Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24.05.2011, Az. 7 C 6/10

7. Senat | REWIS RS 2011, 6345

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Gegenstand

Informationsfreiheit; Informationsbegehren über meldepflichtige Beteiligungen an einem Unternehmen; Wertpapieraufsicht


Leitsatz

1. § 3 Nr. 1 Buchst. d IFG gibt der BaFin nicht das Recht, im Aufgabenfeld der Wertpapieraufsicht den Informationszugang generell zu verweigern.

2. § 8 Abs. 1 Satz 1 WpHG ist eine dem Geheimnisschutz dienende Vorschrift im Sinne von § 3 Nr. 4 IFG.

3. Die Bestimmung des Herkunftsstaats nach § 31 Abs. 1 Satz 1 WpPG richtet sich allein nach den objektiven Umständen, wenn eine Auswahlmöglichkeit nicht besteht.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten um die Re[X.]htmäßigkeit der Ablehnung eines Informationsbegehrens über meldepfli[X.]htige Beteiligungen an einem Unternehmen.

2

Die Klägerin hält Aktien der [X.] hat ihren Sitz in [X.] Ihre Wertpapiere sind erstmals im Februar 2000 am organisierten Markt der [X.] zugelassen worden; über weitere Zulassungen in einem Staat der [X.] oder des [X.] ([X.]) verfügt sie ni[X.]ht.

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Mit S[X.]hreiben vom 5. Mai 2008 beantragte die Klägerin bei der [X.] Auskunft na[X.]h dem Informationsfreiheitsgesetz u.a. darüber, ob der [X.] die Übers[X.]hreitung der in § 21 Abs. 1 WpHG genannten S[X.]hwellenwerte dur[X.]h die [X.] mitgeteilt worden sei und wel[X.]he anderen meldepfli[X.]htigen Beteiligungen an der [X.] seit dem 1. Januar 2007 gemeldet worden seien. Mit Bes[X.]heid vom 10. September 2008 teilte die Beklagte mit, dass das Übers[X.]hreiten der in § 21 Abs. 1 WpHG genannten S[X.]hwellen dur[X.]h die [X.] ni[X.]ht mitgeteilt worden sei. Meldepfli[X.]htige Beteiligungen an der [X.] existierten ni[X.]ht, da sie kein Emittent mit Herkunftsstaat [X.] sei. Stimmre[X.]htsmitteilungen seien jedo[X.]h von der Klägerin und der S. abgegeben worden. Ferner habe eine weitere Person eine Stimmre[X.]htsmitteilung abgegeben; sie habe jedo[X.]h der Weitergabe der Information ni[X.]ht zugestimmt. Insoweit sei wegen des entgegenstehenden s[X.]hutzwürdigen Interesses des [X.] der Antrag abzulehnen.

4

Na[X.]h erfolglosem Widerspru[X.]h hat die Klägerin Klage zum Verwaltungsgeri[X.]ht erhoben und zunä[X.]hst beantragt, die Beklagte zur uneinges[X.]hränkten Auskunftserteilung über alle Beteiligungen an der [X.], die der [X.] gemäß § 21 Abs. 1 WpHG mitgeteilt worden seien, zu verpfli[X.]hten. Na[X.]hdem die Beklagte diesem Begehren im [X.] an die von dem betreffenden Anteilseigner erteilte Zustimmung zur Weitergabe der Information entspro[X.]hen hatte, hat die Klägerin einen Fortsetzungsfeststellungsantrag gestellt. Mit Urteil vom 26. März 2010 hat das Verwaltungsgeri[X.]ht festgestellt, dass die Verweigerung der Auskunft re[X.]htswidrig war. Zur Begründung hat es im Wesentli[X.]hen ausgeführt: Die Fortsetzungsfeststellungsklage sei angesi[X.]hts einer konkreten Wiederholungsgefahr zulässig; sie sei au[X.]h begründet. Die Beklagte habe den Informationszugang zu Unre[X.]ht verweigert. Dem Informationszugang stehe der Auss[X.]hlussgrund des § 3 Nr. 1 Bu[X.]hst. d IFG ni[X.]ht entgegen. Au[X.]h der Auss[X.]hlusstatbestand des § 3 Nr. 4 IFG liege ni[X.]ht vor. Die Beklagte habe si[X.]h auf die in § 8 Abs. 1 WpHG geregelte Vers[X.]hwiegenheitspfli[X.]ht, die si[X.]h au[X.]h an diese selbst ri[X.]hte, ni[X.]ht berufen können. Die [X.] unterliege als Emittent mit dem Herkunftsstaat [X.] den Meldepfli[X.]hten na[X.]h § 21 Abs. 1 WpHG und den daraus folgenden Veröffentli[X.]hungspfli[X.]hten gemäß § 26 Abs. 1 WpHG. Die begehrte Information sei demna[X.]h objektiv ni[X.]ht geeignet, Gegenstand der Vers[X.]hwiegenheitspfli[X.]ht zu sein. Na[X.]h § 2 Abs. 6 Nr. 1 Bu[X.]hst. [X.] sei für einen Drittstaatemittenten wie die [X.] [X.] Herkunftsstaat, wenn er verpfli[X.]htet sei, ein jährli[X.]hes Dokument im Sinne von § 10 WpPG bei der [X.] als der zuständigen Behörde des Herkunftsstaats im Sinne des [X.] zu hinterlegen. § 2 Nr. 13 Bu[X.]hst. [X.] WpPG räume dem Drittstaatemittenten insoweit die Wahlmögli[X.]hkeit ein zwis[X.]hen dem Staat, in dem die Wertpapiere erstmals öffentli[X.]h angeboten werden sollten, und dem Staat, in dem der erste Antrag auf Zulassung zum Handel an einem organisierten Markt gestellt werde. Na[X.]h der hier eins[X.]hlägigen Übergangsvors[X.]hrift des § 31 Abs. 1 Satz 1 WpPG habe die [X.] als Altemittent, deren Wertpapiere bereits vor der Novellierung des [X.] zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen seien, kein Wahlre[X.]ht. Der Wortlaut der Bestimmung sei sowohl offen für die Auslegung im Sinne einer Wahlausübungspfli[X.]ht als au[X.]h im Sinne einer Wahlfreiheit des Drittstaatemittenten. Auss[X.]hlaggebend sei der mit der Transparenzri[X.]htlinie und der Prospektri[X.]htlinie verfolgte Zwe[X.]k. Dana[X.]h sollten im Interesse des Anlegers[X.]hutzes für alle Emittenten von Wertpapieren an einem organisierten Markt der [X.] oder des [X.] die gesetzli[X.]hen Regeln lü[X.]kenlos gelten. Na[X.]h Verstrei[X.]hen der in § 31 Abs. 1 WpPG genannten Sti[X.]htage sollten [X.] keinen Sonderregeln unterfallen. Die [X.] hätte dana[X.]h na[X.]h dem 31. Dezember 2005 ihre Wahlpfli[X.]ht ausüben müssen. Auf die Auss[X.]hlussgründe na[X.]h §§ 5 und 6 IFG könne si[X.]h die Beklagte ni[X.]ht berufen, da die Bestimmungen des Kapitalmarktre[X.]hts den S[X.]hutz der dort genannten Re[X.]htsgüter zurü[X.]ktreten ließen. S[X.]hließli[X.]h stehe au[X.]h § 9 Abs. 3 IFG dem Informationsbegehren ni[X.]ht entgegen. Denn na[X.]h der Re[X.]htsauffassung der [X.] müsse die [X.] gerade ni[X.]ht die Handlungen vornehmen, die [X.] die Informationsbes[X.]haffung aus allgemeinen zugängli[X.]hen Quellen ermögli[X.]hten.

