Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.06.2010, Az. 3 AZR 861/08

3. Senat | REWIS RS 2010, 5892

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Rentenversicherungspflichtigkeit von tarifvertraglich gewährtem Übergangsgeld - Störung der Geschäftsgrundlage - Verletzung von Aufklärungspflichten


Tenor

1. Die Revision des [X.] gegen das Urteil des [X.] vom 25. Juni 2008 - 2 [X.]/07 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

[X.]ie Parteien streiten darüber, ob die [X.]eklagte verpflichtet ist, an den Kläger während des künftigen [X.]ezugs einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung die [X.]ifferenz zwischen der dann tatsächlich gezahlten und der zu erzielenden Altersrente bei Fortentrichtung der Arbeitgeberbeiträge für die [X.] vom 1. Februar 2005 bis zum 27. April 2012 zu zahlen. Hilfsweise begehrt der Kläger die Auszahlung fiktiver Arbeitgeberanteile zur Rentenversicherung für die [X.]auer der [X.].

2

[X.]ie [X.]eklagte ist ein aus der ehemaligen [X.](im Folgenden: [X.]FS) hervorgegangenes privates Flugsicherungsunternehmen. Sie nimmt die operativen Flugsicherungsaufgaben für den gesamten [X.] Luftraum wahr.

3

[X.]er am 27. April 1949 geborene Kläger war seit dem 23. März 1970 als beamteter Fluglotse für die [X.]FS und seit dem 1. Oktober 1993 als angestellter Fluglotse für die [X.]eklagte tätig. Vom 1. Mai 2000 bis zum 31. [X.]ezember 2004 wurde er von der [X.]eklagten als Sachbearbeiter beschäftigt.

4

In dem am 6. September 1993 geschlossenen Arbeitsvertrag heißt es ua. wie folgt:

        

§ 1   

        

Vertragsgegenstand

        

…       

        
        

2.   

[X.]as Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Manteltarifvertrag für die bei der [X.] beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 07.07.1993 und den diesen ergänzenden, ändernden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträgen in der jeweils gültigen Fassung.

        

§ 5     

        

Versorgung

        

Es gilt der Versorgungstarifvertrag vom 07.07.1993.“

5

In dem Tarifvertrag über die Versorgung für die bei der [X.]eklagten beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 7. Juli 1993 (im Folgenden: [X.]) heißt es auszugsweise:

        

㤠3 Art der Versorgungsleistungen

        

Folgende Leistungen werden nach Maßgabe der nachfolgenden [X.]estimmungen gewährt:

        

a) [X.],

        

b) vorzeitiges [X.],

        

c) [X.]ienstunfähigkeitsrente,

        

d) [X.],

        

e) Waisengeld.

        

[X.]ie Höhe der Leistungen richtet sich nach dem ruhegeldfähigen Jahreseinkommen (§ 4) und der anrechenbaren [X.]eschäftigungszeit (§ 5).

        

§ 17 Härtefallregelung

        

[X.]ei einem besonderen Härtefall wird über die sich aus den Vorschriften dieses [X.] ergebenden Leistungen ggf. hinausgegangen, insbesondere wenn ein Vergleich zwischen Altversorgung (V[X.]L und [X.]eamtVG) und den Leistungen aus diesem Tarifvertrag wesentliche Unterschiede aufweist.

        

…       

        

Anhang 1

        

…       

        

Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die vor ihrem Arbeitsverhältnis mit der [X.] in einem beamtenrechtlichen [X.]eschäftigungsverhältnis zur [X.]FS oder dem L[X.]A oder zu diesen in einem Arbeitsverhältnis standen und am 1. August 1993 das 55. Lebensjahr vollendet haben, gilt folgende zusätzliche Regelung:

        

Sollte die sich nach diesem Tarifvertrag ergebende Leistung zusammen mit der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung niedriger sein als die Versorgung, die bei Fortbestehen des [X.]eamtenverhältnisses bzw. des Arbeitsverhältnisses im öffentlichen [X.]ienst gezahlt worden wäre, so wird die [X.] die Leistung aus diesem Tarifvertrag um den [X.]ifferenzbetrag erhöhen. Im übrigen bleiben die [X.]estimmungen des [X.] unberührt.

        

[X.]ie Vergleichsrechnung wird auf der [X.]asis derjenigen [X.]esoldungsgruppe bzw. Tarifgruppe durchgeführt, die die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter vor [X.]eginn des Arbeitsverhältnisses mit der [X.] zuletzt innehatte, jedoch unter [X.]erücksichtigung derjenigen [X.]ienstaltersstufe, die hätte erreicht werden können.“

6

[X.]er Tarifvertrag über die [X.] für die bei der [X.]eklagten beschäftigen Fluglotsen vom 7. Juli 1993 (im Folgenden: Ü-[X.]-Lotsen) enthält ua. folgende [X.]estimmungen:

        

„§ 1   

        

Geltungsbereich

        

[X.]ieser Tarifvertrag gilt für alle Fluglotsen - einschließlich der Fluglotsen, die aus den operativen [X.]iensten in andere Tätigkeiten gewechselt sind -, die in einem Arbeitsverhältnis mit der [X.] stehen und unter den Geltungsbereich des [X.] in der jeweils geltenden Fassung fallen.

        

§ 2     

        

Allgemeine Voraussetzungen

        

(1)

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der [X.] erhalten … Übergangsgeld, wenn

                 

a)   

sie das 52. Lebensjahr vollendet haben und

                 

b)   

sie mindestens 15 Jahre eine Tätigkeit als Fluglotsen in der Flugverkehrskontrolle wahrgenommen haben,

                 

c)   

sie ihre Erwerbstätigkeit bei der [X.] beendet haben und

                 

d)   

bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres kein Anspruch auf Versorgungsleistungen besteht.

