Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.02.2011, Az. 9 AZR 585/09

9. Senat | REWIS RS 2011, 9442

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Gegenstand

Tarifliches Übergangsgeld - mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts - Pauschalierung von Ausgleichsansprüchen - Anwendung tariflicher Ausschlussfristen auf Versorgungsansprüche


Tenor

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des [X.] vom 20. Mai 2009 - 2/8 [X.] 1650/07 - aufgehoben.

Die [X.]che wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt von der [X.], an sie über das 60. Lebensjahr hinaus ein tarifliches Übergangsgeld zu zahlen.

2

Die am 7. Juni 1945 geborene Klägerin und die Beklagte verband im [X.]raum vom 1. November 1993 bis zum 30. Juni 2004 ein Arbeitsverhältnis. Die Beklagte, ein aus der ehemaligen [X.], nimmt die operativen Flugsicherungsaufgaben für den [X.] Luftraum wahr. Die Beklagte beschäftigte die Klägerin als [X.]in ([X.]), zuletzt in ihrer Niederlassung Karlsruhe.

3

Kraft einzelvertraglicher Bezugnahme finden auf das Rechtsverhältnis der Parteien die für die Beklagte geltenden Tarifverträge Anwendung. Der „Manteltarifvertrag für die bei der [X.] beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter“ vom 19. November 2004 ([X.]) enthält ua. folgende Bestimmungen:

        

„§ 45 

        

Ausschlussfristen

        

(1)     

Gegenseitige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb von zwölf Monaten nach ihrer Entstehung schriftlich geltend gemacht werden. Die Frist verkürzt sich mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf sechs Monate.

        

…“    

        

4

Der „Tarifvertrag über die Übergangsversorgung für die bei der [X.] beschäftigten [X.] im FVK“ vom 7. Juli 1993 in der Neufassung vom 19. November 2004 (Ü-VersTV-[X.]) sieht ua. Folgendes vor:

        

„§ 1   

        

Geltungsbereich

        

Dieser Tarifvertrag gilt für alle [X.] im FVK - einschließlich der [X.] im FVK, die aus den operativen [X.] in andere Tätigkeiten gewechselt sind -, die in einem Arbeitsverhältnis mit der [X.] (im Folgenden [X.]) stehen und unter den Geltungsbereich des [X.] in der jeweils geltenden Fassung fallen.

        

§ 2     

        

Allgemeine Voraussetzungen

        

(1)     

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der [X.] erhalten vorbehaltlich der Regelung in Abs. 2 Übergangsgeld, wenn

                 

a)    

sie das 59. Lebensjahr vollendet haben und

                 

b)    

sie mindestens 25 Jahre im operativen [X.] waren, davon wenigstens 15 Jahre im FVK und in den zurückliegenden 10 Jahren überwiegend im operativen Bereich und

                 

c)    

sie ihre Erwerbstätigkeit bei der [X.] beendet haben.

        

(2)     

Die Gewährung von Übergangsgeld ist ausgeschlossen, wenn die [X.] bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses berechtigt war, das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grunde fristlos zu kündigen.

        

…       

        
        

§ 4     

        

Arbeitslosigkeit

        

Für die [X.] des Bezugs von Übergangsgeld nach Ausscheiden aus den Diensten der [X.] verpflichten sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, sich nicht arbeitslos zu melden.

        

…       

        

§ 6     

        

Zahlungsmodalitäten

        

...     

        

(4)     

Die/der Mitarbeiterin/Mitarbeiter kann nach Vorliegen der Voraussetzungen für die Übergangsversorgung eine Teilabfindung der laufenden Übergangsleistungen verlangen ...

        

§ 7     

        

Erlöschen und Ruhen des Anspruchs

        

(1)     

Der Anspruch auf Übergangsgeld erlischt

                 

a)    

mit Beginn des Monats, von dem ab der/die ausgeschiedene Mitarbeiterin/Mitarbeiter Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres oder ähnliche Bezüge öffentlich-rechtlicher Art beanspruchen kann;

                 

…       

        
        

(2)     

Der Anspruch erlischt auch dann nach Absatz 1 Buchstabe a, wenn Altersrente oder ähnliche Bezüge öffentlich-rechtlicher Art nur mit Abschlägen wegen vorzeitiger Inanspruchnahme bezogen werden können. Solange dies für Frauen mit einem geringeren Lebensalter als für Männer möglich ist, werden weibliche [X.], die am 1. November 2002

                 

•       

in einem aktiven Beschäftigungsverhältnis mit der [X.] stehen oder

                 

•       

sich in der Übergangsversorgung nach diesem Tarifvertrag befinden

                 

und spätestens am 01.01.2003

                 

•       

das 51. Lebensjahr vollendet haben,

                 

•       

am 01.01.2003 nicht älter als 59 Jahre sind (Ziffer 10 b SR [X.]e)

                 

und     

        
                 

•       

sozialversicherungspflichtig Übergangsversorgung nach diesem Tarifvertrag bis zum frühestmöglichen Renteneintritt bezogen haben bzw. beziehen werden,

                 

durch Zahlung eines [X.]s (brutto) hinsichtlich ihrer Gesamtversorgung aus Altersrente und [X.]-Altersruhegeld so gestellt, wie ein vergleichbarer männlicher [X.] gestellt ist, der zum frühestmöglichen [X.]punkt aus der Übergangsversorgung ausscheidet bzw. ausgeschieden ist. Die Höhe der Zahlung wird zunächst durch Vergleich der Gesamtversorgung der ehemaligen Mitarbeiterin mit der Übergangsversorgung eines vergleichbaren männlichen Kollegen, jeweils nach Abzug der üblicherweise anfallenden gesetzlichen Abzüge, für jeweils 12 Kalendermonate im Voraus bestimmt. Ab dem [X.]punkt des frühestmöglichen Eintritts des männlichen vergleichbaren Kollegen in die Altersversorgung werden die Gesamtversorgungsbezüge (brutto) verglichen und etwaige Differenzen der ehemaligen Mitarbeiterin brutto ausgeglichen.

        

...     

        
        

§ 9     

        

Mitwirkungs- und Erstattungspflichten

        

(1)     

Der/die ausgeschiedene Mitarbeiterin/Mitarbeiter ist verpflichtet, frühestmöglich Antrag auf Altersrente oder vergleichbare Leistungen zu stellen, die zum Erlöschen des Anspruchs auf Übergangsgeld führen, und die [X.] hierüber unverzüglich zu unterrichten.

        

…“    

        

5

Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete am 30. Juni 2004, da die Klägerin zu diesem [X.]punkt die tarifvertragliche Altersgrenze von 59 Jahren erreichte.

6

Im [X.]raum vom 1. Juli 2004 bis zum 30. Juni 2005 zahlte die Beklagte an die Klägerin Übergangsgeld.

7

Mit Wirkung zum 30. Juni 2005 stellte die Beklagte die Zahlung von Übergangsgeld an die Klägerin mit der Begründung ein, der Anspruch der Klägerin sei gemäß § 7 Abs. 1 Buchst. a Ü-VersTV-[X.] erloschen.

8

Ab dem 1. Juli 2005 bezog die Klägerin neben einer Versichertenrente der [X.] und der Länder eine monatliche Altersrente der [X.]. Darüber hinaus zahlte die Beklagte an die Klägerin ein vorzeitiges betriebliches Altersruhegeld. Die Klägerin, die privat krankenversichert ist, führte monatlich Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab. Nach § 10 iVm. § 7 des „Tarifvertrags über die Kranken- und Pflegeversicherung für die bei der [X.] beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter“ vom 19. November 2004 erhalten Mitarbeiter, die - wie die Klägerin - nicht ehemals Beamte waren, zwar während des Bezugs von Übergangsgeld, nicht jedoch während des Bezugs von Altersrente einen Zuschuss zur Krankenversicherung.