5

Mit ihrer vom Verwaltungsgeri[X.]ht zugelassenen und mit Zustimmung der Klägerin eingelegten Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Sie rügt die Verletzung materiellen Re[X.]hts und trägt zur Begründung vor:

6

Die begehrte Auskunft werde von der Vers[X.]hwiegenheitspfli[X.]ht erfasst, denn die [X.] unterliege ni[X.]ht den Publizitätspfli[X.]hten na[X.]h dem Wertpapierhandelsgesetz. [X.] sei ni[X.]ht deren Herkunftsstaat im Sinne von § 2 Abs. 6 Nr. 1 Bu[X.]hst. [X.], der insoweit über § 10 WpPG - im Wege einer eins[X.]hränkenden Auslegung dieser Vors[X.]hrift - auf die prospektre[X.]htli[X.]he Bestimmung des Herkunftsstaats verweise. Die Vors[X.]hrift des § 2 Nr. 13 Bu[X.]hst. [X.] WpPG, die eine Wahlmögli[X.]hkeit des Emittenten vorsehe, sei ni[X.]ht anwendbar. Sie sei nämli[X.]h zukunftsgeri[X.]htet und beziehe si[X.]h nur auf Sa[X.]hverhalte na[X.]h Inkrafttreten des [X.]. Für Drittstaatemittenten, deren Wertpapiere bereits, d.h. vor Inkrafttreten des [X.], an einem organisierten Markt zugelassen seien, gelte die Übergangsregelung des § 31 Abs. 1 WpPG; eins[X.]hlägig sei hier § 31 Abs. 1 Satz 1 WpPG. Dana[X.]h erfolge die Bestimmung des Herkunftsstaates in zwei S[X.]hritten, nämli[X.]h der mögli[X.]hen Wahl und der Mitteilung dieser Wahl an die Beklagte. Für die Annahme einer Wahlpfli[X.]ht gebe au[X.]h der Text der Prospektri[X.]htlinie ni[X.]hts her. Vielmehr solle der Emittent, der vor dem Erlass der gesetzli[X.]hen Regelung tätig geworden sei, es selbst in der Hand halten, wel[X.]hem nationalen Regelungsregime er unterfallen wolle. Dies gelte insbesondere dann, wenn seine Wertpapiere an mehreren Märkten zugelassen seien. Demgegenüber verfügten die zuständigen Aufsi[X.]htsbehörden ni[X.]ht über die erforderli[X.]hen Daten, um zuverlässig bestimmen zu können, unter wel[X.]he Jurisdiktion ein Drittstaatemittent falle. So habe die Beklagte s[X.]hon aufgrund der gesetzli[X.]hen Regelung des Verfahrens der Marktzulassung keinen Datenbestand zur Erstzulassung. Aber au[X.]h bei Annahme einer Wahlpfli[X.]ht bleibe festzuhalten, dass die [X.] bis zum 31. Dezember 2005 weder eine Wahl ausgeübt, no[X.]h diese der [X.] mitgeteilt habe. Für diesen Fall fehle es an einer gesetzli[X.]hen Regelung. Diese Regelungslü[X.]ke könne ni[X.]ht dur[X.]h einen Rü[X.]kgriff auf § 2 Nr. 13 Bu[X.]hst. [X.] WpPG ges[X.]hlossen werden. Die Wahl sei au[X.]h ni[X.]ht deswegen entbehrli[X.]h, weil die Wertpapiere der [X.] allein in [X.] zum Handel zugelassen seien. Eine teleologis[X.]he Reduktion der Norm komme einer Fiktion glei[X.]h. Diese könne au[X.]h in der Praxis ni[X.]ht angewandt werden, da si[X.]h die Anzahl der Handelsplätze ni[X.]ht abs[X.]hließend für jeden Emittenten feststellen lasse. Im Interesse der Re[X.]htsklarheit sei es ni[X.]ht angezeigt, nur eine der mögli[X.]hen Fallkonstellationen dur[X.]h eine ri[X.]hterli[X.]he Fiktion zu s[X.]hließen. Vielmehr sei die - wüns[X.]henswerte - Beseitigung der Regelungslü[X.]ke insgesamt Aufgabe des Gesetzgebers. Eine konkludente Wahl dur[X.]h Veröffentli[X.]hung eines jährli[X.]hen Dokuments im Sinne des § 10 WpPG sei abzulehnen.

