Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2005, Az. 1 StR 455/05

1. Strafsenat | REWIS RS 2005, 980

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[X.]/05
vom 8. November 2005 in der Strafsache gegen

wegen Vergewaltigung u.a.
- 2 - Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 8. November 2005 beschlos-sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 7. Juni 2005 wird mit der Maßgabe als unbegrün-det verworfen, dass im Fall II. 2. der Urteilsgründe die [X.] wegen tateinheitlicher Bedrohung entfällt. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung, wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit Bedrohung sowie wegen sexueller Nöti-gung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und drei Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zur Abänderung des Schuldspruchs im Fall II. 2. der Urteilsgründe in dem aus der Beschluss-formel ersichtlichen Umfang; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Im Fall II. 2. der Urteilsgründe kann die tateinheitliche Verurteilung we-gen Bedrohung nicht bestehen bleiben, weil § 241 StGB auch hinter einer nur versuchten Nötigung zurücktritt ([X.]R StGB § 240 Abs. 3 Konkurrenzen 2; [X.], Urteil vom 21. Januar 2004 - 1 [X.]; vgl. auch Trä-ger/[X.] in [X.]. § 241 Rdn. 27 m.w.N.). Soweit das [X.] - 3 - - durchaus erwägenswert - unter Berufung auf die neuere Rechtsprechung des [X.] zur Tateinheit zwischen versuchter Tötung und vollendeter Körperverletzung (vgl. [X.]St 44, 196) Tateinheit zwischen versuchter Nöti-gung und vollendeter Bedrohung annimmt (so bereits [X.], 911, 912 unter Berufung auf Träger/Altvater in [X.]. § 240 Rdn. 124), vermag der Senat dem letztlich nicht zu folgen. Anders als bei § 212 StGB und § 223 StGB, die mit dem menschlichen Leben und der körperlichen Unver-sehrtheit zwei verschiedene Rechtsgüter schützen, bezwecken § 240 StGB und § 241 StGB den gleichen aus Art. 2 Abs. 1 GG abgeleiteten Freiheitsschutz (vgl. [X.]St 37, 350, 353 - zu § 240 StGB -; Träger/[X.] aaO Rdn. 1 - zu § 241 StGB -). Dabei stellt § 240 StGB konkretes Erfolgsunrecht unter Strafe, [X.] § 241 StGB als abstraktes Gefährdungsdelikt (vgl. Träger/[X.] aaO; [X.] in [X.]/[X.], StGB 25. Aufl. § 241 Rdn. 2) im Vorfeld des [X.] angesiedelt ist. Abstrakter Rechtsgüterschutz hat [X.] nach den allgemeinen Grundsätzen unter Konkurrenzgesichtspunkten hinter dem konkreten zurückzutreten. Dass dies jedenfalls im Verhältnis des § 240 StGB zu § 241 StGB auch dann gilt, wenn konkret nur das [X.] erreicht wurde, wird dadurch bestätigt, dass die Strafobergrenze der ver-suchten Nötigung von zwei Jahren und drei Monaten weit über der Strafober-grenze von einem Jahr bei der Bedrohung liegt. Bedrohungen mit einem Verbrechen, auf die § 241 StGB beschränkt ist, stellen auch kein im Verhältnis zu § 240 StGB eigenständiges Handlungsunrecht dar, vielmehr soll diese Be-schränkung nur die Strafbarkeit im Bereich des abstrakten Rechtsgüterschut-zes sinnvoll begrenzen (so zutreffend [X.] 2003, 478, 479). - 4 - [X.] kann bestehen bleiben. Die Beschränkung des Schuldspruchs im Fall II. 2. lässt die maßvolle Einzelstrafe unberührt. [X.]Hebenstreit

Elf

Graf

Meta

1 StR 455/05

08.11.2005

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 08.11.2005, Az. 1 StR 455/05 (REWIS RS 2005, 980)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 980

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