Bundesgerichtshof, Urteil vom 03.06.2014, Az. XI ZR 147/12

11. Zivilsenat | REWIS RS 2014, 5164

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BUNDESGERICHTSHOF (BGH) VERBRAUCHERSCHUTZ BANK- UND KAPITALMARKTRECHT BANKEN

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Gegenstand

Bankenhaftung bei Kapitalanlageberatung: Stichtagsregelung hinsichtlich der Aufklärungspflicht über versteckte Innenprovisionen


Leitsatz

1. Eine beratende Bank hat Kunden aufgrund von Anlageberatungsverträgen ab dem 1. August 2014 über den Empfang versteckter Innenprovisionen von Seiten Dritter unabhängig von deren Höhe aufzuklären.

2. Soweit diese Aufklärung im Rahmen von Anlageberatungsverträgen vor dem 1. August 2014 unterblieben ist, handelte die beratende Bank ohne Verschulden.

Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 13. Zivilsenats des [X.] vom 29. Februar 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger nimmt die beklagte Bank wegen fehlerhafter Anlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch.

2

Der Kläger, der 1996 einen erheblichen Erlös aus der Veräußerung von Anteilen an einer Unternehmensgruppe erzielte, beteiligte sich nach vorangegangener Beratung des Mitarbeiters der Rechtsvorgängerin der Beklagten (im Folgenden: Beklagte)    O.       an dem Projekt "D.      " in [X.]. Mit notariell beurkundetem [X.] kaufte der Kläger zu diesem Zweck mehrere Grundstücke in [X.]von der "D.       "                            KG (im Folgenden: Verkäuferin), die sich auch zur Errichtung eines Einkaufs- und Erlebniszentrums auf den Grundstücken verpflichtete. Den Gesamtkaufpreis von 52.175.000 DM zuzüglich Umsatzsteuer finanzierte der Kläger in Höhe von 24.000.000 DM durch ein Darlehen der Beklagten.

3

Die Beklagte erlangte von den Initiatoren, die Gesellschafter der Verkäuferin waren und an die der Kläger den Kaufpreis bezahlte, in den Jahren 1997 und 1998 eine Provision in Höhe von 1.350.000 DM für die Vermittlung des Vertragsabschlusses. Über das Vermögen der Verkäuferin, die auch eine Mietgarantie übernommen hatte, wurde am 1. April 2005 das Insolvenzverfahren eröffnet.

4

Unter Berufung auf mehrere Aufklärungs- und Beratungsfehler nimmt der Kläger die Beklagte auf Schadensersatz in Höhe des Nettokaufpreises von 26.676.656,90 € zuzüglich aufgewandter Darlehenszinsen von 1.687.263,20 [X.] um Zug gegen Übertragung der erworbenen Grundstücke in Anspruch; hilfsweise verlangt er Schadensersatz wegen der ausgefallenen Mietgarantie in Höhe von 2.964.429,54 € nebst Zinsen. Das [X.] hat den Hauptantrag dem Grunde nach zugesprochen. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht zurückgewiesen und den Rechtsstreit zur Durchführung des [X.] an das [X.] zurückverwiesen. Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Beklagten.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision hat Erfolg. [X.]ie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverweisung der [X.]ache an das Berufungsgericht.

I.

6

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:

7

Die Beklagte hafte dem Kläger wegen zweier Pflichtverletzungen aus dem zwischen den Parteien zustande gekommenen Beratungsvertrag.

8

Die Beklagte habe den Kläger nach den Grundsätzen der Entscheidung [X.], 226 darüber aufklären müssen, dass sie von den Initiatoren eine erhebliche Provision erhalten würde. Erst eine derartige Aufklärung habe den Kläger in die Lage versetzen können, das Interesse der Beklagten am Abschluss des Geschäfts einzuschätzen und zu beurteilen, ob die Beklagte das Investment möglicherweise nur im Hinblick auf die zu erzielende Provision empfehle.

9

Eine andere Beurteilung ergebe sich nicht daraus, dass der Kläger als [X.] grundsätzlich habe davon ausgehen müssen, dass die Beratung durch die Beklagte nicht umsonst erfolgen würde. Dies habe ihn nicht zu dem [X.]chluss führen müssen, dass die ihn beratende Beklagte eine Provision von der Verkäuferseite beziehen würde. Die Beklagte habe bereits nicht umsonst am Verkauf der Unternehmensanteile des [X.] mitgewirkt und sich in Gestalt des Zeugen    O.       zudem nachhaltig um den Aufbau einer Geschäftsbeziehung zu dem sehr vermögenden Kläger bemüht.