7

Das Urteil verletze des Weiteren den Vorbehalt des Gesetzes na[X.]h Art. 20 Abs. 3 GG. Weder § 2 Nr. 13 Bu[X.]hst. [X.] no[X.]h § 31 Abs. 1 Satz 1 WpPG könnten im Wege der Auslegung auf den vorliegenden Fall angewandt werden; der Wortlaut als Grenze der Auslegung wäre jeweils übers[X.]hritten. Au[X.]h die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung lägen ni[X.]ht vor. Eine planwidrige Regelungslü[X.]ke sei ni[X.]ht gegeben; denn der nationale Gesetzgeber habe nur die im europäis[X.]hen Re[X.]ht verankerte Lü[X.]ke übernommen. Des Weiteren sei im Rahmen der [X.] eine Analogie unzulässig. Mit der verfassungsre[X.]htli[X.]h ni[X.]ht vertretbaren Re[X.]htsfortbildung verletze das Verwaltungsgeri[X.]ht dur[X.]h die Einwirkung auf die Verwaltungspraxis der [X.] das Grundre[X.]ht der Anteilseigner auf informationelle Selbstbestimmung. S[X.]hließli[X.]h verstoße die Re[X.]htsansi[X.]ht des Verwaltungsgeri[X.]hts au[X.]h gegen das Bestimmtheitsgebot und den Grundsatz der Verhaltenssi[X.]herheit aus Art. 103 Abs. 2 GG, denn die bußgeldgeldre[X.]htli[X.]he Blankettvors[X.]hrift des § 39 WpHG beziehe si[X.]h au[X.]h auf §§ 21 ff. WpHG.

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Die Klägerin verteidigt das angefo[X.]htene Urteil.

Entscheidungsgründe

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Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet der Senat ohne mündliche [X.]erhandlung (§ 101 Abs. 2 [X.]wGO).

Die Revision der [X.] ist nach Zulassung durch das [X.]erwaltungsgericht und Zustimmung durch die Klägerin nach § 134 Abs. 1 [X.]wGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie ist aber nicht begründet und deshalb zurückzuweisen (§ 144 Abs. 2 [X.]wGO). Ohne [X.]erstoß gegen [X.] hat das [X.]erwaltungsgericht im angefochtenen Urteil festgestellt, dass die [X.]erweigerung der begehrten Auskunft über alle Stimmrechtsmitteilungen rechtswidrig war.

Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist zulässig; gegen die Annahme einer Wiederholungsgefahr als Grundlage des Fortsetzungsfeststellungsinteresses ist nichts zu erinnern. Die Klage ist auch begründet. Zu Recht hat das [X.]erwaltungsgericht die [X.]oraussetzungen des geltend gemachten Informationsanspruchs bejaht.

1. Nach § 1 Abs. 1 [X.] hat jeder nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den Behörden des [X.] einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Die Klägerin ist anspruchsberechtigt. Jeder im Sinne der genannten [X.]orschrift ist nicht nur die natürliche, sondern auch die juristische Person; dabei ist unbeachtlich, dass es sich bei der Klägerin um eine juristische Person mit Sitz im Ausland handelt (siehe [X.], [X.], Kommentar, 2009, § 1 Rn. 46). Die Beklagte ist als Behörde des [X.] anspruchsverpflichtet. Bei den Stimmrechtsmitteilungen handelt es sich auch um amtliche Informationen im Sinne von § 2 Nr. 1 [X.]. Die [X.] nach §§ 3 ff. [X.] stehen dem Anspruch nicht entgegen.

