Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.10.2018, Az. 3 AZR 402/16

3. Senat | REWIS RS 2018, 2809

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Gegenstand

Gruppenunterstützungskasse - Rückgewähranspruch


Leitsatz

Die Satzung einer (Gruppen-)Unterstützungskasse kann Ansprüche der Trägerunternehmen auf Rückgewähr geleisteter Dotierungsmittel wirksam ausschließen.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 4. März 2016 - 4 [X.] - aufgehoben und die Berufung des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 4. September 2015 - 1 [X.] - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung und der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob der [X.]eklagte als Gruppenunterstützungskasse verpflichtet ist, die Rückkaufswerte aus [X.] nach der Insolvenz eines Trägerunternehmens an die Insolvenzmasse auszukehren.

2

Der Kläger ist der Insolvenzverwalter über das Vermögen der [X.] (im Folgenden Insolvenzschuldnerin), über deren Vermögen mit [X.]eschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - [X.] vom 1. August 2011 (- 1 IN 235/11 -) das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der [X.]eklagte ist ein [X.], der als Unterstützungskasse iSv. § 1b Abs. 4, § 2 Abs. 4 [X.] für seine Vereinsmitglieder die betriebliche Altersversorgung ihrer [X.]eschäftigten durchführt. Seine Satzung bestimmt auszugsweise:

        

§ 2 Vereinszweck

        

1.    

Der Verein ist eine [X.] Einrichtung von Arbeitgebern (Trägerunternehmen), die ihre betrieblichen Altersversorgungsmaßnahmen über eine überbetriebliche Unterstützungskasse (Gruppen-Unterstützungskasse) durchführen wollen.

        

2.    

Der ausschließliche und unabänderliche [X.]weck des Vereins besteht darin, [X.]ugehörigen oder früheren [X.]ugehörigen, Arbeitnehmern, Angehörigen der Vorgenannten, Personen im arbeitnehmerähnlichen Verhältnis der Trägerunternehmen, die Mitglied des Vereins sind, freiwillige, einmalige oder laufende Unterstützung für den Fall des Alters, des Todes, der [X.]erufs-/Erwerbsunfähigkeit sowie in Notfällen nach Maßgabe dieser Satzung und der ergänzenden Richtlinien des Vereins zu gewähren.

        

…       

        
        

§ 3 Mitgliedschaft

        

1.    

Mitglieder können neben den Gründungsmitgliedern natürliche und juristische Personen werden, die Arbeitgeber sind und ihren Mitarbeitern im Rahmen des Versorgungskonzeptes des [X.] der betrieblichen Altersversorgung gewähren wollen.

                 

…       

        

…       

        
        

§ 4 Erlöschen der Mitgliedschaft

        

1.    

Die Mitgliedschaft erlischt

                 

a)    

durch Austritt aus dem Verein. Der Austritt kann nur auf den Schluss eines Kalenderjahres schriftlich mit einer einjährigen Kündigungsfrist an den Vorstand erklärt werden.

                 

b)    

durch Tod, sofern das Mitglied eine natürliche Person ist, bzw. durch [X.]eendigung des Liquidationsverfahrens, sofern das Mitglied eine juristische Person oder Personengesellschaft ist, und ferner durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder sofern die Eröffnung des Insolvenzverfahren mangels Masse abgelehnt wurde.

                 

c)    

durch Ausschluss. …

        

...     

        
        

§ 12 Einkünfte und Vermögen

        

1.    

Die Einkünfte des Vereins bestehen aus

                 

a)    

freiwilligen [X.]uwendungen der Mitglieder oder Dritter,

                 

b)    

Rückflüssen aus [X.]uwendungen der Mitglieder,

                 

c)    

den sonstigen Erträgen des Vereinsvermögens.

        

...     

        
        

3.    

Die Trägerunternehmen können von dem Verein [X.]uwendungen nur zurückfordern, wenn diese infolge eines Irrtums geleistet worden sind.

        

4.    

[X.]ur Deckung der Kosten können Mitgliedsbeiträge erhoben werden. ...

        

5.    

[X.]ur Finanzierung der laufenden Verwaltungskosten kann der Verein von den Trägerunternehmen eine Umlage erheben. ...

        

…       

        
        

§ 13 Mittelverwendung

        

1.    

Das Vereinsvermögen darf auf Dauer, also auch bei [X.]eendigung des Vereins, nur für satzungsmäßige [X.]wecke verwendet werden.

        

2.    

Die [X.]uwendungen der Trägerunternehmen sowie die Leistungen an die Mitarbeiter der einzelnen Trägerunternehmen bzw. an die ehemaligen Mitarbeiter und deren Angehörige (Leistungsanwärter) werden über getrennte Konten geführt. Ebenso werden die Erträge aus dem Vermögen des [X.] im Verhältnis der Vermögensteile der einzelnen Trägerunternehmen auf die Konten verteilt. Dies gilt nur dann nicht, wenn mit [X.]ustimmung eines Trägerunternehmens Vermögensanteile in Rückdeckungsversicherungen gesondert angelegt werden. In diesem Fall werden die Erträge dem betreffenden Trägerunternehmen direkt zugeordnet.

