Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.08.2019, Az. VIII ZR 265/18

8. Zivilsenat | REWIS RS 2019, 4265

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Gegenstand

Umfang der Informationspflicht eines Unternehmers zu alternativer Streitbeilegung in Verbrauchersachen


Leitsatz

Die auf einer Webseite und/oder in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Unternehmers enthaltene Mitteilung, die Bereitschaft zu einer Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle könne "im Einzelfall" erklärt werden, ist nicht ausreichend klar und verständlich im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG. Sie lässt offen, von welchen Kriterien der Unternehmer seine Entscheidung abhängig macht, sich auf eine Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle einzulassen, und zwingt den Verbraucher daher zu Nachfragen. Zudem impliziert sie, dass der Unternehmer - anders als von § 36 Abs. 1 Nr. 1 VSBG vorausgesetzt - noch gar keine Entscheidung über seine Teilnahmebereitschaft getroffen hat.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des [X.] vom 15. Juni 2018 in der Fassung des [X.] vom 11. Juli 2018 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Der Kläger ist in der Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 [X.] eingetragen. Die Beklagte betreibt einen Online-Shop und bietet hierbei Verbrauchern Lebensmittel zum Kauf an.

2

Auf ihrer Webseite findet sich im Impressum folgender Hinweis:

"Der Anbieter ist nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Die Bereitschaft dazu kann jedoch im Einzelfall erklärt werden."

3

Eine nahezu gleichlautende Mitteilung ist in § 11 der auf ihrer [X.]seite veröffentlichten [X.] enthalten. Dort heißt es:

"Es wird darauf hingewiesen, dass der Anbieter nicht verpflichtet ist, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Die Bereitschaft dazu kann jedoch im Einzelfall erklärt werden."

4

Der Kläger sieht darin einen Verstoß gegen die Vorschrift des § 36 Abs. 1 Nr. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG), weil die Verbraucher nach diesen Erklärungen erst den Unternehmer individuell kontaktieren müssten, um die Bereitschaft zur Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren zu erfragen. Er verlangte fruchtlos die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Zahlung außergerichtlicher Abmahnkosten in Höhe von 214 €.

5

Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger die Beklagte darauf in Anspruch genommen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken an den Geschäftsführern, zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen im [X.] unter https://www.mytime.de/Lebensmittel anzubieten oder anbieten zu lassen und die Verbraucher nicht klar und verständlich davon in Kenntnis zu setzen, inwieweit die Bereitschaft oder Verpflichtung besteht, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen, wenn dies geschieht wie in der Anlage [X.] wiedergegeben. Weiter hat er die Zahlung außergerichtlicher Abmahnkosten in Höhe von 214 € nebst Zinsen verlangt.

6

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Auf die hiergegen gerichtete Berufung des [X.] hat das [X.] der Klage stattgegeben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.

Entscheidungsgründe

7

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

8

Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit für das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:

9

Dem Kläger stehe der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus § 2 Abs. 1, 2 Nr. 12 [X.] in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Nr.1 [X.] zu. Daneben könne er gemäß § 5 [X.], § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG Erstattung der angesetzten Abmahnkosten verlangen.

Der von der Beklagten verwendete Hinweis hinsichtlich ihrer Bereitschaft zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle genüge nicht den sich aus § 36 Abs. 1 Nr. 1 [X.] ergebenden Anforderungen. Bei dieser Vorschrift handele es sich gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 12 [X.] um ein Verbraucherschutzgesetz im Sinne des § 2 Abs. 1 [X.]. Wegen des bereits erfolgten Verstoßes der Beklagten gegen diese Vorgaben bestehe die Vermutung der Wiederholungsgefahr.

Entgegen § 36 Abs. 1 Nr. 1 [X.] habe die Beklagte auf ihrer Internetseite die Verbraucher nicht klar und verständlich darüber in Kenntnis gesetzt, inwieweit sie bereit sei, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Die Beklagte habe zwar die sich aus dieser Regelung ergebende Verpflichtung erfüllt, die Verbraucher darüber zu informieren, dass sie zur Teilnahme an einem solchen Verfahren nicht verpflichtet sei. Dagegen genüge sie mit ihrem weiteren Hinweis, ihre Bereitschaft zur Teilnahme an einem Schlichtungsverfahren könne "im Einzelfall" erklärt werden, nicht den gesetzlichen Informationspflichten bezüglich ihrer [X.].

Der Unternehmer müsse in den Fällen, in denen er nicht zur Teilnahme verpflichtet sei, stets eine Erklärung zu seiner [X.] abgeben, gleich ob diese bestehe oder nicht. Dies folge schon aus dem in § 36 Abs. 1 Nr. 1 [X.] verwendeten Begriff "inwieweit" sowie aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift, dem Verbraucher frühzeitig und verlässlich Klarheit darüber zu verschaffen, ob und inwieweit der Unternehmer bereit und verpflichtet ist, an einem Verbraucherstreitbeilegungsverfahren teilzunehmen. Aus dem Gesetzeswortlaut ("inwieweit") ergebe sich, dass sich der Unternehmer nicht nur für eine generelle Teilnahme oder Nichtteilnahme entscheiden könne, sondern differenzierende Entscheidungen und entsprechende Erklärungen zulässig seien. Erforderlich sei dabei jedoch eine klare und verständliche Angabe der Reichweite der [X.].

Diesen Anforderungen werde die Erklärung der Beklagten, die Bereitschaft könne "im Einzelfall" erklärt werden, nicht gerecht. Zwar möge der Wortlaut der Bestimmung des § 36 Abs. 1 Nr. 1 [X.] möglicherweise noch keinen eindeutigen Rückschluss darauf zulassen, ob ein Verweis auf eine Entscheidung im Einzelfall ausreichend sei. Sowohl die mit dieser Regelung verfolgten Zielsetzungen als auch die Gesetzessystematik sprächen aber dafür, dass sich der Unternehmer im Rahmen der nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 [X.] zu erteilenden Hinweise festlegen müsse, in welchen Fällen er an einem Verbraucherstreitbeilegungsverfahren teilzunehmen bereit sei.

