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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
IX
ZR
186/13
vom
12. Februar 2015
in dem Rechtsstreit
-
2
-
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] Dr.
Kayser,
die Richterin [X.], [X.] Pape, [X.] und die Richterin Möhring
am
12. Februar 2015
beschlossen:
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats
des Oberlandesgerichts [X.] vom 18.
Juli 2013 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
e-setzt.
Gründe:
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§
544 Abs.
1 Satz 1 ZPO) und zulässig (§
544 Abs.
1 Satz 2, Abs.
2 ZPO). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Entgegen der Ansicht der Beschwerde
erfordert die Sicherung einer [X.] Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts (§
543 Abs.
2 Satz 1 ZPO).
Wird die Nachtragsverteilung angeordnet, weil nachträglich Gegenstände der Masse ermittelt worden sind (§
203 Abs.
1 Nr. 3 [X.]), werden die [X.] Gegenstände mit der Anordnung vom [X.] erfasst. Die [X.] geht vom Schuldner auf den Insolvenzverwalter über
([X.], Beschluss vom 6. Dezember 2007 -
IX
ZB 229/06, [X.], 305 Rn.
7; vom 26. Januar 2012 -
IX
ZB 111/10, [X.], 366 Rn.
16). Wegen dieser Wirkun-1
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gen müssen die betroffenen Gegenstände im Anordnungsbeschluss selbst aus-reichend bestimmt bezeichnet werden
([X.], Beschluss vom 26.
Januar 2012, aaO Rn.
9). Soweit Gegenstände nicht bestimmt bezeichnet sind, treten die Wirkungen der Anordnung nicht ein. Mit diesen Grundsätzen stimmt die Ent-scheidung des Berufungsgerichts überein. Die erst nach der Verkündung des Berufungsurteils erfolgte Konkretisierung des [X.] macht eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß §
544 Abs.
4 Satz 2 Halbs.
2 ZPO abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraus-setzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.
[X.] Pape
[X.] Möhring
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 05.02.2013 -
20 O 120/12 -
OLG [X.], Entscheidung vom 18.07.2013 -
16 U 35/13 -
3
Meta
12.02.2015
Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.02.2015, Az. IX ZR 186/13 (REWIS RS 2015, 15554)
Papierfundstellen: REWIS RS 2015, 15554
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
IX ZR 186/13 (Bundesgerichtshof)
Insolvenzverfahren: Bestimmtheit der betroffenen Gegenstände bei Anordnung der Nachtragsverteilung
IX ZR 275/13 (Bundesgerichtshof)
IX ZR 170/14 (Bundesgerichtshof)
IX ZR 233/12 (Bundesgerichtshof)
IX ZR 144/13 (Bundesgerichtshof)
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