        

…       

        
        

4.    

Die [X.]weckbindung gilt in Übereinstimmung mit § 5 Abs. 1 [X.]iff. 3 c in Verbindung mit § 6 Abs. 6 [X.] nicht für den Teil des Kassenvermögens, der das um 25 % erhöhte zulässige Kassenvermögen nach § 4 d EStG übersteigt.

        

§ 14 Leistungen

        

1.    

Leistungsempfänger können Mitarbeiter, ehemalige Mitarbeiter, deren Angehörige sowie andere Personen sein, die mit dem Trägerunternehmen in arbeitnehmerähnlicher Verbindung stehen. …

        

2.    

Der Verein kann im Rahmen der Leistungspläne als Versorgung Alters-, Invaliden-, Witwen-/Witwer und Waisenrenten, Sterbegeld sowie einmalige Kapitalleistungen gewähren, soweit das jeweils betroffene Trägerunternehmen die hierfür erforderlichen Mittel zur Verfügung gestellt hat. …

        

3.    

Für die Gewährung der Leistungen ist individuell für jedes Trägerunternehmen ein [X.] zwischen dem Verein und dem betreffenden Unternehmen zu vereinbaren.

        

…       

        
        

§ 15 Freiwilligkeit der Leistungen

        

Die Leistungsanwärter haben keinen Rechtsanspruch auf Leistungen des Vereins. Auch durch wiederholte oder regelmäßige [X.]ahlung von Alters-, Invaliden-, Witwen- und Waisengeldern und anderen Leistungen kann weder ein Rechtsanspruch gegen den Verein noch gegen dessen Mitglieder begründet werden. Alle [X.]ahlungen werden freiwillig und mit der Möglichkeit des Widerrufs geleistet.

        

…       

        
        

§ 18 Vermögensverwendung bei Auflösung

        

Im Falle der Auflösung des Vereins muss das Vereinsvermögen

        

a)    

den gemäß § 2 [X.]egünstigten nach einem von den Liquidatoren aufzustellenden Plan zugute kommen, wobei auch die Anwärter zu berücksichtigen sind und - soweit dann noch Vermögen vorhanden ist -

        

b)    

ausschließlich gemeinnützigen oder mildtätigen [X.]wecken zugeführt werden; der [X.]eschluss über die Verwendung des übersteigenden Vermögens darf erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.“

3

Die Insolvenzschuldnerin trat im August 2008 dem [X.]eklagten als Mitglied bei und vereinbarte mit diesem einen betrieblichen [X.] zur Durchführung der betrieblichen Altersversorgung (im Folgenden [X.]). Der [X.] regelt [X.].:

        

[X.] Teilnahmevoraussetzungen

        

1. Aufnahmevoraussetzungen

        

Die betriebliche Altersversorgung wird gemäß § 1b Abs. 4 des [X.]etriebsrentengesetzes ([X.]) über die Gruppenunterstützungskasse [X.] e.V. - im [X.] genannt - durchgeführt. Dafür gelten die folgenden Grundsätze und die folgenden Leistungsbeschreibungen. Die erforderlichen Mittel werden der [X.] von dem Trägerunternehmen zugeführt.

                 
        

2. Kreis der Versorgungsberechtigten

        

Ein Mitarbeiter (m/w) des Trägerunternehmens, der der Leistungsgruppe

        

Gruppe 1 - kaufmännische Leitung

        

Gruppe 2 - technische Leitung

        

angehört, kann zum 1. eines Monats, erstmals zum 01.07.2008, [X.]/Leistungsanwärter der [X.] werden, wenn er zum [X.]eitpunkt der Aufnahme in die Kasse folgende Voraussetzungen erfüllt. Er

                 

•       

ist zum [X.]eitpunkt der erstmaligen Aufnahme in den Kreis der Versorgungsberechtigten arbeitsfähig

                 
                 

•       

ist in einer ungekündigten Stellung für das Unternehmen tätig

                 
                 

•       

ist mindestens 28 Jahre alt

                 
                 

•       

ist versicherbar im Rahmen der Rückdeckungsversicherung.

                 
                 
        

I[X.] Leistungen

        

Nach Maßgabe dieses [X.]es gewährt die [X.] folgende Leistungen:

                 

•       

[X.]

        
                 

•       

Hinterbliebenenleistung

        
                                            
        

1. [X.]

        

A. Anspruchsentstehung

        

Der Anspruch auf [X.] entsteht zum 1. des jeweiligen Aufnahmemonats in dem Jahr, in dem die Rückdeckungsversicherung abläuft und der Versorgungsberechtigte aus den Diensten des Arbeitgebers/Trägerunternehmens ausscheidet (Stichtag).

        

…       

        

[X.]. Leistungsart

        

Alterskapital

        

Die [X.] wird in Form einer einmaligen Kapitalzahlung erbracht.

        

Das [X.] wird fällig zum 15.01. des Folgejahres, in dem die Anspruchsvoraussetzungen für das [X.] erfüllt sind, bei späterem Ausscheiden zum Ausscheidetermin. …

                 
        

C. Höhe der Versorgung

        

Das Trägerunternehmen gewährt dem Versorgungsberechtigten eine betriebliche Altersversorgung in Form einer beitragsorientierten Leistungszusage im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 des [X.]etriebsrentengesetzes ([X.]).

