 - [X.]/08 - Rn. 27). Daneben kann Vorbringen berücksichtigungsfähig sein, wenn es von der Gegenseite unstreitig gestellt worden ist ([X.] 22. [X.]ai 2012 - 1 [X.] - Rn. 25).

2. Danach ist der Vortrag der Klägerin, sie habe ihre [X.]itgliedschaft außerordentlich fristlos gekündigt, nicht berücksichtigungsfähig. Hierbei handelt es sich zwar um eine erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung des Berufungsgerichts im Laufe des Revisionsverfahrens eingetretene Tatsache. Sie betrifft aber keine von Amts wegen zu berücksichtigende Prozessvoraussetzung. Der [X.] hat sich zu dieser neuen Tatsache weder im Schriftsatz vom 10. [X.]ärz 2017 noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt.

IV. Der dem Senat nach der Abweisung des [X.] zur Entscheidung anfallende Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet.

1. [X.]it dem Hilfsantrag verlangt die Klägerin die Zahlung von Schadensersatz iHv. 1.864.787,12 Euro [X.] Zinsen ab Rechtshängigkeit. Sie hat zur Begründung vorgetragen, sie habe jedenfalls Anspruch auf Schadensersatz gegen den [X.]n in der Höhe des Betrags, der aufgrund der Falschberatung mit Wirkung zum 31. Dezember 2010 nicht auf den [X.] übertragen worden sei und den der [X.] nicht anerkenne. Der Anspruch ergebe sich auch aufgrund der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung aus §§ 826, 823 Abs. 2 BGB iVm. §§ 263, 266 StGB.

2. [X.]it dieser Begründung kann der Hilfsantrag keinen Erfolg haben. Bezüglich der behaupteten Falschberatung fehlt es - wie beim Hauptantrag - an Vortrag dazu, weshalb der [X.] einer vollständigen [X.]bertragung des [X.]s eines Vereinsmitglieds an den [X.] zugestimmt hätte oder hätte zustimmen müssen. Soweit die Klägerin sich auf eine vorsätzlich sittenwidrige Schädigung beruft, fehlt es ebenfalls bislang an der Darlegung eines Schadens. Ein solcher entstünde der Klägerin erst dann, wenn sie von Versorgungsempfängern nach § 1 Abs. 1 Satz 3 [X.] auf Zahlung von Versorgungsleistungen in Anspruch genommen werden würde, weil der [X.] die versprochenen Leistungen nicht aufbringen kann. Nach ihrem eigenen Vorbringen gibt es jedoch derzeit bezüglich des noch beim [X.]n vorhandenen segmentierten [X.]s keine Versorgungszusagen für [X.]itarbeiter oder ehemalige [X.]itarbeiter.

V. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits nach § 91 Abs. 1 ZPO zu tragen.

        

    Zwanziger    

        

    Spinner    

        

    Ahrendt    

        

        

        

    Silke Nötzel     

        

    Schultz    

                 

Meta

3 AZR 619/15

21.03.2017

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Augsburg, 25. November 2014, Az: 7 Ca 3434/13, Urteil

§ 667 BGB, § 1b Abs 4 BetrAVG, § 39 BGB, § 57 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2017, Az. 3 AZR 619/15 (REWIS RS 2017, 13735)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 13735

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