Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.06.2011, Az. 10 AZR 92/10

10. Senat | REWIS RS 2011, 5737

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Tarifliche Übergangsversorgung - Beitragspflicht zur Rentenversicherung - keine ergänzende Auslegung des TV-Übergangsversorgung Fluglotsen


Tenor

1. Die Revision der Kläger gegen das Urteil des [X.] vom 17. Juli 2009 - 7 [X.]/09 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten der Revision zu tragen.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten über die Auszahlung fiktiver Arbeitgeberanteile zur Rentenversicherung für die Dauer einer tariflichen [X.].

2

Die [X.]eklagte ist ein aus der ehemaligen [X.] (im Folgenden: [X.]) hervorgegangenes privates Flugsicherungsunternehmen. Sie nimmt die operativen Flugsicherungsaufgaben für den gesamten [X.] Luftraum wahr.

3

Die [X.]läger sind die Erben des am 19. November 2010 verstorbenen [X.] Der am 29. Juni 1950 geborene [X.] war seit 1973 als beamteter Fluglotse für die [X.] und seit 1993 als angestellter Fluglotse für die [X.]eklagte tätig. Er schied zum 30. Juni 2002 aus dem Arbeitsverhältnis zur [X.]eklagten aus, nachdem die fliegerärztliche Untersuchungsstelle seine Untauglichkeit für die Tätigkeit im Flugverkehrskontrolldienst festgestellt hatte. Er bezog seit dem 1. Juli 2002 ein monatliches Übergangsgeld auf der Grundlage des „Tarifvertrags über den Ausgleich des dauernden Verlustes der Tauglichkeit gemäß [X.] für die bei der [X.] beschäftigten Fluglotsen (Loss of [X.]) vom 7. Juli 1993“. § 3 Abs. 3 des Loss of [X.] bestimmt:

        

„[X.]ei Eintritt des dauernden Verlustes der Tauglichkeit nach Vollendung des 50. Lebensjahres bezieht die Mitarbeiterin bzw. der Mitarbeiter ein Übergangsgeld in entsprechender Anwendung des [X.] über eine Übergangsversorgung für Fluglotsen vom 07.07.1993 in seiner jeweils aktuellen Fassung. § 5 Abs. 2 des o. g. [X.] findet in diesen Fällen keine Anwendung.“

4

Im „Tarifvertrag über die [X.] für die bei der [X.] beschäftigten Fluglotsen ([X.])“ vom 7. Juli 1993 idF des [X.] vom 27. November 1998 heißt es ua.:

        

„§ 2   

        

Allgemeine Voraussetzungen

        

(1)     

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der [X.] erhalten vorbehaltlich der Regelung in Abs. 2 Übergangsgeld, wenn

                 

a)    

sie das 52. Lebensjahr vollendet haben und

                 

b)    

sie mindestens 15 Jahre eine Tätigkeit als Fluglotse in der Flugverkehrskontrolle wahrgenommen haben,

                 

c)    

sie ihre Erwerbstätigkeit bei der [X.] beendet haben und

                 

d)    

bis zur Vollendung des 62. Lebensjahres kein Anspruch auf Versorgungsleistungen besteht.

        

...     

        
        

§ 4     

        

Arbeitslosigkeit

        

Für die Zeit des [X.]ezugs von Übergangsgeld nach Ausscheiden aus den Diensten der [X.] verpflichten sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, sich nicht arbeitslos zu melden.

        

§ 5     

        

Höhe des Übergangsgeldes

        

(1)     

Das monatliche Übergangsgeld beträgt bei einer Inanspruchnahme ab Vollendung des 55. Lebensjahres 70 % der im Vormonat zu beanspruchenden Vergütung nach § 18 Absatz 1 Satz 2 [X.] einschließlich eines auf einen Monat entfallenden Anteils des Urlaubsgeldes und des Weihnachtsgeldes. ...

        

...     

        
        

§ 6     

        

Zahlungsmodalitäten

        

(1)     

Das Übergangsgeld wird monatlich nachträglich (bargeldlos) gezahlt.

        

(2)     

Das Übergangsgeld unterliegt der [X.]eitragspflicht zur [X.]ranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie der [X.]esteuerung. Die [X.] behält die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung ein und führt sie zusammen mit den Arbeitgeberanteilen an die zuständige [X.]eitragseinzugsstelle ab; gleiches gilt für die Einbehaltung der Lohn- und [X.]irchensteuer zuzügl. sonstiger Abgaben an das zuständige Finanzamt.

