Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 07.01.2016, Az. 1 A 3/15

1. Senat | REWIS RS 2016, 18071

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Gegenstand

Verbot eines "Motorradclub"-Regionalverbands wegen Strafgesetzwidrigkeit


Leitsatz

1. Für eine organisierte Willensbildung im Sinne des § 2 Abs. 1 VereinsG reicht eine auf faktischer Unterwerfung beruhende autoritäre Organisationsstruktur.

2. Auch eine einzelne Straftat kann für sich genommen einen hinreichend schweren Anlass für ein Vereinsverbot begründen, etwa wenn sich aus ihr die durch ein Vereinsverbot zu begrenzende Gefahr einer weiteren, Rechtsgüter verletzenden Selbstbehauptung gegenüber konkurrierenden Vereinigungen ergibt.

Tatbestand

1

Die Kläger wenden sich gegen ein vom [X.] erlassenes Vereinsverbot.

2

Die Kläger gehören der Rockergruppierung "Gremium [X.]" an. Dessen Zweck besteht nach seiner Satzung in der kameradschaftlichen Pflege und Förderung des Motorradsports. Bei den Klägern zu 2 bis 5 handelt es sich um vier Ortsgruppen ("Chapter") mit Sitz und Tätigkeitsfeld in [X.] (Kläger zu 2 bis 4) und [X.] (Kläger zu 5). Der Kläger zu 1 ist nach Auffassung der Beklagten ein diesen [X.] übergeordneter Regionalverband.

3

Das [X.] stellte ohne vorherige Anhörung der Kläger mit Verfügung vom 28. Mai 2013 fest, dass der Zweck und die Tätigkeit des [X.] zu 1 einschließlich seiner Teilorganisationen - der Kläger zu 2 bis 5 und des [X.] im Verfahren BVerwG 1 A 2.15 ("Härte [X.]") - den Strafgesetzen zuwiderlaufen (Ziffer 1). Der Kläger zu 1 einschließlich seiner Unterorganisationen wurde verboten und aufgelöst (Ziffer 2). Ferner wurde jede Tätigkeit, die Bildung von Ersatzorganisationen, die Fortführung bestehender Organisationen als Ersatzorganisationen und die Verwendung von Kennzeichen untersagt (Ziffer 3). Das Vermögen der verbotenen Organisationen sowie näher bezeichnete Forderungen und Sachen Dritter wurden beschlagnahmt und eingezogen (Ziffer 4 bis 6).

4

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger zu 1 sei ein Verein, der als gebietliche Teilorganisationen vier Ortsgruppen, nämlich den Kläger zu 2 als sogenanntes "Führungschapter" und die Kläger zu 3 bis 5 als weitere "[X.]", sowie eine dem Kläger zu 5 zugeordnete "Supportergruppierung" ("Härte [X.]") umfasse. Die strafgesetzwidrige Prägung des Vereins und seiner Teilorganisationen ergebe sich daraus, dass sein Hauptzweck nicht in der kameradschaftlichen Pflege des Motorradsports liege, sondern in der gewalttätigen Gebiets- und Machtentfaltung und in der strafrechtswidrigen Selbstbehauptung gegenüber konkurrierenden Organisationen. Hierzu griffen der Verein und seine Teilorganisationen in krimineller Weise auf Mittel wie die Demonstration von [X.] durch [X.] öffentliches Auftreten, Vergeltungsaktionen gegenüber konkurrierenden Rockergruppierungen und abtrünnigen Mitgliedern und die Verdeutlichung von Macht- und Gebietsansprüchen unter Begehung insbesondere von [X.] und Nötigungsdelikten zurück. Straftaten würden von den Entscheidungsträgern geduldet, gebilligt, gefördert oder angewiesen. Obwohl sie aufgrund des hierarchischen Aufbaus einen intensiven disziplinarischen Zugriff auf die Mitglieder hätten, nutzten sie diesen nicht zur Vermeidung oder Ahndung von vereinsbezogenen Straftaten. Stattdessen demonstriere die Führungsebene des [X.] und seiner Chapter ihre Anerkennung für begangene Straftaten durch Beförderungen und die Verleihung von "Patches". Die Kläger bereiteten ihre Mitglieder logistisch auf die Begehung von Straftaten vor und unterstützten straffällige Mitglieder. [X.] werde in der Regel nicht entsprochen. Eine Aussage bei der Polizei könne Grund für ein Ausscheiden im "[X.]" sein. Die Gefährlichkeit der Kläger ergebe sich auch aus mehreren, ihnen zuzurechnenden Straftaten ihrer Mitglieder, insbesondere aus einem gemeinschaftlich von Führungspersonen und Mitgliedern begangenen versuchten Tötungsdelikt zum Nachteil eines unbeteiligten Jugendlichen am 31. Dezember 2011 in [X.], das von der Führungsebene als gewalttätiger Racheakt gegenüber dem rivalisierenden "[X.]" nach einem versuchten Tötungsdelikt zum Nachteil eines Mitglieds des [X.] zu 5 geplant, veranlasst und durchgeführt sowie im Nachhinein gebilligt und geduldet worden sei.

5

Die Kläger haben gegen die Verbotsverfügung Klage erhoben und machen im Wesentlichen geltend: Die Voraussetzungen für ein Handeln des [X.] lägen nicht vor. Es gebe beim Gremium MC keine Regionalverbände, damit existiere auch nicht der vom Beklagten angenommene Regionalverband [X.]. Organisation und Tätigkeit der Kläger zu 2 bis 5 seien jeweils auf ein Bundesland beschränkt. Zwischen den [X.] einer Region bestehe lediglich eine lockere Verbindung. Regionalversammlung und -sprecher dienten dem Informationsfluss zwischen der örtlichen [X.] und dem 7er-Rat ohne Steuerungs- und Weisungsbefugnis, feste Struktur und konkrete Aufgabenverteilung. Auch materiell lägen keine Gründe vor, die ein Verbot der Vereinigungen - so sie existierten - rechtfertigten. Zweck und Tätigkeit der verbotenen Chapter seien nicht auf die Begehung von Straftaten gerichtet. Das Strafverfahren wegen des versuchten Tötungsdelikts vom 31. Dezember 2011 sei nicht rechtskräftig abgeschlossen. Außerdem handele es sich hierbei um eine Einzelaktion des seinerzeitigen [X.] des [X.] zu 4. Nach den Ermittlungsakten habe man ohne Mitführung von Waffen Präsenz zeigen wollen. Die begangene Straftat sei der Vereinsführung weder vorher bekannt gewesen noch sei sie von ihr angeordnet, gebilligt oder geduldet worden. Die Tat beruhe auch nicht auf der Absprache einer gewalttätigen Racheaktion, insbesondere habe am 28. Dezember 2011 in [X.] keine Besprechung unter Beteiligung des [X.] stattgefunden. Die Präsidenten und Stellvertreter der Kläger zu 2 und 3 seien bei der [X.] in [X.] nicht zugegen gewesen. Die [X.] sei weder von ihnen noch vom 7er-Rat nachträglich gutgeheißen, gebilligt oder honoriert worden. Alle anderen abgeschlossenen Ermittlungs- und Strafverfahren gegen Vereinsmitglieder seien aus tatsächlichen Gründen eingestellt worden oder hätten keinen Bezug zum Gremium MC. Das vom Beklagten angenommene Belohnungssystem gebe es nicht. Soweit [X.] nachträglich Präsident des [X.] zu 4 geworden sei, handele es sich um eine chapterinterne Entscheidung, an der der [X.] nicht beteiligt gewesen sei. [X.] sei nach der Tat kein "No mercy-Patch" verliehen worden. Zur Verwendung dieses Patches gebe es beim Gremium MC keine allgemeine Praxis. Es werde nicht verliehen; seine Verwendung sei jedem Mitglied freigestellt. Der [X.] sei weder an seiner Bestellung oder Vergabe beteiligt gewesen noch habe er davon gewusst. Es sei im Handel frei erhältlich und habe nicht die ihm zugeschriebene Bedeutung. Die Praxis des "[X.]" bedeute lediglich, dass das so ausgeschiedene Mitglied kein Recht und keine Möglichkeit der Wiederaufnahme habe und Mitglieder mit ihm keinen Kontakt mehr pflegen dürften. Ein Ausscheiden auf eigenen Wunsch sei selbstverständlich möglich. Die einzelnen Chapter suchten und pflegten den Kontakt mit der Polizei. Es gebe keine allgemeine Richtlinie, nicht mit der Polizei zu sprechen. Die Mitglieder wüssten aber, dass sie nicht verpflichtet seien, sich als Beschuldigte zu äußern, und sie auch als Zeugen gegenüber der Polizei keine Aussage machen müssten. Bei der Hilfe für angeklagte und inhaftierte Mitglieder handle es sich um Akte der Freundschaft und Solidarität. Bis zu einem rechtskräftigen Urteil gelte die Unschuldsvermutung und das Verbot der Verpflichtung zur Selbstbezichtigung.

6

Die Kläger beantragen,

festzustellen, dass die Verfügung des [X.] vom 28. Mai 2013 nichtig ist, soweit sie sich jeweils gegen sie richtet,

hilfsweise die Verfügung insoweit aufzuheben.

7

Die Beklagte beantragt,

die Klagen abzuweisen.

8

Sie verteidigt die angegriffene Verfügung unter Verweis auf die in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen und weitere im Gerichtsverfahren in Bezug genommene Unterlagen.

9

Durch (nicht rechtskräftiges) Urteil vom 30. Januar 2015 - 21 Ks 2/13 - hat das [X.] vier - den Klägern zu 4 und 5 angehörende - Mitglieder wegen ihrer Taten am 31. Dezember 2011 in [X.] u.a. wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu mehrjährigen Freiheitsstrafen verurteilt.