Bei einem Verweis auf eine Entscheidung im Einzelfall bestehe lediglich Klarheit darüber, dass sich der Verbraucher bei dem Unternehmer stets nach dessen [X.] erkundigen müsse. Der Sinn und Zweck des § 36 Abs. 1 Nr. 1 [X.], dem Verbraucher rasch Klarheit über die Haltung des Unternehmers hinsichtlich einer außergerichtlichen Streitbeilegung zu verschaffen, erfordere vom Unternehmer aber eine Festlegung über die generelle Reichweite seiner [X.] an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle. Die gesetzliche Informationspflicht reiche erkennbar weiter als ein allgemeiner Hinweis auf die Möglichkeit einer Verbraucherstreitbeilegung. Mit der Mitteilung des Unternehmers, dass er seine Teilnahme an einem Streitschlichtungsverfahren von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls abhängig machen werde, sei für den Verbraucher aber kein höherer Erkenntniswert als bei einem allgemeinen Hinweis auf ein mögliches Verbraucherschlichtungsverfahren verbunden.

Gegen die Zulässigkeit eines Einzelfallvorbehalts sprächen auch die damit für den Verbraucher im Zusammenhang mit der Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB verbundenen Nachteile. Dieser sei darauf angewiesen, in jedem Einzelfall nachzufragen, ob der Unternehmer sich auf ein Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle einlassen werde.

Durch eine solch unzureichende Mitteilung des Unternehmers werde zudem die Zielsetzung des Gesetzgebers unterlaufen, Transparenz darüber herzustellen, welche Unternehmer sich generell einer Verbraucherschlichtung verweigerten (BT-Drucks. 18/5089, [X.]). Wenn ein Unternehmer, wie hier die Beklagte, offenlasse, ob er im Einzelfall teilnahmebereit sei, könne er damit verschleiern, dass er sich in Wahrheit unter keinen Umständen zur Schlichtung bereitfinde.

Auch aus der Gesetzessystematik sei das Erfordernis einer generellen Festlegung des Unternehmers bei der Erteilung der Informationen gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 1 [X.] und nicht - wie die Beklagte meine - das Gegenteil abzuleiten. Zwar müsse ein Unternehmer zur Erfüllung der Informationspflichten nach Entstehung einer Verbraucherstreitigkeit (§ 37 Abs. 1 Satz 2 [X.]) angeben, "ob" er zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle bereit oder verpflichtet sei. Diese Vorschrift betreffe aber nicht die in § 36 [X.] geregelte allgemeine Informationspflicht des Unternehmers vor Abschluss eines Vertrags, sondern die Situation, dass ein bereits geschlossener Vertrag zu einer Streitigkeit geführt habe, die durch die Vertragsparteien nicht habe bereinigt werden können. Im Gegensatz zur vorvertraglichen Information nach § 36 Abs. 1 [X.] sei in diesem Stadium eine differenzierende Erklärung nicht mehr möglich.

Dass ein Unternehmer demgegenüber nach einhelliger Meinung in der Literatur im Rahmen des § 36 Abs. 1 [X.] ("inwieweit") eine differenzierende Erklärung zur [X.] abgeben könne und sich nicht auf eine generelle Bereitschaft oder Verweigerung beschränken müsse, erlaube es ihm aber nicht, sich auf einen bloßen Einzelfallvorbehalt zu beschränken. Die vom Unternehmer insoweit zu erteilende Information müsse vielmehr eindeutig sein, um als verständlich und klar im Sinne des § 36 Abs. 1 [X.] angesehen werden zu können. Denkbar sei dabei etwa eine Beschränkung auf bestimmte Streitwerte oder auf bestimmte Kategorien von Verträgen.

II.

Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung stand, so dass die Revision der Beklagten zurückzuweisen ist. Das Berufungsgericht hat frei von [X.] angenommen, dass dem Kläger ein auf § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1, 2, § 2 Abs. 1, 2 Nr. 12 [X.] in Verbindung mit § 36 Abs. 1 Nr. 1 [X.] gestützter Unterlassungsanspruch zusteht, der darauf gerichtet ist, der Beklagten die Abgabe einer Erklärung dahin zu untersagen, dass sie sich die Bereitschaft zu einer Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Einzelfall vorbehält. Daraus folgt zugleich, dass auch ein Anspruch auf Zahlung der verlangten [X.] in Höhe von 214 € nebst Zinsen gemäß § 5 [X.], § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG gegeben ist.

1. Die am 1. Februar 2017 in [X.] getretene Vorschrift des § 36 Abs. 1 Nr. 1 [X.] stellt gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 12 [X.] ein Verbraucherschutzgesetz im Sinne des § 2 Abs. 1 [X.] dar. Daher kann ein Unternehmer im Falle einer Zuwiderhandlung gegen die ihn nach dieser Bestimmung treffenden Informationspflichten von einer anspruchsberechtigten Stelle auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Kläger ist in die Liste qualifizierter Einrichtungen (§ 4 Abs. 1, 2 [X.]) eingetragen und daher nach § 3 Abs. 1 Satz 1 [X.] aktivlegitimiert und klagebefugt.

2. Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht auch angenommen, dass die Beklagte mit dem vom Kläger beanstandeten Hinweis gegen die allgemeine Informationspflicht des § 36 Abs. 1 Nr. 1 [X.] verstoßen hat, weil die Mitteilung, "die Bereitschaft zu einer Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle könne im Einzelfall erklärt werden", nicht - wie von der genannten Vorschrift gefordert - ausreichend klar und verständlich ist.

a) Das Gesetz über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz - [X.]), das in Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie über alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten und zur Durchführung der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten vom 19. Februar 2016 ([X.]) enthalten ist, legt einem Unternehmer in § 36 [X.] eine allgemeine Informationspflicht auf, die gegenüber allen Verbrauchern gilt, die künftig Vertragspartner des Unternehmers werden könnten (vgl. Gesetzesentwurf der Bundesregierung, [X.]. 258/15, [X.]; Gesetzesentwurf der Fraktionen der [X.] und [X.], BT-Drucks. 18/5089, [X.]; Referentenentwurf, Stand: 10. November 2014, abrufbar unter https://www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/ RefE_zum_Verbraucherstreitbeilegungsgesetz.pdf?__blob=publicationFile&v=5, S. 77).

Dabei gibt die Bestimmung des § 36 Abs. 1 Nr. 1 [X.] dem Unternehmer auf, den Verbraucher (als möglichen künftigen Vertragspartner) leicht zugänglich, klar und verständlich davon in Kenntnis zu setzen, "inwieweit er bereit oder verpflichtet ist, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen" (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 [X.]). Gemäß § 36 Abs. 2 [X.] müssen die nach § 36 Abs. 1 [X.] zu erteilenden Informationen auf der Webseite des Unternehmers erscheinen, wenn er eine solche unterhält, beziehungsweise "zusammen" mit seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen erteilt werden, wenn er solche verwendet.

b) Die Vorschrift des § 36 Abs. 1 Nr. 1 [X.] stellt damit mehrere Anforderungen an die allgemeine Informationspflicht des Unternehmers. Zum einen wird dem Unternehmer aufgegeben, den Verbraucher als künftigen Vertragspartner nicht nur darüber zu unterrichten, ob er zur Teilnahme verpflichtet ist, sondern auch davon, ob er dazu wenigstens freiwillig bereit ist oder nicht. Das Gesetz verlangt insoweit auch die Mitteilung einer fehlenden Bereitschaft (vgl. [X.]. 258/15, [X.]; BT-Drucks. 18/5089, [X.]) und - in Abweichung zum Referentenentwurf, der in § 34 Abs. 1 Nr. 2 [X.] nur die Erklärung für notwendig hielt, "dass" eine Teilnahmeverpflichtung oder -bereitschaft besteht (vgl. Referentenentwurf, aaO, S. 17) - auch die Angabe, "inwieweit" der Unternehmer bereit oder verpflichtet ist, sich an einem Streitbeilegungsverfahren zu beteiligen. Zum anderen müssen die zu erteilenden Hinweise leicht zugänglich, klar und verständlich sein.

c) Dem Klarheits- und Verständlichkeitsgebot des § 36 Abs. 1 [X.] kommt nach dem Sinn und Zweck dieser Regelung eine wichtige Bedeutung zu. Es soll dazu dienen, den Verbraucher als künftigen Vertragspartner auf einfache Weise ausreichende Informationen über den Umgang des Unternehmers mit eventuellen Streitigkeiten zu liefern, bevor er die Entscheidung trifft, ob er mit dem Unternehmer ein Rechtsgeschäft abschließt oder nicht (vgl. hierzu [X.], [X.], 365, 366).

aa) Die Bestimmung des § 36 Abs. 1 [X.] dient der Umsetzung von Art. 13 der Richtlinie 2013/11/[X.] des [X.] und des Rates vom 21. Mai 2013 über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Abänderung der Verordnung ([X.]) Nr. 2006/2004 und der Richtlinie 2013/11/[X.] ([X.] [X.] vom 18. Juni 2013, [X.]; im Folgenden: Richtlinie; zur Umsetzung vgl. [X.]. 258/15, [X.], 91; BT-Drucks. 18/5089, [X.], 74). Der die allgemeine Informationspflicht des Unternehmers regelnde Art. 13 Abs. 1 und Abs. 2 der Richtlinie lautet:

"(1) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass in ihrem Hoheitsgebiet niedergelassene Unternehmer die Verbraucher über die [X.] oder [X.]n [AS steht für alternative Streitbeilegung; vgl. [X.]. 258/15, [X.]] in Kenntnis setzen, von der/denen diese Unternehmen erfasst werden, sofern diese Unternehmer sich verpflichten oder verpflichtet sind, diese Stellen zur Beilegung von Streitigkeiten mit Verbrauchern einzuschalten. Zu diesen Informationen gehört die [X.] der betreffenden [X.] oder [X.]n.

(2) Die in Absatz 1 genannten Informationen werden auf der Website des Unternehmers - soweit vorhanden - und gegebenenfalls in den allgemeinen Geschäftsbedingungen für Kauf- oder Dienstleistungsverträge zwischen dem Unternehmer und einem Verbraucher in klarer, verständlicher und leicht zugänglicher Weise aufgeführt."

Die von der Richtlinie geforderte Klarheit und Verständlichkeit der Erklärungen des Unternehmers zu einer Teilnahmeverpflichtung (anders als § 36 Abs. 1 Nr. 1 [X.] verlangt sie keine Angaben zu einer [X.]) soll die "Möglichkeiten der außergerichtlichen Streitbeilegung für Verbraucher transparent" machen ([X.]. 258/15, S. 44; BT-Drucks. 18/5089, [X.]). Auch der [X.] Gesetzgeber hat sich ausweislich der Gesetzesmaterialien zum Verbraucherstreitbeilegungsgesetz diese Zielsetzung zu eigen gemacht (BT-Drucks. 18/5089, [X.]; [X.]. 258/15, [X.]).

bb) Die Vorschrift des § 36 Abs. 1 Nr. 1 [X.] stellt diese Anforderungen aber - wie bereits aufgezeigt - nicht nur an die Erklärungen bezüglich einer bestehenden Teilnahmeverpflichtung des Unternehmers, sondern erstreckt sie auch auf die Mitteilung einer vorhandenen oder fehlenden [X.]. Zusätzlich verlangt sie dem Unternehmer, der nur in bestimmten Fällen zur Teilnahme verpflichtet oder hierzu bereit ist, die Erklärung ab, in welchen Fällen beziehungsweise in welchem Umfang ("inwieweit") er verpflichtet oder bereit ist, sich auf ein Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle einzulassen. Auch hierauf erstreckt sich - wie das Berufungsgericht zutreffend gesehen hat - das strikte Klarheits- und Verständlichkeitsgebot des § 36 Abs. 1 Nr. 1 [X.] (vgl. auch [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2017, § 7 Rn. 12).