        

(3)     

War die/der Mitarbeiterin/Mitarbeiter von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit und hatte ihr/ihm die [X.] vor [X.]eginn der Übergangsversorgung einen Zuschuss zur befreienden Lebensversicherung gezahlt, erhält sie/er einen Zuschuss in Höhe des Arbeitgeberanteils, der bei der Rentenversicherungspflicht zu zahlen wäre, höchstens jedoch die Hälfte ihrer/seiner Aufwendungen für die befreiende Lebensversicherung.

        

...     

        

§ 7     

        

Erlöschen und Ruhen des Anspruchs

        

(1)     

Der Anspruch auf Übergangsgeld erlischt

                 

a)    

mit [X.]eginn des Monats, von dem ab die/der ausgeschiedene Mitarbeiterin/Mitarbeiter Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres oder ähnliche [X.]ezüge öffentlich-rechtlicher Art beanspruchen kann,

                 

b)    

bei ausgeschiedenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung befreit sind, mit [X.]eginn des Monats, ab dem sie vergleichbare Leistungen einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens beanspruchen können,

                 

c)    

spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die/der ausgeschiedene Mitarbeiterin/Mitarbeiter das 65. Lebensjahr vollendet,

                 

d)    

bei Tod der/des ausgeschiedenen Mitarbeiterin/Mitarbeiters.

        

...     

        

§ 8     

        

[X.]etriebliche Altersversorgung

        

(1)     

Zeiten, in denen Übergangsgeld bezogen wird, gelten als anrechenbare [X.]eschäftigungszeiten i. S. d. Versorgungstarifvertrages der [X.].

        

...“   

5

Der Entwurf des § 4 [X.] enthielt eine Passage, nach der die betreffenden Arbeitnehmer vollständig aus dem Erwerbsleben ausscheiden sollten bzw. mussten. Diese [X.]estimmung war auf [X.]etreiben der [X.] gestrichen worden.

6

Mit Schreiben vom 9. Juli 2002 übersandte die [X.]eklagte [X.] einen „Vertrag zur [X.]“. Das Schreiben hat folgenden Wortlaut:

        

„Sehr geehrter Herr [X.],

        

zum 01.07.2002 treten Sie in die Übergangsversorgung gemäß ‚Tarifvertrag über den Ausgleich des dauernden Verlustes der Tauglichkeit gemäß [X.] für die bei der [X.] beschäftigten Fluglotsen’ (Loss of [X.]) ein. [X.]eigefügt erhalten Sie den entsprechenden Vertrag mit der [X.]itte, uns ein Exemplar unterschrieben zurückzureichen.

        

Sollten Sie sich von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen oder durch eine rechtskräftige Entscheidung die Rentenversicherungspflicht für dieses Vertragsverhältnis nicht gegeben sein, erhalten Sie einen Zuschuss in Höhe des Arbeitgeberanteils, der bei Rentenversicherungspflicht zu zahlen wäre, höchstens jedoch die Hälfte Ihrer Aufwendungen für eine entsprechende private Versicherung.

        

Soweit Sie während der Laufzeit dieses Vertrages eine Erwerbstätigkeit aufnehmen, die die Geringfügigkeitsgrenze gemäß § 8 SG[X.] IV übersteigt oder sich arbeitslos melden und dies zu diesem Zeitpunkt aufgrund gesetzlicher Regelungen oder rechtskräftiger Entscheidungen zu sozialversicherungsrechtlichen Nachteilen für Sie führt, wird die [X.] solche Nachteile nicht ausgleichen. Falls der [X.] durch die Aufnahme einer [X.]eschäftigung oder die Arbeitslosmeldung ein Schaden entsteht, werden wir diesen mit den dann noch fälligen Leistungen verrechnen.

        

Wir hoffen, hiermit eine auch für Sie tragbare Lösung gefunden zu haben.

        