9

Die Beklagte zahlte an die Klägerin nach näherer Maßgabe des § 7 Abs. 2 Ü-VersTV-[X.] einen monatlichen [X.]. Diesen berechnete die Beklagte auf der Grundlage des durchschnittlichen Krankenversicherungsbeitrags in der gesetzlichen Krankenversicherung, ohne den steuerlichen Besonderheiten des jeweiligen Mitarbeiters Rechnung zu tragen. Das monatliche Übergangsgeld, das ein männlicher Kollege unter Berücksichtigung derselben Tarifstufe, derselben Steuerklasse und derselben Krankenversicherungsbeiträge im [X.]raum vom 1. Juli 2005 bis zum 30. Juni 2006 erhalten hätte, hätte um mindestens 83,93 Euro über den Gesamtleistungen, welche die Klägerin erhielt, gelegen. Im [X.]raum vom 1. Juli 2006 bis zum 30. Juni 2007 hätte das monatliche Übergangsgeld eines männlichen Kollegen um mindestens 64,43 Euro über den Gesamtbezügen der Klägerin gelegen.

Unter dem 31. Januar 2007 rügte die Klägerin gegenüber der [X.] eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu männlichen Beschäftigten, die durch den tariflichen [X.] nicht ausgeglichen werde und verlangte von der [X.] den Ausgleich.

Die Klägerin hat die Rechtsauffassung vertreten, die Beklagte sei verpflichtet, das Übergangsgeld bis zur Vollendung ihres 63. Lebensjahres fortzuzahlen. Die Regelungen des § 7 Abs. 1 Buchst. a, Abs. 2 Satz 1 und § 9 Abs. 1 Ü-VersTV-[X.] verstießen ungeachtet des [X.]s nach § 7 Abs. 2 Ü-VersTV-[X.] gegen das Diskriminierungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG. Im Wege einer Angleichung an die für Männer geltende Regelung habe die Beklagte die Übergangsversorgung bis zum 30. Juni 2008 zu leisten. In diesem Zusammenhang behauptet die Klägerin, 90 % der bei der [X.] tätigen [X.] seien privat krankenversichert. Zumindest sei die Beklagte verpflichtet, den ihr durch die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente entstehenden finanziellen Verlust auszugleichen.

Die Klägerin hat zuletzt beantragt

        

1.    

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres - also für die [X.] vom 1. Juli 2005 bis zum 30. Juni 2008 - Übergangsgeld nach dem Ü-VersTV-[X.] vom 7. Juli 1993 in der jeweils gültigen Fassung zu zahlen,

        

hilfsweise

        

2.    

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, sie unter Berücksichtigung der Beiträge und Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und zur privaten Krankenversicherung sowie unter Berücksichtigung auch der nachträglich erfolgenden Steuerabzüge hinsichtlich ihres Nettoeinkommens so zu stellen wie einen männlichen [X.], der als Wachleiter-[X.] in der Vergütungsgruppe 7 Stufe 3 des [X.] eingruppiert war und bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres Übergangsgeld nach dem Ü-VersTV-[X.] beziehen kann,

        

höchst hilfsweise

        

3.    

die Beklagte zu verurteilen, ihr zum Ausgleich der ihr durch die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente für Frauen entstehenden Nachteile in der [X.] vom 1. Juli 2005 bis zum 30. Juni 2008 über den bereits geleisteten [X.] gemäß § 7 Abs. 2 Ü-VersTV-[X.] weitere Ausgleichsleistungen zu zahlen, und zwar

                 

a)    

für die [X.] vom 1. Juli 2005 bis zum 28. Februar 2006 monatlich 49,95 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jeweils ab dem Folgemonat,

                 

b)    

für die [X.] vom 1. März bis zum 30. April 2006 monatlich 67,62 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jeweils ab dem Folgemonat,

                 

c)    

für die [X.] vom 1. Mai bis zum 30. Juni 2006 monatlich 304,51 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jeweils ab dem Folgemonat,

                 

d)    

für die [X.] vom 1. Juli bis zum 31. Oktober 2006 monatlich 235,93 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jeweils ab dem Folgemonat,

                 

e)    

für die [X.] vom 1. November 2006 bis zum 28. Februar 2007 monatlich 327,18 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jeweils ab dem Folgemonat,

                 

f)    

für die [X.] vom 1. März bis zum 30. Juni 2007 monatlich 334,98 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jeweils ab dem Folgemonat,

                 

g)    

für die [X.] vom 1. Juli bis zum 31. Oktober 2007 monatlich 270,63 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jeweils ab dem Folgemonat,

                 

h)    

für die [X.] vom 1. November bis zum 31. Dezember 2007 monatlich 326,80 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jeweils ab dem Folgemonat,

                 

i)    

für die [X.] ab dem 1. Januar 2008 bis zum 30. Juni 2008 monatlich 338,52 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jeweils ab dem Folgemonat und

                 

j)    

für die [X.] ab dem 1. Juli 2008 monatlich 22,17 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jeweils ab dem Folgemonat.

Die Beklagte, die sich auf Verjährung beruft, hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, die Differenzierung aufgrund eines unterschiedlichen Renteneintrittsalters sei sachlich gerechtfertigt, da die Tarifvertragsparteien an die rentenversicherungsrechtlichen Vorgaben des Gesetzgebers anknüpften. Zudem kompensiere der tarifliche [X.] die Abschläge in ausreichender Weise. Den Tarifvertragsparteien stehe bei der Ausgestaltung des [X.]s ein Gestaltungsspielraum zu, den sie nach zulässigen generalisierenden und typisierenden Merkmalen ausgefüllt hätten. Es sei rechtlich nicht zu beanstanden, bei der Berechnung des auszugleichenden Verlusts auf die üblicherweise anfallenden gesetzlichen Abzüge abzustellen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das [X.] das Urteil abgeändert und der Klage stattgegeben. Mit der vom [X.] zugelassenen Revision begehrt die Beklagte die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Entscheidung des [X.] beruht auf revisiblen [X.]. Das Revisionsgericht kann nicht selbst in der Sache entscheiden. Die Sache ist noch nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO), weil tatsächliche Feststellungen nachzuholen und innerhalb des tatrichterlichen [X.] rechtlich zu würdigen sind. [X.] zu 2. und 3. fallen dem Senat deshalb nicht zur Entscheidung an.

A. Das [X.] hat den Feststellungsantrag zu 1. als zulässig und begründet erachtet. Es hat im Wesentlichen ausgeführt, der Anspruch der Klägerin auf Übergangsgeld sei nicht mit Ablauf des Monats, in dem die Klägerin das 60. Lebensjahr vollendet habe, erloschen. Die Beendigungsregelung des § 7 Abs. 2 Satz 1 [X.] sei wegen Verstoßes gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 Halbs. 1 iVm. § 1 [X.] unwirksam (§ 7 Abs. 2 [X.]). Die Tarifbestimmung diskriminiere Frauen mittelbar wegen des Geschlechts. Die Anknüpfung an das gesetzliche Rentenzugangsalter rechtfertige die unterschiedliche Behandlung von Männern und Frauen ebenso wenig wie die tarifliche Regelung zum [X.]. Die Ausschlussfrist des § 45 [X.] sei nicht auf die von der Klägerin erhobenen Ansprüche anzuwenden, da die Übergangsversorgung in einem eigenständigen Tarifvertrag geregelt sei.