        

…       

                 
        

§ 4     

        

Arbeitslosigkeit

        

Für die Zeit des [X.]ezugs von Übergangsgeld nach Ausscheiden aus den [X.]iensten der [X.] verpflichten sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, sich nicht arbeitslos zu melden.

        

§ 5     

        

Höhe des Übergangsgeldes

        

(1)

[X.]as monatliche Übergangsgeld beträgt bei einer Inanspruchnahme ab Vollendung des 55. Lebensjahres 70 % der im Vormonat zu beanspruchenden Vergütung nach § 18 Abs. 1 Satz 2 [X.] einschließlich eines auf einen Monat entfallenden Anteils des Urlaubsgeldes und des Weihnachtsgeldes.

        

…       

        
        

§ 6     

        

Zahlungsmodalitäten

        

(1)

[X.]as Übergangsgeld wird monatlich nachträglich (bargeldlos) gezahlt.

        

(2)

[X.]as Übergangsgeld unterliegt der [X.]eitragspflicht zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie der [X.]esteuerung. [X.]ie [X.] behält die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung ein und führt sie zusammen mit den Arbeitgeberanteilen an die zuständige [X.]eitragseinzugsstelle ab; gleiches gilt für die Einbehaltung der Lohn- und Kirchensteuer zuzügl. sonstiger Abgaben an das zuständige Finanzamt.

        

(3)

War die/der Mitarbeiterin/Mitarbeiter von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit und hatte ihr/ihm die [X.] vor [X.]eginn der Übergangsversorgung einen Zuschuß zur befreienden Lebensversicherung gezahlt, erhält sie/er einen Zuschuß in Höhe des Arbeitgeberanteils, der bei Rentenversicherungspflicht zu zahlen wäre, höchstens jedoch die Hälfte ihrer/seiner Aufwendungen für die befreiende Lebensversicherung.

        

…       

        
        

§ 7     

        

Erlöschen und Ruhen des Anspruchs

        

(1)

[X.]er Anspruch auf Übergangsgeld erlischt

                 

a)   

mit [X.]eginn des Monats, von dem ab die/der ausgeschiedene Mitarbeiterin/Mitarbeiter Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres oder ähnliche [X.]ezüge öffentlich-rechtlicher Art beanspruchen kann;

                 

b)   

bei ausgeschiedenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreit sind, mit [X.]eginn des Monats, ab dem sie vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens beanspruchen können;

                 

c)   

spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die/der ausgeschiedene Mitarbeiterin/Mitarbeiter das 65. Lebensjahr vollendet;

                 

…       

        
        

§ 8     

        

[X.]etriebliche Altersversorgung

        

(1)

Zeiten, in denen Übergangsgeld bezogen wird, gelten als anrechenbare [X.]eschäftigungszeiten i.S.d. Versorgungstarifvertrages der [X.].

        

…       

        
        

§ 9     

        

Mitwirkungs- und Erstattungspflichten

        

…       

        
        

(5)

Meldet sich die/der Mitarbeiterin/Mitarbeiter während des [X.]ezugs von Übergangsgeld entgegen § 4 arbeitslos, so sind der [X.] daraus entstehende Aufwendungen zu erstatten.“

7

In einem Entwurf des § 4 Ü-[X.]-Lotsen war eine Passage enthalten, wonach die betreffenden Arbeitnehmer vollständig aus dem Erwerbsleben ausscheiden sollten bzw. mussten. [X.]iese [X.]estimmung war auf [X.]etreiben der [X.] gestrichen geworden.

8

Nachdem der Kläger im Mai 2004 den Eintritt in die [X.] zum 1. Januar 2005 beantragt hatte, übersandte die [X.]eklagte ihm mit Schreiben vom 6. [X.]ezember 2004 einen „[X.]“, in welchem es auszugsweise heißt:

        

„§ 1   

        

[X.]eginn der Übergangsversorgung

        

1.   

[X.] beabsichtigt, am 31.12.2004 aus dem Erwerbsleben auszuscheiden. [X.] tritt mit Wirkung vom 01.01.2005 in die Übergangsversorgung ein.

        

…       

        
        

3.   

[X.]ie Übergangsversorgung bestimmt sich nach dem Tarifvertrag über die Übergangsversorgung für die bei der [X.] beschäftigten Fluglotsen (Ü-[X.]-Lotsen) vom 07.07.1993 in seiner jeweils gültigen Fassung.

        

§ 2     

        

Übergangsgeld

        

1.   

[X.] hat nach Maßgabe der tarifvertraglichen [X.]estimmungen in der jeweils gültigen Fassung Anspruch auf Übergangsgeld. [X.] erhält demgemäß ab dem 01.01.2005 in Anwendung des § 5 Ü-[X.]-Lotsen ein monatliches Übergangsgeld in Höhe von 5.997,99 [X.] (brutto).

        

2.   

[X.]as Übergangsgeld unterliegt der [X.]esteuerung und während des [X.]estehens einer Übergangsversorgung nach den [X.]estimmungen des jeweiligen [X.]uches des SG[X.] der [X.]eitragspflicht zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung.

        

…       

        
        

§ 5     

        

Ende der Übergangsversorgung

        

…       

        
        

3.   

[X.]ie Übergangsversorgung endet außerplanmäßig, wenn sich [X.] arbeitslos meldet oder eine mehr als geringfügige selbständige oder unselbständige [X.]eschäftigung (§ 8 SG[X.] IV) aufnimmt. In diesen Fällen endet die Übergangsversorgung an dem nach sozialversicherungsrechtlichen [X.]estimmungen zu ermittelnden [X.]atum.

        

4.   

[X.]ie Gewährung von Übergangsgeld auch nach außerplanmäßiger [X.]eendigung der Übergangsversorgung bestimmt sich nach den tarifvertraglichen [X.]estimmungen in der jeweils gültigen Fassung (insbesondere §§ 2, 5 Ü-[X.]-Lotsen).

