(1) Ein Unternehmer, der eine Webseite unterhält oder Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet, hat den Verbraucher leicht zugänglich, klar und verständlich
(2) Die Informationen nach Absatz 1 müssen
(3) Von der Informationspflicht nach Absatz 1 Nummer 1 ausgenommen ist ein Unternehmer, der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres zehn oder weniger Personen beschäftigt hat.
Standangaben Gesetz
G. Zuletzt geändert durch Art. 16 G v. 8.10.2023 I Nr. 272
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