Bundespatentgericht, Beschluss vom 03.04.2020, Az. 29 W (pat) 600/17

29. Senat | REWIS RS 2020, 3194

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Gegenstand

(Markenbeschwerdeverfahren – "PITZTAL Das Dach Tirols. (IR-Marke, Wort-Bild-Marke)" – ein österreichischer Rechtsanwalt kann Inlandsvertreter im Sinne von § 96 Abs. 1 MarkenG sein – kein Erfordernis der Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten – zu Zustellungsarten - fehlende Unterscheidungskraft – keine branchenübliche Bezeichnungsgewohnheit – keine Verkehrsdurchsetzung)


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die international registrierte Marke [X.] 894

hat der 29. Senat ([X.]) des [X.] am 3. April 2020 durch die Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.] und die Richterin Seyfarth

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Das am 14. Februar 2014 unter der Nummer [X.] 894 international registrierte Wort-/Bildzeichen

Abbildung

2

beansprucht Schutz in der [X.] für die nachfolgend genannten Waren und Dienstleistungen:

3

Klasse 16: [X.], especially posters, [X.], [X.]; photographs; stationery, not included in other classes; plastic bags for packing; bags of paper or plastics, for merchandise packaging; plastic bags for securing valuables; [X.]; bags of plastic for packaging.

4

Klasse 18: [X.], and goods made of these materials and not included in other classes; [X.]; [X.]; walking sticks;

5

Klasse 24: Textiles and textile goods, not included in other classes;

6

Klasse 25: Clothing; footwear; headgear for wear, [X.], [X.] [[X.]], socks, [X.], singlets, [X.] [clothing], [X.]' clothing;

7

Klasse 28: [X.]; toys; sporting articles, not included in other classes; decorations for Christmas trees;

8

Klasse 35: Advertising; organization of exhibitions for commercial or advertising purposes;

9

Klasse 39: Transport; packaging and storage of goods; arranging of travel tours;

Klasse 41: [X.], organization and arranging of sporting and cultural events; organization of sports events and competitions;

Klasse 43: Temporary accommodation; services for providing food and drink; accommodation bureaux [hotels, [X.]], temporary accommodation reservations; providing on-line information relating to vacation accommodation reservations; travel agency services for reserving temporary accommodation.

Mit Beschluss vom 26. Juli 2017 hat die Markenstelle für Klasse 39 – internationale Markenregistrierung – des [X.] den Schutz in der [X.] vollständig verweigert, da der Schutzerstreckung das Schutzhindernis des Freihaltebedürfnisses gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] entgegen stehe (§§ 119, 124, 113, 37, 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.]).

Bei den [X.]n des um Schutz nachsuchenden Zeichens „[X.]“ und „Das [X.]“ handele es sich für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen jeweils um eine beschreibende geografische Herkunftsangabe. „[X.]“ sei die Bezeichnung eines Seitentals des [X.] im [X.] des [X.] Bundeslandes [X.] in [X.], mit einer Einwohnerzahl von mehr als 7400 und einer Fläche von 312, 82 m². Dort herrsche ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Handwerks-, Handels- und Gewerbebetrieben und dem produzierenden Gewerbe. Außerdem gehöre es als höchstes Gletschergebiet [X.]s zu einer der führenden Tourismusregionen, die sowohl als Skigebiet als auch für die schneefreien Monate intensiv beworben werde. Der Satz „Das [X.]“ weise darauf hin, dass es sich um die höchste Bergregion [X.]s handele, und reihe sich damit in Ausdrücke wie „[X.]“, „Dach der [X.], „Dach der [X.]“ sowie „Dach der [X.]“ (als Bezeichnung für den [X.]) ein. Aus diesen Gründen und angesichts der großen Anzahl [X.] Urlauber in [X.] sei davon auszugehen, dass diese Region weit über [X.] hinaus auch dem inländischen Verkehr bekannt sei. In Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen sei das Zeichen „[X.] Das [X.].“ geeignet, den Erbringungsort bzw. den Inhalt oder das Thema der Waren und Dienstleistungen zu beschreiben. Bei der grafischen Ausgestaltung des Zeichens handele es sich um rein dekorative gebräuchliche Stilmittel, die keinen über die sachliche Aussage hinausgehenden schutzfähigen Gesamteindruck bewirken würden.

