Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.02.2014, Az. 3 AZR 808/11

3. Senat | REWIS RS 2014, 7816

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Gegenstand

Betriebliche Altersversorgung - Berechnung des Altersruhegeldes - Dynamisierung des versorgungsfähigen Einkommens


Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 5. August 2011 - 3 [X.]/11 - aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 1. Dezember 2010 - 5 [X.]/10 - teilweise abgeändert, soweit der Klage stattgegeben wurde.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die [X.]erechnung des [X.]es des Klägers.

2

Der im März 1946 geborene Kläger war seit dem 24. Oktober 1966 bei der [X.] (im Folgenden: [X.]) als Fluglotse beschäftigt. Mit Wirkung zum 1. Jan[X.]r 1993 wurden die [X.]ufgaben der [X.] auf die [X.]eklagte übertragen. Die Dienstverhältnisse der [X.]eamten und [X.]ngestellten der [X.] wurden auf die [X.]eklagte übergeleitet. Der Kläger schloss mit der [X.] am 28. [X.]ugust/27. September 1993 einen [X.]rbeitsvertrag, der [X.]. Folgendes vorsieht:

        

§ 1   

        

Vertragsgegenstand

        

…       

        
        

2.    

Das [X.]rbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Manteltarifvertrag für die bei der [X.] beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 07.07.1993 und den diesen ergänzenden, ändernden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträgen in der jeweils gültigen Fassung.

        

…       

        

§ 5     

        

Versorgung

        

Es gilt der Versorgungstarifvertrag vom 07.07.1993.“

3

Der von der [X.] und der [X.] abgeschlossene Tarifvertrag über die Versorgung für die bei der [X.] beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 7. Juli 1993 (im Folgenden: [X.] 1993) sah vor, dass Mitarbeiter, die das 25. Lebensjahr vollendet und mindestens ein Jahr bei der [X.] oder der [X.] beschäftigt waren, [X.]nspruch auf ein [X.] haben. [X.]m 29. September 2006 vereinbarte die [X.]eklagte mit der [X.] (im Folgenden: [X.]) den rückwirkend zum 1. Jan[X.]r 2005 in [X.] getretenen Tarifvertrag über die Versorgung für die bei der [X.] beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (im Folgenden: [X.] 2005). Der [X.] 2005 trat nach seiner Präambel an die Stelle der Versorgungszusage nach dem Tarifvertrag vom 7. Juli 1993. Nach § 6 [X.]bs. 2 [X.] 2005 betrug das [X.] 0,4 % des ruhegeldfähigen Jahreseinkommens bis zum Durchschnitt der im letzten [X.]eschäftigungsjahr geltenden [X.]eitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung in den alten [X.]undesländern zuzüglich 1,2 % des den Durchschnitt der im letzten [X.]eschäftigungsjahr geltenden [X.]eitragsbemessungsgrenze in den alten [X.]undesländern übersteigenden Teils des ruhegeldfähigen Jahreseinkommens, jeweils multipliziert mit der anrechenbaren [X.]eschäftigungszeit.

4

[X.]m 21. [X.]ugust 2009 schlossen die [X.]eklagte und die [X.] den Tarifvertrag über die Versorgung für die bei der [X.] beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (im Folgenden: [X.] 2009). Dieser lautet auszugsweise wie folgt:

        

Präambel

        

Für alle vor 2005 eingetretenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gilt das bisherige Versorgungssystem auf der Grundlage des [X.] 2005 nach der Maßgabe dieses [X.] 2009 (Teil [X.]) weiter. Teil [X.] gilt ferner für alle Empfänger von Versorgungsleistungen aus dem [X.] 1993 oder [X.] 2005 sowie für ehemalige [X.]eschäftigte der [X.], die mit einer unverfallbaren [X.]nwartschaft vor 2009 ausgeschieden waren.

        

…       

        

Teil [X.]

        

§ 1     

        

Geltungsbereich

        

(1)     

Die §§ 1 bis 17 (Teil [X.]) dieses Tarifvertrags gelten für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die vor dem 1. Jan[X.]r 2005 ein [X.]rbeitsverhältnis mit der [X.] aufgenommen haben, unter den Geltungsbereich des [X.] in der jeweils geltenden Fassung fallen und am 1. Jan[X.]r 2009 noch in einem unbefristeten [X.]rbeitsverhältnis standen oder sich am 1. Jan[X.]r 2009 in der Übergangsversorgung für [X.] oder [X.] befanden.

        

…       

        
        

§ 2     

        

[X.]rt der Versorgungsleistung

        

(1)     

Folgende Leistungen werden nach Maßgabe der nachfolgenden [X.]estimmungen gewährt:

                 

a)    

[X.] (§ 6),

                 

b)    

vorzeitiges [X.] (§ 7),

                 

…       

        
        

(2)     

[X.]emessungsgrundlagen für die Leistung sind versorgungsfähiges Einkommen (§ 4) und versorgungsfähige [X.]eschäftigungszeit (§ 5).

        

…       

        

§ 4     

        

Versorgungsfähiges Einkommen

        

(1)     

Das versorgungsfähige Einkommen ermittelt sich aus den Grundbeträgen nach dem maßgebenden Vergütungstarifvertrag ([X.]), aus ggf. festen monatlichen Zulagen nach dem maßgebenden Zulagentarifvertrag ([X.]) und aus dem anteiligen Urlaubs- und Weihnachtsgeld nach dem maßgebenden [X.] in den letzten zwölf [X.]eschäftigungsmonaten. … [X.]zuschläge und variable Vergütungsbestandteile bleiben unberücksichtigt.