Des Weiteren habe der Zeuge   O.      den Kläger falsch beraten, indem er ihm eine im Dezember 1996 tatsächlich noch nicht gegebene vollständige Vermietung der von ihm erworbenen Teile des Einkaufs- und Erlebniszentrums zugesagt habe.

Beide Pflichtverletzungen habe die Beklagte zu vertreten. Nach der Rechtsprechung des [X.] habe einem Anlageberater schon seit Beginn der 90er Jahre die Verpflichtung zur Offenbarung eines erheblichen Provisionsinteresses bekannt sein müssen. Ein unvermeidbarer Rechtsirrtum komme nach der insoweit gefestigten Rechtsprechung des [X.] nicht in Betracht. Hinsichtlich der Verwendung des Begriffs "Vollvermietung" sei dem Zeugen   O.      zumindest grobe Fahrlässigkeit anzulasten.

Beide Pflichtverletzungen seien für die Anlageentscheidung des [X.] auch kausal geworden. Dass es der Kläger klaglos akzeptiert und nicht an der Objektivität des ihn beratenden Zeugen    O.      gezweifelt hätte, wenn ihm bekannt gewesen wäre, dass bis zu 5% seines Investments an die Beklagte fließen sollten, erscheine nicht nachvollziehbar und ausgeschlossen. Es erscheine auch ausgeschlossen, dass der Kläger bei Aufklärung über die tatsächlich nicht gegebene Vollvermietung den Vertrag wie geschehen geschlossen hätte. Dass er spätestens im Beurkundungstermin noch positive Kenntnis von der fehlenden Vollvermietung erlangt habe, habe die Beklagte nicht bewiesen. Dem Beweisantritt der Beklagten, der Kläger habe im Beurkundungstermin vom Inhalt der Anlage 7 der Bezugsurkunde, aus der der tatsächliche Vermietungsstand ersichtlich gewesen sei, Kenntnis genommen, sei nicht nachzugehen. Die Beklagte habe insoweit die Vernehmung des beurkundenden Notars und seines Bürovorstehers ersichtlich ins Blaue hinein beantragt, denn sie behaupte gerade nicht, die Zeugen hätten tatsächlich wahrgenommen, dass der Kläger die Anlage gelesen habe.

Die Haftung der Beklagten sei schließlich nicht durch ein Mitverschulden des [X.] reduziert, weshalb eine Quotierung des [X.] gemäß § 254 [X.] nicht in Betracht komme. Zwar treffe den Kläger ein erhebliches Mitverschulden, soweit er es im Rahmen der Vertragsverhandlungen und der Beurkundung unterlassen habe, sich über den tatsächlichen [X.]tand der Vermietung zu vergewissern. Keinerlei Mitverschulden sei ihm jedoch hinsichtlich der verschwiegenen Provision anzulasten. Insbesondere habe für den Kläger keine Veranlassung zu Nachfragen bestanden.

II.

Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.

1. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht angenommen, die Beklagte habe die sich aus dem, im Revisionsverfahren nicht mehr im [X.]treit stehenden, Beratungsvertrag ergebende Pflicht, den Kläger über die ihr in Aussicht gestellte Vertriebsprovision aufzuklären, schuldhaft verletzt.

a) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts liegt eine aufklärungspflichtige Rückvergütung im [X.]inne der [X.]enatsrechtsprechung nicht vor.

Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.]enats ist eine Bank aus dem [X.] verpflichtet, über die von ihr vereinnahmte Rückvergütung aus offen ausgewiesenen Vertriebsprovisionen ungefragt aufzuklären. [X.] Rückvergütungen in diesem [X.]inne sind regelmäßig umsatzabhängige Provisionen, die im Gegensatz zu versteckten [X.] nicht aus dem Anlagevermögen, sondern aus offen ausgewiesenen Provisionen wie zum Beispiel [X.] und [X.] gezahlt werden, deren Rückfluss an die [X.] aber nicht offenbart wird, sondern hinter dem Rücken des Anlegers erfolgt. Hierdurch kann beim Anleger zwar keine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit der Anlage entstehen, er kann jedoch das besondere Interesse der beratenden Bank an der Empfehlung gerade dieser Anlage nicht erkennen (vgl. nur [X.]enatsbeschluss vom 9. März 2011 - [X.], [X.], 925 Rn. 20 ff. und [X.]enatsurteil vom 8. Mai 2012 - [X.], [X.], 159 Rn. 17).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die Vertriebsprovision war dem Kläger nicht offengelegt worden, sondern wurde versteckt aus dem Anlagebetrag gezahlt. Es handelte sich deshalb nicht um eine Rückvergütung, sondern um eine Innenprovision im [X.]inne der [X.]enatsrechtsprechung (vgl. Beschluss vom 9. März 2011 - [X.], [X.], 925 Rn. 22).

b) Ob und unter welchen Voraussetzungen die [X.] den Anleger auch über den Empfang von im Anlagebetrag versteckten Vertriebsprovisionen aufklären muss, hat der [X.]enat bislang mangels Entscheidungserheblichkeit nicht entschieden (vgl. [X.]enatsbeschluss vom 24. August 2011 - [X.], [X.], 1804 Rn. 11 f.) und ist in der Rechtsprechung der Instanzgerichte sowie in der Literatur umstritten.

aa) Nach einer Meinung muss die [X.] über sämtliche von ihr empfangenen Vertriebsprovisionen aufklären. Maßgeblicher Grund der Aufklärungspflicht sei der durch den Anspruch auf die Provision ausgelöste Interessenkonflikt der Bank, der unabhängig davon bestehe, ob die Provisionen vom Emittenten aus [X.] bzw. Verwaltungsgebühren oder aus dem [X.] des Anlegers finanziert werde. [X.]ämtliche von der beratenden Bank empfangenen Provisionen stellten, unabhängig von ihrer Herkunft, daher aufklärungspflichtige Rückvergütungen dar ([X.], Urteil vom 21. Januar 2010 - [X.], juris Rn. 73 ff.; [X.], [X.], 1689, 1691; [X.], Urteile vom 25. November 2009 - 31 U 70/09, juris Rn. 51 und vom 25. Januar 2010 - 31 U 128/09, juris Rn. 54; [X.], [X.], 844, 845 f., [X.], 356, 358 und [X.], 360, 361 f. sowie Urteil vom 28. Juli 2010 - 9 U 182/09, juris Rn. 34; [X.], [X.], 1260, 1264; [X.], [X.], 297 f.; im Ausgangspunkt auch [X.], [X.], 1245, 1252 f.). [X.]elbst wenn die Provisionen nicht als Rückvergütungen, sondern als [X.] einzuordnen seien, müsse die [X.] über den Empfang aufklären ([X.], [X.], 309, 311 f.; [X.], AG 2011, [X.], [X.]; [X.], [X.], 177, 180; Mülbert, [X.], 1149, 1160; [X.]/[X.], [X.], 354, 360; [X.]chnauder, [X.] 1/2012 [X.]. 1; [X.]., [X.] 12/2012 [X.]. 1; [X.], NJW 2012, 3274, 3277; [X.] in L/B/[X.], [X.], [X.]. 33 Rn. 179; [X.]/[X.], [X.], 27, 28 f.).

bb) Nach anderer Auffassung liegen aufklärungspflichtige Rückvergütungen nur dann vor, wenn die Bank Teile des Ausgabeaufschlags oder der Verwaltungskosten erhalte. [X.], die als Kostenbestandteile vom Emittenten in den Anlagebetrag eingepreist seien, stellten demgegenüber keine Rückvergütungen dar; über diese Provisionen müsse erst ab einer Höhe von insgesamt 15% aufgeklärt werden ([X.], Urteil vom 29. [X.]eptember 2010 - 3 U 70/10, juris Rn. 66; [X.], NJW 2011, 421 f.; [X.], [X.] - 5.10; [X.], [X.], 53, 55; vgl. auch [X.]/[X.], [X.], 2101, 2103). Teilweise wird sogar angenommen, der [X.]enat habe, weil er aufklärungspflichtige Rückvergütungen auf offen ausgewiesene Vertriebsprovisionen beschränkt, abschließend über die Aufklärungspflicht der beratenden Bank über erlangte Provisionen entschieden (vgl. [X.]/[X.], [X.], 13. Aufl., § 675 Rn. [X.], [X.], 727, 729 f.; [X.], [X.], 302; [X.], [X.] 2013, 520, 524).