Gegen diesen Beschluss wendet sich der Inhaber der [X.] mit seiner Beschwerde. Zur Begründung trägt er vor, eine geografische Angabe sei nur dann nicht schutzfähig, wenn sie als geografische Herkunft des Produktes ernsthaft in Betracht komme. Die Wortfolge „Das [X.]“ habe keine Bedeutung in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen. Der Wortfolge komme somit eine „[X.]“ zu, die sich auf die Unterscheidungskraft der Marke in ihrer Gesamtheit auswirke. Jedenfalls die Kombination aus Worten und der besonderen grafischen Ausgestaltung sei einprägsam und unterscheidungskräftig. Das angemeldete Zeichen vermittle dem Durchschnittsverbraucher keine klare Vorstellung von den Waren und Dienstleistungen, auf die es sich beziehe. Es bedürfe besonderer, nicht naheliegender Überlegungen, um eine Beziehung zwischen den angebotenen Waren und Dienstleistungen und dem Aussagegehalt der Wort-Bild-Kombination „[X.] Das [X.].“ herstellen zu können. Die Art und Weise der Gestaltung des Zeichens, vergleichbar mit den Zeichen vieler anderen Regionen, bewirke, dass es als branchenüblich für einen Tourismusverband aufgefasst und diesem zugeordnet werde. Wegen der intensiven Benutzung auch auf dem [X.] Markt komme dem Anmeldezeichen eine überdurchschnittlich hohe Kennzeichnungskraft zu, wodurch die Herkunftsfunktion verstärkt werde.

Auch die Spruchpraxis des Amtes der [X.] ([X.]) und ausländischer Patentämter in vergleichbaren Fällen spreche für die Unterscheidungskraft des [X.]. Schließlich sei das beschwerdegegenständliche Zeichen sowohl vom [X.] Patentamt als auch vom [X.] als unterscheidungskräftig beurteilt und eingetragen worden. Da sich die Unionsmarke auch auf [X.] erstrecke, gebe es für dieses Gebiet zwei unterschiedliche Auslegungen des Art. 4 Abs. 1 lit. [X.] [X.]-Markenrichtlinie (Richtlinie ([X.]) 2015/2436) einerseits und des dazu identischen § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] andererseits. Aus prozessökonomischen Gründen sei daher die Anrufung des Gerichtshofs gem. Art. 267 Abs. 2 A[X.]V sinnvoll.

Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,

1. den Beschluss der Markenstelle für Klasse 39 – [X.] – des [X.] vom 26. Juli 2017 aufzuheben

2. (hilfsweise) dem [X.] gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchstabe b und Abs. 2 A[X.]V die Frage vorzulegen, ob Art. 4 Abs. 1 lit [X.] Richtlinie ([X.]) 2015/2436 einer Auslegung nationalen Rechts entgegenstehe, wonach es sich bei dem um Schutz suchenden Zeichen um einen nicht eintragungsfähigen geografischen Herkunftshinweis handelt.

Mit Schreiben vom 16. August 2018 hat der [X.] darauf hingewiesen, dass der Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers als [X.] Rechtsanwalt Inlandsvertreter im Sinne von § 96 Abs. 1 [X.] sein könne. Da er über keine Kanzlei im Inland verfüge, gehöre er zu den dienstleistenden [X.] Rechtsanwälten im Sinne der §§ 25 ff. [X.]. Der [X.] gehe davon aus, dass nach Aufhebung des § 96 Abs. 2 Satz 2 [X.] die Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten in [X.] nicht mehr erforderlich sei, und Zustellungen mittels Einschreiben mit (internationalem) Rückschein erfolgen könnten (§§ 94 Abs. 2 [X.], 183 Abs. 1 ZPO i. V. m. Art. 14 VO ([X.]) Nr. 1393/2007 i. V. m. § 1068 Abs. 1 ZPO). Des Weiteren hat der [X.] seine vorläufige Rechtsauffassung dargelegt, wonach dem angemeldeten Zeichen in Bezug auf sämtliche beanspruchten Waren und Dienstleistungen die erforderliche Unterscheidungskraft fehlen und für eine Verkehrsdurchsetzung nicht ausreichend vorgetragen sein dürfte.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

[X.].

Die gemäß §§ 66, 64 Abs. 6 [X.] zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Im Laufe des Beschwerdeverfahrens haben sich die Vorschriften des [X.]es mit Wirkung vom 14. Januar 2019 geändert. Eine für die Beurteilung des Streitfalls maßgebliche Änderung der Rechtslage folgt daraus nicht ([X.], Beschluss vom 30. Januar 2020, [X.]/17 – #darferdas? [X.]). Die [X.] der fehlenden Unterscheidungskraft aus Art. 3 Abs. 1 Buchst. b und des Freihaltebedürfnisses Art. 3 Abs. 1 Buchst. [X.] 2008/95/[X.] ([X.]) finden sich nun in Art. 4 Abs. 1 Buchst. b und [X.] ([X.]) 2015/2436 ([X.]) und werden unverändert umgesetzt durch § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 [X.].

I. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie fristgerecht eingelegt worden, § 66 Abs. 2 [X.].

1. [X.] des Beschwerdeführers kann als [X.] Rechtsanwalt Inlandsvertreter im Sinne von § 96 Abs. 1 [X.] sein (Anlage 1 zu § 1 [X.]). Die Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten ist nicht erforderlich.

2. Da der Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers keine Niederlassung in [X.] hat, zählt er nicht zu den niedergelassenen Rechtsanwälten [X.] § 2 des Gesetzes über die Tätigkeit [X.] Rechtsanwälte in [X.] ([X.]). Somit sind auf ihn die Vorschriften über den dienstleistenden [X.] Rechtsanwalt gem. §§ 25 ff. [X.] anzuwenden. § 31 Abs. 1 S. 3 [X.] sieht zwar ausdrücklich vor, dass im Falle des Tätigwerdens durch einen dienstleistenden [X.] Rechtsanwalt gem. § 25 Abs. 1 [X.] bei Zustellungen in behördlichen und gerichtlichen Verfahren Zustellungen an einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten zu bewirken sind. Allerdings hat der Gesetzgeber nach Bedenken der [X.]-Kommission im Hinblick auf die Dienstleistungsfreiheit der [X.] Rechtsanwälte den bis 30. September 2009 geltenden § 96 Abs. 2 S. 2 [X.], wonach bei im [X.]-Ausland ansässigen Inlandsvertretern ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt werden musste, aufgehoben. Es ist nach Auffassung des [X.]s davon auszugehen, dass dies auch weiterhin für Verfahren vor dem [X.] gelten soll. Die Bestellung eines Zustellungsbevollmächtigten in [X.] ist daher vorliegend nicht erforderlich. Um eine schnelle und möglichst sichere amtliche Zustellung zu gewährleisten, sieht § 94 Abs. 1 Nr. 1 S. 2 [X.] – allerdings nur für das Verwaltungsverfahren am [X.] – eine Zustellung durch Aufgabe zur Post mittels eingeschriebenen Briefs vor. Für Zustellungen im Verfahren vor dem [X.] gem. § 94 Abs. 2 [X.] wird dagegen pauschal auf die Anwendbarkeit der Vorschriften der Zivilprozessordnung verwiesen. Nach § 183 Abs. 1 ZPO i. V. m. Art. 14 VO ([X.]) Nr. 1393/2007 i. V. m. § 1068 Abs. 1 ZPO können Schriftstücke mit der Post zugestellt werden, wobei zum Nachweis der Zustellung der Rückschein oder ein gleichwertiger Beleg genügt. Im vorliegenden Verfahren vor dem [X.] können daher Zustellungen auch mittels Einschreibens mit (internationalem) Rückschein erfolgen.

3. Der angegriffene Beschluss wurde dem Vertreter des Beschwerdeführers mittels eingeschriebenen Briefs durch Aufgabe zur Post am 27. Juli 2017 zugesandt, so dass er gem. § 94 Abs. 1 Nr. 1 [X.] i. V. m. § 184 Abs. 2 S. 1 ZPO zwei Wochen nach der Aufgabe zur Post als zugestellt gilt. Die Beschwerde vom 6. September 2017, eingegangen beim [X.] am selben Tag, ist somit fristgerecht innerhalb der Beschwerdefrist von einem Monat eingelegt worden.

[X.]. Die Beschwerde ist unbegründet.

Der Schutzerstreckung begehrenden Marke Abbildung

1. Der [X.] durfte seiner Entscheidung das Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gem. § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zugrunde legen. Die endgültige Verweigerung des Schutzes einer international registrierten Marke darf dabei nur auf solche Gründe gestützt werden, die die nationale Behörde dem Internationalen Büro innerhalb der Jahresfrist des Art. 5 Abs. 2 Buchstabe a PMMA mitgeteilt hat (vgl. [X.] GRUR 2005, 578 Rn. 19 – [X.]). Der [X.] muss Gegenstand der Mitteilung sein (vgl. [X.] a. a. [X.] Rn. 20 – [X.]). Diese Mitteilung ist durch [X.] des [X.] vom 29. Oktober 2014 fristgerecht erfolgt. Sie bezieht sich ausdrücklich auf die Schutzversagungsgründe der fehlenden Unterscheidungskraft und des [X.] 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2, 37 Abs. 1, 113, 119, 124 [X.], Art. 5 PMMA, Art. 6 quinquies B Nr. 2 [X.]). In der Anzeige müssen nicht alle Tatsachen angeführt werden, mit denen die mitgeteilte Schutzverweigerung im Einzelnen begründet werden soll (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/Thiering, [X.], 12. Auflage, § 113 Rn. 9). Basierend auf diesem [X.] hat die Markenstelle für Klasse 39 – Internationale Registrierung – des [X.] in dem Beanstandungsbescheid vom 16. Dezember 2014 die Schutzverweigerung ebenfalls mit den Schutzhindernissen des § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 [X.] begründet.