(1) Entgegen der Auffassung der Revision verstößt diese über die Art. 13 Abs. 1 und 2 der Richtlinie hinausgehende Ausgestaltung der allgemeinen Informationspflicht des Unternehmers nicht gegen die Vorgaben der Richtlinie. Zwar beschränkt diese die Informationspflicht auf diejenigen Unternehmer, die sich verpflichten oder verpflichtet sind, Verbraucherschlichtungsstellen einzuschalten ("sofern"), und verlangt in diesen Fällen auch keine Angaben, bis zu welchem Grad oder in welchem Maße eine entsprechende Verpflichtung besteht. Für die von der Revision angeführte richtlinienkonforme Auslegung dahin, dass Informationspflichten nur den zur Teilnahme verpflichteten Unternehmer treffen, besteht jedoch kein Anlass und kein Raum. Denn die Richtlinie setzt lediglich einen Mindeststandard fest und hindert die Mitgliedstaaten nicht, im Interesse des Verbraucherschutzes strengere Anforderungen an die Hinweispflichten des Unternehmers zu stellen. Dies kommt in Art. 2 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie zum Ausdruck, der vorsieht, dass die Mitgliedstaaten "über die Vorschriften dieser Richtlinie hinausgehende Regelungen beibehalten oder einführen [können], um ein höheres Maß an Verbraucherschutz zu gewährleisten" (vgl. auch [X.], [X.] 2016, 312). Von dieser Möglichkeit hat der [X.] Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des § 36 Abs. 1 Nr. 1 [X.] Gebrauch gemacht.

(2) Maßgebend für die Ermittlung des [X.] der Vorschrift des § 36 Abs. 1 Nr. 1 [X.] sind daher - wie das Berufungsgericht zutreffend gesehen hat - allein die herkömmlichen Auslegungsmethoden. Danach schließt die Verpflichtung des Unternehmers, "den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich in Kenntnis zu setzen davon, inwieweit er bereit ist oder verpflichtet ist, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen" auch die Pflicht mit ein, in den Fällen, in denen die [X.] oder -verpflichtung nur eingeschränkt besteht, dem Verbraucher die Reichweite der Mitwirkungsbereitschaft oder -verpflichtung so deutlich vor Augen zu führen, dass er umfassend und mit der gebotenen Klarheit darüber informiert ist, welche Haltung der Unternehmer in künftigen Fällen bezüglich einer alternativen Streitbeilegung einnimmt. Dies ist nicht gewährleistet, wenn der Unternehmer seine [X.] dahin beschreibt, dass er sich im Einzelfall zu einer Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle bereitfinden werde oder könne.

(a) Bereits der Wortlaut des § 36 Abs. 1 Nr. 1 [X.] legt diese Deutung nahe. Zwar gibt der Begriff "inwieweit" für sich genommen noch nicht vor, mit welcher Genauigkeit Angaben zu einer nur beschränkt gegebenen Teilnahmeverpflichtung oder -bereitschaft zu erfolgen haben. Die Vorschrift des § 36 Abs. 1 Nr. 1 [X.] fordert aber für sämtliche dort aufgeführten Fallgestaltungen klare und verständliche Angaben. Für den im Vergleich zu den übrigen Konstellationen komplexeren Fall einer nur teilweise vorhandenen Bereitschaft oder Verpflichtung zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle sieht die genannte Regelung gerade keine Erleichterungen und damit keinen geringeren Grad an Transparenz vor. Da die Bestimmung des § 36 Abs. 1 Nr. 1 [X.] jedoch nicht im Einzelnen beschreibt, welche Angaben bei einer nur beschränkt gegebenen [X.] oder -verpflichtung zu machen sind, lässt der Wortlaut der Norm allerdings - wie die Revision zu Recht geltend macht - auch die Auslegung zu, dass die Mitteilung einer möglichen Teilnahme in nicht näher eingegrenzten Einzelfällen ausreicht.

(b) Die Gesetzessystematik liefert dagegen keine tragfähigen Anhaltspunkte zur Bestimmung der inhaltlichen Anforderungen, die § 36 Abs. 1 Nr. 1 [X.] an die Mitteilung der Reichweite einer [X.] oder -verpflichtung stellt. Aus der Regelung in § 37 Abs. 1 [X.], die nach dem Entstehen einer Streitigkeit zwischen einem konkreten Verbraucher und dem Unternehmer letzterem unter anderem aufgibt mitzuteilen, ob er zur Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle bereit oder verpflichtet ist, lassen sich keine belastbaren Rückschlüsse bezüglich der Klarheit der nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 [X.] im Falle einer nur teilweise bestehenden Bereitschaft oder Verpflichtung zu erteilenden Angaben ziehen. Denn beide Vorschriften betreffen unterschiedliche Situationen und normieren nebeneinander geltende Informationspflichten (vgl. BT-Drucks. 18/5089, [X.]; [X.]. 258/15, [X.]).