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung die Präsidenten der Kläger zu 2 bis 4 und im mitverhandelten Parallelverfahren BVerwG 1 A 2.15 ein Mitglied der [X.] "Härte [X.]" zur Ergänzung des jeweiligen Parteivorbringens informatorisch angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung mehrerer Zeugen, die dem Gremium MC weiterhin angehören oder früher angehörten.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf die Streitakte, die von der Beklagten vorgelegten Unterlagen sowie die vom Senat beigezogenen Strafakten. Diese waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Entscheidungsgründe

Die Klagen sind zulässig, aber unbegründet. Die angegriffene Verfügung ist - soweit sie die Kläger betrifft - rechtmäßig und verletzt diese nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Damit haben weder die mit den Hauptanträgen verfolgten Nichtigkeitsfeststellungsbegehren noch die hilfsweise erhobenen [X.] Erfolg.

I. Die Klagen sind zulässig, insbesondere fehlt es nicht an einer eigenen Rechtsbetroffenheit (1.). Die Kläger sind beteiligtenfähig (2.) und ordnungsgemäß vertreten (3.).

1. Das für eine Nichtigkeitsfeststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche berechtigte Feststellungsinteresse und die für eine Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderliche Klagebefugnis liegen vor. Eine eigene Rechtsbetroffenheit ergibt sich für den Kläger zu 1 daraus, dass er sich auf die Rechtswidrigkeit des gegen ihn ausgesprochenen [X.]s beruft. Die Kläger zu 2 bis 5, die als Teilorganisationen von dem [X.] allein aufgrund ihrer Identität mit dem Gesamtverein erfasst werden, ohne dass es darauf ankommt, ob sie selbst einen [X.] erfüllen ([X.]VerwG, Urteil vom 5. August 2009 - 6 A 2.08 - [X.] 402.45 [X.] Nr. 49 Rn. 18 m.w.[X.]), bestreiten mit ihrem Vorbringen, der verbotene Regionalverband existiere nicht, der Sache nach ihre Eigenschaft als Teilorganisation.

2. Die Kläger sind beteiligtenfähig. Auch als nicht rechtsfähige [X.]en können sie sich grundsätzlich auf die Vereinsfreiheit berufen und damit nach § 61 Nr. 2 VwGO Zuordnungssubjekt eines Rechtes sein.

3. Die Kläger sind im Prozess ordnungsgemäß vertreten. Dabei kann dahinstehen, ob für die Vertretung eines nichtrechtsfähigen Vereins die Regelungen über die Gesellschaft oder diejenigen über den rechtsfähigen Verein Anwendung finden. Denn unabhängig von den konkret anzuwendenden Rechtsvorschriften ist in der Rechtsprechung des [X.] geklärt, dass der vereinsinterne Akt der Übertragung der Vertretungsbefugnis an den Vorstand oder sonst zur Vertretung befugter Personen grundsätzlich an nach außen leicht erkennbare Umstände anknüpfen muss und nicht von möglicherweise schwierigen Prüfungen der inneren Ordnung einer Organisation abhängig gemacht werden darf ([X.]VerwG, [X.]eschluss vom 7. Juli 2015 - 1 [X.] 18.15 - [X.], 895 m.w.[X.]). In diesem Sinne ergibt sich die Vertretungsbefugnis der Präsidenten und Vizepräsidenten der Kläger zu 2 bis 5 aus der Verfassung des Gremium [X.] vom 3. Juli 2009 - Satzung - ([X.]M 3). Danach werden die einzelnen Chapter nach außen durch ihren Präsidenten und Vizepräsidenten vertreten (vgl. Kapitel "Clubführung"). Nachdem der Präsident des [X.] zu 5 sein Amt niedergelegt hat, wird dieses Chapter nur noch durch seinen Vizepräsidenten vertreten. Hinsichtlich des [X.] zu 1 fehlt in der Satzung eine ausdrückliche Vertretungsregelung; danach werden die Interessen des Gremium [X.] auf [X.] aber durch den jeweiligen [X.] wahrgenommen.

II. Die Klagen sind aber unbegründet. Maßgeblicher [X.]punkt für die [X.]eurteilung der Rechtmäßigkeit der Verbotsverfügung ist die Sach- und Rechtslage bei ihrem Erlass. Dabei können - wie auch sonst im Gefahrenabwehrrecht - zurückliegende Umstände herangezogen werden, soweit sie im maßgeblichen [X.]punkt noch aussagekräftig sind ([X.]VerwG, Urteil vom 27. November 2002 - 6 A 4.02 - [X.] 402.45 [X.] Nr. 35 = juris Rn. 32). [X.]erücksichtigungsfähig können auch Gesichtspunkte aus einer strafgerichtlichen Verurteilung sein, die nach Ergehen der Verbotsverfügung erfolgt ist, soweit sie eine vor Erlass der Verbotsverfügung begangene Straftat betreffen (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 1. September 2010 - 6 A 4.09 - [X.] 402.45 [X.] Nr. 55 Rn. 38).

Rechtsgrundlage für das Verbot und die Auflösung des [X.] zu 1 ist § 3 Abs. 1 Satz 1 des [X.] Art. 9 Abs. 2 GG. Nach Art. 9 Abs. 2 GG sind [X.]en verboten, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] darf ein Verein erst dann als verboten behandelt werden, wenn durch Verfügung der Verbotsbehörde festgestellt ist, dass er einen dieser Verbotsgründe erfüllt; mit der Feststellung ordnet die Verbotsbehörde zugleich die Auflösung des Vereins an. Das Verbot und die Auflösung der Kläger zu 2 bis 5 finden ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 3 Satz 1 und 2 [X.] Danach erstreckt sich das Verbot eines Vereins, wenn es nicht ausdrücklich beschränkt wird, auf alle Organisationen, die dem Verein derart eingegliedert sind, dass sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse als Gliederung dieses Vereins erscheinen (Teilorganisationen). Für nichtgebietliche Teilorganisationen mit eigener Rechtspersönlichkeit gilt dies nur, wenn sie in der Verbotsverfügung ausdrücklich benannt sind. Das gleichzeitig ausgesprochene [X.]etätigungsverbot (Ziffer 3) ergibt sich aus der Natur des [X.]s und der Auflösungsanordnung, ohne dass es einer eigenen Rechtsgrundlage bedarf. Die in der Verbotsverfügung weiter zu Lasten der Kläger getroffenen Entscheidungen beruhen auf § 3 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 [X.] (Verbot der [X.]ildung von Ersatzorganisationen), § 9 Abs. 1 Satz 1 [X.] (Kennzeichenverbot), §§ 10 und 11 [X.] (Vermögensbeschlagnahme und -einziehung) sowie § 12 Abs. 1 und 2 [X.] (Einziehung bestimmter Forderungen und Sachen Dritter). Auf dieser Grundlage ist die angegriffene Verbotsverfügung materiell (1.) und formell (2.) rechtmäßig ergangen. Gleiches gilt für die [X.] (3.).

1. Die Verbotsverfügung ist, soweit sie die Kläger betrifft, materiell nicht zu beanstanden. [X.]ei der gerichtlichen Überprüfung einer vereinsrechtlichen Verbotsverfügung hat das Gericht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen; seine Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 VwGO) beruht der Eigenart der Materie entsprechend regelmäßig und so auch hier in erheblichem Umfang auf der zusammenfassenden tatrichterlichen Wertung von Indizien. Auf dieser Grundlage und nach umfassender Würdigung des Vorbringens der [X.]eteiligten, der von der [X.]eklagten vorgelegten Unterlagen, der vom [X.] beigezogenen Strafakten, der ergänzenden Angaben der in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehörten Klägervertreter und der Aussagen der vernommenen Zeugen ist der [X.] davon überzeugt, dass der Kläger zu 1 alle Merkmale der in § 2 Abs. 1 [X.] enthaltenen [X.]egriffsbestimmung erfüllt und damit tauglicher Adressat eines [X.]s ist (a). Als Teilorganisationen des [X.] zu 1 werden die Kläger zu 2 bis 5 von den gegen den Kläger zu 1 ergriffenen Maßnahmen miterfasst (b). In der Gesamtschau hat das [X.]undesministerium des Innern das Verbot und die Auflösung des [X.] zu 1 auch zu Recht auf den [X.] der Strafgesetzwidrigkeit gestützt (c).

a) Der Kläger zu 1 erfüllt alle Voraussetzungen eines Vereins im Sinne des Vereinsgesetzes. Nach § 2 Abs. 1 [X.] ist ein Verein im Sinne des Vereinsgesetzes - in Abgrenzung zu Versammlungen und ähnlichen lockeren Zusammenschlüssen - ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede [X.], zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere [X.] zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat. Dabei sind die [X.]egriffsmerkmale des § 2 Abs. 1 [X.] weit auszulegen ([X.]VerwG, Urteil vom 14. Mai 2014 - 6 A 3.13 - [X.] 402.45 [X.] Nr. 62 Rn. 24 m.w.[X.]). Dies entspricht einerseits dem gefahrenabwehrrechtlichen Zweck des Vereinsgesetzes, dient andererseits aber auch dem Schutz der [X.]sfreiheit, da die Existenz einer [X.], die die Voraussetzungen eines Vereins im Sinne des § 2 Abs. 1 [X.] erfüllt, nur gemäß § 3 Abs. 1 [X.] und nach Feststellung des Vorliegens eines [X.]s nach Art. 9 Abs. 2 GG beendet werden darf ([X.]T-Drs. 4/430 S. 13).