2. Unterscheidungskraft in diesem Sinne ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet ([X.] [X.], 1198 Rn. 59 f. – [X.]/[X.]]; [X.]. 2012, 914 Rn. 23 – Smart/[X.] [[X.] DAS [X.]]; [X.], 228 Rn. 33 – [X.]/ [X.] [Vorsprung durch Technik]; [X.], 608 Rn. 66 f. – [X.]ROHYPO; [X.] Beschluss vom 30.Januar 2020, [X.]/17 Rn. 10 – #darferdas? [X.]; [X.], 932 Rn. 7 – #darferdas? I; [X.], 301 Rn. 11 – [X.]; [X.], 934 Rn. 9 – [X.]; [X.], 173 Rn. 15 – for you; [X.], 872 Rn. 12 – [X.]; GRUR 2013, 731 Rn. 11 – [X.]; [X.], 1143 Rn. 7 – [X.]). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen zu gewährleisten ([X.] a. a. [X.] – [X.]/ [X.] [Vorsprung durch Technik]; [X.] a. a. [X.] – #darferdas?; a. a. [X.] – [X.]; a. a. [X.] – for you). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden ([X.] a. a. [X.] Rn. 11 – [X.]; [X.], 1262 Rn.17 – Schokoladenstäbchen [X.]I; a. . [X.] – [X.]; a. a. [X.] – for you). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen ([X.] [X.], 428 Rn. 53 – [X.]; [X.] [X.], 301 Rn. 15 – [X.] a. a. [X.] Rn. 10 – [X.]; a. a. [X.] Rn. 16 – for you; [X.] [X.], 1151 – marktfrisch; [X.] 2000, 420 – RATIONAL SOFTWARE CORPORATION).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt ([X.] GRUR 2013, 1143 Rn. 15 – [X.] werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen [X.]e, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist ([X.] [X.], 411 Rn. 24 – Matratzen Concord/[X.]; [X.], 943 Rn. 24 – [X.] 2; [X.] WRP 2014, 449 Rn. 11 – [X.]).

Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen [X.]e lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen ([X.] [X.], 674, Rn. 86 – Postkantoor; [X.] [X.], 1143 Rn. 9 – [X.]; [X.], 270 Rn. 11 – Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der [X.] Sprache oder einer geläufigen Fremdsprache bestehen, die – etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung oder in den Medien – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden ([X.] Beschluss vom 30. Januar 2020, [X.]/17 Rn. 8 – #darferdas? [X.]; [X.], 872 Rn. 21 – [X.]; [X.], 569 Rn. 26 – [X.]; [X.], 1100 Rn. 20 – [X.]!). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen ([X.] [X.], 301 Rn. 15 – [X.]; [X.], 1204 Rn. 16 – [X.]; a. a. [X.] Rn. 16 – [X.]; a. a. [X.] Rn. 23 – [X.]!; [X.], 411, 412, Rn. 9 – [X.]). An die Unterscheidungskraft von (sloganartigen) Wortfolgen dieser Art sind grundsätzlich keine strengeren Anforderungen als an andere Wortmarken zu stellen ([X.], [X.]. 2012, 914 Rn. 25 – Smart/[X.] [[X.] DAS [X.]]; a. a. [X.] Rn. 36 – [X.]/ [X.] [Vorsprung durch Technik]; [X.] [X.], 872 Rn. 14 – [X.]; GRUR 2013, 522, Rn. 9 – [X.]s schönste Seiten; [X.], 270 [X.] – Link economy). Der anpreisende Sinn einer Bezeichnung schließt deren Eignung, als Herkunftshinweis zu wirken, nicht von vorneherein aus ([X.], [X.], 934, Rn. 23 – [X.]; [X.], [X.], 872, Rn. 23 – [X.]). Entscheidend ist, ob der Verkehr die Bezeichnung ausschließlich als werbliche Anpreisung versteht oder ob die Marke zugleich auch als Hinweis auf die betriebliche Herkunft der beanspruchten Waren und Dienstleistungen wahrgenommen wird ([X.], [X.], 228, Rn. 45 – [X.]/[X.] [Vorsprung durch Technik]; [X.], [X.], 934, Rn. 23 – [X.]).