c) Diese Rechtsfrage kann der [X.]enat auch vorliegend offen lassen. [X.]elbst wenn man mit der erstgenannten Auffassung eine Aufklärungspflicht der beratenden Bank über den Empfang versteckter Vertriebsprovisionen von [X.]eiten Dritter bejaht, handelte die Beklagte, wie die Revision zu Recht geltend macht, wegen unvermeidbaren [X.] jedenfalls hier ohne Verschulden (aa). Für [X.] ab dem 1. August 2014 geht der [X.]enat davon aus, dass die [X.] den Anleger über den Rückfluss versteckter [X.] Dritter aufklären muss (bb).

aa) Die Beklagte handelte - bei unterstellter Aufklärungspflicht über [X.] in der Vergangenheit - jedenfalls ohne Verschulden (§ 280 Abs. 1 [X.]atz 2 [X.]).

(1) Die Haftung wegen einer fahrlässig (§ 276 Abs. 1 [X.]atz 1 [X.]) begangenen Pflichtverletzung entfällt allerdings nur bei Vorliegen eines unvermeidbaren [X.]. Nach ständiger Rechtsprechung des [X.] sind an das Vorliegen eines solchen unvermeidbaren [X.] strenge Maßstäbe anzulegen. Der [X.]chuldner muss die Rechtslage sorgfältig prüfen, soweit erforderlich, Rechtsrat einholen und die höchstrichterliche Rechtsprechung sorgfältig beachten. Grundsätzlich trifft den [X.]chuldner das Risiko, die Rechtslage zu verkennen. Er handelt deshalb schuldhaft, wenn er mit der Möglichkeit rechnen muss, dass das zuständige Gericht einen anderen Rechtsstandpunkt einnehmen wird ([X.]enatsbeschluss vom 29. Juni 2010 - [X.], [X.], 1694 Rn. 3 mwN).

Der [X.] entfällt aber nicht erst dann, wenn eine dem [X.]chuldner ungünstige Entscheidung der Rechtsfrage undenkbar ist; dies würde eine Entschuldigung praktisch immer ausschließen ([X.], Urteil vom 7. März 1972 - [X.], [X.], 589). Ein unverschuldeter Rechtsirrtum ist vielmehr in Fällen anzunehmen, in denen die Rechtslage beson[X.] zweifelhaft und schwierig ist und sich eine einheitliche Rechtsprechung noch nicht gebildet hat ([X.], Urteile vom 1. Oktober 1970 - [X.], [X.], 1513, 1514; vom 27. [X.]eptember 1989 - [X.], NJW-RR 1990, 160, 161; vom 6. Dezember 2006 - [X.], NJW-RR 2007, 382 Rn. 15 und vom 18. Januar 2011 - [X.], [X.], 451 Rn. 31 f.; vgl. auch [X.], Urteil vom 1. Juni 1951 - [X.], NJW 1951, 758, 759). Das kann sogar dann gelten, wenn der [X.]chuldner bereits in zwei Tatsacheninstanzen unterlegen war ([X.], Urteile vom 18. Mai 1955 - [X.], [X.]Z 17, 266, 295 und vom 19. [X.]eptember 1984 - [X.], [X.], 1137, 1139).

(2) Nach diesen Maßstäben war der Rechtsirrtum der Beklagten, über die in Aussicht gestellte Innenprovision müsse nicht aufgeklärt werden, nicht vermeidbar.

Der [X.]enat hat zwar entschieden, dass sich Banken für die [X.] nach 1990 nicht auf einen unvermeidbaren Rechtsirrtum über Bestehen und Umfang einer Aufklärungspflicht über Rückvergütungen berufen können (Beschlüsse vom 29. Juni 2010 - [X.], [X.], 1694 Rn. 5 ff. und vom 19. Juli 2011 - [X.], [X.], 1506 Rn. 12). Das gilt jedoch nicht in gleicher Weise für die - hier unterstellte - Aufklärungspflicht der Banken über den Empfang versteckter [X.].