B. Das Urteil des [X.] hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die von dem [X.] gegebene Begründung rechtfertigt nicht den Schluss, dass die Regelung einer kürzeren Laufdauer der Übergangsversorgung unter Einräumung eines „[X.]s (brutto)“ in § 7 Abs. 2 [X.] weibliche Beschäftigte wegen ihres Geschlechts mittelbar benachteiligt und deswegen rechtsunwirksam ist.

I. Gegen die von der Klägerin mit dem Hauptantrag zu 1. begehrte Feststellung des [X.] bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Die Klägerin hat ein rechtliches Interesse daran, durch das Gericht feststellen zu lassen, ob für den [X.]raum vom 1. Juli 2005 bis zum 30. Juni 2008 ein Anspruch auf Zahlung von Übergangsgeld nach Maßgabe der Vorschriften des [X.] entstanden ist (§ 256 Abs. 1 ZPO).

1. Es steht der Annahme eines Feststellungsinteresses nicht entgegen, dass der [X.]raum, auf den sich die begehrte Feststellung erstreckt, in der Vergangenheit liegt. Der erforderliche Gegenwartsbezug (vgl. [X.] 26. September 2002 - 6 [X.] der Gründe, [X.] ZPO 1977 § 256 Nr. 73 = EzA ZPO § 256 Nr. 67) wird dadurch hergestellt, dass die Klägerin die Erfüllung konkreter Zahlungsansprüche aus einem in der Vergangenheit liegendem [X.]raum und damit einen gegenwärtigen rechtlichen Vorteil anstrebt ([X.] 13. August 2009 - 6 [X.] 177/08 - Rn. 9, [X.] TVöD § 5 Nr. 2). Das erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich ferner aus dem Umstand, dass die Klägerin geltend macht, zum [X.]punkt der Klageerhebung sei die Beklagte zur Zahlung von Übergangsgeld verpflichtet gewesen und sie zu diesem [X.]punkt gezwungen gewesen wäre, - teilweise - Klage auf künftige Leistung zu erheben (vgl. [X.] 20. Januar 2009 - 9 [X.] 677/07 - Rn. 19, [X.]E 129, 131).

2. Der grundsätzlich geltende Vorrang der Leistungsklage (vgl. [X.] 11. Dezember 2001 - 9 [X.] 435/00 - zu I der Gründe, EzA ZPO § 256 Nr. 59) steht der Zulässigkeit des [X.] nicht entgegen. Der Vorrang der Leistungsklage dient dem Zweck, Rechtsstreitigkeiten prozesswirtschaftlich sinnvoll zu erledigen (vgl. [X.] 15. März 2005 - 9 [X.] 142/04 - zu III 1 der Gründe, [X.]E 114, 80). Danach ist eine Feststellungsklage zulässig, wenn mit ihr eine sachgerechte, einfache Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte zu erreichen ist und prozesswirtschaftliche Überlegungen gegen einen Zwang zur Leistungsklage sprechen ([X.] 16. Dezember 2008 - 9 [X.] 985/07 - Rn. 19, [X.]E 129, 72).

Diese Voraussetzungen liegen vor. Das der Vollstreckung nicht zugängliche Feststellungsurteil ist geeignet, den rechtlichen Konflikt der Parteien endgültig zu lösen und weitere Prozesse zu vermeiden. Zwischen den Parteien besteht lediglich Streit über das „Ob“ der Zahlungsverpflichtung, nicht über die Ausgestaltung der Leistungspflicht selbst.

3. Die Konkretisierung des klägerischen Begehrens durch Bezugnahme auf den im Klageantrag konkret bezeichneten [X.] begegnet nach der ständigen Rechtsprechung des Senats keinen prozessrechtlichen Bedenken (vgl. [X.] 23. Januar 2007 - 9 [X.] 393/06 - Rn. 11, [X.]E 121, 55). Eine derartige Bezugnahme ist zulässig (vgl. [X.] 20. Januar 2009 - 9 [X.] 677/07 - Rn. 17, [X.]E 129, 131).

II. Das [X.] ist rechtsfehlerhaft zu dem Ergebnis gelangt, die Klägerin beziehe wegen des in § 7 Abs. 2 Satz 1 [X.] auf das unterschiedliche Rentenzugangsalter Bezug nehmenden [X.] nur für eine kürzere Laufdauer das tarifliche Übergangsgeld. Darin liege eine benachteiligende Regelung, die sie wegen ihres Geschlechts ungünstiger stelle, ohne dass eine ausreichende Kompensation durch die in § 7 Abs. 2 Satz 2 bis Satz 4 [X.] geregelten Ausgleichsansprüche erfolge.

1. Auf das Rechtsverhältnis der Parteien finden [X.] die für die [X.] geltenden Tarifverträge, insbesondere die Regelungen des [X.], Anwendung.

2. Die Klägerin gehört zu dem in § 1 [X.] begünstigten Personenkreis. Wie die Parteien in der Revisionsverhandlung vor dem Senat übereinstimmend klargestellt haben, sind alle in § 2 [X.] genannten allgemeinen Voraussetzungen zum Bezug von Übergangsgeld erfüllt.

3. Nach § 612 Abs. 3 BGB in der bis 17. August 2006 geltenden Fassung vom 2. Januar 2002 durfte bei einem Arbeitsverhältnis für gleiche oder für gleichwertige Arbeit nicht wegen des Geschlechts des Arbeitnehmers eine geringere Vergütung vereinbart werden als bei einem Arbeitnehmer des anderen Geschlechts. Vereinbarungen, die gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen, sind nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt (§ 134 BGB). Die Nichtigkeitsanordnung des § 134 BGB gilt nicht nur für Individualvereinbarungen, sondern auch für Tarifverträge ( [X.] 16. Dezember 2008 - 9 [X.] 985/07 - Rn. 31, [X.]E 129, 72 ).

a) Der rechtliche Maßstab, an dem die Tarifregelung des § 7 Abs. 2 Satz 1 [X.] zu messen ist, ist § 613 Abs. 3 Satz 1 BGB in der bis zum 17. August 2006 geltenden Fassung. Die Vorschriften der §§ 1, 2 Abs. 1 Nr. 2, §§ 37 Abs. 1 [X.] finden auf den Streitfall keine Anwendung.

aa) Die Wirksamkeit einer vertraglichen Vereinbarung richtet sich grundsätzlich nach dem im [X.]punkt des Vertragsschlusses geltenden Recht ([X.] 16. Dezember 2008 - 9 [X.] 985/07 - Rn. 38, [X.]E 129, 72). Benachteiligungen eines Beschäftigten wegen des Geschlechts, welche seit dem 18. August 2006 stattgefunden haben, sind gemäß § 33 [X.] nach dem [X.] zu beurteilen. Ist die Benachteiligung vor dem 18. August 2006 abgeschlossen, ist die bis dahin geltende Rechtslage maßgebend. Für die Abgrenzung ist auf den [X.]punkt der Benachteiligungshandlung abzustellen. Dabei kommt es regelmäßig auf die der Benachteiligung zugrunde liegende Entscheidung des Arbeitgebers an (vgl. [X.] 16. September 2008 -  9 [X.] 791/07  - Rn. 22, [X.]E 127, 367). Dies gilt nicht zuletzt für tarifvertragliche Regelungen, deren Anwendung durch den Arbeitgeber in einer Benachteiligung von Beschäftigten mündet (vgl. [X.] 16. Dezember 2008 - 9 [X.] 985/07 - Rn. 33, aaO).