Diesen Anforderungen an die Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] genügt das um Schutz nachsuchende Zeichen nicht. Die angesprochenen [X.]e werden es ohne besonderen gedanklichen Aufwand nur und ausschließlich als werbenden Sachhinweis auf den Gegenstand bzw. den Erbringungsort der angemeldeten Waren und Dienstleistungen verstehen, so dass es sich nicht als Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Betrieb eignet.

a) Von den beanspruchten Waren und Dienstleistungen werden überwiegend die allgemeinen [X.]e angesprochen; die in Klasse 35 beanspruchten Dienstleistungen richten sich in erster Linie an ein unternehmerisch tätiges Publikum.

b) Das um Schutz nachsuchende Zeichen Abbildung

Auch wenn bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft eines Zeichens maßgeblich auf dessen Gesamteindruck abzustellen ist, so ist es bei derartigen, aus mehreren Bestandteilen kombinierten Zeichen doch zulässig, zunächst die Bestandteile getrennt zu betrachten, sofern die Beurteilung des Schutzhindernisses auf einer sich anschließenden Prüfung der Gesamtheit dieser Bestandteile beruht (vgl. [X.], [X.], 229 Rn. 29 – BioID).

Bei dem Wort „[X.]“ handelt es sich um eine geografische Angabe. Das [X.] ist ein etwa 40 km langes, südliches Seitental des [X.], das bei [X.] abzweigt und im [X.] Bundesland [X.] liegt. Der [X.]er Gletscher ist [X.]s höchstes Gletscherskigebiet und führt bis auf 3.440 m Höhe. Die Wortfolge „Das [X.].“ wird von den angesprochenen [X.]en als werbliche Erläuterung der geografischen Angabe über die Höhenlage des [X.]s aufgefasst werden. Die Wortfolge „Das [X.].“ ist weder mehrdeutig noch interpretationsbedürftig, vielmehr steht die beschreibend anpreisende Bedeutung im Vordergrund. Dieses Verständnis ist auch angesichts vergleichbarer Bezeichnungen naheliegend, wie [X.] „[X.]“ für die höchstgelegenen Regionen [X.] (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Dach_der_Welt) oder „Das Dach der [X.]“ für den [X.] Berg „[X.]“ (vgl. [X.]) , worauf die Markenstelle bereits zutreffend hingewiesen hat. Der Eindruck einer geografischen Angabe bleibt auch im [X.] durch den hinzugefügten Bestandteil „Das [X.]“ erhalten und konkretisiert dieses.

Die angesprochenen [X.]e werden daher das um Schutz nachsuchende Zeichen in seiner Gesamtheit im Zusammenhang mit den für die [X.] bereits eingetragenen Waren und Dienstleistungen als werbenden Sachhinweis auf deren Gegenstand bzw. Erbringungsort auffassen, ihm aber keinen unternehmensbezogenen Herkunftshinweis entnehmen.Eine über das bloße Wortverständnis hinausgehende Aussage zur betrieblichen Herkunft der Waren und Dienstleistungen weist die Wortfolge nicht auf. Damit verfügt sie nicht über die Eignung, für die angesprochenen [X.]e die Ursprungsidentität der fraglichen Waren und Dienstleistungen zu garantieren.

aa) Für die Waren der Klasse 16, insbesondere „Druckereierzeugnisse, Poster, Postkarten, Fotos“ gibt das Zeichen einen beschreibenden Hinweis auf das Thema und den Inhalt dieser Waren, nämlich, dass sie das „[X.] Das [X.]“ mit seinen beeindruckenden Bergen abbilden oder sich inhaltlich mit diesem befassen.

bb) In Bezug auf die eingetragenen Dienstleistungen „[X.], organization and arranging of sporting and cultural events; organization of sports events and competitions [Durchführung, Organisation und Veranstaltung von sportlichen und kulturellen Aktivitäten; Organisation von Sportveranstaltungen und Wettkämpfen]“ der Klasse 41 wird der angesprochene [X.] in dem [X.] Abbildung