        

Der Versorgungsbetrag beläuft sich je nach Gruppenzugehörigkeit auf:

        

Gruppe 1 - 1.348,65 [X.] monatlich

        

Gruppe 2 - 1.258,22 [X.] monatlich.

        

Die [X.] wird diesen [X.]etrag zur Finanzierung einer fondsgebundenen Rückdeckungsversicherung mit Erlebensfallgarantie und Garantiefonds verwenden, deren anfängliche garantierte Versicherungsleistung mit der zugesagten Versorgungsleistung identisch ist, soweit regelmäßig [X.]eiträge in Höhe des [X.] für die Dauer bis zum Eintritt des [X.] eingezahlt worden sind.

        

…       

        

Der Versorgungsberechtigte wird durch das Trägerunternehmen regelmäßig - erstmals unmittelbar nach [X.] - über die jeweilige Höhe der Versorgung informiert (Leistungsausweis). Das Trägerunternehmen verpflichtet sich, die [X.] an den Versorgungsberechtigten auszuhändigen.

        

Die dort genannte Versorgungshöhe setzt voraus, dass lückenlos in der vereinbarten Höhe firmenfinanzierte Anteile zugewendet werden. Ist dies nicht oder nicht mehr der Fall, wie z.[X.]. bei [X.] [X.]eschäftigungszeiten oder nach Eintritt in den Altersruhestand vor Fälligkeit der Rückdeckungsversicherung, beschränkt sich die Versorgung auf die Leistungen aus der beitragsfrei gestellten Rückdeckungsversicherung.

        

…       

        

V. Unverfallbarkeit bei vorzeitigem Ausscheiden

        

Scheidet der Versorgungsberechtigte vor Eintritt des [X.] aus den Diensten des Trägerunternehmens aus, behält er seine Anwartschaften auf Versorgungsleistungen, sofern die in § 1b Abs. 1 [X.] geregelten Voraussetzungen erfüllt sind. Danach behält ein ausscheidender [X.] seine Anwartschaft, wenn er mindestens das 30. Lebensjahr vollendet hat und die Versorgungszusage mindestens 5 Jahre bestanden hat.

        

Liegen die Voraussetzungen vor, besteht ein Anspruch in der Höhe, die der vom [X.]eitpunkt der [X.]usage bis zum Ausscheiden erreichten Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin gezahlten [X.]eiträgen entspricht. Diese entspricht der Höhe nach der Leistung, die sich aus der zum Ausscheiden beitragsfrei gestellten Rückdeckungsversicherung zuzüglich künftiger Überschussanteile ergibt.

        

[X.]ei kurzen [X.]uwendungszeiten können die Leistungen aus der beitragsfreien Rückdeckungsversicherung aufgrund der vereinbarungsgemäßen Verwendung der ersten [X.]eiträge zur Deckung der Einrichtungskosten und der Verwendung eines Teiles der [X.]eiträge für die Risikoübernahme und die Verwaltung der Rückdeckungsversicherung geringer sein, als die Summe der Versorgungsbeiträge. Dieser Effekt kann auch durch eine ungünstige Fondsentwicklung eintreten.

        

…       

        

VII[X.] Grundsätze

        

1. Freiwilligkeit der Versorgungsleistungen

        

Aus gesetzlichen Gründen gewährt die [X.] dem Versorgungsberechtigten keinen Rechtsanspruch auf ihre Leistungen. Alle [X.]ahlungen erfolgen freiwillig. Ein Rechtsanspruch wird auch nicht durch wiederholte oder regelmäßige Gewährung von Leistungen erworben.

        

…       

        

3. Finanzierung der Versorgungsleistungen

        

Die im [X.] festgelegten Leistungen werden durch eine Versicherung (bei der [X.] Lebensversicherung AG) rückgedeckt. Der Versorgungsberechtigte ist verpflichtet, die im Rahmen der Versicherung notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und sich gegebenenfalls einer gesundheitlichen Prüfung zu unterziehen. Die Leistungen aus dem Versicherungsvertrag stehen in voller Höhe der [X.] zu. Das Trägerunternehmen wird die erforderlichen Mittel zur [X.]eitragszahlung für die Rückdeckungsversicherung der [X.] regelmäßig zuführen.

        

…       

        

4. Insolvenzsicherung

        

Das Trägerunternehmen ist verpflichtet, die vorgesehenen unverfallbaren Leistungen im Rahmen der gesetzlichen Regelung gegen Fälle der Insolvenz des Trägerunternehmens abzusichern (Pensions-Sicherungs-Verein ([X.])).