Ein Zusammenschluss setzt schon nach seinem Wortlaut ein bewusstes und gewolltes Handeln voraus. Auch bei einer extensiven Interpretation des Vereinsbegriffs kann ein Zusammenschluss von Personen nur angenommen werden, wenn diese sich durch einen konstitutiven Akt verbunden haben. Dabei dürfen an die Qualität dieses Aktes aber keine hohen Anforderungen gestellt werden; eine stillschweigende Übereinkunft reicht aus. Auch hinsichtlich des gemeinsamen Zwecks genügt eine faktische Übereinstimmung über die wesentlichen Ziele des Zusammenschlusses. Die vom Willen der einzelnen Mitglieder losgelöste und organisierte Gesamtwillensbildung, der die Mitglieder kraft der [X.] untergeordnet sein müssen, erfordert weder eine Satzung noch spezifische Vereinsorgane. Ausreichend ist eine Organisationsstruktur, die faktisch auf eine organisierte Willensbildung schließen lässt. Das Vorliegen sämtlicher [X.]egriffsmerkmale kann aus Indizien hergeleitet werden ([X.]VerwG, Urteil vom 14. Mai 2014 - 6 A 3.13 - [X.] 402.45 [X.] Nr. 62 Rn. 25).

aa) Der Annahme eines Vereins steht nicht entgegen, dass der Kläger zu 1 seinerseits einem Verein, nämlich dem Gremium [X.], angehört. In einen ([X.] eingegliederte Zusammenschlüsse können als ([X.] Adressat einer auf § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] gestützten Verbotsverfügung sein.

bb) Gewichtige Anhaltspunkte für die Existenz von regionalen ([X.]n (Regionalverbänden) beim Gremium [X.] ergeben sich schon aus dessen Satzung ([X.]M 3). Danach ist der Gremium [X.] vertikal dreigegliedert in die [X.]undesebene mit dem 7er-Rat, die Regionen und die örtlichen Chapter. Diese satzungsmäßige Vorgabe zur inneren Struktur ist für alle Untergliederungen bindend (vgl. [X.] "Gültigkeit"). Zudem verfügen die Regionen nach der Satzung mit den regelmäßig durchzuführenden Präsidentensitzungen (vgl. Kapitel "Versammlungen"; in der Satzung gleichbedeutend auch als Regional- oder Regionssitzungen bezeichnet) und dem dort zu wählenden Regionssprecher (vgl. Kapitel "Versammlungen"; im Protokoll der Sitzung des 7er-Rats vom August 2008 <[X.]M 2> auch als Regionsvertreter bzw. Verbandssprecher bezeichnet) über eigene Organe, denen nach der Satzung eigene [X.]efugnisse zugewiesen sind. So kann etwa das Ausscheiden eines Mitglieds im "[X.]ad Standing" nur auf einer Regionssitzung beantragt werden und muss dort mit Mehrheit beschlossen werden (vgl. Kapitel "Sonstiges"). Die besondere Stellung des [X.]s ergibt sich auch daraus, dass er - wie dem Protokoll der Sitzung des 7er-Rats vom 9. Februar 2008 ([X.]M 2) zu entnehmen ist - regelmäßig an den Sitzungen des 7er-Rats, dem obersten Führungsgremium, teilnimmt und seine Wahl der Annahme durch dieses Gremium per Abstimmung bedarf (vgl. Kapitel "Versammlungen").

[X.]ei den Regionen handelt es sich - entgegen der [X.]ehauptung der Kläger - nicht lediglich um lockere Zusammenschlüsse mit gelegentlichen gemeinsamen Auftritten, aber ohne Steuerungs- und Weisungsbefugnisse, feste Struktur und konkrete Aufgabenverteilung, die nur dem Informationsfluss zwischen dem 7er-Rat und den einzelnen [X.] dienen. Vielmehr wurde mit ihrer Einführung eine - den 7er-Rat entlastende - Verbandsstruktur geschaffen. Dies belegen auch weitere - aus dem Umfeld des Gremium [X.] stammende - Unterlagen, etwa die Selbstdarstellungen einzelner Regionalverbände in der Vereinszeitschrift "gremium world" (vgl. insbesondere [X.] 2 und [X.] 4) sowie die von der [X.]eklagten vorgelegten Auszüge aus der 2012 zum 40-jährigen [X.]estehen des Gremium [X.] erschienenen Festschrift "Die [X.] Rockerlegende Gremium [X.]". In dieser Festschrift werden in den Kapiteln "Die Weiterentwicklung des 7-Rats" (S. 172 f. = [X.] 60) und "Gründung eines Chapters" ([X.]) die Gründe für die 2002 erfolgte Einführung von Regionalverbänden und ihre Rolle, etwa bei der Gründung neuer Chapter, dargelegt. Für die generelle Existenz von Regionalverbänden spricht zudem, dass wenige Wochen nach Erlass der Verbotsverfügung in einer Pressemitteilung des Gremium [X.] ohne nähere [X.]egründung die sofortige Auflösung von zwei anderen "Gremium [X.] Verbänden" bekanntgegeben wurde ([X.] 3).

Der Annahme einer regionalen Verbandsstruktur steht nicht entgegen, dass in der Satzung des Gremium [X.] nicht von "Regionalverbänden", sondern von "Regionen" die Rede ist und diese - wie sich aus der Zusammenstellung in der Vereinszeitschrift vom August/September 2012 ([X.]M 1) ergibt - namensmäßig unterschiedlich als Verband, Crew, Gang oder - wie der Kläger zu 1 - unter einer geographischen [X.]ezeichnung auftreten. Gleiches gilt für den Umstand, dass sie über keinen nach außen kundgegebenen Geschäftssitz verfügen und ihr örtlicher Einflussbereich offenbar nicht auf verbindlichen Vorgaben des 7er-Rats beruht, sondern sich abhängig von der räumlichen Lage und Entwicklung der einzelnen Chapter und persönlicher [X.]eziehungen im Laufe der [X.] tatsächlich herausgebildet hat mit der Folge, dass z.[X.]. der [X.] auch der nicht in [X.], sondern in [X.]randenburg aktive Kläger zu 5 angehört. Unerheblich ist auch, dass das "[X.]" des Gremium [X.] ([X.]M 31) bewusst eine von den (politischen) Regionen abweichende örtliche Aufteilung der "Security-[X.]ereiche" vorsieht mit der Folge, dass die Kläger zu 2 bis 4 zusammen mit dem [X.] dem Security-[X.]ereich 6 zugehören, während der Kläger zu 5 zusammen mit anderen [X.] dem Security-[X.]ereich 7 zugewiesen ist.

Soweit der Zeuge [X.], der nach eigenen Angaben als Präsident des [X.] etwa ab 2007/2008 fünf Jahre Mitglied im 7er-Rat war, in der mündlichen Verhandlung angegeben hat, dass sich diese - von ihm als "Rat der Ältesten" bezeichnete - Institution noch vor Erlass der Verbotsverfügung aufgelöst habe und damit die satzungsmäßige Untergliederung hinfällig geworden sei, inzwischen vielmehr jedes Chapter an jeder Sitzung teilnehmen könne, kann dahinstehen, ob dies zutreffend ist und - wenn ja - aus welchen Gründen diese Änderung erfolgte. Die vom Zeugen hierfür angeführte [X.]egründung, dass sich die Einführung von Regionen nicht bewährt habe, erklärt jedenfalls nicht, welche Vorzüge die jetzige Lösung haben sollte und weshalb es hierfür einer Auflösung des 7er-Rats bedurfte. Es spricht daher viel dafür, dass die behauptete Änderung - wenn sie denn tatsächlich erfolgt sein sollte - vor allem taktischen Erwägungen geschuldet gewesen sein dürfte. Dies bedarf im vorliegenden Verfahren indes keiner weiteren Klärung, denn die Kläger haben zu keinem [X.]punkt behauptet, dass eine - nach Angaben des Zeugen [X.] 2012 stattgefundene - Umstrukturierung auf [X.]undesebene in der [X.] zu irgendwelchen strukturellen Änderungen geführt habe. Vielmehr haben ihre Prozessbevollmächtigten am Ende der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass auch die Kläger erst durch die Vernehmung des Zeugen von der angeblichen Auflösung des 7er-Rats erfahren haben. Eine Auflösung des 7er-Rats ließe ohnehin einen weiteren [X.]edeutungszuwachs der Regionen erwarten.

Ungeachtet dessen überzeugt auch die weitere [X.]ehauptung des Zeugen [X.] nicht, dass der 7er-Rat ohnehin nie eine Entscheidungsbefugnis besessen habe. Diese Aussage steht ersichtlich im Widerspruch zum Inhalt der aufgefundenen Sitzungsprotokolle des 7er-Rats vom 9. Februar 2008 ([X.]M 2) und vom 16. Juni 2012 ([X.]M 20). Denn danach hat der 7er-Rat nicht lediglich - wie vom Zeugen behauptet - (unverbindliche) Ratschläge erteilt, sondern eigene Entscheidungen und [X.]eschlüsse gefasst, etwa über die Aufnahme von Vollchaptern, die Eröffnung von [X.] und die Überprüfung von Ausschlüssen im "[X.]ad Standing". Aus dem Protokoll vom 16. Juni 2012 ergibt sich zudem, dass die Regionen in diese Entscheidungen mit eingebunden waren, etwa bei der Aufnahme eines Vollchapters (vgl. Thema 3) oder der Verhängung eines "[X.]ad Standing" (vgl. Thema 9).

Die weiteren Ausführungen des Zeugen [X.] - etwa zur [X.]edeutung des "No mercy-Patch" - waren ebenfalls ersichtlich von dem [X.]emühen geprägt, für den Gremium [X.] möglicherweise nachteilige Angaben zu vermeiden. [X.]ei der Würdigung seiner Aussage war zudem zu berücksichtigen, dass der Gremium [X.] zu den großen [X.]n "[X.]" zählt (zu den Erkenntnissen hierzu im Allgemeinen und dem Gremium [X.] im [X.]esonderen vgl. [X.], Urteil vom 10. Oktober 2013 - 21 [X.]V 13.429 - juris Rn. 35 ff.), deren Mitglieder regelmäßig nur sehr zurückhaltend gegenüber staatlichen Stellen über [X.] und milieubezogene Straftaten berichten, da dies gegen den in dieser Szene wichtigen "Ehrenkodex" verstoßen würde.