...“   

7

[X.] unterzeichnete den Vertragsentwurf, der ein Ausscheiden aus dem Erwerbsleben zum 30. Juni 2002 vorsah, nicht. Ab dem 1. Juli 2002 erhielt er Übergangsgeld, für das die [X.]eklagte zunächst die Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung an die zuständige [X.]eitragseinzugsstelle der [X.] (im Folgenden: [X.]) abführte. Auf Antrag von [X.] stellte die [X.] mit [X.]escheid vom 20. August 2002 fest, dass die ihm gewährte [X.] keine Rentenversicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 4 SG[X.] VI begründe. Den Widerspruch der [X.]eklagten wies die [X.] mit [X.]escheid vom 10. Oktober 2002 zurück. Auf die [X.]lage der [X.]eklagten stellte das [X.] mit Urteil vom 8. November 2004 (- S [X.] 3729/02 -) fest, dass das Übergangsgeld der Rentenversicherungspflicht unterliegt. Hiergegen legte [X.] als [X.]eigeladener [X.]erufung ein, der das [X.] mit Urteil vom 19. Oktober 2006 (- L 8/14 [X.]R 354/04 -) stattgab. Das [X.] wies mit Urteil vom 24. September 2008 (- [X.] 12 [X.]/07 R -) die Revision der [X.]eklagten zurück. Daraufhin erstattete die [X.] die an sie abgeführten [X.]eiträge anteilig an die Parteien. Seither zahlte die [X.]eklagte die fiktiven Arbeitnehmer-, nicht aber die Arbeitgeberanteile zur Rentenversicherung an [X.] aus.

8

Die [X.]läger haben von der [X.]eklagten die Zahlung der fiktiven Arbeitgeberanteile zur Rentenversicherung in Höhe von zuletzt monatlich 527,35 [X.] für den Zeitraum Juli 2002 bis Dezember 2008 begehrt. Sie haben die Auffassung vertreten, die [X.]eklagte müsse einen Ausgleich dafür leisten, dass die [X.] nicht der Rentenversicherungspflicht unterliegt. Der [X.] enthalte eine unbewusste Regelungslücke. Er gehe davon aus, dass Mitarbeiter, die von der Rentenversicherungspflicht befreit seien, einen Zuschuss in Höhe des Arbeitgeberanteils zur Rentenversicherung erhalten sollten. § 6 Abs. 2 [X.] sei [X.]estandteil eines Gesamtversorgungskonzepts. Um den in ein Arbeitsverhältnis gewechselten beamteten Fluglotsen ihren Versorgungsbesitzstand zu erhalten, hätten die Tarifvertragsparteien das Übergangsgeld entweder der Rentenversicherungspflicht unterwerfen oder den Mitarbeitern einen Zuschuss gewähren wollen. Es gäbe ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Tarifvertragsparteien bei [X.]enntnis ihrer sozialversicherungsrechtlichen Fehleinschätzung allen Übergangsversorgten eine entsprechende Regelung wie in § 6 Abs. 3 [X.] verschafft hätten. Der einzige Unterschied zum direkten Anwendungsfall des § 6 Abs. 3 [X.] liege darin, dass der Erblasser eine sog. aufgeschobene Rentenversicherung mit Mindestlaufzeit erst nach Eintritt in die [X.] abgeschlossen habe, für die er jährlich ca. 14.000,00 [X.] aufgewendet habe.

9

Die [X.]läger haben zuletzt beantragt,

        

die [X.]eklagte zu verurteilen, an sie 39.394,69 [X.] nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem [X.]asiszinssatz in bestimmter Staffelung zu zahlen.

Die [X.]eklagte hat beantragt, die [X.]lage abzuweisen. Sie hat die Ansicht vertreten, dass die tariflichen Regelungen keine unbewusste Regelungslücke enthielten. § 6 Abs. 3 [X.] sei eine Ausnahmevorschrift. Der Erblasser hätte den begehrten „Zuschuss“ in Form des fiktiven Arbeitgeberanteils zur Rentenversicherung erhalten können, wenn er nicht durch seine Prozessführung im sozialgerichtlichen Verfahren die Auszahlung selbst vereitelt hätte. Im Übrigen hätten die Tarifvertragsparteien die von den [X.]lägern angenommene Regelungslücke zur Vermeidung von Doppelleistungen nicht zwingend in der von ihm gewünschten Weise schließen müssen.

Die Vorinstanzen haben die [X.]lage abgewiesen. Mit der vom [X.]undesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgen die [X.]läger das [X.]lagebegehren mit ihrem allein noch anhängigen Hauptantrag weiter.

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Die Kläger haben als Erben nach dem verstorbenen K (§ 1922 BGB) keinen Anspruch auf Zahlung der begehrten fiktiven Arbeitgeberanteile zur Rentenversicherung für den Zeitraum Juli 2002 bis Dezember 2008.

I. Eine ausdrückliche vertragliche Zusage dieser Leistung hat das [X.] nicht festgestellt.

II. Ein Anspruch ergibt sich nicht aus § 3 Abs. 3 Loss of [X.] in Verbindung mit den Regelungen des [X.], die nach den Feststellungen des [X.]s auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung finden.