        

…       

        

7. Verweis auf [X.]

        

Ergänzend zum [X.] gelten die Vorschriften des [X.]etriebsrentengesetzes ([X.]).“

4

Der [X.]eklagte erteilte im August 2008 den versorgungsberechtigten Prokuristen A und [X.] nach II C Abs. 4 [X.] jeweils einen Leistungsausweis. Die [X.] enthalten [X.]. folgenden Hinweis:

        

„[X.]ei Ausscheiden aus den Diensten des Arbeitgebers vor Eintritt des [X.] bleibt dem Arbeitnehmer eine Anwartschaft auf eine Leistung aus den bis dahin erbrachten Versorgungsbeträgen erhalten, sofern die gesetzliche Unverfallbarkeit gem. § 1 b [X.] bzw. falls im [X.] vereinbart, die vertragliche Unverfallbarkeit eingetreten ist. Dies entspricht der Höhe nach der Leistung, die sich aus der zum Ausscheiden beitragsfrei gestellten Rückdeckungsversicherung plus künftiger Überschussanteile ergibt.“

5

Die von der Insolvenzschuldnerin nach dem [X.] an den [X.]eklagten entrichteten [X.]ahlungen führten zu [X.] der vom [X.]eklagten abgeschlossenen [X.] zum 31. Mai 2011 iHv. insgesamt 73.222,46 Euro, von denen 30.758,73 Euro den [X.] und 42.463,73 Euro den Versorgungsanwärter [X.] betrafen.

6

Der Kläger kündigte die Mitgliedschaft der Insolvenzschuldnerin im [X.]eklagten vorsorglich mit Schreiben vom 15. August 2012 fristlos, hilfsweise zum nächst möglichen Termin. Unter dem 16. August 2013 forderte er den [X.]eklagten auf, einen [X.]etrag iHv. 73.222,46 Euro spätestens bis zum 30. August 2013 auszuzahlen.

7

Mit seiner Klage begehrt der Kläger die [X.]ahlung von 73.222,46 Euro [X.] [X.]insen. Er hat die Ansicht vertreten, er habe einen Anspruch auf Auskehrung der Rückkaufswerte aus Geschäftsbesorgung, ungerechtfertigter [X.]ereicherung und wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage. § 12 [X.]iff. 3 Satzung stehe seinem Anspruch nicht entgegen. Der nahezu vollständige Ausschluss von Rückzahlungsansprüchen durch die Satzung sei unwirksam.

8

Der Kläger hat beantragt,

        

den [X.]eklagten zu verurteilen, an ihn 73.222,46 Euro nebst [X.]insen iHv. fünf Prozentpunkten über dem [X.]asiszinssatz der Europäischen [X.]entralbank seit dem 16. August 2013 zu zahlen.

9

Der [X.]eklagte hat Klageabweisung beantragt.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das [X.] hat der Klage insgesamt stattgegeben. Mit seiner Revision erstrebt der [X.]eklagte die Wiederherstellung des [X.] arbeitsgerichtlichen Urteils. Der Kläger begehrt die [X.]urückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision des [X.]n ist begründet. Das [X.] hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. Der Kläger hat gegen den [X.]n keinen Anspruch auf die Zahlung von [X.] nebst Zinsen.

I. Die Klage ist zwar nicht bereits deshalb unbegründet, weil möglichen Ansprüchen des Klägers Rechte des [X.] (im Folgenden [X.]) als dem vom [X.] bestimmten Träger der Insolvenzsicherung vorgehen.

Nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 [X.] tritt der [X.] ein, wenn eine Unterstützungskasse die nach ihrer Versorgungsregelung vorgesehene Versorgung nicht erbringt, weil über das Vermögen des Trägerunternehmens - wie vorliegend über das der Insolvenzschuldnerin - das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Im Versorgungsfall haben Personen, die bei Insolvenzeröffnung über das Vermögen des Trägerunternehmens eine gesetzlich unverfallbare Anwartschaft erworben haben, nach § 7 Abs. 2 Satz 2 iVm. Satz 1 [X.] einen Anspruch gegen den [X.]. Für beide Fälle bestimmt § 9 Abs. 3 Satz 3 [X.] bei einer [X.], dass ein Betrag in Höhe des auf das Trägerunternehmen entfallenden - segmentierten - [X.]s an den [X.] auszuzahlen ist. Das gilt - wie sich aus § 9 Abs. 3 Satz 2 [X.] ergibt - auch dann, wenn das segmentierte [X.] den Barwert der Ansprüche und Anwartschaften der Versorgungsberechtigten übersteigt. Aus dieser gesetzlichen Systematik folgt, dass keine Ansprüche der Masse gegen die Unterstützungskasse - aus welchem Rechtsgrund auch immer - bestehen, wenn die Unterstützungskasse wegen der Insolvenz des Trägerunternehmens Leistungen nicht erbringt oder auch nur ein Anwartschaftsberechtigter mit einer gesetzlich unverfallbaren Versorgungsanwartschaft vorhanden ist. Nach den nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen und damit für den Senat bindenden Feststellungen des [X.]s (§ 559 ZPO) gab es bei Eintritt des [X.] weder Versorgungsempfänger noch Versorgungsanwärter mit einer gesetzlich unverfallbaren Versorgungsanwartschaft.

II. Der Kläger hat jedoch keinen Anspruch auf Zahlung von [X.] aus Rechtspositionen der Insolvenzschuldnerin, in die er als Insolvenzverwalter nach § 80 Abs. 1 [X.] eingetreten ist.