2. Der [X.] Buchst. d [X.] greift nicht zu Gunsten der [X.] ein. Danach besteht der Anspruch auf Informationszugang nicht, wenn das Bekanntwerden der Information nachteilige Auswirkungen haben kann auf Kontroll- oder Aufsichtsaufgaben der Finanz-, Wettbewerbs- und Regulierungsbehörden. Zwar ist die Beklagte eine Finanzbehörde im Sinne dieser [X.]orschrift. Hierzu zählt jede Behörde im Geschäftsbereich des [X.]finanzministeriums. Nichts anderes folgt aus der Begründung des Gesetzentwurfs, wo lediglich die Steuerbehörden aufgeführt sind; denn diese Erwähnung ist angesichts des weiten Wortlauts des Gesetzes nur beispielhaft (vgl. [X.], [X.], 333 <340>; [X.], Beschluss vom 24. März 2010 - 6 A 1832/09 - N[X.]wZ 2010, 1112 = m.w.N.; a.[X.], [X.], 773 <776>). Allein diese Feststellung steht dem Informationsanspruch allerdings nicht entgegen. Denn anders als in § 3 Nr. 8 [X.] ist eine umfassende Bereichsausnahme für die genannten Behörden nicht normiert (vgl. [X.], [X.], Kommentar, 2009, Rn. 34 ff. vor § 3; § 3 Rn. 39). Ein [X.]orschlag zur Einführung eines ausdrücklichen Ausschlusses des [X.], soweit die Beklagte aufgrund von Gesetzen Aufgaben der Finanz-, Wertpapier- und [X.]ersicherungsaufsicht wahrnimmt, hat im Jahr 2009 im Gesetzgebungsverfahren keine Zustimmung gefunden (siehe dazu [X.], N[X.]wZ 2009, 568 <570>; [X.]beauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit - [X.] -, Tätigkeitsbericht zur [X.] und 2009, BTDrucks 17/1350, S. 28 f.). Deswegen verbietet sich auch die Annahme, dass jedenfalls das konkrete Aufgabenfeld der Wertpapieraufsicht generell die [X.]erweigerung des [X.] rechtfertigt; denn es lässt sich nicht pauschal feststellen, dass das Bekanntwerden diesbezüglicher Informationen nachteilige Auswirkungen auf die Tätigkeit der [X.] haben kann (vgl. [X.], in: [X.]/[X.]/[X.], Gesetz über das Kreditwesen, § 9 Rn. 99 ff. m.w.N.). [X.]ielmehr lässt sich das nur bezogen auf den jeweiligen Sachbereich und Regelungskontext beurteilen, in dem die Information steht. Hinsichtlich der hier streitigen Stimmrechtsmitteilungen fehlt es jedenfalls an jeglichem Anhaltspunkt dafür, dass die Aufsichtstätigkeit der [X.] beeinträchtigt werden könnte.

3. § 3 Nr. 4 [X.] schließt den Informationszugang ebenso wenig aus. Danach besteht der Anspruch nicht, wenn die begehrte Information einer durch Rechtsvorschrift geregelten Geheimhaltungs- oder [X.]ertraulichkeitspflicht oder einem Berufs- oder besonderen Amtsgeheimnis unterliegt. Mit dieser Bezugnahme auf die jeweils einschlägigen [X.] wird der Geheimnisschutz bereichsspezifisch ausgestaltet (BTDrucks 15/4493, S. 11). Nach der Begründung des Gesetzentwurfs gehört zu den spezialgesetzlichen Geheimhaltungsvorschriften der dort durch die Erwähnung des Kreditwesengesetzes ausdrücklich angesprochene § 9 KWG; für die nahezu wortgleiche Bestimmung des § 8 des Gesetzes über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz - WpHG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 9. September 1998 ([X.]) mit späteren Änderungen kann dann nichts anderes gelten (so insbesondere [X.], Urteile vom 23. Januar 2008 - 7 E 3280/06 ([X.]) - N[X.]wZ 2008, 1384 = und vom 12. März 2008 - 7 E 5426/06 - [X.], 2138 = ; im [X.] daran [X.], Beschluss vom 24. März 2010 - 6 A 1832/09 - N[X.]wZ 2010, 1112 = ).

Diese rechtliche Einordnung steht nicht im Widerspruch zum Regelungsziel des Gesetzgebers, wonach aus der allgemeinen Pflicht zur Amtsverschwiegenheit ein Amtsgeheimnis nicht folgt, weil das Informationsfreiheitsgesetz ansonsten leerliefe (vgl. BTDrucks 15/4493, S. 13 zu § 5 Abs. 2; so aber insbesondere [X.], BTDrucks 17/1350, [X.] sowie [X.] f.; auch [X.], [X.], 333 <340>). Denn die genannten Regelungen unterscheiden sich von der allgemeinen Pflicht zur Amtsverschwiegenheit und gehen über sie hinaus, indem sie nach materiellen Kriterien umschriebene Informationen einem besonderen Schutz unterstellen (vgl. [X.], [X.], 773 <777>). Ob allerdings die Tatsache, dass die Pflicht zur Dienstverschwiegenheit an den einzelnen Bediensteten adressiert ist, während sich der Informationsanspruch an die Beklagte selbst richtet, eine Deutung der [X.]erschwiegenheitspflicht als spezialgesetzliche Anordnung des Geheimnisschutzes nahelegt (so [X.], a.a.O. <340>; zur Adressateneigenschaft der [X.] siehe [X.], in: [X.]/[X.], Kapitalmarktrechtskommentar, 4. Aufl. 2010, § 8 WpHG Rn. 4), kann dahinstehen. Denn Art und Umfang der Beschränkung des [X.] richten sich jedenfalls nach den einschlägigen Bestimmungen des Wertpapierhandelsgesetzes über den Schutz geheimhaltungsbedürftiger Tatsachen. Diese schließen die Auskunft über die Stimmrechtsmitteilungen nicht aus.