Nach dem Entstehen einer verbraucherrechtlichen Streitigkeit schulden alle Unternehmer (auch die von § 36 Abs. 3 [X.] ausgenommenen Kleinunternehmer) dem betroffenen Verbraucher die Mitteilung, ob sie in dem konkreten Fall an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilnehmen oder nicht. Die allgemeine Informationspflicht des § 36 Abs. 1 Nr. 1 [X.] setzt hingegen in einem früheren Stadium ein und richtet sich an alle Verbraucher als mögliche künftige Vertragspartner des Unternehmers, die vor der Entscheidung, ob sie mit dem Unternehmer ein Geschäft tätigen wollen, eine aussagekräftige Vorinformation erhalten sollen. Angesichts der in dieser Phase bestehenden Vielfalt möglicher künftiger Streitigkeiten wird dem Unternehmer die generelle Mitteilung abverlangt, "inwieweit", also bei welchen abstrakt bestimmbaren Fallgestaltungen, er sich im Falle einer späteren Auseinandersetzung auf ein Verbraucherschlichtungsverfahren einlassen wird. In Anbetracht der beschriebenen Unterschiede hinsichtlich der von beiden Vorschriften erfassten Situationen lässt sich damit aus § 37 Abs. 1 [X.] weder ableiten, dass der allgemeinen Informationspflicht des § 36 Abs. 1 Nr. 1 [X.] mit einem Verweis auf eine [X.] in nicht näher beschriebenen Einzelfällen Genüge getan ist, weil der Verbraucher die notwendigen Informationen jedenfalls nach Entstehen der Streitigkeit erhalten muss (so die Auffassung der Revision), noch ergeben sich daraus - anders als das Berufungsgericht meint - Hinweise für das Gegenteil.

(c) Entscheidende Erkenntnisse für die Ermittlung, welche Anforderungen § 36 Abs. 1 Nr. 1 [X.] an die Hinweispflichten des Unternehmers bei einer nur teilweise vorhandenen Schlichtungsbereitschaft oder -verpflichtung zu stellen sind, ergeben sich jedoch aus dem mit dieser Regelung verfolgten Sinn und Zweck sowie aus ihrer Entstehungsgeschichte.

(aa) Die Bestimmung des § 36 Abs. 1 [X.] dient - wie bereits oben unter [X.] aufgezeigt - der Umsetzung von Art. 13 Abs. 1 und 2 der Richtlinie, die allerdings die Informationspflichten nur teilnahmeverpflichteten Unternehmern auferlegt. Nach dem Erwägungsgrund 47 der Richtlinie sollen diese Informationspflichten und die in dem - durch § 37 [X.] umgesetzten (vgl. BT-Drucks. 18/5089, [X.]; [X.]. 258/15, [X.]) - Art. 13 Abs. 3 der Richtlinie für den Fall einer entstandenen Streitigkeit verankerten Hinweispflichten gewährleisten, dass Verbraucher "im Fall einer Streitigkeit [...] rasch herausfinden können, welche [X.]n für ihre Beschwerde zuständig sind und ob der betreffende Unternehmer sich an einem bei einer [X.] eingeleiteten Verfahren beteiligen wird. [...] Die Informationen sollen klar, verständlich und leicht zugänglich sein, und zwar, sofern der Unternehmer eine Website unterhält, auf dieser Website und gegebenenfalls in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Kauf- oder Dienstleistungsverträge zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher. [...] Kann eine Streitigkeit nicht direkt beigelegt werden, sollte der Unternehmer dem Verbraucher auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Dateiträger die Informationen zu den einschlägigen [X.]n bereitstellen und dabei angeben, ob er sie in Anspruch nehmen wird".

Diese Zielsetzung hat sich der [X.] Gesetzgeber zu eigen gemacht (BT-Drucks. 18/5089, [X.], 39; [X.]. 258/15, [X.], 44). Zudem hat er - von der Öffnungsklausel des Art. 2 Abs. 3 Satz 2 der Richtlinie Gebrauch machend - die allgemeine Informationspflicht in bestimmten Bereichen (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 [X.]) erweitert, indem er einem Unternehmer auch im Falle einer ganz, teilweise oder gar nicht vorhandenen Bereitschaft eine Mitteilung hierzu abverlangt (bei § 36 Abs. 1 Nr. 2 [X.] hat der Gesetzgeber es dagegen bei der Beschränkung auf teilnahmeverpflichtete Unternehmer belassen; vgl. hierzu Senatsurteil vom heutigen Tag - [X.], zur [X.] bestimmt).

(bb) Dass der Gesetzgeber den von der Richtlinie verfolgten und von ihm übernommenen Regelungszweck im Rahmen des § 36 Abs. 1 Nr. 1 [X.] auch auf die Fälle einer - wie auch immer ausgestalteten - [X.] erstreckt, ergibt sich bereits daraus, dass die Gesetzesmaterialien zu dieser Fallgestaltung keine abweichende Zielsetzung beschreiben und ihr damit keine Sonderstellung einräumen. Daraus folgt zugleich, dass das gesetzliche Transparenzgebot für alle von § 36 Abs. 1 Nr. 1 [X.] erfassten Fallgestaltungen in gleicher Weise gilt.

Soweit die Revision hiergegen einwendet, die im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens eingeführte Erweiterung der Hinweispflichten des § 36 Abs. 1 Nr. 1 [X.] auf eine auch nur teilweise vorhandene [X.] (vgl. Referentenentwurf aaO, S. 17: "dass", und Gesetzesentwurf [BT-Drucks. 18/5089, S. 16; [X.]. 258/15, S. 16: "inwieweit"]) sei von der Gesetzesbegründung nicht gedeckt, weil nur im letzten Absatz der Begründung zu § 36 [X.] von der Pflicht die Rede sei, darüber zu informieren, inwieweit der Unternehmer bereit oder verpflichtet sei, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (BT-Drucks. 18/5089, [X.]; [X.]. 258/15, [X.]) und ansonsten jegliche Erläuterung fehle, verkennt sie, dass gerade das Unterbleiben von gesonderten Ausführungen zu dieser bewusst vorgenommenen Erweiterung zum Ausdruck bringt, dass es auch hinsichtlich der neuen Fassung des § 36 Abs. 1 Nr. 1 [X.] bei dem den allgemeinen Informationspflichten des Unternehmers zugeschriebenen Sinn und Zweck (BT-Drucks. 18/5089, [X.]; [X.]. 258/15, [X.]) verbleiben soll.