c[X.] Hinsichtlich eines Teils der Waren der Klassen 18, 25 und 28 wird der angesprochene [X.] diesem Hinweis auf den Veranstaltungsort bzw. die touristische Region einen engen beschreibenden Bezug beimessen. Zu berücksichtigen ist, dass der beschreibende Hinweis auf einen Veranstaltungsort nicht nur die dort stattfindenden Veranstaltungen betrifft, sondern auch die hierfür eingesetzten Hilfsmittel und -leistungen umfasst. Denn auch wenn die geografische Angabe die betroffenen Waren und Dienstleistungen oder einen Teil davon selbst nicht unmittelbar beschreiben mag, wird durch sie doch ein „enger beschreibender Bezug“ zu den Waren/Dienstleistungen hergestellt. Bei entsprechenden Veranstaltungen im kulturellen und sportlichen Bereich werden Waren wie Walking Stöcke ([X.] bei geführten Wanderungen), T-Shirts ([X.] bei Bergrennen und ([X.]), [X.] ([X.] bei Autorennen), Schals ([X.] bei Skiwettkämpfen) und Spielzeug ([X.] bei Ferienveranstaltungen für Kinder) als Hilfsmittel angesehen. Dabei ist es üblich, diese mit einem Hinweis auf die Veranstaltung bzw. den Veranstaltungsort zu versehen (vgl. [X.], Beschluss vom 9. Oktober 2019, 29 W (pat) 519/18 – [X.] all sin Kölle).

Darüber hinaus wird der Verkehr die international registrierte Marke auch deshalb nicht als Hinweis auf den Hersteller der so beschrifteten Waren auffassen, weil es sich um übliche Werbemittel, also zum Zwecke der Verkaufsförderung anderer Produkte und Dienstleistungen hergestellte Waren, handeln kann. Diese werden regelmäßig als Begleit- oder Zusatzprodukte zu anderen Waren und Dienstleistungen vertrieben und kommen mit dem Ziel der Erregung von Aufmerksamkeit in der Öffentlichkeit für ein bestimmtes Thema, ein Projekt oder eine Veranstaltung/Organisation oder – wie hier – für eine bekannte und beliebte Urlaubsregion zum Einsatz. Weder der Fachverkehr noch der allgemeine durchschnittlich aufmerksame Endverbraucher dieser Werbemittel werden annehmen, es handele sich um einen Hinweis auf den Hersteller der so beschrifteten Waren.

dd) Soweit in Bezug auf die (übrigen) verfahrensgegenständlichen Waren der Klassen 16, 18, 24, 25 und 28 ein beschreibender oder enger funktionaler Bezug nicht in Betracht kommt, handelt es sich um eine werbliche Anpreisung der Fremdenverkehrsregion [X.], die vom angesprochenen Verkehr stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird.

(1) Nach neuester Rechtsprechung des [X.]s ([X.], 1194 – [X.][X.] [#darferdas?]) und des [X.] (Beschluss vom 30.01.2020, [X.]/17 – #darferdas? [X.]) ist die Unterscheidungskraft eines als Marke angemeldeten Zeichens unter Berücksichtigung aller relevanten Tatsachen und Umstände, einschließlich sämtlicher wahrscheinlicher [X.] der angemeldeten Marke, zu prüfen. Dabei ist auf die Kennzeichnungsgewohnheiten im maßgeblichen Warensektor abzustellen. Sind in der maßgeblichen Branche mehrere [X.] praktisch bedeutsam, müssen bei der Prüfung der Unterscheidungskraft alle diese verschiedenen [X.] berücksichtigt werden, um zu klären, ob der Durchschnittsverbraucher der erfassten Waren oder Dienstleistungen das Zeichen als Hinweis auf ihre betriebliche Herkunft wahrnehmen kann (vgl. [X.] a. a. [X.] Rn. 25 – [X.][X.] [#darferdas?]; [X.] a. a. [X.] Rn. 15 - #darferdas? [X.]).

(2) Vorliegend folgt vor allem und gerade aus dem Wesen als „Werbebotschaft“ die Wahrscheinlichkeit der Verwendung des Zeichens AbbildungAbbildung

ee) Die Dienstleistungen der Klasse 35 können sich wiederum thematisch mit dem [X.] und seiner besonderen Höhenlage befassen. [X.] werden häufig durch die Branche, auf die sie sich beziehen, bezeichnet ([X.] [X.], 949 Rn. 24 – [X.]). Im Bereich der Tourismusbranche werden [X.] [X.] nach der beworbenen touristischen Region benannt (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 26.03.2018, 27 W (pat) 541/16Abbildung

ff) Die in den Klassen 39 und 43 beanspruchten Dienstleistungen können ebenfalls speziell in der touristischen Region [X.] angeboten werden. Auch hier enthält das Anmeldezeichen lediglich einen Sachhinweis auf die von den Dienstleistungen angesprochene Region.