a) § 8 Abs. 1 Satz 1 WpHG verbietet die unbefugte [X.], deren Geheimhaltung im Interesse eines nach diesem Gesetz [X.]erpflichteten oder eines Dritten liegt; hierzu gehören insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie personenbezogene Daten. Die wirtschaftlichen [X.]erhältnisse einer natürlichen Person gehören grundsätzlich zu den schutzwürdigen personenbezogenen Daten. Unter Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen sind alle auf ein Unternehmen bezogenen Tatsachen, Umstände und [X.]orgänge zu verstehen, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat. Betriebsgeheimnisse umfassen im Wesentlichen technisches Wissen im weitesten Sinne; Geschäftsgeheimnisse betreffen vornehmlich kaufmännisches Wissen (B[X.]erwG, Urteil vom 28. Mai 2009 - B[X.]erwG 7 C 18.08 - [X.] 406.252 § 9 [X.] Nr. 1 im [X.] an B[X.]erfG, Beschluss vom 14. März 2006 - 1 BvR 2087, 2111/03 - B[X.]erfGE 115, 205 <230 f.>). Die streitigen Informationen über die Höhe der von einem Unternehmen oder einer natürlichen Person gehaltenen Stimmrechtsanteile an einer Kapitalgesellschaft erfüllen diese [X.]oraussetzungen aber jedenfalls dann nicht mehr, wenn sie Gegenstand einer kapitalmarktrechtlichen [X.]eröffentlichungspflicht sind, die im Falle ihrer Nichterfüllung im Wege der Ersatzvornahme durchgesetzt werden kann (§ 4 Abs. 6 WpHG). Denn damit legt die Rechtsordnung fest, dass ein Interesse an der Nichtverbreitung der Information gerade nicht mehr als berechtigt angesehen wird (vgl. etwa [X.]/[X.], [X.] 170 <2006> 455 <468>; [X.], [X.], 773 <777 f.>; [X.], a.a.O. § 9 Rn. 114>).

Die Pflicht zur [X.]eröffentlichung der [X.] folgt aus § 21 Abs. 1 und § 26 Abs. 1 WpHG. [X.] bei Erreichen, Über- oder Unterschreiten bestimmter Schwellenwerte müssen der emittierenden Gesellschaft und der [X.] gegenüber abgegeben werden, wenn der betreffende Emittent [X.] als Herkunftsstaat hat (§ 2 Abs. 6 WpHG). Die hierauf aufbauende [X.]eröffentlichungspflicht trifft die Kapitalgesellschaft, wenn sie Inlandsemittent im Sinne von § 2 Abs. 7 WpHG ist. Dieser Begriff knüpft an den Begriff des Emittenten mit Herkunftsstaat [X.] an, modifiziert ihn jedoch. So sind nach § 2 Abs. 7 Nr. 1 WpHG solche Emittenten mit Herkunftsstaat [X.] ausgenommen, deren Wertpapiere nur in einem anderen [X.]/[X.], nicht aber in [X.] zum Handel zugelassen sind, soweit sie [X.]eröffentlichungs- und Mitteilungspflichten unterliegen, die mit denen in [X.] vergleichbar sind.

b) Das [X.]erwaltungsgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die [X.] ein Emittent mit Herkunftsstaat [X.] ist; sie ist auch Inlandsemittent, da ein Sonderfall, nach denen beide Einstufungen nicht deckungsgleich sind, nicht gegeben ist.

Die [X.] ist [X.] mit satzungsrechtlichem Sitz in [X.] Als sogenannter Drittstaatemittent, dessen Aktien zum Handel an einem organisierten Markt im Inland zugelassen sind, hat sie gemäß § 2 Abs. 6 Nr. 1 Buchst. b WpHG [X.] als Herkunftsstaat, wenn das jährliche Dokument im Sinne des § 10 des Gesetzes über die Erstellung, Billigung und [X.]eröffentlichung des Prospekts, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei der Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem organisierten Markt zu veröffentlichen ist (Wertpapierprospektgesetz - WpPG) vom 22. Juni 2005 ([X.] 1698) bei der [X.] zu hinterlegen ist. Mit diesem [X.]erweis nimmt das Wertpapierhandelsgesetz auf die Bestimmung des Herkunftsstaats nach den prospektrechtlichen [X.]orschriften Bezug. § 10 WpPG benennt zwar als Adressaten der [X.]erpflichtung zur [X.]orlage des Dokuments ohne nähere Umschreibung den Emittenten, dessen Wertpapiere zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind. Aus den Bestimmungen der Richtlinie 2003/71/[X.] und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/[X.] ([X.] L 345/64 vom 31. Dezember 2003) - Prospektrichtlinie -, deren Umsetzung das Wertpapierprospektgesetz dient, folgt indessen die Notwendigkeit einer einschränkenden Auslegung. Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie nimmt mit dem Begriff des "geregelten Markts" nur auf im [X.] angesiedelte Börsen Bezug. Aus Art. 10 Abs. 2 Satz 1 der Richtlinie sowie Art. 27 Abs. 1 und Abs. 2 der [X.]erordnung ([X.]) Nr. 809/2004 der [X.] vom 29. April 2004 zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/[X.] und des Rates betreffend die im Prospekt enthaltenen Angaben sowie die Aufmachung, die Aufnahme von Angaben in Form eines [X.]erweises und die [X.]eröffentlichung solcher Prospekte sowie die [X.]erbreitung von Werbung ([X.] [X.] vom 16. Juni 2004) - Prospektverordnung - ergibt sich des Weiteren, dass § 10 WpPG sich nur auf solche Emittenten bezieht, deren Herkunftsstaat [X.] ist (einhellige Ansicht, vgl. etwa [X.], [X.] 2007, 570 f.; [X.], in: [X.]/[X.], a.a.O. § 10 WpPG Rn. 11; sowie [X.], Häufig gestellte Fragen zum jährlichen Dokument, [X.]3.). Das wiederum richtet sich nach § 2 Nr. 13 WpPG sowie der hierauf bezogenen Übergangsvorschrift des § 31 Abs. 1 WpPG.