Dass dieses Schweigegebot auch beim Gremium [X.] gilt, ergibt sich im Ansatz bereits aus dessen Satzung, wonach es für Außenstehende keine Unstimmigkeiten unter [X.] gibt (vgl. Kapitel "Kameradschaft") und jedes Member die Interessen des Gremium [X.] vertraulich behandeln muss und nicht nach außen tragen darf (vgl. Kapitel "Member"). Seine Geltung speziell gegenüber Strafverfolgungsbehörden und Gerichten - unabhängig davon, ob man selbst Täter oder Opfer ist, und selbst zugunsten verfeindeter Rockerorganisationen - und die Sanktionierung von Verstößen bis hin zu einem Ausschluss im "[X.]ad Standing", wodurch der [X.]etroffene praktisch "vogelfrei" wird, ergibt sich aus den Angaben des Zeugen [X.] - ehemals Mitglied und zeitweise Security Chief beim Kläger zu 5 -, der hierzu in der mündlichen Verhandlung und bei seinen diversen polizeilichen Vernehmungen (vgl. [X.]M 82 <2>, [X.]M 46 <8>, [X.]M 5 <5>, [X.]M 8 <5>) in sich stimmig und im Einklang mit den Angaben anderer ehemaliger Mitglieder (vgl. etwa [X.]M 10 <3>, [X.]M 22 <8> und [X.]M 48 <3>) Angaben gemacht hat. Für seine Glaubwürdigkeit spricht, dass er sich im Mai 2012 aus freien Stücken an die Polizei gewandt und sowohl im Strafverfahren als auch vor dem [X.] umfangreiche und ungeachtet gewisser Abweichungen im Detail im für die [X.]ewertung der Angaben und die Entscheidung [X.] konsistente Angaben über seine Erkenntnisse und Wahrnehmungen während seiner Zugehörigkeit beim Gremium [X.] gemacht hat, ohne hierbei seine eigene Rolle zu beschönigen und obwohl er wusste, dass er wegen seines [X.] um sein Leben fürchten muss. So hat er in der mündlichen Verhandlung freimütig eingeräumt, dass es für ihn in Ordnung gewesen wäre, wenn es bei der Gewalttat am 31. Dezember 2011 einen von den "[X.]", also vom verfeindeten [X.] [X.], getroffen hätte und er beim Gremium [X.] letztlich aus Enttäuschung darüber ausgestiegen sei, dass seine "[X.]rüder" nach dem Vorfall vom 31. Dezember 2011, durch den ein Unbeteiligter zu Schaden gekommen ist, nicht (mehr) bereit gewesen seien, den Mordversuch vom 25. Dezember 2011 auf seine Person durch Mitglieder der [X.] zu rächen. Erkennbare [X.]elastungstendenzen oder auf diese Enttäuschung gestützte Rachegefühle konnte der [X.] den Aussagen des Zeugen nicht entnehmen. Dass er sich mit seiner Aussagebereitschaft tatsächlich in Gefahr begeben hat, unterstreicht, dass er sich wegen seiner Aussagen gegenüber den Strafverfolgungsbehörden inzwischen mit neuer Identität in einem Zeugenschutzprogramm befindet. Hiermit waren für ihn nach seinen glaubhaften Angaben keinerlei Vorteile finanzieller Art oder die Zusage von Straffreiheit in [X.]ezug auf seine eigene Person verbunden. Deutliche Hinweise auf ein grundsätzliches Schweigegebot gegenüber staatlichen Stellen ergeben sich auch aus einer [X.] des früheren Präsidenten des [X.] zu 5 ([X.]) an seinen Vizepräsidenten ([X.]) vom 30. Dezember 2011 ([X.] 50), in der darauf hingewiesen wird, dass die [X.]etätigung des Polizeinotrufs zum Schutz der Angehörigen und Unbeteiligter "über Kodex oder unsere Gesetze" gehe, und aus einer Rundmail des seinerzeitigen Sekretärs des [X.] zu 5 ([X.]) vom 21. Mai 2012 ([X.]M 31), in der mitgeteilt wird, dass ein Mitglied eines anderen Chapters "wegen Lügen, Intrigen und Aussagen bei der Staatsmacht" unehrenhaft entlassen worden sei.

Soweit die in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehörten Klägervertreter und die weiteren vom [X.] vernommenen Zeugen, die dem Gremium [X.] teilweise noch heute angehören, die Existenz eines Schweigegebots mehr oder weniger deutlich bestritten oder zumindest in seiner [X.]edeutung erheblich relativiert oder hierzu ausweichend geantwortet haben, wertet der [X.] auch diese Einlassungen als Schutzbehauptungen, durch die aus Loyalität gegenüber dem Gremium [X.] und/oder aus Angst vor Sanktionen eine für die Kläger im vorliegenden [X.]sverfahren nachteilige Aussage auf jeden Fall vermieden werden sollte. Soweit als [X.]eleg für das Nichtbestehen eines Schweigegebots stattdessen die gute Zusammenarbeit mit der Polizei hervorgehoben wurde, bezog sich dieser Hinweis ersichtlich auf die Durchführung (rechtmäßiger) öffentlicher Veranstaltungen, die einer Abstimmung mit der Polizei bedurften.

Ein Schweigegebot lässt sich entgegen der Auffassung der Kläger auch nicht damit rechtfertigen, dass niemand sich selbst belasten muss und ein Erscheinen und eine Aussage vor der Polizei zu [X.] nicht erzwungen werden kann. Denn die Kläger haben ihre Mitglieder zur Überzeugung des [X.]s nicht lediglich über ihr Recht zu schweigen aufgeklärt, sondern verlangen von ihnen nach den glaubhaften Angaben ehemaliger Mitglieder ein striktes Aussage- und Kooperationsverbot unabhängig davon, ob dies für den [X.]etroffenen prozess- und verteidigungstaktisch sinnvoll ist. Dieses Verbot dient folglich weniger den Interessen des Einzelnen, sondern soll vor allem die Aufklärung szenetypischer Straftaten erschweren und - im vorliegenden Verfahren - die Kläger vor einem [X.] schützen.

cc) Das satzungsmäßig vorgegebene Verbandskonzept des Gremium [X.] ist in [X.] auch nicht in einer Art und Weise umgesetzt worden, die gegen die Annahme einer regionalen Verbandsstruktur spricht. Vielmehr erfüllte der Kläger zu 1 bei Erlass der Verbotsverfügung alle Merkmale eines ([X.]s im Sinne des Vereinsgesetzes und die [X.]eklagte hat ihn in der Verbotsverfügung zutreffend als "Regionalverband" qualifiziert.

Zwar wurden in der [X.] die satzungsmäßigen Vorgaben des Gremium [X.] teilweise abweichend umgesetzt. So fanden nach dem Ergebnis der [X.]eweisaufnahme entgegen der Satzung keine regelmäßigen Präsidentensitzungen statt. Nach den - insoweit glaubhaften - Angaben des Zeugen [X.] trafen sich die Präsidenten der Kläger zu 2 bis 5 aber zumindest sporadisch, wenn es etwas zu besprechen gab. Auch wurde der [X.] nicht - wie in der Satzung vorgesehen - von den [X.] gewählt. Vielmehr wurde das Amt des [X.]s - wie den Angaben der in der mündlichen Verhandlung angehörten bzw. vernommenen Vereinsmitgliedern in der Gesamtschau zu entnehmen war - faktisch vom Präsidenten des [X.] zu 1 [X.] wahrgenommen, der als Präsident des ersten in der Region gegründeten Chapters nicht nur über gewachsene [X.]eziehungen zum 7er-Rat verfügte, sondern für sich auch eine Führungsrolle gegenüber den anderen von ihm in der Region gegründeten [X.] in Anspruch nahm. Dies hatte zur Folge, dass er das Amt des [X.]s in einer Art und Weise ausübte, die sich entgegen dem Vorbringen der Kläger nicht auf die bloße Vermittlung von Informationen zwischen dem 7er-Rat und den einzelnen [X.] der Region beschränkte. Wie sich aus den glaubhaften Angaben des Zeugen [X.] ergibt, "mussten/sollten" die Mitglieder der dem Regionalverband angehörenden Chapter bei Problemen in [X.] vorsprechen und es wurde - offenbar auch ohne ausdrücklich Anordnung oder Weisung - umgesetzt, was [X.] - als Präsident des [X.] und gleichzeitiger Sprecher der Region - sagte. Nach den [X.]ekundungen des Zeugen sei auch anlässlich der Differenzen zwischen dem Kläger zu 4 und der "[X.] Härte" in dieser Weise verfahren worden. In die gleiche Richtung deutet im Übrigen die - inhaltlich etwas abgeschwächte - Aussage des Zeugen [X.], der zwar hervorhob, dass der Präsident des Chapters [X.] den anderen [X.] nichts zu sagen gehabt habe, gleichzeitig aber einräumte, dass man bei Problemen zu ihm gefahren sei und seinen Rat angenommen habe. Dies beruhte aber offenbar weniger auf innerer Akzeptanz, sondern vor allem auf der vom Präsidenten des [X.] ausgehenden Autorität, die von den Mitgliedern der anderen Chapter der Region nie in Frage gestellt, sondern widerspruchslos hingenommen wurde. Damit kam dem [X.] faktisch eine die anderen Chapter der Region beherrschende Führungsrolle zu. Dies bestätigen auch diverse im Strafverfahren durch Überwachung und Auswertung des [X.] gewonnene [X.]eweismittel. So wird [X.] in einer [X.] des Vizepräsidenten des [X.] zu 5 ([X.]) an ein anderes Vereinsmitglied vom 24. Januar 2012 in einer Reihe mit den Präsidenten der dem 7er-Rat angehörenden [X.] und [X.] als "Führungsperson" bezeichnet ([X.] 51). Dass er diese Rolle in der Region tatsächlich eingenommen hat, ergibt sich beispielhaft aus einem vertraulichen Telefongespräch vom 17. März 2012 zwischen [X.], seinerzeit Präsident des [X.] zu 4, und [X.], seinerzeit Vizepräsident des [X.] zu 4, in dem [X.] darauf hinweist, dass ihn [X.] zum Präsidenten gemacht habe ([X.] 23). Dass Entscheidungen des [X.]s auch dann widerspruchslos hingenommen wurden, wenn man nicht mit ihnen einverstanden war, belegt ein beim Präsidenten des [X.] zu 4 ([X.]) aufgefundenes Positionspapier vom 25. November 2011 ([X.]l. 1335 der Gerichtsakten), dem zu entnehmen ist, dass für den Urheber dieses Schriftstücks in Reaktion auf diverse, das eigene Chapter betreffende und für nicht gut befundene Entscheidungen aus [X.] offenbar nur der Wechsel in eine andere Region in [X.]etracht kam.