        

…       

        

§ 7     

        

[X.]eitragspflicht und Haftung

        

1.   

[X.] wurde ausdrücklich auf den Umstand hingewiesen, daß während der Laufzeit dieses Vertrages jede Aufnahme einer Erwerbstätigkeit, die die Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 8 SG[X.] IV übersteigt, oder die Arbeitslosmeldung den Wegfall der [X.]eitragspflicht (vgl. § 2) nach sich zieht.

        

2.   

Sollte dies zu sozialversicherungsrechtlichen Nachteilen für ihn führen, wird die [X.] solche Nachteile nicht ausgleichen. Falls der [X.] durch die Aufnahme einer [X.]eschäftigung oder die Arbeitslosmeldung ein Schaden entsteht, verpflichtet [X.] sich, diesen Schaden der [X.] zu ersetzen.

        

3.   

[X.]ie [X.] ist zur Verrechnung ihres Ersatzanspruchs mit dem Übergangsgeld oder der späteren Altersversorgung berechtigt.“

9

Als eine Reaktion des [X.] hierauf ausblieb, teilte die [X.]eklagte ihm mit Schreiben vom 27. [X.]ezember 2004 Folgendes mit:

        

„…   

        

Auch wenn der Vertrag zur Übergangsversorgung von Ihnen nicht unterschrieben wird, gehen wir davon aus, dass Sie aus dem Erwerbsleben ausscheiden.

        

Wir werden daher die Übergangsversorgung vom ersten Tag an als sozialversicherungspflichtig behandeln.

        

Etwas anderes gilt nur, wenn Sie uns die Aufnahme einer mehr als geringfügigen versicherungspflichtigen Tätigkeit nachweisen.

        

[X.]is zu diesem Zeitpunkt jedenfalls werden vom Übergangsgeld ab dem ersten Tag Sozialversicherungsbeiträge einbehalten.

        

In diesem Zusammenhang möchten wir weiterhin darauf hinweisen, dass alle aus Ihrem Handeln folgenden etwaigen Nachteile von der [X.] nicht ausgeglichen werden. Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung.“

[X.]er Kläger entgegnete hierauf mit Schreiben vom 29. [X.]ezember 2004, die Vermutung, er werde aus dem Erwerbsleben ausscheiden, sei unzutreffend. [X.]en [X.] hat der Kläger letztlich nicht unterzeichnet.

Seit dem 1. Januar 2005 bezieht der Kläger Übergangsgeld nach dem Ü-[X.]-Lotsen. Auf dieses wurden zunächst Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung an die [X.]armer Ersatzkasse(im Folgenden: [X.]) als zuständige [X.]eitragseinzugsstelle abgeführt. Nachdem die [X.]eklagte mit Schreiben vom 7. Januar 2005 erneut den Standpunkt vertreten hatte, der Ü-[X.]-Lotsen gehe von einem Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben aus, bat der Kläger die [X.] mit Schreiben vom 13. Februar 2005 um eine sozialversicherungsrechtliche [X.]ewertung seiner [X.]. [X.]abei wies er unter [X.]eifügung des Ü-[X.]-Lotsen darauf hin, dass dieser aus seiner Sicht kein endgültiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben vorsehe und lediglich die Auflage bestehe, sich nicht arbeitslos zu melden.

Mit inzwischen bestandskräftig gewordenem [X.]escheid vom 7. Februar 2006 stellte die [X.] fest, dass die dem Kläger gewährte [X.] keine Rentenversicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 4 SG[X.] VI begründe und die bereits abgeführten [X.]eiträge ggf. zu erstatten seien. Auf - von der [X.]eklagten vorbereiteten - Antrag des [X.] hin wurden die an die [X.] abgeführten [X.]eiträge - entgegen der Möglichkeit des § 202 SG[X.] VI - anteilig an die Parteien zurückerstattet. [X.]ie „fiktiven Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung“ werden seither von der [X.]eklagten an den Kläger ausgezahlt. An drei ehemalige Fluglotsen, die die [X.]eklagte während deren [X.] in der [X.] beschäftigte, zahlte diese auch fiktive Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung.

[X.]er Kläger hat die Ansicht vertreten, die [X.]eklagte müsse im Wege der Vertragsanpassung bzw. des Schadensersatzes Ausgleich dafür leisten, dass seine [X.] nicht rentenversicherungspflichtig sei. Sie sei zu einer „Ersatzlösung“ verpflichtet, da das zur Erreichung einer der [X.]eamtenversorgung gleichwertigen Altersversorgung angestrebte Ziel, einerseits das Übergangsgeld der Rentenversicherungspflicht zu unterstellen, andererseits den ausgeschiedenen Arbeitnehmern einen unbeschränkten Zusatzverdienst zu ermöglichen, rechtlich nicht umsetzbar sei. Eine „Ersatzlösung“ sei der [X.]eklagten auch zumutbar; ihr entstehe hierdurch kein Mehraufwand. [X.]ie [X.]eklagte habe aufgrund des Urteils des [X.]undessozialgerichts vom 26. November 1992(- 7 [X.] - [X.]SGE 71, 265) sowie der [X.]esprechung der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger am 16./17. März 1993 gewusst, dass die Rentenversicherungspflichtigkeit des [X.] eine Vereinbarung über das Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben erfordere. [X.]emgegenüber habe er davon ausgehen dürfen, dass das Übergangsgeld ohne Weiteres und in jedem Fall rentenversicherungspflichtig sei. [X.]eshalb habe die [X.]eklagte der Streichung der Klausel „Ausscheiden aus dem Erwerbsleben“ aus dem Entwurf des § 4 Ü-[X.]-Lotsen nicht zustimmen dürfen, ohne ihn entsprechend aufzuklären. Nach alledem habe die [X.]eklagte entweder eine vorsätzlich falsche Zusicherung gegeben oder zumindest ihre Sorgfaltspflichten verletzt. Hätte sie ihn darüber aufgeklärt, dass die Ziele einer Rentenversicherungspflichtigkeit des [X.] und einer unbeschränkten Zusatzverdienstmöglichkeit nicht gleichzeitig zu verwirklichen seien, wäre er nicht aus dem [X.]eamten- in ein Arbeitsverhältnis übergetreten.