        

(2)     

Das versorgungsfähige Einkommen wird unterteilt

                 

-       

in den Teil bis zur [X.]

                 

und     

                 

-       

in den diese [X.] übersteigenden Teil.

                 

Die [X.] beträgt 64.800,00 [X.]. ...

        

…       

        

§ 5     

        

Versorgungsfähige [X.]eschäftigungszeit

        

(1)     

[X.]ls versorgungsfähige [X.]eschäftigungszeit gelten alle Jahre und volle Monate, in denen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ununterbrochen aktiv in einem [X.]eschäftigungsverhältnis mit der [X.] bzw. unmittelbar vorausgehend der [X.] und dem L[X.][X.] gestanden haben, sowie sonstige, tarifvertraglich anerkannte [X.]eschäftigungszeiten, jedoch nicht über die Regelaltersgrenze hinaus. … Die anrechenbare [X.]eschäftigungszeit ist auf 40 volle Jahre begrenzt.

        

(2)     

[X.]ls versorgungsfähige [X.]eschäftigungszeit gilt auch die [X.], in der die [X.] tarifliches Übergangsgeld oder tarifliches Vorruhestandsgeld zahlt, längstens jedoch bis zur [X.]ltersgrenze für den vorzeitigen [X.]ezug der gesetzlichen [X.]ltersrente für langjährig Versicherte.

        

…       

        
        

§ 6     

        

[X.]

        

…       

        
        

(2)     

Das jährliche [X.] setzt sich zusammen aus

                 

-       

0,4 % des versorgungsfähigen Jahreseinkommens bis zur durchschnittlichen [X.] der letzten 12 [X.]eschäftigungsmonate

                 

zuzüglich

                 

-       

1,2 % des diese [X.] übersteigenden Teils des versorgungsfähigen Jahreseinkommens, jeweils multipliziert mit der nach § 5 versorgungsfähigen [X.]eschäftigungszeit.

                                   
        

§ 7     

        

Vorzeitiges [X.]

        

(1)     

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die vorzeitige [X.]ltersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (Vollrente) beziehen und aus der [X.]eschäftigung bei der [X.] endgültig ausgeschieden sind, können vorzeitiges [X.] in [X.]nspruch nehmen. …

        

(2)     

Die Höhe des vorzeitigen [X.]es errechnet sich wie das [X.] gemäß § 6 [X.]bs. 2, wobei wegen des früheren Zahlungsbeginns eine Kürzung um 0,5 % für jeden Monat erfolgt, um den der [X.]eginn der Ruhegeldzahlung vor Erreichen der Regelaltersgrenze liegt, maximal jedoch um 18 %.

        

…       

        
        

Teil C

        

[X.]llgemeine und Schlussbestimmungen

        

…       

        
        

§ 24   

        

Inkrafttreten und Laufzeit

        

(1)     

Dieser Tarifvertrag tritt hinsichtlich des Teils [X.] rückwirkend zum 1. Jan[X.]r 2005, im Übrigen rückwirkend zum 1. Jan[X.]r 2009 in [X.]. …

        

…       

                 
        

(3)     

Mit Wirkung ab dem 1. Jan[X.]r 2009 gilt dieser Tarifvertrag - unbeschadet des nach einer früheren Fassung erworbenen Stammrechts - für alle mit einer unverfallbaren [X.]nwartschaft ausgeschiedenen ehemaligen [X.]eschäftigten der [X.] sowie für alle [X.]ezieher von laufenden Versorgungsleistungen.“

5

Die [X.] in Teil [X.] § 4 [X.]bs. 2 Satz 2 [X.] 2009 von 64.800,00 [X.] entspricht der nach der Verordnung über maßgebende Rechengrößen der Sozialversicherung für 2009 ([X.], [X.]G[X.]l. I S. 2336) geltenden [X.]eitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 2009.

6

Nach dem Zulagentarifvertrag für die bei der [X.] beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 20. [X.]ugust 1993 (im Folgenden: [X.] 1993) erhielten die Mitarbeiter der [X.] in den operativen Diensten, die für die [X.]usübung ihrer Tätigkeit eine Erlaubnis und [X.]erechtigungen nach der Verordnung über das erlaubnispflichtige Personal der Flugsicherung und seine [X.]usbildung vom 1. [X.]pril 1993 (FSP[X.]V) benötigten, eine operative Zulage (§ 2 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] 1993). Gemäß § 2 [X.]bs. 1 Satz 2 [X.] 1993 wurde die operative Zulage für Fluglotsen in unterschiedlicher Höhe je nach Kategorie der Niederlassung bzw. des [X.]etriebsteils gezahlt, in dem sie überwiegend tätig waren. § 2 [X.]bs. 1 Satz 3 [X.]uchst. a [X.] 1993 sah für Fluglotsen drei verschiedene Kategorien von Niederlassungen vor. Der [X.] fiel in die Kategorie III. Die Höhe der je nach Kategorie zu zahlenden operativen Zulage war in § 2 [X.]bs. 2 [X.] 1993 festgelegt.