Die Abweichung von den satzungsmäßigen Vorgaben des Gremium [X.] ändert in der Gesamtschau aber nichts daran, dass es sich beim Kläger zu 1 rechtlich um einen ([X.] im Sinne des Vereinsgesetzes handelt. In diesem haben sich nach dem Ergebnis der [X.]eweisaufnahme die der [X.] angehörenden Chapter und deren Mitglieder freiwillig zusammengeschlossen. Dabei war [X.], der in Personalunion sowohl das Amt des Präsidenten des [X.] als auch das des [X.]s ausübte, entgegen der Einlassung der Kläger und ihrer Vertreter innerhalb des Regionalverbands [X.] über alle den Gremium [X.] betreffende Angelegenheiten nicht nur bestens unterrichtet, sondern hat insoweit auch eine eigene, von den Mitgliedern der anderen Chapter nicht in Frage gestellte Entscheidungsmacht in Anspruch genommen. Eine derartige, abweichend von den satzungsmäßigen Vorgaben des Gremium [X.] zur Wahl des [X.]s und der Aufgabenverteilung zwischen ihm und der Regionalversammlung gelebte Praxis stellt seine Herrschaftsmacht und damit die Verbandsstruktur nicht in Frage. Denn eine allein auf faktischer Unterwerfung beruhende autoritäre Organisationsstruktur reicht für eine vom Willen des einzelnen Mitglieds losgelöste organisierte Gesamtwillensbildung aus.

b) Handelt es sich beim Kläger zu 1 um einen Verein im Sinne des Vereinsgesetzes, so werden die Kläger zu 2 bis 5 als dessen Teilorganisationen von den gegen den Kläger zu 1 ergriffenen Maßnahmen miterfasst. Nach § 3 Abs. 3 Satz 1 [X.] sind Teilorganisationen diejenigen Organisationen, die einem Verein derart eingegliedert sind, dass sie nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse als Gliederung dieses Vereins erscheinen. Dies ist der Fall, wenn zwischen dem Verein als Ganzem und seiner Gliederung eine Identität besteht. Die Gliederung muss tatsächlich in die Gesamtorganisation eingebunden sein und im Wesentlichen von ihr beherrscht werden. Eine totale organisatorische Eingliederung etwa in dem Sinne, dass ausschließlich Mitglieder oder Sympathisanten der Gesamtorganisation der Teilorganisation angehören dürfen, ist nicht notwendig. Indizien für eine Einbindung können sich etwa aus der personellen Zusammensetzung der [X.]en, ihrer Geschichte, ihrem Selbstverständnis und ihren Zielen, ihrer Tätigkeit und Finanzierung sowie aus Verflechtungen bei der Willensbildung und aus Weisungsgegebenheiten ergeben. Hierzu bedarf es einer Gesamtwürdigung aller Umstände. Dabei können auch Indizien, die für sich genommen als nicht zwingend erscheinen mögen, in ihrer Summe eine Qualifikation als Teilorganisation rechtfertigen (stRspr, vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 14. Mai 2014 - 6 A 3.13 - [X.] 402.45 [X.] Nr. 62 Rn. 72 m.w.[X.]).

Nach diesen Maßstäben ergibt sich die Eigenschaft der Kläger zu 2 bis 5 als Teilorganisationen des [X.] zu 1 vor allem aus der - dargelegten - Sonderstellung des [X.] [X.] und seines Präsidenten [X.], der als allseits anerkannter [X.] innerhalb des Regionalverbands [X.] über die von ihm in Anspruch genommene und von den Mitgliedern der anderen Chapter nicht in Frage gestellte Autorität faktisch eine die anderen Chapter beherrschende Führungsrolle ausübte.

c) Der Kläger zu 1 erfüllte in dem für die gerichtliche [X.]eurteilung maßgeblichen [X.]punkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung auch die Voraussetzungen des vom [X.]undesministerium des Innern herangezogenen [X.]. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 [X.] i.V.m. Art. 9 Abs. 2 Alt. 1 GG sind Vereine verboten, deren Zwecke oder deren Tätigkeiten den Strafgesetzen zuwiderlaufen. Dabei kann die Verbotsbehörde das Verbot nach § 3 Abs. 5 [X.] auch auf Handlungen von Mitgliedern stützen, wenn ein Zusammenhang mit der Tätigkeit im Verein oder zu seiner Zielsetzung besteht, die Handlungen auf einer organisierten Willensbildung beruhen und nach den Umständen anzunehmen ist, dass sie vom Verein geduldet werden.

Sinn und Zweck des [X.] besteht nicht darin, die Verletzung der Strafgesetze durch einzelne Personen zusätzlich vereinsrechtlich zu sanktionieren. Durch ihn soll vielmehr der besonderen Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung begegnet werden, die sich daraus ergibt, dass Straftaten in einem vereinsmäßig organisierten Zusammenhang begangen werden. Diese Gefährdung geht von der [X.] als solcher aus ([X.]VerwG, Urteil vom 19. Dezember 2012 - 6 A 6.11 - [X.] 402.45 [X.] Nr. 59 Rn. 51; [X.]eschluss vom 19. November 2013 - 6 [X.] 25.13 - [X.] 402.45 [X.] Nr. 61 Rn. 20). Organisationen, deren Zwecke oder Tätigkeiten den Strafgesetzen zuwiderlaufen, bergen als Kollektiv eine besondere Gefahr für die durch Strafgesetze geschützten Rechtsgüter in sich, da die ihnen innewohnende Eigendynamik und ihr organisiertes Sach- und Personenpotenzial strafbares Verhalten erleichtern und begünstigen. Zugleich wird das Verantwortungsgefühl des einzelnen Mitglieds häufig gemindert, die individuelle Hemmschwelle zum [X.]egehen von Straftaten abgebaut und der Anreiz zu neuen Straftaten geweckt ([X.]VerwG, Urteile vom 18. Oktober 1988 - 1 A 89.83 - [X.]VerwGE 80, 299 <307> und vom 5. August 2009 - 6 A 3.08 - [X.]VerwGE 134, 275 Rn. 17).

Zur Erfüllung des [X.]es der Strafgesetzwidrigkeit genügt es, dass Zweck und/oder Tätigkeit des Vereins den Strafgesetzen zuwiderlaufen. Nicht erforderlich ist, dass die Strafgesetzwidrigkeit den Hauptzweck oder die Haupttätigkeit der [X.] ausmacht. Eine [X.] kann gleichzeitig verschiedene Zwecke, insbesondere neben dem satzungsmäßig ausgewiesenen legalen Zweck auch strafrechtsrelevante Ziele anstreben und durch das Verhalten ihrer Mitglieder verwirklichen. Ebenso wenig muss die Strafgesetzwidrigkeit von der Vereinsgründung an bestehen. Es genügt, wenn eine [X.] im Laufe der [X.] strafgesetzwidrig wird ([X.]VerwG, Urteil vom 18. Oktober 1988 - 1 A 89.83 - [X.]VerwGE 80, 299 <306 f.>).

Der [X.] ist rechtlich unabhängig von einer strafrichterlichen Verurteilung einzelner Mitglieder oder Funktionäre der [X.] ([X.]VerwG, Urteil vom 5. August 2009 - 6 A 3.08 - [X.]VerwGE 134, 275 Rn. 17). Erst recht bedarf es nicht der Einleitung eines Strafverfahrens oder gar einer strafgerichtlichen Verurteilung wegen [X.]ildung einer kriminellen [X.] ([X.]VerwG, Urteil vom 18. Oktober 1988 - 1 A 89.83 - [X.]VerwGE 80, 299 <305>). Art. 9 Abs. 2 Alt. 1 GG setzt lediglich ein "Zuwiderlaufen" gegen die Strafgesetze voraus und verlangt nicht, dass Zweck oder Tätigkeit des Vereins strafbar sein müssen. Auch wenn [X.]en als solche nicht straffähig sind, können ihr Zweck und ihre Tätigkeit rechtlich gleichwohl strafgesetzwidrig sein. Denn sie bilden durch ihre Mitglieder und die sie repräsentierenden Vereinsorgane einen vom einzelnen Mitglied losgelösten Gruppenwillen und können insofern eine eigene Zweckrichtung festlegen und selbstständig handeln. Ergibt sich aus dieser eigenen Zweckrichtung oder dem selbstständigen Handeln einer [X.] ein Verstoß gegen Strafgesetze, ist der [X.] erfüllt ([X.]VerwG, Urteil vom 5. August 2009 - 6 A 3.08 - [X.]VerwGE 134, 275 Rn. 16).