[X.]er Kläger hat beantragt,

        

1.   

festzustellen, dass die [X.]eklagte verpflichtet ist, ihm ab dem 28. April 2012 ([X.]eginn der Zahlung der Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung) für die Zeit des [X.]ezugs dieser Altersrente die [X.]ifferenz zwischen der tatsächlich gezahlten Altersrente und der zu erzielenden Altersrente bei Fortzahlung der Arbeitgeberbeiträge für die Zeit der Übergangsversorgung ab dem 1. Februar 2005 bis zum 27. April 2012 zu zahlen,

        

2.   

hilfsweise,

                 

die [X.]eklagte zu verurteilen, an ihn 12.166,56 [X.] zzgl. Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem [X.]asiszinssatz aus monatlich jeweils 502,00 [X.] ab dem Zweiten des jeweiligen Folgemonats, beginnend mit dem 2. Februar 2005 sowie aus monatlich jeweils 511,88 [X.] ab dem Zweiten des jeweiligen Folgemonats, beginnend mit dem 2. Februar 2006 zu zahlen.

[X.]ie [X.]eklagte hat Klageabweisung beantragt und vorgetragen, die Verpflichtung zum endgültigen Ausscheiden aus dem Erwerbsleben als Vorbedingung für die Rentenversicherungspflichtigkeit des [X.] sei nicht Tarifrecht geworden und aus dem Entwurf des Ü-[X.]-Lotsen gestrichen worden, da die [X.] den Eindruck eines umfassenden Tätigkeitsverbots habe vermeiden wollen. Allerdings seien die Tarifvertragsparteien übereinstimmend davon ausgegangen, dass die betreffenden Arbeitnehmer grundsätzlich aus dem Erwerbsleben ausscheiden und dass dies durch die Fassung des Ü-[X.]-Lotsen hinreichend klargestellt sei. Es treffe auch nicht zu, dass das Übergangsgeld generell nicht rentenversicherungspflichtig sei. Im Übrigen habe der Kläger, da er den vorgeschlagenen Vertrag nicht unterzeichnet habe, die zu erwartende [X.]ifferenz im [X.] selbst zu verantworten. Auch habe er den Wegfall der [X.]eitragspflicht durch seine Anfrage bei der [X.] selbst herbeigeführt. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass ein Schaden, wie der Kläger ihn mit dem Hauptantrag geltend mache, überhaupt nicht eintreten könne; zumindest müsse er sich die aus der Sozialversicherungsfreiheit folgenden Vorteile anrechnen lassen; auch treffe ihn eine Schadensminderungspflicht. Soweit er auf die Aufgabe seines [X.]eamtenstatus abstelle, habe er die dadurch aus seiner Sicht entstehenden Nachteile nicht dargelegt.

Arbeitsgericht und [X.] haben die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter. [X.]ie [X.]eklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet.

A. Die Klage ist mit dem Hauptantrag zwar zulässig, aber unbegründet.

I. Der Hauptantrag erfüllt die Voraussetzungen des § 256 Abs. 1 ZPO.

1. [X.]ei der etwaigen Verpflichtung der [X.]n, dem Kläger während des künftigen [X.]ezugs einer gesetzlichen Altersrente die Differenz zwischen der tatsächlich gezahlten und derjenigen Altersrente zu zahlen, die sich ergeben würde, wenn auf das Übergangsgeld Arbeitgeberanteile zur Rentenversicherung abgeführt worden wären, handelt es sich um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis.

2. Auch wenn derzeit noch ungewiss ist, ob der Kläger den [X.]eginn seiner Altersrente erleben wird, hat er - zur Schließung etwaiger Versorgungslücken - bereits jetzt ein Interesse an der begehrten Feststellung. Selbst die Möglichkeit einer Klage auf künftige Leistung nach den §§ 257 ff. ZPO beseitigt das Feststellungsinteresse nicht. Insoweit steht dem Kläger ein Wahlrecht zu(vgl. nur [X.] 22. Febr[X.]r 2000 - 3 [X.] - zu A der Gründe mwN, [X.] [X.] § 1 [X.]eamtenversorgung Nr. 13 = EzA [X.] § 1 [X.]eamtenversorgung Nr. 3).

II. Der Hauptantrag ist jedoch unbegründet. Der Kläger kann die begehrte Feststellung nicht verlangen. Die [X.] ist nicht verpflichtet, ihn während des künftigen [X.]ezugs einer gesetzlichen Altersrente durch weitere Zahlungen so zu stellen, als seien auf das Übergangsgeld Arbeitgeberanteile zur Rentenversicherung abgeführt worden.

1. Ein Anspruch folgt nicht aus dem [X.], der nach § 5 des Arbeitsvertrages auf das Rechtsverhältnis der [X.]en zur Anwendung kommt.

a) Der [X.] sieht die vom Kläger begehrte Leistung nicht ausdrücklich vor.

b) Ein Anspruch ergibt sich auch nicht in ergänzender Auslegung des [X.].

Es liegt schon keine unbewusste Tariflücke vor, die es erlauben würde, sie aus einem eindeutig feststellbaren Sinn und Zweck des [X.] heraus zu schließen. Vielmehr regelt der [X.] die [X.]eitragspflicht bewusst nicht. Die Gerichte sind nicht befugt, gegen den Willen der Tarifvertragsparteien ergänzende tarifliche Regelungen zu „schaffen“ oder eine schlechte Verhandlungsführung einer Tarifvertragspartei dadurch zu belohnen, dass ihr Vertragshilfe geleistet wird. Dies wäre ein unzulässiger Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie(vgl. [X.] 25. Febr[X.]r 2009 - 4 [X.] - Rn. 19 und 20, [X.] TVG § 1 Auslegung Nr. 215).