([X.]) Aus dem auch für den Fall einer nur teilweise gegebenen [X.] des Unternehmers geltenden Regelungszweck des § 36 Abs. 1 Nr. 1 [X.], dem Verbraucher durch die dort verlangten Hinweise rasch Klarheit über die Haltung des Unternehmers bezüglich einer Verbraucherstreitschlichtung in künftigen Streitfällen zu verschaffen, folgt wiederum, dass sich der Unternehmer - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - nicht mit einem Verweis auf nicht näher bestimmte Einzelfälle begnügen kann. Vielmehr muss er die Konstellationen, in denen eine [X.] besteht, hinreichend bestimmbar beschreiben (vom Berufungsgericht als "Festlegung" bezeichnet, was missverständlich ist, weil es sich bei den nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 [X.] geschuldeten Angaben nur um infolge einer getroffenen Entscheidung zu erteilende Informationen und nicht um rechtsgeschäftliche Erklärungen handelt; vgl. hierzu Senatsurteil vom heutigen Tag - [X.], zur [X.] bestimmt). Die beschriebene Zielsetzung würde unterlaufen, wenn man - wie die Revision - aus der in § 36 Abs. 1 Nr. 1 [X.] in der Wendung "inwieweit" angelegten Gestaltungsfreiheit des Unternehmers hinsichtlich des Umfangs seiner [X.] ein geringeres Maß an Klarheit bei der Formulierung der darauf bezogenen Hinweise ableiten würde.

([X.]) Zwar räumt § 36 Abs. 1 Nr. 1 [X.] dem Unternehmer die Möglichkeit ein, seine Bereitschaft zur Teilnahme an einem Verbraucherschlichtungsverfahren nicht nur uneingeschränkt zu erklären oder gänzlich abzulehnen, sondern einen Mittelweg zu beschreiten. Daraus ist aber angesichts des Gesetzeszwecks, dem Verbraucher so verlässliche Informationen an die Hand zu geben, dass er rasch und zuverlässig erkennen kann, ob der Unternehmer sich auf ein Schlichtungsverfahren einlassen wird, nicht abzuleiten, dass dieser seine Entscheidung, in welchen Fällen er generell zur Mitwirkung an einem solchen Verfahren bereit ist, aufschieben kann, bis konkret eine Streitigkeit entstanden ist und dann die konkreten Informationspflichten des § 37 [X.] greifen (so auch [X.] in [X.]/[X.]/[X.], Verbraucherstreitbeilegungsgesetz, 2017, § 7 Rn. 13).

Die hiervon abweichende Sichtweise der Revision verkennt, dass das Gesetz - wie auch Art. 13 der Richtlinie für die von ihm erfassten Fälle - eine gestaffelte Information des Verbrauchers vorsieht, um diesem die für notwendig erachteten Kenntnisse zu verschaffen. Zum einen soll der Verbraucher im Vorfeld eines Vertragsschlusses schon der Webseite und/oder den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Unternehmers klar, verständlich und leicht zugänglich entnehmen können, inwieweit der Unternehmer generell zur Mitwirkung an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle bereit ist (§ 36 Abs. 1 Nr. 1 [X.]) und zudem im Falle einer bestehenden Teilnahmeverpflichtung des Unternehmers erfahren, vor welcher Schlichtungsstelle sich dieser auf ein solches Verfahren einlassen wird (§ 36 Abs. 1 Nr. 2 [X.]). Zum anderen soll bei einer aufgekommenen Streitigkeit der hiervon betroffene Verbraucher durch eine allein an ihn gerichtete zusätzliche [X.] (§ 37 [X.]) darüber unterrichtet werden, ob sich der Unternehmer in diesem konkreten Fall auf eine Verbraucherstreitschlichtung einlässt oder nicht. Der Unternehmer muss in einem solchen Fall also erneut mitteilen, ob er - in Übereinstimmung oder in Abweichung zu den im Vorfeld des [X.] gemachten Angaben - zur Teilnahme an einem Verbraucherschlichtungsverfahren bereit oder verpflichtet ist (vgl. hierzu [X.] in [X.]/[X.]/[X.], Recht der alternativen Konfliktlösung, 2. Aufl., § 36 [X.] Rn. 13).

Durch die Erfüllung beider Informationspflichten wird sichergestellt, dass der Verbraucher weder im Vorfeld eines [X.] noch nach dem Entstehen einer Streitigkeit über das Bestehen oder Nichtbestehen der Bereitschaft des Unternehmers hinsichtlich einer Teilnahme an einer außergerichtlichen Streitschlichtung irregeführt wird und auf Fehlinformationen basierende Entscheidungen (Tätigung des Geschäfts, Anrufung einer Schlichtungsstelle) trifft. Umgekehrt wird damit auch den Belangen des Unternehmers gedient. Denn ein Unternehmer, der den Verbraucher hinreichend klar darüber unterrichtet hat, dass er gar nicht oder in bestimmten Fällen nicht an einem alternativen Streitbeilegungsverfahren vor einer Schlichtungsstelle teilnehmen wird, kann der mit der Anrufung der Verbraucherschlichtungsstelle verbundenen Verjährungshemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 4 BGB den Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegensetzen (vgl. hierzu auch [X.], Urteil vom 28. Oktober 2015 - [X.], [X.], 233 Rn. 34; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], § 36 Rn. 11).