1. Der Loss of [X.] regelt ein Übergangsgeld nicht ausdrücklich, sondern verweist bei einem dauernden Verlust der Tauglichkeit in seinem § 3 Abs. 3 auf den [X.].

2. Die Tarifregelungen des [X.] gewähren den begehrten Anspruch nicht.

a) Einen Zuschuss in Höhe der fiktiven Arbeitgeberanteile zur Rentenversicherung sieht § 6 Abs. 3 [X.] nur in den Fällen vor, in denen der Mitarbeiter von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit war und die Beklagte ihm vor Beginn der Übergangsversorgung einen Zuschuss zur befreienden Lebensversicherung gezahlt hat. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, da der Erblasser weder von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreit war noch von der Beklagten vor Beginn der Übergangsversorgung einen Zuschuss zur befreienden Lebensversicherung erhalten hat.

b) Aus § 6 Abs. 2 [X.] lässt sich der begehrte Anspruch nicht herleiten.

§ 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] ist keine Anspruchsgrundlage ([X.] 15. Juni 2010 - 3 [X.] - Rn. 33, [X.] § 1 Tarifverträge: Luftfahrt Nr. 32). Die Tarifnorm enthält lediglich einen deklaratorischen Hinweis auf die sozialrechtlichen Folgen der Zahlung von Übergangsgeld (vgl. [X.] 15. Juni 2010 - 3 [X.] - Rn. 33, [X.]O). Sie kann nicht so verstanden werden, dass die Beklagte hierdurch zur Leistung der Arbeitgeberanteile zur Rentenversicherung an die Arbeitnehmer verpflichtet oder das Übergangsgeld einer Beitragspflicht zur Rentenversicherung unabhängig vom Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen unterworfen werden sollte. Dies gilt schon deshalb, weil die Tarifvertragsparteien über die Sozialversicherungspflicht einer Leistung nicht disponieren können. Die Sozialversicherungspflicht bestimmt sich ausschließlich nach den anwendbaren sozialversicherungsrechtlichen Regelungen ([X.] 15. Juni 2010 - 3 [X.] - Rn. 33, [X.]O). Hiervon sind die Tarifvertragsparteien bei Schaffung der Tarifnormen offensichtlich auch ausgegangen, wie bereits die Formulierung „unterliegt“ in § 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] deutlich macht.

3. Entgegen der Ansicht der Kläger ergibt sich der begehrte Anspruch auch nicht aufgrund einer ergänzenden Auslegung des [X.]. Eine solche ergänzende Auslegung scheitert bereits daran, dass keine Regelungslücke vorliegt, die von den Gerichten für Arbeitssachen geschlossen werden könnte. Zudem wäre - selbst bei einer unterstellten Tariflücke - diese nicht zwingend in dem von den Klägern vertretenen Sinne zu schließen.

a) Entgegen der Auffassung der Kläger ist eine unbewusste tarifliche Regelungslücke nicht gegeben. Mit § 6 Abs. 2 Satz 1 [X.] wollten die Tarifvertragsparteien keine Verpflichtung begründen oder eine Zusage erteilen und das Übergangsgeld der Beitragspflicht zur Rentenversicherung unterwerfen. Vielmehr haben sie, wie im Übrigen § 6 Abs. 2 Satz 2 [X.] zeigt, lediglich die vorgefundene sozialversicherungsrechtliche Situation deklaratorisch wiedergeben wollen. Die Tarifregelungen setzen die gesetzliche Beitragspflicht voraus, begründen sie hingegen nicht. Der Wille der Tarifvertragsparteien, eine Zusage in dem von den Klägern angenommenen Sinne anzunehmen, müsste in der Tarifnorm seinen klaren Niederschlag gefunden haben (vgl. [X.] 15. Juni 2010 - 3 [X.] - Rn. 35, [X.] § 1 Tarifverträge: Luftfahrt Nr. 32), was jedoch gerade nicht der Fall ist. Etwas anderes lässt sich auch nicht aus dem Verzicht der ursprünglich im Entwurf vorgesehenen Regelung des § 4 [X.] schließen. Aus der Streichung kann nicht auf den eindeutigen Willen der Tarifvertragsparteien geschlossen werden, den Übergangsversorgten den fiktiven Arbeitgeberanteil zur Rentenversicherung als Anteil der Übergangsversorgung ohne Wenn und Aber zu verschaffen (siehe auch [X.] 15. Juni 2010 - 3 [X.] - Rn. 36, [X.]O).

b) Selbst bei Vorliegen einer unbewussten Tariflücke hätte die Klage auch aus anderen [X.] keinen Erfolg.