1. Der Kläger kann sein Begehren nicht mit Erfolg auf die Satzung des [X.]n oder den von der Insolvenzschuldnerin und dem [X.]n vereinbarten [X.] stützen.

a) Die Satzung schließt eine Rückgewähr für andere als irrtümlich geleistete Beiträge und damit auch eine Auskehrung von [X.] aus vom [X.]n abgeschlossenen [X.] durch § 12 Ziff. 3 aus. Sie ermöglicht Zahlungen außerhalb des Vereinszwecks nur bei einer Überdotierung des [X.]n im Rahmen von § 13 Ziff. 4 Satzung. Leistungen an die Trägerunternehmen ohne dass diese Voraussetzungen erfüllt sind - was der Kläger nicht behauptet - sind dagegen von der Satzung ausgeschlossen. Dies ergibt die nach objektiven Gesichtspunkten vorzunehmende Auslegung der Satzung des [X.]n. Die Auslegung ist vom Senat als Revisionsgericht uneingeschränkt selbst vorzunehmen (vgl. [X.] 19. Mai 2016 - 3 [X.] - Rn. 20; [X.] 29. Juli 2014 - II [X.] - Rn. 14 mwN, [X.]Z 202, 202; 24. April 2012 - II [X.] - Rn. 17).

aa) Die Satzung enthält eine Vielzahl von Bestimmungen, die Leistungen des [X.]n an seine Trägerunternehmen ausschließen oder beschränken. Diese Regelungen zeigen, dass die Satzung Rückforderungsansprüche eines Trägerunternehmens - gleich aus welchem Rechtsgrund - ausschließen will, soweit es sich nicht um irrtümlich geleistete Zuwendungen handelt oder bei einer Überdotierung des [X.]n. Der [X.] in der Satzung ist umfassend gemeint und ein Mittelabfluss aus dem Vereinsvermögen soll ansonsten nach der Satzung nur im Fall der Auflösung des Vereins auf den dafür von § 18 Satzung vorgesehenen Wegen möglich sein. Eine Rückgewähr an ein Trägerunternehmen ist selbst bei der Auflösung des [X.]n nicht vorgesehen.

bb) So regelt § 4 Ziff. 1 Satzung zwar den Fall des Ausscheidens eines Trägerunternehmens aus dem [X.]n, enthält jedoch keine Regelung dazu, wie mit den von dem aus dem [X.]n ausscheidenden Trägerunternehmen eingebrachten [X.] zu verfahren ist.

§ 13 Ziff. 1 Satzung bestimmt, dass das Vermögen des [X.]n nur zu dem in § 2 Satzung aufgeführten Vereinszweck - Führung einer Unterstützungskasse - verwendet werden darf. Nur bei einer Überdotierung sieht § 13 Ziff. 4 Satzung vor, dass diese strenge Zweckbindung nach § 13 Ziff. 1 Satzung insoweit für den Teil des [X.]s nicht gilt, der das um [X.] erhöhte zulässige [X.] nach § 4d EStG übersteigt und für den übersteigenden Betrag die steuerliche Zweckbindung entfällt (§ 6 Abs. 6 KStG).

§ 12 Ziff. 1 Satzung bestimmt die Einkünfte des Vereins, die aus freiwilligen Zuwendungen der Mitglieder oder Dritter, Rückflüssen aus Zuwendungen der Mitglieder und sonstigen Erträgen des Vereinsvermögens bestehen. Nach § 12 Ziff. 3 Satzung können Trägerunternehmen vom [X.]n Zuwendungen nur zurückfordern, wenn diese infolge eines Irrtums geleistet worden sind.

Nach § 18 Satzung muss im Falle der Auflösung des Vereins das Vereinsvermögen zunächst den gemäß § 2 Satzung Begünstigten nach einem von den Liquidatoren aufzustellenden Plan zugutekommen, wobei auch die Anwärter zu berücksichtigen sind und - soweit dann noch Vermögen vorhanden ist - ausschließlich gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken zugeführt werden; Letzteres darf erst nach Einwilligung des Finanzamts ausgeführt werden.

b) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem von der Insolvenzschuldnerin und dem [X.]n vereinbarten [X.]. Dieser verpflichtet die Insolvenzschuldnerin, dem [X.]n die zur Erbringung der Versorgungsleistungen erforderlichen finanziellen Mittel zur Verfügung zu stellen und ggf. für die Leistungserbringung aus den Versorgungszusagen unmittelbar einzustehen. Eine [X.] oder Auskehrmöglichkeit sieht der [X.] nicht vor.

Ebenso wenig folgt aus dem [X.] ein Anspruch auf Auskehrung des [X.] an die Insolvenzschuldnerin. Die Insolvenzschuldnerin hatte bei der Durchführung der betrieblichen Altersversorgung für ihre Arbeitnehmer keine Direktversicherungen abgeschlossen, sondern den [X.]n als [X.] mit der Durchführung der Altersversorgung beauftragt. Sie hat im [X.] die durch § 13 Ziff. 2 Satzung vorgesehene Möglichkeit vereinbart, dass der [X.] zur Finanzierung der Versorgungszusagen [X.] abschließt. Versicherungsnehmer dieser [X.] ist jedoch der [X.]. Deshalb ist er und nicht die Insolvenzschuldnerin berechtigt, die Rechte als Versicherungsnehmer aus den [X.] wahrzunehmen. Das zeigt auch [X.]. 3 Satz 3 [X.], wonach die Leistungen aus dem Rückdeckungsversicherungsvertrag in voller Höhe dem [X.]n zustehen. Die Insolvenzschuldnerin war daher weder in der Lage, die Bezugsberechtigung aus den [X.] zu widerrufen, noch diese Versicherungen zu kündigen. Diese Rechte stehen nach dem [X.] allein dem [X.]n zu.