Weiter lässt die Revision außer [X.], dass ihrer Betrachtungsweise das sowohl in Art. 13 Abs. 2 der Richtlinie (für die von ihr erfassten Fälle) als auch in § 36 Abs. 1 [X.] ausdrücklich hervorgehobene Transparenzgebot entgegensteht. Beide Vorschriften bringen durch die ausdrückliche Forderung nach klaren, verständlichen und leicht zugänglichen Hinweisen deutlich zum Ausdruck, dass die allgemeine Informationspflicht des Unternehmers in ihrer Aussagekraft nicht hinter der später in einem tatsächlich bestehenden Konfliktfall einsetzenden konkreten Hinweispflicht des Unternehmers zurückbleiben darf.

(bbb) Anders als die Revision meint, werden durch das Erfordernis einer klaren und verständlichen Mitteilung darüber, in welchen Fallgestaltungen eine [X.] des Unternehmers besteht, die Grundrechte des Unternehmers aus Art. 12 Abs. 1 GG (Berufsfreiheit) und aus Art. 2 Abs. 1 GG (allgemeine Handlungsfreiheit) nicht in unzulässiger Weise tangiert. Die Freiheit des Unternehmers, sich für eine Teilnahme an einem Verbraucherschlichtungsverfahren zu entscheiden oder eine solche gänzlich oder teilweise abzulehnen, wird von § 36 Abs. 1 [X.], der allein die aus einer solchen Entscheidung folgenden Informationspflichten regelt, nicht angetastet. Der Gesetzgeber hat im Einklang mit der Richtlinie (vgl. Erwägungsgrund 49) die Freiwilligkeit der Teilnahme an außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren zum Grundprinzip der alternativen Streitschlichtung erhoben ([X.]. 258/15, [X.]; BT-Drucks. 18/5089, [X.]), wobei er allerdings - wie nach Art. 1 Satz 2 der Richtlinie erlaubt - bereits bestehende spezialgesetzliche Teilnahmeverpflichtungen von Unternehmen an Streitschlichtungen (etwa § 111b [X.]; § 57a [X.]) beibehalten hat ([X.]. 258/15, aaO; BT-Drucks. 18/5089, aaO). Die Vorschriften des § 36 Abs. 1 [X.] und - in den von ihr erfassten Fällen - des Art. 13 Abs. 1, 2 der Richtlinie beschneiden daher den Entscheidungsspielraum des Unternehmers nicht, sondern verlangen von ihm im Interesse des Verbraucherschutzes nur, unter voller Ausnutzung der ihm eingeräumten Spielräume schon im Vorfeld von Geschäftsabschlüssen eine - für die Zukunft revidierbare - Entscheidung über seine [X.] und deren Reichweite zu treffen und diese in klarer und verständlicher Form auf seiner Webseite und/oder in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen mitzuteilen.

([X.]c) Durch das aus dem gesetzlichen Transparenzgebot abzuleitende Erfordernis, im Falle einer nur teilweise bestehenden [X.] die hiervon erfassten Fälle so klar zu umschreiben, dass zuverlässig beurteilt werden kann, auf welche Fallgestaltungen sich die Bereitschaft erstreckt, wird entgegen der Auffassung der Revision auch nicht das Bestreben des [X.] unterlaufen, Unternehmer soweit wie möglich zu der Teilnahme an [X.] zu ermutigen. Diese auch vom [X.]n Gesetzgeber übernommene Zielsetzung (vgl. BT-Drucks. 18/5089, [X.]; [X.]. 258/15, [X.]: das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz "soll die außergerichtliche Streitbeilegung in [X.] fördern, nicht aber verhindern oder erschweren") bedeutet nicht, dass allein Unternehmer zu einer Teilnahme ermutigt werden sollen. Denn eine alternative Streitbeilegung kann nur dann Verbreitung finden, wenn die Verbraucher von dieser Möglichkeit auch ausreichend unterrichtet werden und hiervon Gebrauch machen. Vor diesem Hintergrund stellen die Informationspflichten des Art. 13 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie und der §§ 36, 37 [X.] sicher, dass die Verbraucher die erforderliche Kenntnis von der Möglichkeit einer alternativen Streitbeilegung vor einer Verbraucherschlichtungsstelle erhalten (vgl. Erwägungsgrund 47 der Richtlinie; vgl. [X.]/5089, [X.]; [X.]. 258/15, S. 44 ["Möglichkeiten der außergerichtlichen Streitbeilegung für Verbraucher transparent zu machen"]).

Der [X.] Gesetzgeber war letztlich bestrebt, einen die Interessen beider Seiten in den Blick nehmenden, ausgewogenen und verlässlichen rechtlichen Rahmen für die außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Unternehmern zu schaffen (vgl. BT-Drucks. 18/5089, [X.]; [X.]. 258/15, [X.]). Entgegen der Auffassung der Revision kommt das Erfordernis einer hinreichend klaren Beschreibung, in welchen Fällen eine [X.] besteht, keiner Selbstverpflichtung gleich. Wie der Senat mit Urteil vom heutigen Tag ([X.], zur [X.] bestimmt) entschieden hat, folgt aus der als reine Information einzustufenden Angabe nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 [X.], zur Teilnahme an einem Streitschlichtungsverfahren ganz oder teilweise bereit zu sein, keine Verpflichtung zur Mitwirkung an einem solchen Verfahren. Hierzu bedarf es einer (gesonderten) rechtsgeschäftlichen Erklärung.