7

Durch den 8. Änderungstarifvertrag zum [X.] 1993 vom 28. [X.]pril 2000 (im Folgenden: [X.] 2000) wurden die Niederlassungen der [X.] für die Fluglotsen neu kategorisiert. Hintergrund hierfür war ein arbeitswissenschaftliches Gutachten, durch das bestimmte [X.]elastungsparameter - wie z[X.] die [X.]nzahl der von den Fluglotsen zu kontrollierenden Flugzeuge - unter [X.]erücksichtigung weiterer Faktoren neu definiert wurden. § 2 [X.]bs. 1 Satz 3 [X.]uchst. a [X.] 2000 enthielt nunmehr sieben Kategorien von Niederlassungen. Der Tower des [X.]s wurde der Kategorie [X.] zugeordnet. § 2 [X.]bs. 2 [X.] 2000 lautete nunmehr [X.]. wie folgt:

        

§ 2   

        

Operative Zulagen

        

…       

        
        

(2)     

Die Zulagen nach [X.]bs. 1 werden ab dem 1. [X.]pril 2000 monatlich in folgender Höhe gezahlt:

                 

Kategorie I:

…       

                 

…       

        
                 

Kategorie [X.]:

…       

                 

Erreicht diese Zulage bei unveränderter Tätigkeit nicht die Höhe der am 31. März 2000 gezahlten Zulage, wird der Differenzbetrag als [X.]esitzstandszulage gezahlt.

                 

…“    

8

Für die am Tower des [X.]s beschäftigten Fluglotsen erhöhte sich die operative Zulage dadurch zum 1. [X.]pril 2000 von 4.368,00 DM brutto auf 5.150,00 DM brutto.

9

Der Kläger war bei der [X.] bis zum 30. September 1999 als Fluglotse im Tower des [X.]s tätig. Seine aus dem Grundbetrag nach dem [X.] und der operativen Zulage nach § 2 [X.] 1993 bestehende monatliche Vergütung belief sich in der [X.] vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 1998 auf 13.262,00 DM und in der [X.] vom 1. Jan[X.]r bis zum 30. September 1999 auf 13.674,00 DM. Zudem erhielt der Kläger nach dem zum 1. November 1996 in [X.] getretenen [X.] Nr. 3 vom 31. Oktober 1996 für die bei der [X.] beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie dem zum 1. November 1998 in [X.] getretenen [X.] Nr. 4 vom 27. November 1998 für die bei der [X.] beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Jahren 1998 und 1999 Weihnachts- und Urlaubsgeld iHv. jeweils jährlich 55 % des tariflichen Grundbetrags und der operativen Zulage.

[X.]b dem 1. Oktober 1999 bezog der Kläger von der [X.] ein Übergangsgeld nach dem Tarifvertrag über die Übergangsversorgung für die bei der [X.] beschäftigten Fluglotsen vom 7. Juli 1993 idF des [X.] vom 27. November 1998 (im Folgenden: Ü-[X.] 1998). Zum 1. November 2004 trat der von der [X.] mit der [X.] abgeschlossene Tarifvertrag über die Übergangsversorgung für die bei der [X.] beschäftigten Fluglotsen vom 19. November 2004 in [X.] (im Folgenden: Ü-[X.] 2004), der durch Tarifvertrag vom 21. [X.]ugust 2009 mit Wirkung zum 1. Jan[X.]r 2009 geändert wurde. Der Ü-[X.] 2004 idF vom 1. Jan[X.]r 2009 (im Folgenden: Ü-[X.] 2009) bestimmt [X.].:

        

§ 5   

        

Höhe des Übergangsgeldes

        

…       

        
        

(4)     

Das Übergangsgeld erhöht sich jeweils zu dem [X.]punkt, zu dem die Tarifgehälter angepasst werden, um den entsprechenden Prozentsatz.

        

…       

        
        

§ 8     

        

[X.]etriebliche [X.]ltersversorgung

        

(1)     

[X.]en, in denen Übergangsgeld bezogen wird, gelten als versorgungsfähige [X.]eschäftigungszeiten i.S.d. [X.] der [X.].

        

(2)     

[X.]ls versorgungsfähiges Einkommen wird das vor [X.]eginn des Übergangsgeldes bezogene versorgungsfähige Einkommen unterlegt, jeweils dynamisiert mit den Tariferhöhungen bis zum Ende des [X.]ezugszeitraumes. In die Dynamisierung wird eine Veränderung von nicht monatlich wiederkehrenden Vergütungsbestandteilen rechnerisch so mit einbezogen, wie an ihrer Stelle eine höhere lineare [X.]npassung stattgefunden hätte. Die Unterteilung des versorgungsfähigen Einkommens gemäß § 4 [X.]bs. 2 [X.] erfolgt auf der [X.]asis des Durchschnitts der im letzten [X.]ezugsjahr des Übergangsgeldes geltenden [X.].

        

(3)     

§ 7 [X.]bs. 2 in Teil [X.] und [X.] des [X.] findet keine [X.]nwendung.“

Die tarifliche Vergütung wurde bei der [X.] zum 1. November 1999 um 3 %, zum 1. November 2000 um 2,8 %, zum 1. November 2001 und zum 1. Mai 2003 um jeweils 3,1 %, zum 1. November 2003 um 0,8 %, zum 1. November 2004 um 1,9 %, zum 1. November 2006 und 2007 um jeweils 3 %, sowie zum 1. November 2008 um 4,8 % erhöht. Zum 1. Mai 2006 erfolgte eine Erhöhung der tariflichen Grundbeträge um 2,5 % sowie der operativen Zulagen um 7 %.