[X.]) Im Streitfall waren die zu beurteilenden Handlungen der [X.] vor Inkrafttreten des [X.] am 18. August 2006 abgeschlossen. Mit Wirkung zum 30. Juni 2005 stellte die Beklagte die Zahlung von Übergangsgeld an die Klägerin ein. Seit dem 1. Juli 2005 bezieht die Klägerin von der [X.] eine vorzeitige Rente wegen Alters.

b) § 612 Abs. 3 Satz 1 BGB in der bis zum 17. August 2006 geltenden Fassung gewährleistet die Lohngleichheit von Männern und Frauen (vgl. [X.] 20. August 2002 - 9 [X.] 750/00 - zu I 1 der Gründe, [X.]E 102, 260). Das Diskriminierungsverbot steht allen Vorschriften, Regelungen oder Maßnahmen entgegen, die eine im Ergebnis unterschiedlich hohe Vergütung von männlichen und weiblichen Arbeitnehmern bewirken, sofern sich die unterschiedliche Behandlung nicht mit objektiven Faktoren erklären lässt, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben. Das Übergangsgeld, das die Beklagte nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses an die Klägerin zahlt, ist Vergütung in diesem Sinne. Denn § 612 Abs. 3 Satz 1 BGB in der bis zum 17. August 2006 geltenden Fassung erfasst auch Leistungen, die der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer in einem [X.]raum erbringt, in dem der andere Vertragsteil keine Gegenleistung schuldet (vgl. [X.] 20. August 2002 - 9 [X.] 750/00 - zu I 2 der Gründe, aaO). [X.] ist, ob die Leistung vor oder nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses erfolgt (vgl. [X.] 18. Mai 2006 - 6 [X.] 631/05 - Rn. 16, [X.]E 118, 196). § 612 Abs. 3 Satz 1 BGB in der bis zum 17. August 2006 geltenden Fassung verbietet ua. die sog. mittelbare Diskriminierung aufgrund von Vorschriften in Tarifverträgen (vgl. [X.] 7. Februar 1991 -  [X.]/89  - [Nimz] Slg. 1991, [X.]). Eine solche liegt vor, wenn eine Regelung zwar neutral gefasst ist, jedoch tatsächlich prozentual erheblich mehr Frauen als Männer benachteiligt, sofern diese unterschiedliche Behandlung nicht durch objektive Faktoren gerechtfertigt ist, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben (vgl. [X.] 20. August 2002 - 9 [X.] 710/00 - zu [X.] 2 b aa der Gründe, [X.]E 102, 225).

aa) Die Klägerin wurde aufgrund der Tarifregelung des § 7 Abs. 2 Satz 1 [X.] in derselben Situation anders als männliche Bezieher von Übergangsgeld behandelt. Im Unterschied zu männlichen Arbeitnehmern steht einer weiblichen Beschäftigten wie der Klägerin nach dem Ende des Monats, in dem sie ihr 60. Lebensjahr vollendet, kein Anspruch auf Übergangsgeld mehr zu. Zudem bewirkt die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente einen Abschlag bei der Bemessung der gesetzlichen Altersrente, der höher ist als der Rentenabschlag, den männliche Kollegen hinnehmen müssen, wenn sie mit Vollendung des 63. Lebensjahres aus dem [X.] ausscheiden.

(1) Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 [X.] erlischt der Anspruch auf Übergangsgeld mit Beginn des Monats, in dem der ausgeschiedene Mitarbeiter Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres beanspruchen kann. Der Anspruch erlischt nach § 7 Abs. 2 Satz 1 [X.] auch, wenn Altersrente oder ähnliche Bezüge öffentlich-rechtlicher Art nur mit Abschlägen wegen vorzeitiger Inanspruchnahme bezogen werden können. Die Klägerin war seit dem 1. Juli 2005 nach § 237a Abs. 1 SGB VI idF vom 19. Februar 2002 zur vorzeitigen Inanspruchnahme von Altersrente berechtigt.

Gemäß § 237a Abs. 1 SGB VI haben versicherte Frauen Anspruch auf Altersrente, wenn sie - wie die Klägerin - vor dem 1. Januar 1952 geboren sind, das 60. Lebensjahr vollendet haben, nach Vollendung des 40. Lebensjahres mehr als zehn Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung und die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt haben. Nach § 237a Abs. 2 Satz 1 SGB VI wird die Altersgrenze von 60 Jahren bei Altersrenten für Frauen für Versicherte, die nach dem 31. Dezember 1939 geboren sind, angehoben. Die vorzeitige Inanspruchnahme einer solchen Altersrente ist gemäß § 237a Abs. 2 Satz 2 SGB VI möglich. § 237a Abs. 2 Satz 3 SGB VI iVm. Anlage 20 ist zu entnehmen, dass der Rentenjahrgang, dem die Klägerin angehört, mit Vollendung des 60. Lebensjahres Altersrente in Anspruch nehmen kann. Für langjährig versicherte Männer besteht diese Möglichkeit erst mit Vollendung des 63. Lebensjahres (§ 236 Abs. 1 SGB VI).

(2) Mit der vorzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente nach § 237a SGB VI sind [X.] verbunden (§ 77 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a SGB VI aF). Im Falle der Klägerin betragen diese Abschläge 18,0 %. Für männliche Bezieher von Übergangsgeld des Jahrgangs der Klägerin, die mit Vollendung des 63. Lebensjahres vorzeitige Altersrente beziehen, belaufen sie sich auf 7,2 %. Die Abschlagsregelung bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Rente wegen Alters trat bereits mit Wirkung zum 1. Januar 1992 in [X.] (Art. 1 des Gesetzes vom 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261).

[X.]) Das [X.] geht zu Recht davon aus, eine mittelbare Benachteiligung liege nicht vor, wenn die unterschiedliche Behandlung von Männern und Frauen durch ein rechtmäßiges Ziel und die Wahl von verhältnismäßigen Mitteln zu seiner Durchsetzung gerechtfertigt sei.

(1) Eine mittelbare Ungleichbehandlung wegen des Geschlechts kann durch objektive Faktoren gerechtfertigt sein, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben (vgl. [X.] 20. August 2002 - 9 [X.] 750/00 - zu I 4 a der Gründe, [X.]E 102, 260). In einem solchen Fall fehlt es bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen einer mittelbaren Diskriminierung (vgl. [X.] 18. August 2009 - 1 [X.] - Rn. 30 f., [X.]E 131, 324).

(2) Das [X.] hat - wenn auch ohne nähere Begründung - zutreffend angenommen, dass die Tarifvertragsparteien rechtlich nicht gehindert sind, eine kürzere Laufdauer der Übergangsversorgung für weibliche [X.] vorzusehen, wenn sie die damit verbundenen Nachteile ausgleichen.

(3) Ohne Rechtsfehler ist das [X.] davon ausgegangen, der Annahme einer mittelbaren Benachteiligung stehe nicht entgegen, dass die Tarifvertragsparteien mit der Normierung von § 7 Abs. 2 Satz 1 [X.] an rentenrechtliche Regelungen angeknüpft haben.

