Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.04.2016, Az. III ZR 326/15

III. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 12154

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[X.]:[X.]:BGH:2016:280416BIIIZR326.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZR 326/15
vom

28. April 2016

in dem Rechtsstreit

-

2

-

Der III.
Zivilsenat des [X.] hat am
28. April 2016 durch [X.]
[X.], [X.], Dr.
Remmert, [X.] und die Richterin Dr.
Liebert

beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revi-sion in dem Beschluss des [X.] -
1. Zivil-senat
-
vom 16. September 2015 -
1 [X.] -
wird zurückgewie-sen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheit-lichen Rechtsprechung eine Entscheidung des [X.] erfordert (§ 543 Abs.
2 Satz
1 ZPO).

Das Berufungsgericht hat in seinem Hinweisbeschluss vom 17.
August 2015 zwar verkannt, dass die Senatsentscheidung vom 12. Februar 2004 ([X.], [X.], 110, 116 ff) zur Aufklärungspflicht über [X.] nicht bankengebundene Vermittler, sondern freie Anlagevermittler betrifft. Es hat jedoch im [X.] die
Ausführungen des [X.] zitiert, in denen die Senatsrechtsprechung zur Aufklärungspflicht des freien, nicht bankmäßig gebundenen Anlageberaters über Vertriebsprovisionen (Senatsurteil vom 3. März 2011 -
III ZR 170/10, [X.], 640 Rn.
11) zutreffend
wiedergegeben wird. Zudem ist ein etwaiges Missverständnis der Senatsrechtsprechung durch das Berufungs-gericht vorliegend nicht entscheidungserheblich. Denn die maß-geblichen Emissionsprospekte enthalten entgegen der Ansicht der Beschwerde alle erforderlichen Informationen zu den von ihr ange-führten Vertriebs-
und Fondsnebenkosten. Aufgrund der zulas--

3

-

sungsrechtlich unbedenklichen Beweiswürdigung des Berufungs-gerichts ist davon auszugehen, dass sie dem Kläger auch [X.] übergeben wurden. Eine weitergehende Aufklärungspflicht der Beklagten bestand daher nicht (vgl. Senatsurteil vom 12. [X.] 2013 -
III ZR 404/12, [X.], 118 Rn. 12 ff).

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Der Kläger trägt die Kosten
des Beschwerdeverfahrens (§
97 Abs.
1 ZPO).

[X.]

[X.]

Remmert

[X.]
Liebert
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.11.2014 -
34 O 133/14 -

OLG Bamberg, Entscheidung vom 16.09.2015 -
1 [X.] -

Meta

III ZR 326/15

28.04.2016

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 28.04.2016, Az. III ZR 326/15 (REWIS RS 2016, 12154)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 12154

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III ZB 135/17 (Bundesgerichtshof)


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III ZR 326/15

III ZR 170/10

III ZR 404/12

1 U 143/14

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