2. Dem Kläger steht auch kein Anspruch aus dem Recht der Geschäftsbesorgung zu. Zwar bestand zwischen der Insolvenzschuldnerin und dem [X.]n ein entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag mit dem Ziel der Durchführung der betrieblichen Altersversorgung (vgl. [X.] 8. Dezember 2016 - [X.]/15 - Rn. 44). Ein grundsätzlich möglicher Anspruch aus § 675 Abs. 1, § 667 BGB ist jedoch durch die Satzung wirksam ausgeschlossen.

a) Schließt die Satzung einer Unterstützungskasse - wie vorliegend die Satzung des [X.]n - Rückforderungsansprüche generell aus oder lässt sie eine Rückforderung nur unter bestimmten Voraussetzungen zu, geht dieser Ausschluss etwaigen Ansprüchen aus § 675 Abs. 1, § 667 BGB vor (vgl. [X.] 21. März 2017 - 3 [X.] - Rn. 18 mwN).

b) Der in der Satzung enthaltene [X.] hält auch einer Inhaltskontrolle stand.

aa) Maßstab für die Inhaltskontrolle der Satzung sind die §§ 242, 315 BGB.

(1) Gemäß § 310 Abs. 4 Satz 1 BGB finden die Regelungen über Allgemeine Geschäftsbedingungen im Abschnitt 2 des zweiten Buchs des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Verträge des Gesellschaftsrechts keine Anwendung. Dies gilt auch für das Vereinsrecht ([X.] 8. Dezember 2016 - [X.]/15 - Rn. 26; 18. Dezember 2008 - I ZR 23/06 - Rn. 40). Satzungen von Vereinen unterliegen daher nur einer richterlichen Inhaltskontrolle gemäß §§ 242, 315 BGB, nicht aber der [X.] ([X.] 8. Oktober 1997 - IV ZR 220/96 - zu 2 der Gründe, [X.]Z 136, 394; [X.]/[X.] 77. Aufl. § 25 Rn. 9). Der Ausschluss der [X.] erfasst auch unmittelbar auf der Satzung beruhende Rechtsverhältnisse zwischen dem Verein und seinem Mitglied, soweit diese auf der Mitgliedschaft beruhen und der Verwirklichung des Vereinszwecks dienen (vgl. [X.] 8. Februar 1988 - II ZR 228/87 - [X.]Z 103, 219).

(2) Diese Voraussetzungen sind im Streitfall erfüllt.

Entscheidend ist, dass der [X.] ausschließlich als Unterstützungskasse iSd. § 1b Abs. 4 Satz 1 [X.] tätig ist und er deshalb für seine Mitgliedsunternehmen die betriebliche Altersversorgung als rechtsfähige Versorgungseinrichtung durchzuführen hat. Die Rechtsbeziehungen zwischen der Insolvenzschuldnerin und dem [X.]n ergeben sich im Wesentlichen aus der Satzung. Nach § 2 Satzung ist es der ausschließliche und unabänderliche Zweck des [X.]n, eine Unterstützungskasse zu führen, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung für Beschäftigte seiner Mitglieder erbringt. §§ 12 bis 15 Satzung regeln Einkünfte sowie Inhalt, Art und Weise von Mittelverwendung und Leistungserbringung, die die Mitglieder des [X.]n zur Verfügung stellen. Der [X.] zwischen der Insolvenzschuldnerin und dem [X.]n konkretisiert lediglich die auf seiner Satzung beruhenden Rechtsbeziehungen. Der [X.] selbst ergibt sich unmittelbar aus der Satzung und knüpft an die Mitgliedschaft im Verein an. Die satzungsrechtlichen Pflichten entstehen damit ohne Weiteres mit dem Beitritt zum [X.]n.

Der Ausschluss von [X.] dient zudem dazu, den Vereinszweck - die Gewährung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung - zu verwirklichen. Der [X.] soll Versorgungsleistungen für Betriebszugehörige von Trägerunternehmen erbringen (§ 2 Ziff. 2 Satzung). Die Mittel des [X.]n dürfen ausschließlich für diese Zwecke verwendet werden (§ 13 Ziff. 1 Satzung). Die Höhe der Leistungen richtet sich nach dem vereinbarten [X.] (§ 14 Ziff. 2 Satzung); sie werden jedoch nur gewährt, soweit das Trägerunternehmen die hierfür erforderlichen Mittel bereitgestellt hat (§ 14 Ziff. 2 Satzung). Damit sichert der Ausschluss eines Rückforderungsanspruchs in der Satzung die Gewährung von Versorgungsleistungen.

bb) Der satzungsrechtliche [X.] überschreitet die für Satzungsbestimmungen geltenden Grenzen nicht. Zwar steht es Vereinigungen nicht frei, ihre Mitglieder willkürlichen oder unbilligen, Treu und Glauben (§ 242 BGB) widerstreitenden Satzungsgestaltungen zu unterwerfen (vgl. schon [X.] 24. Oktober 1988 - II [X.] - zu I 3 a der Gründe, [X.]Z 105, 306). Der [X.] in der Satzung des [X.]n hält die dadurch gesetzten Grenzen für die hier vorliegende Fallgestaltung jedoch ein.