Den [X.] bezüglich der Aufklärungspflicht über Rückvergütungen für die [X.] nach 1990 hat der [X.]enat (Beschluss vom 29. Juni 2010 - [X.], [X.], 1694 Rn. 5) im Ausgangspunkt maßgeblich auf die [X.]enatsurteile vom 28. Februar 1989 ([X.], [X.], 1047) und vom 6. Februar 1990 ([X.], [X.], 462) gestützt. Gegenstand beider Entscheidungen waren jedoch ausschließlich Rückflüsse von in Rechnung gestellten, das heißt offen ausgewiesenen, Provisionen ([X.]enatsurteile aaO, 1051 bzw. 464; vgl. auch die dort zitierten Literaturfundstellen Imo, [X.], [X.], Rn. 1321 und [X.], [X.] in Recht und Praxis, 1986, Rn. 519). Gegenstand des - nach der hier streitgegenständlichen Beratung ergangenen - [X.]enatsurteils vom 19. Dezember 2000 ([X.], [X.]Z 146, 235) waren ebenfalls Rückvergütungen aus Provisionen bzw. Gebühren (aaO, 237, 239).

Die Literatur hat die Aufklärungspflicht über sog. kick-backs ebenfalls auf Rückflüsse aus offen ausgewiesenen Provisionen bzw. in Rechnung gestellten Kosten beschränkt (vgl. [X.], Bank- und [X.]italmarktrecht, 2. Aufl. 2000, Rn. [X.], [X.], [X.], [X.], 1999, § 31 Rn. 82). Auch die Richtlinie des [X.] für den Wertpapierhandel zur Konkretisierung der §§ 31 und 32 [X.] für das Kommissions, Festpreis- und Vermittlungsgeschäft der Kreditinstitute vom 26. Mai 1997 ([X.] vom 3. Juni 1997, [X.]. 6586 ff.) setzt in Ziffer 2.2. für das Vorliegen von "[X.]" Kosten voraus, die dem Kunden in Rechnung gestellt werden (ebenso Ziffer [X.] der Richtlinie vom 23. August 2001, Bundesanzeiger Nr. 165 vom 4. [X.]eptember 2001, [X.]. 19217 ff.).

Zudem hat der [X.]enat noch in seinen Urteilen vom 26. Juni 2012 ([X.], juris Rn. 41, [X.] 355/11, juris Rn. 51, [X.] 356/11, juris Rn. 50 und [X.] 316/11, [X.], 1520 Rn. 46) sowie in seinem Urteil vom 24. [X.]eptember 2013 ([X.] 204/12, [X.], 2065 Rn. 23) die Aufklärungspflicht über Rückvergütungen damit gerechtfertigt, dass der Anleger über den Interessenkonflikt der Bank dadurch bewusst getäuscht wird, dass diese als Empfängerin der offen ausgewiesenen Provisionen ungenannt bleibt. Da eine solche Täuschung des Anlegers beim Verschweigen versteckter [X.] nicht in Betracht kommt, konnten [X.]en daraus möglicherweise den [X.]chluss ziehen, dass über letztere nicht aufzuklären sei. Einer solchen Vorstellung beratender Banken könnte weiter dadurch Vorschub geleistet worden sein, dass nach der Rechtsprechung des [X.] Anlagevermittler und Anlageberater zur Vermeidung einer unzutreffenden Vorstellung des Anlegers von der Werthaltigkeit der [X.]italanlage nur über [X.] aufklären müssen, die eine Größenordnung von 15% des [X.] übersteigen ([X.], Urteile vom 12. Februar 2004 - [X.], [X.]Z 158, 110, 121; vom 25. [X.]eptember 2007 - [X.] 320/06, [X.], 199 Rn. 14 und vom 3. März 2011 - [X.], [X.], 640 Rn. 16; wohl auch Urteil vom 12. Dezember 2013 - [X.], [X.], 118 Rn. 14 ff.). Mit einer - von der Höhe unabhängigen - Aufklärungspflicht über den Empfang von [X.] unter dem Gesichtspunkt der Interessenkollision mussten die Banken daher bislang nicht rechnen.

bb) Die Rechtsfrage bedarf auch über den vorliegenden Einzelfall hinaus keiner grundsätzlichen Klärung durch den [X.], weil der [X.]enat für [X.] ab dem 1. August 2014 davon ausgeht, dass die [X.] stets über den Empfang versteckter Vertriebsprovisionen von [X.]eiten Dritter aufklären muss. Es kommt deshalb jedenfalls zukünftig nicht mehr darauf an, ob die Provisionen offen ausgewiesen oder im Anlagebetrag versteckt sind.