Der [X.] regelt die betriebliche Altersversorgung, nach seinem § 3 bestehend aus dem [X.], dem vorzeitigen [X.], der [X.], dem [X.] und dem [X.]. Die Höhe der Leistungen richtet sich nach dem ruhegeldfähigen Jahreseinkommen(§ 4) und der anrechenbaren [X.]eschäftigungszeit (§ 5). Nach diesen [X.]estimmungen spielt die Höhe der gesetzlichen Rente für die Höhe der betrieblichen Altersversorgung keine Rolle. Auch die in § 17 getroffene Härtefallregelung bezieht Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung nicht unmittelbar ein, sondern erfordert einen Vergleich zwischen der Altersversorgung aus der [X.] bzw. nach dem [X.]eamtenversorgungsgesetz und den Leistungen aus dem [X.]. Nichts anderes gilt nach der im „Anhang 1“ für diejenigen Mitarbeiter getroffenen Regelung, die am 1. August 1993 das 55. Lebensjahr bereits vollendet hatten. Hier spielt die Höhe der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (zusammen mit den Leistungen nach dem Tarifvertrag) nur als Rechenposten im Rahmen einer Vergleichsrechnung zur Wahrung des [X.]esitzstandes eine Rolle.

Demgegenüber geht es beim vom Kläger geltend gemachten Anspruch um den Ausgleich der Differenz zwischen der tatsächlich gezahlten Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der zu erzielenden Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei Fortzahlung der Arbeitgeberbeiträge für die [X.]. Damit steht das klägerische [X.]egehren in unmittelbarem Zusammenhang mit der [X.] und dort allein mit der Frage, ob und inwieweit das Übergangsgeld der [X.]eitragspflicht(auch) zur Rentenversicherung unterliegt. Diese Komplexe haben die Tarifvertragsparteien nicht im [X.] geregelt und auch nicht regeln wollen; hiermit haben sie sich vielmehr im Ü-[X.]-Lotsen befasst.

2. Ein Anspruch des [X.] ergibt sich nicht aus dem Ü-[X.]-Lotsen, der aufgrund § 1 Abs. 2 des Arbeitsvertrages als den Manteltarifvertrag ergänzender Tarifvertrag Anwendung findet.

a) Auch der Ü-[X.]-Lotsen sieht die vom Kläger begehrte Leistung nicht ausdrücklich vor.

b) Eine ergänzende Auslegung des Ü-[X.]-Lotsen scheitert ebenfalls daran, dass die Tarifvertragsparteien des Ü-[X.]-Lotsen die Frage einer etwaigen [X.]eitragspflicht des [X.] zur Rentenversicherung nicht verbindlich regeln wollten. § 6 Abs. 2 Satz 1 Ü-[X.]-Lotsen enthält nur einen rechtlich unverbindlichen Hinweis auf die sozialversicherungsrechtlichen Folgen der Zahlung des [X.] aus Sicht der Tarifvertragsparteien. Dies folgt aus einer Auslegung des Ü-[X.]-Lotsen.

aa) Zwar heißt es in § 6 Abs. 2 Satz 1 Ü-[X.]-Lotsen: „Das Übergangsgeld unterliegt der [X.]eitragspflicht zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie der [X.]esteuerung“. Diese [X.]estimmung ist allerdings nicht so zu verstehen, dass hiermit die Verpflichtung begründet bzw. die Zusage erteilt werden sollte, das Übergangsgeld der [X.]eitragspflicht zur Rentenversicherung zu unterwerfen. Vielmehr enthält § 6 Abs. 2 Satz 1 Ü-[X.]-Lotsen lediglich einen rechtlich unverbindlichen Hinweis auf die sozialversicherungsrechtlichen Folgen der Zahlung des [X.] aus Sicht der Tarifvertragsparteien. Auf die Richtigkeit und [X.]eständigkeit der von den Tarifvertragsparteien angenommenen Rechtslage können sich die [X.] nicht verlassen.

bb) Die Tarifvertragsparteien können über die Sozialversicherungspflichtigkeit des [X.] nicht disponieren. Die Frage, ob eine Leistung der [X.]eitragspflicht auch zur Rentenversicherung unterliegt, richtet sich allein nach den insoweit einschlägigen sozialversicherungsrechtlichen [X.]estimmungen. Dass hiervon auch die Tarifvertragsparteien ausgegangen sind, wird durch die Formulierung der [X.]estimmung bestätigt. Mit der Verwendung des [X.]egriffs „unterliegt“ haben die Tarifvertragsparteien zum Ausdruck gebracht, dass sie sich innerhalb des(sozialversicherungs-)gesetzlichen Rahmens bewegen und keine von den sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen unabhängigen Ansprüche der Arbeitnehmer begründen wollten. § 6 Abs. 2 Satz 1 Ü-[X.]-Lotsen ist, anders als § 6 Abs. 3 Ü-[X.]-Lotsen, gerade nicht als Anspruchsgrundlage ausgestaltet. Diesem Verständnis steht auch nicht Satz 2 des § 6 Abs. 2 Ü-[X.]-Lotsen entgegen. Diese Regelung enthält nur eine [X.]estimmung über das Verfahren für den Fall, dass eine [X.]eitragspflicht besteht. Sie setzt die [X.]eitragspflicht voraus, begründet sie aber nicht.

cc) Dass die Tarifvertragsparteien den Willen zu einer „übergesetzlichen Regelung“ hatten, lässt sich nicht aus der Streichung der noch im Entwurf des § 4 Ü-[X.]-Lotsen vorgesehenen Regelung ableiten, wonach die Arbeitnehmer ihre Erwerbstätigkeit insgesamt beenden sollten/mussten. Auf eine vom Kläger insoweit vermisste [X.]eweisaufnahme kommt es deshalb nicht an.

