Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.04.2002, Az. 1 StR 95/02

1. Strafsenat | REWIS RS 2002, 3527

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[X.]/02vom23. April 2002in der [X.] u.a.- 2 -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 23. April 2002 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 26. November 2001 im Schuldspruchdahin geändert, daßa) im [X.] (Tat vom 4./5. April 2001) die [X.] wegen Nötigung undb) im [X.] (Tat vom 23. April 2001) die Verurteilung wegentateinheitlicher Bedrohungentfallen. Die §§ 240, 241 StGB werden in der [X.] Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und dieder Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tatein-heit mit vorsätzlicher Körperverletzung und Nötigung sowie wegen [X.] 3 -gung in Tateinheit mit vorstzlicher Krperverletzung und Bedrohung zur Ge-samtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Die auf die [X.] des Angeklagten [X.] zur Änderung des Schuldspruchs. Im rigenist sie [X.] im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.1. Das [X.] hat in beiden abgeurteilten Fllen das Konkurrenz-verltnis unzutreffend beurteilt. Es hat den Angeklagten jeweils wegen Ver-gewaltigung und vorstzlicher Krperverletzung schuldig gesprochen, im [X.] zudem wegen tateinheitlich begangener [X.], im Falle B. 2. wegentateinheitlicher Bedrohung. Die hierzu getroffenen Feststellungen ergeben, [X.]der Angeklagte das Tatopfer, seine in derselben Wohnung von ihm getrenntlebende Ehefrau, im Kinderzimmer aufsuchte, die sich Wehrende unter [X.] zum Geschlechtsverkehr zwang und sie schlug.Im ersten Fall sagte er ihr wrend des Geschehens, sie solle aufren [X.], sonst werde er sie umbringen, "da ihm ihr Schreien auf die Nervenging". Das Opfer nahm die Drohung ernst und schrie aus Angst nicht mehr,versuchte aber, r ihr knienden Angeklagten wegzudrcken. Darin siehtdas [X.] auch eine vollendete [X.] (§ 240 StGB). Im zweiten Falleerklrte er ihr wiederum, er werde sie umbringen, wenn sie schreie, weil "ihmauch hier ihr Schreien auf die Nerven ging". Seine Frau schrie aber dennoch([X.]). Dies beurteilt das [X.] als Bedrohung (§ 241 StGB).Der Tatbestand der Bedrohung (§ 241 StGB) tritt hinter den der sexuel-len [X.] und der Vergewaltigung (§ 177 StGB) zurck, wenn das Opfer zurDurchfrung der Vergewaltigung und der sexuellen [X.] mit dem [X.] wird ([X.] bei [X.] 1979, 281; [X.], [X.]. vom 21. [X.] - 1 StR 510/93; [X.]/Schluckebier in [X.]. § 241 Rdn. 27). [X.] ist hier Mittel der sexuellen [X.]. Gleiches gilt fr das Verltnis- 4 -von [X.] zu sexueller [X.] bzw. Vergewaltigung ([X.] NStZ-RR 1996,227 = [X.]R StGB § 177 Abs. 1 Konkurrenzen 12; [X.], [X.]. vom 8. [X.] - 3 StR 25/98). Anders kte es sich fr die vorliegende [X.] dann verhalten, wenn die [X.] und auch die Bedrohung einem ande-ren Zweck als dem der Erzwingung sexueller Handlungen gedient tte, [X.] also damit ein weiteres, von § 177 StGB nicht erfaûtes Ziel verfolgttte (vgl. [X.]/[X.] in [X.]. § 240 Rdn. 124, 126).Die [X.] nimmt ersichtlich an, ein solches anderweitiges Ziel [X.] hier gewesen, die Schreie des [X.] zum Verstummen zu bringen, diedem Angeklagten "auf die Nerven gingen". Die getroffenen Feststellungen er-geben indessen unbeschadet dieser konkreten Empfindung des [X.] die Nerven gehen") ohne weiteres, [X.] er im Zusammenhang des [X.] kein den Tatbestandsrahmen des § 177 Abs. 1 StGB rschreiten-des Ziel im Auge hatte. Die Drohung, die Gescigte umzubringen, wenn sieschreie, war Teil einer einheitlichen physischen und psychischen Einwirkungauf das Opfer, die ersichtlich auch nach dem Willen des Angeklagten im Er-gebnis dazu diente, die Duldung des Geschlechtsverkehrs zu erzwingen. [X.], die Schreie des Opfers zu unterbinden, kann bei dem festgestellten [X.] in tatbestandsmûiger Hinsicht eigenstiger Unrechtsgehalt zukommen.Die Drohungen erfolgten wrend der Gewaltanwendung und bezweckten soerkennbar, den - auch durch Schreien geleisteten - Widerstand der Frau zubrechen.2. Der Senat rt den Schuldspruch entsprechend. Er [X.] aus,[X.] der Rechtsfehler den Rechtsfolgenausspruch zum Nachteil des [X.] haben kann. Die Drrfen im Rahmen der konkre-ten Strafzumessung zur Kennzeichnung des konkret verwirklichten Unrechts- 5 -ohnehin bercksichtigt werden (vgl. § 46 Abs. 2 StGB: Art der [X.] die [X.] die neben den Vergewaltigungen verwirklichten Tatbe-stin den Strafzumessungserwspricht, hebt sie ausdrcklichhervor, [X.] diese neben den Hauptdelikten "unbedeutend" waren ([X.] Die Strafzumessung ist auch sonst von Rechts wegen nicht zu bean-standen. Der Senat [X.] aus, [X.] der Kammer Alter und Gesundheitszu-stand des Angeklagten in diesem Zusammenhang aus dem Blick geraten seinkten, zumal da sie der Straffindung nicht den Strafrahmen fr den beson-ders schweren Fall, sondern den Normalstrafrahmen zugrundegelegt hat. [X.] Opfer die Ehefrau des Angeklagten war, [X.] die [X.] aus-drcklich.Nack [X.] Kolz Hebenstreit

Meta

1 StR 95/02

23.04.2002

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.04.2002, Az. 1 StR 95/02 (REWIS RS 2002, 3527)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3527

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