c) Hat der Emittent von Aktien seinen Sitz in einem Drittstaat, kann gemäß § 2 Nr. 13 Buchst. [X.] der Herkunftsstaat vom Emittenten, vom Anbieter oder vom [X.] gewählt werden. Zur Auswahl stehen entweder der [X.]- oder [X.], in dem die Wertpapiere erstmals öffentlich angeboten werden sollen, oder der [X.]- oder [X.], in dem der erste Antrag auf Zulassung zum Handel an einem organisierten Markt gestellt wird. Der Anwendungsbereich dieser [X.]orschrift ist im vorliegenden Fall aber nicht eröffnet. Denn sie greift nur dann, wenn das erste öffentliche Angebot bzw. der erste Zulassungsantrag nach Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Juli 2005 erfolgt.

Für frühere Sachverhalte gilt die Übergangsvorschrift des § 31 Abs. 1 WpPG. Mit der [X.]erwendung des Wortes "bereits" stellt § 31 Abs. 1 Satz 1 WpPG - in gleicher Weise wie die ausdrückliche Regelung in § 31 Abs. 1 Satz 2 WpPG - auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des [X.] ab. § 31 Abs. 1 Satz 2 WpPG legt - ohne Wahlrecht - [X.] als Herkunftsstaat fest, soweit Drittstaatemittenten im Zeitraum vom 1. Januar 2004 bis 1. Juli 2005, d.h. nach Inkrafttreten der Prospektrichtlinie (siehe Art. 32), innerhalb von [X.] und [X.] erstmals in [X.] Wertpapiere öffentlich angeboten haben oder der erste Antrag auf Zulassung von Wertpapieren zum Handel an einem in der [X.] oder [X.] gelegenen organisierten Markt in [X.] gestellt wurde. Da die [X.] demgegenüber schon im Februar 2000 an der [X.] zum Handel zugelassen worden ist, findet hier § 31 Abs. 1 Satz 1 WpPG Anwendung. Danach können Drittstaatemittenten, deren Wertpapiere bereits zum Handel an einem organisierten Markt zugelassen sind, die [X.]anstalt als für sie zuständige Behörde im Sinne des § 2 Nr. 13 Buchst. [X.] wählen und haben dies der [X.]anstalt bis zum 31. Dezember 2005 mitzuteilen. Die [X.]orschrift spricht zwar - ebenso wie die entsprechende Bestimmung des Art. 30 Abs. 1 der Prospektrichtlinie - von der Wahl der zuständigen Behörde; die Bezugnahme auf § 2 Nr. 13 Buchst. [X.] - bzw. Art. 2 Abs. 1 Buchst. m) Ziff. [X.]) der Richtlinie - macht aber deutlich, dass damit lediglich die Folge aus der in der genannten [X.]orschrift geregelten Wahl des Herkunftsstaats herausgestellt wird (so auch BTDrucks 15/4999, [X.]). Zur Auswahl stehen dabei die [X.]- oder [X.]en, in denen die Wertpapiere an einem regulierten Markt zugelassen sind.

aa) Eine Wahl im Sinne einer willentlichen Bestimmung des Herkunftsstaats setzt eine Auswahlmöglichkeit voraus. Fehlt es daran, ist sie entbehrlich.

Eine Auswahl zwischen mehreren potentiellen Herkunftsstaaten kann der Emittent angesichts des hierfür maßgeblichen Anknüpfungspunkts nur dann treffen, wenn eine Zulassung in mehreren [X.]-/[X.]en besteht. Beschränkt sich die Zulassung indessen - wie hier - auf lediglich einen Staat, ist für eine Wahl kein Raum. Die Bestimmung des Herkunftsstaats richtet sich dann allein nach den objektiven Umständen (vgl. [X.], in: [X.]/[X.], a.a.O. § 31 WpPG Rn. 6).