[X.] Die graphische Gestaltung der Schutz suchenden Marke ist nicht geeignet, das Schutzhindernis fehlender Unterscheidungskraft zu überwinden. Zwar kann eine besondere bildliche und grafische Ausgestaltung nicht unterscheidungskräftiger [X.] einen eigenen betrieblichen Herkunftshinweis begründen. Geringe Veränderungen vermögen jedoch umso weniger die Unterscheidungskraft zu begründen, je deutlicher ein sachlicher Bezug des dargestellten [X.] zu den beanspruchen Waren und Dienstleistungen erkennbar ist (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/Thiering, a. a. [X.], § 8 Rn. 209). Dementsprechend können einfache graphische Gestaltungen oder Verzierungen des [X.], an die sich der Verkehr etwa durch häufige werbemäßige Verwendung gewöhnt hat, eine fehlende Unterscheidungskraft des [X.] nicht aufwiegen (vgl. [X.], [X.], 710 Rn. 20 – [X.]; [X.], 1153 – anti [X.]). Zur Begründung einer eigenständigen betrieblichen Herkunftsfunktion muss die Ausgestaltung vielmehr eine kennzeichnungskräftige Verfremdung des Gesamteindrucks der Marke bewirken, die den schutzunfähigen Charakter der übrigen Markenteile bedeutungslos macht (vgl. [X.] a. a. [X.] Rn. 20 – [X.]; [X.], Beschluss vom 29. Juni 2017, 30 W (pat) 508/16AbbildungAbbildungAbbildungAbbildungAbbildungAbbildungAbbildung

d) Eine Schutzfähigkeit des [X.]s kann schließlich nicht im Hinblick auf eine vom Beschwerdeführer dargelegte branchenübliche Bezeichnungsgewohnheit angenommen werden. Zwar sind tatsächlich diverse Wortbildmarken zugunsten von [X.] im Markenregister des [X.] eingetragen, die in ihrem Wortbestandteil die Bezeichnung einer Region oder eines Ortes, teilweise ergänzt durch einen Slogan, enthalten sowie daneben graphische Ausgestaltungen aufweisen. Es ist aber bereits nicht ersichtlich, bei welcher Art der Ausgestaltung der angesprochene Verkehr aufgrund der behaupteten Branchenüblichkeit in der Bezeichnung einen Hinweis auf den jeweiligen Tourismusverband sehen soll. Die Bezeichnung der Region oder des Ortes beschränkt sich auf eine geographische Angabe und enthält gerade keinen Hinweis auf einen Tourismusverband. Es ist auch weder vorgetragen worden noch ersichtlich, weshalb üblichen graphischen Ausgestaltungen oder werbenden Anpreisungen des Ortes oder der Region ein derartiger Hinweis entnommen werden soll. Da der [X.] eine eindeutig erkennbare Branchenübung zur Bezeichnung von [X.] nicht feststellen konnte, die sich auf das Verständnis der angesprochenen [X.]e auswirken würde, sind die oben dargelegten allgemeinen Grundsätze anzuwenden, nach denen ein Herkunftshinweis vorliegend gerade nicht festgestellt werden kann (vgl. [X.] a. a. [X.] Abbildung

e) Der Beschwerdeführer beruft sich schließlich ohne Erfolg auf die genannten [X.]. Zum einen können aus nicht begründeten Eintragungen anderer Marken keine weitergehenden Informationen im Hinblick auf die Beurteilung der konkreten Anmeldung entnommen werden, zum anderen darf auch unter Berufung auf den Gleichbehandlungsgrundsatz nicht von einer den rechtlichen Vorgaben entsprechenden Entscheidung abgesehen werden (vgl. [X.] [X.], 667 Rn. 18 – [X.] und [X.]; [X.] [X.], 872 Rn. 45 – [X.]; [X.], 376, Rn. 19 – [X.]; [X.], 276 Rn. 18 – Institut der Nord[X.] Wirtschaft e. V.; WRP 2011, 349 Rn. 12 – [X.] Rätsel Woche; GRUR 2011, 230 Rn. 12 – [X.]). Der [X.] weist außerdem darauf hin, dass [X.] die Eintragung der Marke „[X.]“ ([X.] 301 34 500) bereits vor 17 Jahren und die der Marke „[X.]“ ([X.] 306 18 955) vor 12 Jahren erfolgt ist und heute möglicherweise nicht mehr vorgenommen würde. Der vom Beschwerdeführer genannten [X.] 973244 ist der Schutz in [X.] zudem nicht gewährt worden. Auch ausländische [X.] identischer oder vergleichbarer Marken haben im Übrigen hinsichtlich der Schutzfähigkeit weder eine Bindungs- noch eine Indizwirkung (vgl. [X.] in [X.]/[X.]/Thiering, a. a. [X.], § 8 Rn. 78 m. w. N.; [X.] [X.], 569 Rn. 30 – [X.]).