(a) Der Senat hat mit Urteil vom 16. Dezember 2008 (- 9 [X.] 985/07 - Rn. 46 f., [X.]E 129, 72) entschieden, dass ein Arbeitgeber, der durch Bezugnahme auf eine Kollektivvereinbarung an die sozialversicherungsrechtlichen Unterscheidungen anknüpft, seine Handlungen uneingeschränkt an den Vorgaben des Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/78/[X.] messen lassen muss. Entsprechendes gilt für die Parteien eines Tarifvertrags, denn auch diese sind an die Vorgaben des § 612 Abs. 3 BGB in der bis zum 17. August 2006 geltenden Fassung gebunden. Die Anknüpfung an das gesetzliche Rentenversicherungsrecht darf deshalb nicht dazu führen, dass weibliche Versorgungsempfänger wegen der nach § 77 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. a SGB VI aF hinzunehmenden [X.] wirtschaftlich schlechter abgesichert sind als männliche Personen in vergleichbarer Situation. § 7 Abs. 2 Satz 1 und § 9 Abs. 1 [X.] überlassen der Empfängerin von Übergangsgeld abweichend von der sozialversicherungsrechtlichen Regelung nicht die Wahl, ob sie eine vorzeitige Altersrente mit Abschlägen in Anspruch nimmt oder nicht. Der Anspruch auf Übergangsgeld erlischt ohne Zutun der Versorgungsberechtigten, sobald die Voraussetzungen des Bezugs einer gesetzlichen Altersrente erfüllt sind. Der Senat hält an seiner Rechtsprechung fest. Die Revision hat keinerlei Gründe aufgezeigt, die es rechtfertigten, abweichend zu entscheiden.

(b) Maßgebend ist, ob zwischen der vom Arbeitgeber geschuldeten Leistung und der in Bezug genommenen Rentenberechtigung ein sachlicher Zusammenhang besteht. Ob das zutrifft, beurteilt sich nach dem mit der Arbeitgeberleistung verfolgten Ziel. Welches Ziel erreicht werden soll, richtet sich bei tariflichen Regelungen nach den Vorgaben der Tarifvertragsparteien, die sich aus den anspruchsbegründenden Merkmalen ergeben. Ausschluss- und Kürzungsregelungen, die auf sozialversicherungsrechtliche Bestimmungen verweisen, müssen sich an den tariflichen Regelungszielen messen lassen (vgl. zu einer geschlechtsbezogenen Benachteiligung bei vergüteter Altersfreistellung [X.] 20. August 2002 - 9 [X.] 750/00 - zu I 4 c aa der Gründe, [X.]E 102, 260).

Das Übergangsgeld nach § 2 [X.] dient dazu, Versorgungslücken zu überbrücken, die dadurch entstehen, dass der Anspruchsberechtigte seine Erwerbstätigkeit bei der [X.] beendet. Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung stehen den Berechtigten noch nicht zu, denn die Betroffenen scheiden nominell nicht aus dem Berufsleben aus. Nach § 4 [X.] sind die Berechtigten verpflichtet, sich für die [X.] des Bezugs von Übergangsgeld nicht arbeitslos zu melden. Die Übergangsversorgung hat damit den Charakter einer [X.] Absicherung bis zum Erreichen des Alters, ab dem [X.] erbracht werden (vgl. zu der Übergangsversorgung für das Bordpersonal eines Luftfahrtunternehmens [X.] 14. Oktober 2003 - 9 [X.] 678/02 - zu [X.] 5 der Gründe, [X.] TVG § 1 Tarifverträge: [X.] Nr. 31). Die [X.] der [X.] sollen wirtschaftlich so lange abgesichert werden, bis sie das Alter erreichen, ab dem Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung gewährt werden.

Mit diesem tariflichen Regelungszweck ist es nicht zu vereinbaren, wenn die Anknüpfung an das gesetzliche Rentenversicherungsrecht dazu führt, dass Frauen und Männer nicht in gleicher Weise wirtschaftlich abgesichert werden (vgl. das obiter dictum des Senats in der Entscheidung vom 16. Dezember 2008 - 9 [X.] 985/07 - Rn. 58, [X.]E 129, 72).

Das Regelungsziel des § 2 Abs. 1 [X.] unterscheidet sich von dem Zweck einer tariflichen Überbrückungsbeihilfe, wie sie der Entscheidung des [X.]s vom 18. Mai 2006 zugrunde lag (- 6 [X.] 631/05 - [X.]E 118, 196). Der Sechste Senat, dessen Argumentation die Beklagte auf den Streitfall überträgt, hat für eine tarifliche Überbrückungsbeihilfe einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG und das Entgeltbenachteiligungsverbot des § 612 Abs. 3 BGB in der bis zum 17. August 2006 geltenden Fassung hinsichtlich eines [X.] abgelehnt, der an die „Voraussetzungen zum Bezug des vorgezogenen [X.]“ anknüpfte. Derartige Überbrückungsbeihilfen unterscheiden sich jedoch von dem hier umstrittenen Anspruch auf Übergangsgeld (so auch [X.] 5/2011 [X.]. 6). Anders als bei der tariflichen Überbrückungsbeihilfe in dem vom [X.] entschiedenen Fall, die ihrem Zweck nach dazu diente, den Arbeitnehmer in den Arbeitsprozess wieder einzugliedern, steht im Falle des Übergangsgelds von vornherein fest, dass der Bezieher von Übergangsgeld bis zum Renteneintrittsalter nicht mehr tätig werden wird. Dies folgt bereits daraus, dass § 4 [X.] dem Berechtigten verbietet, sich arbeitslos zu melden. Stattdessen verpflichtet ihn § 9 [X.], frühestmöglich einen Antrag auf Altersrente oder vergleichbare Leistungen zu stellen, die zum Erlöschen des Anspruchs auf Übergangsgeld führen.

(4) Der Verweis der [X.] auf das Vorruhestandsgesetz ([X.]) vom 13. April 1984 ([X.]), zuletzt geändert durch Art. 2 Nr. 5 des Gesetzes über den Ausgleich von Arbeitgeberaufwendungen und zur Änderung weiterer Gesetze vom 22. Dezember 2005 ([X.]) ist für die Frage, ob ein sachlicher Grund für die Unterscheidung zwischen Männern und Frauen vorliegt, ohne Belang. Zu dem [X.]punkt, zu dem die tariflichen Voraussetzungen für die Beendigung des [X.] vorlagen, am 30. Juni 2005, galt das Vorruhestandsgesetz für die Klägerin nicht mehr. Denn gemäß § 14 [X.] ist das Vorruhestandsgesetz für die [X.] ab dem 1. Januar 1989 nur noch anzuwenden, wenn die Voraussetzungen für den Anspruch erstmals vor diesem [X.]punkt vorgelegen haben. Dies ist bei der Klägerin nicht der Fall.

c) Entgegen der Ansicht der Revision rechtfertigt es die Nichtigkeitsfolge, mit der § 134 BGB diskriminierende Tarifbestimmungen belegt, nicht, zugunsten der [X.] zu entscheiden.

aa) Die Anwendung des § 134 BGB führt nicht zu einer Regelungslücke, welche die Gerichte für Arbeitssachen nicht auszufüllen befugt wären. Die grundgesetzliche Garantie der Tarifautonomie steht der Annahme, die Regelung in § 7 Abs. 2 Satz 1 [X.] sei unwirksam, nicht entgegen. Eine Gleichbehandlung der Klägerin ist nicht anders herzustellen, als dass der [X.]raum, in dem die Klägerin Anspruch auf Übergangsgeld hat, bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres ausgedehnt wird. Denn ein denkbarer Ausschluss männlicher Arbeitnehmer, der an das 60. Lebensjahr anknüpfte, ist für den streitgegenständlichen [X.]raum, der abgeschlossen in der Vergangenheit liegt, nicht möglich. Dem ständen bereits Vertrauensschutzgesichtspunkte entgegen.