Auf die Entstehungsgeschichte eines [X.] kann zum einen nur dann zurückgegriffen werden, wenn bei der Auslegung einer Tarifnorm nach Wortlaut, Wortsinn und tariflichem Gesamtzusammenhang Zweifel an deren Inhalt und dem wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien bestehen([X.] 24. Febr[X.]r 2010 - 10 [X.] 1035/08 - Rn. 29), was hier nicht der Fall ist. Zum anderen müsste der Wille der Tarifvertragsparteien zu einer Zusage unabhängig von der Gesetzeslage in den Tarifnormen seinen Niederschlag gefunden haben (st. Rspr., vgl. nur [X.] 28. Oktober 2008 - 3 [X.] 189/07 - Rn. 16, [X.] TVG § 1 Tarifverträge: [X.] Nr. 43). Hierfür genügt die Streichung der Klausel „Ausscheiden aus dem Erwerbsleben“ nicht.

Im Übrigen lässt sich aus der Streichung der im ursprünglichen Entwurf vorgesehenen Regelung nicht auf einen eindeutigen Willen der Tarifvertragsparteien schließen, den Übergangsversorgten eine höhere gesetzliche Rente zu verschaffen. Die Streichung der in Rede stehenden Passage steht ohne Weiteres mit dem Vortrag in Einklang, dass allein der Anschein eines umfassenden Tätigkeitsverbotes vermieden werden sollte. Ebenso gut lässt sie sich schließlich dahin verstehen, dass nicht der Anschein erweckt werden sollte, die Tarifvertragsparteien hätten das Ausscheiden aus jeder Erwerbstätigkeit zur Voraussetzung für den Anspruch auf die Zahlung des [X.] selbst machen wollen.

3. Da die [X.] dem Kläger durch die [X.]ezugnahme auf den Ü-[X.]-Lotsen keine Versicherungspflichtigkeit des [X.] und damit nicht die Abführung von [X.]eiträgen an die Sozialversicherung zugesagt hatte, rechtfertigt sich die vom Kläger begehrte Leistung auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes wegen anfänglicher objektiver Unmöglichkeit nach § 307 [X.]G[X.] in der Fassung vor dem Schuldrechtsmodernisierungsgesetz bzw. nach § 311a [X.]G[X.] in der seither geltenden Fassung.

4. Die Klage mit dem Hauptantrag ist nicht unter dem Gesichtspunkt der Vertragsanpassung nach den Grundsätzen der Störung der Geschäftsgrundlage(nunmehr: § 313 [X.]G[X.]) begründet.

a) Als Vertrag, dessen Anpassung der Kläger überhaupt verlangen könnte, kommt allein der zwischen den [X.]en geschlossene Arbeitsvertrag in [X.]etracht. Aus einer möglichen Störung der Geschäftsgrundlage des Ü-[X.]-Lotsen wegen einer etwaigen Fehlvorstellung der Tarifvertragsparteien über die sozialversicherungsrechtliche [X.]ehandlung des [X.] kann der Kläger bereits deshalb nichts zu seinen Gunsten ableiten, weil es in derartigen Fällen den Tarifvertragsparteien vorbehalten bleibt, den Tarifvertrag an die veränderten Verhältnisse anzupassen(vgl. [X.] 20. August 2002 - 9 [X.] 235/01 - zu I 4 der Gründe mwN, [X.] TVG § 1 Tarifverträge: [X.] Nr. 28 = EzA TVG § 4 Luftfahrt Nr. 6). Dies gilt nicht nur dann, wenn der Tarifvertrag unmittelbar und zwingend auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet, sondern auch dann, wenn - wie hier - im Arbeitsvertrag auf die jeweils gültigen tariflichen Regelungen verwiesen wird.

b) Nach § 313 Abs. 1 [X.]G[X.] kann Anpassung des Vertrages nur dann verlangt werden, wenn sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert haben und die [X.]en den Vertrag nicht oder mit einem anderen Inhalt geschlossen hätten, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten. Zudem ist erforderlich, dass einem Vertragspartner unter [X.]erücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann. Nach § 313 Abs. 2 [X.]G[X.] steht es einer Veränderung der Umstände gleich, wenn wesentliche Vorstellungen der [X.]en, die zur Grundlage des Vertrages geworden sind, sich als falsch herausstellen.

c) Das [X.] hat mit Urteil vom 24. September 2008(- [X.] 12 [X.]/07 R - [X.]reith 2009, 631) für den hier in Rede stehenden Ü-[X.]-Lotsen vom 7. Juli 1993 entschieden, dass die [X.] nur dann der [X.]eitragspflicht zur Rentenversicherung unterliegt, wenn die [X.]en zuvor das Ausscheiden aus dem Erwerbsleben als Grundlage für den Abschluss der zu ihrem [X.]ezug führenden Vereinbarung vorausgesetzt haben. Nur das vereinbarte endgültige Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben nach [X.]eendigung der [X.]eschäftigung ergebe das besondere, die Versicherungspflicht begründende Schutzbedürfnis, dem durch die Fiktion des [X.] der [X.]eschäftigung bzw. nunmehr durch einen besonderen Versicherungspflichttatbestand Rechnung getragen werde. Mit dieser Entscheidung hat das [X.] in Auslegung des § 3 Satz 1 Nr. 4 SG[X.] VI allerdings nur die Rechtslage bindend festgestellt, die bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages galt. Eine Veränderung der Umstände ist nicht eingetreten. Danach kommt die Anwendung des § 313 Abs. 1 [X.]G[X.] nicht in [X.]etracht.