Seit dem 1. [X.]pril 2009 bezieht der Kläger eine gesetzliche [X.]ltersrente sowie ein [X.] von der [X.] iHv. 3.151,43 [X.]. [X.]ei der [X.]erechnung des [X.]es legte die [X.]eklagte ein [X.] versorgungsfähiges Einkommen des Klägers iHv. [X.] [X.] zugrunde. Die sich durch den 8. Änderungstarifvertrag zum [X.] 1993 vom 28. [X.]pril 2000 ergebende Erhöhung der operativen Zulage für die am Tower des [X.]s beschäftigten Fluglotsen berücksichtigte die [X.]eklagte dabei nicht.

Der Kläger hat mit seiner Klage die Einbeziehung der Erhöhung der operativen Zulage am Tower des [X.]s in die Dynamisierung seines versorgungsfähigen Einkommens begehrt. Er hat die [X.]nsicht vertreten, es handele sich hierbei um eine Tariferhöhung iSd. § 8 [X.]bs. 2 Satz 1 Ü-[X.] 2009. Unter [X.]erücksichtigung der übrigen tariflichen Entgeltsteigerungen ergebe sich daher ein [X.] versorgungsfähiges Einkommen iHv. 127.818,21 [X.], so dass sich sein [X.] auf 3.408,73 [X.] brutto belaufe.

Der Kläger hat - soweit für die Revision von Interesse - zuletzt beantragt,

        

die [X.]eklagte zu verurteilen, ihm für die [X.] vom 1. [X.]pril 2009 bis zum 31. [X.]ugust 2010 zusätzliche [X.]etriebsrente iHv. 4.374,10 [X.] brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem [X.]asiszinssatz aus jeweils 257,30 [X.] für jeden Monat beginnend mit dem 1. September 2009, mit dem ersten Tag der jeweiligen Folgemonate und endend mit dem 30. September 2010 zu zahlen und ihm ab dem 1. September 2010 eine [X.]etriebsrente iHv. 3.408,73 [X.] brutto im Monat zu zahlen.

Die [X.]eklagte hat Klageabweisung beantragt.

Die Vorinstanzen haben der Klage, soweit sie in die Revisionsinstanz gelangt ist, stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die [X.]eklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet. Die Vorinstanzen haben der Klage zu Unrecht stattgegeben. Die Klage ist unbegründet. Die Beklagte schuldet dem Kläger ab dem 1. [X.]pril 2009 kein höheres als das von ihr gezahlte [X.] iHv. 3.151,43 Euro brutto monatlich. Deshalb steht dem Kläger auch kein [X.]nspruch auf Zahlung rückständigen [X.]es für die [X.] vom 1. [X.]pril 2009 bis zum 31. [X.]ugust 2010 iHv. 4.374,10 Euro brutto zu.

I. Die Berechnung des [X.]es des [X.] bei Eintritt des [X.] am 1. [X.]pril 2009 bestimmt sich nach den Regelungen in Teil [X.] des [X.] 2009 und nach § 8 Ü-[X.] 2009.

1. Der [X.] 2009 und der Ü-[X.] 2009 finden [X.] auf das [X.]rbeits- bzw. das (Übergangs-)Versorgungsverhältnis der Parteien [X.]nwendung. § 1 des [X.]rbeitsvertrags der Parteien vom 28. [X.]ugust/27. September 1993 enthält eine dynamische Verweisung auf die jeweils bei der [X.] geltenden Versorgungstarifverträge und die Tarifverträge für die Übergangsversorgung. Nach § 1 des [X.]rbeitsvertrags bestimmt sich das [X.]rbeitsverhältnis nach dem Manteltarifvertrag für die bei der [X.] beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 7. Juli 1993 und die den [X.] ergänzenden Tarifverträge in der jeweils geltenden Fassung. Sowohl der [X.] 2009 als auch der Ü-[X.] 2009 sind den [X.] ergänzende Tarifverträge und werden demnach von der dynamischen Verweisung in § 1 des [X.]rbeitsvertrags erfasst.

[X.]us § 5 des [X.]rbeitsvertrags ergibt sich nichts anderes. Dort ist zwar bestimmt, dass für die Versorgung der Versorgungstarifvertrag vom 7. Juli 1993 gilt. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um eine statische Verweisung ausschließlich auf diesen Tarifvertrag. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats sind Verweisungen auf die für die betriebliche [X.]ltersversorgung beim [X.]rbeitgeber geltenden Bestimmungen im Regelfall dynamisch. Sie verweisen, soweit keine gegenteiligen [X.]nhaltspunkte bestehen, auf die jeweils beim [X.]rbeitgeber geltenden Regelungen. [X.] der [X.]rbeitgeber eine Versorgung unabhängig von der jeweils geltenden allgemeinen Versorgungsordnung zusagen, muss er dies deutlich zum [X.]usdruck bringen (st. Rspr., vgl. etwa [X.] 23. [X.]pril 2013 - 3 [X.] - Rn. 22). [X.]n derartigen [X.]nhaltspunkten fehlt es vorliegend. § 5 des [X.]rbeitsvertrags stellt daher lediglich deklaratorisch klar, dass sich die Versorgung im [X.]punkt des [X.]bschlusses des [X.]rbeitsvertrags nach dem Versorgungstarifvertrag vom 7. Juli 1993 richtete (vgl. für einen insoweit wortlautidentischen [X.]rbeitsvertrag bereits [X.] 23. [X.]pril 2013 - 3 [X.] - Rn. 23).