Insoweit gilt nichts anderes als bei der Regelung des § 2 Nr. 13 Buchst. [X.]. Dort ist die (Aus)Wahlmöglichkeit auf eine Alternative reduziert: Der Emittent kann entweder das Land des ersten Angebots oder das der ersten Zulassung als Herkunftsstaat bestimmen. Sind die beiden identisch, erübrigt sich eine Wahl. Das ist die zwingende Konsequenz einer Regelung, die für die zur Auswahl stehenden [X.] zwei Anknüpfungspunkte benennt, die sich nicht zwingend unterscheiden müssen, sondern die sich decken können (vgl. auch [X.]/von [X.], [X.] 2009, 1994).

Einer solchen am Regelungszweck ausgerichteten teleologischen Auslegung steht der Wortlaut der Norm nicht entgegen. Aus diesem folgt entgegen der Ansicht der [X.] nicht, dass von der Bestimmung eines Herkunftsstaats erst dann ausgegangen werden kann, wenn der Emittent von der ihm in einer solchen Situation eröffneten lediglich formalen Wahlmöglichkeit Gebrauch gemacht hat. Die Formulierung, wonach die Drittstaatemittenten die [X.]anstalt als zuständige Behörde wählen können, ist nicht so zu verstehen, dass diesen eine bloße Option eingeräumt ist, die es ihnen freistellt, einen Herkunftsstaat zu bestimmen oder nicht. Das ergibt sich aus der hier erforderlichen richtlinienkonformen Auslegung. Dabei ist entgegen der Auffassung der [X.] nicht lediglich auf den Wortlaut der Richtlinie in der [X.] Fassung abzustellen. [X.]ielmehr ist die maßgebliche Bedeutung der Richtlinie grundsätzlich einer vergleichenden Betrachtung ihrer Fassungen in allen Amtssprachen der [X.] zu entnehmen (siehe etwa Weiler, [X.] 2010, 861 <866 f.> m.w.N.). Wenn auch eine dermaßen umfassende Analyse in der Praxis schwerlich geleistet werden kann, so zeigt aber bereits der Blick in die [X.], [X.], [X.] und [X.] Fassung der Übergangsvorschrift des Art. 30 Abs. 1 der Richtlinie, dass dort jeweils auf ein Hilfsverb, das auf eine bloße Handlungsmöglichkeit hindeutet, verzichtet und somit allein auf den [X.]organg der Wahl bzw. der Bezeichnung des Herkunftsstaats abgestellt wird (choisissent; shall choose, designarán; [X.]). [X.]or diesem Hintergrund kann der Wortlaut des § 31 Abs. 1 Satz 1 WpPG nicht zum Beleg dafür herangezogen werden, dass der Gesetzgeber die Bestimmung eines Herkunftsstaats in das Belieben des Drittstaatemittenten gestellt habe.

Die Auslegung der Übergangsvorschrift in dem Sinne, dass in der gegebenen Fallkonstellation die Bestimmung des Herkunftsstaats die Abgabe einer Erklärung nicht voraussetzt, wird schließlich bestätigt durch die vom Ausschuss der [X.] [X.] geäußerte Rechtsauffassung (Committee of European Securities Regulators - [X.] -, eingesetzt durch Beschluss der [X.] vom 6. Juni 2001 - K<2001>1501 -; mittlerweile gemäß [X.]erordnung ([X.]) Nr. 1095/2010 des [X.] und des Rates vom 24. November 2010 <[X.] L 331 vom 15. Dezember 2010> ersetzt durch die [X.] ; siehe [X.]: Common positions agreed by [X.] Members, 12th Updated [X.]ersion - November 2010 - Ref. [X.]/10-1337, 12. Notification which third country issuers are required to make under Article 30.1 Directive - July 2006). Die Tatsache, dass sich das [X.] mit dieser Frage befasst hat, ist entgegen der von der [X.] geäußerten Rechtsansicht kein Hinweis darauf, dass es sich dabei um eine lückenfüllende Rechtsfortbildung handelt. [X.] ist auch, dass es sich bei den diesbezüglichen Äußerungen, die sich auf der sogenannten Stufe 3 der Rechtsetzung nach dem sogenannten Lamfallussy-[X.]erfahren bewegen, nicht um rechtsverbindliche Festlegungen handelt (vgl. etwa [X.], [X.] 2008, 480 <490 ff.>; [X.], [X.], 1351 <1352 f.>; siehe auch [X.]/10-1337, Introduction - The context and status of this "Q and A"). Sie geben allerdings eine gemeinsame Rechtsauffassung der mit dieser Rechtsfrage befassten Behörden wieder, die eine Richtigkeitsvermutung für sich beanspruchen kann (vgl. [X.], [X.] 2010, 285 <286>).

[X.] ist der Einwand der [X.], dass mit diesem [X.]erständnis der [X.]orschrift die Entscheidung nicht für alle im Rahmen von § 31 Abs. 1 Satz 1 WpPG vorstellbaren Fallkonstellationen vorgezeichnet sei und es praktische Probleme bei den dann notwendigen Tatsachenfeststellungen geben könne. Denn zu entscheiden ist allein über den vorliegenden Fall, bei dem die erheblichen Sachverhaltselemente geklärt sind.