d) Ein Anspruch auf Anpassung der arbeitsvertraglichen Regelungen iSd. klägerischen [X.]egehrens kann sich deshalb allenfalls dann ergeben, wenn die Geschäftsgrundlage von Anfang an gefehlt hat, weil sich beide [X.]en hinsichtlich einer wesentlichen Voraussetzung des Geschäfts geirrt haben. Auf diese Störungsfälle finden die Grundsätze über das Fehlen der Geschäftsgrundlage(nunmehr: § 313 Abs. 2 [X.]G[X.]) Anwendung.

aa) Geschäftsgrundlage sind die bei Vertragsschluss bestehenden gemeinsamen Vorstellungen beider [X.]en oder die dem Geschäftsgegner erkennbaren, von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Vertragspartei von dem Vorhandensein oder dem künftigen Eintritt gewisser Umstände, sofern der Geschäftswille der [X.]en auf dieser Vorstellung aufbaut(vgl. [X.] - zu II 1 a der Gründe mwN, [X.], 828).

bb) Auch wenn beide [X.]en bei Abschluss des Arbeitsvertrages von einer uneingeschränkten [X.]eitragspflicht des [X.] ausgegangen sind, lässt sich nicht feststellen, dass diese Vorstellungen Geschäftsgrundlage geworden sind. Zugunsten des [X.] kann angenommen werden, dass er den Arbeitsvertrag so nicht geschlossen hätte, wenn er gewusst hätte, dass das Übergangsgeld nur dann der [X.]eitragspflicht zur Sozialversicherung unterliegt, wenn sich die [X.]en vor der [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses auf ein endgültiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben einigen; allerdings gibt es keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Frage der [X.]eitragspflicht des [X.] ein für die Willensbildung der [X.]n beim Abschluss des Arbeitsvertrages wesentlicher Umstand war.

(1) Die [X.] hatte den Ü-[X.]-Lotsen im Arbeitsvertrag in [X.]ezug genommen. Dieser enthält in § 6 Abs. 2 Satz 1 lediglich den rechtlich unverbindlichen Hinweis, dass das Übergangsgeld der [X.]eitragspflicht zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie der [X.]esteuerung unterliegt. Dieser Hinweis war auch für all die Fälle korrekt, in denen vor [X.]eendigung des Arbeitsverhältnisses eine Vereinbarung über das endgültige Ausscheiden aus dem Erwerbsleben getroffen wurde. Im Übrigen ging der erkennbare Wille der [X.]n bei Vertragsschluss dahin, durch die im Arbeitsvertrag enthaltene [X.]ezugnahmeklausel den Ü-[X.]-Lotsen selbst zum Vertragsinhalt zu machen. Was Vertragsinhalt ist, kann jedoch nicht Geschäftsgrundlage sein(vgl. [X.] 27. September 1991 - V ZR 191/90 - zu 1 der Gründe, [X.], 1599).

(2) Damit verblieb es bei der einseitigen Erwartung des [X.], der im Tarifvertrag enthaltene Hinweis auf die sozialversicherungsrechtliche [X.]ehandlung des [X.] werde in jedem Fall - auch im Falle des Fehlens einer Vereinbarung über ein endgültiges Ausscheiden aus dem Erwerbsleben - zutreffend sein und umgesetzt werden. Diese einseitige Erwartung, sofern sie für seine Willensbildung überhaupt maßgeblich war, würde allerdings nur dann zur Geschäftsgrundlage gehören, wenn sie in den dem Vertrag zugrunde liegenden gemeinschaftlichen Geschäftswillen beider [X.]en aufgenommen worden wäre(vgl. [X.] 16. Febr[X.]r 1989 - [X.] - zu I 2 der Gründe, NJW-RR 1989, 752). Dazu genügt es nicht, dass die [X.] ihre Erwartungen der anderen [X.] bei den Vertragsverhandlungen mitgeteilt hat (vgl. [X.] 17. Febr[X.]r 1993 - [X.] - zu 3 b der Gründe, NJW-RR 1993, 773). Hinzukommen muss, dass das Verhalten des anderen Teils nicht nur als bloße Kenntnisnahme, sondern nach [X.] und Glauben als Einverständnis und Aufnahme der Erwartung in die gemeinsame Grundlage des Geschäftswillens zu werten ist. Hier fehlt es schon an jeglichem Vorbringen des [X.] dazu, dass seine Erwartungen der [X.]n bei Abschluss des Arbeitsvertrages überhaupt erkennbar geworden sind.

cc) Ebenso wenig war der Umfang der Versicherungspflicht Geschäftsgrundlage des einvernehmlichen Wechsels des [X.] in die [X.]. Zu diesem Zeitpunkt bestanden zwischen den [X.]en bereits unterschiedliche Vorstellungen über die Folgen der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit.

5. Die [X.] haftet dem Kläger nicht wegen Verletzung vorvertraglicher Aufklärungs- oder Informationspflichten nach den Regeln des Verschuldens bei Vertragsschluss(jetzt § 311 Abs. 2, § 241 Abs. 2, § 280 Abs. 1 [X.]G[X.]). Die [X.] traf zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages keine Aufklärungspflicht darüber, dass ein Übergangsgeld nur dann der Versicherungspflicht unterliegt, wenn als Grundlage für seine Zahlung das endgültige Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben vereinbart wurde.