2. Für die Berechnung des [X.]es des [X.] sind - neben den Bestimmungen in § 8 Ü-[X.] 2009 - die Regelungen in Teil [X.] des [X.] 2009 maßgebend.

a) Nach der [X.] des [X.] 2009 gilt für alle vor dem [X.] eingetretenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter das bisherige Versorgungssystem der [X.] auf der Grundlage des [X.] 2005 nach der Maßgabe des [X.] 2009 (Teil [X.]) weiter. Demgemäß richten sich die Versorgungsansprüche der ehemaligen Beschäftigten der [X.], die mit einer unverfallbaren [X.]nwartschaft vor dem [X.] ausgeschieden sind, nach den gemäß § 24 [X.]bs. 1 und [X.]bs. 3 [X.] 2009 am 1. Januar 2009 in [X.] getretenen Bestimmungen in Teil [X.] des [X.] 2009 (vgl. Satz 2 der [X.] zum [X.] 2009). Teil [X.] § 1 [X.]bs. 1 [X.] 2009 sieht vor, dass die Regelungen dieses Teils ua. für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gelten, die vor dem 1. Januar 2005 ein [X.]rbeitsverhältnis mit der [X.] aufgenommen haben und sich am 1. Januar 2009 in der Übergangsversorgung für Lotsen befanden.

b) Die in der [X.] zum [X.] 2009 und in Teil [X.] § 1 [X.]bs. 1 [X.] 2009 genannten Voraussetzungen erfüllt der Kläger. Er ist vor dem [X.] - nämlich am 30. September 1999 - mit einer unverfallbaren [X.] nach § 1b [X.]bs. 1 iVm. § 30f [X.]bs. 1 Satz 1 Betr[X.]VG aus dem [X.]rbeitsverhältnis mit der [X.] ausgeschieden, er hatte vor dem 1. Januar 2005 ein [X.]rbeitsverhältnis mit der [X.] aufgenommen und befand sich am 1. Januar 2009 noch in der Übergangsversorgung für Fluglotsen. Damit richten sich seine Versorgungsansprüche nach Teil [X.] des [X.] 2009 iVm. § 8 Ü-[X.] 2009.

II. [X.]uf der Grundlage der Regelungen in Teil [X.] [X.] 2009 und in § 8 Ü-[X.] 2009 ergibt sich kein [X.]nspruch des [X.] gegen die Beklagte auf Zahlung eines monatlich 3.151,43 Euro brutto übersteigenden [X.]es ab dem 1. [X.]pril 2009.

1. Nach § 6 [X.]bs. 2 Satz 1 [X.] 2009 setzt sich das jährliche [X.] zusammen aus 0,4 % des versorgungsfähigen Jahreseinkommens bis zur durchschnittlichen Splittinggrenze der letzten zwölf Beschäftigungsmonate zuzüglich 1,2 % des diese Splittinggrenze übersteigenden Teils des versorgungsfähigen Jahreseinkommens, jeweils multipliziert mit der nach § 5 [X.] 2009 versorgungsfähigen Beschäftigungszeit. Das versorgungsfähige Einkommen ermittelt sich nach § 4 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] 2009 aus den Grundbeträgen nach dem [X.], etwaigen festen monatlichen Zulagen nach dem Zulagentarifvertrag sowie aus dem anteiligen Urlaubs- und Weihnachtsgeld in den letzten zwölf Beschäftigungsmonaten vor Eintritt des [X.]. Für Fluglotsen, die - wie der Kläger - vor Eintritt des [X.] ein Übergangsgeld bezogen haben, werden diese Regelungen durch § 8 [X.]bs. 2 Ü-[X.] 2009 modifiziert. Danach erfolgt die Unterteilung des versorgungsfähigen Einkommens nach § 4 [X.]bs. 2 [X.] 2009 auf der Basis des Durchschnitts der im letzten Bezugsjahr des [X.] geltenden Splittinggrenze (§ 8 [X.]bs. 2 Satz 3 Ü-[X.] 2009). Zudem wird als versorgungsfähiges Einkommen das vor Beginn des [X.] bezogene versorgungsfähige Einkommen zugrunde gelegt, jeweils dynamisiert mit den Tariferhöhungen bis zum Ende des Bezugszeitraumes (§ 8 [X.]bs. 2 Satz 1 Ü-[X.] 2009).

2. Entgegen der [X.]nsicht des [X.] hat die Beklagte bei der Berechnung seines [X.]es zu Recht ein dynamisiertes versorgungsfähiges Einkommen nach § 4 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] 2009 iVm. § 8 [X.]bs. 2 Satz 1 Ü-[X.] 2009 iHv. [X.] Euro zugrunde gelegt.