In diesem Sinne erfüllt eine [X.] den [X.] grundsätzlich dann, wenn ihre Mitglieder oder Funktionsträger Straftaten begehen, die der [X.] zurechenbar sind und ihren Charakter prägen (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 18. Oktober 1988 - 1 A 89.83 - [X.]VerwGE 80, 299 <306 ff.>), etwa wenn die Straftaten der Selbstbehauptung gegenüber einer konkurrierenden Organisation gedient haben, es sich bei den betreffenden Mitgliedern um Personen mit Leitungsfunktion gehandelt hat, entsprechende strafbare Verhaltensweisen in großer Zahl sowie noch nach einer strafrechtlichen Ahndung entsprechender Taten im [X.]ereich der Vereinsmitglieder aufgetreten sind oder die betreffenden Taten im Interesse des Vereins begangen worden sind (vgl. [X.], jurisPR-[X.]VerwG 15/2013 [X.]. 6 m.w.[X.]). Dabei kann auch schon eine einzelne Straftat für sich genommen einen hinreichend schweren Anlass für ein [X.] begründen, etwa wenn sich aus ihr die durch ein [X.] zu begrenzende Gefahr einer weiteren, Rechtsgüter verletzenden Selbstbehauptung gegenüber konkurrierenden [X.]en ergibt.

Die Strafgesetzwidrigkeit einer [X.] ist auch dann gegeben, wenn deren Mitglieder zwar spontan und aufgrund eines eigenen Entschlusses Straftaten begehen, dabei aber immer wieder geschlossen als [X.] auftreten, so dass die Straftaten sich nach außen als Vereinsaktivitäten darstellen, und die [X.] diesen Umstand kennt und billigt oder jedenfalls widerspruchslos hinnimmt. Der [X.] zurechenbar sind ferner solche strafbaren Verhaltensweisen der Vereinsmitglieder, die die [X.] deckt, indem sie ihren Mitgliedern durch eigene Hilfestellung oder Hilfestellung anderer Mitglieder Rückhalt bietet. Eine derartige verbotsrelevante Hilfestellung muss nicht von vornherein auf die [X.]egehung konkreter Straftaten ausgerichtet sein oder auf einem zuvor gefassten [X.] beruhen. Ihr Vorliegen bestimmt sich nicht nach strafrechtlichen Gesichtspunkten der Teilnahme oder [X.]egünstigung, die für eine [X.] mangels Straffähigkeit nicht relevant sein können. Es genügt vielmehr, dass vereinsintern den Mitgliedern oder nach außen der Öffentlichkeit, insbesondere den Opfern der Straftaten, gegenüber zum Ausdruck gebracht wird, die [X.] gewähre ihren Mitgliedern bei begangenen Straftaten jederzeit den erwarteten Schutz ([X.]VerwG, Urteil vom 18. Oktober 1988 - 1 A 89.83 - [X.]VerwGE 80, 299 <306 f.>).

Der [X.] erschöpft sich nicht in der Zurechnung von Straftaten. Er verlangt nach seinem Wortlaut nicht, dass Mitglieder oder Funktionsträger der [X.] gegen Strafgesetze verstoßen oder ihnen zuwiderhandeln. Er setzt vielmehr in einem darüber hinausweisenden Sinne Zwecke oder Tätigkeiten voraus, die den Strafgesetzen zuwiderlaufen. Das ist auch dann der Fall, wenn die [X.] die Gefahr der [X.]egehung von Straftaten bewusst hervorruft oder verstärkt oder diese Gefahr tatsächlich von ihr ausgeht. Werden durch die [X.] Straftaten hervorgerufen, ermöglicht oder erleichtert, ist unerheblich, ob diese Straftaten durch Funktionsträger, Mitglieder oder Anhänger der [X.] oder durch Dritte begangen werden ([X.]VerwG, Urteil vom 19. Dezember 2012 - 6 A 6.11 - [X.] 402.45 [X.] Nr. 59 Rn. 50 f.).

Die Strafgesetzwidrigkeit ist von der Verbotsbehörde und dem Verwaltungsgericht in eigener Kompetenz zu prüfen. Auch wenn strafgerichtliche Verurteilungen von Mitgliedern oder Funktionsträgern vorliegen, sind die Verbotsbehörde und das zur Überprüfung eines wegen Strafgesetzwidrigkeit verfügten Verbots angerufene Verwaltungsgericht weder formell noch materiell hieran gebunden (stRspr, vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 5. August 2009 - 6 A 3.08 - [X.]VerwGE 134, 275 Rn. 17 f. m.w.[X.]). Umgekehrt steht der [X.]erücksichtigung strafrechtlich (möglicherweise) relevanten Verhaltens weder das Fehlen einer (rechtskräftigen) strafgerichtlichen Verurteilung noch eine Einstellungsentscheidung durch die Staatsanwaltschaft nach § 170 Abs. 1 oder 2 StPO entgegen. Dies begegnet auch mit [X.]lick auf die Unschuldsvermutung nach Art. 6 Abs. 2 [X.] keinen rechtsstaatlichen [X.]edenken, da ein [X.] weder eine (repressive) Strafe darstellt noch eine individuelle Schuldzuweisung enthält, sondern ausschließlich (präventiv) der Abwehr vereinsspezifischer Gefahren dient. Entgegen der Auffassung der Kläger führt der Umstand, dass die gegen Vereinsmitglieder eingeleiteten Strafverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen sind, auch nicht zu einer Verletzung ihres Rechts auf rechtliches Gehör. Dabei kann dahinstehen, ob und ggf. mit welchem Ergebnis sich das verfassungsrechtliche Verbot der Selbstbezichtigung (nemo tenetur se ipsum prodere/accusare; vgl. hierzu auch [X.]VerfG, [X.]eschluss vom 13. Januar 1981 - 1 [X.]vR 116/77 - [X.]VerfGE 56, 37 <44>) im Verwaltungsprozess über das gesetzliche Zeugnisverweigerungsrecht nach § 98 VwGO i.V.m. § 384 Nr. 2 ZPO hinaus auch auf die [X.]eteiligten und ihre (organschaftlichen) Vertreter erstreckt. Denn im Verwaltungsprozess besteht keine erzwingbare Aussagepflicht der [X.]eteiligten. Verweigert ein [X.]eteiligter oder sein organschaftlicher Vertreter (weitere) Angaben zum Sachverhalt, hat das Verwaltungsgericht dies frei zu würdigen (vgl. § 108 Abs. 1 VwGO) und bei der Parteivernehmung (§ 98 VwGO i.V.m. §§ 451, 453 Abs. 2, § 446 ZPO) zu berücksichtigen. Macht er hingegen Angaben, so stellt ein sich dann aus der Pflicht zur Wahrhaftigkeit möglicherweise ergebender Zwang zur Selbstbezichtigung keine Verletzung oder [X.]eschränkung des Rechts auf rechtliches Gehör dar. Unerheblich ist auch, ob und in welchem Umfang den vom [X.] als Zeugen vernommenen Mitgliedern der Kläger ein Zeugnisverweigerungsrecht aus sachlichen Gründen nach § 384 Nr. 2 ZPO zustand. Denn der [X.] hat sie vor ihrer Vernehmung über dieses Recht belehrt. Soweit sie dennoch Aussagen gemacht haben, geschah dies freiwillig. Soweit sie die Aussage verweigert haben, kann dahinstehen, ob sie sich hierbei zu Recht auf ein Zeugnisverweigerungsrecht aus sachlichen Gründen berufen haben, nachdem der [X.] im Rahmen der ihm obliegenden Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts ihre weitere Vernehmung nicht für erforderlich gehalten hat und auch die [X.]eteiligten auf eine [X.]efragung verzichtet haben.

Laufen die Zwecke oder die Tätigkeit einer [X.] den Strafgesetzen zuwider und ist sie deswegen gemäß Art. 9 Abs. 2 GG verboten, ergibt sich unmittelbar aus der Verfassung, dass die dahingehende Feststellung der Verbotsbehörde und die mit dieser nach § 3 [X.] verknüpften weiteren Entscheidungen nicht unverhältnismäßig sind. Aufgrund dieser verfassungsrechtlich vorgegebenen Struktur sind auf der [X.] keine Erwägungen zur Verhältnismäßigkeit des Verbots anzustellen. Die Verbotsverfügung hat nicht die Funktion zu erfüllen, der Verbotsbehörde auf der [X.] der Norm die Ausübung von Ermessen unter [X.]erücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zu ermöglichen. Sie dient - jedenfalls in der Regel - allein dazu, aus Gründen der Rechtssicherheit klarzustellen, dass eine [X.] einen oder mehrere Verbotsgründe erfüllt, und durch die entsprechende Feststellung die gesetzlich vorgesehene Sperre für ein Vorgehen gegen den Verein aufzuheben. Den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes ist deshalb bereits auf der Tatbestandsseite der Norm bei der Prüfung Rechnung zu tragen, ob die Voraussetzungen eines [X.]s vorliegen ([X.]VerwG, Urteile vom 5. August 2009 - 6 A 3.08 - [X.]VerwGE 134, 275 und vom 19. Dezember 2012 - 6 A 6.11 - [X.] 402.45 [X.] Nr. 59 Rn. 56).

