Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.11.2013, Az. IX ZA 20/13

9. Zivilsenat | REWIS RS 2013, 945

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Prozesskostenhilfebewilligung für den Insolvenzverwalter: Fehlende Bereitschaft der Insolvenzgläubiger zur Aufbringung der Prozesskosten


Tenor

Der Antrag des [X.] auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 16. Zivilsenats des [X.] vom 18. Juli 2013 wird abgelehnt.

Gründe

1

Die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO liegen nicht vor. Nach dieser Norm erhält eine Partei kraft Amtes auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht werden können und den am Gegenstand des Rechtsstreits Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen.

2

Zwar ist keine Masse vorhanden, aus der die Kosten der beabsichtigten Rechtsverfolgung aufgebracht werden könnten. Jedoch ist es zumindest einem am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich beteiligten Gläubiger zuzumuten, die Vorschüsse auf die Prozesskosten aufzubringen.

3

1. Vorschüsse auf die Prozesskosten sind solchen Beteiligten zuzumuten, welche die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das [X.] angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei dem Erfolg der Rechtsverfolgung deutlich größer sein wird als die von ihnen als Vorschuss aufzubringenden Kosten. Bei dieser wertenden Abwägung sind insbesondere eine zu erwartende Quotenverbesserung im Falle des Obsiegens, das Verfahrens- und Vollstreckungsrisiko und die Gläubigerstruktur zu berücksichtigen ([X.], Beschluss vom 13. September 2012 - [X.] 1/12, [X.], 2198 Rn. 2; vom 4. Dezember 2012 - [X.] 3/12, [X.], 82 Rn. 2; vom 26. September 2013 - [X.], [X.], 2025, Rn. 12; jeweils mwN).

4

2. Hieran gemessen ist jedenfalls der [X.](Gläubigerin Nr. 3 der Tabelle Anlage [X.]), deren Forderung in Höhe von 15.461,21 € festgestellt ist, die Aufbringung der Verfahrenskosten zumutbar. Bei - nach Angabe des Klägers - festgestellten und noch offenen Forderungen von insgesamt 29.969,69 € kann sie im Falle eines Erfolgs der auf Zahlung von 45.000 € gerichteten Klage mit einer vollen Befriedigung ihrer Forderung rechnen. Demgegenüber belaufen sich die Verfahrenskosten nach der Berechnung des Antragstellers auf lediglich 5.400,59 €. Ob die Gläubigerin bereit ist, sich an den Verfahrenskosten zu beteiligen, ist unbeachtlich (vgl. [X.], Beschluss vom 13. September 2012, aaO Rn. 6 mwN).

Kayser                     Gehrlein                         Pape

              Grupp                        [X.]

Meta

IX ZA 20/13

21.11.2013

Bundesgerichtshof 9. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZA

vorgehend OLG Celle, 18. Juli 2013, Az: 16 U 35/13, Urteil

§ 116 S 1 Nr 1 ZPO, § 38 InsO, § 54 InsO, § 55 InsO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.11.2013, Az. IX ZA 20/13 (REWIS RS 2013, 945)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 945


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. IX ZR 186/13

Bundesgerichtshof, IX ZR 186/13, 12.02.2015.


Az. IX ZA 20/13

Bundesgerichtshof, IX ZA 20/13, 21.11.2013.


Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IX ZA 20/13 (Bundesgerichtshof)


IX ZA 12/13 (Bundesgerichtshof)

Prozesskostenhilfe: Zumutbarkeit der Aufbringung der Prozesskosten durch den Insolvenzgläubiger


IX ZA 21/12 (Bundesgerichtshof)


IX ZA 1/12 (Bundesgerichtshof)

Prozesskostenhilfebewilligung für den Insolvenzverwalter: Fehlende Bereitschaft der Gläubiger zur Aufbringung der Prozesskosten


IX ZB 247/11 (Bundesgerichtshof)

Insolvenzbeschlag für Sparguthaben aus pfändungsfreiem Arbeitseinkommen


Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.