(1) In neuer [X.] hat der [X.] Gesetzgeber den provisionsbasierten Vertrieb von [X.]italanlagen zum Anlass mehrerer Gesetzesnovellen genommen und mittlerweile einem nahezu flächendeckenden - aufsichtsrechtlichen - Transparenzgebot unterworfen.

[X.]eit dem 1. Januar 2013 dürfen sämtliche - gewerbsmäßigen - Finanzintermediäre im Zusammenhang mit der Vermittlung von - nahezu sämtlichen (zu Ausnahmen vgl. z.B. [X.]/[X.], [X.] 2011, 1226, 1227) - [X.]italanlagen Zuwendungen Dritter nur annehmen, wenn sie diese ihren Kunden offen legen. Bereits nach dem durch das [X.] ([X.]) vom 16. Juli 2007 ([X.]l. I, 1330) eingeführten und am 1. November 2007 in [X.] getretenen § 31d [X.] ist den Wertpapierdienstleistungsunternehmen die Annahme von Zuwendungen Dritter im Zusammenhang mit der Erbringung von Wertpapierdienstleistungen, worunter insbesondere die Anlageberatung fällt (§ 2 Abs. 3 [X.]atz 1 Nr. 9 [X.]), aufsichtsrechtlich untersagt (vgl. dazu [X.]enatsurteil vom 17. [X.]eptember 2013 - [X.] 332/12, [X.], 1983 Rn. 16 ff.). Etwas anderes gilt, von weiteren Voraussetzungen abgesehen, nur dann, wenn die Zuwendung dem Kunden nach Art und Umfang offengelegt wird (§ 31d Abs. 1 [X.]atz 1 Nr. 2 [X.]). Aufgrund des Gesetzes zur Novellierung des [X.] vom 6. Dezember 2011 ([X.]l. I 2011, 2481) sind mit Wirkung zum 1. Juni 2012 (Art. 26 Abs. 3) nunmehr Vermögensanlagen des sog. Grauen [X.]italmarkts, z.B. Anteile an geschlossenen Fonds (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 3 VermAnlG in der bis 21. Juli 2013 geltenden Fassung; jetzt erfasst durch den Verweis auf die Anteile an Investmentvermögen i.[X.].d. § 1 Abs. 1 KAGB; vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung zum [X.], BT-Drucks. 17/12294, [X.]. 310), Finanzinstrumente im [X.]inne des Wertpapierhandelsgesetzes (§ 2 Abs. 2b [X.]). Hierdurch wird bewirkt, dass Wertpapierdienstleistungsunternehmen künftig auch bei der Anlageberatung und Vermittlung derartiger Vermögensanlagen die Verhaltenspflichten der §§ 31 ff. [X.] und insbesondere § 31d [X.] zu beachten haben (BT-Drucks. 17/6051, [X.]. 41; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 6. Aufl., § 2 Rn. 60a; [X.]/[X.], [X.] 2011, 1226, 1230). Darüber hinaus gilt seit dem 1. Januar 2013 (vgl. Art. 26 Abs. 4 des Gesetzes zur Novellierung des [X.] aaO) für Finanzanlagenvermittler im [X.]inne des § 34f Abs. 1 [X.]atz 1 [X.], die wegen der Bereichsausnahme in § 2a Abs. 1 Nr. 7 Buchst. e [X.] nicht in den persönlichen Anwendungsbereich des Wertpapierhandelsgesetzes fallen, gemäß § 34g [X.] i.V.m. § 17 der Verordnung über die Finanzanlagenvermittlung ([X.]l. I 2012, 1006; im Folgenden: [X.]) ein vergleichbares, § 31d [X.] im Wesentlichen nachgebildetes (vgl. BT-Drucks. 17/6051, [X.]. 43 [X.] und 45) Annahmeverbot von Zuwendungen Dritter.