[X.]ei Zugrundelegung dieser Maßstäbe erfüllt der Kläger zu 1 den [X.] der Strafgesetzwidrigkeit. Dabei kann dahinstehen, ob bei Erlass der Verbotsverfügung schon allein wegen der von ihm in seinem Einflussbereich geschaffenen und/oder geduldeten Vereinsstrukturen für die Mitglieder der ihm unterstehenden Chapter ein bewusster Anreiz für die [X.]egehung schwerer, im Vereinsinteresse liegender Straftaten bestand. Denn der [X.] der Strafgesetzwidrigkeit ergibt sich für den Kläger zu 1 jedenfalls aus dem Verhalten des für ihn handelnden [X.]s [X.] im Zusammenhang mit dem von Mitgliedern ihm untergeordneter Chapter gemeinsam begangenen versuchten Tötungsdelikt zum Nachteil eines unbeteiligten Jugendlichen in der Nacht zum 31. Dezember 2011 in [X.]. Diese Tat war eine Reaktion auf einen wenige Tage zuvor dort in einer Diskothek erfolgten lebensgefährlichen Angriff durch Mitglieder des verfeindeten [X.] [X.] auf ein Mitglied des [X.] zu 5 ([X.]). Die Kläger bestreiten weder das versuchte Tötungsdelikt noch die [X.]eteiligung eigener Führungspersonen und Mitglieder, sind aber der Auffassung, dass die Tat dem Kläger zu 1 nicht zugerechnet werden könne, da es sich um eine Einzeltat des seinerzeitigen [X.] des [X.] zu 4 ([X.]) gehandelt habe, die den Klägern vorher nicht bekannt gewesen sei. Auf [X.] sei weder im Vorfeld eine Racheaktion angeordnet, gebilligt oder geduldet worden noch sei die Tat vom 31. Dezember 2011 nachträglich gutgeheißen, gebilligt oder honoriert worden. Diese Einlassung ist nach dem Ergebnis der [X.]eweisaufnahme zumindest teilweise widerlegt.

aa) Zwar konnte der [X.] letztlich nicht feststellen, dass die Tat in ihrer konkreten Ausführung auf [X.] so geplant oder abgesegnet worden ist. Nach dem Ergebnis der [X.]eweisaufnahme spricht allerdings viel dafür, dass sich nach dem Mordanschlag auf ein Mitglied des [X.] zu 5 durch Mitglieder des rivalisierenden [X.] [X.] in der Nacht vom 24. auf den 25. Dezember 2011 auf [X.] die Frage einer angemessenen Reaktion stellte und hierzu vom [X.] eine Entscheidung getroffen worden ist. Denn [X.] hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass ihn der damalige Präsident des [X.] zu 5 ([X.]) am 25. Dezember 2011 tagsüber angerufen und über den Angriff auf [X.] informiert hat. Soweit er angab, [X.] habe bei diesem Telefonat nur die Vermutung geäußert, dass an dem Angriff "[X.]" beteiligt gewesen seien, steht diese Einlassung allerdings in Widerspruch zu der im Strafverfahren vor dem [X.] - 21 Ks 2/13 - in der mündlichen Verhandlung am 5. Dezember 2014 übergebenen schriftlichen Einlassung des [X.] (vgl. dort Prot.-[X.]d. 3 [X.]l. 625 ff.). Danach ist dieser noch in der Tatnacht nach [X.] gefahren, um sich über die Hintergründe zu erkundigen, und hat dabei erfahren, dass Leute von den "[X.]", also vom [X.] [X.], [X.] verletzt hätten. Die Richtigkeit dieser Einlassung hat er in der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage des [X.]s bestätigt. [X.]estand damit der Verdacht eines Angriffs durch Mitglieder der mit den Klägern verfeindeten [X.], so handelte es sich angesichts der angemaßten Gebiets- und Machtansprüche der beiden miteinander rivalisierenden Rockergruppierungen, der Schwere des Angriffs und seiner Vorgeschichte (Anlass für den versuchten Mord an [X.] war nach den Feststellungen des [X.] in seinem rechtskräftigen Urteil vom 29. August 2013 - 21 Ks 11/12 - eine als schwerwiegende [X.]eleidigung empfundene Äußerung gegenüber einem Präsidenten des [X.] [X.] bei einem Zusammentreffen beider Organisationen) ersichtlich um eine Clubangelegenheit. Diese betraf aufgrund der streng hierarchischen Struktur im Gremium [X.] im Allgemeinen und im Regionalverband [X.] im [X.]esonderen nicht nur den Kläger zu 5, sondern auch den übergeordneten Regionalverband. [X.]erücksichtigt man weiter die aufgeheizte Stimmung unter den Mitgliedern der Kläger, die - wie den Ermittlungsakten zu entnehmen ist - teilweise sofortige Vergeltungsaktionen forderten, so erscheint es völlig lebensfremd, dass dieser bedeutsame Umstand von [X.] bei dem Telefongespräch vom 25. Dezember 2011 nicht an [X.] weitergegeben und für diesen keine Veranlassung bestanden haben sollte, dem nachzugehen und umgehend über etwaige Reaktionen zu entscheiden. Nicht glaubhaft erscheint in diesem Zusammenhang auch der Einwand des Zeugen [X.], für eine derartige Entscheidung seien nach dem Sicherheitskonzept des Gremium [X.] "die [X.]erliner" zuständig gewesen. Denn bei der Frage, ob und in welcher Form auf den Angriff reagiert werden sollte, handelte es sich um eine zunächst in die Zuständigkeit der Präsidenten fallende Aufgabe, was sich schon daran zeigt, dass der Zeuge [X.], der seinerzeit Präsident des [X.] zu 5 war, nach eigenem [X.]ekunden noch in der Tatnacht an den [X.] gefahren ist, um sich zu informieren, und auf Wunsch des [X.]erliner Präsidenten noch am gleichen Tag an einem Treffen in [X.]erlin teilnahm. Dass der Angriff vom 25. Dezember 2011 unabhängig vom [X.] und etwaigen Sicherheitsbelangen jedenfalls eine auch den Kläger zu 1 betreffende Angelegenheit war, ergibt sich schon daraus, dass das Opfer dem Regionalverband [X.] angehörte.

bb) Ob und mit welchem Ergebnis es zwischen dem 25. und dem 31. Dezember 2011 indes tatsächlich auf [X.] unter [X.]eteiligung [X.]s zu einem Treffen gekommen ist, bedarf im vorliegenden Verfahren keiner abschließenden Feststellung. Denn selbst wenn man zugunsten der Kläger unterstellt, dass - entgegen den Feststellungen des [X.] in seinem Urteil vom 30. Januar 2015 - ein derartiges Treffen nicht stattgefunden hat und der den Regionalverband führende [X.] von der geplanten Aktion vom 31. Dezember 2011 in [X.], bei der nach Angaben der Kläger lediglich ohne Mitführung von Waffen Präsenz gezeigt werden sollte, vorab keine Kenntnis hatte, ändert dies nichts daran, dass der Kläger zu 1 zumindest nachträglich auf die Tat hätte reagieren müssen, indem er sich glaubhaft von der von eigenen Mitgliedern begangenen schweren Straftat distanziert und die notwendigen Schritte zur Aufklärung des Vorfalls und zur Ergreifung vereinsinterner Maßnahmen gegen die Verantwortlichen einleitet.

Dies drängte sich unter den hier gegebenen Umständen geradezu auf, wenn man zugunsten der Kläger unterstellt, dass [X.] noch nicht einmal Kenntnis davon hatte, dass Mitglieder des Gremium [X.] in Reaktion auf den lebensgefährlichen Angriff auf ein Vereinsmitglied wenige Tage später am [X.] gemeinschaftlich Präsenz zeigen wollten. Denn hierbei handelte es sich nach dem äußeren Erscheinungsbild erkennbar um eine dem Gremium [X.] zuzuordnende Aktion, bei der eine größere Anzahl von Personen nach außen erkennbar mit Kutte und in den Vereinsfarben (schwarz/weiß) gekleidet auftrat. An der Aktion waren zudem mehrere Mitglieder jedenfalls zweier der [X.] angehörender Chapter beteiligt, was zur Überzeugung des [X.]s angesichts der - dargelegten - autoritären Organisationsstrukturen nicht ohne vorherige [X.]eteiligung des den Regionalverband beherrschenden [X.] hätte geschehen dürfen. Dies gilt umso mehr, als der Zeuge [X.] in der mündlichen Verhandlung glaubhaft geschildert hat, dass bei einem derartigen Präsenzzeigen regelmäßig mit schweren Gewalttaten zu rechnen ist, wenn man hierbei auf Mitglieder einer verfeindeten Rockerorganisation trifft. Infolge dessen kam es anlässlich des - angeblich von [X.] nicht autorisierten - Präsenzzeigens auch tatsächlich zu einem von mehreren Mitgliedern der Kläger gemeinschaftlich begangenen versuchten Tötungsdelikt zum Nachteil eines vermeintlichen Mitglieds der "[X.]". Unter diesen Umständen musste sich dem [X.] die Ergreifung einer - über das bloße Präsenzzeigen hinausgehenden - Vergeltungsmaßnahme durch ihm untergeordnete Vereinsmitglieder wegen des wenige Tage zuvor am gleichen Ort erfolgten lebensgefährlichen Angriffs auf ein Mitglied geradezu aufdrängen.

Dass der Kläger zu 1 zumindest nachträglich auf diese schwere Straftat, bei der nach den Gesamtumständen von Anfang an der Verdacht bestand, dass sie von Vereinsmitgliedern im Vereinsinteresse - nämlich zur Vergeltung eines lebensgefährlichen Angriffs auf ein Mitglied und zur Selbstbehauptung gegenüber dem verfeindeten [X.] [X.] - begangen wurde, in irgendeiner Weise reagiert hat, ist nicht ersichtlich und wird von den Klägern auch nicht geltend gemacht. Insoweit können die Kläger sich auch nicht auf die strafrechtliche Unschuldsvermutung berufen, da diese sie nicht ihrer vereinsrechtlichen Verantwortlichkeit enthebt, vereinsspezifischen Gefahren durch vereinsinterne Maßnahmen wirksam zu begegnen. Soweit sie darauf hinweisen, dass sich der 7er-Rat auf einer Sitzung Ende Februar/Anfang März 2012 in [X.] mit dem Vorfällen vom Dezember 2011 befasst und den Gegenschlag als falsch bezeichnet habe, kann dahinstehen, ob mit dieser [X.]emerkung möglicherweise nur auf den Umstand reagiert wurde, dass die Vergeltungsaktion einen Unschuldigen getroffen hat. Dessen ungeachtet entlastet die [X.]emerkung des 7er-Rats den Kläger zu 1 schon deshalb nicht, weil sie vereinsintern offensichtlich ohne disziplinarische Folge geblieben ist und zu keinerlei Sanktionen gegenüber den Verantwortlichen geführt hat.