(1) Die Satzungsregelungen sind durch den verfolgten Zweck begründet, die versprochenen Versorgungsleistungen zu sichern und den [X.]n in die Lage zu versetzen, seine satzungsmäßigen Aufgaben zu erfüllen. Damit wird den berechtigten Interessen des Trägerunternehmens Rechnung getragen, das sich gerade deshalb für den Beitritt zu einer Unterstützungskasse entscheidet, um die Altersversorgung für seine Beschäftigten zu sichern. Der Beitritt zum [X.]n und der insoweit mit ihm vereinbarte [X.] zielen auf die unbedingte Durchführung der Versorgungszusage aus den tatsächlich dem [X.]n verschafften Mitteln.

(2) Soweit die Satzungsregelungen keine Übertragung des segmentierten [X.]s auf andere Versorgungseinrichtungen bei der Beendigung der Mitgliedschaft aus wichtigem Grund zulassen, berücksichtigen sie zwar das berechtigte Interesse des Trägerunternehmens, Missbräuchen vorzubeugen, nicht ausreichend (vgl. dazu etwa [X.] 21. März 2017 - 3 [X.] - Rn. 32 ff.; 19. Mai 2016 - 3 [X.] - Rn. 24). Jedoch führt eine Unwirksamkeit des Ausschlusses der Übertragung auf eine andere Versorgungseinrichtung auch in - hier nicht vorliegenden - Missbrauchsfällen nicht dazu, dass der satzungsgemäße [X.] generell unwirksam wäre (vgl. [X.] 21. März 2017 - 3 [X.] - Rn. 34). Denkbar wäre lediglich eine ergänzende Auslegung der Satzung (vgl. dazu [X.] 13. April 2016 - [X.] - Rn. 35 mwN) dahingehend, dass eine Übertragung des segmentierten [X.]s auf einen anderen mittelbaren Versorgungsträger ermöglicht wird.

3. Dem Kläger steht auch kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung wegen Zweckverfehlung nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB zu. Zwischen der Insolvenzschuldnerin und dem [X.]n ist auf der Grundlage der Satzung mit dem vereinbarten [X.] ein entgeltlicher Geschäftsbesorgungsvertrag zustande gekommen. Im Rahmen vertraglicher Beziehungen findet § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 BGB jedoch keine Anwendung, da sich die Rechtsbeziehungen allein nach Vertragsrecht regeln; es gilt der grundsätzliche Vorrang des Vertragsregimes ([X.] 19. Juli 2013 - V ZR 93/12 - Rn. 7; 17. Juni 1992 - [X.] - zu 2 der Gründe; [X.]/[X.] 77. Aufl. § 812 Rn. 34). Soweit der Senat ([X.] 29. September 2010 - 3 [X.]/08 - Rn. 26) etwas anderes für denkbar gehalten hat, hält er hieran nicht mehr fest.

4. Ein Anspruch der Insolvenzschuldnerin auf Auszahlung des [X.], in den der Kläger eingetreten wäre, ergibt sich schließlich nicht unter dem Gesichtspunkt der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB).

a) Bei einer Störung der Geschäftsgrundlage kann nach § 313 Abs. 1 BGB eine Anpassung des Vertrags verlangt werden, wenn sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorhergesehen hätten; eine Vertragsanpassung kommt allerdings nur in Betracht, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten an der unveränderten Regelung nicht zugemutet werden kann ([X.] 22. Mai 2014 - 3 [X.] - Rn. 17; 23. April 2013 - 3 [X.] - Rn. 21, [X.]E 145, 43; [X.] 1. Februar 2012 - [X.]/10 - Rn. 30 mwN).

b) Die Voraussetzungen für eine Störung der Geschäftsgrundlage sind vorliegend nicht gegeben.