([X.]) Eine unbewusste tarifliche Regelungslücke kann von den Gerichten für Arbeitssachen nur dann geschlossen werden, wenn sich im Tarifvertrag sichere Anhaltspunkte finden lassen, wie die Tarifvertragsparteien diese geschlossen hätten. Fehlen solche sicheren Orientierungshilfen, kommen insbesondere mehrere Möglichkeiten zur Lückenschließung in Betracht, kann ein mutmaßlicher Wille der Tarifvertragsparteien nicht festgestellt werden [X.] in [X.]/[X.] Tarifvertragsrecht § 4 Rn. 197 ff.; [X.]. [X.]. Rn. 522 ff.; [X.]/[X.] 7. Aufl. § 1 Rn. 1034 ff.). Eine Lückenschließung durch die Arbeitsgerichte ist in diesem Fall unzulässig. Sie würde in die Gestaltungsfreiheit der Tarifvertragsparteien eingreifen. Eine Neuregelung oder Ergänzung bleibt den Tarifvertragsparteien vorbehalten und überlassen (vgl. [X.] 16. Oktober 2007 - 9 [X.]/07 - Rn. 13, [X.]E 124, 210; 8. November 2006 - 4 [X.] - Rn. 24, [X.]E 120, 72; 23. September 1981 - 4 [X.] - [X.]E 36, 218). Die Arbeitsgerichte können nicht gegen den Willen der Tarifvertragsparteien ergänzende tarifliche Regelungen schaffen oder eine schlechte Verhandlungsführung der Tarifvertragsparteien ausgleichen, indem sie „Vertragshilfe“ leisten (siehe [X.] 15. Juni 2010 - 3 [X.] - Rn. 26, [X.] § 1 Tarifverträge: Luftfahrt Nr. 32).

([X.]) Im Entscheidungsfall kommen durchaus verschiedene Lösungen in Betracht. Die Tarifvertragsparteien hätten sich sowohl für als auch gegen eine Zahlung der fiktiven Arbeitgeberanteile entscheiden oder andere differenzierte Lösungen entwickeln können, beispielsweise durch den Abschluss von unterschiedlichen Versorgungsergänzungsverträgen. Dies verdeutlicht im Übrigen auch die derzeit von den Tarifvertragsparteien diskutierte Neuregelung, die eine bestimmte Regelung der Übergangsversorgung ins Auge gefasst hat. Es würde deshalb einen unzulässigen Eingriff in die Autonomie der Tarifvertragsparteien darstellen, wenn die Gerichte für Arbeitssachen entscheiden könnten, welche Lösung ihnen sachgerecht und angemessen erschiene.

III. Andere Ansprüche haben die Kläger mit der Revision nicht mehr geltend gemacht.

IV. Die Kläger haben nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.

        

    Eylert    

    W. Reinfelder    

        

    Mestwerdt    

        

        

        

        

    Kay Ohl    

        

    Rudolph    

        

        

Meta

10 AZR 92/10

15.06.2011

Bundesarbeitsgericht 10. Senat

Urteil

Sachgebiet: AZR

vorgehend ArbG Stuttgart, 11. Februar 2009, Az: 22 Ca 9163/03, Urteil

§ 1 TVG

Zitier­vorschlag: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.06.2011, Az. 10 AZR 92/10 (REWIS RS 2011, 5737)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 5737

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

3 AZR 861/08 (Bundesarbeitsgericht)

Rentenversicherungspflichtigkeit von tarifvertraglich gewährtem Übergangsgeld - Störung der Geschäftsgrundlage - Verletzung von Aufklärungspflichten


3 AZR 808/11 (Bundesarbeitsgericht)

Betriebliche Altersversorgung - Berechnung des Altersruhegeldes - Dynamisierung des versorgungsfähigen Einkommens


9 AZR 584/09 (Bundesarbeitsgericht)

Tarifliches Übergangsgeld - mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts - Pauschalierung von Ausgleichsansprüchen - Anwendung tariflicher …


9 AZR 585/09 (Bundesarbeitsgericht)

Tarifliches Übergangsgeld - mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts - Pauschalierung von Ausgleichsansprüchen - Anwendung tariflicher …


9 AZR 340/08 (Bundesarbeitsgericht)

Tarifliches Übergangsgeld - mittelbare Diskriminierung wegen des Geschlechts - Pauschalierung von Ausgleichsansprüchen - Anwendung tariflicher …


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.