Stattdessen wurden dem Regionalverband [X.] angehörende Vereinsmitglieder unter Mitwirkung bzw. zumindest mit Duldung des [X.] zu 1 wegen ihrer Tatbeteiligung belohnt. So wurde etwa wenige Wochen nach der Tat der Präsident des [X.] zu 4 ([X.]), der sich nach eigenen Angaben im Vorfeld gegen eine gewalttätige Vergeltungsaktion ausgesprochen hatte und nicht mit nach [X.] gefahren war ([X.]M 53 <2>), aus dem Präsidentenamt gedrängt und an seiner Stelle der Tatbeteiligte [X.] vom Security Chief zum Präsidenten befördert. Soweit die Kläger behaupten, hierbei habe es sich um eine chapterinterne Entscheidung gehandelt, die keinen Zusammenhang mit der versuchten Tötung aufweise und ohne Einflussnahme durch den [X.] erfolgt sei, handelt es sich ungeachtet der Gründe für die Abberufung des vormaligen Präsidenten jedenfalls in [X.]ezug auf die Auswahl des neuen Präsidenten offensichtlich um eine Schutzbehauptung. Denn [X.] hat am 17. März 2012 in einem von den Ermittlungsbehörden abgehörten privaten Telefongespräch mit dem seinerzeitigen [X.] des [X.] zu 4 ([X.]) selbst eingeräumt, dass [X.] ihn wegen der Vergeltungsaktion zum Präsidenten gemacht hat ([X.] 23). Außerdem hat der Zeuge [X.] in der mündlichen Verhandlung glaubhaft bestätigt, dass er selbst als Security Chief auf Weisung seines Präsidenten ([X.]) kurz nach der Tat [X.] wegen seiner [X.]eteiligung ein "No mercy- Patch" verliehen habe, das dieser aber nicht tragen sollte, bis "Gras über die Sache gewachsen" sei. Die feierliche Übergabe sei von ihm im Clubhaus in [X.] vorgenommen worden. Dies geschah nach seinen Angaben bei seinen polizeilichen Vernehmungen anlässlich der offiziellen Saisoneröffnung ([X.]M 69 <5>). Ein derartiges Patch wird nach allgemeinen polizeilichen Erkenntnissen in der [X.] von Personen getragen, die für den Club einen Menschen getötet oder schwer verletzt haben ([X.] 31 <7>). Diese [X.]edeutung kommt ihm nach den glaubhaften Angaben des Zeugen [X.] auch beim Gremium [X.] zu. Dass dieses Patch für ausgeführte Gewalttätigkeiten gegen verfeindete Motorradclubs verliehen wird, hat auch [X.] in seiner schriftlichen Einlassung vom 7. Januar 2014 im Strafverfahren vor dem [X.] eingeräumt (dort Prot.-[X.]d. 3 <688>). Soweit die Kläger und mehrere Zeugen in der mündlichen Verhandlung versucht haben, den Eindruck zu erwecken, dass diesem Patch keine einheitliche [X.]edeutung zukomme, es nicht vom Club verliehen werde, sondern von jedem Member bestellt und getragen werden könne, wertet der [X.] auch dies als reine Schutzbehauptung. Angesichts der Umstände, unter denen die Verleihung in [X.] erfolgte, schließt der [X.] auch aus, dass der den Kläger zu 1 faktisch beherrschende [X.] [X.] hiervon nichts mitbekommen haben könnte.

cc) Dieses dem Kläger zu 1 zuzurechnende Verhalten seines [X.]s begründet die durch ein [X.] zu begrenzende Gefahr weiterer im Vereinsinteresse liegender gewalttätiger Vergeltungsmaßnahmen und [X.] gegenüber konkurrierenden [X.]en. Denn es zeigt den Mitgliedern der Kläger, dass sie davon ausgehen können, dass die Kläger gegen entsprechende Straftaten nicht einschreiten, sondern entsprechende Straftaten im Gegenteil mit Wissen und Wollen bzw. Duldung des [X.] zu 1 belohnt werden. Damit müssen die Kläger sich die von ihren Mitgliedern im Vereinsinteresse begangene Straftat nicht nur zurechnen lassen, sondern diese prägt angesichts ihrer Schwere auch den Charakter der Kläger einschließlich des auf [X.] zuständigen [X.] zu 1.

2. Das [X.] ist auch formell nicht zu beanstanden. Insbesondere handelte das [X.]undesministerium des Innern als zuständige Verbotsbehörde (a). Die Kläger mussten vor Erlass der Verfügung nicht angehört werden (b). Die Verfügung enthält auch eine ausreichende [X.]egründung (c).

a) Nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 [X.] ist der [X.]undesminister des Innern Verbotsbehörde für Vereine und Teilvereine, deren Organisation oder Tätigkeit sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt. Eine bundeslandübergreifende Tätigkeit oder Organisation ergibt sich hier nicht schon daraus, dass die Kläger als Teil des bundesweit auftretenden "Gremium [X.]" agieren. Denn die Verbotsverfügung richtet sich nicht gegen diese ([X.]. Die Zuständigkeit des [X.]undes ergibt sich aber daraus, dass es sich beim Kläger zu 1 um einen ([X.] handelt, dessen Tätigkeit sich aufgrund des in [X.]randenburg aktiven [X.] zu 5 nicht auf das [X.]undesland [X.] beschränkt. Die Zuständigkeit des [X.]undes für das Verbot der Kläger zu 2 bis 5 ergibt sich - unabhängig von ihrer eigenen Organisation und Tätigkeit - daraus, dass sie als Teilorganisationen des bundeslandübergreifend tätigen [X.] zu 1 verboten wurden ([X.]VerwG, Urteil vom 14. Mai 2014 - 6 A 3.13 - [X.] 402.45 [X.] Nr. 62 Rn. 20).

b) Einer Anhörung der Kläger vor Erlass der Verbotsverfügung bedurfte es nach den Umständen des Falles nicht. Nach § 28 Abs. 1 VwVfG ist vor Erlass eines Verwaltungsaktes, der in Rechte eines [X.]eteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Hiervon kann nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG abgesehen werden, wenn eine Anhörung nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint. Nach der ständigen Rechtsprechung des [X.] zu [X.]en genügt es, dass die Verbotsbehörde unter diesen Gesichtspunkten aufgrund der ihr bekannt gewordenen Tatsachen eine sofortige Entscheidung für notwendig halten durfte (vgl. [X.]VerwG, Urteil vom 18. Oktober 1988 - 1 A 89.83 - [X.]VerwGE 80, 299 <303 f.>; zusammenfassend: [X.]eschluss vom 29. Januar 2013 - 6 [X.] 40.12 - [X.] 402.45 [X.] Nr. 60 Rn. 22 ff. m.w.[X.]). Das wurde namentlich in Fällen angenommen, in denen die Verbotsbehörde das Unterbleiben einer vorherigen Anhörung - wie hier - damit begründete, dass eine Unterrichtung des betroffenen Vereins über den bevorstehenden Eingriff vermieden und ihm so keine Gelegenheit geboten werden sollte, sein Vermögen, verbotsrelevante Unterlagen oder dergleichen dem behördlichen Zugriff zu entziehen und die [X.]efürchtung eines negativen Ankündigungseffekts einer Anhörung bzw. das [X.]estreben, einem solchen Effekt durch Absehen von einer Anhörung zu begegnen, "nach den Umständen" nicht zu beanstanden bzw. "nachvollziehbar" war (vgl. [X.]VerwG, [X.]eschluss vom 29. Januar 2013 - 6 [X.] 40.12 - [X.] 402.45 [X.] Nr. 60 Rn. 22 ff. m.w.[X.]). Dies war hier der Fall.

c) Der [X.]escheid enthält auch eine ausreichende [X.]egründung. Nach § 3 Abs. 4 Satz 1 [X.] ist ein [X.] zu begründen. Gemäß § 39 Abs. 1 Satz 2 VwVfG sind hierzu die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Verbotsbehörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. In diesem Sinne finden sich in der angegriffenen Verbotsverfügung hinreichende Ausführungen zu den wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründen, die das [X.]undesministerium des Innern zu seiner Entscheidung bewogen haben, insbesondere zur Vereinseigenschaft des [X.] zu 1, zur Teilorganisationseigenschaft der Kläger zu 2 bis 5 und zum [X.] der Strafgesetzwidrigkeit.

3. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der [X.] knüpfen an das ausgesprochene [X.] an und sind zu diesem akzessorisch.

4. [X.] beruht auf § 154 Abs. 1 und § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO.

Meta

1 A 3/15

07.01.2016

Bundesverwaltungsgericht 1. Senat

Urteil

Sachgebiet: A

nachgehend BVerfG, 2. Juli 2019, Az: 1 BvR 1099/16, Nichtannahmebeschluss

Art 6 Abs 2 MRK, Art 9 Abs 2 GG, § 10 VereinsG, § 11 VereinsG, § 12 VereinsG, § 2 VereinsG, § 3 VereinsG, § 8 VereinsG, § 9 VereinsG, § 108 Abs 1 VwGO, § 42 Abs 2 VwGO, § 43 Abs 1 VwGO, § 61 Nr 2 VwGO, § 98 VwGO, § 28 VwVfG, § 39 VwVfG, § 384 ZPO, § 446 ZPO, § 451 ZPO, § 453 ZPO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 07.01.2016, Az. 1 A 3/15 (REWIS RS 2016, 18071)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 18071


Verfahrensgang

Der Verfahrensgang wurde anhand in unserer Datenbank vorhandener Rechtsprechung automatisch erkannt. Möglicherweise ist er unvollständig.

Az. 1 A 3/15

Bundesverwaltungsgericht, 1 A 3/15, 07.01.2016.


Az. 1 BvR 1099/16

Bundesverfassungsgericht, 1 BvR 1099/16, 02.07.2019.


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8 C 16/16

L 5 KR 508/17

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