Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.02.2015, Az. IX ZR 186/13

9. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 15566

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Gegenstand

Insolvenzverfahren: Bestimmtheit der betroffenen Gegenstände bei Anordnung der Nachtragsverteilung


Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des [X.] vom 18. Juli 2013 wird auf Kosten des [X.] zurückgewiesen.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 45.000 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Entgegen der Ansicht der Beschwerde erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

2

Wird die [X.] angeordnet, weil nachträglich Gegenstände der Masse ermittelt worden sind (§ 203 Abs. 1 Nr. 3 [X.]), werden die betroffenen Gegenstände mit der Anordnung vom [X.] erfasst. Die Verfügungsbefugnis geht vom Schuldner auf den Insolvenzverwalter über ([X.], Beschluss vom 6. Dezember 2007 - [X.] 229/06, [X.], 305 Rn. 7; vom 26. Januar 2012 - [X.] 111/10, [X.], 366 Rn. 16). Wegen dieser Wirkungen müssen die betroffenen Gegenstände im Anordnungsbeschluss selbst ausreichend bestimmt bezeichnet werden ([X.], Beschluss vom 26. Januar 2012, aaO Rn. 9). Soweit Gegenstände nicht bestimmt bezeichnet sind, treten die Wirkungen der Anordnung nicht ein. Mit diesen Grundsätzen stimmt die Entscheidung des Berufungsgerichts überein. Die erst nach der Verkündung des Berufungsurteils erfolgte Konkretisierung des [X.] macht eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich.

3

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

[X.]

                 [X.]

Meta

IX ZR 186/13

12.02.2015

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZR

vorgehend BGH, 21. November 2013, Az: IX ZA 20/13, Beschluss

§ 203 Abs 1 Nr 3 InsO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12.02.2015, Az. IX ZR 186/13 (REWIS RS 2015, 15566)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 15566


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. IX ZR 186/13

Bundesgerichtshof, IX ZR 186/13, 12.02.2015.


Az. IX ZA 20/13

Bundesgerichtshof, IX ZA 20/13, 21.11.2013.


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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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