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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Haftung eines Versicherungsmaklers bei Kapitalanlageberatung: Pflicht eines freien Anlagevermittlers zur Aufklärung über Vertriebsprovisionen
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des [X.] - 1. Zivilsenat - vom 16. September 2015 - 1 U 143/14 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).
Das Berufungsgericht hat in seinem Hinweisbeschluss vom 17. August 2015 zwar verkannt, dass die Senatsentscheidung vom 12. Februar 2004 ([X.], [X.], 110, 116 ff) zur Aufklärungspflicht über [X.] nicht bankengebundene Vermittler, sondern freie Anlagevermittler betrifft. Es hat jedoch im [X.] die Ausführungen des [X.] zitiert, in denen die Senatsrechtsprechung zur Aufklärungspflicht des freien, nicht bankmäßig gebundenen Anlageberaters über Vertriebsprovisionen (Senatsurteil vom 3. März 2011 - [X.], [X.], 640 Rn. 11) zutreffend wiedergegeben wird. Zudem ist ein etwaiges Missverständnis der Senatsrechtsprechung durch das Berufungsgericht vorliegend nicht entscheidungserheblich. Denn die maßgeblichen Emissionsprospekte enthalten entgegen der Ansicht der Beschwerde alle erforderlichen Informationen zu den von ihr angeführten Vertriebs- und Fondsnebenkosten. Aufgrund der zulassungsrechtlich unbedenklichen Beweiswürdigung des Berufungsgerichts ist davon auszugehen, dass sie dem Kläger auch rechtzeitig übergeben wurden. Eine weitergehende Aufklärungspflicht der Beklagten bestand daher nicht (vgl. Senatsurteil vom 12. Dezember 2013 - [X.], [X.], 118 Rn. 12 ff).
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Streitwert: 37.800 €
[X.] [X.]
Reiter [X.]
Meta
28.04.2016
Bundesgerichtshof 3. Zivilsenat
Beschluss
Sachgebiet: ZR
vorgehend OLG Bamberg, 16. September 2015, Az: 1 U 143/14, Beschluss
§ 280 Abs 1 BGB, § 675 Abs 1 BGB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28.04.2016, Az. III ZR 326/15 (REWIS RS 2016, 12129)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 12129
Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.
Bundesgerichtshof, III ZR 326/15, 28.04.2016.
OLG Bamberg, 1 U 143/14, 16.09.2015.
OLG Bamberg, 1 U 143/14, 17.08.2015.
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
III ZR 326/15 (Bundesgerichtshof)
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