[X.]) Die teilweise Nichtigkeit des [X.] hat entgegen der Ansicht der Revision nicht zur Folge, dass sämtlichen Beziehern von Übergangsgeld ein Anspruch bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres zusteht. Die Tarifnorm fällt nicht ersatzlos weg. § 134 BGB erstreckt die Nichtigkeitsfolge nur insoweit, als § 7 Abs. 2 Satz 1 [X.] durch die Anknüpfung an § 237a Abs. 1 SGB VI Frauen mittelbar benachteiligt. Im Ergebnis bedeutet das, dass Frauen genauso lange anspruchsberechtigt sind wie Männer, dh. bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres.

cc) Die in § 134 BGB vorgesehene Nichtigkeit der Tarifbestimmung führt nicht dazu, dass die Klägerin - entgegen dem Zweck des [X.] - infolge des gleichzeitigen Bezugs anderer Leistungen gegenüber männlichen Empfängern von Übergangsgeld bessergestellt wird. Denn der [X.] steht nach § 10 [X.] ein Kürzungsrecht zu.

(1) Nach § 34 Abs. 2 Satz 1 SGB VI aF besteht ein Anspruch auf eine Rente wegen Alters vor Vollendung des 65. Lebensjahres nur, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wird. Sie wird nicht überschritten, wenn das Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkommen im Monat die in § 34 Abs. 3 SGB VI aF genannten Beträge nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschreiten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzuverdienstgrenze nach § 34 Abs. 3 SGB VI aF im Laufe eines jeden Kalenderjahres außer Betracht bleibt, § 34 Abs. 2 Satz 2 SGB VI aF. Die Hinzuverdienstgrenze beträgt nach § 34 Abs. 3 Nr. 1 SGB VI aF bei einer Rente wegen Alters als Vollrente ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße des in § 68 SGB VI aF genannten [X.], vervielfältigt mit der Summe der nach § 66 Abs. 1 Nr. 1 bis Nr. 3 SGB VI aF zu bestimmenden Entgeltpunkte der letzten drei Kalenderjahre vor Beginn der ersten Rente wegen Alters, mindestens jedoch mit 1,5 Entgeltpunkten.

(2) Eine Überkompensation der Klägerin ist ausgeschlossen, da die Beklagte nach § 10 [X.] berechtigt ist, das Übergangsgeld der Klägerin um den Betrag, der den Leistungen der Rentenversicherung an die Klägerin entspricht, zu kürzen.

(3) Das [X.] war entgegen der Ansicht der Revision nicht gehalten, den „unzulässigen Doppelbezug ... im Tenor ... zum Ausdruck“ zu bringen. Das [X.] hat festgestellt, die Beklagte sei verpflichtet, der Klägerin bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres Übergangsgeld nach dem [X.] in der jeweils gültigen Fassung zu zahlen. Die tenorierte Zahlungsverpflichtung umfasst ua. das der [X.] aufgrund § 10 [X.] zustehende Kürzungsrecht.

d) Der von der Klägerin erhobene Anspruch auf Übergangsgeld ist nicht gemäß § 45 [X.] verfallen. Davon ist das [X.] im Ergebnis zu Recht ausgegangen.

aa) Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 [X.] verfallen gegenseitige Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht innerhalb von zwölf Monaten nach ihrer Entstehung schriftlich geltend gemacht werden. Die Frist verkürzt sich mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses auf sechs Monate (§ 45 Abs. 1 Satz 2 [X.]).

[X.]) Die Vorschrift findet auf die versorgungsrechtlichen Ansprüche, die den Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits bilden, keine Anwendung.

(1) Der [X.] geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass eine tarifliche Ausschlussklausel sich nur dann auf [X.] bezieht, wenn die Tarifvertragsparteien dies im Tarifvertrag deutlich zum Ausdruck bringen. Nach dem Zweck tariflicher Ausschlussklauseln ist davon auszugehen, dass die Tarifvertragsparteien im Zweifel [X.] nicht Ausschlussfristen unterwerfen wollten. Ausschlussklauseln haben den Zweck, im Arbeitsverhältnis fortwährend entstehende und zu erfüllende Ansprüche schnell erlöschen zu lassen. Nach Ablauf längerer Fristen ist im Allgemeinen nicht mehr damit zu rechnen, dass eine Arbeitsvertragspartei noch auf abgeschlossene Vorgänge zurückkommt. Hinzu kommt, dass oft weit zurückliegende Umstände nicht mehr aufgeklärt werden können. Diese Zielsetzung trifft auf [X.] nicht zu. Deren Entstehungsvoraussetzungen werden vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses gesetzt. Liegen diese einmal vor, so stehen auch die einzelnen Raten fest und unterliegen nur noch in beschränktem Umfang der Änderung. Ein Bedürfnis, Ansprüche auf diese [X.] kurzfristig erlöschen zu lassen, besteht daher nicht. Es kommt hinzu, dass der ausgeschiedene Arbeitnehmer vom Informationsfluss im Betrieb abgeschnitten ist. Für ihn ist es ungleich schwieriger als für einen aktiven Arbeitnehmer, sich die erforderlichen Kenntnisse zur Wahrung seiner Rechte zu verschaffen. Vor diesem Hintergrund sind Ausschlussklauseln nicht auf [X.] anzuwenden (vgl. [X.] 27. Februar 1990 - 3 [X.] 216/88 - zu 2 c der Gründe, [X.] TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 107 = EzA TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 83). Dies gilt insbesondere für Tarifbestimmungen, die lediglich Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, nicht aber solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen lassen (vgl. [X.] 26. Mai 2009 - 3 [X.] 797/07 - Rn. 40, [X.] BetrAVG § 18a Nr. 1).

(2) Die Erwägungen des Dritten Senats zu [X.]n gelten für Ansprüche, die auf die Zahlung von tariflichem Übergangsgeld nach dem [X.] gerichtet sind, entsprechend. Die von der Klägerin erhobenen Zahlungsansprüche stammen aus einem [X.]raum, in dem zwischen den Parteien kein Arbeitsverhältnis mehr bestand. Das Arbeitsverhältnis endete infolge der tarifvertraglichen Altersgrenze am 30. Juni 2004, also mit Ablauf des Monats, in dem die Klägerin das 59. Lebensjahr vollendete. Wie das Verhältnis zwischen - ehemaligem - Arbeitgeber und Betriebsrentner ist auch das Verhältnis zwischen - ehemaligem - Arbeitgeber und den Empfängern von Übergangsgeld ein [X.] (vgl. § 6 Abs. 4 Satz 1, § 7 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 [X.]). Die Ausschlussfristen des § 45 [X.] erfassen lediglich Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, nicht aber Ansprüche in Verbindung mit dem Arbeitsverhältnis.

e) Es ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das [X.] angenommen hat, die Klägerin habe den Anspruch auf Übergangsgeld nicht verwirkt.

aa) Der Verwirkung unterliegt grundsätzlich jeder Anspruch und jedes Recht ([X.] 3. April 2007 - 9 [X.] 281/06 - Rn. 51). Die Verwirkung des Klagerechts setzt voraus, dass der Arbeitnehmer sein Recht über längere [X.] hinweg nicht ausgeübt hat - [X.]moment - und bei dem Arbeitgeber dadurch die Überzeugung hervorgerufen hat, er werde sein Recht nicht mehr durchsetzen - Umstandsmoment - (vgl. [X.] 16. Oktober 2007 - 9 [X.] 248/07 - Rn. 26, [X.]E 124, 229).