Soweit die Revision in diesem Zusammenhang weiter darauf verweist, dass sich die Beklagte im Falle des Unterliegens im vorliegenden Rechtsstreit entscheiden werde, sich in keinem Fall mehr zu einer Mitwirkung an einem Streitbeilegungsverfahren bereit zu erklären, ist dies Ausdruck der vom Gesetzgeber gewollten Freiwilligkeit der Teilnahme an einer außergerichtlichen Konfliktbeilegung (vgl. hierzu BT-Drucks. 18/5089, [X.]; [X.]. 258/15, [X.]). Sie wäre in diesem Fall aber gehalten, ihre generelle Weigerung gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 1 [X.] bekannt zu geben ([X.]. 258/15, [X.]; BT-Drucks. 18/5089, [X.]). Dem Verbraucher, der vor der Entscheidung steht, ein Geschäft mit dem Unternehmer zu tätigen oder nicht, wird damit vor Augen geführt, dass sich der Unternehmer nicht dem Ziel einer verbraucherschützenden außergerichtlichen Streitbeilegung verschreibt.

d) Gemessen an den vorstehend beschriebenen Maßstäben genügt - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - die Angabe, dass die Bereitschaft zu einer Teilnahme der Beklagten an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherstelle teilzunehmen, "im Einzelfall" erklärt werden könne, nicht den aus dem Sinn und Zweck des § 36 Abs. 1 Nr. 1 [X.] abzuleitenden Anforderungen an das in dieser Vorschrift aufgestellte Klarheits- und Verständlichkeitsgebot (aA Ruttmann/[X.], [X.], 436).

aa) Eine solche Mitteilung lässt offen, von welchen Kriterien der Unternehmer seine Entscheidung abhängig macht, sich auf eine Teilnahme an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle einzulassen, und zwingt den Verbraucher daher zu Nachfragen. Zudem impliziert sie, dass der Unternehmer - anders als von § 36 Abs. 1 Nr. 1 [X.] vorausgesetzt (vgl. hierzu [X.] in [X.]/[X.]/[X.], [X.], 2017, § 7 Rn. 13) - noch gar keine (revidierbare) Entscheidung über seine [X.] getroffen hat. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kommt solchen Angaben letztlich kein höherer Informationswert zu als einem allgemeinen Hinweis, es gebe die Möglichkeit einer alternativen Streitbeilegung (vgl. auch [X.] in [X.]/[X.]/[X.], aaO, § 36 Rn. 10). In beiden Fällen bleibt dem Verbraucher verborgen, in welchen Fällen sich der Unternehmer zu einer solchen Streitschlichtung bereitfinden wird. Für ihn ist - wie das Berufungsgericht treffend ausgeführt hat - lediglich klar, dass er stets gehalten ist, dies beim Unternehmer gesondert nachzufragen. Eine solche Vorgehensweise läuft aber - wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat - dem Sinn und Zweck des § 36 Abs. 1 Nr. 1 [X.] zuwider, dem Verbraucher rasch und leicht zugänglich Klarheit über eine mögliche [X.] des Unternehmers und deren Reichweite zu verschaffen.

bb) Soweit die Revision unter Berufung auf den Erwägungsgrund 50 der Richtlinie meint, dem Verbraucher sei eine solche Nachfrage zuzumuten, verkennt sie, dass damit nicht die Informationspflichten nach Art. 13 der Richtlinie eingeschränkt werden sollen, bei deren Verletzung Art. 21 der Richtlinie sogar Sanktionen fordert. Nach Erwägungsgrund 50 sollen die Mitgliedstaaten, um einen unnötigen Aufwand für [X.]n zu vermeiden, die Verbraucher ermutigen, vor Einreichen einer Beschwerde bei einer [X.] mit dem Unternehmer Kontakt aufzunehmen, um das Problem bilateral zu lösen. Diese Erwägung betrifft aber allein die Phase der Anrufung einer Schlichtungsstelle durch den Verbraucher. Dieser soll vor der Kontaktierung der Verbraucherschlichtungsstelle angehalten werden, zunächst beim Unternehmer eine Konfliktbeilegung zu suchen. Dementsprechend sieht § 14 Abs. 1 Nr. 2 [X.] vor, dass die Durchführung eines Streitbeilegungsverfahrens abgelehnt wird, wenn der Verbraucher den Anspruch nicht zunächst gegenüber dem Unternehmer geltend gemacht hat.

[X.]) Die vom Unternehmer nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 [X.] im Falle einer nur teilweisen Mitwirkungsbereitschaft geschuldete klare, verständliche und leicht zugängliche Mitteilung über die Reichweite der Bereitschaft erfordert letztlich die Angabe von aus Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers hinreichend trennscharfen Kriterien. In Betracht kommen etwa die Festlegung bestimmter Einkaufs- oder Bestellwerte beziehungsweise Streitwertober- oder -untergrenzen, die Beschränkung auf bestimmte Kategorien von Verträgen (beispielsweise Verträge über bestimmte Waren oder Dienstleistungen; Beschränkung auf Online-Verträge), die Einschränkung auf nur innerhalb von konkret bezeichneten Zeiträumen abgeschlossene Verträge sowie unter Umständen auch die Beschränkung auf bestimmte Streitgegenstände (vgl. hierzu auch [X.] in [X.]/[X.]/[X.], aaO, § 36 Rn. 7; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], aaO, § 7 Rn. 13).

Dr. Milger     

        

Dr. Fetzer     

        

Dr. Bünger

        

Kosziol      

        

Dr. [X.]      

        

Meta

VIII ZR 265/18

21.08.2019

Bundesgerichtshof 8. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Oldenburg (Oldenburg), 15. Juni 2018, Az: 6 U 170/17

§ 36 Abs 1 Nr 1 VSBG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 21.08.2019, Az. VIII ZR 265/18 (REWIS RS 2019, 4265)

Papier­fundstellen: MDR 2019, 1241-1243 WM2019,2129 NJW 2019, 3588 REWIS RS 2019, 4265

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