[X.]chließlich hat der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Förderung und Regulierung einer Honorarberatung über Finanzinstrumente vom 15. Juli 2013 (Honoraranlageberatungsgesetz, [X.]l. I [X.]. 2390) das Wertpapierhandelsgesetz und die Gewerbeordnung (im Folgenden jeweils: nF) im Wesentlichen mit Wirkung zum 1. August 2014 geändert (Art. 5 Abs. 2 und 4 Honoraranlageberatungsgesetz). Nach § 31 Abs. 4b [X.] nF ist ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen, das Anlageberatung erbringt, verpflichtet, den Kunden vor Beginn der Beratung und vor Abschluss des [X.] darüber zu informieren, ob die Anlageberatung als Honorar-Anlageberatung erbracht wird. [X.]ofern die Anlageberatung nicht als Honorar-Anlageberatung erbracht wird, ist der Kunde darüber zu informieren, ob im Zusammenhang mit der Anlageberatung Zuwendungen von [X.] angenommen und behalten werden dürfen. Gemäß § 31 Abs. 4c [X.]atz 1 Nr. 2 [X.] nF dürfen im Zusammenhang mit einer Honorar-Anlageberatung Zuwendungen Dritter grundsätzlich nicht angenommen werden. Letzteres gilt in vergleichbarer Weise gemäß § 34h Abs. 3 [X.] nF auch für die nicht in den Anwendungsbereich des Wertpapierhandelsgesetzes fallenden Honorar-Finanzanlagenberater im [X.]inne von § 34h Abs. 1 [X.]atz 1 [X.] nF. Der Gesetzgeber verfolgt damit das Ziel, mehr Transparenz über die Form der Vergütung der Anlageberatung zu schaffen (BT-Drucks. 17/12295, [X.]. 1).

(2) Allerdings sind die Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten der §§ 31 ff. [X.] ausschließlich öffentlich-rechtlicher Natur und wirken auf das zivilrechtliche [X.]chuldverhältnis zwischen Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Kunde grundsätzlich nicht ein ([X.]enatsurteil vom 17. [X.]eptember 2013 - [X.] 332/12, [X.], 1983 Rn. 16 ff.). Durch die Änderungen aufgrund des Gesetzes zur Novellierung des [X.] sowie des Honoraranlageberatungsgesetzes hat sich hieran nichts geändert.

(3) Der [X.]enat hält es jedoch für angezeigt, den nunmehr im Bereich des - aufsichtsrechtlichen - [X.]italanlagerechts nahezu flächendeckend vom Gesetzgeber verwirklichten [X.] hinsichtlich der Zuwendungen Dritter auch bei der Bestimmung des Inhalts des [X.] zu berücksichtigen, weil der Anleger nunmehr für die Bank erkennbar eine entsprechende Aufklärung im Rahmen des Beratungsvertrages erwarten kann (§§ 133, 157 [X.]).

Das aufsichtsrechtliche Prinzip, dass Zuwendungen Dritter grundsätzlich verboten und allenfalls dann erlaubt sind, wenn diese offen gelegt werden, ist daher als Ausdruck eines allgemeinen - nunmehr nahezu flächendeckenden - Rechtsprinzips bei der Auslegung der (konkludenten) Vertragserklärungen zu berücksichtigen. Der Anleger kann zwar nicht erwarten, dass sich die [X.] im gesamten Umfang ihrer öffentlich-rechtlichen Pflichten ohne Weiteres auch im individuellen [X.]chuldverhältnis gegenüber dem jeweiligen Anleger verpflichten will. Er kann aber voraussetzen, dass die [X.] die tragenden Grundprinzipien des Aufsichtsrechts beachtet. Mit Zuwendungen Dritter an die [X.], die nicht offen gelegt werden, muss der Anleger, mangels abweichender Vereinbarungen, angesichts des aufsichtsrechtlichen [X.] deshalb ab dem 1. August 2014 nicht mehr rechnen.

Aufgrund dieses das [X.]italanlagerecht nunmehr prägenden [X.] kommt es nicht darauf an, ob das konkrete Anlagegeschäft einer der genannten aufsichtsrechtlichen Ge- oder Verbote unterfällt. Insbesondere auch bei der - hier vorliegenden - Empfehlung einer Bank zum Erwerb von Grundstücken, die nicht in den Anwendungsbereich des Wertpapierhandelsgesetzes fällt, ist die [X.] deshalb ab dem 1. August 2014 verpflichtet, den Anleger über den Empfang von versteckten [X.] aufzuklären.