a) Das versorgungsfähige Einkommen des [X.] in den letzten zwölf Beschäftigungsmonaten vor dem Beginn seines Übergangsgeldbezugs am 1. Oktober 1999 belief sich auf 177.780,12 DM. Der Kläger erhielt in der [X.] vom 1. Oktober 1998 bis zum 31. Dezember 1998 einen tariflichen Grundbetrag und eine operative Zulage iHv. insgesamt monatlich 13.262,00 DM brutto. In der [X.] vom 1. Januar 1999 bis zum 30. September 1999 betrug der tarifliche Grundbetrag einschließlich der operativen Zulage monatlich 13.674,00 DM brutto. Für die [X.] vom 1. Oktober 1998 bis zum 30. September 1999 ergibt dies einen Betrag iHv. 162.852,00 DM. Hinzu kommen nach § 4 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] 2009 das anteilig zu berücksichtigende Weihnachts- und Urlaubsgeld für die [X.] und 1999. [X.] erhielt der Kläger ein Weihnachts- und Urlaubsgeld iHv. jeweils 7.294,10 DM (55 % von 13.262,00 DM) und im Jahr 1999 iHv. jeweils 7.520,70 DM (55 % von 13.674,00 DM). Da beide Sonderzahlungen auf das Kalenderjahr bezogen gewährt wurden, ergeben sich ein anteilig zu berücksichtigendes Weihnachts- und Urlaubsgeld für die [X.] vom 1. Oktober 1998 bis zum 31. Dezember 1998 iHv. jeweils 1.823,53 DM brutto und für die [X.] vom 1. Januar 1999 bis zum 30. September 1999 iHv. jeweils 5.640,53 DM brutto. Demgemäß betrug das versorgungsfähige Einkommen des [X.] vor dem Beginn seines Übergangsgeldbezugs insgesamt 177.780,12 DM.

b) Die Beklagte hat das versorgungsfähige Einkommen des [X.] vor dem Beginn seines Übergangsgeldbezugs iHv. 177.780,12 DM nach § 8 [X.]bs. 2 Satz 1 Ü-[X.] 2009 zutreffend entsprechend den während der Bezugsdauer des [X.] bis zum Eintritt des [X.] am 1. [X.]pril 2009 erfolgten prozentualen Tariferhöhungen auf [X.] Euro angehoben. Entgegen der [X.]nsicht des [X.] war die sich durch den [X.] zum [X.] 1993 vom 28. [X.]pril 2000 ergebende Erhöhung der operativen Zulage für die am Tower des [X.] beschäftigten Fluglotsen nicht in die Dynamisierung seines versorgungsfähigen Einkommens mit einzubeziehen. Diese stellt keine Tariferhöhung iSd. § 8 [X.]bs. 2 Satz 1 Ü-[X.] 2009 dar. Dies ergibt die [X.]uslegung der Norm.

aa) Die [X.]uslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt den für die [X.]uslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom [X.] auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei nicht eindeutigem [X.] ist der wirkliche [X.]e der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. [X.]bzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser [X.]nhaltspunkte für den wirklichen [X.]en der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie [X.]uslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für [X.]rbeitssachen ohne Bindung an die Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags, gegebenenfalls auch die praktische Tarifübung ergänzend heranziehen. [X.]uch die Praktikabilität denkbarer [X.]uslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (st. Rspr., vgl. etwa [X.] 26. März 2013 - 3 [X.]ZR 68/11 - Rn. 25 mwN).

bb) Danach ist die Erhöhung der operativen Zulage für die am Tower des [X.] beschäftigten Fluglotsen durch den 8. Änderungstarifvertrag zum [X.] 1993 vom 28. [X.]pril 2000 keine Tariferhöhung iSd. § 8 [X.]bs. 2 Satz 1 Ü-[X.] 2009.

(1) Entgegen der [X.]nsicht des [X.] spricht bereits der Wortlaut dagegen, die durch den 8. Änderungstarifvertrag zum [X.] 1993 verursachte Erhöhung der operativen Zulage als Tariferhöhung iSd. § 8 [X.]bs. 2 Satz 1 Ü-[X.] 2009 anzusehen.

Nach § 8 [X.]bs. 2 Satz 1 Ü-[X.] 2009 wird das vor Beginn des [X.] bezogene versorgungsfähige Einkommen während der Bezugsdauer des [X.] mit den „Tariferhöhungen“ dynamisiert. Die Tarifvertragsparteien haben nicht definiert, was sie unter „Tariferhöhungen“ verstehen. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch bezeichnet eine Tariferhöhung die Erhöhung der ausgehandelten und vertraglich festgesetzten Löhne und Gehälter (vgl. [X.] [X.] [X.] S. 3856 Stichworte: „Tarif“, „Tariferhöhung“). Kennzeichnend für die Tariferhöhung ist damit, dass die für die Bemessung des Entgelts maßgebenden Tarife gesteigert werden. Die Tarifvertragsparteien haben durch den 8. Änderungstarifvertrag zum [X.] 1993 indes nicht die bis dahin in § 2 [X.]bs. 2 [X.] 1993 festgesetzten Tarife für die operative Zulage der Fluglotsen in den nach § 2 [X.]bs. 1 Satz 3 Buchst. a [X.] 1993 bestehenden Kategorien I bis III gesteigert. Vielmehr haben sie die Tätigkeiten der Fluglotsen in den verschiedenen Niederlassungen der [X.] neu bewertet und infolgedessen die [X.]nzahl der für die Höhe der operativen Zulage maßgebenden Kategorien der Niederlassungen erhöht. Zwar hatten diese Änderungen der tariflichen Regelungen für die Fluglotsen am Tower des [X.] zur Folge, dass sie eine höhere operative Zulage als zuvor erhielten. Wie die [X.] in § 2 [X.]bs. 2 [X.] 2000 zeigt, ging die neue Kategorisierung der Niederlassungen jedoch nicht zwangsläufig mit einer Erhöhung der operativen Zulage einher. Vielmehr konnte es je nach Einsatzort der Fluglotsen auch zu einer [X.]bsenkung der bislang gezahlten operativen Zulage kommen.

