Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2015, Az. 2 StR 390/14

2. Strafsenat | REWIS RS 2015, 16769

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
2 StR 390/14
vom
22. Januar
2015
in der Strafsache
gegen

wegen Vergewaltigung u.a.

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2
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Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] (und mit Ausnahme der Schuldspruchänderung in Ziffer 2a) auch auf seinen Antrag)
sowie des Beschwerdeführers am 22. Januar
2015 gemäß §§
44, 349 Abs.
2 und 4 StPO

beschlossen:
1. Nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision ge-gen das Urteil des [X.] vom 28.
April 2014 wird dem Angeklagten von Amts wegen [X.] in den vorigen Stand gewährt.
Die Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Ur-teil
a) im Schuldspruch dahin geändert und klargestellt, dass der Angeklagte des zweifachen schweren Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung jeweils in Tateinheit mit Zuhälterei, in einem Fall zudem in Tateinheit mit Ver-breitung jugendpornographischer Schriften, Körperverlet-zung, Bedrohung, versuchter Nötigung und unerlaubtem Führen eines Butterflymessers, im anderen Fall in zusätzli-cher Tateinheit mit dreifacher Körperverletzung und Nöti-gung, tatmehrheitlich hierzu des versuchten Betrugs sowie der Vergewaltigung in zwei Fällen,
hiervon in einem Fall in Tateinheit mit Körperverletzung,
schuldig ist;
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b) im Adhäsionsausspruch aufgehoben. Von einer Entschei-dung über den [X.] wird abgesehen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
4. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstande-nen notwendigen Auslagen zu tragen. Die durch das Adhäsi-onsverfahren entstandenen gerichtlichen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt. Die sonstigen durch dieses Verfah-ren entstandenen Auslagen trägt jeder Beteiligte selbst.

Gründe:
Das [X.] hat den Angeklagten wegen zweifachen schweren Menschenhandels zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung in jeweiliger Tatein-heit mit Zuhälterei, in einem Fall in Tateinheit mit Verbreitung jugendpornogra-phischer Schriften, Körperverletzung, zweifacher Bedrohung, versuchter Nöti-gung und Verstoß gegen das Waffengesetz (Fall II. 1 der Urteilsgründe), im an-deren Fall in Tateinheit mit dreifacher Körperverletzung und Nötigung sowie tatmehrheitlich des versuchten Betrugs und der Vergewaltigung in zwei Fällen, wobei eine der Vergewaltigungen in Tateinheit mit Körperverletzung steht, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Darüber hinaus hat es der Nebenklägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.000
Euro
zugesprochen. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiel-len Rechts rügt, hat den aus der [X.] ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
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1. Dem Angeklagten war gemäß §
45 Abs.
2 Satz
2 StPO gegen die [X.] der Frist zur Begründung der Revision von Amts wegen Wiederein-setzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil ihn, wie in der Antragsschrift des [X.] ausgeführt, an der Fristversäumung kein Verschul-den trifft (§
44 StPO).
2. Das Rechtsmittel führt zur Abänderung und Klarstellung des Schuld-spruchs.
Das [X.] hat im Fall II. 1 der Urteilsgründe die Konkurrenzver-hältnisse nicht in jeder Hinsicht zutreffend gewürdigt:
Es hat den Angeklagten unter anderem wegen Bedrohung in Tateinheit mit versuchter Nötigung schuldig gesprochen und dabei übersehen, dass der Bedrohungstatbestand (§
241 Abs.
1 StGB) hinter denjenigen der Nötigung zurücktritt, wenn, wie hier, die Be-drohung sich als Teil der Nötigung erweist. Das gilt auch für den Fall des blo-ßen
Nötigungsversuchs (vgl. [X.], Beschluss vom 24.
Januar 1990 -
3 StR 477/89,
[X.]R, StGB §
240 Abs.
3 Konkurrenzen 2; Urteil vom 21.
Januar 2004 -
1
StR 364/03, insoweit in [X.]St 49, 56 nicht abgedruckt; Beschluss vom 8.
November 2005 -
1 [X.], [X.], 342; Beschluss vom 11.
März 2014 -
5 StR 20/14; [X.] in LK, StGB, 12.
Aufl., Vor §
52 Rn.
105). Die Verurteilung wegen einer der ausgeurteilten Bedrohungen muss daher ent-fallen. Der Strafausspruch kann bestehen bleiben. Die Abänderung des Schuld-spruchs im Fall II.
1 der Urteilsgründe lässt die Einzelstrafe unberührt.
Soweit das [X.] den Angeklagten auch wegen eines tateinheitli-chen "Verstoßes gegen das Waffengesetz" verurteilt hat, stellt der Senat zur gebotenen genauen Bezeichnung des verwirklichten Straftatbestandes (vgl. [X.], Beschlüsse vom 1.
Oktober 2013 -
3 [X.] und vom 11.
März 1998 -
3 [X.]) den Schuldspruch insoweit klar.
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3. Der Adhäsionsausspruch hat keinen Bestand.
Der außerhalb der Hauptverhandlung gestellte [X.] wurde ausweislich der Verfahrensakten entgegen §
404 Abs.
1 Satz
3 StPO dem [X.] nicht zugestellt. Damit fehlt es -
worauf der [X.] zu Recht hinweist
-
an einer von Amts wegen zu prüfenden [X.] (vgl. Senat, Beschlüsse vom 9.
Juli 2004 -
2 StR 37/04 und vom 18.
August 2010 -
2 [X.]). Auch eine Heilung durch die nochmalige An-tragstellung in der mündlichen Verhandlung ist nicht eingetreten, weil der [X.] erst nach Beginn des [X.] der Staatsanwaltschaft und damit nach §
404 Abs.
1 Satz
1 StPO verspätet erfolgte (Senat, Beschluss vom 9.
Juli 2004 -
2 StR 37/04).
Eine Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung allein über den Entschädigungsanspruch kommt nicht in Betracht. Von einer Entscheidung über den [X.] war abzusehen (vgl. § 406 Abs.
1 Satz
3 StPO; [X.] aaO).
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf §
473 Abs.
1 Satz
1, §
472 Abs.
1, §
472a Abs.
2 StPO. Eine Entscheidung gemäß §
473 Abs.
4 StPO kam ange-sichts des geringfügigen Erfolgs des Rechtsmittels nicht in Betracht.

Fischer Appl Eschelbach

Ott Zeng
9

Meta

2 StR 390/14

22.01.2015

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.01.2015, Az. 2 StR 390/14 (REWIS RS 2015, 16769)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 16769

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