f) Auf eine bereits intensiv erfolgte Benutzung der Marke kommt es bei der Prüfung der Unterscheidungskraft im Eintragungs-/Schutzerstreckungsverfahren nicht an. Bereits mit [X.]sschreiben vom 16. August 2018 ist der Beschwerdeführer darauf hingewiesen worden, dass, sollte er damit auf die Möglichkeit einer Durchsetzung der Marke im Verkehr gem. § 8 Abs. 3 [X.] abzielen, die vorgelegten Unterlagen noch nicht einmal für eine Anfangsglaubhaftmachung ausreichen würden. Der Beschwerdeführer hat dazu weder Unterlagen vorgelegt noch weiter vorgetragen.

3. Da schon das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] vorliegt, kann dahinstehen, ob die angemeldete Bezeichnung darüber hinaus gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] für die fraglichen Waren und Dienstleistungen freihaltungsbedürftig ist, insbesondere, ob das Zeichen nach den vom [X.] aufgestellten Kriterien eine geografische Angabe im Sinne des Art. 4 Abs. 1 lit [X.] Richtlinie ([X.]) 2015/2436 bzw. des § 8 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 119 Abs. 1 [X.] darstellt.

Die graphische Ausgestaltung der [X.] stünde der Annahme des Schutzhindernisses gem. § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] nicht entgegen. Die Graphik beschränkt sich auf die Verwendung einer bestimmten Schriftart, eines einfachen Rechtecks mit roter Hintergrundfarbe und die zweizeilige Anordnung der Worte (s.o. B [X.]. 3.) und ist damit so geringfügig, dass sie keinen über die sachliche Aussage hinausgehenden schutzfähigen Gesamteindruck zu bewirken vermag (vgl. [X.] in: [X.]/[X.]/Thiering, [X.], 12. Aufl. 2018, § 8 Rn. 533). Ob der ebenfalls beschreibende Bestandteil „Das [X.]“ in der [X.] einen „Überschuss“ aufweist, auf den objektiv der Schutz bezogen werden könnte, kann – wie gesagt – dahingestellt bleiben, da bereits das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.], welches der [X.], wie oben ausgeführt, seiner Entscheidung zu Grunde legen durfte, vorliegt.

4. Für eine Vorlage an den [X.] zur Vorabentscheidung gemäß Art. 267 Abs. 1 Buchstabe b und Abs. 2 A[X.]V besteht keine Veranlassung. Die vom Beschwerdeführer gestellte Frage zur Auslegung des Art. 4 Abs. 1 lit. [X.] Richtlinie ([X.]) 2015/2436 dahingehend, ob es sich bei dem verfahrensgegenständlichen Zeichen um ein ausschließlich beschreibendes Zeichen im Sinne einer geografischen Herkunftsangabe handelt, ist nicht unmittelbar entscheidungserheblich, da der [X.] seine Entscheidung auf die mangelnde Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] (Art. 4 Abs. 1 lit. b) Richtlinie ([X.]) 2015/2436) stützt. Eine Vorlage ist aber nur dann geboten, wenn die betreffende Auslegungsfrage unmittelbar entscheidungserheblich und in Bezug auf das gemeinschaftliche Recht umstritten ist oder wenn in diesem Zusammenhang von der Rechtsprechung des [X.] abgewichen werden soll ([X.] in [X.]/[X.]/Thiering, a. a. [X.] § 83 Rn. 63). Eine solche Fallgestaltung ist hier nicht gegeben.

Meta

29 W (pat) 600/17

03.04.2020

Bundespatentgericht 29. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Art 4 Abs 1 Buchst b EURL 2015/2436, § 8 Abs 2 Nr 1 MarkenG, Art 4 Abs 1 Buchst b EURL 2015/2436, § 8 Abs 3 MarkenG, § 37 Abs 1 MarkenG, § 113 MarkenG, § 119 MarkenG, § 124 MarkenG, Art 5 MAbkMadridProt, Art 6quinquies Abschn B Nr 2 PVÜ, § 96 Abs 1 MarkenG, § 1 Anlage EuRAG, § 1 EuRAG, § 96 Abs 2 MarkenG vom 13.12.2001, § 183 Abs 1 ZPO, Art 14 EGV 1393/2007, § 1068 Abs 1 ZPO, § 94 Abs 1 Nr 1 MarkenG, § 184 Abs 2 S 1 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 03.04.2020, Az. 29 W (pat) 600/17 (REWIS RS 2020, 3194)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 3194

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