2. Rechtsfehlerhaft ist das Berufungsgericht des Weiteren von einer kausalen Pflichtverletzung der Beklagten hinsichtlich der vom Berater zugesicherten Vollvermietung der vom Kläger erworbenen Grundstücke ausgegangen.

a) Rechtsfehlerfrei und unangegriffen hat das Berufungsgericht insoweit allerdings eine schuldhafte Beratungspflichtverletzung der Beklagten angenommen.

b) Die Kausalität der Beratungspflichtverletzung für den eingetretenen [X.]chaden hat das Berufungsgericht jedoch rechtsfehlerhaft bejaht, weil es dem Beweisantrag der Beklagten zu ihrer Behauptung, der Kläger habe im Beurkundungstermin vom Inhalt der Anlage 7 der Bezugsurkunde Kenntnis genommen, nicht nachgegangen ist. Die insoweit von der Revision erhobene Verfahrensrüge ist begründet.

Die Beklagte hat zwar, wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, nicht ausdrücklich behauptet, dass die benannten Zeugen entsprechende Wahrnehmungen gemacht hätten. Durch die Benennung der beim Beurkundungstermin anwesenden Zeugen ergibt sich das jedoch hinreichend deutlich aus dem Zusammenhang (vgl. [X.], Urteil vom 30. April 1992 - [X.], [X.], 2489, 2490) und wird auch nicht durch den weiteren Vortrag der Beklagten, der Kläger habe (insbesondere auch) in einer Pause bei Abwesenheit der Zeugen die Möglichkeit gehabt, die Anlage zur Kenntnis zu nehmen, in Frage gestellt.

Der Beweisantrag setzt darüber hinaus nicht voraus, dass sich die Beklagte dazu äußert, welche Anhaltspunkte sie für die Richtigkeit der in das Wissen der Zeugen gestellten Behauptungen hat. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz macht die Rechtsprechung lediglich dann, wenn ein Zeuge über innere Vorgänge bei einer anderen Person vernommen werden soll, die der direkten Wahrnehmung durch den Zeugen naturgemäß entzogen sind ([X.]enatsurteil vom 8. Mai 2012 - [X.], [X.], 159 Rn. 44 mwN). Ein solcher Fall liegt hier jedoch nicht vor. Vielmehr ist es möglich, dass die beim Beurkundungstermin anwesenden Zeugen aufgrund eigener Wahrnehmung bekunden können, dass der Kläger die fragliche Anlage "gelesen oder auch nur gesehen" hat.

III.

Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die [X.]ache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 [X.]atz 1 ZPO).

[X.]ollte das Berufungsgericht nach Durchführung der Beweisaufnahme zur Frage der Kenntnis des [X.] von der Vermietungssituation erneut eine kausale Pflichtverletzung der Beklagten annehmen, weist der [X.]enat darauf hin, dass der sich daraus ergebende [X.]chadensersatzanspruch des [X.] nicht gemäß § 254 Abs. 1 [X.] wegen eines Mitverschuldens des [X.] zu mindern ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] kann der [X.] dem Geschädigten grundsätzlich nicht nach § 254 Abs. 1 [X.] entgegenhalten, er sei für die Entstehung des [X.]chadens mitverantwortlich. Die gegenteilige Annahme stünde im Gegensatz zum Grundgedanken der Aufklärungs- und Beratungspflicht, nach dem der Anleger regelmäßig auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der ihm erteilten Beratung vertrauen darf ([X.], Urteile vom 13. Januar 2004 - [X.] 355/02, [X.], 422, 425; vom 8. Juli 2010 - [X.], [X.]Z 186, 152 Rn. 21 und vom 22. März 2011 - [X.] 33/10, [X.]Z 189, 13 Rn. 41, jeweils mwN). Danach kommt eine Anspruchskürzung hier nicht in Betracht. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Kläger Anlass gehabt haben sollte, sich über die vom Berater zugesicherte Vollvermietung des geplanten Einkaufs- und Erlebniszentrums "zu vergewissern".

Wiechers                     Joeres                      Ellenberger

                Matthias                   Menges

Meta

XI ZR 147/12

03.06.2014

Bundesgerichtshof 11. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 29. Februar 2012, Az: 13 U 152/09

§ 276 BGB, § 280 BGB, Art 5 Abs 2 HonAnlBerG, Art 5 Abs 4 HonAnlBerG, § 31 Abs 4b WpHG vom 15.07.2014

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 03.06.2014, Az. XI ZR 147/12 (REWIS RS 2014, 5164)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 5164

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