[X.]) Die Frage, ob ein Anspruch verwirkt ist, hängt im Wesentlichen von den Umständen des Einzelfalls ab. Deren Feststellung und Würdigung ist vorrangig Aufgabe des Tatrichters. Ob Verwirkung eingetreten ist, ist in der Revisionsinstanz nur eingeschränkt nachprüfbar. Das Revisionsgericht kann lediglich prüfen, ob das [X.] sowohl die von der Rechtsprechung entwickelten Voraussetzungen der Verwirkung beachtet als auch alle erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt hat und ob die Bewertung dieser Aspekte im Berufungsurteil von den getroffenen tatsächlichen Feststellungen getragen wird ([X.] 16. Oktober 2007 - 9 [X.] 248/07 - Rn. 27, [X.]E 124, 229).

(a) Das [X.] hat ausgeführt, unabhängig davon, ob das [X.]moment einer Verwirkung vorliege, habe die Beklagte dem Verhalten der Klägerin nicht entnehmen dürfen, dass diese auf ihre Ansprüche auf Übergangsgeld habe verzichten wollen.

(b) Das [X.] hat das Umstandsmoment in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise verneint. Ob das [X.]moment erfüllt ist, kann auf sich beruhen. Die Beklagte begründet den Verwirkungseinwand mit dem Hinweis, zwischen dem Ende des Arbeitsverhältnisses und der Klageerhebung liege ein erheblicher [X.]raum. Anstatt Rückstellungen für das von der Klägerin begehrte Übergangsgeld zu bilden, habe sie an die Klägerin Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erbracht. Umstände, die über den reinen [X.]ablauf hinaus die Beklagte darauf vertrauen ließen, die Klägerin werde ihre Ansprüche nicht mehr geltend machen, hat die Beklagte nicht vorgetragen; im Übrigen sind sie nicht ersichtlich. Der vorprozessuale Schriftwechsel der Parteien legt den gegenteiligen Schluss nahe. Die Klägerin rügte mit Schreiben vom 31. Januar 2007 gegenüber der [X.] eine Ungleichbehandlung im Vergleich zu männlichen Beschäftigten.

f) Die von der [X.] erhobene Einrede der Verjährung steht dem [X.] nicht entgegen.

aa) Der tarifliche Anspruch auf Übergangsgeld unterliegt der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist des § 195 BGB.

[X.]) Zum [X.]punkt der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs durch die Klägerin vor dem Arbeitsgericht im Jahre 2007 war diese Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen. Die Verjährungsfrist begann für die zeitlich ersten Ansprüche auf Übergangsgeld, die zwischen den Parteien streitig sind, mit dem Schluss des Jahres 2005 zu laufen, § 199 Abs. 1 BGB. Nach dieser Bestimmung beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Die dreijährige Verjährungsfrist der ersten Ansprüche endete damit erst am 31. Dezember 2008. Die Klägerin hat die Ansprüche bereits mit der Klageschrift vom 27. Juni 2007 geltend gemacht. Der Schriftsatz ist am Folgetag beim Arbeitsgericht eingegangen und der [X.] am 5. Juli 2007 zugestellt worden.

4. Dennoch durfte der Klage mit der vom [X.] gegebenen Begründung nicht stattgegeben werden. Die tragende Erwägung des [X.], der in § 7 Abs. 2 Satz 2 bis Satz 4 [X.] geregelte [X.] gleiche die mit dem vorzeitigen Ausscheiden aus dem [X.] verbundenen Nachteile nicht hinreichend aus, weil für die [X.] nach Vollendung des 60. bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres „die Summe aller [X.] der Klägerin … unter der eines vergleichbaren männlichen [X.]s“ liege, verletzt [X.] Recht. Die Revision rügt das zu Recht.

a) Das [X.] hat angenommen, mit dem in § 7 Abs. 2 Satz 2 bis Satz 4 [X.] geregelten [X.] würden die Nachteile nicht aufgewogen, weil die Klägerin nicht völlig einem vergleichbaren männlichen Kollegen gleichgestellt worden sei. Das zeige sich darin, dass in der [X.] von der Vollendung des 60. bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres die [X.] der Klägerin als Summe aus Gesamtversorgung und [X.] nach § 7 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 [X.] unter denen eines vergleichbaren männlichen Kollegen lägen, der in dieser [X.] Übergangsgeld beziehe.

b) Der rechtliche Schluss von im Einzelfall niedrigeren [X.]n auf eine nicht ausreichende tarifliche Ausgleichsregelung ist fehlerhaft. Das [X.] hat den Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien verkannt, der auch die Befugnis zur Pauschalierung von Leistungen einschließt. Darüber hinaus hat es die [X.] nicht konkret festgestellt. Bei richtiger Anwendung und Auslegung kann nicht ausgeschlossen werden, dass der in § 7 Abs. 2 Satz 2 bis Satz 4 [X.] zugunsten der weiblichen [X.] geregelte „[X.]“ die vom Arbeitgeber zu verantwortenden Nachteile ausreichend ausgleicht, welche Frauen im Allgemeinen durch die kürzere Laufzeit ihrer Übergangsversorgung erfahren. Die weitere Aufklärung und die Feststellung entsprechender Tatsachen ist zur Herbeiführung der [X.] erforderlich (§ 563 Abs. 3 ZPO).

aa) Unter den in § 7 Abs. 2 Satz 2 bis Satz 4 [X.] bestimmten Voraussetzungen erhalten Frauen ab dem Ausscheiden aus dem [X.] einen tariflichen [X.]. Weibliche [X.], die am 1. November 2002 in einem aktiven Beschäftigungsverhältnis mit der [X.] stehen, am 1. Januar 2003 das 51. Lebensjahr, nicht aber das 60. Lebensjahr vollendet haben und sozialversicherungspflichtig Übergangsversorgung beziehen, werden hinsichtlich ihrer Gesamtversorgung aus Altersrente und [X.] so gestellt, wie ein vergleichbarer männlicher [X.] gestellt ist, der zum frühestmöglichen [X.]punkt aus der Übergangsversorgung ausscheidet. Die Höhe der Zahlung wird nach § 7 Abs. 2 Satz 3 [X.] zunächst durch Vergleich der Gesamtversorgung der ehemaligen Mitarbeiterin mit der Übergangsversorgung eines vergleichbaren männlichen Kollegen, nach Abzug der üblicherweise anfallenden gesetzlichen Abzüge, für jeweils zwölf Kalendermonate bestimmt. Ab Eintritt des männlichen vergleichbaren Kollegen in die Altersversorgung werden erneut die Gesamtversorgungsbezüge verglichen und weitere etwaige Differenzen der ehemaligen Mitarbeiterin brutto ausgeglichen (§ 7 Abs. 2 Satz 4 [X.]).