(2) Der [X.] zeigt zudem, dass die Tarifvertragsparteien mit dem Begriff der Tariferhöhungen iSd. § 8 [X.]bs. 2 Satz 1 Ü-[X.] 2009 nur an die prozentualen Steigerungen der Tarifentgelte anknüpfen wollten.

(a) Nach § 8 [X.]bs. 2 Satz 2 Ü-[X.] 2009 wird eine Veränderung von nicht monatlich wiederkehrenden [X.] rechnerisch so in die Dynamik nach § 8 [X.]bs. 2 Satz 1 Ü-[X.] 2009 einbezogen, wie an ihrer Stelle eine höhere lineare [X.]npassung stattgefunden hätte. Damit sollen Erhöhungen des für die Berechnung des Weihnachts- und Urlaubsgeldes maßgeblichen Prozentsatzes des Monatsgehaltes bei der Dynamisierung des versorgungsfähigen Einkommens der [X.] berücksichtigt werden. Dies zeigt der tarifliche Gesamtzusammenhang. Da sich das versorgungsfähige Einkommen nur aus den in § 4 [X.]bs. 1 Satz 1 [X.] 2009 genannten [X.] ermittelt, kann sich die Bestimmung in § 8 [X.]bs. 2 Satz 2 Ü-[X.] 2009 nur auf Veränderungen in der Höhe des anteilig zu berücksichtigenden Weihnachts- und Urlaubsgeldes beziehen. Sonstige, monatlich nicht wiederkehrende Vergütungsbestandteile, die nach § 8 [X.]bs. 2 Satz 2 Ü-[X.] 2009 eine Veränderung erfahren könnten, fließen nicht in die Ermittlung des versorgungsfähigen Einkommens ein. [X.]uch die Tarifgeschichte bestätigt dieses Verständnis. Bereits der Ü-[X.] 1998 enthielt in § 8 [X.]bs. 2 Satz 2 eine identische Bestimmung. Die Regelung war durch den [X.] vom 31. Oktober 1996 zum Tarifvertrag über die Übergangsversorgung für die bei der [X.] beschäftigten Fluglotsen vom 7. Juli 1993 eingefügt worden, nachdem durch § 8 [X.]bs. 1 des [X.]s Nr. 2 vom 20. November 1995 für die bei der [X.] beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Höhe des Urlaubs- und Weihnachtsgeldes von bislang 50 % auf 55 % der monatlichen Vergütung nach dem [X.] angehoben worden war.

(b) § 8 [X.]bs. 2 Satz 2 Ü-[X.] 2009 zeigt, dass der Begriff der Tariferhöhungen iSv. Satz 1 nach den Vorstellungen der [X.] nur die prozentualen Steigerungen der Tarifentgelte erfassen soll. Die Regelung will einen Gleichlauf zwischen den Erhöhungen des für die Bemessung des Weihnachts- und Urlaubsgeldes maßgeblichen Prozentsatzes und den Tariferhöhungen iSv. § 8 [X.]bs. 2 Satz 1 Ü-[X.] 2009 herstellen, indem Erstere bei der Dynamisierung des versorgungsfähigen Einkommens so zu berücksichtigen sind, als ob eine „lineare [X.]npassung“ stattgefunden hätte. Eine Tariferhöhung iSd. § 8 [X.]bs. 2 Satz 1 Ü-[X.] 2009 ist nach dem Verständnis der Tarifvertragsparteien damit die lineare Steigerung der Tarifentgelte im Sinne einer prozentualen [X.]nhebung der tariflichen Vergütung.

(c) Dafür spricht auch die Regelung in § 5 [X.]bs. 4 Ü-[X.] 2009 zur Dynamisierung des [X.]. Danach erhöht sich das Übergangsgeld jeweils zu dem [X.]punkt, zu dem die Tarifgehälter angepasst werden, um den entsprechenden Prozentsatz. Zwar unterscheiden sich die beiden Dynamisierungsregelungen in § 8 [X.]bs. 2 Satz 1 Ü-[X.] 2009 und § 5 [X.]bs. 4 Ü-[X.] 2009 insoweit, als im Rahmen von § 5 [X.]bs. 4 Ü-[X.] 2009 Bezugsobjekt für die [X.]npassung nicht alle der Berechnung des [X.] zugrunde gelegten Vergütungsbestandteile, sondern nur die tariflichen Grundgehälter sind (vgl. [X.] 14. Januar 2009 - 3 [X.]ZR 648/07 - Rn. 24 ff.). Demgegenüber knüpft § 8 [X.]bs. 2 Satz 1 und Satz 2 Ü-[X.] 2009 nicht lediglich an die Entwicklung der Tarifgehälter, sondern an die Entwicklung der gesamten dem versorgungsfähigen Einkommen zugrunde liegenden Vergütungsbestandteile an. [X.]bgesehen von dem unterschiedlichen Bezugsobjekt für die Dynamisierung gibt es jedoch keine [X.]nhaltspunkte dafür, dass die beiden Regelungen in ihrem sonstigen [X.]npassungsmechanismus voneinander abweichen sollten. Die [X.] wollten vielmehr sowohl das Übergangsgeld als auch das versorgungsfähige Einkommen der [X.] entsprechend den prozentualen Steigerungen der jeweils für sie maßgeblichen Vergleichsobjekte dynamisieren.