aa) Der [X.] ist eine Unterstützungskasse iSd. § 1b Abs. 4 Satz 1 [X.]. Er hat deshalb für seine Mitgliedsunternehmen die betriebliche Altersversorgung als rechtsfähige Versorgungseinrichtung durchzuführen. Die Rechtsbeziehungen zwischen den Trägerunternehmen und dem [X.]n ergeben sich im Wesentlichen aus der Satzung des [X.]n. Nach deren § 2 ist der ausschließliche und unabänderliche Zweck des [X.]n, eine Unterstützungskasse zu führen, die Leistungen der betrieblichen Altersversorgung für Beschäftigte seiner Mitglieder erbringt. Mit dem Beitritt zum [X.]n und dem Abschluss des [X.]s hat die Insolvenzschuldnerin den [X.]n mit der Durchführung der betrieblichen Altersversorgung im Durchführungsweg Unterstützungskasse beauftragt. Nach I Ziff. 1 [X.] wird die betriebliche Altersversorgung über den [X.]n als [X.] nach den im [X.] festgelegten Grundsätzen durchgeführt. Das Trägerunternehmen hat der Unterstützungskasse die dafür erforderlichen Mittel zuzuführen. Im Gegenzug verpflichtet sich die Unterstützungskasse gegenüber dem Trägerunternehmen die unter II [X.] im Einzelnen geregelten Versorgungsleistungen in der vereinbarten Höhe zu gewähren. Dies setzt jedoch voraus, dass lückenlos in der vereinbarten Höhe firmenfinanzierte Anteile zugewendet werden. Ansonsten beschränkt sich die Versorgung auf die Leistungen der beitragsfrei gestellten Rückdeckungsversicherung, die die Unterstützungskasse zur Finanzierung der Versorgung abschließt und mit den zugewendeten Mitteln nach näherer Vorgabe des [X.]s bedient (II [X.] und [X.] Ziff. 3 [X.]).

Für den Fall des vorzeitigen Ausscheidens eines Versorgungsberechtigten aus dem Arbeitsverhältnis mit dem Trägerunternehmen sieht V [X.] ua. die Aufrechterhaltung der Anwartschaft auf Versorgungsleistungen bei Vorliegen der gesetzlichen Unverfallbarkeitsvoraussetzungen nach § 1b Abs. 1 [X.] vor. Zugleich wird der [X.] auf die Höhe der Leistung der dann beitragsfrei gestellten Rückdeckungsversicherung [X.] künftiger Überschussanteile beschränkt.

bb) Diese Gesamtregelung zeigt, dass Satzung und [X.] dazu dienen, den vom Trägerunternehmen gewählten Durchführungsweg [X.] abzusichern. Die Durchführung und Absicherung der betrieblichen Altersversorgung im Durchführungsweg Unterstützungskasse ist somit die Geschäftsgrundlage. Zur Sicherung dieser Versorgung schließt die Unterstützungskasse [X.] zur Finanzierung der Versorgungsansprüche im Versorgungsfall. [X.] ein Versorgungsberechtigter vor dem Eintritt des [X.], aber nach Eintritt der Unverfallbarkeit aus dem Arbeitsverhältnis aus, so wird seine Anwartschaft entsprechend den Leistungen der beitragsfrei gestellten Rückdeckungsversicherung aufrechterhalten. Gibt es keinen Anwärter mit gesetzlich unverfallbarer Anwartschaft, so bleibt das segmentierte [X.] nach dem [X.] bei der Unterstützungskasse.

cc) Unter Berücksichtigung der den zwischen dem Trägerunternehmen und der [X.] geltenden Regelungen zugrundeliegenden Risikoverteilung ist dem Trägerunternehmen auch das Festhalten an den vertraglichen Regelungen nicht unzumutbar.

Die zwischen Trägerunternehmen und [X.] bestehenden Regelungen sind auf eine sichere Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung angelegt. Das setzt eine Zahlungspflicht des Trägerunternehmens an die Unterstützungskasse auch schon zu einer Zeit voraus, zu der die über Versorgungszusagen verfügenden Arbeitnehmer noch keine gesetzlich unverfallbaren Anwartschaften erreicht haben. Dies kann dazu führen, dass Vermögenswerte im gewählten Versorgungssystem verbleiben, wenn Arbeitnehmer mit noch verfallbaren Anwartschaften aus dem Arbeitsverhältnis mit dem Trägerunternehmen ausscheiden. Dies ist jedoch in dem zwischen dem Trägerunternehmen und der [X.] vereinbarten Versorgungswerk angelegt und ergibt sich aus dem von dem Trägerunternehmen gewählten Durchführungsweg für die betriebliche Altersversorgung. Das gilt auch bei einer Betriebsstilllegung, da es sich dabei um einen in der Sphäre des Trägerunternehmens liegenden Umstand handelt.

III. Der Kläger als Insolvenzverwalter kann auch keine Ansprüche aus §§ 119, 115, 116 [X.] (dazu [X.] 8. Dezember 2016 - [X.]/15 - Rn. 29 ff.) oder aus § 103 [X.] - soweit man diese allgemeine Regelung neben §§ 119, 115, 116 [X.] überhaupt zur Anwendung bringen will - herleiten (vgl. dazu [X.] 29. September 2010 - 3 [X.]/08 - Rn. 30).

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 91 Abs. 1 ZPO.

        

    Zwanziger    

        

    Spinner    

        

    Wemheuer    

        

        

        

    H. Trunsch     

        

    Brunke    

                 

Meta

3 AZR 402/16

16.10.2018

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Köln, 4. September 2015, Az: 1 Ca 9771/14, Urteil

§ 1b Abs 4 BetrAVG, § 2 Abs 4 BetrAVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.10.2018, Az. 3 AZR 402/16 (REWIS RS 2018, 2809)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 2809


Verfahrensgang

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Az. 3 AZR 402/16

Bundesarbeitsgericht, 3 AZR 402/16, 16.10.2018.


Az. 1 Ca 9771/14

Arbeitsgericht Köln, 1 Ca 9771/14, 04.09.2015.


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