a) Hinweis- und Aufklärungspflichten beruhen auf den besonderen Umständen des Einzelfalles und sind das Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung. Die erkennbaren Informationsbedürfnisse des Arbeitnehmers einerseits und die [X.]eratungsmöglichkeiten des Arbeitgebers sind zu beachten. Wie groß das Informationsbedürfnis des Arbeitnehmers ist, hängt insbesondere von der Schwierigkeit der Rechtsmaterie sowie dem Ausmaß der drohenden Nachteile und deren Voraussehbarkeit ab(vgl. [X.] 14. Jan[X.]r 2009 - 3 [X.] 71/07 - Rn. 27 ff., [X.] [X.] § 1 Auskunft Nr. 7). Danach darf der Arbeitgeber bei Vertragsverhandlungen zwar nichts verschweigen, was die vollständige Vertragsdurchführung in Frage stellen kann und was ihm bekannt ist oder bekannt sein müsste. Er muss jedoch, da er im Allgemeinen nicht ohne das Vorliegen besonderer Umstände von einem Informationsbedürfnis des Arbeitnehmers ausgehen muss, nicht auf sämtliche für den Zweck des Arbeitsverhältnisses bedeutsamen Umstände, sondern nur auf besonders atypische Risiken für den Arbeitnehmer hinweisen (vgl. [X.] 22. Jan[X.]r 2009 - 8 [X.] 161/08 - Rn. 31 ff., [X.] [X.]G[X.] § 242 Auskunftspflicht Nr. 46 = EzA [X.]G[X.] 2002 § 611 Arbeitgeberhaftung Nr. 7).

b) Vorliegend kann zugunsten des [X.] unterstellt werden, dass die [X.] die Entscheidung des [X.]s vom 26. November 1992(- 7 [X.] - [X.], 265) kannte und um deren [X.]edeutung auch für die Rentenversicherungspflichtigkeit des [X.] wusste oder zumindest wissen musste. Weiter ist zu berücksichtigen, dass der Kläger für den Wechsel in ein Arbeitsverhältnis zur [X.]n seinen [X.]eamtenstatus und die damit [X.]. verbundene Übergangs- und Alterssicherung aufgegeben hat. Die [X.] musste demnach erkennen, dass die beamteten Fluglotsen keine (wesentlichen) Verschlechterungen ihrer Altersversorgung in Kauf nehmen wollten und dass dafür auch die Rentenversicherungspflichtigkeit des [X.] eine bedeutsame Rolle spielte.

Auf der anderen Seite hatte die Entscheidung des [X.]s vom 26. November 1992(- 7 [X.] - [X.], 265) das Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs wegen [X.]ezuges von Vorruhestandsgeld nach Maßgabe des § 118b [X.] zum Gegenstand; nur in diesem Zusammenhang hatte das [X.] ausgeführt, das Vorruhestandsgeld setze begrifflich das Einigsein der Vertragspartner über das Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Erwerbsleben voraus. Geringfügige [X.]eschäftigungen oder Tätigkeiten seien insoweit unschädlich. Erst in seinem Urteil vom 24. September 2008 (- [X.] 12 [X.]/07 R - [X.]reith 2009, 631), das im Übrigen konkret die Rentenversicherungspflichtigkeit des [X.] nach dem Ü-[X.]-Lotsen betraf, hat sich das [X.] zur Auslegung des § 3 Satz 1 Nr. 4 SG[X.] VI, dh. zu der Frage geäußert, unter welchen Voraussetzungen für das Übergangsgeld nach dem Ü-[X.]-Lotsen eine [X.]eitragspflicht zur Rentenversicherung besteht. Damit stellte sich zum Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages die Rechtslage im Hinblick auf die Versicherungspflichtigkeit des [X.] als schwierig und noch nicht abschließend geklärt dar; darüber hinaus war offen, ob der Kläger überhaupt [X.] in Anspruch nehmen und in dem Fall endgültig aus dem Erwerbsleben ausscheiden würde. Vor diesem Hintergrund bestand für die [X.], die zudem auf dem Standpunkt stand, mit den im Ü-[X.]-Lotsen enthaltenen Regelungen die Voraussetzungen für die Sozialversicherungspflichtigkeit des [X.] geschaffen zu haben, keine Veranlassung, einen entsprechenden Hinweis zu erteilen.

[X.]. Der zulässige Hilfsantrag ist unbegründet, da der Kläger aus den unter A dargestellten Gründen die fehlende Versicherungspflichtigkeit des [X.] hinnehmen muss.

        

    Mikosch    

        

    Zwanziger    

        

    Schlewing    

        

        

        

    Rau    

        

    Wischnath    

                 

Meta

3 AZR 861/08

15.06.2010

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend Arbeitsgericht Bremen-Bremerhaven, 13. Juni 2007, Az: 8 Ca 8023/07, Urteil

§ 1 TVG, § 313 Abs 1 BGB, § 313 Abs 2 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 241 Abs 2 BGB, § 311 Abs 2 BGB, § 133 BGB, § 157 BGB, § 3 S 1 Nr 4 SGB 6

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.06.2010, Az. 3 AZR 861/08 (REWIS RS 2010, 5892)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 5892

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

10 AZR 92/10 (Bundesarbeitsgericht)

Tarifliche Übergangsversorgung - Beitragspflicht zur Rentenversicherung - keine ergänzende Auslegung des TV-Übergangsversorgung Fluglotsen


9 AZR 584/09 (Bundesarbeitsgericht)

Tarifliches Übergangsgeld - mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts - Pauschalierung von Ausgleichsansprüchen - Anwendung tariflicher …


3 AZR 808/11 (Bundesarbeitsgericht)

Betriebliche Altersversorgung - Berechnung des Altersruhegeldes - Dynamisierung des versorgungsfähigen Einkommens


9 AZR 340/08 (Bundesarbeitsgericht)

Tarifliches Übergangsgeld - mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts - Pauschalierung von Ausgleichsansprüchen - Anwendung tariflicher …


9 AZR 585/09 (Bundesarbeitsgericht)

Tarifliches Übergangsgeld - mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts - Pauschalierung von Ausgleichsansprüchen - Anwendung tariflicher …


Referenzen
Wird zitiert von

15 Sa 538/11

16 Sa 1570/10

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.