[X.]) Das [X.] geht fehl in der Annahme, der [X.] sei allein deswegen unzureichend, weil die Klägerin für die [X.] nach Vollendung des 60. bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres „die Summe aller [X.] … unter der eines vergleichbaren männlichen [X.]s“ erhalten habe. Weder sind - was die Revision rügt - die vermeintlichen [X.] konkret ermittelt noch deren Gründe festgestellt worden. Das [X.] hat übersehen, dass mögliche tatsächliche Differenzen der [X.] auf individuellen steuerlichen Besonderheiten oder darauf beruhen können, dass die Beklagte die tariflichen Bemessungsvorschriften, die auf eine generell uneingeschränkte Gleichstellung ausgerichtet sind, fehlerhaft angewendet hat. In beiden Fällen kann der tariflich geregelte Nachteilsausgleich als solcher ausreichend sein. Schließlich ist auch die vom [X.] geforderte vollständige finanzielle Gleichstellung der Klägerin als Rentnerin mit einem vergleichbaren männlichen Übergangsgeldbezieher im Hinblick auf „alle [X.]“ rechtlich nicht geboten. Das [X.] hat nicht berücksichtigt, dass die Tarifvertragsparteien der Bemessung eines ausreichenden [X.]s nach § 7 Abs. 2 Satz 3 [X.] bis zum 63. Lebensjahr eine pauschalierende Berechnungsmethode zugrunde legen, indem sie in § 7 Abs. 2 Satz 3 [X.] auf die „üblicherweise anfallenden gesetzlichen Abzüge“ abstellen, ohne die individuellen steuerrechtlichen und versicherungsrechtlichen Besonderheiten in der Person der Bezieher von Übergangsgeld oder Gesamtversorgung (Altersrente und [X.]) zu berücksichtigen.

(1) Die Tarifvertragsparteien sind grundsätzlich befugt, aus Gründen der Praktikabilität tarifliche Leistungen zu pauschalieren (vgl. [X.] 27. Februar 2007 - 3 [X.] 734/05 - Rn. 49, [X.]E 121, 321). Typisierungen, Pauschalierungen und Generalisierungen erleichtern nicht nur den Vollzug einer abstrakten Regelung; sie dienen darüber hinaus der Vermeidung von Fehlern (vgl. [X.] 20. Mai 2003 - 3 [X.] 179/02 - zu II 5 a der Gründe, [X.] BetrAVG § 1 Auslegung Nr. 1). Dem steht nicht entgegen, dass mit der Pauschalierung im Einzelfall eine Verringerung der Leistung eintreten kann (vgl. [X.] 15. Dezember 2009 - 9 [X.] 887/08 - Rn. 15, EzA [X.] § 13 Nr. 60). Denn Sinn und Zweck einer Pauschalregelung ist es, eine Leistung nicht im Detail, sondern nach einem Durchschnittswert zu bestimmen (vgl. [X.] 12. Dezember 2007 - 4 [X.] 991/06 - Rn. 19, [X.] 2008, 315). Aus diesem [X.] ergeben sich zugleich die Grenzen einer derartigen Tarifbestimmung. Eine Pauschalierung, die aus Gründen der Vereinfachung vom Einzelfall abstrahiert, hat sich am Regelfall zu orientieren. Sie darf nicht den Ausnahmefall verallgemeinern.

(2) Soweit die Tarifregelung in § 7 Abs. 2 Satz 3 und Satz 4 [X.] die Berechnung der Zahlungen nicht für jeden Monat, sondern rückwirkend nach Ablauf von zwölf Monaten vorsieht, ist die hierin liegende Pauschalierung nicht zu beanstanden. Sinn und Zweck der Tarifbestimmung, die Berechnung der auszugleichenden Nachteile zu vereinfachen, rechtfertigt es, den auszugleichenden Betrag im jährlichen Abstand zu bestimmen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Ausgleich rückwirkend zum vorherigen Berechnungszeitpunkt und nicht nur mit Wirkung für die Zukunft vorgenommen wird. Für eine Auslegung im letzteren Sinne findet sich im [X.] kein [X.]. Sie widerspräche darüber hinaus dem Zweck der Regelung, Männer und Frauen in versorgungsrechtlicher Hinsicht gleichzustellen.

(3) Soweit die Tarifbestimmung den [X.] ohne Rücksicht auf die persönlichen Steuermerkmale des einzelnen Versorgungsempfängers bestimmt, ist dies unbedenklich. Die Tarifvertragsparteien können zudem die Höhe des Übergangsgelds und des [X.]s nur in brutto regeln. Die Versteuerung richtet sich ausschließlich nach steuerrechtlichen Vorschriften, auf deren Ausgestaltung die Tarifvertragsparteien keinen Einfluss haben. Ändert sich - wie im Streitfall - nach Abschluss eines Tarifvertrags die Versteuerung von Renteneinkünften, so folgt daraus noch nicht, dass sich die hier in „(brutto)“ vereinbarten tariflichen Leistungspflichten ohne Weiteres erhöhen müssen.

(4) Soweit die Klägerin geltend macht, die Kompensationstauglichkeit des [X.]s werde dadurch beeinträchtigt, dass die Vergleichsberechnung in § 7 Abs. 2 Satz 3 [X.] nur auf die „üblicherweise anfallenden gesetzlichen Abzüge“ abstellt, kann der Senat das nicht abschließend beurteilen. Es fehlen jegliche [X.]spunkte dafür, was hier unter „üblicherweise anfallenden gesetzlichen Abzügen“ einerseits bei den Rentenempfängern und andererseits bei den Empfängern von Übergangsgeld verstanden werden muss. Die für die Auslegung dieses unbestimmten Tarifbegriffs aufschlussreiche tarifliche Übung hat das [X.] aufzuklären.

(5) Soweit die Klägerin geltend macht, mit dem Abstellen auf „üblicherweise anfallende gesetzliche Abzüge“ sei eine gezielt ungünstigere Behandlung der zumeist privat krankenversicherten [X.]innen verbunden, wird vom [X.] noch zu prüfen sein, ob insoweit die Tarifvertragsparteien die Grenzen ihres Gestaltungsspielraums überschritten haben. Eine pauschalierend auf „üblicherweise anfallende gesetzliche Abzüge“ abstellende Regelung ist nur sachgerecht, wenn die Tarifvertragsparteien sie nicht gezielt zum Zwecke von Leistungskürzungen einsetzen, sondern zur leichteren Berechnung des durchschnittlichen Regelfalls (vgl. dazu die Rechtsprechung des Senats zu den Grenzen der Pauschalisierung für die Bemessung des [X.] 22. Januar 2002 - 9 [X.] 601/00 - [X.]E 100, 189). Das [X.] hat hier weder zu dem zahlenmäßigen Verhältnis noch zu den - am Durchschnitt orientierten - finanziellen Auswirkungen Feststellungen getroffen. Die notwendigen Feststellungen hat es nachzuholen.

III. [X.] zu 2. und zu 3. fallen dem Senat nicht zur Entscheidung an. Erst nach Feststellung und Würdigung der unter [X.] 4 b [X.] (4) und (5) genannten Tatsachen durch das [X.] steht fest, ob die innerprozessualen Bedingungen, unter die die Klägerin die Hilfsanträge zulässigerweise gestellt hat, eingetreten sind.

        

    Düwell    

        

    Krasshöfer    

        

    Suckow    

        

        

        

    Furche    

        

    [X.]    

                 

Meta

9 AZR 585/09

15.02.2011

Bundesarbeitsgericht 9. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Offenbach, 5. September 2007, Az: 5 Ca 217/07, Urteil

§ 612 Abs 3 BGB, § 1 TVG, § 134 BGB, § 195 BGB, § 199 Abs 1 BGB, § 77 Abs 2 Nr 2 Buchst a SGB 6 vom 21.07.2004, § 237a Abs 1 SGB 6, § 237a Abs 2 SGB 6

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.02.2011, Az. 9 AZR 585/09 (REWIS RS 2011, 9442)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9442

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

2 Sa 1213/16

2 Sa 1206/16

2 Sa 1208/16

2 Sa 1215/16

2 Sa 1214/16

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