Die von der [X.] aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Grundfragen der Gesetzesbindung der Rechtsprechung und der Reichweite des Gesetzesvorbehalts in der [X.] stellen sich nicht. Denn sie knüpfen an die Auffassung an, dass die Rechtsanwendung auf einem Analogieschluss beruhe. Die teleologische Reduktion der Norm ist indessen Ergebnis einer methodengerechten Auslegung, so dass es schon an einer Regelungslücke als der ersten [X.]oraussetzung einer Analogie fehlt. Bezüglich des in Art. 103 Abs. 2 GG enthaltenen besonderen [X.] bleibt festzuhalten, dass dieses nur im entsprechenden [X.] zu beachten ist, d.h. nur insoweit, als die Zulässigkeit der [X.]erhängung einer straf- bzw. ordnungswidrigkeitenrechtlichen Sanktion in Rede steht (vgl. etwa B[X.]erfG, [X.] vom 19. Juni 2007 - 1 BvR 1290/05 - N[X.]wZ 2007, 1172 = , vom 28. April 2009 - 1 BvR 224/07 - N[X.]wZ 2009, 905 = und vom 17. November 2009 - 1 BvR 2717/08 - NJW 2010, 754 = , sowie [X.], [X.] 2010, 1291 <1294> m.w.N.).

bb) [X.] ist schließlich auch dann Herkunftsstaat der [X.], wenn man auch im vorliegenden Fall am Erfordernis einer Wahl durch den Emittenten festhalten wollte. Denn eine solche Wahl hat die [X.] zwar nicht ausdrücklich, aber jedenfalls konkludent dadurch getroffen, dass sie ein jährliches Dokument gemäß § 10 WpPG für das [X.] auf ihrer Website veröffentlicht hat.

Diese Tatsache hat die Klägerin bereits vor dem [X.]erwaltungsgericht unter [X.]orlage eines entsprechenden [X.] vorgetragen. Das [X.]erwaltungsgericht hat hierzu Feststellungen, die den Senat gemäß § 137 Abs. 2 [X.]wGO binden, nicht getroffen. Die Beklagte zieht das [X.]orbringen der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 14. Dezember 2010 allerdings nicht in Zweifel. Im angefochtenen Bescheid ist lediglich festgehalten, dass die [X.] das sogenannte "Zehnerdokument" nicht gemäß § 10 Abs. 2 WpPG bei der [X.] hinterlegt habe. [X.]or diesem Hintergrund ist der Senat nicht gehindert, diesen unstreitigen Sachverhalt seiner Entscheidung zugrunde zu legen (vgl. Neumann, in: [X.]/[X.], [X.]wGO, 3. Aufl. 2010 § 137 Rn. 148 m.w.N.). Er trägt die Annahme einer willentlichen, wenn auch konkludenten Bestimmung des Herkunftsstaats.

Über die Art der Ausübung des Wahlrechts treffen weder § 31 Abs. 1 Satz 1 noch § 2 Nr. 13 WpPG eine Regelung. Besondere Förmlichkeiten sind deswegen nicht einzuhalten; vielmehr reicht demnach für die Wahl jede Willensäußerung aus, die hinreichend deutlich zu erkennen gibt, dass der Emittent sich einem bestimmten nationalen Regelungs- und Aufsichtsregime unterwerfen will. Das ist etwa dann der Fall, wenn das Zehnerdokument bei der Behörde hinterlegt wird (vgl. etwa [X.], in: [X.]/[X.], a.a.O. § 2 WpPG Rn. 77). Aber auch schon die [X.]eröffentlichung eines Dokuments unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die [X.]orschriften des [X.] Kapitalmarktrechts lässt an dem Willen, sich dem am Börsenplatz geltenden Recht zu unterwerfen, keinen Zweifel aufkommen. § 31 Abs. 1 Satz 1 WpPG schreibt allerdings noch eine fristgerechte Mitteilung an die Beklagte vor. Deren Fehlen ist aber unbeachtlich. Denn der Fristbestimmung kommt ein eigenständiger materiell-rechtlicher Gehalt im Sinne einer Ausschlussfrist nicht zu. Mit der Normierung eines Endtermins soll der Emittent lediglich verpflichtet werden, seine Wahl im Interesse der Rechtsklarheit innerhalb eines angemessenen Zeitraums gegenüber der [X.] kundzutun. Mit diesem allein verfahrensrechtlichen Regelungsziel wäre es aber nicht zu vereinbaren, die [X.]ersäumung dieser Frist dadurch noch zu belohnen, dass der Emittent sich weiterhin und auf Dauer den im Interesse eines transparenten Finanzmarkts und des Anlegerschutzes normierten kapitalmarktrechtlichen [X.]erpflichtungen entziehen kann.

Meta

7 C 6/10

24.05.2011

Bundesverwaltungsgericht 7. Senat

Urteil

Sachgebiet: C

vorgehend VG Frankfurt, 26. März 2010, Az: 7 K 1496/09.F(3), Urteil

§ 26 Abs 1 WpHG, § 21 WpHG, § 8 Abs 1 WpHG, § 3 Nr 1 Buchst d IFG, § 3 Nr 4 IFG, § 2 Abs 6 WpHG, § 2 Abs 7 WpHG, § 2 Nr 13 WpPG, § 31 Abs 1 WpPG, § 10 WpPG

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24.05.2011, Az. 7 C 6/10 (REWIS RS 2011, 6345)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 6345

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