(3) [X.]uch der Sinn und Zweck der Regelung in § 8 [X.]bs. 2 Satz 1 Ü-[X.] 2009 bestätigt das vorliegende Ergebnis. Die Dynamisierung nach § 8 [X.]bs. 2 Satz 1 Ü-[X.] 2009 soll verhindern, dass die [X.] der [X.] bis zum Eintritt des [X.] durch Kaufkraftverlust entwertet wird. [X.] [X.]en sind - anders als Betriebsrenten nach § 16 Betr[X.]VG - gesetzlich nicht gegen eine [X.]uszehrung durch Kaufkraftverlust geschützt. Deshalb haben die Tarifvertragsparteien entschieden, das versorgungsfähige Einkommen der [X.] an der tariflichen Entwicklung bei der [X.] teilhaben zu lassen. Bei der Neubewertung der Tätigkeit der Fluglotsen an den einzelnen Niederlassungen der [X.] durch den 8. Änderungstarifvertrag zum [X.] 1993 vom 28. [X.]pril 2000 handelt es sich indes nicht um eine Maßnahme, die dem [X.]usgleich von [X.] dient. Durch die operative Zulage soll vielmehr die unterschiedliche Beanspruchung der Fluglotsen in den verschiedenen Niederlassungen der [X.] entlohnt werden.

(4) In dieser [X.]uslegung enthält die Tarifbestimmung eine sachgerechte und praktikable Regelung. Mit der [X.]npassung des versorgungsfähigen Einkommens aller Bezieher einer Übergangsversorgung an die allgemeine tarifliche Entwicklung gilt für alle Fluglotsen eine einheitliche Methode der Dynamisierung. Entgegen der [X.]nsicht des [X.] schreibt § 8 [X.]bs. 2 Satz 1 Ü-[X.] 2009 gerade nicht vor, dass bei der Bemessung des versorgungsfähigen Einkommens die Vergütungsstrukturen des einzelnen [X.]rbeitnehmers vor Bezug des [X.] fortgeschrieben und an spätere Veränderungen angepasst werden. [X.] wird ausschließlich das vor dem Bezug von Übergangsgeld bezogene versorgungsfähige Entgelt. Eine Dynamisierung, die - je nach dem letzten Einsatzort des Fluglotsen - zu unterschiedlich hohen [X.]npassungen führen könnte, würde diesem erkennbaren [X.] und Vereinheitlichungsinteresse der Tarifvertragsparteien zuwiderlaufen.

3. [X.]usgehend von einem dynamisierten versorgungsfähigen Einkommen iHv. [X.] Euro schuldet die Beklagte dem Kläger damit ab dem 1. [X.]pril 2009 kein höheres als das von ihr gezahlte [X.] iHv. 3.151,43 Euro brutto monatlich. Selbst wenn im Rahmen der Berechnung nach § 8 [X.]bs. 2 Satz 3 Ü-[X.] 2009 für den [X.]raum vom 1. [X.]pril 2008 bis zum 31. Dezember 2008 nicht auf die erst seit dem 1. Januar 2009 geltende Splittinggrenze nach § 4 [X.]bs. 2 Satz 2 [X.] 2009, sondern auf die (niedrigere) Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung abzustellen sein sollte, ergäbe sich kein höheres [X.]. Nach § 3 der [X.] vom 5. Dezember 2007 ([X.]) betrug die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen [X.] 63.600,00 Euro jährlich und 5.300,00 Euro monatlich. Damit beläuft sich der durchschnittliche Wert der vom 1. [X.]pril 2008 bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung und der vom 1. Januar 2009 bis zum 31. März 2009 geltenden Splittinggrenze auf 63.900,00 Euro. Bei einer maximal anrechenbaren Beschäftigungszeit des [X.] nach § 5 [X.] 2009 iVm. § 8 [X.]bs. 1 Ü-[X.] 2009 von 40 Dienstjahren betragen die [X.]nteile des jährlichen [X.]es nach § 6 [X.]bs. 2 [X.] 2009 für den unter diesem Betrag liegenden Teil des versorgungsfähigen Einkommens 10.224,00 Euro (0,4 % x 40 x 63.900,00 Euro) und für den darüber liegenden Teil [X.] (1,2 % x 40 x 57.485,75 Euro). [X.]uf der Grundlage eines jährlichen [X.]es iHv. 37.817,16 Euro brutto ergibt sich damit das von der [X.] seit dem 1. [X.]pril 2009 gezahlte monatliche [X.] iHv. 3.151,43 Euro brutto.

III. [X.] beruht auf § 91 ZPO.

        

    Gräfl    

        

    Spinner    

        

    [X.]hrendt    

        

        

        

    Blömeke    

        

    H. Frehse    

                 

Meta

3 AZR 808/11

18.02.2014

Bundesarbeitsgericht 3. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Offenbach, 1. Dezember 2010, Az: 5 Ca 350/10, Urteil

SVBezGrV 2009, § 1b Abs 1 BetrAVG, § 30f Abs 1 S 1 BetrAVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.02.2014, Az. 3 AZR 808/11 (REWIS RS 2014, 7816)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 7816

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